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Schonvermögen im Sozialrecht – Was gilt für das bestehende Vermögen?

Das Bürgergeld ist da, doch was bedeutet das für Ihr Erspartes? Viele Menschen wissen nicht, welche Teile ihres Vermögens geschützt sind und wie sich die neuen Regelungen auf ihre finanzielle Situation auswirken. Falsche Annahmen können schnell zum Problem werden. Dieser Beitrag klärt auf, welche Rechte Sie haben und wie Sie Ihr Schonvermögen optimal nutzen.

Übersicht

Schonvermögen im Sozialrecht . Was ist geschützt?
Symbolbild: Ideogram gen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

Was ist Schonvermögen?

  • Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, der bei Sozialleistungen nicht angerechnet wird.
  • Es dient dazu, die Existenzgrundlage zu sichern und wird durch gesetzliche Freibeträge geschützt.

Freibeträge – Wie viel darf ich behalten?

Bürgergeld (SGB II):

  • Karenzzeit (erstes Jahr): 40.000 € für die erste Person, +15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.
  • Nach der Karenzzeit: 15.000 € pro Person.

Sozialhilfe (SGB XII):

  • 10.000 € pro Person, unabhängig von der Bezugsdauer.

Welche Vermögenswerte sind geschützt?

Selbstgenutzte Immobilien – sofern sie angemessen groß sind (z. B. max. 130 m² für 4 Personen).
Altersvorsorge – Riester-Rente und andere gesetzlich geschützte Rentenformen.
Notwendige Berufsausrüstung – z. B. Handwerker-Werkzeug oder Laptop für Selbstständige.
Angemessenes Kfz – bis zu einem Wert von 15.000 €.
Hausrat & persönliche Gegenstände – sofern sie nicht als Luxusgüter eingestuft werden.
Schmerzensgeld & Blindengeld – zweckgebundene Leistungen bleiben geschützt.


Wann wird Vermögen angerechnet?

Bargeld & Bankguthaben – falls die Freibeträge überschritten werden.
Zweitimmobilien – nicht selbstgenutzte Wohnungen oder Häuser müssen meist verwertet werden.
Luxusgegenstände – teure Sammlungen, Goldbarren oder wertvolle Uhren gelten als verwertbares Vermögen.
Kapitalerträge aus Altersvorsorgeprodukten – z. B. Erträge aus privaten Rentenfonds.


Härtefallregelung – Wann kann eine Ausnahme gemacht werden?

  • Wenn die Anrechnung des Vermögens die Lebensgrundlage konkret gefährden würde.
  • Beispiele:
    Verlust des Familienhauses → drohende Obdachlosigkeit.
    Gesundheitskosten → Notwendige Behandlungskosten dürfen nicht verwertet werden.
    Behinderungsbedingte Ausgaben → Umbauten oder Hilfsmittel bleiben geschützt.
  • Nachweise erforderlich: Ärztliche Gutachten, Kostenpläne oder amtliche Bescheinigungen helfen bei der Antragstellung.

Welche Dokumente sind wichtig für den Antrag?

Kontoauszüge – der letzten 3 Monate.
Mietvertrag & Grundbuchauszüge – falls eine Immobilie vorhanden ist.
Nachweise über Altersvorsorge – z. B. Riester-Rente oder betriebliche Renten.
Belege für medizinische Notwendigkeiten – ärztliche Atteste oder Pflegebescheide.
Erklärungen zur Vermögensverwendung – z. B. Schenkungen oder Erbschaften innerhalb der letzten 10 Jahre.


Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

1️⃣ Bescheid genau prüfen – Hat das Jobcenter Fehler gemacht?
2️⃣ Härtefallregelung beantragen – Falls die Anrechnung unzumutbar wäre.
3️⃣ Widerspruch einlegen – Innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheids.
4️⃣ Rechtsbeistand holen – Bei komplexen Fällen kann eine anwaltliche Beratung helfen.

Vermögensschutz im Sozialrecht: Damit Ihre Werte erhalten bleiben

Das Schonvermögen ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Sozialrechts. Es schützt bestimmte Vermögenswerte von Personen, die auf Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen sind. Es dient als finanzieller Schutzschild, um in Krisenzeiten die Existenzgrundlage nicht durch den Bezug von Sozialleistungen zu gefährden. Die aktuellen Reformen, wie die Einführung des Bürgergeldes 2023, unterstreichen die anhaltende Relevanz des Themas. Doch welche Vermögenswerte sind geschützt – und warum?

Rechtliche Grundlagen

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für das Schonvermögen finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB II §12 für Bürgergeld und SGB XII §90 für Sozialhilfe). Diese Gesetze definieren, welche Vermögenswerte als Schonvermögen gelten und unter welchen Bedingungen sie anrechnungsfrei bleiben. Dabei ist zu beachten, dass es Unterschiede zwischen den Regelungen für Sozialhilfe (SGB XII) und Bürgergeld (SGB II) geben kann.

Geschützte Vermögenswerte im Detail

Geschützte Vermögenswerte
Symbolbild: Ideogram gen.

Zum Schonvermögen zählen verschiedene Vermögenswerte:

  • Selbstgenutzte Immobilien: Das selbstgenutzte Haus oder die Eigentumswohnung sind in der Regel geschützt, sofern Größe und Wert als angemessen eingestuft werden. Die Angemessenheit wird dabei individuell unter Berücksichtigung der Familiengröße und örtlichen Verhältnisse beurteilt.
  • Altersvorsorge: Beim Bürgergeld gilt ein Grundfreibetrag von 15.000 Euro pro Person. In der Karenzzeit beträgt dieser 40.000 Euro. Zusätzlich sind bestimmte Formen der Altersvorsorge, wie die Riester-Rente und andere staatlich geförderte Produkte, geschützt.
  • Persönliche Gegenstände: Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und ein angemessener Hausrat sind grundsätzlich geschützt. Als unangemessen gelten Gegenstände von besonderem Wert, die deutlich über dem üblichen Lebensstandard liegen oder primär der Vermögensanlage dienen. Die notwendige Berufsausrüstung ist geschützt, wenn sie für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum ausgeübten Beruf steht.

Fallbeispiele zur Veranschaulichung

  • Beispiel 1: Eine Rentnerin bezieht Grundsicherung und lebt in einer Eigentumswohnung. Diese Wohnung ist in der Regel Teil ihres Schonvermögens, solange sie angemessen ist.
  • Beispiel 2: Ein Handwerker besitzt Werkzeuge für seine Berufstätigkeit. Diese sind als notwendige Berufsausrüstung geschützt, soweit sie für die Berufsausübung erforderlich sind.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung spielt eine wichtige Rolle bei der konkreten Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schonvermögen. Dabei werden insbesondere Fragen der Angemessenheit von Vermögenswerten und die Berücksichtigung besonderer Lebensumstände konkretisiert.

Abgrenzung zum anrechenbaren Vermögen

Neben dem Schonvermögen gibt es das anrechenbare Vermögen. Dieses wird bei der Berechnung von Sozialleistungen berücksichtigt. Es ist daher wichtig, die Unterschiede zwischen beiden Kategorien zu kennen.

Was zählt als anrechenbares Vermögen?

Zum anrechenbaren Vermögen zählen:

  • Bargeld und Bankguthaben, die die Freibeträge übersteigen. Bei der Sozialhilfe liegt der Freibetrag bei 10.000€, beim Bürgergeld gelten höhere Freibeträge (40.000€ im ersten Jahr, danach 15.000€ pro Person in der Bedarfsgemeinschaft).
  • Zweitimmobilien oder nicht selbstgenutzte Eigentumswohnungen.
  • Luxusgegenstände, wie teure Sammlungen ohne persönlichen Bezug.

Berechnungsmethoden

Die Berechnung des anrechenbaren Vermögens kann komplex sein, insbesondere in Bedarfsgemeinschaften. Dabei werden in der Regel die Vermögenswerte aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Es ist jedoch möglich, nicht genutzte Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen.

Typische Fallstricke

Häufige Fehler und Fallstricke beim Thema Schonvermögen sind:

  • Die Bewertung von Hausrat. Nur angemessener Hausrat gilt als Schonvermögen, wobei die Angemessenheit im Einzelfall zu prüfen ist.
  • Das Vergessen von Kapitalerträgen aus Altersvorsorgeprodukten.

Praktische Tipps zur Vermeidung von Fehlern

Um Fehler bei der Deklaration von Vermögenswerten zu vermeiden, ist es ratsam, folgende Tipps zu beachten:

  • Schenkungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, da sie unter Umständen innerhalb einer Frist von zehn Jahren zurückgefordert werden können.
  • Eine genaue Dokumentation aller Vermögenswerte der Bedarfsgemeinschaft ist wichtig, da diese in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

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Die Regelungen zum Schonvermögen im Sozialrecht sind oft komplex und führen zu Unsicherheiten. Ist Ihr Vermögen wirklich anrechnungsfrei? Wurden alle Freibeträge korrekt berücksichtigt? Eine falsche Einschätzung kann dazu führen, dass Ihnen Leistungen verweigert oder gekürzt werden.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihr Vermögen rechtssicher einzuordnen und unberechtigte Anrechnungen zu verhindern. Wir prüfen Ihre Situation, zeigen Ihnen mögliche Ausnahmeregelungen auf und begleiten Sie bei der Antragstellung, Widerspruch oder Klage.

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Gesetzliche Grundlagen des Schonvermögens: SGB II, SGB XII & BGB

Dieses Kapitel beleuchtet die zentralen Rechtsgrundlagen des Schonvermögens im deutschen Sozialrecht. Dabei werden die Unterschiede zwischen dem Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), der Sozialhilfe nach dem SGB XII und den Regelungen zum Elternunterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herausgestellt. Die Kenntnis dieser Grundlagen ist entscheidend, um das eigene Vermögen korrekt zu schützen und seine Rechte gegenüber Leistungsträgern durchzusetzen. Aktuelle gesetzliche Änderungen, wie die für 2025 beschlossene Beibehaltung der bestehenden Regelbedarfe beim Bürgergeld, unterstreichen die Notwendigkeit, sich mit den geltenden Bestimmungen vertraut zu machen.

§ 12 Abs. 3 SGB II (Bürgergeld): Freibeträge und Schutz des Vermögens

Grundstruktur

§ 12 Abs. 2 SGB II regelt das Schonvermögen beim Bezug von Bürgergeld. Zentrale Bedeutung haben hier die Freibeträge, die festlegen, bis zu welcher Höhe Vermögenswerte nicht auf die Leistungen angerechnet werden. Die Höhe der Freibeträge ist gestaffelt und unterscheidet zwischen der Karenzzeit im ersten Bezugsjahr und den Regelbeträgen danach.

VermögensartKarenzzeit (1 Jahr)Regelbetrag ab 2025
Bargeld40.000 €15.000 € pro Person
Kfz15.000 €15.000 €

Schutzmechanismen

Neben den genannten Freibeträgen sieht das SGB II weitere Schutzmechanismen vor. In Mischhaushalten gelten unterschiedliche Vermögensfreibeträge – beim Bürgergeld 15.000 Euro pro Person, bei der Grundsicherung nach SGB XII 10.000 Euro pro Person. Altersvorsorgeprodukte, wie beispielsweise die Riester-Rente, sind in der Regel vollständig geschützt.

Praxistipps

Bei der Deklaration von Vermögenswerten ist es wichtig, die Dokumentationspflichten zu beachten. Schenkungen sollten beispielsweise genau dokumentiert werden, da sie unter Umständen innerhalb einer Frist von zehn Jahren zurückgefordert werden können. Ein häufiger Fallstrick ist die Verwertung von Ersparnissen, die aus dem Bezug von Blindengeld oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) stammen. Diese Mittel sind zweckgebunden und dürfen nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden.

§ 90 Abs. 2 SGB XII (Sozialhilfe): Schonvermögen bei Hilfe zur Pflege etc.

Differenzierung nach Hilfetypen

§ 90 Abs. 2 SGB XII regelt das Schonvermögen in der Sozialhilfe. Dabei ist zu unterscheiden zwischen verschiedenen Arten von Sozialhilfeleistungen. Bei allen Leistungsarten gilt grundsätzlich eine einheitliche Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro pro Person, wobei es bei der Hilfe zur Pflege Sonderregelungen für Vermögen aus Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs gibt.

Geschützte Vermögenswerte

Auch im SGB XII sind bestimmte Vermögenswerte geschützt. Dazu gehören neben Bargeld und anderen liquiden Mitteln auch selbstgenutzte Immobilien, sofern sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die gängigen Grenzen liegen bei 130 qm für eine Wohnung und 140 qm für ein Haus, wobei Zuschläge für jede weitere Person im Haushalt möglich sind. Weitere geschützte Vermögenswerte sind im § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgeführt.

Interaktionsregeln

Das Schonvermögen kann auch im Zusammenspiel mit anderen Leistungen relevant sein. So ist das Verhältnis zu privaten Pflegezusatzversicherungen zu beachten. Zudem ist der Umgang mit Nachforderungen des Sozialamts an Angehörige, beispielsweise im Rahmen des Elternunterhalts, ein wichtiger Aspekt.

§ 1603 Abs. 1 BGB: Relevanz des Schonvermögens im Elternunterhalt

Berechnungsgrundlagen

§ 1603 Abs. 1 BGB regelt die allgemeine Leistungsfähigkeit bei Unterhaltspflichten. Nach dieser Vorschrift ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Auch hier spielt das Schonvermögen eine Rolle, da die Unterhaltspflichtigen nicht ihr gesamtes Vermögen zur Deckung des Unterhalts aufwenden müssen. Die aktuellen Selbstbehaltsgrenzen und die Behandlung von Betriebsrenten bzw. kapitalgedeckter Altersvorsorge sind wichtige Aspekte.

Vermögensbewertung

Bei der Bewertung des Vermögens wird zwischen liquiden und gebundenen Vermögenswerten unterschieden. Lebzeitige Schenkungen können relevant sein, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB.

Praxisbeispiele

In der Praxis stellt sich oft die Frage, inwieweit das selbstbewohnte Haus trotz Unterhaltspflicht geschützt ist. Die Frage der Angemessenheit des Vermögens und seiner Verwendung muss im Einzelfall geprüft werden.

Rechtsprechung des BGH: Definition „angemessenes“ Vermögen – Fallbeispiele

Leitentscheidungen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in mehreren Urteilen die Definition des „angemessenen“ Vermögens konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass sich die Angemessenheit der Größe eines Hausgrundstücks nach der aktuellen Bewohnerzahl bestimmt.

BVerfG vom 28.04.2022 – 1 BvL 12/20

  • Grundsatzentscheidung zur Angemessenheit von Hausgrundstücken
  • Die Angemessenheit bestimmt sich nach der aktuellen Bewohnerzahl

BSG vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R

  • Konkretisierung der Angemessenheitskriterien für Hausgrundstücke
  • Definition der Wohnflächengrenzen: 80 qm für Einzelperson, 130 qm für vier Personen

OLG Koblenz vom 06.09.2013 – 13 WF 745/13

  • Festlegung des Grenzwerts für ein Familienheim als Schonvermögen: 130 qm für einen Vierpersonenhaushalt
  • Bei geringerer Personenzahl Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person

BGH vom 16.04.2024 – X ZR 14/23

  • Neueste Entscheidung zur Bemessung des angemessenen Unterhalts2

Auslegungsgrundsätze

Der BGH legt bei der Prüfung der Angemessenheit von Vermögen Verhältnismäßigkeitsprüfungen an. Bei der Überschreitung von Wohnflächengrenzen wird beispielsweise geprüft, ob die Größe der Wohnung den gesetzlichen Grenzen entspricht: 80 qm für eine Person, 130 qm für vier Personen in einem Einfamilienhaus (für jede weitere Person 20 qm mehr) und 120 qm für vier Personen in einer Eigentumswohnung.

Eine Überschreitung dieser Grenzen um bis zu 10% gilt noch als verhältnismäßig. Auch regionale Mietpreisunterschiede werden bei der Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt, wobei sich die Angemessenheitsgrenze an den örtlichen Verhältnissen des Wohnungsmarktes orientieren muss.

Dokumentationspflichten

Um das Schonvermögen nachzuweisen, sind umfangreiche Dokumentationspflichten zu beachten. Für selbstgenutzte Immobilien sind beispielsweise entsprechende Nachweise, wie Grundbuchauszüge oder Kaufverträge, erforderlich. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen ist der übliche Marktwert als Einkommen zu berücksichtigen.

Bürgergeld-Reform 2023 – Auswirkungen auf das Schonvermögen

Die zum 1. Januar 2023 eingeführte Bürgergeld-Reform, die in zwei Stufen umgesetzt wurde, hat wesentliche Änderungen im Bereich des Schonvermögens mit sich gebracht. Dieses Kapitel erläutert die aktuellen Regelungen, zeigt die gestaffelten Freibeträge und deren präzise Berechnung, welche Auswirkungen die Reform auf den digitalen und persönlichen Antragsprozess hat und wo die wichtigsten Unterschiede zum vorherigen System (SGB II a.F., bekannt als Hartz IV) liegen. Ziel ist es, Leistungsberechtigten einen klaren Überblick über ihre Rechte und Pflichten zu geben.

Erhöhte Freibeträge und deren Berechnung im ersten Jahr

Neue Freibetragsregeln ab 2023

Mit der Bürgergeld-Reform wurden die Freibeträge für das Schonvermögen deutlich angehoben. Besonders wichtig ist die sogenannte Karenzzeit im ersten Bezugsjahr. In dieser Zeit gelten höhere Vermögensgrenzen:

  • 40.000 € für Alleinstehende
  • +15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft

Beispiel:

Eine Familie mit zwei Kindern kann in der Karenzzeit bis zu 70.000 € Schonvermögen besitzen (40.000 € + 15.000 € + 15.000 €).

Ab dem 13. Monat sinken die Freibeträge auf 15.000 € pro Person beim Bürgergeld und 10.000 € bei der Grundsicherung. Wichtig: Ein Auto im Wert von bis zu 7.500 € wird nicht als anrechenbares Vermögen betrachtet.

Berechnung der Einkommensfreibeträge

Auch bei den Einkommensfreibeträgen gab es Änderungen. Für Erwerbseinkommen gilt ein Stufenmodell:

EinkommensspanneFreibetrag ab Juli 2023
0–100 €100 %
100–520 €20 %
520–1.000 €30 %
1.000–1.500 €10 %

Beispiel:

Verdient jemand 900 € brutto, bleiben davon ca. 298 € anrechnungsfrei.

Praktische Tipps & Fallstricke

  • Vermögensnachweise: Bereiten Sie vollständige Nachweise über Ihr gesamtes Vermögen vor.
  • Rechtliche Beratung: Lassen Sie sich bei komplexen Vermögensfragen vom Jobcenter oder einer Beratungsstelle beraten.

Auswirkungen auf die Antragstellung und Bewilligung von Bürgergeld

Neuer Antragsprozess

Der Antrag auf Bürgergeld kann formlos gestellt werden, z.B. per E-Mail, Brief oder mündlich. Der Leistungsanspruch beginnt mit dem Datum des Antragseingangs. Für die Bewilligung sind Nachweise über Einkommen (Kontoauszüge), den Mietvertrag und das Vermögen (Sparkonten, Wertgegenstände) erforderlich.

Bearbeitungsdauer und Rechtsmittel

Das Jobcenter hat in der Regel bis zu sechs Monate Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Wird diese Frist überschritten, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen. Die Leistungen werden rückwirkend ab dem Antragsmonat gezahlt, auch wenn sich die Bearbeitung verzögert.

Praktische Herausforderungen

  • Weiterbewilligung: Bürgergeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. In Ausnahmefällen, wie bei vorläufigen Leistungsbewilligungen, kann der Zeitraum auf 6 Monate verkürzt werden. Aktualisieren Sie Ihre Unterlagen frühzeitig!
  • Vorschussantrag: In dringenden Fällen können Sie einen Vorschuss beantragen.

Rechtliche Unterschiede zum vorherigen System (SGB II a.F.)

Schonvermögen im Vergleich zu Hartz IV

Unter Hartz IV galten wesentlich strengere Regeln beim Schonvermögen. Die Freibeträge waren deutlich niedriger (z.B. 5.000 € bei Grundsicherung). Auch der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims konnte im ersten Jahr erzwungen werden. Mit dem Bürgergeld ist das Schonvermögen erheblich gestiegen, und der Verkauf des Eigenheims ist in der Regel nicht mehr erforderlich.

Sanktionen vs. Leistungsminderungen

Während bei Hartz IV Sanktionen bis zu 100 % der Leistungen möglich waren (was vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurde), gibt es beim Bürgergeld sogenannte Leistungsminderungen. Diese sind auf maximal 30 % des Regelsatzes begrenzt.

Vermögensschutz für spezielle Gruppen

  • Grundsicherungsempfänger: Hier gelten ab Antragsstellung 10.000 € Freibetrag, ohne Karenzzeit!
  • Selbstständige: Für Selbstständige gibt es spezielle Regelungen zum Schutz von Betriebsvermögen, sofern dieses zur Existenzsicherung notwendig ist.

Freibeträge und geschützte Vermögenswerte: Was darf ich behalten?

Dieses Kapitel gibt einen Überblick darüber, welche Vermögenswerte im deutschen Sozialrecht geschützt sind und in welcher Höhe Freibeträge gelten. Es ist wichtig zu verstehen, dass es einen Unterschied zwischen Schonvermögen und anrechenbarem Vermögen gibt. Schonvermögen ist der Teil Ihres Vermögens, der nicht auf Sozialleistungen angerechnet wird. Anrechenbares Vermögen hingegen wird bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt.

Dieses Wissen ist entscheidend, um Ihre Existenzgrundlage zu sichern und finanzielle Entscheidungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die folgenden Abschnitte erläutern die Details zu Barvermögen, Immobilien, Altersvorsorge, angemessenen Kraftfahrzeugen und weiteren geschützten Vermögenswerten.

Barvermögen und Kontoguthaben: Gesetzliche Grenzen und Ausnahmen

Grundfreibeträge nach SGB II/XII

Das Sozialrecht sieht Freibeträge für Barvermögen und Kontoguthaben vor. Diese Freibeträge sollen sicherstellen, dass Leistungsbezieher einen gewissen finanziellen Puffer behalten dürfen. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Art der Sozialleistung (Bürgergeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII) und der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

  • Freibeträge für Einzelpersonen/Bedarfsgemeinschaften:
    • Basis-Freibetrag (z. B. 15.000 € für Einzelpersonen).
    • Erhöhung bei Kindern (z. B. +15.000 € pro Kind).

Beispiel:

Eine Alleinerziehende mit zwei Kindern darf bis zu 45.000 € (15.000 € + 15.000 € + 15.000 €) behalten.

Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Anrechnung von Barvermögen und Kontoguthaben. Rücklagen für Mietkautionen oder medizinische Notfälle können beispielsweise geschützt sein.

EU-weite Bargeldregeln

Innerhalb der Europäischen Union gibt es unterschiedliche Bargeldregelungen. Ab 2027 gilt EU-weit eine einheitliche Obergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Barzahlungen. Einige Länder haben bereits jetzt niedrigere Obergrenzen, zum Beispiel Frankreich mit 1.000 Euro oder Griechenland mit 500 Euro.

Bankguthaben und Einlagensicherung

Bankguthaben sind durch die EU-Einlagensicherung bis zu 100.000 € pro Bank geschützt. Bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro bei der Hausbank oder mehr als 2.500 Euro bei einer fremden Bank muss die Herkunft des Geldes nachgewiesen werden.

Selbstgenutzte Immobilie: Kriterien der Angemessenheit – Wohnfläche, Wert

Wohnflächengrenzen nach Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen im Bürgergeld-Gesetz und die ergänzende Rechtsprechung haben Kriterien für die Angemessenheit selbstgenutzter Immobilien entwickelt. Diese Kriterien beziehen sich auf verschiedene Aspekte, insbesondere die Wohnfläche.

  • Einfamilienhaus: bis 140 m² (für bis zu vier Personen), für fünf Personen bis 160 m², für sechs Personen bis 180 m², für jede weitere Person +20 m²
  • Eigentumswohnung: bis 130 m² (für bis zu vier Personen), für fünf Personen bis 150 m², für sechs Personen bis 170 m², für jede weitere Person +20 m²

Weitere Kriterien für Angemessenheit

Neben der Wohnfläche sind weitere Faktoren maßgeblich. Für die Grundstücksgröße gelten folgende Grenzen: im städtischen Bereich bis 500 m², im außerstädtischen Bereich bis 800 m², soweit im Bebauungsplan keine abweichenden Werte festgelegt sind. Der Wert der Immobilie wird ebenfalls berücksichtigt. Ein Hausgrundstück ist nicht geschützt, wenn sein Wert aufgrund besonderer baulicher Ausstattungen (wie Schwimmbad, Sauna, luxuriöse Einbauten) den Wert vergleichbarer Familienheime im sozialen Wohnungsbau wesentlich übersteigt. Behinderungs- oder pflegebedingte höherwertige Ausstattungen bleiben jedoch unberücksichtigt.

Sonderfälle

Sonderfälle, wie z. B. ein barrierefreier Umbau, können trotz Überschreitung der Wohnfläche vor einer Verwertung schützen.

Beispielrechnung: Eine Familie mit fünf Personen darf in einem Einfamilienhaus maximal 160 m² oder in einer Eigentumswohnung maximal 150 m² Wohnfläche haben.

Altersvorsorge: Schutz von Riester-Rente und anderen Vorsorgeformen

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist als Schonvermögen vollständig geschützt. Dies ist im §12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geregelt. Die Riester-Rente zeichnet sich durch eine Beitragsgarantie, lebenslange Auszahlungen und einen Pfändungsschutz aus.

Änderungen ab 2025 (Riester-Reform)

Es gibt einen Reformvorschlag, nach dem die Garantie bei der Riester-Rente auf 80% des eingezahlten Kapitals reduziert werden soll. Die Umsetzung ist jedoch aufgrund des Scheiterns der Ampelkoalition ungewiss. Dadurch sollen höhere Renditechancen ermöglicht werden.

Andere Vorsorgeformen

Seit dem 1.1.2023 sind für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge, einschließlich der betrieblichen Altersvorsorge, vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.

Besonderheiten bei Erbschaften und Schenkungen – befristeter Schutz

12-Monats-Regelung (§12 Abs. 3 SGB II)

Für Erbschaften und Schenkungen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr nach §12 Abs. 3 SGB II. In dieser Zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (über 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft). Die Frist soll den Begünstigten Zeit geben, das Geld z. B. für Schuldentilgung oder notwendige Anschaffungen zu verwenden.

Dokumentationspflichten

Alle Änderungen der Vermögensverhältnisse müssen dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt und dokumentiert werden. Dies betrifft sowohl den Erhalt als auch die Verwendung des Vermögens.

Wichtig: Auch während der Karenzzeit muss erhebliches Vermögen berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Dokumentation aller Vermögensänderungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Anrechnung von Vermögen: Grundlagen des Schonvermögens

Das Schonvermögen ist gesetzlich geschützt und wird nicht für die Berechnung von Sozialleistungen herangezogen. Nur Vermögen, das über die Grenzen des Schonvermögens hinausgeht, muss eingesetzt werden. Die genauen Regelungen sind im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) festgelegt und unterscheiden sich teilweise. Dabei gilt: Verwertbares Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, während das Schonvermögen explizit geschützt ist.

Beispiel: Eine alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin erbt 45.000 €. In der Karenzzeit (erstes Jahr) sind 40.000 € Schonvermögen geschützt. Die restlichen 5.000 € werden angerechnet, da sie den Freibetrag übersteigen.

Überschreitung der Freibeträge: Folgen und rechtliche Möglichkeiten

Freibetragsgrenzen konkret

Die Höhe der Freibeträge hängt von der Art der Sozialleistung und der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft ab.

  • Bürgergeld (Karenzzeit): 40.000 € für die erste Person, +15.000 € für jede weitere Person.
  • Bürgergeld (nach Karenzzeit): 15.000 € pro Person.
  • Sozialhilfe: 5.000 € + 500 € pro Person.

Beispiel:

Eine Bedarfsgemeinschaft mit zwei Erwachsenen und einem Kind hat in der Karenzzeit einen Freibetrag von 70.000 € (40.000 € + 15.000 € + 15.000 €).

Folgen der Überschreitung

Wenn Ihr Vermögen die Freibeträge übersteigt, kann dies zu einer Kürzung oder Einstellung der Leistungen führen. Auch eine rückwirkende Anrechnung ist möglich, wenn Sie Vermögen nicht rechtzeitig melden. Die Anrechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtliche Handlungsoptionen

Gegen einen Bescheid, der die Anrechnung von Vermögen vorsieht, können Sie Widerspruch einlegen. Achten Sie dabei auf die Fristen und begründen Sie Ihren Widerspruch sorgfältig. Ein weiterer Weg ist der Antrag auf Härtefallregelung.

Praktische Tipps:

  • Dokumentieren Sie zweckgebundene Ersparnisse, z. B. für eine geplante Sanierung.
  • Trennen Sie Ihre Sparkonten, um die Nachweisbarkeit zu erleichtern.

Nicht-angemessenes Vermögen: Verwertungspflicht und Ausnahmen

Definition „nicht-angemessen“

Nicht-angemessenes Vermögen umfasst Vermögensgegenstände, die für die Lebensführung nicht notwendig sind. Dazu zählen Luxusgegenstände und Zweitwohnungen, wobei ein angemessenes Kraftfahrzeug als geschütztes Schonvermögen gilt.

Verwertungspflicht

Nicht-angemessenes Vermögen muss in der Regel verwertet werden. Das Sozialamt prüft die Verwertungsmöglichkeiten im Einzelfall. Ausnahmen gibt es, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre, z. B. wenn der Verkaufswert unter dem langfristigen Ertrag aus Mieteinnahmen liegt.

Sonderfall Bausparverträge

Bausparverträge sind nicht generell geschützt. Ein Schutz kann bestehen bei behindertengerechten Umbaumaßnahmen oder wenn der Bausparvertrag der angemessenen Altersvorsorge dient. Eine bloße Renovierungsabsicht reicht für einen Schutz nicht aus.

Beispiel: Ein Bürgergeld-Empfänger besitzt ein ungenutztes Ferienhaus im Wert von 80.000 €. Dieses muss verwertet werden, da es die Freibeträge übersteigt und nicht als Wohnsitz dient.

Härtefallregelung: Schutz vor unbilligen Härten – Beispiele & Voraussetzungen

Gesetzliche Grundlagen (§ 90 Abs. 3 SGB XII)

Härtefallregelung
Symbolbild: Ideogram gen.

Die Härtefallregelung soll verhindern, dass die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zu unbilligen Härten führt. Es wird zwischen der allgemeinen Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII und der besonderen Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII unterschieden. Die besondere Härtefallregelung greift beispielsweise, wenn die angemessene Lebensführung wesentlich erschwert würde oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gefährdet wäre. Unter diese Regelung fallen unter anderem auch Schmerzensgelder oder Ansparungen aus Blindengeld.

Voraussetzungen für Härtefallanerkennung

Um einen Härtefall geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass die Anrechnung des Vermögens Ihre Lebensgrundlage konkret gefährden würde. Ein Beispiel wäre der drohende Verlust des Familienhauses und damit die Obdachlosigkeit. Ärztliche Gutachten oder Bescheinigungen können die Härtefallprüfung unterstützen.

Ablehnungsgründe & Gegenstrategien

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist ein unpräziser Antrag ohne ausreichende Belege. In komplexen Fällen kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Welche Dokumente müssen Sie einreichen?

  • Nachweise über Krankheiten oder Behinderungen: Ärztliche Atteste, Gutachten oder andere medizinische Unterlagen können belegen, dass bestimmte Vermögenswerte (z. B. barrierefreier Wohnraum) unentbehrlich sind.
  • Finanzielle Unterlagen: Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Steuerbescheide oder Ähnliches sollten vorgelegt werden, um die wirtschaftliche Situation klar darzustellen.
  • Belege für notwendige Ausgaben: Kostenpläne (etwa für medizinische Behandlung, Pflege oder behindertengerechte Umbauten) können belegen, dass bestimmte Vermögenswerte für unverzichtbare Ausgaben vorgesehen sind.
  • Nachweise zu Immobilien: Grundbuchauszüge, Schätzgutachten oder Unterlagen zu Hypotheken und Darlehen können zeigen, dass ein Haus oder eine Wohnung nicht als verwertbares Vermögen dienen sollte.
  • Bescheinigungen über besondere Leistungen: Bei Schmerzensgeld, Blindengeld oder anderen zweckgebundenen Leistungen kann es sinnvoll sein, entsprechende Bescheide oder Verträge vorzulegen, um deren Zweckbindung zu belegen.

Je nach Einzelfall kann es notwendig sein, weitere Dokumente zu beschaffen. Behörden legen Wert auf möglichst konkrete und nachvollziehbare Nachweise.

Wann lohnt sich anwaltliche Hilfe?

  • Komplexe Vermögensstrukturen: Wenn beispielsweise Immobilien oder Unternehmen im Spiel sind, kann die Einschätzung der Verwertbarkeit kompliziert sein. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann helfen, die Rechtslage zu klären und mögliche Ausnahmetatbestände aufzuzeigen.
  • Unklare Rechtslage oder Widerstände der Behörde: Falls Anträge wiederholt abgelehnt werden oder die Behörde besondere Anforderungen stellt, unterstützt eine juristische Fachkraft dabei, einen rechtskonformen und gut begründeten Antrag vorzubereiten.
  • Konfliktfälle bei Erbverträgen oder Schenkungen: Anwaltliche Beratung ist sinnvoll, wenn Vermögenswerte aus Erbschaften, Schenkungen oder anderen komplexen Verträgen stammen. Dabei geht es vor allem darum, die Zweckbindung oder rechtliche Unverwertbarkeit zu belegen.
  • Besondere Härtefälle: Bei außergewöhnlichen Umständen (etwa einer existenziellen Bedrohung durch die Verwertung eines Familienheims) kann anwaltliche Unterstützung entscheidend sein, um detailliert darzulegen, weshalb eine Verwertung unbillig wäre.

Ein Rechtsbeistand ist besonders dann ratsam, wenn Unsicherheiten darüber bestehen, ob ein Vermögenswert tatsächlich verwertbar ist oder wenn die Behörde Ihre Unterlagen für nicht ausreichend hält.

Vermögensprüfung durch das Jobcenter/Sozialamt: Ablauf und Rechte

Wenn Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragen, prüft das Jobcenter bzw. Sozialamt, ob Sie hilfebedürftig sind. Ein wichtiger Teil dieser Prüfung ist die Vermögensprüfung. Dabei wird festgestellt, ob Sie über verwertbares Vermögen verfügen, das Ihren Bedarf an Sozialleistungen mindert oder ausschließt. Dieses Kapitel erläutert die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte der Vermögensprüfung nach § 12 SGB II, Ihre konkreten Mitwirkungspflichten und Rechte im Prüfungsverfahren sowie die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage gegen Entscheidungen der Behörden.

Mitwirkungspflichten bei der Offenlegung des Vermögens

Gesetzliche Grundlagen

Als Antragsteller auf Bürgergeld oder Sozialhilfe sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie alle notwendigen Informationen und Nachweise über Ihr Vermögen offenlegen müssen. Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist:

  • §60 SGB I (Mitwirkungspflichten)

Bei fehlender Mitwirkung kann das Jobcenter nach §66 SGB I die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dies ist unabhängig von möglichen Leistungsminderungen nach §31 SGB II, die bei Pflichtverletzungen verhängt werden können.

Konkrete Pflichten

Sie müssen alle Vermögensnachweise vorlegen, die für die Prüfung relevant sein können. Dazu gehören:

  • Kontoauszüge
  • Sparverträge
  • Wertpapierdepots
  • Nachweise über Immobilienbesitz
  • Versicherungspolicen

Auch Schenkungen oder Vermögensverschiebungen in den letzten 10 Jahren müssen gemeldet werden, soweit diese für die Leistungsgewährung relevant sind.

Praktische Umsetzung

Um den Überblick zu behalten, ist es hilfreich, eine Checkliste zu erstellen. Folgende Dokumente sind in der Regel erforderlich:

  • Mietvertrag
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Gegebenenfalls Nachweise über weitere Vermögenswerte

Tipps:

  • Fertigen Sie digitale Kopien aller Dokumente an.
  • Bewahren Sie die Unterlagen sorgfältig auf.

Fallstricke

Häufige Fehler sind:

  • Die Unterschätzung von Vermögenswerten (z.B. Lebensversicherungen, Edelmetalle)
  • Die Annahme, dass selbstgenutzte Immobilien automatisch geschützt sind (die Angemessenheit richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Größe, Ausstattung, Bewohnerzahl und regionalen Besonderheiten)

Rechtliche Schritte bei Ablehnung des Antrags aufgrund von Vermögen

Ablehnungsgründe im Detail

Ein Antrag auf Bürgergeld oder Sozialhilfe kann abgelehnt werden, wenn:

  • Ihr Vermögen die Freibeträge übersteigt (40.000 € im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs, danach 15.000 € pro Person in der Bedarfsgemeinschaft)
  • Das Vermögen die gesetzlichen Freibetragsgrenzen überschreitet, wobei selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe nicht als Vermögen berücksichtigt wird

Jobcenter-Bescheid analysieren

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, sollten Sie den Bescheid sorgfältig prüfen. Achten Sie darauf, wie das Jobcenter das „erhebliche Vermögen“ berechnet und ob es Fehler bei der Bewertung von Altersvorsorge oder Betriebsvermögen gibt.

Sofortmaßnahmen für Betroffene

  • Antrag auf Darlehensgewährung: Sie können anstelle einer vollständigen Ablehnung ein Darlehen beantragen (§24 SGB II).
  • Härtefallantrag: Wenn die Verwertung von Vermögen unzumutbar wäre (z.B. Verkauf des Eigenheims), können Sie einen Härtefallantrag stellen (§12 Abs. 4 SGB II).

Vermögensprüfung

Das Jobcenter prüft Ihr Vermögen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Dabei werden verschiedene Vermögensarten unterschiedlich berücksichtigt. Bestimmte Formen der Altersvorsorge und selbstgenutztes Wohneigentum in angemessener Größe bleiben geschützt.

Widerspruch und Klage: Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung

Widerspruchsverfahren

Wenn Sie mit dem Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I oder zur Niederschrift erfolgen.

Klagevorbereitung

Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben. Sollten Sie innerhalb von 3 Monaten keine Antwort auf Ihren Widerspruch erhalten, können Sie eine Untätigkeitsklage einreichen.

Strategien vor Gericht

Bei geringem Einkommen können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Eine anwaltliche Vertretung ist vor dem Sozialgericht nicht zwingend erforderlich.

Aktuelle Rechtsprechung

Die Rechtsprechung entwickelt die Regelungen zum Schonvermögen ständig weiter. Aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts vom 20.09.2023 haben beispielsweise die Regelungen zur Bestattungsvorsorge als Teil des Schonvermögens präzisiert.

(Stand: Februar 2025 – Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

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