Ein Anwalt forderte die volle Terminsgebühr bei telefonischer Vergleichsverhandlung, obwohl sein Mandant und die Gegenseite zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig anwesend waren. Das Gericht erkannte die Besprechung zwar grundsätzlich an, doch der tatsächliche Aufwand führte zu einer überraschend geringen Festsetzung der Anwaltsgebühren.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann entsteht die Terminsgebühr bei telefonischer Vergleichsverhandlung?
- Wie ist die Rechtslage bei der Anwaltsvergütung für gerichtsvermittelte Einigung?
- Warum verweigerte die Staatskasse die Zahlung?
- Die Entscheidung: Entsteht die Terminsgebühr auch bei getrennten Gesprächen?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Anwaltspraxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Entsteht die Gebühr auch wenn die Gegenseite nicht gleichzeitig telefoniert?
- Bekomme ich die volle Terminsgebühr auch bei kurzen Telefonaten?
- Wie weise ich eine telefonische Verhandlung für die Terminsgebühr nach?
- Was tun wenn die Staatskasse die Terminsgebühr für Telefonate streicht?
- Gilt die Terminsgebühr auch bei einer Einigung per E-Mail?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 SF 30/22 B E | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Schleswig‑Holstein
- Datum: 13.02.2023
- Aktenzeichen: L 5 SF 30/22 B E
- Verfahren: Beschwerde im Verfahren zur Festsetzung der Anwaltsvergütung
- Rechtsbereiche: Anwaltsgebührenrecht, Sozialrecht
- Das Problem: Eine Anwältin, die Prozesskostenhilfe erhielt, forderte eine Terminsgebühr, weil der Fall durch einen Vergleich beendet wurde. Der Vergleich kam durch getrennte Telefonate zustande, die der Richter mit beiden Parteien führte. Der Gegner hielt die Gebühr für unzulässig, weil kein gemeinsamer Termin stattfand.
- Die Rechtsfrage: Erhält ein Anwalt eine Terminsgebühr, wenn das Gericht die Einigung der Parteien durch separate, nacheinander geführte Telefonate vermittelt, anstatt in einem gemeinsamen Termin?
- Die Antwort: Ja. Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn das Gericht mit den Parteien getrennt telefoniert, um einen Vergleich herbeizuführen. Es muss sich lediglich um eine qualifizierte Besprechung handeln, die auf die Erledigung des Verfahrens abzielt.
- Die Bedeutung: Das Urteil stellt klar, dass Anwälte für Besprechungen, die das Gericht vermittelt und die zur Verfahrensbeendigung führen, bezahlt werden müssen. Dabei ist die Form (getrenntes Telefonat oder gemeinsamer Termin) unerheblich. Die Entscheidung soll Anreize zur Vermeidung von Gerichtsterminen erhalten.
Wann entsteht die Terminsgebühr bei telefonischer Vergleichsverhandlung?
Ein Anwalt greift zum Hörer. Er spricht mit dem Richter. Der Richter legt auf und ruft die Gegenseite an. Am Ende steht ein Vergleich. Das Verfahren ist beendet. Doch bekommt der Anwalt dafür Geld? Diese Frage führt regelmäßig zu erbittertem Streit zwischen Juristen und der Staatskasse. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein musste nun ein Machtwort sprechen.

Symbolbild: KI
Der Fall begann mit einem Streit um Grundsicherung. Eine Bürgerin kämpfte um ihr Recht auf vorläufiges Arbeitslosengeld II. Das Gericht bestellte ihr eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte. Die Situation war dringlich. Es ging um die Existenzsicherung und die Krankenversicherung der Mandantin.
Der zuständige Berichterstatter – also der für den Fall verantwortliche Richter am Landessozialgericht – griff zur pragmatischen Lösung. Er verzichtete auf eine förmliche Verhandlung im Gerichtssaal. Stattdessen griff er zum Telefon. Er rief zunächst die Anwältin an. In einem Gespräch von wenigen Minuten Dauer sondierte er die Lage.
Danach telefonierte er mit einem Mitarbeiter des Jobcenters. Er schlug eine Lösung vor: Das Jobcenter sollte sechs Wochen lang zahlen und die Frau versichern. Der Mitarbeiter stimmte zu. Der Richter formulierte daraufhin einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Beide Seiten nahmen ihn an. Der Rechtsstreit war erledigt.
Der Ärger begann erst danach. Die Anwältin reichte ihre Rechnung bei der Staatskasse ein. Sie verlangte 886,55 Euro. Darin enthalten war eine Terminsgebühr von 225 Euro. Die Urkundsbeamtin des Gerichts strich diesen Posten ersatzlos. Ihre Begründung: Es habe keinen gemeinsamen Termin gegeben.
Wie ist die Rechtslage bei der Anwaltsvergütung für gerichtsvermittelte Einigung?
Das deutsche Kostenrecht will Gerichtsverfahren beschleunigen. Der Gesetzgeber hat dafür im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) finanzielle Anreize geschaffen. Anwälte sollen motiviert werden, Verfahren ohne aufwendige Sitzungen zu beenden.
Hier kommt die sogenannte Terminsgebühr ins Spiel. Sie entsteht klassischerweise, wenn der Anwalt im Gerichtssaal verhandelt. Doch das Gesetz kennt eine Erweiterung. Die Gebühr fällt auch an bei einer Besprechung, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Dies regelt die Vorbemerkung 3 Absatz 3 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG).
Die entscheidende Frage lautet oft: Was ist eine „Besprechung“? Muss man sich gegenübersitzen? Reicht ein Telefonat? Und vor allem: Müssen alle Beteiligten gleichzeitig in der Leitung sein?
Das Gesetz verlangt eine qualifizierte Mitwirkung des Anwalts. Bloße Sachstandsanfragen reichen nicht. Es muss um den Abschluss des Verfahrens gehen. Die Anwältin muss Argumente austauschen oder Vergleichsmöglichkeiten erörtern.
Im Sozialrecht gelten Besonderheiten. Hier erhalten Anwälte oft keine Gebühren nach Streitwert, sondern Betragsrahmengebühren. Das bedeutet, das Gesetz gibt einen Rahmen von Mindest- bis Höchstgebühr vor. Die konkrete Höhe bestimmt sich nach Aufwand und Bedeutung der Sache.
Warum verweigerte die Staatskasse die Zahlung?
Der Streit drehte sich um die Definition des Wortes „Besprechung“. Der Antragsgegner – hier die Landeskasse, vertreten durch das Jobcenter – vertrat eine harte Linie. Er argumentierte rein formalistisch.
Seine Logik war simpel. Eine Besprechung setze einen unmittelbaren Austausch voraus. Entweder müssten Anwalt und Gegenseite direkt miteinander sprechen. Oder das Gericht müsse mit beiden gleichzeitig verhandeln.
Hier aber hatte der Richter „Stille Post“ gespielt. Er sprach mit A. Dann sprach er mit B. Die Parteien hatten keinen direkten Kontakt. Auch eine Telefonkonferenz gab es nicht. Für die Staatskasse war das keine Verhandlung im Sinne des Gebührenrechts. Es seien lediglich getrennte Einzelgespräche gewesen.
Die Urkundsbeamtin folgte dieser Sichtweise zunächst. Sie setzte die Vergütung auf 618,80 Euro fest. Die 225 Euro für den Termin fehlten. Die Anwältin legte Rechtsmittel ein, die sogenannte Erinnerung. Das Sozialgericht Itzehoe gab ihr teilweise recht und sprach ihr 100 Euro zu. Doch das Jobcenter wollte eine Grundsatzentscheidung und zog vor das Landessozialgericht.
Die Entscheidung: Entsteht die Terminsgebühr auch bei getrennten Gesprächen?
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein entschied am 13. Februar 2023 eindeutig zugunsten der Anwältin. Das Aktenzeichen lautet L 5 SF 30/22 B E. Das Gericht wies die Beschwerde der Staatskasse zurück. Die Gebühr ist entstanden.
Reicht ein Telefonat als Besprechung aus?
Das Gericht stellte zunächst klar: Anwesenheit im selben Raum ist nicht nötig. Eine Besprechung – also ein mündlicher Austausch von Argumenten – kann problemlos fernmündlich erfolgen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Fachliteratur.
Müssen die Parteien gleichzeitig am Hörer sein?
Dies war der Knackpunkt des Verfahrens. Das Gericht erteilte der strengen Auslegung der Staatskasse eine Absage. Es sei unerheblich, dass die Gespräche nacheinander stattfanden. Entscheidend sei der Inhalt und das Ziel der Telefonate.
Der Richter agierte als Vermittler. Er nahm die Position der Anwältin auf. Er trug sie der Gegenseite vor. Er holte die Zustimmung ein. In der Gesamtschau bildeten diese getrennten Telefonate eine einheitliche, auf Erledigung gerichtete Besprechung.
Das Gericht warnte davor, die Gebühr durch formale Hürden auszuhöhlen. Der Zweck der Vorschrift ist Entlastung. Wenn der Richter durch Pendelgespräche eine Einigung erzielt, spart die Justiz Ressourcen. Eine mündliche Verhandlung entfällt. Ein Urteil muss nicht geschrieben werden. Diesen Erfolg wollte der Gesetzgeber honorieren.
Auf welche Präzedenzfälle stützt sich das Urteil?
Der Senat betonte, dass er mit dieser Sichtweise nicht allein steht. Er zitierte eine Reihe von Obergerichten, die ähnlich entschieden haben. Diese Einigkeit der Justiz stärkt die Position der Anwältsschaft erheblich.
Erstens verwies der Senat auf das Bayerische Landessozialgericht. Dieses hatte am 19. Februar 2020 (Az. L 12 SF 48/17 E) entschieden, dass auch telefonische Erörterungen die Gebühr auslösen.
Zweitens nannte er das Thüringer Oberverwaltungsgericht. In seinem Beschluss vom 26. August 2020 (Az. 4 VO 390/20) bestätigte es die Gebühr für außergerichtliche Einigungsgespräche.
Drittens zog das Gericht sogar den Bundesgerichtshof heran. Der BGH hatte bereits am 10. Juli 2006 (Az. II ZB 28/05) grundlegende Maßstäbe zur Terminsgebühr definiert. Er stellte damals klar, dass der Begriff der Besprechung weit auszulegen ist.
War es nur eine Sachstandsanfrage?
Das Gericht prüfte auch diesen Einwand. Wäre es nur um den Austausch von Informationen gegangen, gäbe es kein Geld. Doch hier lag der Fall anders. Der Berichterstatter sondierte aktiv die Vergleichsbereitschaft. Er diskutierte Konditionen. Das Ergebnis floss direkt in den schriftlichen Vergleich ein. Das war mehr als bloßer Informationsaustausch. Es war eine qualifizierte Verhandlung.
Wie berechnet sich die Höhe der Gebühr?
Die Anwältin wollte ursprünglich 225 Euro. Das Landessozialgericht bestätigte jedoch nur die vom Sozialgericht festgesetzten 100 Euro. Warum diese Kürzung?
Hier greift das Ermessen des Gerichts bei der sogenannten Billigkeitsprüfung. Der Senat wog ab. Auf der einen Seite stand die Bedeutung für die Mandantin. Es ging um das Existenzminimum. Das spricht für eine höhere Gebühr.
Auf der anderen Seite stand der geringe Aufwand. Die Telefonate dauerten nur wenige Minuten. Die Rechtslage war überschaubar. Es war keine schwierige juristische Schlacht.
Das Gericht rechnete konkret: Die sozialrechtliche Mindestgebühr liegt bei 50 Euro. Angesichts der Umstände hielt der Senat die doppelte Mindestgebühr für angemessen.
„Unter Berücksichtigung eines billigen Ermessens war die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr (100,00 EUR) angemessen.“
Damit bestätigte das LSG die pragmatische Lösung der Vorinstanz.
Welche Folgen hat das Urteil für die Anwaltspraxis?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Er schafft Rechtssicherheit für Sozialrechtsanwälte im Norden Deutschlands. Die Botschaft ist klar: Wer am Telefon zur Lösung beiträgt, wird bezahlt.
Die Entscheidung stärkt die Rolle des Richters als Vermittler. Richter können nun bedenkenlos zum Hörer greifen. Sie müssen keine Sorge haben, dass Anwälte auf einen physischen Termin bestehen, nur um ihre Gebühren zu sichern. Das „Pendelgespräch“ ist als gebührenauslösende Tätigkeit anerkannt.
Für Anwälte enthält das Urteil aber auch eine Mahnung zur Mäßigung. Nicht jedes Telefonat rechtfertigt die volle Mittelgebühr. Wer nur kurz telefoniert und eine einfache Sache klärt, muss sich mit einem reduzierten Satz begnügen. Die 100 Euro in diesem Fall sind ein deutlicher Fingerzeig. Die Gebühr entsteht dem Grunde nach, aber die Höhe orientiert sich streng am tatsächlichen Aufwand.
Zukünftig sollten Anwälte den Inhalt solcher Telefonate genau dokumentieren. Ein Vermerk in der Akte kann entscheidend sein. Er beweist, dass verhandelt und nicht nur geplaudert wurde. Denn am Ende zählt, ob das Gespräch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.
Streit mit dem Jobcenter oder Sozialamt?
Ein Bescheid vom Jobcenter oder Sozialamt ist oft komplex und nicht immer korrekt. Unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht prüfen Ihre Unterlagen und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch. Wir kennen die entscheidenden Details und sorgen dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.
Experten Kommentar
Was in der Euphorie über eine schnelle Einigung oft vergessen wird: Der Richter will primär die Akte vom Tisch, aber der Urkundsbeamte muss später die Kasse hüten. Aus meiner Erfahrung nützt das beste Telefonat nichts, wenn es nicht schwarz auf weiß im Vergleichsbeschluss auftaucht. Ich achte deshalb penibel darauf, dass der Richter die Formulierung „nach fernmündlicher Erörterung“ explizit in den Beschluss aufnimmt. Fehlt dieser Satz, streichen die Kostenbeamten die Gebühr fast reflexartig, weil sie nur die nackte Akte prüfen und nicht beim Gespräch dabei waren. Diesen unnötigen Schriftkrieg kann man sich mit einem freundlichen, aber bestimmten Hinweis am Ende des Telefonats ersparen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Entsteht die Gebühr auch wenn die Gegenseite nicht gleichzeitig telefoniert?
Ja. Die Terminsgebühr entsteht auch bei zeitlich getrennten Telefonaten, sofern diese inhaltlich auf eine einvernehmliche Erledigung gerichtet sind. Eine gleichzeitige Anwesenheit aller Parteien oder eine technische Konferenzschaltung ist hierfür rechtlich nicht zwingend erforderlich. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat diese Rechtsauffassung ausdrücklich bestätigt.
Im konkreten Fall fungierte der Richter wie bei der „Stillen Post“ als Bote zwischen den Parteien. Er führte nacheinander Gespräche mit Kläger und Beklagten, ohne eine Konferenzschaltung zu nutzen. Das Gericht wertete diese sogenannten Pendelgespräche dennoch als gebührenauslösenden Termin. Entscheidend war der inhaltliche Austausch von Argumenten und das Einigungsziel. Die zeitliche Abfolge spielte keine Rolle, da die Gespräche eine rechtliche Einheit bildeten.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie in Ihrer Abrechnung explizit den Vermittlungscharakter der Telefonate. Weisen Sie darauf hin, dass der Richter Ihre Argumente der Gegenseite vorgetragen hat.
Bekomme ich die volle Terminsgebühr auch bei kurzen Telefonaten?
Oftmals nein. Die volle Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist bei sehr kurzen Telefonaten keinesfalls garantiert. Zwar entsteht der Gebührenanspruch dem Grunde nach auch bei bloßer Fernkommunikation sofort. Allerdings unterliegt die konkrete Höhe einer strengen Billigkeitsprüfung durch das Gericht, sofern der zeitliche Aufwand gering war.
Im vorliegenden Fall forderte ein Anwalt die übliche Mittelgebühr von 225 Euro für ein Telefonat. Das Gericht kürzte diesen Betrag jedoch radikal auf lediglich 100 Euro. Der ausschlaggebende Grund war die geringe Dauer des Gesprächs von nur wenigen Minuten. Zudem bewerteten die Richter den rechtlichen Sachverhalt als nicht komplex. Gemäß § 14 RVG muss die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen. Ein kurzes Standardgespräch rechtfertigt daher nur eine Gebühr knapp über dem Mindestsatz.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die genaue Dauer und den Inhalt jedes Telefonats für die spätere Abrechnung. Setzen Sie bei Routineanrufen lieber direkt einen reduzierten Betrag an, um gerichtliche Kürzungen zu vermeiden.
Wie weise ich eine telefonische Verhandlung für die Terminsgebühr nach?
Sie führen den Nachweis ausschließlich durch einen zeitnahen und detaillierten Aktenvermerk über den Gesprächsinhalt. Eine bloße Zeitnotiz reicht nicht aus, da sie den rechtlichen Charakter des Gesprächs nicht belegt. Sie müssen dokumentieren, dass Sie Sachargumente ausgetauscht oder eine Erledigung besprochen haben.
Das Gericht unterscheidet strikt zwischen vergüteten Besprechungen und gebührenfreien Sachstandsanfragen. Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn Sie aktiv Argumente austauschen oder Vergleichsmöglichkeiten erörtern. Reine Informationsabfragen lösen keine Zahlungsverpflichtung aus. Im Streitfall tragen Sie als Anwalt die volle Beweislast für den qualifizierten Inhalt. Ein Vermerk mit dem bloßen Inhalt „Telefonat mit Richter“ ist hierbei wertlos. Fehlt die explizite Dokumentation der Vergleichsbereitschaft oder der Erledigungsabsicht, streicht der Kostenfestsetzungsbeamte die Gebühr gnadenlos.
Unser Tipp: Erstellen Sie den Vermerk sofort nach dem Auflegen mit dem Stichwort „Vergleichserörterung“. Notieren Sie konkret, welche Optionen zur Beilegung des Rechtsstreits besprochen wurden.
Was tun wenn die Staatskasse die Terminsgebühr für Telefonate streicht?
Legen Sie unverzüglich das Rechtsmittel der sogenannten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin ist rechtlich nicht final und kann gerichtlich überprüft werden. Sie müssen hierfür nicht sofort klagen, sondern nutzen diesen speziellen Rechtsbehelf, um die Streichung der Gebühr formal anzugreifen.
Im zugrundeliegenden Fall strich die Beamtin die Gebühr, da angeblich kein physischer Termin stattfand. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein widersprach dieser Ansicht unter dem Aktenzeichen L 5 SF 30/22 B E jedoch deutlich. Laut den Richtern lösen auch substantielle telefonische Erörterungen die volle Terminsgebühr aus. Die pauschale Ablehnung wegen fehlender körperlicher Anwesenheit ist laut Obergerichten rechtlich fehlerhaft. Nutzen Sie dieses Aktenzeichen als zentrales Argument in Ihrer schriftlichen Begründung.
Unser Tipp: Zitieren Sie das Aktenzeichen L 5 SF 30/22 B E gut sichtbar in Ihrer Begründung. Reichen Sie die Erinnerung schriftlich beim zuständigen Gericht ein.
Gilt die Terminsgebühr auch bei einer Einigung per E-Mail?
Nein. Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG fällt bei reiner E-Mail-Korrespondenz in der Regel nicht an. Die Rechtsprechung definiert den Tatbestand der „Besprechung“ strikt als mündlichen Austausch zwischen den Parteien. Ein rein schriftlicher Vergleichsvorschlag reicht für diese spezielle Gebühr nicht aus.
Das Gericht stellt klar, dass eine Besprechung zwingend den direkten Austausch von Argumenten erfordert. Dieser Austausch kann zwar fernmündlich per Telefon erfolgen, muss aber das Element der Mündlichkeit wahren. E-Mails gelten juristisch als bloße Korrespondenz und nicht als Gespräch im Sinne der Gebührenordnung. Bei reinem Schriftverkehr entfällt die 1,2 Terminsgebühr, da der Tatbestand der mündlichen Erörterung nicht erfüllt wird. Ohne das Telefonat fehlt die rechtliche Grundlage für diesen Honoraranspruch.
Unser Tipp: Greifen Sie zwingend zum Telefonhörer, um die Voraussetzungen der Terminsgebühr sicher zu erfüllen. Bestätigen Sie den Gesprächsinhalt danach kurz schriftlich per E-Mail zur Dokumentation.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 5 SF 30/22 B E – Beschluss vom 13.02.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

