Skip to content
Menü

Schmerzsyndrom – unfallbedingte Folge

SG Mannheim – Az.: S 12 U 573/15 – Urteil vom 17.05.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalls, insbesondere über den Anspruch auf Verletztenrente.

Schmerzsyndrom - unfallbedingte Folge
(Symbolfoto: Von Doucefleur/Shutterstock.com)

Die 1973 geborene Klägerin ist als selbstständige Backshop-Betreiberin bei der Beklagten versichert. Am 15. Juli 2012 stürzte sie bei der Arbeit in der Tiefkühlzelle und fiel auf das rechte Handgelenk. Bei ausbleibender Besserung begab sie sich am Folgetag in das Orthopädische Praxiszentrum …, von wo aus zunächst eine MRT-Abklärung veranlasst wurde. Die weitere Behandlung erfolgte in der Chirurgischen Universitätsklinik in … (Prof. …), eine neurologische Untersuchung am 04.Oktober 2012 bei Prof. … in Heidelberg. Bei im Frühjahr 2013 wieder zunehmenden Beschwerden folgte nach erneuter MRT-Untersuchung eine ambulante Operation des rechten Handgelenks in der …-Klinik … …. Vom 17. April bis 02. Mai 2014 unterzog sich die Klägerin einer Schmerztherapie in der Tagesklinik der BG-Unfallklinik … mit Unterbringung im sogenannten Patienten-Hotel.

Aufgrund einer Untersuchung am 17. Juni 2014 erstattete sodann Prof. …, Orthopäde und Unfallchirurg in …, das erste Rentengutachten über die Klägerin. Als wesentliche Unfallfolgen beschrieb er einen Zustand nach Distorsion des rechten Handgelenks sowie einen Zustand nach bone bruise des Griffelfortsatzes der Elle rechts ohne Anzeichen für eine Fraktur. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte er ab 02.Mai 2014 mit unter 10 % ein. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Handgelenks seien hingegen degenerativ bedingt und nicht Unfallfolge.

Mit Bescheid vom 09.Oktober 2014 teilte die Beklagte daraufhin der Klägerin mit, wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalles habe sie keinen Anspruch auf Rente oder sonstige Leistungen der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitsunfall habe zu einem ausgeheilten Knochenmarksödem des Griffelfortsatzes am unteren Ende der Elle rechts sowie einer verheilten Zerrung des Handgelenkes rechts geführt. Unabhängig von dem Arbeitsunfall bestünden chronisches Schmerzsyndrom und Tennisarm rechts, ein Zustand nach Karpaldachspaltung beidseits im Jahre 2004 sowie degenerative Veränderungen des Verbindungsbandes zwischen Elle und Speiche (TFCC-Band) am rechten Handgelenk.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, ihr Tennisarm sei am linken Arm und das Verbindungsband zwischen Elle und Speiche rechts sei durch den Arbeitsunfall geschädigt. Mangels Besserung sei ihr auch eine erneute stationäre Schmerztherapie empfohlen worden. Die Beklagte habe ihr nicht ohne Grund neben medizinischen Leistungen auch eine Brotschneidemaschine und Reinigungsutensilien wegen ihrer unfallbedingten Beschwerden bewilligt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unabhängig von einer etwaigen Behandlung aufgrund eines linksseitigen Tennisarmes sei in den ärztlichen Befundberichten mehrfach dokumentiert, dass die Klägerin bereits vor dem Unfall gleiche Beschwerden am rechten Arm gehabt habe. Dem Operationsbericht vom 12. August 2012 habe entnommen werden können, dass bei der Klägerin keine frischen Verletzungsfolgen vorlägen und sie stattdessen degenerative Veränderungen in diesem Bereich habe.

Am 25. Februar 2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts folgende behandelnde Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen schriftlich befragt: Handchirurg Prof. … in … …, Orthopäde und Unfallchirurg Dr. … in Sinsheim, Dr. … von der BG – Unfallklinik …, Chirurg und Handchirurg Dr. … in Wiesloch, Neurologin … in Wiesloch, Allgemeinmediziner Dr. … in Sinsheim und schließlich Orthopäde und Unfallchirurg Dr. … in Heidelberg. Ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Gerichts hat die Chirurgin und Handchirurgin Dr. … in Heidelberg aufgrund einer Untersuchung am 30. März 2016 über die Klägerin erstattet.

Im Anschluss hieran hat die Klägerin zuletzt die Entlassungsberichte einer Rehabilitationsmaßnahme in der …-Parkklinik … … vom 14. Januar bis 10. Februar 2017 sowie einer stationären Schmerztherapie in den Main – Kinzig – Kliniken … vom 18. April bis 03. Mai 2017 vorgelegt. Sie sei weiterhin arbeitsunfähig und leide unter sehr starken Schmerzen. Das bei ihr im Bereich des Handgelenks bestehende chronische Schmerzsyndrom sei ebenso Unfallfolge wie die erlittene TFCC-Läsion.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aufgrund des Arbeitsunfalles vom 14. Juli 2012 ihr Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu zahlen, hilfsweise ein komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ II im Bereich der rechten Hand der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalles vom 15.Juli 2012 festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Arbeitsunfall habe lediglich eine Prellung nach sich gezogen. Unfallunabhängig seien ein Karpaltunnelsyndrom, eine knöcherne Absprengung der Griffelfortsatzspitze, ein Einriss im TFCC-Bereich, die Epicondylitis und ein Ganglion in Höhe des Mondbeins. Eine Verursachung des komplexen regionalen Schmerzsyndroms durch den Arbeitsunfall sei angesichts des Einflusses von unfallunabhängigen Erkrankungen auf Funktion und Schmerzen und der zeitlichen Latenz zwischen Unfall und erstmaliger Diagnose eines solchen Schmerzsyndroms nicht hinreichend wahrscheinlich zu machen.

In der mündlichen Verhandlung am 17.Mai 2017 hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Soweit die Gewährung von Verletztenrente begehrt wird, handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1, Abs. 5 SGG. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms Typ II als Arbeitsunfallfolge ist als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig.

Die Klage ist jedoch weder im Haupt – noch im Hilfsantrag begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Weitere Unfallfolgen sind nicht festzustellen. Über die bereits anerkannten ausgeheilten Verletzungen im Sinne einer Prellung des Handgelenks mit Knochenprellung (bone bruise) im Griffelfortsatz der Elle hinaus lassen sich die fortbestehenden gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin im Bereich des rechten Handgelenks nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das Arbeitsunfallgeschehen vom 15. Juli 2012 zurückführen. Ursprünglich war die Ursache der weiterbestehenden Beschwerden unklar. Nachdem Röntgen- und MRT-Untersuchungen einen hochgradigen Verdacht auf einen Einriss des TFCC erbracht hatten, fand am 14. August 2012 eine diagnostische Handgelenksarthroskopie rechts in der Chirurgischen Universitätsklinik in … statt. Der dortige Operationsbericht bestätigt eindeutig einen degenerativen Discus triangularis – Schaden am rechten Handgelenk. Der Befund war bezüglich frischer Verletzungsfolgen arthroskopisch unauffällig. Diese eindeutige Feststellung schließt es, wie der von der Beklagten beauftragte Gutachter Prof. … ebenso wie die gerichtliche Sachverständige Dr. … überzeugend dargelegt haben, aus, weitere Arbeitsunfallfolgen festzustellen. Die gerichtliche Sachverständige Dr. … hat auch darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass anhand der weiteren Untersuchungsergebnisse aus den handchirurgischen Fachkliniken … … … und Klinik für Handchirurgie … … unter Berücksichtigung der Fachliteratur gleichfalls die Annahme einer unfallbedingten Verursachung der TFCC-Läsion wiederlegt ist. Nicht anschließen kann sich die Kammer allerdings der Schlussfolgerung der gerichtlichen Sachverständigen, wonach das komplexe regionale Schmerzsyndrom im Bereich der rechten Hand der Klägerin zumindest in annähernd gleichwertiger Weise durch die Arbeitsunfallfolgen wie durch die unfallunabhängigen Erkrankungen verursacht sein soll. Wenn bereits am 14.August 2012 keine wesentlichen frischen Verletzungsfolgen mehr feststellbar waren, ist es nicht nachvollziehbar, ein über ein Jahr später erstmals diagnostiziertes komplexes regionales Schmerzsyndrom auf die längst verheilten Arbeitsunfallfolgen zurückzuführen. Rechtlich wesentliche, jedenfalls weit überwiegende Ursache des Schmerzsyndroms müssen vielmehr die fortbestehenden unfallunabhängigen Erkrankungen sein.

Das Gericht verkennt nicht die Schwere der Beeinträchtigungen der Klägerin im Bereich ihres rechten Handgelenks auch nach zahlreichen Untersuchungen und Behandlungsversuchen. Die aktenkundigen medizinischen Befunde lassen es jedoch nicht zu, diese dem Arbeitsunfallgeschehen anzulasten. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist dementsprechend nicht infolge des Arbeitsunfalles gemindert, so dass der geltend gemachte Rentenanspruch nicht besteht (§ 56 Abs. 1 SGB VII).

Soweit Dr. … von der BG – Unfallklinik … in seiner beratungsfachärztlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 die Ursachenfrage anders eingeschätzt hatte, beruht dies offenkundig darauf, dass ihm der Arthroskopiebefund vom August 2012 noch nicht vorgelegen hatte. Diesen hat erst Prof. … im Rahmen des ersten Rentengutachtens im Jahre 2014 beigezogen, so dass die Beklagte zu Gunsten der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt irrtümlich noch von ihrer Leistungspflicht ausgegangen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!