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Rückforderung von Arbeitgeberzuschüssen scheitert an Entreicherung

Jahrelang Zuschüsse für die Privatversicherung kassiert, dann die Sozialversicherungspflicht. Die Forderung des Chefs kam prompt. Doch was, wenn das Geld längst weg ist?
Theatertechniker im Arbeitskittel betrachtet eine Versicherungsrechnung im Backstage-Bereich vor einem Scheinwerfer.
Arbeitnehmer können die Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen durch den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 BGB erfolgreich abwehren. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: S 59 KR 758/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Rückforderung von 7.948,88 Euro wegen Entreicherung ab.
  • Die Klägerin verlor mit ihrer Klage auf Rückzahlung der Zuschüsse.
  • Das Gericht sah die Zuschüsse als privatrechtlichen Anspruch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
  • Der Beklagte musste nichts zurückzahlen, weil seine Vermögenslage belastet blieb.
  • Das Gericht folgte nicht der Ansicht, Entreicherung sei hier ausgeschlossen.
  • Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

  • Gericht: SG München
  • Datum: 16.04.2026
  • Aktenzeichen: S 59 KR 758/24
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung von Beitragszuschüssen
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Bereicherungsrecht, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Krankenkassen, Streit um Beitragszuschüsse

Wann droht die Rückzahlung von Arbeitgeberzuschüssen?

Ein Anspruch auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach dem privaten Bereicherungsrecht gemäß den Vorschriften der Paragrafen 812 bis 818 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die rechtliche Grundlage für die Zahlung solcher Zuschüsse bilden Paragraf 257 Absatz 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sowie Paragraf 61 Absatz 2 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI). Obwohl es sich dabei um bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Angestellten und Arbeitgebern handelt, entscheiden nach Paragraf 51 Absatz 2 SGG die Sozialgerichte über entsprechende Streitigkeiten.

Wie zäh derartige juristische Auseinandersetzungen ablaufen können, musste der technische Leiter eines Stadttheaters bis vor das Sozialgericht München ausfechten. Das Kulturhaus forderte von seinem Mitarbeiter eine Rückzahlung in Höhe von 7.948,88 Euro, weil ihm angeblich zu Unrecht Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt worden waren. Die Streitsumme bezog sich auf monatliche Überweisungen für den Beitragszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. November 2022. Die Arbeitgeberin scheiterte jedoch mit ihrer Klage; das Gericht wies die Forderung ab und entschied unter dem Aktenzeichen S 59 KR 758/24 zugunsten des Bühnentechnikers. Ursprünglich hatte die Bühne die Angelegenheit vor das Arbeitsgericht M-Stadt gebracht, welches den Streit jedoch mit einem Beschluss vom 10. April 2024 an die Sozialgerichtsbarkeit verwies (Az. 38 Ca 38).

Was bedeutet das für Ihre Situation? Fordert Ihr Arbeitgeber Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- oder Pflegeversicherung zurück, zahlen Sie nicht vorschnell und erkennen Sie die Forderung nicht schriftlich an. Das Urteil zeigt: Arbeitnehmer können Rückforderungen erfolgreich abwehren, wenn sie das Geld nachweislich für ihre Versicherungsprämien ausgegeben haben. Legen Sie ab sofort alle Zahlungsbelege Ihrer privaten Police, die Nachweise über erhaltene Arbeitgeberzuschüsse und jeden Schriftverkehr mit Krankenkasse oder Rentenversicherung griffbereit ab – diese Dokumente entscheiden später über Erfolg oder Niederlage vor dem Sozialgericht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Arbeitgeberzuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt dem privaten Bereicherungsrecht. Beschäftigten steht daher zur Abwehr einer solchen Forderung der zivilrechtliche Einwand der Entreicherung offen.
  2. Ein Anspruch auf Rückerstattung entfällt wegen Entreicherung, wenn die tatsächliche Belastung durch private Versicherungsprämien abzüglich der erhaltenen Arbeitgeberzuschüsse die fiktive Beitragslast übersteigt oder ausgleicht, die bei einer von Beginn an korrekten gesetzlichen Sozialversicherung als Arbeitnehmeranteil angefallen wäre.
  3. Beruht die Unkenntnis über die fehlende Rechtsgrundlage einer Auszahlung auf einer schwer durchschaubaren, über Jahre hinweg unklaren sozialversicherungsrechtlichen Einordnung, liegt regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dieser Umstand bewahrt den Vertrauensschutz des Leistungsempfängers.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen zur Abwehr von PKV-Zuschuss-Rückforderungen durch den Entreicherungseinwand.
PKV-Zuschüsse: Wie Arbeitnehmer die Rückforderung erfolgreich abwehren

Wie greift der Einwand der Entreicherung nach § 818 BGB?

Wenn eine rechtliche Grundlage für eine Finanzleistung entfällt, müssen Betroffene das Geld nicht zwingend zurückgeben. Ein Rückforderungsanspruch ist nach Paragraf 818 Absatz 3 BGB ausgeschlossen, wenn ein Empfänger der Leistung entreichert ist – die Summe also restlos verbraucht hat. Dieser rechtliche Schutzmechanismus entfaltet gegenüber Privatpersonen auch dann seine Wirkung, wenn der Anspruch von der Gegenseite als öffentlich-rechtlich bewertet wird. Die Schutzgrenze verläuft nach Paragraf 819 Absatz 1 BGB an dem Punkt, an dem der Empfänger den juristischen Fehler bei der Auszahlung entweder exakt kannte oder die eigene Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Der Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Zahlungen teilt die Rechtsnatur des vermeintlichen Rechtsgrundes, aus dem die Leistung erbracht wurde. Das ist vorliegend der Anspruch auf Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 Abs. 2 SGB V bzw. § 61 Abs. 2 SGB XI. – so das Sozialgericht München

Zur Abwehr der Forderung des Theaters machte der technische Leiter geltend, er habe die erhaltenen Zuschussbeiträge längst für die Policen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet. Die klagende Theaterleitung hielt einen solchen Bereicherungseinwand für unzulässig und berief sich zur Untermauerung auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 125/14 B), der dies bei öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ausschließe. Das bedeutet konkret: Wenn staatliche Stellen wie Krankenkassen zu viel gezahlte Sozialleistungen zurückfordern, muss der Empfänger das Geld laut BSG immer zurückgeben – auch wenn er es bereits verbraucht hat. Der Grund: Sozialgelder genießen im öffentlichen Recht einen besonderen Schutz, den es im Privatrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer so nicht gibt.

Mangelnde Fahrlässigkeit aufgrund der Rechtslage

Das urteilende Sozialgericht blockte die Argumentation der Theaterleitung ab. Der zitierte Beschluss des Bundessozialgerichts stammte aus einem Fall mit einem Sozialleistungsträger als Schuldner und ließ sich nach Auffassung der Richter nicht auf einen Rechtsstreit zwischen privaten Parteien überstülpen. Zeitgleich sahen die Richter beim Bühnentechniker keinerlei Anzeichen für eine böse Absicht oder grob fahrlässige Ignoranz der Gesetzeslage. Der Mann konnte darlegen, dass er immer eine gesetzliche Absicherung begehrte, der Weg dorthin aber durch die sogenannte 55er-Regelung nach Paragraf 6 Absatz 3a SGB V lange umstritten blieb. Diese Vorschrift verbietet Arbeitnehmern ab dem 55. Geburtstag grundsätzlich den Wechsel oder Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung. Erst ein Schreiben der beigeladenen Krankenkasse vom 20. Juli 2023 brachte endgültig Klarheit, weshalb die vorherige Unwissenheit über den Versicherungsstatus war keine grobe Fahrlässigkeit.

Praxis-Hürde: Grobe Fahrlässigkeit

Der Schutz der Entreicherung funktioniert nur, wenn Ihnen kein vorwerfbares Wissen um die fehlende Rechtsgrundlage nachgewiesen wird. In diesem Fall war entscheidend, dass die versicherungsrechtliche Einordnung über Jahre selbst für Fachleute unklar blieb und erst ein späteres Schreiben der Krankenkasse die Situation auflöste. Wer sich auf Unwissenheit berufen möchte, sollte im Zweifel nachvollziehbar darlegen können, warum die wahre Rechtslage für ihn nicht erkennbar war – etwa durch dokumentierte, widersprüchliche Auskünfte von Stellen wie Krankenkassen oder Rentenversicherung.

Wie erfolgt die Berechnung der Entreicherung beim Zuschuss?

Die Ermittlung einer Entreicherung erfordert eine mathematische Überprüfung. Gerichte vergleichen die reale finanzielle Lage einer Person mit der Situation, die bestanden hätte, wenn niemals rechtsgrundlose Zuschüsse geflossen wären. Dazu müssen die Summen gegenübergestellt werden, die bei einer von Beginn an rechtskonform umgesetzten Sozialversicherungspflicht auf den Lohnabrechnungen gestanden hätten. In diese Gleichung fließen die tatsächlichen Eigenaufwendungen für die private Versicherung sowie die theoretischen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ein.

Für die konkrete Aufarbeitung stützte sich das Spruchkörper in Bayern vor allem auf die Berechnungsgrundsätze, die das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 30. Oktober 2014 entwickelt hatte (Az. L 8 KR 379/11). Der Mitarbeiter gab an, zwischen 2020 und Ende November 2022 private Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 17.793,80 Euro eingezahlt zu haben. Das Gericht zog von diesem Eigenanteil die behaupteten Arbeitgeberzuschüsse von 7.948,88 Euro ab, wodurch die pure Kostenlast des Technikers auf 9.844,92 Euro sank.

Es ist gegenüberzustellen und zu saldieren, wie sich die Vermögenssituation des Bereicherungsschuldners infolge der rechtsgrundlosen Erlangung der von der Arbeitgeberin gezahlten Beitragszuschüsse im Hinblick auf den Versicherungsschutz für Krankheit und Pflege entwickelt hat und wie sich seine Situation bei einem regelmäßigen gesetzesmäßigen Verlauf dargestellt hätte. – so das Sozialgericht München

Die theoretische Beitragslast als Maßstab

Um die Verhältnismäßigkeit abschließend zu verifizieren, warf das Gericht einen Blick auf die nachträgliche Regulierung. Die Arbeitgeberin hatte für den fraglichen Zeitraum verspätete Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 9.547,65 Euro an die Kassen weitergereicht. Hätte das Vertragsverhältnis von vornherein den strengen sozialrechtlichen Maßstäben entsprochen, wäre der Mitarbeiter unter dem Strich sogar um 297,27 Euro weniger belastet gewesen. Aufgrund dieser Zahlen sah das Gericht die vollständige Entreicherung als unumstößliche Tatsache an.

Praxis-Hinweis: Entreicherung nachweisen

Der eigentliche Hebel dieses Urteils liegt in der konkreten Gegenrechnung. Der Mitarbeiter konnte belegen, dass seine tatsächlichen Ausgaben für die private Versicherung deutlich über dem lagen, was er bei korrekter Abwicklung als Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung hätte zahlen müssen. Wer eine ähnliche Rückforderung abwehren will, muss diese Rechnung ebenfalls aufstellen: Sämtliche Zahlungsbelege der privaten Police den hypothetischen gesetzlichen Beiträgen gegenüberstellen. Nur wenn die realen Kosten die erhaltenen Zuschüsse übersteigen, ist der Entreicherungseinwand erfolgreich.

Welchen Einfluss hat die Versicherungspflicht bei Beschäftigung?

Ob für eine Tätigkeit die Pflicht zum Beitritt in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung aufkommt, klärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren nach Paragraf 7a SGB IV. Ergibt diese hoheitliche Prüfung nachträglich, dass eine weisungsgebundene Anstellung vorlag, steht die Zahlung von privaten Arbeitgeberzuschüssen ohne rechtlichen Grund da. Ein wesentlicher Knackpunkt für den Start einer Sozialversicherungspflicht bei älteren Angestellten ist die 55er-Regelung nach Paragraf 6 Absatz 3a SGB V, die den Zugang zur Gesetzlichen für Personen jenseits des 55. Lebensjahres drastisch reguliert.

Am Stadttheater arbeitete der technische Leiter bereits seit dem Jahr 1999 und wurde von der Hausleitung jahrelang wie ein freier Selbstständiger über unzählige Werkverträge alimentiert. Mitte 2019 beantragte das Theater schließlich das offizielle Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Clearingstelle in Berlin entschied Anfang März 2020, dass zumindest seit dem 1. Januar 2017 ununterbrochen eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Auf Betreiben der Arbeitgeberin wurde ein knappes Jahr später ein weiteres Verfahren für den Zeitraum vor 2017 angestoßen, wodurch die Rentenversicherung die Versicherungspflicht bis zum Arbeitsbeginn im Jahr 1999 rückwirkend ansetzte.

Das Alter des Mitarbeiters als Fallstrick

Im Hintergrund der juristischen Scharmützel ratifizierten beide Seiten kurz vor dem Jahreswechsel 2019/2020 einen regulären Arbeitsvertrag. Als die Sachlage später mit der zuständigen Krankenkasse durchleuchtet wurde, scheiterte eine Aussetzung der Versicherungspflicht an der unantastbaren Historie. Die Kasse stufte die blockierende 55er-Regelung als wirkungslos ein, da der Theatertechniker bereits ab 1999 und damit vor seinem 55. Geburtstag an der kulturellen Einrichtung durchgehend versicherungspflichtig angestellt war. Trotz der behördlich zementierten Versicherungspflicht blieb das Theater auf den zuvor getätigten Zuschusskosten sitzen, da die Regeln der Bereicherung bei der privaten Rückabwicklung den Mitarbeiter effektiv schützten.

Wann schützt Entreicherung?

Das Sozialgericht München hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil (Az. S 59 KR 758/24) ist damit für andere Sozialgerichte nicht bindend, zeigt aber einen klaren Verteidigungsweg auf, der weit über den Einzelfall hinaus übertragbar ist: Immer wenn ein Beschäftigter nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestuft wird und der Arbeitgeber private Zuschüsse zurückfordert, greift der Entreicherungseinwand. Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass dieser Schutzmechanismus auch im Verhältnis zwischen privaten Parteien gilt und nicht durch anderslautende BSG-Rechtsprechung zu öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ausgehebelt wird. Gerade bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen, die erst durch ein Statusfeststellungsverfahren neu eingeordnet werden, ist die Rechtslage häufig über Jahre unklar – was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in der Regel ausschließt.

Erhalten Sie eine Rückforderung, sollten Sie drei Dinge sofort tun: Erstens die Forderung weder anerkennen noch Zahlungen leisten. Zweitens sämtliche Beitragsrechnungen Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den betroffenen Zeitraum lückenlos zusammentragen. Drittens diese tatsächlichen Ausgaben den hypothetischen Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung gegenüberstellen – übersteigen Ihre realen Prämien die Summe aus erhaltenen Zuschüssen plus fiktiven gesetzlichen Beiträgen, ist die Entreicherung rechnerisch belegt. Die Beweislast liegt bei Ihnen: Ohne diese Gegenrechnung haben Sie vor Gericht keine Chance.


Arbeitgeber fordert Zuschüsse zurück? So wehren Sie sich erfolgreich

Rückforderung erhalten? Zahlen Sie nicht vorschnell und erkennen Sie die Forderung nicht an. Der Entreicherungseinwand kann den Anspruch zu Fall bringen, wenn Sie die Zuschüsse für Ihre privaten Versicherungsprämien verbraucht haben. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre individuelle Situation, stellen die entscheidende Gegenrechnung auf und sichern Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber.

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Experten-Kommentar

Hinter solchen Rückforderungen steckt in der Praxis selten böser Wille des Arbeitgebers, sondern meist der Druck einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Die Prüfer monieren die Zuschüsse im Nachhinein, und die verunsicherte Personalabteilung versucht dann hektisch, die vermeintlich zu viel gezahlten Beiträge zurückzuholen. Dabei wird völlig übersehen, dass das finanzielle Risiko solcher unklaren Statusfragen rechtlich fast immer beim Arbeitgeber liegt.

Ich rate in diesen Fällen dazu, gelassen zu bleiben und die geforderte Summe keinesfalls voreilig zu überweisen. Wer direkt eine fundierte Gegenrechnung der tatsächlichen Versicherungskosten vorlegt, bringt die Gegenseite meist schnell zum Einlenken. Oft scheuen Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko eines langwierigen Gerichtsverfahrens vor den Sozialgerichten, sobald der Mitarbeiter seine Zahlen lückenlos belegen kann.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Arbeitgeber die Rückforderung einfach direkt mit meinem nächsten Gehalt verrechnen?

Nein, Ihr Arbeitgeber darf eine strittige Rückforderung nicht einfach mit dem nächsten Gehalt verrechnen. Beim Arbeitslohn gelten die Regeln der Aufrechnung nach dem BGB, und der geschützte Lohnanteil darf nicht einseitig gekürzt werden, solange die Forderung nicht klar feststeht.

Eine Verrechnung setzt voraus, dass die Gegenforderung rechtlich besteht, fällig ist und die Aufrechnung nicht gegen Lohnschutzvorschriften verstößt. Gerade bei Rückforderungen von Arbeitgeberzuschüssen oder ähnlichen privatrechtlichen Ansprüchen kann der Arbeitnehmer den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erheben, wenn das Geld bereits verbraucht wurde. Dann fehlt dem Arbeitgeber regelmäßig die Grundlage für einen sofortigen Abzug vom Gehalt. Hinzu kommen die Grenzen der Lohnpfändung, die den pfändungsfreien Teil des Einkommens schützen.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn Sie die Verrechnung ausdrücklich akzeptiert haben oder die Forderung rechtskräftig feststeht und innerhalb der zulässigen Pfändungsgrenzen bleibt. Schweigen ist dafür keine saubere Zustimmung, kann aber im Einzelfall missverständlich wirken, weshalb ein schriftlicher Widerspruch wichtig ist.


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Muss ich die volle Brutto-Summe zurückzahlen oder nur den erhaltenen Netto-Betrag?

Es geht nicht um die Brutto- oder Netto-Summe, sondern um Ihre tatsächliche finanzielle Belastung. Sie müssen den Zuschuss nicht deshalb zurückzahlen, weil er brutto hoch aussieht, sondern nur dann, wenn Sie durch die Zahlung wirtschaftlich nicht entreichert sind.

Maßgeblich ist bei einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB der tatsächliche Vermögensabfluss, also das, was Sie real für die private Kranken- und Pflegeversicherung aufgewendet haben. Deshalb werden Ihre eigenen PKV- und Pflegepflichtbeiträge den fiktiven Arbeitnehmeranteilen gegenübergestellt, die bei korrekter gesetzlicher Versicherung angefallen wären. Haben Ihre echten Prämien, vermindert um den Zuschuss, die hypothetische GKV-Belastung erreicht oder überstiegen, bleibt für eine Rückzahlung regelmäßig kein Raum. Steuerliche Brutto-Netto-Begriffe oder Lohnabrechnungswerte sind dafür nicht der richtige Maßstab.

Wichtig ist die Beweisführung: Entscheidend sind Kontoauszüge, Beitragsrechnungen und Zahlungsnachweise, nicht die bloße Gehaltsabrechnung. Nur wenn sich daraus ergibt, dass der Zuschuss Ihre tatsächlichen Versicherungskosten nicht gedeckt hat, kann der Arbeitgeber überhaupt eine Rückzahlung verlangen.


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Habe ich Anspruch auf Entreicherung, wenn ich die Zuschüsse bereits für private Versicherungsbeiträge ausgegeben habe?

JA, der Einwand der Entreicherung kann Sie von der Rückzahlung befreien, wenn Sie die Zuschüsse nachweislich für private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbraucht haben und Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Rückforderung, wenn der Empfänger die Leistung nicht mehr hat und sie nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.

Die Zahlung von PKV- oder Pflegeversicherungsprämien gilt rechtlich als Verbrauch, weil das Geld endgültig für den bestehenden Versicherungsschutz eingesetzt wurde. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird bei zu Unrecht gezahlten Zuschüssen deshalb das Bereicherungsrecht der §§ 812 bis 818 BGB angewendet. Entscheidend ist außerdem, dass Sie den falschen Versicherungsstatus nicht kannten und ihn auch nicht grob fahrlässig verkannt haben, etwa weil die Rechtslage oder behördliche Auskünfte unklar waren.

Der Schutz greift nicht automatisch, wenn Sie trotz eindeutiger Hinweise hätten erkennen müssen, dass kein Anspruch auf private Zuschüsse bestand. In solchen Fällen kann § 819 Abs. 1 BGB den Entreicherungseinwand ausschließen, weil dann Vertrauen auf die Zahlung rechtlich weniger schutzwürdig ist.


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Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Rückzahlung trotz meiner Gegenrechnung weiterhin einfordert?

Erkennen Sie die Forderung nicht an, leisten Sie keine Zahlungen und weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB hin. Wenn er dennoch festhält, muss er den Anspruch vor dem Sozialgericht durchsetzen, weil dort über solche Rückforderungen entschieden wird.

Der Grund ist, dass eine bloße Zahlungsaufforderung noch keinen Titel ersetzt und Sie durch eine Teilzahlung oder Ratenvereinbarung die Forderung unbeabsichtigt bestätigen können. Bestreiten Sie daher den Anspruch vollständig und teilen Sie mit, dass Sie nur gegen eine gerichtliche Entscheidung leisten werden. Zugleich sollten Sie Ihre Belege zu privaten Versicherungsprämien, erhaltenen Zuschüssen und der hypothetischen gesetzlichen Beitragslast geordnet bereithalten, weil Sie die Entreicherung konkret nachweisen müssen. Je sauberer diese Gegenrechnung ist, desto besser können Sie die Rückforderung abwehren.

Eine echte Grenze liegt dort, wo Sie die höheren eigenen Versicherungskosten nicht lückenlos belegen können oder bereits ausdrücklich anerkannt haben, dass Sie zahlen werden. Dann steigt das Prozessrisiko, auch wenn der Arbeitgeber weiterhin zunächst klagen muss und nicht einfach selbst vollstrecken kann.


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Das vorliegende Urteil


SG München – Az.: S 59 KR 758/24 – Urteil vom 16.04.2026




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