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Rückforderung Sozialhilfeleistungen bei Nichtangabe einer Lebensversicherung

Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 4 SO 218/17 – Urteil vom 13.03.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von Sozialhilfe in Höhe von 12.963,85 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 wegen nicht angegebenen Einkommens und Vermögens.

Der 1942 geborene Kläger stellte unter dem 30. September 1997 einen Antrag auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Antragsvordruck kreuzte er bei allen Fragen zu Vermögensgegenständen das Feld „nein“ an (außer zu der Frage nach verschenktem Vermögen, bei der er keine der beiden im Vordruck vorgesehenen Antwortmöglichkeiten auswählte). Im Feld „Versicherungen“ machte er keine Eintragungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum Kläger geführte Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bd. 1 Bl. 1 ff. Bezug genommen.

Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin von Dezember 1997 bis Januar 2001 durchgehend Sozialhilfe unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelsatzes und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der bei der Antragstellung allein angegebenen Wohnung in G-Stadt (vorübergehend, solange die Söhne des Klägers zeitweise mit dort wohnten, nach Kopfteilen aufgeteilt) sowie der zeitweisen Anrechnung von Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau, und zwar zunächst – soweit ersichtlich noch ohne Bescheid – für Dezember 1997 in Höhe von 462,20 DM (vgl. vgl. LA Bd. I Bl. 19). Durch Bescheid vom 17. Februar 1998 (LA Bd. I Bl. 33 ff. mit dem zugehörigen Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 26 f.) bewilligte der Beklagte dann ab Januar 1997 Leistungen in Höhe von monatlich 1.131,53 DM, die er durch Bescheid vom 27. April 1998 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 51 f.) unverändert weitergewährte. Durch Bescheid vom 2. Juli 1998 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 65 f.) erhöhte er die Leistungen – wegen einer entsprechenden Änderung des Regelbedarfs – ab 1. Juli 1998 auf 1.132,53 DM monatlich. Im September und Oktober 1998 kam es zu einer Überzahlung, weil zunächst einer der Söhne des Klägers wieder bei diesem eingezogen war und dem Kläger daher nach den Berechnungen des Beklagten nur noch 686,27 DM monatlich zustanden (vgl. LA Bd. I Bl. 81). Der Kläger akzeptierte dies und die Rückführung des überzahlten Betrages durch Aufrechnung mit einem Betrag von 200,- DM monatlich (vgl. LA Bd. I Bl. 80R), die in der Folgezeit bis zum vollständigen Ausgleich der Überzahlung im März 1999 durchgeführt wurde. Durch Bescheid vom 5. November 1998 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 85 f.) reduzierte der Beklagte die bewilligten Leistungen wegen des Einzugs auch des zweiten Sohnes weiter auf 537,51 DM monatlich ab 1. November 1998. In dieser Höhe – im Dezember zuzüglich der Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 125,- DM – zahlte er die Leistungen bis Juni 1999. (Nur) für den April 1999 reduzierte er durch Bescheid vom 12. Februar 1999 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 118 f.) die Leistung wegen einer Überzahlung, die durch ein Betriebskostenguthaben von 47,90 DM entstanden war, auf 489,61 DM; anschließend bewilligte er durch Bescheid vom 22. April 1999 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 128 f.) wieder den vorherigen Betrag von 537,51 DM monatlich. Ab Juli 1999 erhielt der Kläger auf Grund eines Bescheides vom 23. Juni 1999 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 137 f.) wegen einer entsprechenden Erhöhung des Regelsatzes Leistungen in Höhe 544,51 DM monatlich bis Februar 2000, wobei der Beklagte durch Bescheid vom 20. Oktober 1999 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 160 f.) wegen eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 125,60 DM einen entsprechenden Betrag von der Leistung für November 1999 einbehielt und im Dezember 1999 wiederum zusätzlich eine Weihnachtsbeihilfe von 125,- DM erbrachte. Da ab März 2000 nur noch der Mietanteil eines Sohnes zu berücksichtigen war, erhöhte der Beklagte die Leistungen durch Bescheid vom 8. März 2000 (LA Bd. I Bl. 209 f.) auf 675,96 DM. Auf Grund der Anrechnung von Kindergeld reduzierte er die Leistungen ab April 2000 durch Bescheid vom 16. März 2000 (vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 221 f.) jedoch wiederum auf 405,96 DM monatlich und gewährte sie in dieser Höhe beziehungsweise ab Juli 2000 (wegen einer Erhöhung des Regelbedarfs und einer Reduzierung der in Abzug gebrachten Energiepauschale; vgl. den Berechnungsbogen LA Bd. I Bl. 230) in Höhe von 411,46 DM monatlich bis August 2000. Auf Grund der zusätzlichen Berücksichtigung pauschalierten Wohngeldes erhöhten sich die Leistungen ab September 2000 auf 579,96 DM monatlich (vgl. LA Bd. I Bl. 245) und im Dezember wegen der Weihnachtsbeihilfe auf 704,96 DM. Im Januar 2001 schließlich erhielt der Kläger auf Grund eines Bescheides vom 15. Dezember 2000 (LA Band II Bl. 10 f.) Leistungen in Höhe von 571,84 DM.

Rückforderung Sozialhilfeleistungen bei Nichtangabe einer Lebensversicherung
(Symbolfoto: Von Norman Krauss /Shutterstock.com)

Während der Zeit des Leistungsbezugs gab der Kläger wiederholt Erklärungen zu den Leistungsvoraussetzungen ab; Hinweise auf das Vorhandensein einer Lebensversicherung – nach der allerdings in den entsprechenden Vordrucken auch nicht konkret gefragt war – oder auf die im hiesigen Zusammenhang streitigen Einnahmen gab er dabei zu keinem Zeitpunkt (vgl. die Erklärungen vom 27. April 1998 – LA Bd. I Bl. 50R -, vom 7. Juli 1998 – LA Bd. I Bl. 72R -, vom 5. November 1998 – LA Bd. I Bl. 80R -, vom 8. Januar [richtig: Februar] 1999 – LA Bd. I Bl. 105R -, vom 11. Mai 1999 – LA Bd. I Bl. 135R -, vom 13. Juli 1999 – LA Bd. I Bl. 140R -, vom 13. Oktober 1999 LA Bd. I Bl. 151R -, vom 16. März 2000 – LA Bd. I Bl. 215R -, vom 4. Juli 2000 LA Bd. I Bl. 234R – und vom 4. September 2000 – LA Bd. I Bl. 236R -).

Der Beklagte erfuhr am 14. Dezember 2000 durch die Einsichtnahme in – soweit ersichtlich in anderem Zusammenhang, wohl zum Nachweis von Mietzahlungen, vorgelegte – Kontoauszüge des Klägers, dass dieser Zahlungen auf eine Lebensversicherung erbrachte. Der Beklagte forderte ihn daraufhin mit Schreiben noch vom gleichen Tag auf, die zugehörige Police und eine Bescheinigung über den aktuellen Rückkaufswert vorzulegen. Nachdem der Kläger dem innerhalb der hierfür gesetzten Frist bis zum 4. Januar 2001 nicht nachgekommen war, stellte der Beklagte die weitere Leistungserbringung ab Februar 2001 ein (vgl. LA Bd. II Bl. 14).

Der Kläger legte in der Folgezeit den Versicherungsschein und auszugsweise die Versicherungsbedingungen sowie ein aus dem Jahre 1997 stammendes Blatt mit Vertragsdaten (vgl. LA Bd. II Bl. 23) vor, wobei diesem als Rückkaufswert zum 1. Januar 1992 ein Betrag von 9.044,50 DM zu entnehmen war. Weiter gelangte ein Schreiben des Herrn C. – Akustik und Trockenbau D. – vom 16. Februar 2001 (vgl. LA Bd. II Bl. 24 sowie die leicht abweichende Fassung LA Bd. II Bl. 22) zu den Akten, in dem es hieß, der Kläger werde „von uns“ seit Januar 1999 bis auf weiteres finanziell unterstützt. Die an ihn ausgezahlte Summe betrage monatlich 700,- DM. Derzeit belaufe sich der Gesamtbetrag auf 18.200,- DM (nach der Fassung LA Bd. II Bl. 22: 17.500, DM). Als Sicherheit habe der Kläger seine Lebensversicherung „als Kaution“ hinterlassen, deren momentaner Wert mit 16.165,70 DM angegeben werde. Schließlich legte der Kläger eine Bescheinigung der Versicherung vom 15. März 2001 (vgl. LA Bd. II Bl. 25) vor, wonach der aktuelle Rückkaufswert sich auf 16.241,10 DM – einschließlich Überschussanteile und Schlussüberschussanteil allerdings auf 39.801,10 DM – belief.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2001 (vgl. LA Bd. II Bl. 29 f.) zur geplanten Rückforderung der „in der Zeit vom 1.12.91 bis 31.1.2001“ erbrachten Sozialhilfe von insgesamt 25.355,08 DM – tatsächlich bezog sich der Betrag auf die seit 1997 gezahlten Leistungen (vgl. die Berechnung der Überzahlung auf LA Bd. II Bl. 26 ff.) – an, da der Kläger wegen der Lebensversicherung und der Zahlungen durch Herrn C. nicht bedürftig gewesen sei.

Mit Bescheid vom gleichen Tage leitete der Beklagte zudem die Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der E. Lebensversicherung AG auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 BSHG auf sich über. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2001 zeigte er dem Versicherungsunternehmen die Überleitung an. Dieses bestätigte den Übergang mit Schreiben vom 12. Juni 2000 (vgl. LA Bd. II Bl. 35) und teilte mit, dass Rechte Dritter nicht bekannt seien.

Der Kläger legte unter dem 20. Juni 2001 Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid vom 23. Mai 2001 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe sich „aufgrund seiner Lebensversicherung“ seit 1969 verschuldet und Geld geliehen. Die Sozialhilfe sei zum Teil zu spät gewährt worden. Seine Frau habe ihn seit Februar 2000 nicht mehr finanziell unterstützen können, da sie krank sei und selbst Probleme mit dem Geld habe. Das sei von Seiten des Beklagten nicht berücksichtigt worden; auch seinem Sohn F. sei zu spät Sozialhilfe gewährt worden, da die Bearbeitung absichtlich hinausgezögert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bd. II Bl. 38 verwiesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, für den Fall einer rechtzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages wäre es nicht zu einer Gewährung von Sozialhilfeleistungen gekommen. Damit seien die Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG für die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzes im Sinne des § 11 Abs. 2 BSHG als erfüllt zu betrachten, sofern nicht bereits eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Sozialhilfeleistungen gemäß „§§ 47 und 50 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, (SGB X) in Betracht zu ziehen sein“ werde. Nachdem die Zustellung des Widerspruchsbescheides mit eingeschriebenem Brief nicht erfolgreich gewesen war, wies der Beklagte den Widerspruch mit gleichlautendem Widerspruchsbescheid nunmehr unter dem 12. Dezember 2001 nochmals zurück. Eine daraufhin erhobene Klage nahm der Kläger, da die Klagefrist nicht eingehalten war, kurz darauf wieder zurück.

Der Beklagte forderte sodann mit dem im hiesigen Verfahren streitigen Bescheid vom 11. Februar 2002 die für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 gewährte Sozialhilfe in Höhe von 12.963,85 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe bei der Antragstellung seine bereits seit 1. Januar 1972 bestehende Lebensversicherung verschwiegen. Diese stelle kein geschütztes Vermögen dar. Darüber hinaus habe er es versäumt, den Beklagten über die monatliche Unterstützungsleistung durch Herrn C. in Kenntnis zu setzen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger seine Mitteilungspflicht verletzt habe, sei ein Verzicht auf die Rückforderung der deshalb zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen, die aus dem Steueraufkommen der Bevölkerung erbracht worden seien, nicht zu rechtfertigen. Gründe, die eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte hebe daher gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Bewilligungsverfügungеn für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 in Höhe von insgesamt 12.963,85 Euro (25.355,08 DM) auf. Gemäß § 50 SGB X sei der Kläger verpflichtet, die ihm zu Unrecht gewährte Sozialhilfe zu erstatten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 52 ff. der Kosteneinziehungsakte – im Folgenden: KA – Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Februar 2002 (vgl. KA Bl. 56 ff.) Widerspruch ein. Dazu machte er geltend, bei den Zahlungen von 700,- DM habe es sich nicht um Unterstützungsleistungen, sondern um ein Darlehen gehandelt. Die Versicherung habe der Altersvorsorge gedient.

Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage beantragte er zudem auf der Grundlage von § 44 SGB X die Überprüfung des Überleitungsbescheides vom 23. Mai 2001. Auch in diesem Zusammenhang machte er geltend, die Versicherung diene der Altersvorsorge im Sinne von Ziffer 18 Abs. 7 und Abs. 8 der Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Da er in den Jahren von 1990 bis 1996 nur in geringem Umfang Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, sei er zur Absicherung im Alter auf die Lebensversicherung angewiesen. In diesem Zusammenhang wäre ohne Belang, wenn er zur Absicherung seiner bis 1996 aufgelaufenen Schulden auf den Lebensversicherungsvertrag hätte zurückgreifen wollen, sofern dies erforderlich gewesen wäre. Ein Lebensversicherungsvertrag diene bereits nach objektiver Zweckbestimmung der Altersversorgung.

Im April 2003 zahlte das Versicherungsunternehmen, nachdem der Versicherungsvertrag am 1. Januar 2002 abgelaufen war, die Versicherungsleistung an den Beklagten aus, und zwar zunächst versehentlich den gesamten Endbetrag von 43.207 DM beziehungsweise 22.091,87 Euro. Den über die streitige Summe von 12.963,85 Euro hinausgehenden Betrag in Höhe 9.128,02 Euro überwies der Beklagte nachfolgend an das Versicherungsunternehmen zurück (vgl. KA Bl. 90).

Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 auf den Überprüfungsantrag reagiert und dabei namentlich auf den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2011 und dessen Bestandskraft verwiesen hatte, erhob der Kläger Widerspruch gegen dieses Schreiben. Der Beklagte lehnte die Erteilung eines Widerspruchsbescheides zunächst ab, da es sich bei seinem Schreiben vom 26. April 2004 nicht um einen Bescheid gehandelt habe, korrigierte diese Auffassung aber später und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 mit im Wesentlichen unveränderter Argumentation als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob daraufhin erneut Klage. Dieses Verfahren endete, nachdem das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 16. April 2009 (Bl. 57 ff. der Akte zum Verfahren S 20 SO 191/05 vor dem SG Frankfurt am Main) zurückgewiesen hatte, im Berufungsverfahren im Januar 2011 durch einen Vergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, über den Widerspruch gegen den im hiesigen Verfahren streitigen Bescheid vom 11. Februar 2002 bis zum 30. Juni 2011 zu entscheiden und den von der E. Lebensversicherungsaktiengesellschaft erlangten Betrag in Höhe von 12.963,85 Euro an den Kläger auszuzahlen, wenn das Widerspruchsverfahren gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Februar 2002 nicht fristgemäß abgeschlossen werde oder soweit bestandskräftig feststehe, dass er aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid keine oder nur eine niedrigere Erstattungsforderung erfüllen müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 139, 145 f. der Akten zum Verfahren L 7 SO 87/09 verwiesen.

Der Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Februar 2002 sodann durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, durch das Schreiben der Firma Akustik- und Trockenbau Meisterbetriebe vom 16. Februar 2001 sei bestätigt worden, dass der Kläger von dort seit Januar 1999 mit monatlich 700,- DM unterstützt worden sei und bis Februar 2001 insgesamt 18.200,- DM erhalten habe. Soweit er einwende, dass diese Unterstützung darlehensweise erfolgt sei, werde darauf verwiesen, dass gemäß § 76 Abs. 1 BSHG laufende Einkünfte grundsätzlich zum Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu betrachten seien. Das Bestehen der Lebensversicherung und den Erhalt regelmäßiger finanzieller Zuwendungen habe der Kläger entgegen seiner Verpflichtung nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) sowohl zu Beginn als zunächst auch während des Zeitraumes seines Sozialhilfebezuges nicht offenbart. Aufgrund der vorangegangenen Belehrungen hätte ihm bekannt sein müssen, dass Vermögen und Einkünfte bei der Sozialhilfegewährung anzurechnen seien. Im Fall einer rechtzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages wäre es nicht zu einer Gewährung der Sozialhilfeleistungen gekommen. Die Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Harte nach § 88 Abs. 3 BSHG seien auch bei wohlwollender Betrachtung nicht als erfüllt anzusehen. Die Kapitallebensversicherung sei zur langfristigen Alterssicherung nicht geeignet gewesen, weil sie keiner Zweckbindung unterlegen habe und er bei Fälligkeit frei über das Kapital habe disponieren können. Die Aufhebung der Bewilligungen ab 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 sei auch ermessensfehlerfrei gewesen. Hierzu sei das Interesse des Staates und der Allgemeinheit gegen das Interesse des Klägers am Bestand der Bewilligungsverfügungen abzuwägen. Die Prüfung habe ergeben, dass das Interesse des Staates und der Allgemeinheit höher zu bewerten sei, da dem Kläger durch die Leistungen eine beträchtliche Summe Geldes zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden habe, für den die Allgemeinheit nicht aufzukommen gehabt habe. Auch die Höhe der Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Die Versicherungssumme habe sich auf 22.091,87 Euro belaufen, so dass dem Kläger trotz Abzug des Rückforderungsbetrages ein nicht unerheblicher Geldbetrag in Höhe von 9.128,02 Euro zur Verfügung gestanden habe. Da Sozialhilfeleistungen aus Steuermitteln zu erbringen seien, welche durch die Allgemeinheit zu erwirtschaften seien, werde nach pflichtgemäßem Ermessen von der Rückforderung in Höhe von 12.963,85 Euro nicht abgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 10 ff. der Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren – im Folgenden: GA – Bezug genommen.

Der Kläger hat daraufhin am 28. März 2011 Klage zum Sozialgericht Frankfurt erhoben, die er anfänglich allein auf die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 gerichtet hat (vgl. GA Bl. 19) und in der mündlichen Verhandlung um einen Antrag auf Auszahlung von 12.963,85 Euro ergänzt hat. Zur Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen geltend gemacht, er habe nicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen, vielmehr im streitigen Zeitraum Anspruch auf Sozialhilfe in Darlehensform gehabt. Die Bewilligungsbescheide hätten vom Beklagten in Darlehensbescheide umgewidmet werden müssen. Er habe von der Firma Akustik und Trockenbau ein Darlehen erhalten. Des Weiteren werde der Rückkaufswert der Lebensversicherung bestritten. Zudem könne er sich gegenüber der Anwendung von § 45 SGB X auf Vertrauensschutz berufen, da ihm ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Oktober 2017 (vgl. GA Bl. 58 ff.) abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Leistungsbewilligungen an den Kläger seien rechtswidrig gewesen, denn er habe über eine Lebensversicherung verfügt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den Vermögensfreibetrag von 2.500,- DM überschritten habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 3 BSHG vorlägen und es sich bei der Versicherung um die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gehandelt habe. Dagegen spreche, dass der Kläger selbst die Lebensversicherung durch Beleihung aufgrund eines privaten Darlehns teilweise verwertet habe. Eine besondere Härte könne die Kammer nicht erkennen, da die Verwertung parallel zum Bezug von Sozialhilfe erfolgt sei. Die Existenzsicherung sei somit bereits durch die Gewährung von Sozialhilfe gesichert gewesen. Es könne offenbleiben, ob der entsprechende Antrag abzulehnen gewesen wäre, weil die Lebensversicherung unmittelbar hätte verwertet werden können, denn auch wenn man die Ansicht vertrete, dass die Verwertung nicht unmittelbar hätte erfolgen können, hätte lediglich ein Anspruch auf darlehnsweise Leistungsgewährung bestanden, so dass die Bewilligung als Zuschuss von Anfang an rechtswidrig begünstigend gewesen sei. Nach Ansicht der Kammer könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen, denn die Leistungsbewilligungen beruhten auf Angaben, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 11. Februar 2001 [richtig: 2002] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 auch eine Ermessensentscheidung getroffen. Nach Überzeugung der Kammer trage der Beklagte in der Ermessensausübung den wesentlichen Umständen des Sachverhalts hinreichend Rechnung. Nach Ansicht der Kammer sei ebenfalls die Jahresfrist eingehalten, da diese frühestens mit dem Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2001 in Gang gesetzt worden sei.

Der Kläger hat nach Zustellung des Urteils am 7. November 2017 mit Eingang am 1. Dezember 2017 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob er vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2002 ordnungsgemäß angehört worden sei, nachdem der Beklagte am 23. Mai 2001 zeitgleich eine Anhörung nach § 24 SGB X und einen Überleitungsbescheid nach § 90 BSHG versandt sowie innerhalb des Anhörungsschreibens eine umgehende Rücksendung der für die Überleitung vorgesehenen Abtretungserklärung verlangt, „also den Inhalt des Widerspruchsbescheides [gemeint ist offenbar der Überleitungsbescheid] mit dem Anhörungsgegenstand ‚vermischt'“ habe. Selbst wenn aber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Nachholung der Anhörung gefolgt würde, sei der streitige Bescheid wegen der um Jahre verspäteten Entscheidung im Widerspruchsverfahren nach § 42 Satz 1 SGB X (vgl. auch § 46 VwVfG) unheilbar formal rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen sei, dass die Verspätung des Widerspruchsbescheides die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Ein Verwaltungsverfahrensfehler liege hier unstreitig vor (§ 88 Abs. 2 SGG). Gerade beim Vorliegen behördlicher Beurteilungs- oder Ermessensspielräume verfolge das Verwaltungsverfahrensrecht den Zweck, die sachliche Richtigkeit des abschließenden Verwaltungsaktes zu optimieren. Dies sei ersichtlich nicht mehr gewährleistet, wenn eine Widerspruchsentscheidung erst Jahre nach Widerspruchseinlegung „durch ein anderes Gremium der Widerspruchsstelle“ als zu Beginn des Widerspruchsverfahrens getroffen werde, wobei sehr gut möglich sei, dass beide den Beurteilungsspielraum zur Anerkennung von Alterssicherungsvermögen für Selbstständige (Zahnarzt) als Schonvermögen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG und bei der Beurteilung eines Arbeitgeberdarlehens zur Überbrückung einer damaligen aktuellen Notlage des Klägers und seiner Familie nach § 88 Abs. 2, Abs. 3 BSHG unterschiedlich beurteilten.

Das Darlehen des Herrn C. sei notwendig gewesen, weil die Zahlungen des Beklagten (teilweise) zu spät und auch nicht für seinen Sohn erfolgten; dies habe ihn, den Kläger, damals zur (Teil-)Abtretung des Rückkaufswertes gezwungen habe. Diese Umstände sprächen auch nicht zwingend gegen die Bewertung des Rückkaufswertes als ursprünglich vorgesehene Altersvorsorge, sondern führten zu einer entsprechenden Ermessensabwägung beziehungsweise einem Beurteilungsspielraum „der jeweiligen Widerspruchsstelle“.

Die Voraussetzungen des Prozessvergleichs vom 24. Januar 2011 hinsichtlich der Auszahlung der von der Versicherung vereinnahmten Summe seien bereits deswegen erfüllt, weil das Widerspruchsverfahren nicht fristgemäß abgeschlossen worden sei. Der Beklagte schulde daher auch die Zahlung von 12.963,85 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz, hilfsweise von vier Prozent seit Zustellung der Klage.

In der Sache habe er, der Kläger, seine Lebensversicherung als Altersversorgung zweckbestimmt gehabt, zumal er als selbständiger Zahnarzt nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt habe, so dass er nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG seine angemessene Alterssicherung habe aufrechterhalten dürfen. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG stelle auch nicht auf eine bestimmte Form der Alterssicherung ab, so dass die Anlageform Lebensversicherung glaubhaft für die angegebene Zweckbestimmung Alterssicherung spreche. Auch die Erreichung eines bestimmten Lebensalters spiele für die Einstufung als geschützte Altersvorsorge keine Rolle, möglicherweise jedoch die Erwägung künftiger oder auch dauerhafter Sozialhilfebedürftigkeit trotz privater Alterssicherung. Zu diesen dringend erforderlichen Ermessenserwägungen enthalte die Entscheidung des Sozialgerichts keinerlei Ausführungen. Die spätere „Beleihung“ durch Teilabtretung der Lebensversicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in einer vorübergehenden finanziellen Notlage spreche nicht gegen den Zweck der Alterssicherung.

Auch habe der Beklagte die monatlichen Beträge in Höhe von 700,- DM durch ein Darlehen eines Dritten nicht als Zuwendungen bewerten dürfen. Denn die Darlehenszahlungen habe er benötigt, um teilweise fehlende und auch verspätet gezahlte Leistungen des Beklagten zu überbrücken. Zumindest in dieser Höhe seien die Darlehenszahlungen der Firma Akustik und Trockenbau als Vorschuss auf die zu erwartenden Sozialhilfeleistungen zu bewerten.

Allenfalls hätte der Beklagte seine Leistungen im Wege des Ermessens nicht mehr als Zuschuss, sondern darlehensweise unter Anrechnung des Rückkaufswertes nach § 89 BSHG gewähren dürfen. Allerdings könne, „anders als das Sozialgericht meint“, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Februar 2002 nicht nachträglich in einen Darlehensbescheid (per Verwaltungsakt ohne Vereinbarung über Rückzahlung, Zinszahlungen und Festsetzung der Darlehenshöhe) umgedeutet werden. Die zuschussweise Gewährung sei im Verhältnis zur darlehensweise gewährten Sozialhilfe vielmehr ein aliud (Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R -, und BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 – 5 C 5.03 -).

Der Beklagte habe daher den Betrag in Höhe von 12.963,85 Euro allein auf der Grundlage des rechtswidrigen Überleitungsbescheides vom 23. Mai 2001 „mit gleichzeitiger Abtretung der Versicherungssumme“ erhalten, der daher „im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs und nach § 812 BGB“ an den Kläger zurückerstattet werden müsse. Die „verbleibende Rechtsgrundlage einer Aufhebung und Erstattung nach §§ 45, 50 SGB X [in] dieser Höhe durch Bescheid vom 11. Februar 2002 geht daher ‚ins Leere'“. Selbst wenn der Bescheid vom 11. Februar 2002 als Rechtsgrundlage für das „Behaltendürfen“ dieser Summe durch den Beklagten in Betracht gezogen würde, wäre dieser Bescheid aus den vorgenannten Gründen formal und materiell rechtswidrig und daher aufzuheben, so dass der Rückzahlungsanspruch auch insoweit „aus dem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers und aus § 818 BGB abgeleitet werden“ könne.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann ausgeführt, er habe im fraglichen Zeitraum zwei Wohnungen innegehabt. Die Wohnung in G-Stadt habe er etwa 1973/1974 bezogen, die Wohnung in A-Stadt etwa 1978. Er habe von Herrn C. Geld in unregelmäßiger Höhe bekommen, vielleicht etwa 700,00 DM monatlich, manchmal mehr, manchmal aber auch weniger. Er habe das Darlehen bekommen, ohne dafür Zinsen zahlen zu müssen. Er habe das Geld so zurückzahlen sollen, wie er könne, vielleicht 50, DM oder 100,- DM im Monat, ganz nach seiner finanziellen Lage. Über seine Lebensversicherung habe er mit Herrn C. nicht gesprochen. Um die Lebensversicherung habe sich immer nur seine Frau gekümmert. Er habe wohl bei Beantragung der Sozialhilfe das Bestehen dieser Versicherung vergessen. Auch habe er nicht gewusst, dass er vor Ablauf der Vertragslaufzeit Geld für die Lebensversicherung hätte bekommen können. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er die unregelmäßigen Unterstützungsleistungen des Herrn C. beim Sozialhilfeträger hätte angeben müssen. Denn das Geld habe er ja nur wegen der weiteren Wohnung in A-Stadt gebraucht.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 aufzuheben sowie den Beklagte zu verurteilen, 12.963,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren wie zum Verfahren hinsichtlich des Überleitungsbescheides sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages von 12.963,85 Euro, den der Beklagte auf Grund der Überleitung des Auszahlungsanspruchs aus der Lebensversicherung bereits erhalten hat.

I. Gegenstand des Verfahrens sind zum einen die Anfechtung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 und zum anderen ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des von dem Beklagten bereits vereinnahmten Betrags von 12.963,85 Euro. Der Kläger hat letzteren zwar erst im Wege der Klageerweiterung im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in das Verfahren eingeführt. Das Sozialgericht hat aber – nachdem es in der mündlichen Verhandlung den erweiterten Antrag zu Protokoll genommen hatte – die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen. Obwohl es in den Entscheidungsgründen auf den zusätzlich geltend gemachten Klageanspruch nicht eingegangen ist, muss nachdem es den Antrag im Tatbestand so aufgeführt hat, wie ihn der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt hat – davon ausgegangen werden, dass es auch diesbezüglich eine (Sach-)Entscheidung getroffen hat. Trotz des inhaltlichen Schweigens der Entscheidungsgründe ist das Verfahren demnach auch insoweit in der Berufungsinstanz angefallen.

II. Die Berufung ist mit diesem Gegenstand statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt.

III. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat vielmehr die Leistungsbewilligung zu Recht aufgehoben (dazu 1.); auch die Erstattungsentscheidung ist nicht zu beanstanden, obwohl der Beklagte den entsprechenden Betrag jedenfalls bei Erlass des Widerspruchsbescheides schon vereinnahmt hatte (dazu 2.); der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags, den der Beklagte auf Grund der Überleitung des Anspruchs aus der Lebensversicherung bereits erhalten hat (dazu 3.).

1. Das Sozialgericht hat die statthaft als reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage gegen die vollständige Aufhebung der Bewilligung von Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 zu Recht abgewiesen.

a) Der Beklagte hat seine Entscheidung zutreffend auf § 45 Abs. 1 SGB X gestützt, wobei sich die Anwendbarkeit des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches auf das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz aus § 68 Nr. 11 SGB I in der bis 31. Dezember 2004 und damit im streitigen Zeitraum geltenden Fassung und § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergab.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern dabei die Einschränkungen der nachfolgenden Absätze beachtet werden. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen bereits verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Dagegen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Überdies kann der Verwaltungsakt nur in diesen Fällen qualifizierten Verschuldens (oder wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Widerrufsvorbehalt erlassen wurde) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dies muss die Behörde zudem innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Eine Rücknahme ist schließlich nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes möglich und auch dies nur, wenn die Voraussetzungen verschärfter Haftung oder ein zulässiger Widerrufsvorbehalt vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X).

b) Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig.

aa) Der Beklagte hat den Kläger durch das Schreiben vom 23. Mai 2001 entsprechend den Vorgaben aus § 24 Abs. 1 SGB X angehört; die fehlerhafte Angabe im Anhörungsschreiben, wo der „1.12.91“ als Beginn des Rückforderungszeitraums genannt ist, war angesichts der dem Kläger bekannten Umstände für ihn leicht als Versehen zu erkennen, umso mehr als in dem Schreiben an anderer Stelle das richtige Datum genannt wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht einer ausreichenden Anhörung durch das Schreiben vom 23. Mai 2001 auch nicht entgegen, dass der Beklagte durch Bescheid vom gleichen Tag – und ohne vorherige Anhörung – den Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag auf sich übergeleitet hat. Das mag wegen der auch hierfür notwendigen Anhörung zur Rechtswidrigkeit des Überleitungsbescheides geführt haben; auch mag die Überleitungsanzeige aus anderen Gründen – namentlich da § 90 BSHG möglicherweise neben der Aufhebung und Erstattung nach § 45 und § 50 SGB X gar nicht anwendbar war – rechtswidrig sein. Nachdem der Aufhebungs- und der mit ihm verknüpfte Erstattungsbescheid und die diesen vorhergehende Anhörung aber inhaltlich deutlich von der Überleitungsanzeige zu unterscheiden waren, ist entgegen der Argumentation des Klägers nicht ersichtlich, dass die Anhörung hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides durch die zeitliche Parallelität zu der Überleitung unsinnig oder unverständlich geworden wäre. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass er nachfolgend „nur“ gegen die Überleitungsanzeige Widerspruch eingelegt hat, bestätigt dies eher als es seine Argumentation stützen könnte: Er hat vielmehr offenbar ganz richtig gesehen, dass nur hinsichtlich der Überleitung bereits ein Bescheid ergangen und daher zu diesem Zeitpunkt auch nur diesbezüglich ein Widerspruch bereits statthaft war, ohne dass er deswegen später den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf Grund eines Irrtums über die Verfahrenssituation hätte bestandskräftig werden lassen.

Im Übrigen wäre ein Fehler bei der Anhörung jedenfalls als im Rahmen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt anzusehen: Im Ausgangsbescheid waren alle nach Auffassung des Beklagten für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen aufgeführt, so dass der Kläger zu diesen im Widerspruchsverfahren Stellung nehmen konnte und auch Stellung genommen hat. Selbst wenn man also entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem Anhörungsmangel vor Erlass des Ausgangsbescheides ausgehen wollte, wäre dieser demnach nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt (vgl. zu dieser Möglichkeit für viele BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 B 13 R 9/11 R -, SozR 4-2600 § 77 Nr. 10 = juris, Rn. 14).

bb) Auch die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens führt, anders als der Kläger meint, nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auf § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG lässt sich diese Argumentation nicht stützen. Dort ist als prozessrechtliche Regelung eine Mindestfrist statuiert, die der Betroffene abwarten muss, bevor er zulässigerweise Untätigkeitsklage erheben kann; dass sich daraus zugleich eine Höchstfrist für den Erlass eines Bescheides als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für diesen ergeben würde, lässt sich weder dem Wortlaut noch der systematischen Stellung noch schließlich dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte wegen des laufenden, die Überleitungsanzeige betreffenden gerichtlichen Verfahrens einen im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG ausreichenden Grund hatte, um mit der Bescheidung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheids zuzuwarten, umso mehr als auch der Kläger selbst nicht auf eine Bescheidung gedrängt hat. Die Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides ergibt sich aus der Dauer des Widerspruchsverfahrens jedenfalls nicht, nachdem auch die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen.

Anders als der Kläger offenbar meint, ergibt sich ein Verfahrensfehler auch nicht etwa daraus, dass in dem im Verfahren L 7 SO 87/09 geschlossenen Vergleich von einem fristgemäßen Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Rede ist und der Beklagte die Frist nicht eingehalten habe. Die Regelung des Vergleichs bezieht sich nach dem Zusammenhang, in dem die Formulierung im Vergleichstext steht, aber auch angesichts des Zeitpunkts, zu dem der Vergleich geschlossen wurde, offensichtlich nicht auf die Frist aus § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG, sondern auf die im Vergleich kurz zuvor verabredete Frist für die Bescheidung des Widerspruchs bis zum 30. Juni 2011. Diese hat der Beklagte durch den Erlass des Widerspruchsbescheides im März 2011 gewahrt.

Die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht aus dem von ihm angenommenen und tatsächlich naheliegenden Wechsel der mit der Entscheidung über den Widerspruch befassten Amtswalter. Als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Verwaltungsentscheidung ist nur die Zuständigkeit einer bestimmten Verwaltungseinheit geregelt; dagegen hat der Betroffene keinen Anspruch auf das Tätigwerden eines bestimmten Amtswalters, so dass dessen Wechsel und die ohnehin gänzlich spekulative Vermutung des Klägers, der oder die frühere(n) Amtswalter hätte(n) möglicherweise Beurteilungs- und Ermessensspielräume eher in seinem Sinne genutzt als die nunmehr tätigen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht begründen können.

cc) Sonstige Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht, namentlich war das beklagte Land als Stadtstaat für die Ausgangsentscheidung und die Durchführung des Widerspruchsverfahrens örtlich und sachlich zuständig. Daran vermochte auch der Umzug des Klägers nichts zu ändern, und zwar selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass grundsätzlich ein im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erfolgender Umzug die örtliche Zuständigkeit in Frage stellen kann.

Nach § 44 Abs. 3 SGB X, der nach § 45 Abs. 5 SGB X auch für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gilt, entscheidet zwar über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. Jedenfalls sofern es sich wie hier um eine reine Anfechtungssache handelt, geht der Senat jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass die Vorschrift nicht eingreift, wenn mit einem Umzug auch ein Wechsel der Verbandszuständigkeit verbunden ist: Es ist nämlich weder dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 SGB X noch seiner systematischen Stellung, seiner Geschichte oder seinem Zweck zu entnehmen, dass die Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage für die Überschreitung der Verbandskompetenz enthalten sollte (vgl. ausfl. BSG, Urteil vom 9.6.1999 – B 6 KA 70/98 R -, SozR 3-2500 § 95 Nr. 20 = juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 – B 14 AS 133/11 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 = juris, Rn. 13; zur Gegenauffassung in dem anders gelagerten Fall einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 B 9/9a SB 2/07 R -, BSGE 99, 9 = juris, Rn. 13; vgl. zum Ganzen auch Groth, jurisPR-SozR 2/2013 Anm. 2.).

b) Der Bescheid ist weiter auch materiell rechtmäßig.

aa) Er ist zunächst hinreichend bestimmt. Insbesondere ist unschädlich, dass der Beklagte die Leistungsbescheide, die Gegenstand der Aufhebung waren, nicht im Einzelnen bezeichnet hat. Nachdem er die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Januar 2001 vollständig aufgehoben hat, konnten dennoch für den Betroffenen keine Zweifel hinsichtlich der Reichweite der Aufhebungsentscheidung entstehen.

bb) Weiter war die Sozialhilfebewilligung von Anfang an rechtswidrig.

(1.) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG (in der im Leistungszeitraum geltenden und daher nach dem für Fragen des intertemporalen Rechts regelmäßig maßgebenden Geltungszeitraumsprinzip [vgl. ausfl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 24 = juris, Rn. 25] für die Beurteilung maßgeblichen Fassung [a.F.; vgl. heute inhaltlich entsprechend § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII]) war Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnte. Zum sozialhilferechtlich relevanten Einkommen gehörten dabei alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen selbst, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt wurden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG a.F.; vgl. heute § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Einzusetzen war überdies das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG a.F.; heute § 90 Abs. 1 SGB XII). Allerdings durfte Sozialhilfe (unter anderem) nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG a.F.; heute § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII); diesbezüglich war durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 BSHG a.F. im streitigen Zeitraum bei alleinstehenden Hilfebedürftigen ein Betrag von 2.500,- DM als Vermögensfreibetrag festgesetzt. Weiter durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hatte, oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet hätte (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F.; heute § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Soweit danach für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen war, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich war oder für den, der es einzusetzen hatte, eine Härte bedeutet hätte, sollte die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden (§ 89 Satz 1 BSHG a.F.; heute § 91 Satz 1 SGB XII).

(2.) Ausgehend von diesen Maßstäben stand dem Kläger schon wegen seiner Lebensversicherung während des gesamten streitigen Zeitraums ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass er wegen der bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behaupteten Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Lebensversicherung die dingliche Verfügungsmacht über die Ansprüche aus der Lebensversicherung verloren hätte oder insoweit auch nur eingeschränkt gewesen wäre. Herr C. hat in seinem Schreiben vom 16. Februar 2001 insoweit – ersichtlich untechnisch – von einer „Kaution“ gesprochen. Auch der Kläger selbst hat an keiner Stelle auch nur behauptet, er hätte die Ansprüche sicherungshalber abgetreten oder verpfändet; in der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr sogar angegeben, er habe mit Herrn C. über die Lebensversicherung gar nicht gesprochen. Damit bestehen nicht einmal belastbare Hinweise darauf, dass ein Sicherungsgeschäft in Form der Verpfändung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und Herr C. zustande gekommen sein könnte. Eine Verpfändung wäre überdies nur wirksam, wenn sie dem Forderungsschuldner angezeigt worden wäre (vgl. § 1280 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nachdem das Versicherungsunternehmen dem Beklagten im Schreiben vom 12. Juni 2001 mitgeteilt hat, Rechte Dritter an der Versicherung seien ihr nicht bekannt, und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass eine entsprechende Anzeige erfolgt wäre, ist eine wirksame Verpfändung nicht ersichtlich. Hinweise auf eine – grundsätzlich formlos mögliche, durch die Versicherungsbedingungen (vgl. § 13 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen, LA Bl. 20) allerdings, wenn auch nur im Verhältnis zur Versicherung ebenfalls an eine schriftliche Anzeige gebundene – Sicherungsabtretung sind noch weniger ersichtlich als solche für eine Verpfändung.

Die Lebensversicherung – beziehungsweise die Möglichkeit, diese durch Rückkauf zu verwerten – stand dem Kläger daher durchgehend zur Verfügung. Nachdem der Rückkaufswert, wie sich aus dem Vertragsdatenblatt (Leistungsakte Bd. II Bl. 23) ergibt, schon im Jahre 1992 mit 9.044,50 DM den Vermögensfreibetrag von 2.500,- DM deutlich überstieg und in der Folgezeit ersichtlich durchgängig anwuchs, bis er im Jahr 2001 einen Betrag von 16.241,10 DM (einschließlich Überschussanteilen sogar einen Betrag von 39.801,10 DM) erreicht hatte, stand dem Kläger während des gesamten streitigen Zeitraums über den Vermögensfreibetrag hinausgehendes Vermögen zu. Da ein fiktiver oder hypothetischer Vermögensverbrauch im Sozialhilferecht keine Berücksichtigung finden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 20/11 R -, SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 = juris, Rn. 14 für die entsprechende Problematik im SGB XII), lässt sich dagegen nicht einwenden, dass das durch Rückkauf zu realisierende Vermögen – hätte der Kläger dieses zunächst eingesetzt, statt Leistungen zu beantragen – möglicherweise vor dem Ende des streitigen Zeitraums verbraucht gewesen wäre.

Die Berücksichtigung der Lebensversicherung bedeutete auch keine das Verwertungsverlangen ausschließende Härte für den Kläger oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. Der Kläger macht insoweit geltend, dass Vermögen habe der Alterssicherung gedient. Das aber ist nicht glaubhaft. Zunächst ist objektiv ein Alterssicherungszweck nicht ausreichend erkennbar: Zwar fiel der vertragliche Ablauftermin der Lebensversicherung am 1. Januar 2002 auf den Beginn des Jahres, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete. Allerdings war die Versicherung in keiner Weise gegen eine vorzeitige Verwertung geschützt. Vor allem aber ist subjektiv eine Widmung der Versicherung zur Alterssicherung nicht glaubhaft dargetan. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Begründung des Widerspruchs gegen die Überleitungsanzeige im Schreiben vom 20. Juni 2001 ausgeführt, die Versicherung zur Absicherung von Schulden schon seit dem Jahre 1969 genutzt zu haben. Auch sonstige Gesichtspunkte, die eine Verwertung als Härte erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargetan; dies gilt namentlich für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, die im Übrigen, wenn überhaupt, nur zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe hätte führen können – was an der Rechtswidrigkeit der zuschussweisen Bewilligung nichts ändern könnte.

Weiter kommt eine Verschonung der Lebensversicherung auch mit Blick auf die behaupteten Zahlungen des Herrn C. nicht in Betracht. Eine Saldierung von Vermögen und Schulden scheidet grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall aus. Der Kläger hat insoweit schriftsätzlich geltend gemacht, die Verwendung als „Kaution“ für das von Herrn C. gegebene Darlehen sei notwendig geworden, weil der Beklagte Sozialhilfe zum Teil verspätet geleistet habe und er die Versicherung also in einer so nicht vorhersehbaren und anders nicht abwendbaren Notlage gebraucht habe. Auch dies vermag eine Verschonung nicht zu tragen: Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann ausgesagt hat, er habe mit Herrn C. über die Lebensversicherung gar nicht gesprochen und das vermeintlich zur Alterssicherung angelegte Vermögen bei der Beantragung der Sozialhilfe sogar ganz vergessen, ist das schriftsätzliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Gerade in der Zeit, in der Herr C. die Zahlungen aufgenommen haben soll, sind allenfalls punktuell Verzögerungen bei der Zahlung feststellbar; keineswegs aber ist erkennbar, dass der Beklagte durchgängig und zu Unrecht Leistungen im Umfang von regelmäßig rund 700, DM monatlich gar nicht oder mit erheblicher Verzögerung gezahlt hätte. Wenn der Kläger sich dennoch, wie behauptet, monatlich 700,- DM bei Herrn C. geliehen haben sollte, kann dies also nur bedeuten, dass er aktuell die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufbessern wollte – in der mündlichen Verhandlung hat er dies in Zusammenhang mit den zwei Wohnungen gebracht, die er unterhalten habe; ein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Bedarf ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen und vom Kläger zu keinem Zeitpunkt, weder während des Leistungsbezugs noch im Rahmen der Auseinandersetzung über die Rückforderung, geltend gemacht worden.

Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit des Klägers auch mit Blick auf die Zahlungen des Herrn C. verneint werden muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dem nicht unter Verweis auf den Darlehenscharakter entgegentreten kann. Nur sogenannte echte Darlehen, bei denen von Anfang an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, sind von einer Berücksichtigung ausgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R -, juris, Rn. 25). Das ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe die Rückzahlung ganz nach seinen finanziellen Verhältnissen gestalten können.

(3.) Ob dem Kläger ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zustand (wofür allerdings angesichts der nicht erkennbar beschränkten Rückkaufsmöglichkeit der Lebensversicherung wenig spricht; allerdings denkbar wäre eine Unwirtschaftlichkeit der kurzfristigen Verwertung), kann offenbleiben, weil das nichts daran ändern würde, dass die zuschussweise Bewilligung im streitigen Zeitraum rechtswidrig war. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe seine Klagabweisung auch auf einen fiktiven Rückzahlungsanspruch aus einer hypothetisch nur darlehensweise erfolgten Sozialhilfebewilligung gestützt, verkennt er die Argumentation des Gerichts.

Auch handelte es sich ersichtlich nicht um einen Fall, in dem die Leistungsgewährung vom Beklagten trotz des Vorhandenseins von Vermögen als Fall der sogenannten erweiterten Hilfe nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. beabsichtigt und als solche rechtmäßig gewesen wäre.

cc) Der Bescheid beruhte weiter auf vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Angaben des Klägers.

Insoweit kann zunächst auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Angaben zu der Lebensversicherung oder den Zahlungen des Herrn C. gemacht, obwohl er im Antragsformular nach den verschiedensten (auch „sonstigen“) Vermögensgegenständen und ausdrücklich nach Versicherungen gefragt worden war. Nach Einkünften wurde überdies in jeder der vom Kläger während des Leistungsbezugs abgegebenen Erklärungen explizit gefragt, ohne dass er dies je zum Anlass genommen hätte, die Zahlungen von Herrn C. – und in diesem Zusammenhang die vermeintlich zur Sicherung verwendete Lebensversicherung – zu erwähnen.

Der Senat ist weiter vom Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit überzeugt. Von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X, also einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, ist vielmehr ungeachtet von möglichen Ausnahmen wegen des subjektiven Maßstabes bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit (vgl. dazu für viele BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R -, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = juris, Rn. 23) – im Regelfall auszugehen, wenn ausdrücklich gestellte und nicht missverständliche Fragen wie hier falsch oder unzureichend beantwortet werden. Zudem hatte der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antrag gezeichnet, dass er seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe und in jeder der späteren Erklärungen deren Richtigkeit versichert.

Soweit er sich demgegenüber in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, er habe die Lebensversicherung „wohl“ vergessen, steht dies der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen. Selbst wenn sich trotz der Trennung und der in anderem Zusammenhang geltend gemachten Erkrankung um Vermögensdinge und speziell um die Lebensversicherung immer nur seine Frau gekümmert haben sollte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hätte er sich vor der Abgabe von Erklärungen zu dem bei ihm vorhandenen Vermögen (gerade deswegen) bei seiner Frau hinsichtlich möglicherweise vorhandener Vermögensgegenstände rückversichern müssen. Wenn er dies unterlassen und deswegen ausdrücklich gestellte Fragen nach Vermögen im Ergebnis unzutreffend verneint hat, ist auch dies nach Auffassung des Senats als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dem Realitätsgehalt dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärung für die unzutreffenden Angaben musste der Senat daher nicht weiter nachgehen, konnte diese vielmehr als zutreffend unterstellen.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei der Auffassung gewesen, nur anrechenbares Einkommen und Vermögen angeben zu müssen, und nicht gewusst zu haben, dass er vor Ablauf der Vertragslaufzeit Geld für die Lebensversicherung hätte bekommen können, kann ihn auch dies nicht entlasten. Ganz regelmäßig haben Antragsteller alle abgefragten Angaben zu machen, um dem Leistungsträger eine eigenständige Bewertung zu ermöglichen, ob anrechenbares Einkommen und Vermögen vorliegt (und bei einem Dissens hierüber gegebenenfalls eine Anrechnung vorzunehmen und dadurch eine gerichtliche Klärung herbeizuführen). Tut ein Antragsteller dies nicht, sondern verlässt sich auf seine eigene rechtliche Bewertung, ist dies, sofern sich diese als falsch herausstellt, in der Regel – und so auch hier – grob fahrlässig, umso mehr wenn der eigenen Überzeugungsbildung keine sachkundige Beratung zugrunde liegt (vgl. allerdings für einen bekanntermaßen zwischen Betroffenem und Leistungsträger umstrittenen Umstand – BSG, Urteil vom 11. April 2002 – B 3 KR 46/01 R -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 = juris, Rn. 18).

Wegen des damit erfüllten Tatbestandes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen. Überdies war die Rücknahme für die Vergangenheit eröffnet (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

dd) Der Beklagte hat auch die maßgeblichen Fristen eingehalten.

Die Aufhebungsentscheidung erfolgte, nachdem insoweit auf den Ausgangsbescheid und nicht auf den Widerspruchsbescheid abzustellen ist, rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Da für die Rücknahme auch die subjektiven Umstände von Bedeutung und also diesbezügliche Ermittlungen notwendig waren, begann die Frist frühestens mit der – nicht verzögerten – Anhörung durch das Schreiben vom 23. Mai 2001. Der Bescheid vom 11. Februar 2002, zugestellt am 14. Februar 2002 (vgl. KA Bl. 55), war damit rechtzeitig.

Auch die weitere, an die Bekanntgabe der zu korrigierenden Entscheidung anknüpfende Frist, die im Falle qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zehn Jahre beträgt (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X), ist angesichts des zeitlichen Ablaufs unproblematisch gewahrt.

ee) Schließlich sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Da im Falle qualifizierten Verschuldens jedenfalls im Regelfall eine vollständige Rücknahme mit entsprechend umfassender Rückforderung nicht ermessensfehlerhaft ist, genügen insoweit die vergleichsweise kurzen Ermessenserwägungen des Beklagten, nachdem der Kläger keine wesentlichen Gesichtspunkte angeführt hat, die zu seinen Gunsten hätten Berücksichtigung finden können und müssen (vgl. zur Ermessensausübung im Falle qualifizierten Verschuldens etwa BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R -, SozR 4-1300 § 45 Nr. 15): Der Vortrag hinsichtlich des Alterssicherungszwecks der Lebensversicherung kann, wie bereits ausgeführt, nicht überzeugen, so dass dies auch keinen Gesichtspunkt darstellte, den der Beklagte im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen gehabt hätte; Gleiches gilt für die behauptete unzureichende oder verspätete Leistungserbringung seitens des Beklagten als Grund für die Zahlungen durch Herrn C. und daran anknüpfend die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Lebensversicherung.

2. Weiter ist die Erstattungsentscheidung des Beklagten, die der Kläger wie die Aufhebungsverfügung zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angreift, nicht zu beanstanden.

a) Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage – jedenfalls ganz überwiegend zutreffend – § 50 Abs. 1 SGB X herangezogen. Danach hat der Leistungsberechtigte, wenn die Leistungsbewilligung aufgehoben worden ist, den überzahlten Betrag zwingend zu erstatten.

Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsforderung für einen kleinen Teil der Leistungen richtigerweise auf § 50 Abs. 2 SGB X zu stützen war: Das liegt namentlich für die Leistungen für Dezember 1997 und für die jährlich erbrachte Weihnachtsbeihilfe nahe, weil jedenfalls nach Aktenlage nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte diesbezüglich Bescheide erteilt hätte. Soweit Leistungen aber ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten; § 45 und § 48 SGB X gelten in diesem Fall entsprechend (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X).

Wegen der Erfüllung der Voraussetzungen von § 45 SGB X, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X verweist, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Senat hat auch keine Bedenken, die Ermessensausübung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen auf die Erstattung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 45 SGB X zu beziehen, auch wenn der Beklagte sie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung von § 45 SGB X angestellt hat, nachdem inhaltlich damit keinerlei Unterschied verbunden ist.

b) Weiter ist die Erstattungssumme ausgehend von den im Tatbestand dargestellten Bewilligungsentscheidungen, deren teilweiser Korrektur noch während des Bezugszeitraums – etwa durch den Wiedereinzug der Söhne des Klägers und die damit verbundene Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung – sowie der darüber hinaus erbrachten Zahlungen zutreffend; auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Insoweit kann auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 3 SGG auf die Zusammenstellung der Beträge im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden.

c) Schließlich kann offenbleiben, ob die Sozialhilfeträger regelmäßig parallel (oder alternativ) zu einem Erstattungsverlangen gegenüber dem Leistungsempfänger auf der Grundlage von § 50 SGB X – nach vorangegangener Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X – Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte auf sich überleiten und sich auf diese Weise schadlos halten können (zum Streitstand hinsichtlich dieser Problematik vgl. nur Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII Rn. 41 ff.). Namentlich kann offenbleiben, ob, wie dies vielfach vertreten wird, eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte nur zum Ausgleich rechtmäßig erbrachter oder noch zu erbringende Leistungen zulässig ist (vgl. in diesem Sinne etwa Conradis/Münder, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 93 Rn. 13 ff.; dagg. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 11).

Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Erstattungsbescheides nach tatsächlich rechtswidriger Leistungserbringung könnte diese Streitfrage nur dann haben, wenn man davon ausgeht, dass nach einer Überleitung und daraufhin vom Dritten erbrachter Zahlungen ein Erstattungsanspruch nicht mehr bestehen kann, weil der Ausgleich durch die Überleitung und die nachfolgenden Zahlungen bereits bewirkt ist. Das kann aber allenfalls dann gelten, wenn der Ausgleich der Aufwendungen für die Sozialhilfe durch die Zahlung des Dritten endgültig erfolgt ist, so dass es auf das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Dritten erbrachten Zahlung nicht ankommt.

Das aber war vorliegend nicht der Fall: Bei Erteilung des Widerspruchsbescheides – dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eingreifenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt – war eine Zahlung in Höhe des vom Beklagten zurückverlangten Betrags zwar erfolgt; zu diesem Zeitpunkt aber war die streitige Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von (Aufhebung und) Erstattung einerseits und Überleitung andererseits im konkreten Fall durch den im Verfahren L 7 SO 87/09 geschlossenen Vergleich überlagert: Dort hatten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Beklagte den durch die Zahlung der Versicherung erhaltenen Betrag nur insoweit sollte behalten dürfen, als der Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtzeitig und nachfolgend bindend zu Gunsten des Beklagten beschieden würde. Das lässt sich mit Blick auf das Verhältnis von Erstattungs- und Überleitungsbescheid nur so verstehen, dass sich die Beteiligten für ihr Verhältnis und den konkreten Fall darauf geeinigt, dass schlussendlich allein der (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid dafür maßgeblich sein soll, ob und in welchem Umfang der Beklagte einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen verlangen kann, und er das auf Grund der Überleitung Erlangte nur insoweit soll behalten dürfen, als hierfür durch einen bindenden (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid eine Rechtsgrundlage besteht. Jedenfalls im konkreten Verhältnis der Beteiligten kann der Kläger angesichts dieser vergleichsweisen Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass ein Erstattungsbescheid wegen des bereits durch die Überleitung regressierten Betrages gar nicht mehr ergehen dürfe.

Vorsorglich ist klarzustellen, dass der Beklagte selbstverständlich, nachdem er den Erstattungsbetrag bereits vereinnahmt hat, diesen nicht nochmals auf Grund des im hiesigen Verfahren bestätigten Erstattungsbescheides vom Kläger verlangen kann.

3. Schließlich kann der Kläger auch hinsichtlich seines im Wege der reinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung des vom Beklagten aus der übergeleiteten Versicherung vereinnahmten Betrages von 12.963,85 Euro keinen Erfolg haben.

a) Dabei ist die reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ausnahmsweise zulässig, obwohl sich die Beteiligten grundsätzlich im für das Sozialleistungsverhältnis typischen Subordinationsverhältnis gegenüberstehen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist im konkreten Fall nämlich der im vorangegangenen Berufungsverfahren geschlossene Vergleich, der eine entsprechende Zahlungspflicht für den Fall vorsieht, dass der Beklagte entweder den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht rechtzeitig bescheidet oder dieser nicht bindend wird und sich aus ihm daher ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des regressierten Betrages nicht ergibt. Diesbezüglich hatte ein (weiterer) Verwaltungsakt daher nicht zu ergehen.

b) Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet.

Dabei kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, wie sich die Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. (heute § 93 SGB XII) zur Aufhebung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auf der Grundlage von § 45 und § 50 SGB X verhält. Zwar könnte dem Kläger der geltend gemachte Anspruch namentlich auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs – im Ausgangspunkt durchaus zustehen, wenn der Beklagte die Zahlung des Versicherungsunternehmens zu Unrecht vereinnahmt haben sollte, weil die Möglichkeit der Anspruchsüberleitung nicht bestand.

Auch insoweit werden die gesetzlichen Regelungen aber durch den im Verfahren L 7 SO 87/09 geschlossenen Vergleich überlagert. Danach wäre der Beklagte, wie bereits ausgeführt, zur Auszahlung des Betrags (nur) verpflichtet, wenn er entweder das Widerspruchsverfahren nicht bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen hätte oder bindend entschieden würde, dass der Kläger aus dem (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid keine oder nur eine niedrigere Erstattungsforderung als 12.963,85 Euro erfüllen muss. Die Beteiligten haben damit eine vergleichsweise Regelung gefunden, die es auch insoweit entbehrlich macht, die Streitfrage über das Verhältnis von § 90 BSHG a.F. einerseits und § 45 und § 50 SGB X andererseits grundsätzlich zu klären. Gerade wenn man von der dem Vergleich ersichtlich zugrunde liegenden Hypothese ausgeht, dass die Überleitungsverfügung (möglicherweise) rechtswidrig war und diese im Verfahren L 7 SO 87/09 streitige Frage dort sollte dahinstehen können, ist nämlich der Vergleich dahin auszulegen, dass (1.) dem Beklagten (für den Fall einer Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich des hier streitigen Bescheides bis 30. Juni 2011) ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von der Versicherung erhaltenen Summe bis zur bindenden Klärung der Höhe der Erstattungssumme aus dem hier streitigen Bescheid zustehen soll und (2.) die Beteiligten (für den Fall der bindenden Feststellung einer Erstattungspflicht) vertraglich vorab die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 50 SGB X einerseits und des (öffentlich-rechtlichen Erstattungs )Anspruchs des Klägers wegen der vereinnahmten Versicherungssumme andererseits geregelt haben. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer derartigen vergleichsweisen Regelung nach § 53, § 54 SGB X bestehen nicht.

Nachdem der Beklagte das Widerspruchsverfahren innerhalb der im Vergleich hierfür vorgesehenen Frist bis 30. Juni 2011 abgeschlossen hat und derzeit nicht bindend feststeht, dass der Kläger keine oder nur eine hinter der von der Versicherung seitens des Beklagten vereinnahmten Summe von 12.963,85 Euro zurückbleibende Erstattungsforderung erfüllen muss – im Gegenteil er nach Auffassung des Senats hierzu gerade verpflichtet ist -, ist der Beklagte jedenfalls derzeit zur Auskehrung des Betrags nicht verpflichtet, vielmehr berechtigt, sofern das Urteil des Senats rechtskräftig werden sollte, den Betrag dauerhaft zu behalten.

4. Zinsen kann der Klägers schon wegen des Unterliegens in der Sache, überdies aber auch in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für die Forderung nach Prozesszinsen nicht verlangen; der Zinsanspruch aus § 44 Abs. 1 SGB I setzt zunächst ein eigenständiges Verwaltungsverfahren voraus.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

V. Gründe für die Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf das Verhältnis von Anspruchsüberleitung einerseits und Aufhebung und Erstattung andererseits, nachdem die damit verbundenen grundsätzlichen Fragen vorliegend nicht zu entscheiden waren und sich das dafür maßgebliche Verständnis des Vergleichs im Verfahren L 7 SO 87/09 als nicht revisible Auslegung im Einzelfall darstellt.

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