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Scheinerbenanspruch auf Rückzahlung der von ihm aus dem Erbe erstatteten Heimkosten

OLG München – Az.: 20 U 693/14 – Urteil vom 02.07.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 31.01.2014, Az. 71 O 413/12, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.333,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Heimkosten aus abgetretenem Recht geltend.

Durch Erbschein des Amtsgerichts Kelheim vom 22.08.2006 war zunächst Alfred A. (im Folgenden: Scheinerbe) zu 1/7 als gesetzlicher Erbe des Heinrich A. (im Folgenden: Erblasser) festgestellt worden.

Nach Auffinden eines Testaments wurden die Kläger als testamentarische Erben des Erblassers mit Erbschein des Amtsgerichts Kelheim vom 29.04.2009 festgestellt.

Der Beklagte erbringt aufgrund Bescheides vom 01.02.2005 Sozialleistungen für den Scheinerben. Mit Schreiben vom 04.08.2007 hat der Beklagte im Hinblick auf die mit dem zunächst erteilten Erbschein vom 22.08.2006 festgestellte Erbschaft vom Scheinerben die Erstattung von bereits geleisteten Heimkosten in Höhe von 53.299,43 € verlangt; hierauf wurden von der Betreuerin des Scheinerben Zahlungen an den Beklagten geleistet.

Die Kläger haben in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg (Az. 3 O 865/11) vom Scheinerben die Rückzahlung des aus dem Erbe erhaltenen Betrages verlangt. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem der Scheinerbe an die Kläger seine etwaigen Ansprüche auf Rückzahlung in Höhe von 60.616,74 € gegen den Bezirk Niederbayern (Sozialhilfeverwaltung) abgetreten hat.

Aus dem Erbvorgang des Scheinerben bezahlte Erbschaftssteuer in Höhe von 5.916,00 € wurde über den Beklagten an die Kläger bereits zurückgezahlt.

Die Kläger haben zunächst vorgetragen, dass der Beklagte zur Erfüllung des von ihm gegen den Scheinerben mit Schreiben vom 04.08.2007 geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches einen Betrag von 60.616,74 € erhalten habe; in der Folgezeit haben die Kläger diesen Betrag mit Schriftsatz vom 25.04.2013 sowie im Termin vom 13.09.2013 auf 48.333,43 € reduziert.

Die Kläger waren der Auffassung, dass dem Scheinerben gegen den Beklagten ein Rückerstattungsanspruch zustehe. Der Beklagte habe gegen den Scheinerben keinen Rückerstattungsanspruch nach § 19 SGB XII gehabt, weil der Scheinerbe nicht vermögend gewesen sei. Wegen ersparter eigener Aufwendungen könne sich der Beklagte nicht auf Entreicherung berufen.

Die Kläger haben in der ersten Instanz zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 48.333,34 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt: Klageabweisung.

Der Beklagte war der Auffassung, ein etwaiger Anspruch aus § 812 BGB sei wegen Entreicherung ausgeschlossen, weil vom Sterbetag des Erblassers bis zum Oktober 2007 die vom Beklagten für den Scheinerben getragenen Heimkosten 53.711,00 € betragen hätten. Einem Anspruch stünde zudem ein rechtskräftiger Aufwendungsersatzbescheid des Beklagten vom 14.08.2007 entgegen. Zudem seien etwaige Ansprüche verjährt; die Kläger hätten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Regensburg, Az. 3 O 865/11, nicht innerhalb der in einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Klägern und dem Scheinerben vor dem Landgericht Regensburg, Az. 1 O 957/10, vereinbarten Klagefrist Klage gegen den Scheinerben erhoben, worauf sich auch der Beklagte berufen könne.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Höhe der vom Scheinerben an den Beklagten geflossenen Beträge durch Vernehmung der Zeugin E. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.09.2013 (Blatt 95/99 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht Landshut hat mit Endurteil vom 31.01.2014 den Beklagten zur Zahlung von 48.333,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.02.2012 an die Kläger verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus abgetretenem Recht hätten. Die Zahlung des Scheinerben an den Beklagten sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die vom Scheinerben aus der Erbschaft erlangten Mittel von Anfang an mit einem Rückforderungsanspruch der tatsächlichen Erben belastet gewesen seien. Auf Entreicherung wegen Verbrauchs des erhaltenen Betrags für Heimkosten könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er sich insoweit eigene Aufwendungen erspart habe. Aufgrund des Ergebnisses der Vernehmung der Zeugin E. hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass nach Abzug bereits rückerstatteter Summen der Beklagte vom Scheinerben 48.333,43 € erhalten habe. Auf Verjährung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Vorschriften von § 116 a SGB XII und § 44 Abs. 4 SGB X Ansprüche im Rahmen einer Leistungskondiktion nicht berühren würden.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 07.02.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 24.02.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 02.04.2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet.

Der Beklagte ist unter Wiederholung des bereits in der ersten Instanz erfolgten Vortrags weiterhin der Auffassung, den Klägern stehe kein Anspruch zu, weil der Beklagte zu Recht einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Scheinerben geltend gemacht habe; zudem sei der Beklagte entreichert sowie der Anspruch von den Klägern nicht rechtzeitig gegenüber dem Scheinerben geltend gemacht worden und im Übrigen verjährt. Auf die Berufungsbegründung vom 02.04.2014 (Blatt 126/132 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das am 31.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Landshut, Aktenzeichen: 71 O 413/12, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger und Berufungsgegner tragen die Kosten beider Instanzen.

Die Kläger beantragen:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kläger sind der Auffassung, das angefochtene Urteil sei richtig. Entgegen dem Hinweis des Senats vom 16.04.2014 sind sie der Auffassung, dass selbst dann, wenn ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage heranzuziehen sei, ein auf einer Scheinerbenstellung beruhender Rückforderungsbescheid niemals materiell rechtmäßig sein könne, zumal das als Scheinerbe Erlangte niemals Vermögen des Scheinerben geworden sei; auf eine Saldierung von Aktiva und Passiva komme es demzufolge nicht an. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, den Verwaltungsakt aufzuheben. Auf Entreicherung könne sich der Beklagte wegen ersparter eigener Aufwendungen und aus Vertrauensschutzaspekten nicht berufen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Berufungsbegründung vom 02.04.2014 (Blatt 126/132 d. A.), den Hinweis des Senats vom 16.04.2014 (Blatt 134/138 d. A.) sowie die Berufungserwiderung der Kläger vom 20.06.2014 (Blatt 147/149 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2014 (Blatt 151/154 d. a.) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Beklagten hin ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, weil die Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages aus abgetretenem Recht haben.

1. An sich wäre für die erhobene Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet gewesen (vgl. Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer/Keller, SGG, 10. Auflage 2012, § 51 Rn. 33b). Nach § 17a Abs. 5 GVG ist die Rechtswegfrage im Berufungsverfahren aber nicht mehr zu prüfen.

2. Gleichwohl richtet sich die Frage, nach welchen Normen der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu beurteilen ist, nach der Rechtsnatur des abgetretenen, also eines ursprünglich möglicherweise dem Scheinerben gegen den Beklagten zustehenden Anspruchs. Durch die (grundsätzlich mögliche, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 398 Rn. 9 m.w.N.) Abtretung von Ansprüchen des Scheinerben an die Kläger ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht; die Abtretung betrifft nur die Rechtsnachfolge, nicht aber die Rechtsnatur der Forderung (BGH, Beschluss vom 25.07.2013, III ZB 18/13, BeckRS 2013, 14347; Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 398 Rn. 9).

a) Das Landgericht hat insoweit unzutreffend die Anwendbarkeit von § 812 BGB angenommen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch betrifft indes die Rückforderung von Mitteln, die vom Scheinerben auf eine Forderung des Beklagten nach § 19 Abs. 5 SGB XII an den Beklagten bezahlt wurden. Ein solcher Rückforderungsanspruch beurteilt sich ebenso wie der Anspruch aus § 19 Abs. 5 SGB XII selbst aber nicht nach bürgerlichem Recht, insbesondere nicht nach §§ 812 ff. BGB (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 23. Aufl. 2014, Einf. v. § 812 Rn. 9), sondern nach Sozialhilferecht gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. § 50 SGB X ist als Rechtsgrundlage auf den geltend gemachten Anspruch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht anzuwenden, da der Anwendungsbereich dieser Norm Ansprüche von Sozialhilfeberechtigten gegen Sozialhilfeträger nicht umfasst (Schütze/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 50 Rn. 4). Da es insoweit für den Klageanspruch an einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Normierung fehlt, kommt allenfalls ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.

b) Die Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, nämlich insbesondere rechtswidriges öffentliches Handeln, liegen indes nicht vor:

aa) Einerseits hat der Beklagte mit dem Schreiben vom 14.08.2007 materiell rechtmäßig gegen den Scheinerben nach § 19 Abs. 5 SGB XII einen Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht, weil der Scheinerbe zu diesem Zeitpunkt über einzusetzendes Vermögen verfügt hat, soweit er aus der Schein-Erbschaft eine anteilige Zahlung erhalten hat. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist vom Sozialhilfeberechtigten das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, zitiert nach juris). Hierbei kommt es entgegen der vom Landgericht und den Klägern vertretenen Rechtsauffassung nicht darauf an, ob der Scheinerbe gegenüber den wahren Erben zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet und der Zufluss in sein Vermögen gleichsam mit einer Rückforderung belastet war. Für den Einsatz von Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII gilt insoweit das Bruttoprinzip, so dass Aktiva und Passiva nicht saldiert werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2011, 12 A 2494/10, zitiert nach juris; Grube-Wahrendorf/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 90 Rn. 16; Fichtner-Wenzel/Wolf, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 90 Rn. 1).

bb) Darüber hinaus steht einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch der formell bestandskräftige Rückforderungsbescheid vom 14.08.2007 entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 2/95, BSGE 77, 219, zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt, ist für die Qualifizierung von Verwaltungshandeln als Verwaltungsakt der objektive Sinngehalt der abgegebenen Erklärung entscheidend, das heißt, wie der Bürger diese unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung verstehen musste (BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 2/95, BSGE 77, 219, zitiert nach juris). Aufwendungsersatzansprüche nach § 19 Abs. 5 SGB XII sind durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2006, L 22 B 1274/06 R ER, zitiert nach juris; Fichtner-Wenzel/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 19 Rn. 27). Insoweit musste nach objektiver Betrachtung der Scheinerbe als Empfänger des Schreibens des Beklagten davon ausgehen, dass dieser die vorgesehene Rechtsform wählt (BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 2/95, BSGE 77, 219, zitiert nach juris). Unerheblich ist, dass das Schreiben vom 14.08.2007 nicht die für Verwaltungsakte übliche Form aufweist, insbesondere keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Letzteres wirkt sich nur auf die Dauer der Anfechtungsfrist (§ 66 Abs. 2 SGG) aus (BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 2/95, BSGE 77, 219, zitiert nach juris). Da keine Gründe für eine Nichtigkeit des Bescheids ersichtlich sind und eine Anfechtung nicht erfolgt ist, sind seine Festlegungen insoweit bindend.

cc) Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung die Auffassung vertreten haben, der Beklagte sei zur Aufhebung des Rückforderungsbescheids verpflichtet, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung zur Aufhebung des Rückforderungsbescheids schon deshalb nicht besteht, weil dieser mit dem materiellen Recht in Einklang steht (vgl. Ziffer 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa), wäre eine solche Verpflichtung zur Aufhebung darüber hinaus zunächst (und zwar vom Scheinerben) durchzusetzen. Vor Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids ist für eine Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kein Raum.

3. Auf die Frage, ob sich der Beklagte auf Entreicherung oder Verjährung berufen kann, kommt es in der Folge mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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