Skip to content
Menü

Spinalkanalstenose Erwerbsunfähigkeitsrente

Es gibt unzählige Gründe, aus denen heraus ein berufstätiger Mensch erwerbsunfähig werden kann. Zu den gängigsten Gründen gehören jedoch die körperlichen Erkrankungen des Rückens, sodass der Bewegungsapparat eingeschränkt wird und der Mensch nur noch unter Schmerzen die Bewegungsabläufe des täglichen Lebens absolvieren kann. Das Rückenleiden gehört heutzutage regelrecht zu den Volkserkrankungen, doch gibt es diesbezüglich sehr viele verschiedene Ursachen. Nicht immer jedoch ergibt sich aus dem Rückenleiden heraus auch automatisch eine Erwerbsunfähigkeitsrente, da es diesbezüglich sehr viele Dinge zu beachten gibt. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Spinalkanalstenose.

Was genau ist die Spinalkanalstenose?

Sozialrecht: Spinalkanalstenose Erwerbsunfähigkeitsrente
Symbolfoto: Von joel bubble ben/Shutterstock.com

Um zu verstehen, um was es sich bei der Spinalkanalstenose handelt, ist es zunächst wichtig, den Aufbau des Rückens zu kennen. In dem Rücken befinden sich sehr kompliziert gebaute Wirbelkörper sowie auch die einzelnen Wirbel nebst der Bandscheiben sowie der Bände, welche im Zusammenspiel den sogenannten Spinalkanal bzw. Wirbelkanal bilden. Dieser Wirbelkanal hat die natürliche Funktion, das Rückenmark zu schützen sowie als Knochenschutz für Nervenwurzeln zu dienen. Rein natürlich betrachtet gibt es in diesem Wirbelkanal durchaus genügend Platz für die Nervenstränge. Sollten allerdings Wirbel oder Bänder sowie auch die Bandscheiben mehr Platz benötigen, so können gewisse Nerven regelrecht zusammengedrückt oder eingeklemmt werden. Dies ist für den betroffenen Menschen mit enormen Schmerzen verbunden, was der Mediziner als Spinalkanalstenose bezeichnet. Sollten diese Schmerzen im Bereich des Lendenwirbels auftreten spricht der Mediziner hingegen von einer sogenannten lumbalen Spinalkanalstenose.

Welche Ursachen sind für die Spinalkanalstenose bekannt?

In der Regel ist die Spinalkanalstenose nicht nur auf eine einzige Ursache zurückzuführen. Neben den genetischen Faktoren wie dem Durchmesser von dem Wirbelkanaldurchmesser oder dem angeborenen Hohlkreuz bzw. Fehlbildungen kann auch der Verschleiß als sogenannte Degeneration von Knochen oder Knorpelbestandteilen als Ursache für die Spinalkanalstenose infrage kommen. Es ist medizinisch bekannt, dass im hohen Alter auch die Bandscheiben instabil werden können, sodass sie das Wasser in dem Körper nicht mehr binden können. Dies hat zufolge, dass die Wirbel weiter zusammenrücken. Der menschliche Körper jedoch „wehrt“ sich gegen diese Entwicklung durch die Bildung von knöchernden Auswüchsen. Diese Auswüchse benötigen im Rücken des Menschen jedoch einen gewissen Platz, was wiederum die Spinalkanalstenose verursacht.

Welche Symptome gehen mit der Spinalkanalstenose einher?

Durch die Spinalkanalstenose verliert der Mensch enorm an Lebensqualität. Nicht selten halten die Beschwerden über einen Zeitraum von mehreren Jahren an und verschlimmern sich zusehends. Die gängigen Symptome bei einer Spinalkanalstenose sind

  • starke Rückenschmerzen
  • Ausstrahlen der Schmerzen in den Beinbereich
  • Gefühlsstörungen in den Gliedmaßen
  • Kraftverlust
  • Unfähigkeit, über einen gewissen Zeitraum zu stehen
  • Verlagerung der Körperposition, um dem Schmerz „auszuweichen“
  • Unterversorgung der Nerven, welche die Blase sowie auch den Mastdarm nebst der Geschlechtsorgane versorgen

Das Problem mit der Erwerbsunfähigkeitsrente

Obgleich die Symptome bei einer Spinalkanalstenose für die betroffene Person sehr gravierend sind, so gibt es in der gängigen Praxis nicht selten Probleme mit der Erwerbsunfähigkeitsrente gem. Sozialrecht in Verbindung mit der Spinalkanalstenose. Die Verengung des Spinalkanals muss bereits sehr weit fortgeschritten sein, damit die Spinalkanalstenose als Krankheit überhaupt auftritt. Eine Erwerbsunfähigkeit ist nicht zwingend die Folge einer Spinalkanalstenose, da es durchaus medizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt. Auf diese Behandlungsmöglichkeiten bezieht sich der Rententräger in der Regel, bevor die Erwerbsunfähigkeitsrente überhaupt in Betracht gezogen wird. Diese Sichtweise ist nicht gänzlich unumstritten, da sich die Symptome der Spinalkanalstenose in der Regel lediglich abmildern lassen. Eine vollständige Heilung der Erkrankung ist nach aktuellem Stand der Medizin noch nicht möglich. Umfassende Therapien sowie im schlimmeren Fall sogar eine Operation könnten erforderlich werden, damit der Betroffene einigermaßen mit erträglichen Schmerzen leben kann. In diesem Zusammenhang ergibt sich jedoch das Problem, dass der Mensch nun einmal von Natur aus altert und dass die Spinalkanalstenose ohnehin als Alterskrankheit gilt. In der Regel sind Menschen ab dem 50. Lebensjahr von der Spinalkanalstenose am häufigsten betroffen, sodass die Behandlungsmaßnahmen lediglich einen Zeitaufschub bis zum Erreichen des Rentenalters geben.

Um gem. SGB überhaupt in den Genuss der Erwerbsunfähigkeitsrente zu kommen ist es zunächst erforderlich, dass ein entsprechender Antrag an den Versicherungsträger gestellt wird. In der Regel greifen dann jedoch gewisse Mechanismen, welche Zeit erfordern. Der Rentenversicherungsträger wird zunächst erst einmal ein medizinisches Gutachten anfordern um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente gegeben sind. Hierbei muss jedoch unterschieden werden zwischen den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und den sozialmedizinischen Prüfungskriterien.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind

  • die Wartezeit über 5 Jahre gem. § 50 fünftes Sozialgesetzbuch
  • der dreijährige Pflichtbeitragszeitraum vor der Erwerbsminderung

Die sozialmedizinischen Prüfungskriterien sind

  • die Renten aufgrund der vollen Erwerbsminderung
  • die Rente aufgrund der teilweisen Erwerbsminderung
  • das vollschichtige Leistungsvermögen

Auf der Grundlage des § 43 Absatz 2 Satz 2 sechstes Sozialgesetzbuch wird die volle Erwerbsminderungsrente lediglich dann gezahlt, wenn die betroffene Person ein Leistungsvermögen aufweist, welches unter der täglichen Arbeitszeit von 3 Stunden liegt!

Liegt das Leistungsvermögen bei einem Zeitraum von mehr als 3 Stunden jedoch weniger als 6 Stunden, so wird eine teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt!

Sollte ein vollschichtiges Leistungsvermögen in dem medizinischen Gutachten festgestellt werden, so wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Um im Fall einer Spinalkanalstenose jedoch das vollschichtige Leistungsvermögen zu prüfen sind diverse Testungen auch sportlicher Natur erforderlich.

Das Verfahren der Erwerbsunfähigkeitsrente muss förmlich von dem Betroffenen bei dem Versicherungsträger (die deutsche Rentenversicherung) beantragt werden. Eine Entscheidung dieses Versicherungsträgers ergeht dann auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse in einem Verwaltungsakt, der seine rechtliche Grundlage in dem § 31 zehntes Sozialgesetzbuch hat. Der schriftliche Verwaltungsakt ist ein Anspruch des Antragsstellers, sodass ein schriftlicher Bescheid dem Antragssteller zugestellt werden muss. Auf der Grundlage des § 35 Absatz 1 zehntes Sozialgesetzbuch muss dieser Bescheid von dem Versicherungsträger auf jeden Fall begründet werden. Überdies müssen in dem Bescheid sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände enthalten sein.

Nicht selten erhalten Antragssteller von dem Rentenversicherungsträger einen Bescheid mit einer Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese Ablehnung ist jedoch nicht als endgültig anzusehen, da der Antragssteller das Recht auf einen Widerspruch gegen die Entscheidung hat. Dieser Widerspruch muss in schriftlicher Form binnen des Zeitraums von einem Monat eingereicht werden. Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden ist sogar eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Sollten sich aus medizinischer Sicht neue Erkenntnisse während eines laufenden Verfahrens ergeben, so hat der Antragssteller auch das Recht, einen gänzlich neuen Antrag an den Versicherungsträger zu richten.

Das Verfahren des Antrags auf Erwerbsunfähigkeit ist ein durchaus langwieriges und kompliziertes Verfahren, bei welchem juristische Laien sehr viele Fehler begehen können. Die Einhaltung der Form ist jedoch ein wesentlicher Aspekt für einen erfolgreichen Antrag und nicht selten ergeben medizinische Gutachten, die von dem Versicherungsträger eingefordert werden, ein vollständig anderes Bild als es den realen Tatsachen entsprechen. Es ist daher auf jeden Fall sehr ratsam, im Vorwege die Hilfe von einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht in Anspruch zu nehmen und sich erst einmal ausgiebig im Hinblick auf die Chancen auf der Grundlage der realen Gegebenheiten zu verschaffen. Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und verfügen über ein Team aus Fachanwälten für Sozialrecht, welches Ihnen als betroffener Person sehr gern zur Verfügung steht. Sehr gern können Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen mandatieren und wir übernehmen dann das vollständige Antragsverfahren für Sie, sodass Sie direkt mit einem beruhigten Gefühl dem Bescheid des Versicherungsträgers entgegensehen können. Selbstverständlich wahren wir Ihre Interessen von Anfang bis zum Ende des Verfahrens und leiten für Sie auch im Fall einer Ablehnung alle erforderlichen Schritte ein, damit Sie letztlich als betroffene Person zu Ihrem Recht gegenüber dem Versicherungsträger kommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!