Skip to content
Menü

Ruhen Arbeitslosengeld – Sperrzeit Arbeitsaufgabe – Abschluss Altersteilzeitvertrag Blockmodell

Eine Verwaltungsangestellte aus Karlsruhe kämpft vor Gericht gegen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, nachdem sie nach ihrer Altersteilzeit den Bezug der abschlagsfreien Rente zunächst hinauszögert. Die Arbeitsagentur sieht darin eine bewusste Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, während die Klägerin auf neue gesetzliche Möglichkeiten verweist. Das Sozialgericht Karlsruhe muss nun entscheiden, ob die Sperrzeit rechtmäßig ist und welche Konsequenzen dies für die Frau hat.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin erhielt keine Bewilligung für Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 23.06.2014, da eine Sperrzeit verhängt wurde.
  • Durch den Altersteilzeitvertrag wurde das unbefristete Arbeitsverhältnis der Klägerin in ein befristetes umgewandelt, was zur Arbeitslosigkeit führte.
  • Die Klägerin wusste um ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit und hätte entsprechend Vorsorge treffen müssen.
  • Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Altersteilzeitvertrag lag nicht vor.
  • Nach dem Altersteilzeitgesetz soll ein nahtloser Übergang in die Rente erfolgen, ohne den Umweg über Arbeitslosigkeit.
  • Die Klägerin plante ursprünglich, eine abschlagsbehaftete Rente zu beziehen, änderte aber später ihre Pläne zugunsten einer abschlagsfreien Rente.
  • Das Gericht entschied, dass diese Planänderung nicht als wichtiger Grund für die Vermeidung der Sperrzeit gelten kann.
  • Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Risiko nachträglicher Gesetzesänderungen bei der Klägerin liegt.
  • Eine besondere Härte, die eine Verkürzung der Sperrzeit rechtfertigen könnte, lag nicht vor.
  • Die Klage der Klägerin wurde daher abgewiesen.

Ruhen des Arbeitslosengeldes: Wichtige Urteile zur Altersteilzeit und Sperrzeiten

Die Regelungen zum Arbeitslosengeld sind für viele Menschen von großer Bedeutung, insbesondere in Zeiten veränderter Lebenssituationen, wie etwa dem Übergang in den Ruhestand. Ein zentraler Aspekt dabei ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes, das vor allem dann eintritt, wenn eine Person selbstständig ihre Beschäftigung aufgibt oder einen Altersteilzeitvertrag verwendet. Insbesondere das Blockmodell der Altersteilzeit, bei dem die Arbeitszeit in zwei Phasen unterteilt wird, kann dabei zu Unklarheiten führen.

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Altersteilzeitvertrag beendet, stellt sich oft die Frage nach der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn die Agentur für Arbeit feststellt, dass die freiwillige Aufgabe der Beschäftigung nicht gerechtfertigt ist. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum ruhen kann, was den betroffenen Personen in einer möglicherweise kritischen finanziellen Lage zusätzliche Unsicherheiten beschert.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Auswirkungen eines solchen Ruhens des Arbeitslosengeldes und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen veranschaulicht.

Sperrzeit nach Altersteilzeit? Wir helfen Ihnen!

Sie fühlen sich durch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Ihrer Altersteilzeit ungerecht behandelt? Als erfahrene Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Sozialrecht kennen wir die Fallstricke und Besonderheiten dieser Situation. Wir bieten Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und beraten Sie zu Ihren Handlungsmöglichkeiten.

Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie uns gemeinsam für Ihr Recht kämpfen. Ihre Zukunft beginnt mit dem ersten Schritt!

Ersteinschätzung anfordern

Der Fall vor Gericht


Altersteilzeit und Arbeitslosengeld: Ein komplexer Fall vor dem Sozialgericht Karlsruhe

Im Zentrum eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Karlsruhe stand eine 1951 geborene Verwaltungsangestellte, die seit 1990 bei einem Arbeitgeber tätig war. Im Dezember 2002 schloss sie einen Altersteilzeitvertrag ab, der ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein bis zum 31. März 2014 befristetes umwandelte. Der Vertrag sah ein Blockmodell vor, bei dem die Arbeitsphase vom 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2010 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2014 dauerte.

Der Weg zum Gericht: Sperrzeit und Widerspruch

Nach Beendigung ihres Altersteilzeitvertrages meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte zum 1. April 2014 Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur stellte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 1. April bis zum 23. Juni 2014 fest. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages ihr Arbeitsverhältnis selbst gelöst und die Arbeitslosigkeit vorhersehbar herbeigeführt habe.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und verwies auf das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses ermöglichte ihr, ab dem 63. Lebensjahr nach 45 Arbeitsjahren eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu beziehen – eine Option, die beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht vorhersehbar gewesen sei.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin durch die Umwandlung ihres unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Altersteilzeitvertrages ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und vorsätzlich die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt habe.

Das Gericht betonte, dass für die Beurteilung eines wichtigen Grundes nicht nur die Absicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auch das spätere Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen sei. Die ursprüngliche Bereitschaft der Klägerin, Rentenabschläge in Kauf zu nehmen, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Versicherte alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden.

Konsequenzen für die Klägerin

Die Entscheidung des Gerichts bedeutete für die Klägerin, dass sie für den Zeitraum vom 1. April bis zum 23. Juni 2014 kein Arbeitslosengeld erhielt. Das Gericht sah in der Entscheidung der Klägerin, zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und erst später die neue gesetzliche Regelung der abschlagsfreien Altersrente in Anspruch zu nehmen, keinen wichtigen Grund, der eine Sperrzeit ausschließen würde.

Das Gericht betonte, dass ein Versicherter, der sich nach der Altersteilzeit trotz Rentenanspruch erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, nicht zur angestrebten Arbeitsmarktentlastung beiträgt. Vielmehr führe dies bewusst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei – ein Verhalten, das nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden soll.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht, dass bei Altersteilzeitverträgen nicht nur die ursprüngliche Absicht, sondern auch das spätere Verhalten des Versicherten für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgeblich ist. Die bewusste Herbeiführung von Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit, um günstigere Rentenoptionen abzuwarten, rechtfertigt keine Ausnahme von der Sperrzeit. Dies verdeutlicht die strikte Auslegung des Gesetzes zur Arbeitsmarktentlastung und die Grenzen der Flexibilität bei der Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie in Altersteilzeit sind oder diese planen, sollten Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie nach deren Ende Arbeitslosengeld beantragen möchten. Das Gericht hat entschieden, dass eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gerechtfertigt ist, wenn Sie sich nach der Altersteilzeit arbeitslos melden, obwohl Sie eine Altersrente beziehen könnten – selbst wenn sich durch Gesetzesänderungen attraktivere Rentenoptionen ergeben haben. Um eine Sperrzeit zu vermeiden, müssen Sie nachweisen, dass Sie von Anfang an einen nahtlosen Übergang in die Rente geplant und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Planen Sie daher Ihren Übergang in den Ruhestand sorgfältig und berücksichtigen Sie mögliche finanzielle Einbußen durch eine Sperrzeit in Ihrer Entscheidung.


FAQ – Häufige Fragen

Sie planen eine Altersteilzeit und fragen sich, ob und wie Sie danach Arbeitslosengeld beziehen können? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie zuverlässige Antworten auf Ihre Fragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den verschiedenen Möglichkeiten.


Welche Auswirkungen hat der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell kann erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer zunächst in Vollzeit weiter und wird anschließend für einen gleich langen Zeitraum freigestellt. Nach Ende der Freistellungsphase endet das Arbeitsverhältnis.

Grundsätzlich kann der Abschluss eines solchen Vertrags als freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses gewertet werden. Dies führt normalerweise zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld und es werden keine Leistungen ausgezahlt.

Allerdings hat die Rechtsprechung hier eine wichtige Ausnahme geschaffen: Wenn der Altersteilzeitvertrag mit der Absicht geschlossen wurde, im Anschluss in Rente zu gehen, liegt in der Regel ein wichtiger Grund vor. In diesem Fall tritt keine Sperrzeit ein und das Arbeitslosengeld wird ohne Unterbrechung gezahlt.

Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. War zu diesem Zeitpunkt ein nahtloser Übergang in die Rente geplant, spielt es keine Rolle, wenn sich die Rentenpläne später ändern – etwa weil eine neue Rentenart eingeführt wurde. Der Arbeitnehmer darf dann trotzdem Arbeitslosengeld beziehen, bis er die Voraussetzungen für die neue Rentenart erfüllt.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann durch die Altersteilzeit ebenfalls beeinflusst werden. Maßgeblich ist das reduzierte Gehalt während der Altersteilzeit, nicht das vorherige Vollzeitgehalt. Allerdings werden Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist zudem relevant, dass während der gesamten Altersteilzeit – also auch in der Freistellungsphase – Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Die Altersteilzeit zählt damit als Versicherungszeit und kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen oder verlängern.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Der Arbeitslose muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen. Erfüllt er diese Bedingungen nicht, kann es trotz fehlendem wichtigen Grund zu einer Sperrzeit kommen.

Arbeitnehmer sollten bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell ihre Rentenpläne genau dokumentieren. So können sie später nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein nahtloser Übergang in die Rente geplant war. Dies hilft, eine mögliche Sperrzeit zu vermeiden.

zurück


Gibt es eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Beendigung der Altersteilzeit und wie lange dauert diese?

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Beendigung der Altersteilzeit ein. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags die Absicht hatte, nach der Freistellungsphase in Rente zu gehen.

Die Bundesagentur für Arbeit darf besonders langjährig Versicherten das Arbeitslosengeld I nicht verweigern, wenn sie sich nach ihrer Altersteilzeit bis zum Beginn der abschlagsfreien Rente arbeitslos melden. Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags stellt einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, der eine Sperrzeit ausschließt.

Für den Nachweis dieser Absicht reicht es aus, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen der Altersteilzeitverhandlungen über seine Rentenmöglichkeiten informiert hat. Dies kann beispielsweise durch eine eingeholte Rentenauskunft oder eine Beratung durch die Rentenversicherung belegt werden.

Wichtig ist, dass diese Regelung auch gilt, wenn sich die Rentenpläne des Arbeitnehmers nachträglich ändern. Ein typisches Beispiel hierfür ist die 2014 eingeführte Möglichkeit der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“). Entscheidet sich ein Arbeitnehmer aufgrund dieser neuen Option, nach der Altersteilzeit zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen, um später eine höhere Rente zu erhalten, ist dies zulässig und führt nicht zu einer Sperrzeit.

Die Dauer einer möglichen Sperrzeit ist in diesem Kontext daher in der Regel nicht relevant, da keine Sperrzeit eintritt. Generell beträgt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe normalerweise zwölf Wochen, was einem Vierteljahr entspricht.

Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten für ihre finanzielle Planung beachten, dass sie nach Ende der Altersteilzeit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld haben können. Dieser Anspruch setzt voraus, dass sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen und aktiv nach Arbeit suchen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes nach Altersteilzeit basiert auf dem während der Altersteilzeit erzielten Arbeitsentgelt, nicht auf dem früheren Vollzeitgehalt. Dies kann zu einem geringeren Arbeitslosengeld führen, als man vielleicht erwartet. Arbeitnehmer sollten dies bei ihrer finanziellen Planung berücksichtigen.

Trotz der grundsätzlichen Regelung kann es in Einzelfällen zu abweichenden Beurteilungen kommen. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die individuellen Möglichkeiten und Konsequenzen zu informieren, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

zurück


Was sind die rechtlichen Gründe für die Verhängung einer Sperrzeit nach einem Altersteilzeitvertrag?

Die Verhängung einer Sperrzeit nach einem Altersteilzeitvertrag basiert auf der Annahme, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Vertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Als versicherungswidriges Verhalten gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.

Bei Altersteilzeitverträgen im Blockmodell argumentiert die Arbeitsagentur häufig, dass der Arbeitnehmer durch den Abschluss des Vertrages bewusst seine spätere Arbeitslosigkeit in Kauf genommen hat. Dies gilt besonders, wenn zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frühestmöglichen Renteneintritt eine zeitliche Lücke besteht.

Allerdings hat die Rechtsprechung diese strenge Auslegung in den letzten Jahren deutlich relativiert. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages allein noch keinen Grund für eine Sperrzeit darstellt. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Hatte der Arbeitnehmer bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die Absicht, im Anschluss an die Freistellungsphase in Rente zu gehen, liegt kein versicherungswidriges Verhalten vor. Dies gilt auch dann, wenn er sich später anders entscheidet und Arbeitslosengeld beantragt. Die Arbeitsagentur muss in solchen Fällen nachweisen, dass der Arbeitnehmer von vornherein plante, nach der Altersteilzeit Arbeitslosengeld zu beziehen.

Ein wichtiger Grund, der gegen eine Sperrzeit spricht, kann auch vorliegen, wenn sich die persönlichen oder rechtlichen Umstände des Arbeitnehmers nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages wesentlich geändert haben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich die Rentengesetzgebung ändert oder unvorhergesehene finanzielle Belastungen auftreten.

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit trägt grundsätzlich die Arbeitsagentur. Sie muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages bereits die Absicht hatte, im Anschluss Arbeitslosengeld zu beantragen, anstatt in Rente zu gehen.

Für Arbeitnehmer ist es daher ratsam, bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ihre Absichten bezüglich des anschließenden Renteneintritts zu dokumentieren. Dies kann beispielsweise durch Beratungsgespräche mit der Rentenversicherung oder entsprechende Notizen erfolgen. Solche Nachweise können im Streitfall mit der Arbeitsagentur hilfreich sein, um eine Sperrzeit abzuwenden.

Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die rechtliche Beurteilung hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der genauen Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages, dem Alter des Arbeitnehmers und den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Rentenregelungen.

zurück


Welche Maßnahmen können Arbeitnehmer ergreifen, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden?

Bei einer drohenden Arbeitslosigkeit können Arbeitnehmer verschiedene Maßnahmen ergreifen, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Grundsätzlich sollten sie stets darauf achten, nicht selbst das Ende des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen. Eine Eigenkündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führen in der Regel zu einer Sperrzeit. Stattdessen ist es ratsam, eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten.

Sollte dennoch eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag unumgänglich sein, müssen Arbeitnehmer einen wichtigen Grund nachweisen können. Als wichtige Gründe gelten beispielsweise gesundheitliche Probleme, die durch die Arbeit verursacht werden, oder der Umzug zum Ehepartner. Auch eine konkrete Zusage für eine neue Arbeitsstelle kann als wichtiger Grund anerkannt werden. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer alle relevanten Unterlagen und Beweise sorgfältig dokumentieren, um diese der Agentur für Arbeit vorlegen zu können.

Eine weitere wichtige Maßnahme ist die rechtzeitige Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit. Dies muss spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erforderlich. Eine verspätete Meldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit führen.

Arbeitnehmer sollten zudem alle Termine und Aufforderungen der Agentur für Arbeit ernst nehmen und pünktlich wahrnehmen. Versäumnisse können ebenfalls zu Sperrzeiten führen. Dies gilt auch für die aktive Mitwirkung bei der Arbeitsuche. Arbeitnehmer müssen nachweisen können, dass sie sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemühen.

Bei Kündigungsschutzklagen ist Vorsicht geboten. Zwar kann eine solche Klage helfen, eine Sperrzeit zu vermeiden, jedoch nur, wenn sie ernsthaft betrieben wird. Ein vorschneller Vergleich mit dem Arbeitgeber kann von der Agentur für Arbeit als Umgehungsversuch gewertet werden. Arbeitnehmer sollten in solchen Fällen fachkundigen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten und möglichen Konsequenzen abzuwägen.

Bei Altersteilzeitvereinbarungen, insbesondere im Blockmodell, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Hier kann unter Umständen bereits der Abschluss einer solchen Vereinbarung als versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Arbeitnehmer sollten sich vor dem Abschluss solcher Verträge eingehend beraten lassen und die möglichen Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch prüfen.

In allen Fällen ist es ratsam, frühzeitig und transparent mit der Agentur für Arbeit zu kommunizieren. Offene Fragen sollten geklärt und alle relevanten Informationen bereitgestellt werden. Eine gute Zusammenarbeit kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und die Chancen auf einen reibungslosen Übergang in den Arbeitslosengeldbezug zu erhöhen.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass die Vermeidung einer Sperrzeit nicht nur finanzielle Vorteile hat, sondern auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt sichert. Jede Sperrzeit verkürzt nämlich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Bei älteren Arbeitnehmern mit längeren Anspruchszeiten kann dies zu erheblichen Einbußen führen.

zurück


Inwieweit beeinflussen gesetzliche Änderungen, wie zum Beispiel neue Rentenregelungen, die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit?

Gesetzliche Änderungen, insbesondere im Rentenrecht, können erhebliche Auswirkungen auf die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit haben. Dies zeigt sich besonders deutlich an der Einführung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte, auch bekannt als „Rente mit 63“.

Vor dieser Gesetzesänderung galt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer, die sich nach Ende ihrer Altersteilzeit arbeitslos meldeten, mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen mussten. Die Begründung dafür war, dass sie durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags ihr Arbeitsverhältnis selbst beendet und somit die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hatten.

Mit der Einführung der „Rente mit 63“ im Jahr 2014 änderte sich diese Rechtslage jedoch grundlegend. Das Bundessozialgericht entschied, dass in solchen Fällen keine Sperrzeit verhängt werden darf, wenn der Arbeitnehmer ursprünglich beabsichtigte, nach der Altersteilzeit in Rente zu gehen, sich dann aber aufgrund der neuen gesetzlichen Möglichkeit entschied, zunächst Arbeitslosengeld zu beantragen, um später eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen zu können.

Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrags. Wurde dieser vor der Ankündigung oder Einführung der neuen Rentenregelung geschlossen, liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. In diesem Fall darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen.

Diese Rechtsprechung verdeutlicht, wie stark sich gesetzliche Änderungen auf die individuelle Situation von Arbeitnehmern auswirken können. Sie schafft für viele Betroffene die Möglichkeit, den Übergang von der Altersteilzeit in die Rente flexibler zu gestalten, ohne finanzielle Nachteile durch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten zu müssen.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung nicht pauschal auf alle Fälle anwendbar ist. Für Altersteilzeitverträge, die nach der Einführung der „Rente mit 63“ abgeschlossen wurden, gelten andere Maßstäbe. Hier prüft die Arbeitsagentur im Einzelfall, ob ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag.

Die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen auf die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit können also erheblich sein. Sie können den Unterschied zwischen einer mehrwöchigen Sperrzeit und einem nahtlosen Übergang zum Arbeitslosengeld ausmachen. Für Arbeitnehmer ist es daher wichtig, sich über aktuelle Gesetzesänderungen zu informieren und deren potenzielle Auswirkungen auf die eigene Situation zu prüfen.

Arbeitnehmer sollten bei der Planung ihres Übergangs in den Ruhestand stets die aktuellste Rechtslage berücksichtigen. Im Zweifelsfall kann eine Beratung bei der Arbeitsagentur oder einem Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich sein, um die individuellen Möglichkeiten und Konsequenzen zu klären.

zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sperrzeit: Eine Sperrzeit ist eine zeitlich begrenzte Sanktion der Arbeitsagentur, während der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten. Sie kann verhängt werden, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben, z.B. durch Kündigung ohne wichtigen Grund oder durch vorhersehbares Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.
  • Altersteilzeitvertrag: Ein Altersteilzeitvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die es ermöglicht, die Arbeitszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zu reduzieren. Dadurch können Sie früher kürzertreten und trotzdem ein gewisses Einkommen erzielen.
  • Blockmodell: Das Blockmodell ist eine spezielle Form der Altersteilzeit, bei der die Arbeitszeit in zwei Phasen aufgeteilt wird: eine Arbeitsphase, in der Sie wie gewohnt arbeiten, und eine Freistellungsphase, in der Sie nicht mehr arbeiten, aber weiterhin ein Teil Ihres Gehalts erhalten.
  • Abschlagsfreie Altersrente: Die abschlagsfreie Altersrente ist eine besondere Form der Altersrente, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abschläge, also ohne finanzielle Einbußen, beziehen können. Dies ist beispielsweise bei langjähriger Versicherungszeit möglich.
  • Widerspruch: Ein Widerspruch ist ein rechtliches Mittel, mit dem Sie gegen einen Verwaltungsakt, wie z.B. einen Bescheid der Arbeitsagentur, vorgehen können. Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen und Ihre Argumente darlegen.
  • Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund ist ein rechtlicher Begriff, der im Zusammenhang mit Kündigungen und Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld relevant ist. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise eine schwere Erkrankung oder eine unzumutbare Änderung der Arbeitsbedingungen sein. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist die Kündigung bzw. die Sperrzeit nicht gerechtfertigt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe): Diese Vorschrift regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat. Ein solches versicherungswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin vorgeworfen, durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrags ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt zu haben.
  • § 147 SGB III (Arbeitslosengeld): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Arbeitslosengeld, der unter bestimmten Voraussetzungen besteht, wenn eine Person arbeitslos ist, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Beendigung ihres Altersteilzeitvertrags Arbeitslosengeld beantragt, was die Frage aufwirft, ob sie die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt.
  • § 148 SGB III (Anwartschaftszeit): Dieser Paragraph definiert die Anwartschaftszeit, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Die Anwartschaftszeit beträgt in der Regel 360 Tage innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Klägerin aufgrund ihrer Altersteilzeit die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
  • § 2 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosigkeit): Dieser Paragraph definiert den Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III. Arbeitslos ist demnach, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Klägerin nach Beendigung ihres Altersteilzeitvertrags als arbeitslos im Sinne des SGB III gilt.
  • § 99 SGB VI (Altersrente für besonders langjährig Versicherte): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf diese Regelung, um zu begründen, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrags nicht vorhersehen konnte, dass sie später eine abschlagsfreie Rente beziehen kann.

Das vorliegende Urteil

SG Karlsruhe – Az.: S 7 AL 1978/14 – Urteil vom 28.08.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 23.06.2014 (84 Tage x 20,58 € = 1728,72 €), für den die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat.

Die 1951 geborene Klägerin arbeitete seit 1990 als Verwaltungsangestellte bei dem K. V. (im Folgenden: Arbeitgeber). Am 18.12.2002 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag ab, der das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis in ein bis zum 31.03.2014 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Nach § 2 des Vertrages vereinbarten sie die Ableistung der Arbeitszeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.10.2006 bis 30.06.2010 und einer Freistellungsphase vom 01.07.2010 bis zum 31.03.2014.

Nach persönlicher Arbeitslosmeldung beantragte die Klägerin bei der Beklagten zum 01.04.2014 Arbeitslosengeld. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.04.2014 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 23.06.2014 fest, da die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages gelöst habe und ihre Arbeitslosigkeit habe vorhersehen müssen.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, aufgrund des zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung könne sie nunmehr abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr, welches sie im September 2014 vollende, nach 45 Arbeitsjahren eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Dies habe sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages nicht vorhersehen können.

Mit Bewilligungsbescheid vom 08.05.2015 bewilligte ihr die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 20,58 € für die Zeit vom 24.06.2014 bis zum 23.12.2015.

Den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2014 zurück. Durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe sie die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten liege nicht vor, wenn sich die Arbeitslose nach Beendigung der Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos melde, anstatt planmäßig Altersrente – gegebenenfalls auch mit Abschlägen – zu beziehen.

Deswegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei sie bereit gewesen, Rentenabschläge in Höhe von 9 % in Kauf zu nehmen. Dies habe sich aber durch die gesetzliche Neuregelung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte geändert, wonach sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen könne. Im Hinblick auf das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.11.2013 (Az. S 5 AL 983/12) könne in einem solchen Sachverhalt ein wichtiger Grund zu sehen sein. In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2015 hat sie angegeben, nachdem sie sich für eine Rentenbeantragung erst zu Oktober 2014 entschieden hatte, habe sie sich nicht um eine Vermeidung der Arbeitslosigkeit bemüht.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 08.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 23.06.2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergäbe sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Sozialgerichts München. Eine Gesetzesänderung zu ihren Lasten seit Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei nicht eingetreten. Vielmehr habe sie mit Rentenabschlägen in Höhe von 9 % gerechnet, was zum 01.04.2014 auch der zu diesem Zeitpunkt weiterhin geltenden Rechtslage entsprochen habe.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 23.06.2014, weil die Beklagte für diesen Zeitraum zu Recht eine Sperrzeit festgestellt hat.

Rechtsgrundlage für die Feststellung des Sperrzeiteintritts ist § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitnehmer darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Indem die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitvertrages ihr ursprünglich unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein bis zum 31.03.2014 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat, hat sie ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R- juris, Rn. 11) und ist dadurch nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungslos geworden. Da sie kein konkretes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht gehabt hat, hat sie die Beschäftigungslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 – juris, Rn. 25).

Auf einen wichtigen Grund für ihr versicherungswidriges Verhalten i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar kann der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellen (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R – juris, Rn. 14). Dies gilt aber nur dann, wenn sich der Versicherte entsprechend der Gesetzesintention des Altersteilzeitgesetzes verhält. Gesetzgeberisches Ziel ist die Entlastung der Arbeitslosenversicherung durch Herstellung eines nahtlosen Übergangs zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn ohne Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit. Der Leistungsbezug bei der Beklagten sollte also gerade vermieden werden (BR-Drs. 208/96, S. 22).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht ausreichend, dass sie im Dezember 2002 beabsichtigt hat, nach Durchlaufen der Altersteilzeit im April 2014 unter Inkaufnahme eines Abschlages in Höhe von 9 % in Rente zu gehen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfordert nämlich nicht nur die im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages bestehende Absicht, nach Durchlaufen der Altersteilzeit Rente zu beantragen. Vielmehr muss für die Bestimmung der Frage, ob ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, auch das folgende Verhalten des Versicherten Berücksichtigung finden. Dies hat das BSG bereits mit Urteil vom 20.04.1977 (Az. 7 Rar 112/75 – juris, Rn. 16) entschieden. Danach kann, wenn der wichtige Grund nachträglich entfällt, von der Verhängung einer Sperrzeit unter Abwägung der Interessen des Versicherten mit denen der Versichertengemeinschaft nur dann abgesehen werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, den Eintritt des Versicherungsfalls zu vermeiden. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes allein und ausschließlich im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens ist nach dieser Rechtsprechung gerade nicht ausreichend (so aber SG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2015, Az. S 5 AL 3838/14).

Dem entspricht es, wenn das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12 entschieden hat, dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nur dann einen wichtigen Grund darstellt, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv geplant hatte, nach Ende der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, dies objektiv möglich erschien und im Weiteren dann auch tatsächlich angestrebt wurde. Auch das LSG Baden-Württemberg verlangt demnach für die Bejahung eines wichtigen Grundes mehr als dessen singuläres Vorliegen im Zeitpunkt des versicherungswidrigen Verhaltens.

Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass ein Versicherter, der von seinem ursprünglichen Plan, eine vorzeitige abschlagsbehaftete Rente zu beziehen, aufgrund späterer finanziell attraktiverer Rentengestaltungen Abstand genommen hat, den zunächst vorliegenden wichtigen Grund selbständig sanktionslos beseitigen könnte.

Aus diesen Erwägungen hält die Kammer es für sachgerecht, den Entschluss der Klägerin, nunmehr zunächst Arbeitslosengeld zu beziehen und entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nach Vollendung des 63. Lebensjahres im September 2014 die neue gesetzliche Regelung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen, im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes zu berücksichtigen.

In Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Versichertengemeinschaft führt das nachträgliche Abstandnehmen von der ursprünglich geplanten Rentenbeantragung zu April 2014 durch Inanspruchnahme der zeitlich erst später möglichen finanziell attraktivsten Rentenoption dazu, dass sich die Klägerin insgesamt nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu ihren Gunsten berufen kann. Denn ein Versicherter, der sich nach Durchlaufen der Altersteilzeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente dazu entschieden hat, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, trägt gerade nicht zu der durch das Altersteilzeitgesetz angestrebten Arbeitsmarktentlastung bei. Vielmehr führt er bewusst den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbei und verwirklicht gerade das Verhalten, das nach dem gesetzgeberischen Willen mit einer Sperrzeit belegt werden soll (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az. L 13 AL 283/12, juris – Rn. 28). Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Entschluss der Klägerin finanziell nachvollziehbar ist. Es ist ihr Risiko, dass durch nachträgliche Gesetzesänderungen bessere Rentenoptionen entstehen. Dieses Risiko hat sie mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Jahr 2002 und der damit einhergehenden verbindlichen Planung ihres restlichen Berufslebens auf sich genommen.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des SG München vom 05.11.2013, Az. S 35 AL 983/12 – juris. Insbesondere hat das SG München die Aussage, auf die sich die Klägerin bezieht – ein wichtiger Grund könne bejaht werden, wenn zwischen dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages und dem Renteneintritt hinsichtlich des mit dem vorzeitigen Renteneintritt verbundenen Abschlags Änderungen eintreten – im Rahmen eines obiter dictums getätigt. Die Entscheidung enthält weder eine Klarstellung, welche Änderungen des Rentenabschlages geeignet sein sollen, einen wichtigen Grund darzustellen. Noch setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, inwieweit der Versicherte im Rahmen seiner Obliegenheiten verpflichtet ist, trotz finanziell lohnenswerter Rentenalternativen Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Nach alledem kann sich die Klägerin nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen.

Bedenken gegen den Beginn und die Dauer der Sperrzeit bestehen nicht. Insbesondere stellt die Dauer von 12 Wochen keine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III dar. Nach dieser Vorschrift verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen als objektiv unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 04.09.2001, Az. B 7 AL 4/01 R – juris, Rn. 21). Besteht ein Rentenanspruch und wird dennoch Arbeitslosengeld beantragt, so handelt es sich um den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Entscheidet sich ein Versicherter, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014, Az L 13 AL 283/12, – juris, Rn. 32). Im Übrigen hat sich die Klägerin nach eigenen Angaben, nachdem sie sich entschieden hatte, entgegen der ursprünglichen Planung nicht zu April 2014, sondern erst zu Oktober 2014 in Rente zu gehen, nicht mehr um eine Vermeidung der Arbeitslosigkeit bemüht. Insofern kann dahinstehen, ob das nachträgliche Bemühen, die Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Annahme eines Härtefalls rechtfertigen könnte.

Aus diesen Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!