Eine Pflegeheim-Betreiberin berücksichtigte vier Jahre lang keine SFN-Zuschläge bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für ihre Mitarbeiter. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung führte zu einer hohen Nachforderung, weil die eigentlich steuerfreien Zuschläge im Urlaub ihre Privilegien verlieren.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Müssen SFN-Zuschläge auch im Urlaub gezahlt werden?
- Wann sind Zuschläge steuer- und beitragspflichtig?
- Warum scheiterte das Modell der Pflegeeinrichtung?
- Was bedeutet das Urteil für die Lohnabrechnung?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Müssen mir Schichtzuschläge im Urlaub oder bei Krankheit weitergezahlt werden?
- Wie berechnet sich mein durchschnittliches Urlaubsentgelt mit variablen SFN-Zuschlägen?
- Was passiert mit der Steuerfreiheit meiner SFN-Zuschläge im Urlaubs- oder Krankheitsfall?
- Wie lange ist der Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschlags-Durchschnitts?
- Wie vermeide ich als Arbeitgeber Nachzahlungen der Rentenversicherung wegen falscher SFN-Abrechnung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 BA 26/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen‑Bremen
- Datum: 08.05.2023
- Aktenzeichen: L 2 BA 26/22
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Beitragsnacherhebung
- Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht
- Das Problem: Eine Pflegeeinrichtung wurde nach einer Betriebsprüfung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert. Die Prüfstelle beanstandete, dass die Klägerin Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) bei der Berechnung des fortzuzahlenden Urlaubs- und Krankheitsentgelts nicht berücksichtigt hatte.
- Die Rechtsfrage: Müssen SFN-Zuschläge, die bei tatsächlicher Leistung steuerfrei sind, in die Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen und dadurch sozialversicherungspflichtig werden?
- Die Antwort: Ja, grundsätzlich müssen diese Zuschläge zur Berechnung des Urlaubsentgelts herangezogen werden. Die steuerliche Befreiung gilt nur für tatsächlich geleistete Arbeit und entfällt daher bei der Berechnung des fortgezahlten Lohns im Urlaub. Das Gericht korrigierte jedoch die konkrete Nachforderung wegen Berechnungsfehlern um ein Achtel.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen alle schwankenden Verdienstbestandteile, wie SFN-Zuschläge, in die Berechnung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts einbeziehen. Dadurch werden diese Lohnbestandteile während Urlaubs- und Krankheitszeiten sozialversicherungspflichtig.
Müssen SFN-Zuschläge auch im Urlaub gezahlt werden?
Es ist ein Szenario, das viele Arbeitgeber fürchten: Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung steht vor der Tür und durchleuchtet die Lohnabrechnungen der letzten Jahre. Genau dies widerfuhr einer Betreiberin von Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen. Im Kern des Streits stand eine vermeintlich klare Praxis: Wer arbeitet, bekommt Geld. Wer sonntags, an Feiertagen oder nachts arbeitet, bekommt steuerfreie Zuschläge (SFN-Zuschläge). Wer jedoch Urlaub hat oder krank ist, arbeitet nicht zu diesen besonderen Zeiten und bekommt folglich nur sein Grundgehalt.

Diese Logik wurde der Betreiberin zum Verhängnis. Die Deutsche Rentenversicherung prüfte den Zeitraum von 2013 bis 2016 und stellte eine Nachforderung von insgesamt über 26.000 Euro fest. Der Vorwurf lautete, dass die Arbeitgeberin das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall systematisch zu niedrig angesetzt habe, weil sie die durchschnittlichen Zuschläge nicht berücksichtigte. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste am 8. Mai 2023 unter dem Aktenzeichen L 2 BA 26/22 entscheiden, ob diese „Phantom-Zuschläge“ tatsächlich geschuldet waren und ob darauf Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Exemplarisch wurde dieser Streit für eine einzelne Mitarbeiterin ausgefochten, bei der es um eine Nachforderung von ursprünglich 63,92 Euro ging.
Wann sind Zuschläge steuer- und beitragspflichtig?
Um diesen Fall zu verstehen, muss man das Spannungsfeld zwischen Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht betrachten. Normalerweise sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, sofern sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies regelt § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Die Idee dahinter ist, die besonderen Erschwernisse der Arbeitnehmer zu kompensieren, ohne dass der Staat gleich wieder die Hand aufhält.
Demgegenüber steht jedoch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das Ziel ist das sogenannte Lebensstandardprinzip: Der Arbeitnehmer soll während seines Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt sein, als wenn er gearbeitet hätte. Im Sozialversicherungsrecht gilt zudem das „Entstehungsprinzip„. Das bedeutet, dass Beiträge nicht erst dann fällig werden, wenn der Lohn tatsächlich auf dem Konto des Mitarbeiters landet, sondern bereits dann, wenn der rechtliche Anspruch auf diesen Lohn entsteht.
Warum scheiterte das Modell der Pflegeeinrichtung?
Das Gericht bestätigte im Kern die Auffassung der Rentenversicherung, dass die Nichtberücksichtigung der Zuschläge bei der Urlaubsberechnung rechtswidrig war. Die Argumentation der Richter lässt sich in drei wesentliche Schritte unterteilen, die zeigen, warum die vermeintliche Sparsamkeit der Arbeitgeberin teuer wurde.
Zählen variable Zuschläge zum festen Arbeitsentgelt?
Zunächst prüfte der Senat, ob die SFN-Zuschläge überhaupt Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts sind. Die Pflegeeinrichtung argumentierte, dass diese Zahlungen an die Bedingung der tatsächlichen Arbeitsleistung geknüpft seien. Das Gericht verwies jedoch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demnach sind SFN-Zuschläge keine bloßen Aufwandsentschädigungen, sondern unmittelbare Gegenleistung für die Arbeit. Da sie den Lebensstandard der Pflegekräfte prägen, müssen sie in die Berechnung des Durchschnittsverdienstes nach § 11 BUrlG einfließen. Wer also regelmäßig nachts arbeitet und dann Urlaub nimmt, hat Anspruch darauf, dass sein Urlaubsentgelt diesen durchschnittlichen Nachtzuschlag enthält. Da die Arbeitgeberin dies unterließ, entstand ein Differenzbetrag, auf den die Arbeitnehmerin einen Rechtsanspruch hatte – und auf diesen Anspruch erhebt die Sozialversicherung Beiträge.
Warum entfällt das Steuerprivileg während des Urlaubs?
Ein entscheidender Punkt der Entscheidung betrifft die steuerliche Privilegierung. Die Arbeitgeberin ging davon aus, dass selbst bei einer Zahlungspflicht die Steuerfreiheit greifen müsste. Hier zogen die Richter jedoch eine harte Grenze. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt zwingend voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten gezahlt werden. Während des Urlaubs oder im Krankheitsfall wird jedoch keine Arbeit geleistet. Das Entgelt wird nur fortgezahlt, um den Verdienstausfall zu decken. Folglich sind SFN-Zuschläge, die rechnerisch auf Urlaubszeiten entfallen, nicht steuerfrei. Sie sind voll steuer- und Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Damit war die Nachforderung der Rentenversicherung dem Grunde nach berechtigt: Das Urlaubsentgelt war zu niedrig berechnet, und der fehlende Teil war voll beitragspflichtig.
Durfte das Gericht die Nachforderung einfach schätzen?
Obwohl die Rentenversicherung im Recht war, zeigte sich das Gericht mit der konkreten Berechnung unzufrieden. Die Prüfer hatten statt des gesetzlich vorgeschriebenen 13-Wochen-Zeitraums oft pauschal drei Kalendermonate als Referenz herangezogen und dabei rechnerische Ungenauigkeiten produziert. Die Arbeitgeberin hatte jedoch keine besseren Daten geliefert, um eine exakte Berechnung zu ermöglichen. In dieser Pattsituation griff das Gericht zu einem prozessualen Werkzeug: der Schätzung nach § 287 ZPO. Da die Arbeitgeberin ihre Aufzeichnungspflichten vernachlässigt hatte und keine substanziierten Gegenrechnungen vorlegte, durfte das Gericht die Höhe der Forderung schätzen. Um die Berechnungsfehler der Behörde auszugleichen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, nahm der Senat einen Sicherheitsabschlag von einem Achtel vor. Die ursprüngliche Forderung für die beigeladene Mitarbeiterin wurde somit von 63,92 Euro auf 55,93 Euro reduziert.
Was bedeutet das Urteil für die Lohnabrechnung?
Das Urteil unterstreicht, dass Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung von variablem Entgelt höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Es steht nun fest, dass SFN-Zuschläge in die Berechnung des Urlaubsentgelts einbezogen werden müssen, um den Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Während Zuschläge für geleistete Arbeit steuer- und beitragsfrei bleiben können, wandeln sich dieselben Zuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung (Urlaub, Krankheit) in voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wer dies ignoriert, riskiert bei der nächsten Betriebsprüfung erhebliche Nachzahlungen, die – wie hier geschehen – aufgrund des Entstehungsprinzips auch dann fällig werden, wenn der Arbeitnehmer das Geld nie erhalten hat.
Die Urteilslogik
Arbeitgeber müssen die steuerrechtliche Privilegierung von Sonntagszuschlägen strikt von der arbeitsrechtlichen Pflicht zur Entgeltfortzahlung trennen.
- Variable Zuschläge prägen den Lebensstandard: Arbeitgeber müssen regelmäßig gezahlte SFN-Zuschläge in die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einbeziehen, weil diese variablen Lohnbestandteile den finanziellen Standard des Arbeitnehmers festlegen.
- Steuerprivileg endet bei Fortzahlung: Die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen erfordert zwingend, dass die Arbeitnehmer die begünstigten Arbeitszeiten tatsächlich geleistet haben; im Falle von Urlaub oder Krankheit wandeln sich diese rechnerischen Zuschläge in voll steuer- und beitragspflichtiges Entgelt um.
- Dokumentationspflicht sichert gegen Schätzungen: Vernachlässigt der Arbeitgeber die genaue Berechnung des Urlaubsentgelts und fehlen substanziierte Aufzeichnungen, darf das Gericht die Höhe der nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge im Prozess schätzen.
Die korrekte Berücksichtigung variabler Lohnbestandteile ist entscheidend, um hohe Beitragsnacherhebungen bei der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden.
Benötigen Sie Hilfe?
Stehen Sie nach einer Betriebsprüfung vor einer Beitragsnacherhebung wegen SFN-Zuschlägen? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche erste juristische Einschätzung Ihrer Nachforderung.
Experten Kommentar
Viele Arbeitgeber verwechseln hier zwei grundlegende Dinge: Die Pflicht zur Fortzahlung und die steuerliche Privilegierung der Zuschläge. Das Gericht hat unmissverständlich klargestellt, dass SFN-Zuschläge fester Bestandteil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts sind und im Urlaub fortgezahlt werden müssen. Die wahre Härte liegt jedoch auf der Steuerseite: Weil im Urlaub keine tatsächliche Erschwernis vorliegt, fallen diese Zuschläge sofort aus der Steuerfreiheit heraus und werden voll steuer- und beitragspflichtig. Das bedeutet, bei einer Prüfung schuldet man nicht nur das zu niedrig berechnete Urlaubsentgelt nach, sondern auf den gesamten Betrag auch noch die vollen Sozialversicherungsbeiträge.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Müssen mir Schichtzuschläge im Urlaub oder bei Krankheit weitergezahlt werden?
Ja, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die durchschnittlichen SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge) auch bei Urlaub oder Krankheit weiterzahlen. Diese Zahlungen gehören zu Ihrem regulären Arbeitsentgelt. Die Rechtsprechung schützt Sie durch das Lebensstandardprinzip, damit Ihr gewohnter finanzieller Status während der Freistellung nicht sinkt.
Die gesetzliche Grundlage hierfür liefert das Bundesurlaubsgesetz. Nach § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich Ihr Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Gerichte stufen SFN-Zuschläge nicht als bloße Aufwandsentschädigungen ein. Stattdessen gelten sie als unmittelbare Gegenleistung für die Arbeit und prägen damit maßgeblich Ihr Gesamteinkommen.
Ihr Arbeitgeber darf nicht argumentieren, dass die Zuschläge allein an die Bedingung der tatsächlichen Arbeitsleistung geknüpft seien. Diesen Standpunkt hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung klar widerlegt. Wird die korrekte Zahlung des Durchschnittsverdienstes unterlassen, entsteht ein Differenzbetrag zu Ihren Gunsten. Dieser fehlende Betrag unterliegt im Rahmen der Entgeltfortzahlung vollständig der Sozialversicherungspflicht und muss abgeführt werden.
Prüfen Sie sofort Ihre Lohnabrechnung für Urlaubs- oder Krankheitszeiten und vergleichen Sie das dort ausgewiesene Entgelt mit Ihrem durchschnittlichen Bruttogehalt der Vormonate.
Wie berechnet sich mein durchschnittliches Urlaubsentgelt mit variablen SFN-Zuschlägen?
Die Berechnung Ihres Urlaubsentgelts folgt strikt den Vorgaben aus § 11 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst, den Sie in einem definierten Referenzzeitraum erzielt haben. Um den korrekten Betrag zu ermitteln, summieren Arbeitgeber den gesamten Arbeitsverdienst, inklusive aller variablen SFN-Zuschläge.
Der Referenzzeitraum ist gesetzlich auf die letzten 13 Arbeitswochen unmittelbar vor Urlaubsantritt festgelegt. Diese exakte juristische Vorgabe stellt sicher, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt wird, als wenn er regulär gearbeitet hätte (Lebensstandardprinzip). Neben dem Grundgehalt müssen Arbeitgeber alle variablen, aber regelmäßig gezahlten Vergütungen in diesen Durchschnitt aufnehmen. Es ist essenziell, die vereinfachte Methode der drei Kalendermonate zu vermeiden, da diese von Prüfbehörden häufig beanstandet wird.
Um das durchschnittliche Entgelt pro Urlaubstag zu erhalten, teilen Sie die Gesamtsumme des Entgelts aus den 13 Wochen durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage in diesem Zeitraum. Sie müssen einmalige Vergütungen, wie beispielsweise eine Jubiläumszuwendung, sowie Aufwendungsersatzleistungen explizit von der Berechnung ausschließen. Identifizieren Sie den genauen Starttag des Urlaubs und zählen Sie von diesem Zeitpunkt 13 volle Arbeitswochen zurück, um diesen Zeitraum als Grundlage zu definieren.
Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung, um sicherzustellen, dass die 13-Wochen-Frist präzise angewandt wurde.
Was passiert mit der Steuerfreiheit meiner SFN-Zuschläge im Urlaubs- oder Krankheitsfall?
Die Steuerfreiheit Ihrer SFN-Zuschläge (Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge) entfällt vollständig, sobald diese für Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung fortgezahlt werden. Dies betrifft das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerprivilegierung nach § 3b EStG zwingend an die Bedingung, dass die Arbeit zu ungünstigen Zeiten auch tatsächlich erbracht wurde.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zweck der Zahlung. Zuschläge für tatsächlich geleistete Schichtarbeit sollen die besonderen Erschwernisse des Arbeitnehmers ausgleichen und bleiben deshalb steuerfrei. Im Gegensatz dazu dient die fortgezahlte Vergütung im Urlaub lediglich als Ersatz für den Verdienstausfall. Da in dieser Zeit keine tatsächliche Erschwernis der Nacht- oder Sonntagsarbeit vorliegt, fallen die steuerlichen Begünstigungen weg.
Die Folge ist, dass der SFN-Anteil, der im Urlaubs- oder Krankheitsfall gezahlt wird, sofort voll steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Dieser Betrag gilt als normales Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV. Arbeitgeber müssen die Abrechnungslogik ihrer Lohnsoftware genau prüfen. Der rechnerisch auf die Freistellung entfallende Zuschlagsanteil muss gesondert gekennzeichnet und mit vollen Steuern und Sozialabgaben belegt werden.
Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass dieser fortgezahlte Teil der SFN-Zuschläge nicht fälschlicherweise als steuerfrei abgerechnet wird, um hohe Nachforderungen zu vermeiden.
Wie lange ist der Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschlags-Durchschnitts?
Der gesetzliche Maßstab für die Ermittlung des durchschnittlichen Urlaubsentgelts ist im Bundesurlaubsgesetz klar festgelegt. Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG beträgt der verbindliche Referenzzeitraum exakt die 13 Wochen unmittelbar vor dem Beginn des Urlaubs. Es ist entscheidend, diesen präzisen, taggenauen Zeitrahmen einzuhalten, da Abweichungen zu Ungenauigkeiten führen, die bei Prüfungen beanstandet werden.
Viele Prüfbehörden oder Personalabteilungen nutzen oft fälschlicherweise pauschale Zeiträume, wie beispielsweise die letzten drei Kalendermonate. Diese vereinfachte Methode entspricht jedoch nicht dem Wortlaut des Gesetzes und kann bei variablen Schichtmodellen erhebliche rechnerische Fehler verursachen. Eine korrekte Berechnung muss den gesamten Durchschnittsverdienst lückenlos über die 13 vollen Arbeitswochen vor dem Urlaub erfassen, inklusive aller variablen Zuschläge.
Vernachlässigen Arbeitgeber ihre Pflicht zur lückenlosen Archivierung der exakten Verdienstdaten, geraten sie in eine rechtliche Zwangslage. Können sie dem Gericht keine substanziellen Berechnungen vorlegen, darf dieses die Höhe der Forderung nach § 287 ZPO schätzen. Eine solche gerichtliche Schätzung ist immer mit einem Kontrollverlust verbunden und kann, auch wenn ein Sicherheitsabschlag vorgenommen wird, zu unerwartet hohen Nachzahlungen führen.
Verlangen Sie von Ihrer Personalabteilung stets eine detaillierte Berechnung, die den Verdiensttag genau auf den gesetzlich vorgeschriebenen 13-Wochen-Zeitraum aufschlüsselt.
Wie vermeide ich als Arbeitgeber Nachzahlungen der Rentenversicherung wegen falscher SFN-Abrechnung?
Um hohe Nachforderungen der Rentenversicherung zu vermeiden, müssen Sie zwei elementare Fehler in der Lohnbuchhaltung ausschließen. Zwingend erforderlich ist die Einbeziehung aller durchschnittlichen SFN-Zuschläge in das Urlaubsentgelt, basierend auf dem 13-Wochen-Durchschnitt vor Urlaubsbeginn. Gleichzeitig kennzeichnen Sie diesen fortgezahlten SFN-Anteil sofort als voll steuer- und beitragspflichtiges Entgelt in der Abrechnung.
Der größte Risikofaktor liegt in der strikten Unterscheidung zwischen den Abrechnungsphasen. SFN-Zuschläge sind steuerfrei, wenn Mitarbeiter tatsächlich während ungünstiger Zeiten gearbeitet haben. Bei Entgeltfortzahlung während Urlaub oder Krankheit gilt dies nicht mehr; diese Beträge werden vollständig beitragspflichtig. Beachten Sie außerdem das Entstehungsprinzip: Die Sozialversicherungsbeiträge entstehen in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer den Anspruch auf das korrigierte Urlaubsentgelt erwirbt.
Vernachlässigen Sie niemals die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation der exakten 13-Wochen-Berechnungen. Ohne detaillierte Aufzeichnungen riskieren Sie, dass die Prüfbehörde oder das Gericht die Nachforderung zu Ihren Ungunsten schätzt. Die Nachforderung wird auch dann fällig, wenn Sie den Differenzbetrag dem Arbeitnehmer nie ausgezahlt haben, da die Sozialversicherungsbeiträge durch den entstandenen Rechtsanspruch begründet wurden.
Erstellen Sie eine interne Compliance-Checkliste, welche die Ermittlung des 13-Wochen-SFN-Anteils und die korrekte steuerliche Behandlung bei jeder Urlaubsabrechnung dokumentiert und bestätigt.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist jeder Lohnbestandteil, auf den Sozialversicherungsbeiträge wie Renten- oder Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass die sozialen Sicherungssysteme finanziert werden, indem auf alle relevanten Einnahmen aus einer Beschäftigung Abgaben anfallen.
Beispiel: Während die SFN-Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit steuerfrei waren, verwandelte sich der rechnerische Zuschlagsanteil im Urlaubsentgelt in voll beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Entstehungsprinzip
Das Entstehungsprinzip legt fest, dass Sozialversicherungsbeiträge bereits dann fällig werden, wenn der rechtliche Anspruch auf den Lohn entsteht, nicht erst bei der tatsächlichen Auszahlung. Dieses Prinzip im Sozialversicherungsrecht verhindert, dass Arbeitgeber die Zahlung von Beiträgen durch eine verspätete Lohnzahlung umgehen können.
Beispiel: Obwohl die Pflegeeinrichtung den Mitarbeiterinnen die Zuschläge im Urlaub nie auszahlte, forderte die Rentenversicherung die Beiträge nach, weil der rechtliche Anspruch auf das korrekte, höhere Urlaubsentgelt bereits entstanden war.
Gegenleistung
Eine Gegenleistung ist im Arbeitsrecht die direkte Vergütung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung und nicht nur ein Ersatz für entstandene Auslagen. Die Einstufung als Gegenleistung macht einen Lohnbestandteil zum festen Teil des Verdienstes, der zum Beispiel bei der Berechnung von Urlaubs- oder Krankengeld berücksichtigt werden muss.
Beispiel: Das Gericht stufte die SFN-Zuschläge als unmittelbare Gegenleistung für die erschwerte Arbeit ein und nicht als bloße Aufwandsentschädigung.
Lebensstandardprinzip
Nach dem Lebensstandardprinzip soll ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs finanziell nicht schlechter gestellt sein, als wenn er regulär gearbeitet hätte. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass der Urlaub tatsächlich der Erholung dient und Arbeitnehmer nicht aus finanziellen Gründen darauf verzichten.
Beispiel: Weil die regelmäßigen SFN-Zuschläge den Lebensstandard der Pflegekräfte prägten, mussten sie nach dem Lebensstandardprinzip auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen.
Schätzung nach § 287 ZPO
Die Schätzung nach § 287 ZPO ist ein prozessuales Werkzeug, das es einem Gericht erlaubt, die Höhe einer Forderung nach freier Überzeugung zu bestimmen, wenn eine exakte Berechnung unmöglich oder unzumutbar ist. Es dient der Prozessökonomie und verhindert, dass ein an sich berechtigter Anspruch daran scheitert, dass er nicht auf den Cent genau beziffert werden kann.
Beispiel: Da die Arbeitgeberin keine exakten Berechnungen für den 13-Wochen-Zeitraum vorlegte, durfte das Gericht die Höhe der Nachforderung für die Sozialversicherungsbeiträge schätzen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 2 BA 26/22 – Urteil vom 08.05.2023
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


