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Rauswurf aus der Umschulung: Übergangsgeld endet sofort

Vier Monate vor dem Abschluss: Streit, Hausverbot – die Umschulung endet. Die Rentenversicherung stellt das Übergangsgeld sofort ein, ohne den Betroffenen vorher anzuhören. Rettet ein solcher Formfehler den Anspruch? Das Landessozialgericht Hamburg hat jetzt entschieden.
Ein Mann mit Rucksack steht vor dem verschlossenen Glaseingang eines Bildungszentrums und hält ein Behördenschreiben.
Nach einem Ausschluss von der Bildungsmaßnahme und Hausverbot entfällt der rechtliche Anspruch auf die Weiterzahlung von Übergangsgeld. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 R 32/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht stoppt die Beschwerde: Übergangsgeld gibt es hier nicht weiter.
  • Die Beschwerde gegen den Sozialgerichts-Beschluss blieb ohne Erfolg.
  • Das Gericht sah keinen Fehler bei der Leistungseinstellung.
  • Übergangsgeld gibt es nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Maßnahme.
  • Eine kurze gesundheitliche Unterbrechung lag hier nicht vor.

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 R 32/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Eilrechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Übergangsgeld, einstweiliger Rechtsschutz
  • Relevant für: Arbeitnehmer, Reha-Teilnehmer, Leistungsträger

Wann endet der Anspruch auf Übergangsgeld?

Der gesetzliche Anspruch auf ein Übergangsgeld setzt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI voraus, dass Versicherte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung: Wer eine berufliche Reha, Umschulung oder Weiterbildung macht, bekommt in dieser Zeit Geld statt Gehalt, um sich voll auf die Maßnahme konzentrieren zu können. „Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ist der Sammelbegriff für genau solche Maßnahmen – etwa berufliche Fortbildungen, Umschulungen oder Reha-Maßnahmen, die die Rückkehr ins Arbeitsleben ermöglichen sollen. Die genauen materiellen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus den §§ 20 und 21 Abs. 1 SGB VI im Zusammenspiel mit § 71 SGB IX. Eine reguläre Weiterzahlung der finanziellen Unterstützung nach dem Abschluss einer Maßnahme gemäß § 71 Abs. 1 und 4 SGB IX verlangt vom Gesetzgeber zwingend, dass die begonnene Förderung auch planmäßig beendet wurde.

Das Landessozialgericht Hamburg wandte diese strikten Vorgaben in einem Beschluss vom 3. Juni 2026 an und wies das Eilgesuch eines Maßnahmeteilnehmers vollumfänglich ab (Az. 3 R 32/26). Ein Eilgesuch ist ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: Das Gericht soll schnell – innerhalb von Tagen oder Wochen statt Monaten – eine einstweilige Entscheidung treffen, damit dem Antragsteller in der Zwischenzeit kein irreparabler Schaden entsteht.

Kein regulärer Abschluss der Weiterbildung

Das Gericht entschied, dass der Mann keinen Anspruch auf Weiterzahlung hatte, da er seine Fortbildung nicht regulär beendet hatte. Hintergrund des Rechtsstreits war der vorzeitige Rauswurf des Mannes aus einer Schulung. Der Bildungsträger BBQ hatte ihn von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen und ihn zusätzlich mit einem kompletten Hausverbot an der Bildungsstätte belegt. Angesichts dieses harten Schnitts ließ der Senat sogar ausdrücklich offen, ob nach einem solchen Rauswurf überhaupt noch davon gesprochen werden kann, dass der Betroffene eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der Gesetze erhält.

Dabei fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Weiterzahlung von Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 1, 4 SGB IX, denn diese Bestimmung setzt u.a. voraus, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben planmäßig abgeschlossen wurde. – so das Landessozialgericht Hamburg

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der Anspruch auf Weiterzahlung von Übergangsgeld nach dem Ende einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt den planmäßigen Abschluss der Maßnahme voraus und entfällt bei einem vorzeitigen disziplinarischen Ausschluss durch den Bildungsträger.
  2. Die befristete Weitergewährung von Übergangsgeld während einer Unterbrechung der Maßnahme erfasst ausschließlich kurzfristige, gesundheitlich bedingte Ausfälle und ist bei disziplinarischen Ausschlüssen rechtlich nicht anwendbar.
  3. Ein behördlicher Anhörungsmangel vor der Aufhebung einer Leistungsbewilligung wird wirksam geheilt, wenn der Leistungsempfänger im anschließenden Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Eilverfahren ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und von seinem Recht auf Äußerung tatsächlich Gebrauch macht.
Infografik (Gegenüberstellung): Vergleich von Anspruch und Wegfall des Übergangsgeldes bei Maßnahmeabbruch nach SGB IX.
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Warum entfiel das Übergangsgeld rückwirkend?

Wenn die sachlichen Voraussetzungen für eine Sozialleistung wegfallen, fordert § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X die Aufhebung der Bewilligung, oftmals mit einer direkten Wirkung für die Vergangenheit. Dies gilt besonders, sofern der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm das Geld rechtlich nicht mehr zusteht. Wurde die Beschränkung der Auszahlung auf die tatsächliche Anwesenheitszeit im Vorfeld klar und deutlich kommuniziert, verneinen Gerichte in der Regel einen atypischen Fall, der eine besondere Ermessensausübung der Behörde zwingend machen würde. Für eine rechtliche Ausnahme von dieser Aufhebungspraxis muss eine unverhältnismäßige Härte objektiv erkennbar oder durch den Betroffenen detailliert nachgewiesen sein.

Was das konkret bedeutet: Die Behörde kann die Bewilligung rückwirkend aufheben. Wer nach einem Maßnahmeabbruch weiterhin Übergangsgeld erhalten hat, muss mit einer Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge rechnen. Je eher der Betroffene wusste oder hätte wissen müssen, dass der Anspruch weggefallen ist, desto schwieriger wird es, sich gegen die Rückzahlung zu wehren.

Die zuständige Sozialbehörde stützte die abrupte Einstellung der Überweisungen genau auf dieses Prinzip der reinen Anwesenheitspflicht.

Vorheriges Wissen entschärft Härtefall-Argument

Dem Betroffenen war diese strenge Bindung an die eigentliche Teilnahme bereits durch zwei vorherige schriftliche Mitteilungen vom 20. Juni und vom 11. September 2025 offiziell bekannt gemacht worden. Deshalb erkannte das Gericht in der Einstellung der Leistungen ab dem 25. Februar 2026 keinen atypischen Umstand, der der Behörde einen eigenen Ermessensspielraum eröffnet hätte. Der geforderte Beleg, dass ein Verlust des Übergangsgeldes in seiner persönlichen Lebenslage eine unverhältnismäßige Härte auslösen würde, konnte der Mann im Verfahren nicht erbringen.

Praxis-Hinweis: Härtefall-Ausnahme

Wer nach einem Maßnahmeabbruch auf eine Härtefallregelung hofft, sollte prüfen, ob die Behörde oder der Bildungsträger die finanziellen Konsequenzen zuvor schriftlich angedroht hat. Liegen solche Warnungen vor, gehen Gerichte typischerweise davon aus, dass der Betroffene das Risiko kannte. Ein atypischer Fall, der die Behörde ausnahmsweise zum Weiterzahlen zwingen würde, wird dann in der Regel verneint.

Warum scheiterte der Eilantrag auf Weiterzahlung?

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht zielt darauf ab, eine schnelle vorübergehende Regelung nach § 86b Abs. 2 SGG zu erzwingen. Das bedeutet konkret: Das Gericht soll vorläufig eine Entscheidung treffen – etwa die Weiterzahlung anordnen –, solange das eigentliche Klageverfahren noch läuft und keine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Dafür verlangen die prozessualen Vorgaben aus §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO, dass die besondere zeitliche Dringlichkeit der Situation sowie der tatsächliche materielle Anspruch auf die Geldscheine glaubhaft dargelegt werden. Das bedeutet konkret: „Glaubhaft machen“ ist eine geringere Hürde als ein voller Beweis – Dokumente, eidesstattliche Versicherungen oder plausible Darlegungen reichen aus, um das Gericht vorläufig zu überzeugen. Ein alternativer rechtlicher Weg besteht darin, die aufschiebende Wirkung einer im Hauptsacheverfahren eingelegten Klage gegen einen Aufhebungsbescheid zu beantragen, um den ursprünglichen Zahlungszustand wenigstens vorerst aufrechtzuerhalten. Das bedeutet konkret: Solange die Klage läuft, bleibt der alte Bescheid vorläufig in Kraft – die Behörde darf die Zahlungen also nicht stoppen, bis das Gericht endgültig entschieden hat.

Vor dem Landessozialgericht versuchte der abgewiesene Teilnehmer vergeblich, genau diese aufschiebende Wirkung für seine Zivilklage zu erringen, die am Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 20 R 291/26 anhängig ist.

Scheitern der summarischen Prüfung

Seine vollumfängliche Beschwerde richtete sich primär gegen einen Aufhebungsbescheid der Behörde vom 27. Februar 2026 sowie einen vorausgegangenen ablehnenden Beschluss der ersten Instanz vom 4. Mai 2026. Die Hamburger Richter wiesen das Rechtsmittel am Ende schlichtweg ab und erklärten den ergangenen Beschluss nach § 177 SGG für rechtlich unanfechtbar. Das bedeutet konkret: „Unanfechtbar“ heißt, dass es gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gibt – weder Beschwerde noch Revision. Der Beschluss ist damit endgültig. Dem Mann gelang es nicht, den Senat von einem materiellen Anspruch auf die begehrte Sozialleistung zu überzeugen, weil sämtliche inhaltlichen Zahlungsvoraussetzungen durch den vorzeitigen Abbruch der Bildungsphase restlos entfallen waren.

Wann stoppt der Rauswurf die Zahlung?

Bei bestimmten zeitlichen Unterbrechungen kann eine befristete Weitergewährung der Gelder auf Grundlage des § 71 Abs. 3 SGB IX erfolgen. Der Anwendungsbereich dieser Sonderregelung ist jedoch strikt limitiert und umfasst ausschließlich gesundheitsbedingte, vorübergehende Ausfälle bei der Kursteilnahme. Mangelt es an einer konkreten medizinischen Ursache für das Fernbleiben, greift diese eng gefasste Schutzklausel nicht, und der Träger darf die laufenden Zuschüsse stoppen.

Der zwangsweise Ausschluss des Mannes aus dem Hamburger Schulungsgebäude bot in diesem verfahrensrechtlichen Kontext bei der Beschwerdeprüfung keinen Raum für eine Ausnahme.

Rauswurf ist keine medizinische Pause

Da der Rauswurf durch den Bildungsträger und das verhängte Hausverbot offensichtlich nicht auf einer kurzfristigen Erkrankung des Teilnehmers basierten, lehnte das Gericht die Anwendung des § 71 Abs. 3 SGB IX entschieden ab. Der unfreiwillige aber deutliche Abbruch der Fortbildung besiegelte somit unweigerlich den Wegfall der finanziellen Hilfe abzüglich möglicher Ermessensfragen. Ein wichtiges Detail aus der Urteilsbegründung untermauerte diese Entscheidung zusätzlich: Das Arbeitsgericht Hamburg hatte das von der Einrichtung erteilte Hausverbot im Rahmen eines separaten Verfahrens nicht als offensichtlich unwirksam eingestuft.

Erfasst werden damit lediglich kurzfristige Unterbrechungen einer Leistung zur Teilhabe aus gesundheitlichen Gründen. Bei anderen Arten von Unterbrechungen, beispielsweise aus disziplinarischen Gründen, findet diese Vorschrift keine Anwendung. – so das Landessozialgericht Hamburg

Praxis-Hürde: Unverschuldeter Abbruch

Die gesetzliche Ausnahme für eine befristete Weiterzahlung bei Maßnahme-Unterbrechungen greift ausschließlich bei krankheitsbedingtem Fehlen. Ein Rauswurf durch den Bildungsträger oder ein Hausverbot – selbst wenn der Teilnehmer dies als ungerechtfertigt empfindet – wird rechtlich nicht wie eine medizinische Pause behandelt. Fehlt der gesundheitliche Grund, stoppt der Träger die Zahlungen.

Wann heilt ein Anhörungsfehler?

Unterläuft einer staatlichen Stelle im frühen Verfahrensstadium ein Fehler bei der Pflicht zur Anhörung nach § 24 SGB X, führt dies nicht zwingend zur endgültigen Nichtigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidung, da das Gesetz in § 41 SGB X eine spätere Heilung ermöglicht. Das bedeutet konkret: Ein zunächst fehlerhafter Bescheid muss nicht komplett aufgehoben und neu erlassen werden. Stattdessen darf die Behörde den Fehler nachträglich „reparieren“, indem sie dem Betroffenen doch noch die Gelegenheit gibt, sich zu äußern. Diese nachträgliche rechtliche Reparatur des Verfahrensfehlers gelingt in aller Regel dadurch, dass der formelle Informationsaustausch im Rahmen eines anschließenden Widerspruchsverfahrens oder einer Anhörung vor einem gerichtlichen Eilverfahren stattfindet. Ausschlaggebend für die Wirksamkeit der angestrebten Heilung ist lediglich, dass der Betroffene im weiteren juristischen Verlauf eine ausreichende Gelegenheit erhält, seine Rechtsauffassung ausführlich vorzubringen.

Der Beschwerdeführer griff in seinem Verfahren именно diesen verwaltungsrechtlichen Hebel an und rügte eine Verletzung seines Anhörungsrechts beim Erlass des ursprünglichen Leistungsstopps.

Keine Formfehler nach dem Widerspruch

Die Richter wiesen den prozessualen Angriff auf den Aufhebungsbescheid letztlich als ins Leere laufend zurück. Das Sozialgericht betonte, dass ein möglicher anfänglicher Vorab-Fehler der Verwaltung spätestens durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2026 sowie die Schriftsätze im Eilverfahren nach dem Gesetz repariert worden war. Weil der Teilnehmer auf diesen Wegen umfassend Stellung nehmen konnte und von seinem formalen Gehörsrecht auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatte, war an dem Aufhebungsbescheid am Ende formell und bestandskräftig nichts mehr zu beanstanden. „Bestandskräftig“ bedeutet dabei: Der Bescheid ist endgültig und kann mit keinem Rechtsmittel mehr angegriffen werden – er gilt damit als rechtmäßig und bindend.

Das Erfordernis einer Anhörung verlangt lediglich, dass die betroffene Person gehört wird, nicht, dass sie auch erhørt wird. – so das Landessozialgericht Hamburg

Rauswurf beendet den Anspruch

Das Landessozialgericht Hamburg hat als zweite Instanz entschieden – der Beschluss ist für das Sozialgericht Hamburg bindend und signalisiert anderen Gerichten, wie streng die Hürden für Übergangsgeld nach einem Ausschluss aus der Maßnahme liegen. Das Urteil betrifft jeden, der aus einer beruflichen Weiterbildung oder Reha-Maßnahme geworfen wird: Sobald der Bildungsträger den Teilnehmer ausschließt, entfällt der Anspruch auf Übergangsgeld vollständig – auch wenn der Betroffene den Rauswurf als ungerechtfertigt empfindet.

Wer akut von einem Ausschluss bedroht ist oder bereits einen Aufhebungsbescheid erhalten hat, sollte drei Dinge tun: Erstens alle schriftlichen Warnungen und Mitteilungen des Trägers sichern – sie entscheiden darüber, ob eine Härtefallregelung überhaupt noch greifen kann. Zweitens bei einem Aufhebungsbescheid mit Rückforderung sofort prüfen, ab welchem Datum die Behörde die Zahlungen zurückfordert, und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Drittens nicht auf Verfahrensfehler spekulieren – das Gericht hat klar gemacht, dass Anhörungsmängel im Widerspruchsverfahren geheilt werden und als Argument vor Gericht ins Leere laufen.


Übergangsgeld gestoppt oder Rückforderung erhalten?

Ein Rauswurf aus der Weiterbildung oder ein plötzlicher Aufhebungsbescheid können schnell existenzielle Folgen haben – oft sind die Zahlungen sofort gestoppt und bereits erhaltene Beträge werden zurückgefordert. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Bescheid, prüfen, ob die Behörde Ihnen den drohenden Zahlungsstopp vorher schriftlich mitgeteilt hat, und zeigen Ihnen auf, ob in Ihrem Fall Raum für einen Widerspruch oder eine Härtefallregelung besteht.

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Experten-Kommentar

Hinter den Kulissen scheitern solche Verfahren fast immer an der falschen Prioritätensetzung: Mandanten streiten erbittert mit dem Bildungsträger über den Rauswurf, während die Existenzsicherung unbemerkt wegbricht. Die Rentenversicherung wartet nicht ab, wer im internen Streit recht hat – sie stoppt sofort die Zahlung. Sobald ein Hausverbot ausgesprochen wird, ist die Sache für die Sachbearbeiter bürokratisch im Handumdrehen erledigt.

Für Betroffene bedeutet das, zweigleisig zu fahren und den Streit mit dem Träger erst einmal hintenanzustellen. Es muss oberste Priorität sein, umgehend beim Leistungsträger eine alternative Maßnahme zu beantragen. Nur so lässt sich der lückenlose Bezug von Übergangsgeld sichern, anstatt wertvolle Zeit in ohnehin aussichtslosen Eilverfahren zu vergeuden.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich weiter Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ich den Rauswurf für ungerechtfertigt halte?

Nein, der Anspruch auf Übergangsgeld endet mit dem faktischen Ausschluss aus der Maßnahme, auch wenn Sie den Rauswurf für ungerechtfertigt halten. Maßgeblich ist nicht Ihre Bewertung des Vorfalls, sondern ob die Teilnahme tatsächlich weiterbesteht.

Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung nach § 20 SGB VI und knüpft an die aktive Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an. Wird Ihnen durch Hausverbot oder Rauswurf der Zugang entzogen, fehlt diese gesetzliche Voraussetzung sofort, weil Sie die Maßnahme objektiv nicht mehr durchführen. Für die Behörde ist deshalb entscheidend, dass die Teilnahme endet, nicht ob der Ausschluss zivil- oder arbeitsrechtlich später angegriffen werden könnte. Ein Gericht prüft im Sozialrecht daher regelmäßig nur, ob die Teilnahme noch besteht und ob die Fördervoraussetzungen noch vorliegen.

Eine spätere Klärung, ob der Rauswurf rechtswidrig war, kann für andere Ansprüche wichtig sein, hält die Übergangsgeldzahlung aber grundsätzlich nicht aufrecht. Ab dem Datum des Hausverbots sollten Sie deshalb davon ausgehen, dass kein weiterer Anspruch mehr besteht.


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Muss ich das Übergangsgeld zurückzahlen, wenn die Behörde mich nicht vorab angehört hat?

JA, die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen, wenn der anfängliche Anhörungsfehler später im Widerspruchsverfahren geheilt wurde. Ein fehlendes Gehör vor dem Bescheid macht die Rückforderung nicht automatisch unwirksam.

Nach § 24 SGB X muss die Behörde zwar vor belastenden Entscheidungen grundsätzlich anhören. Unterbleibt das, kann § 41 SGB X den Mangel aber heilen, wenn Sie später im Widerspruch oder in einem gerichtlichen Verfahren ausreichend Stellung nehmen konnten. Dann bleibt der Bescheid trotz des ursprünglichen Verfahrensfehlers wirksam, und die Rückforderung ist rechtlich nicht allein wegen der unterbliebenen Vorabanhörung angreifbar. Entscheidend ist deshalb nicht nur der erste Bescheid, sondern auch, ob Ihre Einwände später tatsächlich berücksichtigt wurden.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Ihnen auch später keine echte Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde oder der Fehler nicht mehr heilbar war. Dann kann ein Verfahrensmangel weiterhin erheblich sein und den Bescheid zu Fall bringen.


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Kann ich eine Weiterzahlung verlangen, wenn der Abbruch der Umschulung eine Härte darstellt?

Nein, eine Härtefallregelung greift in der Regel nicht, wenn Ihnen der Träger die finanziellen Folgen des Abbruchs zuvor schriftlich angekündigt hat. Dann gilt der Geldverlust rechtlich nicht mehr als unvorhersehbare, atypische Ausnahme, sondern als bekanntes Risiko des Maßnahmeabbruchs.

Der Härtefallschutz nach § 48 SGB X setzt voraus, dass die Behörde einen atypischen Fall erkennt und ihr Ermessen zugunsten des Betroffenen ausübt. Wer aber vorab Warnbriefe, Aufhebungsandrohungen oder klare Hinweise zum Wegfall der Zahlung erhalten hat, kann sich später meist nicht erfolgreich auf soziale Unbill berufen. Gerichte sehen in solchen Vorwarnungen regelmäßig einen Hinweis darauf, dass die Lage vorhersehbar war und deshalb gerade kein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Mündliche Zusagen oder allgemeine finanzielle Schwierigkeiten reichen dafür normalerweise nicht aus.

Eine echte Chance besteht nur, wenn Sie trotz der Schreiben nachweisen können, dass Ihr Fall ungewöhnlich war und die Folgen für Sie nicht absehbar gewesen sind. Ohne solche besonderen Umstände bleibt es meist bei der Rückforderung oder beim sofortigen Zahlungsstopp.


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Gibt es bei einem Hausverbot durch den Bildungsträger Ausnahmen für die finanzielle Unterstützung?

Nein, die Weiterzahlung nach § 71 Abs. 3 SGB IX ist nur bei kurzfristigen Unterbrechungen aus gesundheitlichen Gründen möglich, nicht bei einem Hausverbot durch den Bildungsträger. Ein disziplinarischer Ausschluss ist rechtlich keine Krankheit und löst deshalb keine Ausnahme von der Zahlung aus.

§ 71 Abs. 3 SGB IX schützt nur Fälle, in denen die Teilnahme vorübergehend wegen einer Erkrankung unterbrochen wird und der Maßnahmecharakter im Übrigen bestehen bleibt. Ein Hausverbot beendet demgegenüber die Teilnahme gerade wegen eines sanktionierenden Eingriffs des Trägers; der Betroffene ist dann nicht mehr als teilnehmende Person eingeordnet. Genau daran knüpft das Gesetz an, weil die finanzielle Unterstützung die tatsächliche Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetzt. Eine analoge Anwendung auf disziplinarische Gründe kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber die Ausnahme bewusst eng auf gesundheitliche Ausfälle beschränkt hat.

Nur wenn für denselben Zeitraum eine ärztlich belegte Arbeitsunfähigkeit vorlag, kann die Zahlung trotz Fehlens im Unterricht ausnahmsweise weiterlaufen. Das Hausverbot selbst heilt diesen Mangel nicht und ersetzt keine Krankschreibung.


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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: 3 R 32/26 – Beschluss vom 03.06.2026




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