Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 7 R 181/09 – Urteil vom 11.04.2011
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 abgeändert. Der Erstattungsbetrag wird auf 718,00 EUR reduziert.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern.
Der 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 14. Februar 1977 mit Wirkung vom 1. August 1976 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung. Mindestens seit 1997 übt er eine geringfügige Beschäftigung als Taxifahrer aus.
Dies teilte das Hauptzollamt Kiel der Beklagten am 23. Februar 2006 mit, nachdem die Beklagte bereits wegen eigenen Einkommens des Klägers im Jahre 2005 ermittelt hatte. Die Beklagte wertete die Unterlagen des Hauptzollamts aus und zog von der Arbeitgeberin des Klägers die Lohnunterlagen ab Januar 2001 bei. Während die Unterlagen für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2004 kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auswiesen, ergaben die Ermittlungen für die Zeit von Januar 2005 bis 31. März 2006 folgende Einkünfte:
Januar 2005 357,00 EUR
Februar 2005 350,00 EUR
März 2005 616,00 EUR
April 2005 588,00 EUR
Mai 2005 336,00 EUR
Juni 2005 357,00 EUR
Juli 2005 0,00 EUR
August 2005 0,00 EUR
September 2005 0,00 EUR
Oktober 2005 0,00 EUR
November 2005 357,00 EUR
Dezember 2005 392,00 EUR
Januar 2006 392,00 EUR
Februar 2006 392,00 EUR
März 2006 399,00 EUR.
Wegen einer beabsichtigten Rückforderung von Rentenleistungen gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme und führte aus, die monatliche Hinzuverdienstgrenze habe bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe 2005 bei 345,00 EUR und 2006 bei 350,00 EUR gelegen. Der Hinzuverdienst des Klägers überschreite diese Grenzen in den Monaten März, April, Juni 2005 sowie November 2005 bis März 2006. Dabei sei für die Monate Januar und Februar 2005 bereits berücksichtigt worden, da ein zweimaliges Überschreiten der zulässigen Hinzuverdienstgrenze für den Erhalt der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe bis zum doppelten Betrag pro Kalenderjahr aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts zulässig sei. In den Monaten März, April, Juni 2005 und November 2005 bis März 2006 stehe dem Kläger daher die Rente nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Die Überzahlung betrage 2.297,85 EUR. Mit Schreiben vom 8. November 2000 sei der Kläger über die Hinzuverdienstgrenzen informiert worden. Es sei beabsichtigt, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Der Kläger wurde aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dieser teilte mit, dass er monatlich 1.150,00 EUR an Rente erhalte und in Gütertrennung lebe. Das Hauptzollamt habe den Hinzuverdienst fehlerhaft berechnet. Für das Jahr 2005 teilte er mit, dass die Ermittlungen für die Monate März und April richtig seien, dass er aber in den übrigen Monaten weniger, nämlich etwa 250,00 bis 280,00 EUR, ausnahmsweise vielleicht auch einmal 340,00 EUR monatlich verdient habe. Mit Bescheid vom 13. September 2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Februar 1977 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 1. März 2005 auf und forderte für die Zeit bis zum 31. März 2006 2.297,85 EUR. Sie legte erneut die Hinzuverdienstgrenzen dar und führte ergänzend aus, der Kläger sei am 8. November 2000 über die Hinzuverdienstgrenzen informiert worden. Gleichwohl habe er seine Mitteilungspflicht verletzt. Die Überprüfung sei aufgrund der Unterlagen des Hauptzollamts und der Lohnkontenauszüge des Arbeitgebers erfolgt. Zu den Rechten und Pflichten eines Arbeitnehmers gehöre es auch, die Lohnunterlagen zu überprüfen. Es könne zu keinem anderen Ergebnis führen, dass der Kläger zwar einerseits behaupte, er habe keine Einkünfte in der gemeldeten Höhe gehabt, andererseits aber vortrage, er habe die Richtigkeit der Gehaltsaufstellungen des Arbeitgebers nicht überprüft, sondern stillschweigend unterschrieben. Gegen die Entscheidung legte der Kläger am 10. Oktober 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Hinzuverdienstgrenze 2005 habe er im Januar und Februar lediglich um 12,00 bzw. 5,00 EUR überschritten. Diese geringen Beträge seien keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Er habe nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, denn die Höhe der Hinzuverdienstgrenze sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch das von der Beklagten in Bezug genommene Schreiben vom 8. November 2000 habe ihm diese Kenntnis nicht vermittelt. Er habe lediglich gewusst, dass er die Grenze im März und April 2005 überschritten habe, sei jedoch darüber unterrichtet worden, dass eine zweimalige Überschreitung pro Jahr unschädlich sei. Auch die Überschreitungen von November 2005 bis März 2006 seien lediglich geringfügig gewesen und von ihm nicht als wesentliche Änderung erkannt worden. Für den Zeitraum Januar bis März 2006 sei erneut die zweimalige zulässige Überschreitung jährlich zu berücksichtigen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurück. In Ergänzung zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie aus, die Rückforderung stelle einen typischen Fall der Einkommensüberschreitung dar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Überschreitungsbetrag von insgesamt 718,00 EUR unter dem Rückforderungsbetrag liege. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Einkommensmitteilungen über das Hauptzollamt Kiel, nicht aber über den Kläger erfolgt seien. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Rückforderung sozialhilfebedürftig werde. Die Entscheidung stelle keine unbillige Härte dar. Sie müsse das Interesse der Versichertengemeinschaft, aus den vorhandenen Mitteln nur die gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen und zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückzuerhalten, berücksichtigen.
Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 28. April 2007 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. In Ergänzung zur Widerspruchsbegründung hat er ausgeführt, die Hinzuverdienstgrenzen seien ihm nicht bekannt gewesen. Das Informationsschreiben vom 8. November 2000 habe lange zurückgelegen. Er habe lediglich gewusst, dass er im März und April 2005 die Grenze überschritten habe.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. September 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze sei wesentlich, auch wenn sie nur geringfügig sei, denn der Gesetzgeber habe gelegentliche geringfügige Überschreitungen von der Hinzuverdienstregelung nicht ausgenommen. Vielmehr sei geregelt, dass nur eine zweimalige Überschreitung der Grenze pro Kalenderjahr gestattet sei. Das Gesetz sei verfassungsrechtlich unbedenklich und verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie. Dem Kläger werde seine sozialversicherungsrechtliche Rechtsposition nicht völlig entzogen, sondern nur von dem erzielten Hinzuverdienst abhängig gemacht. Ihm verbleibe das eigentumsgeschützte Recht und der Verdienst habe nur Einfluss auf den Umfang der Rentenzahlung. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, sondern lediglich den Inhalt und die Schranken des Eigentums bestimmt. Das Gesetz wahre den Bestandsschutz durch eine Übergangsregelung. Die Regelung sei nicht unverhältnismäßig, da die Rente nur solange nicht gezahlt werde, wie der Hinzuverdienst bezogen werde und einen Lohnersatz nicht mehr rechtfertige. Der Kläger sei im Anhörungsschreiben vom 30. Mai 2005 bereits darauf hingewiesen worden, dass bei häufigerem als zweimaligem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze pro Kalenderjahr die Rente nur noch in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt werde; er habe Gelegenheit gehabt, sich darauf einzustellen, z. B. durch eine zeitliche Reduzierung seiner Beschäftigung. Die rückwirkende Aufhebung der Verwaltungsentscheidung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse sei nicht zu beanstanden; sie sei zulässig, soweit nach Antragstellung und nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Ein atypischer Fall einer Rückforderung liege nicht vor.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 29. Oktober 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor, die Überschreitung seiner Einkünfte über die Hinzuverdienstgrenze habe von März bis Dezember 2005 bei 585,00 EUR und im März 2006 um 49,00 EUR gelegen. Die zulässige zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gelte auch für Januar und Februar 2006. Die Überschreitungen seien nicht wesentlich; eine Änderung sei dann wesentlich, wenn sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen müsse oder eine materielle Änderung sich auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts auswirke. Das Gesetz bestimme, dass bei erzieltem Einkommen, das eine Änderung der Verhältnisse darstelle, die alte Verwaltungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden solle und dass in so genannten atypischen Fällen die Verwaltungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung hiervon absehen könne. Dadurch solle ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung an die wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse angepasst werden können. Die Hinzuverdienstgrenzen hätten den Zweck, dass durch erzieltes Einkommen keine Überversorgung eintrete. Ein atypischer Fall für eine Änderung der Verhältnisse liege vor, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles von dem Regelfall signifikant abwichen und die Aufhebung für die Vergangenheit daher für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstelle. Hierbei sei entscheidend, ob diesen die Aufhebung als eine besondere Härte treffen würde. Dies sei der Fall, der Rückforderungsbetrag sei auf die Höhe der überschrittenen Entgelte beschränkt. Im Übrigen gelte die Regelung über den Hinzuverdienst nur bei einem gleichbleibenden Verdienst. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er in mehreren Monaten die Einkommensgrenzen eingehalten habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 sowie den Bescheid vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend aus, dass die Überschreitensregelung zu Beginn eines Kalenderjahres nicht anzuwenden sei, wenn sich das im Januar erzielte Einkommen gegenüber dem Vormonat (hier Dezember 2005) nicht geändert habe. Die bisher maßgebende Hinzuverdienstgrenze (hier für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit) bleibe dann auch weiterhin maßgebend, sodass im Januar kein Überschreiten vorliege.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte vorgelegen. Zur Ergänzung der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 ist zulässig und teilweise, nämlich in der Höhe, begründet. Die Beklagte war berechtigt, wegen geänderter Verhältnisse Rentenleistungen zurückzufordern, allerdings nicht in der tatsächlich von ihr geltend gemachten Höhe. Das sozialgerichtliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide waren daher entsprechend abzuändern.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine Änderung ist dann wesentlich, wenn die neue Sach- oder Rechtslage Grundlage für eine andere Entscheidung wäre (BSG v.3.10.1989 – 10 RKg 7/89, SozR 1300 § 48 Nr. 60). Dies ist hier der Fall, da der Kläger infolge des Hinzuverdienstes ab Januar 2005 die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat. Der Senat legt hierzu die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Entgelte zugrunde. Sie entsprechen den umfänglichen Ermittlungen des Hauptzollamtes Kiel. Zwar trägt der Kläger vor, die Hinzuverdienstgrenze nicht so häufig, wie angenommen überschritten zu haben. Jedoch ist diese Einlassung allgemein gehalten und der Kläger nennt keine spezifischen einzelnen Monatsbeträge, die die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes in Frage stellen könnten. § 96 a 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der 2005 und 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) bestimmte, dass bei einem Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, wie der Kläger sie bezieht, eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe 1/7 der monatlichen Bezugsgröße bestand. Dieser Wert belief sich in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 auf 345,00 EUR und seit dem 1. Januar 2006 auf 350,00 EUR monatlich. Nach § 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI galt diese Regelung in entsprechender Weise für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Grenze hat der Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in dem Zeitraum Januar 2005 bis März 2006 überschritten. Dabei ist es unmaßgeblich, dass die Überschreitungen in einigen Monaten äußerst gering ausfielen und im Januar, Juni und November nur 12,00 EUR sowie im Februar 2005 nur 5,00 EUR betrug. Denn die Hinzuverdienstwerte stellen eine verbindliche Regelung dar, die nicht bei Geringfügigkeit variabel ausgestaltet werden können. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 313 II Nr. 2 SGB VI ist dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, statt der ohne Hinzuverdienst zu gewährenden Rente ohne einen entsprechenden Antrag eine solche Rente zu gewähren, deren Hinzuverdienstrahmen durch den tatsächlichen Verdienst des Rentenberechtigten noch eingehalten ist. Diese Regelung hat die Beklagte beachtet, indem sie für den Kläger für die betreffenden Zeiträume eine Rente wegen Berufsunfähigkeit errechnet hat.
Eine Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X war allerdings noch nicht im Januar 2005 eingetreten, obwohl der Kläger die Hinzuverdienstgrenze bereits in diesem Monat überschritten hatte. Denn § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 erlaubte ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres. Aus diesem Grunde war es dem Kläger ohne Auswirkungen auf seinen Rentenbezug gestattet, im Januar und Februar einen Hinzuverdienst zu erzielen, der die Grenze überschritt. Diese Möglichkeit bestand allerdings im Januar und Februar 2006 nicht erneut. Zwar erlaubt § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI das zweimalige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ausdrücklich im Laufe eines jeden Jahres. Nach ständiger Rechtsprechung gilt jedoch das sogenannte Vormonatsprinzip, d.h. die Prüfung, ob ein sog. privilegiertes Überschreiten vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze (BSG v. 26.6.2008 – B 13 R 119/07 R, SozR 4-2600 § 34 Nr. 2 zu § 34 SGB VI; Urt. v. 9.12.2010 – B 13 R 10/10 R, SGb 2011, 322 – juris). Das bedeutet, dass die Grenze gegenüber dem Vormonat tatsächlich überschritten sein muss, ein im Laufe der Monate gleichbleibend oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegendes Einkommen wie bei dem Kläger im Dezember 2005 und Januar/Februar 2006 reicht nicht aus.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaubt die Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also vom Zeitpunkt des erzielten Hinzuverdienstes. Allerdings beschränkt sich nach dem Wortlaut die Regelung auf eine Aufhebung „soweit“ Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist. Der Höhe nach ist der Aufhebungsanspruch also auf den erhöhten Hinzuverdienst, der nicht im Sinne des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI privilegiert ist, beschränkt (Merten in Hauck/Noftz, SGB X § 48 Rz. 52). Der Überschreitungsbetrag beläuft sich – wie die Beklagte zutreffend errechnet hat – für die Monate März 2005 bis März 2006 auf 718,00 EUR und erfasst die jeweiligen Teilbeträge des Hinzuverdienstes, die oberhalb der Hinzuverdienstgrenze liegen. Hierauf ist die Rückforderung beschränkt.
Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X anwendbar wäre. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Beschränkung des Aufhebungsbetrages im Hinblick auf die „soweit“ – Regelung gilt hier nicht, denn der Kläger hätte – wenn eine solche Verpflichtung bestanden hätte – die Mitteilung machen müssen und hätte dann lediglich noch einen Anspruch auf Auszahlung der Rente in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gehabt. Jedoch liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, denn der Kläger hat nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, indem er den Hinzuverdienst nicht mitgeteilt hat. Allerdings traf ihn eine derartige Mitteilungspflicht. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 1. Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung ist der Kläger jedenfalls in den Rentenbescheiden vom 11. Mai 2001 und 13. Mai 2003 hingewiesen worden. Allerdings nahmen diese Hinweise lediglich auf ergangene Hinweise in früheren Rentenfestsetzungsbescheiden Bezug, konkretisierten jedoch die Verpflichtung nicht. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der auch in diesem Zusammenhang heranzuziehenden Definition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn ein Leistungsbezieher die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist hier nicht der Fall. Gesetzlich ist die Hinzuverdienstgrenze zwar in § 96a SGB VI definiert, jedoch ist kein Betrag ausgewiesen, sondern in der 2005 und 2006 geltenden Fassung nahm die Regelung Bezug auf die monatliche Bezugsgröße. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem normalen Bezieher von Sozialleistungen die Höhe der jährlich wechselnden Bezugsgröße bekannt ist. Zwar trägt der Beklagte vor, der Kläger habe den formularmäßigen Hinweis auf die Hinzuverdienstgrenze erhalten, die auch individuell konkretisiert worden sei. Das Schreiben an den Kläger soll vom 8. November 2000 datieren. Das Schreiben selbst ist nicht mehr vorhanden und sein genauer Inhalt ist nicht zu rekonstruieren. Aus dem Grunde kann der Senat nicht überprüfen, ob ein verständiger, mit Dingen der Sozialversicherung nicht weitergehend bewanderter Leistungsbezieher in der Lage ist, daraus ohne größeren Aufwand die Hinzuverdienstgrenze abzuleiten. Es kommt hinzu, dass die Werte von November 2000 nicht mehr identisch waren mit den hier maßgeblichen Hinzuverdienstwerten für 2005 und 2006. Es kann daher ebenso nicht nachvollzogen werden, ob es dem Leistungsbezieher aufgrund des Hinweises aus dem November 2000 möglich war, die maßgeblichen Werte für 2005 und 2006 zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der Leistungsbezieher keine Kenntnis darüber haben wird, wo sie die monatliche Bezugsgröße abfragen können. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wegen der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze Kontakt mit der Krankenkasse gehabt hat und diese ihn in dem Zeitraum lediglich zweimal, nämlich im März und April 2005 deswegen angeschrieben hat. Dadurch konnte ein Eindruck des Klägers entstehen, dass er sich im Rahmen des privilegierten Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze halte. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind daher nicht anzunehmen.
Die Beklagte hat bei der Entscheidung das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt. Ermessensfehler sind abgesehen von dem unrichtigen Aufhebungsbetrag nicht erkennbar. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes des § 48 Abs. 4 SGB X sind erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Kostenquote entspricht näherungsweise der Obsiegensquote
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.