Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Hartz IV: Übernahme von Grundsteuer für Garage als Unterkunftskosten? LSG NRW weist Beschwerde zurück
- Streit um Garagenkosten: Leistungsempfängerin klagt auf Übernahme der Grundbesitzabgaben durch Jobcenter
- Sozialgericht Gelsenkirchen weist Klage ab und lässt Berufung nicht zu
- Beschwerde beim Landessozialgericht: Prüfung der Zulassungsgründe für eine Berufung
- Entscheidung des LSG NRW: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet
- Begründung des LSG: Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu Garagenkosten
- Begründung des LSG: Zwar Abweichung vom BSG, aber Urteil beruht nicht darauf
- Begründung des LSG: Keine relevanten Verfahrensmängel festgestellt
- Fazit: Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig – Garagenkostenübernahme scheitert an fehlender Untrennbarkeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung (SGB II) und was zählt typischerweise dazu?
- Unter welchen Umständen kann eine Garage als Teil der Unterkunft im Sinne des SGB II angesehen werden?
- Was bedeutet „grundsätzliche Bedeutung“ im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht?
- Wie hoch muss der Streitwert sein, damit man gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berufung einlegen kann?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Antrag auf Übernahme von Unterkunftskosten vom Jobcenter abgelehnt wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: L 12 AS 18/22 NZB | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 28.02.2022
- Aktenzeichen: L 12 AS 18/22 NZB
- Verfahrensart: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht (SGB II, Kosten der Unterkunft)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Klägerin, eine Bezieherin von Leistungen nach SGB II und Eigentümerin einer Garage, beantragte die Übernahme von Garagenkosten als Unterkunftskosten.
- Beklagte: Der zuständige Leistungsträger (Jobcenter), der die Übernahme der Kosten zunächst ablehnte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin, Bezieherin von SGB II-Leistungen, beantragte die Übernahme von Grundbesitzabgaben für ihre Garage als Unterkunftskosten. Der Leistungsträger lehnte dies ab. Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht.
- Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht war, ob das Sozialgericht zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen hatte. Dies hing davon ab, ob der Fall grundsätzliche Bedeutung hatte oder das Urteil des Sozialgerichts von höherer Rechtsprechung abwich.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landessozialgericht hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Damit wurde das Urteil des Sozialgerichts, das die Übernahme der Garagenkosten ablehnte, rechtskräftig.
- Begründung: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass keine gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung vorlagen. Weder hatte der Fall grundsätzliche Bedeutung, noch wich das Urteil des Sozialgerichts entscheidend von der Rechtsprechung höherer Gerichte ab. Auch relevante Verfahrensfehler lagen nicht vor.
- Folgen: Das Urteil des Sozialgerichts, das die Übernahme der Garagenkosten ablehnte, ist rechtskräftig geworden. Es gibt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
Der Fall vor Gericht
Hartz IV: Übernahme von Grundsteuer für Garage als Unterkunftskosten? LSG NRW weist Beschwerde zurück
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat in einem Beschluss klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Kosten für eine Garage als Teil der Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, umgangssprachlich Hartz IV) übernommen werden können.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde einer Leistungsempfängerin zurückgewiesen, die die Übernahme von Grundbesitzabgaben für ihre Garage durch das Jobcenter erreichen wollte. Das Gericht bestätigte damit indirekt die Entscheidung des Sozialgerichts Gelsenkirchen, das die Klage der Frau bereits abgewiesen und eine Berufung nicht zugelassen hatte.
Streit um Garagenkosten: Leistungsempfängerin klagt auf Übernahme der Grundbesitzabgaben durch Jobcenter
Die Auseinandersetzung begann, als eine Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II die Übernahme von Kosten für ihre Garage beantragte. Die Frau ist Eigentümerin dieser Garage. Im Februar 2020 wurden für die Garage Grundbesitzabgaben in Höhe von 14,03 Euro fällig. Sie beantragte beim zuständigen Jobcenter, diese Kosten als notwendigen Bedarf für Unterkunft gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen und zu übernehmen. Das Jobcenter lehnte dies jedoch ganz oder teilweise ab.
Die Leistungsempfängerin war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und zog vor das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen. Sie verfolgte ihr Ziel weiter, die Garagenkosten als Teil ihrer Unterkunftskosten erstattet zu bekommen.
Sozialgericht Gelsenkirchen weist Klage ab und lässt Berufung nicht zu
Das Sozialgericht Gelsenkirchen befasste sich mit der Klage und wies sie mit Urteil vom 07. Dezember 2021 ab. Die Richter sahen keinen Anspruch der Leistungsempfängerin auf Übernahme der Garagenkosten durch das Jobcenter. Gleichzeitig ließ das Sozialgericht die Berufung zum Landessozialgericht nicht zu.
Die Begründung hierfür lag im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Berufung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine wichtige Hürde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, der mindestens 750,00 Euro betragen muss (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Da es hier nur um einmalige Kosten von 14,03 Euro ging, war dieser Wert bei Weitem nicht erreicht. Auch handelte es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), was ebenfalls eine Berufung unabhängig vom Streitwert hätte ermöglichen können.
Beschwerde beim Landessozialgericht: Prüfung der Zulassungsgründe für eine Berufung
Die Leistungsempfängerin, die nicht durch einen Anwalt vertreten wurde, wollte die Entscheidung des Sozialgerichts nicht akzeptieren. Sie reichte ein Schreiben beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Das LSG wertete dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Mit dieser Beschwerde muss dargelegt werden, warum die Berufung entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts doch zugelassen werden sollte. Das Gesetz sieht hierfür spezielle Gründe vor (§ 144 Abs. 2 SGG), insbesondere:
- Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.
- Das Urteil des Sozialgerichts weicht von einer Entscheidung eines höheren Gerichts (Landessozialgericht, Bundessozialgericht oder Bundesverfassungsgericht) ab (Divergenz).
- Es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Das LSG NRW musste nun prüfen, ob einer dieser Gründe im Fall der Garagenbesitzerin vorlag.
Entscheidung des LSG NRW: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kam nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der Leistungsempfängerin unbegründet ist. Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 (Az.: L 12 AS 18/22 NZB) wies das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Diese Entscheidung hat zur Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Ablehnung der Übernahme der Garagenkosten durch das Jobcenter ist somit endgültig bestätigt. Das LSG entschied zudem, dass keine außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erstattet werden. Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss des LSG ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Begründung des LSG: Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu Garagenkosten
Das LSG NRW legte ausführlich dar, warum die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht erfüllt waren. Zunächst prüfte es, ob der Fall eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Eine Rechtsfrage gilt jedoch als geklärt, wenn sie sich direkt aus dem Gesetz ergibt oder durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden wurde.
Nach Auffassung des LSG NRW war dies hier der Fall. Die zentralen Fragen zur Berücksichtigung von Kosten für eine im Eigentum stehende Garage als Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien durch das Bundessozialgericht bereits hinreichend geklärt.
Das LSG verwies auf die gefestigte Rechtsprechung des BSG:
- Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind.
- Auch einmalige Zahlungen, wie die hier strittige Grundsteuer, stellen im Monat ihrer Fälligkeit aktuellen Bedarf dar.
- Für Wohneigentum gelten bei der Kostenübernahme dieselben Maßstäbe wie für Mieter, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Das schließt grundsätzlich auch Grundbesitzabgaben mit ein.
- Bei Garagen oder Stellplätzen ist entscheidend, ob die Wohnung oder das Haus ohne die Garage bzw. den Stellplatz hätte angemietet oder erworben werden können oder ob die Garage/der Stellplatz rechtlich und tatsächlich separat gekündigt oder verkauft werden kann (fehlende Abtrennbarkeit).
- Liegt eine solche untrennbare Einheit vor, sind die Garagenkosten als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, sofern die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind. Eine Verpflichtung zur Untervermietung der Garage besteht in diesem Fall nicht.
- Erst wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, kann das Jobcenter zur Kostensenkung auffordern, was dann auch die Prüfung einer Untervermietung einschließen kann.
Ob diese Voraussetzungen, insbesondere die fehlende Abtrennbarkeit der Garage vom Wohneigentum (z.B. durch einen einheitlichen Kaufvertrag oder bauliche Gegebenheiten), im konkreten Fall gegeben waren, ist nach Ansicht des LSG eine Frage der Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Es handelt sich dabei nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Begründung des LSG: Zwar Abweichung vom BSG, aber Urteil beruht nicht darauf
Als zweiten möglichen Zulassungsgrund prüfte das LSG NRW die Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Eine Divergenz liegt vor, wenn das Sozialgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legt, der von der Rechtsprechung höherer Gerichte (LSG, BSG, BVerfG) abweicht.
Das LSG stellte fest, dass das Sozialgericht Gelsenkirchen tatsächlich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen ist. Das SG hatte argumentiert, Kosten für Stellplätze und Garagen fielen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft, da sie nicht dem unmittelbaren Wohnen dienten. Dies widerspricht der oben dargelegten BSG-Rechtsprechung, die eine Übernahme bei fehlender Abtrennbarkeit und Angemessenheit vorsieht. Auch der Hinweis des SG auf die Möglichkeit der Vermietung der Garage war problematisch, da dies nach BSG-Rechtsprechung bei fehlender Abtrennbarkeit und angemessenen Gesamtkosten gerade nicht ohne Weiteres verlangt werden kann. Somit lag eine objektive Abweichung (Divergenz) vor.
Entscheidend für die Zulassung der Berufung ist jedoch, ob das Urteil des Sozialgerichts auch auf dieser Abweichung beruht. Das bedeutet, die Entscheidung muss gerade wegen des falschen Rechtssatzes so ausgefallen sein, wie sie es ist. Beruht die Entscheidung aber auch auf anderen, eigenständigen und rechtlich korrekten Argumenten, liegt keine Zulassung wegen Divergenz vor.
Genau dies war hier nach Ansicht des LSG der Fall. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte seine Ablehnung nämlich zusätzlich und unabhängig damit begründet, dass bei selbstgenutztem Wohneigentum nur solche Kosten übernahmefähig seien, die untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind. Diese Untrennbarkeit habe das SG aber verneint, weil es davon ausging, dass die Garage separat verkauft werden könne.
Diese zweite Begründung des SG – die Annahme der separaten Veräußerbarkeit und damit der fehlenden Untrennbarkeit – steht nach Auffassung des LSG im Einklang mit der BSG-Rechtsprechung zur „fehlenden Abtrennbarkeit“. Sie stellt eine eigenständige, tragfähige Begründung für die Ablehnung der Kostenübernahme dar. Auch wenn das SG möglicherweise die tatsächliche Veräußerbarkeit hätte genauer prüfen müssen, ändert dies nichts daran, dass das Urteil nicht allein auf der festgestellten Divergenz beruhte. Die Ablehnung stützte sich auch auf eine korrekte rechtliche Überlegung. Daher war der Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt.
Begründung des LSG: Keine relevanten Verfahrensmängel festgestellt
Zuletzt prüfte das LSG, ob ein Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) vorlag. Dies wären Fehler im Ablauf des Gerichtsverfahrens selbst, zum Beispiel eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (§ 103 SGG). Fehler bei der Anwendung des Rechts oder der Bewertung von Beweisen sind hingegen keine Verfahrensmängel in diesem Sinne.
Das LSG stellte fest, dass die Leistungsempfängerin keinen Verfahrensmangel geltend gemacht hatte und ein solcher auch nicht ersichtlich war.
Fazit: Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig – Garagenkostenübernahme scheitert an fehlender Untrennbarkeit
Da keiner der gesetzlichen Gründe für die Zulassung einer Berufung vorlag – weder grundsätzliche Bedeutung noch eine entscheidungserhebliche Divergenz oder ein Verfahrensmangel – wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Beschwerde der Leistungsempfängerin als unbegründet zurück. Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidung unterstreicht die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Kosten für Garagen oder Stellplätze können zwar grundsätzlich als Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II anerkannt werden, auch wenn sie im Eigentum stehen. Entscheidende Voraussetzung ist jedoch, dass die Garage rechtlich und tatsächlich untrennbar mit der Wohnung oder dem Haus verbunden ist (z.B. nicht separat verkauft oder vermietet werden kann) und die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind. Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch letztlich daran, dass das Sozialgericht von einer solchen Untrennbarkeit nicht ausging – eine Einschätzung, die das Landessozialgericht im Rahmen der Prüfung der Berufungszulassung nicht korrigieren konnte, da sie auf einer eigenständigen, rechtlich zulässigen Argumentation des Sozialgerichts beruhte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung klärt, dass Grundsteuerkosten für eine Garage bei Hartz-IV-Empfängern nur übernommen werden, wenn die Garage untrennbar mit der Wohnung verbunden und nicht separat veräußerbar ist. Das Jobcenter muss Garagenkosten nur übernehmen, wenn rechtlich oder tatsächlich keine Trennung von Wohnraum und Garage möglich ist und die Gesamtunterkunftskosten angemessen bleiben. Der Fall zeigt zudem, dass bei Streitwerten unter 750 Euro eine Berufung grundsätzlich nicht zulässig ist, sofern keine besonderen rechtlichen Zulassungsgründe vorliegen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung (SGB II) und was zählt typischerweise dazu?
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, oft als Hartz IV bezeichnet und jetzt im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt, gehören die Kosten für Unterkunft und Heizung zu den Leistungen, die das Jobcenter übernehmen kann. Es handelt sich dabei um die Ausgaben, die nötig sind, um ein Zuhause zu haben und dieses warm zu halten.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich hauptsächlich in § 22 SGB II. Dieser Paragraph legt fest, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind.
Typische Kosten, die zu den Unterkunftskosten zählen können, sind:
- Die Kaltmiete: Das ist der Betrag, den Sie für die Nutzung der Wohnung oder des Hauses zahlen, ohne Nebenkosten für Heizung oder Warmwasser.
- Nebenkosten (kalte Betriebskosten): Dazu gehören Kosten wie Grundsteuer, Wasser- und Abwassergebühren, Müllabfuhr, Kosten für die Gebäudereinigung oder den Schornsteinfeger. Diese müssen im Mietvertrag oder in der jährlichen Nebenkostenabrechnung aufgeführt sein.
- Heizkosten: Das sind die Kosten, die anfallen, um Ihre Wohnung oder Ihr Haus zu beheizen, unabhängig davon, ob Sie mit Gas, Öl, Fernwärme oder Strom heizen. Auch die Kosten für Warmwasser können hierunter fallen.
Was bedeutet „angemessen“?
Das Jobcenter übernimmt diese Kosten nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu einer bestimmten, als „angemessen“ geltenden Höhe. Was genau angemessen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen vor allem:
- Die Größe Ihres Haushalts: Für eine alleinstehende Person gelten andere Angemessenheitsgrenzen als für eine Familie mit mehreren Kindern.
- Der Wohnort: Die Mietpreise und somit die als angemessen geltenden Kosten unterscheiden sich stark je nach Stadt oder Gemeinde und sogar innerhalb verschiedener Stadtteile. Das Jobcenter orientiert sich hier an den örtlichen Gegebenheiten und Mietpreisen für Wohnungen, die als einfach und zweckmäßig gelten.
- Die Art der Unterkunft: Ob es sich um eine Mietwohnung, ein eigenes Haus oder eine andere Wohnform handelt, beeinflusst ebenfalls die Bewertung der Angemessenheit der Kosten.
Kosten, die üblicherweise nicht zu den im Rahmen von SGB II übernommenen Unterkunftskosten gehören, sind zum Beispiel:
- Kosten für Haushaltsstrom (der Strom, den Sie für Licht, Kühlschrank, Fernseher etc. verbrauchen).
- Kosten für Telefon und Internet.
- Rundfunkbeitrag (GEZ).
Für Sie bedeutet das, dass das Jobcenter die Kosten für Ihre Miete, die kalten Nebenkosten und die Heizung prüfen wird, um festzustellen, ob diese im Vergleich zu ähnlichen Wohnungen in Ihrer Region als angemessen gelten. Nur bis zur Höhe dieser Angemessenheitsgrenze werden die Kosten in der Regel übernommen.
Unter welchen Umständen kann eine Garage als Teil der Unterkunft im Sinne des SGB II angesehen werden?
Grundsätzlich werden die Kosten für eine Garage im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nicht als Teil der notwendigen Unterkunftskosten anerkannt. Das liegt daran, dass das SGB II primär die Kosten für den eigentlichen Wohnraum deckt, der zum Leben benötigt wird.
Allerdings kann es unter sehr spezifischen Umständen Ausnahmen von dieser Regel geben.
Wann kann eine Garage ausnahmsweise relevant sein?
Entscheidend für eine mögliche Berücksichtigung der Garagenkosten ist immer die Frage der Notwendigkeit.
Eine Garage kann in Betracht kommen, wenn ihre Kosten untrennbar mit der Anmietung der Wohnung verbunden sind und es auf dem örtlichen Wohnungsmarkt keine vergleichbare, den Bedürfnissen entsprechende und günstigere Wohnung ohne Garage gibt. Selbst in diesem Fall dürfen die Gesamtkosten für Wohnung und Garage die angemessenen Kosten für eine Wohnung im jeweiligen Ort nicht übersteigen. Stellen Sie sich vor, der Mietvertrag für die Wohnung umfasst zwingend eine Garage, und die Gesamtmiete ist trotzdem nicht höher als die Miete für eine Wohnung vergleichbarer Größe ohne Garage in Ihrer Gegend wäre.
Ein weiterer wichtiger Grund für eine Berücksichtigung der Garagenkosten kann eine nachgewiesene Notwendigkeit aufgrund einer Behinderung sein. Dies ist der Fall, wenn die Garage zwingend benötigt wird, um ein notwendiges Hilfsmittel (wie z.B. einen Rollstuhl oder einen Scooter) sicher und witterungsgeschützt abzustellen, und es keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit in der Nähe der Wohnung gibt.
Eine bloße bequeme Abstellmöglichkeit für ein privates Auto, das nicht aufgrund einer Behinderung oder aus anderen, im SGB II anerkannten Gründen zwingend notwendig ist (z.B. für die Ausübung einer Arbeit, sofern die Notwendigkeit dafür anerkannt wurde), oder für andere nicht zwingend erforderliche Gegenstände zählt nicht als notwendige Unterkunft im Sinne des SGB II.
Es muss immer ein direkter Zusammenhang zur notwendigen Wohnsituation oder einer unverzichtbaren persönlichen Notwendigkeit bestehen, die nicht anders gelöst werden kann, damit die Kosten für eine Garage potenziell berücksichtigt werden.
Was bedeutet „grundsätzliche Bedeutung“ im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht?
Im deutschen Rechtssystem gibt es verschiedene Gerichtsinstanzen. Im Sozialrecht ist das Bundessozialgericht in Kassel die höchste Instanz. Wenn Sie in einem Sozialrechtsstreit vor dem Landessozialgericht (LSG) unterliegen und dieses Gericht eine weitere Klärung durch das Bundessozialgericht nicht zulässt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Eine dieser wichtigen Voraussetzungen ist, dass die Rechtssache „grundsätzliche Bedeutung“ hat.
Was meint man mit „grundsätzlicher Bedeutung“?
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die bisher vom Bundessozialgericht noch nicht geklärt wurde und die für die Entscheidung vieler ähnlicher zukünftiger Fälle wichtig ist. Es geht also nicht nur um Ihren speziellen Einzelfall, sondern um eine Frage, deren Beantwortung Klarheit für die Rechtsanwendung im Allgemeinen schafft.
Stellen Sie sich vor, es gibt eine neue gesetzliche Regelung oder eine neue medizinische Behandlung, und es ist unklar, wie die Sozialgerichte damit umgehen sollen. Wenn Ihr Fall genau diese unklare Frage betrifft und deren Beantwortung viele andere Bürger und Gerichte betrifft, dann kann die Frage als grundsätzlich bedeutsam angesehen werden.
Es geht darum, wichtige rechtliche Fragen zu klären, damit die Gesetze im ganzen Land einheitlich und richtig angewendet werden. Das Bundessozialgericht soll durch die Klärung solcher grundsätzlicher Fragen sicherstellen, dass es Rechtssicherheit gibt.
Warum ist das im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wichtig?
Wenn das Landessozialgericht eine Revision zum Bundessozialgericht nicht zulässt, können Sie eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen. Um mit dieser Beschwerde erfolgreich zu sein und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zu erreichen, müssen Sie dem Bundessozialgericht darlegen, warum Ihr Fall eine solche grundsätzliche Bedeutung hat. Nur wenn das Bundessozialgericht dieser Ansicht ist (oder ein anderer gesetzlich geregelter Grund vorliegt), wird es die Revision zulassen und den Fall prüfen. Es ist somit ein wichtiger „Türöffner“ zur höchsten Instanz, aber nur für Fälle, die über den Einzelfall hinausweisen und von allgemeinem Interesse für die Rechtsentwicklung sind.
Wie hoch muss der Streitwert sein, damit man gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berufung einlegen kann?
Grundsätzlich können Sie gegen ein Urteil des Sozialgerichts nur dann Berufung zum Landessozialgericht einlegen, wenn der sogenannte Streitwert einen bestimmten Betrag übersteigt. Der Streitwert beschreibt den finanziellen Wert dessen, worum im Gerichtsverfahren gestritten wurde.
Nach dem Gesetz liegt diese Wertgrenze in der Regel bei 750 Euro. Das bedeutet: Wenn das Gericht in seinem Urteil über einen Betrag entschieden hat, der niedriger ist als 750 Euro, ist eine Berufung grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich.
Allerdings gibt es von dieser Regel wichtige Ausnahmen. Die Wertgrenze von 750 Euro gilt oft nicht, wenn es um wiederkehrende Leistungen geht. Das sind Leistungen, die regelmäßig gezahlt werden, wie zum Beispiel Renten, Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Hier wird die Berufung häufig zugelassen, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Betrag für einen kurzen Zeitraum ist, weil es um den grundsätzlichen Anspruch auf diese fortlaufende Zahlung geht.
Auch in anderen Fällen kann eine Berufung zulässig sein, selbst wenn der Streitwert unter 750 Euro liegt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Sozialgericht die Berufung im Urteil ausdrücklich zulässt. Dies geschieht oft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, also eine Frage betrifft, die für viele ähnliche Fälle wichtig ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Faustregel ist die 750-Euro-Grenze. Aber gerade bei laufenden Zahlungen oder wichtigen Grundsatzfragen gibt es oft Ausnahmen, die eine Berufung trotzdem ermöglichen.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Antrag auf Übernahme von Unterkunftskosten vom Jobcenter abgelehnt wurde?
Wenn das Jobcenter Ihren Antrag auf Übernahme von Unterkunftskosten nicht bewilligt hat, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Das deutsche Recht sieht hierfür bestimmte Schritte vor.
Der Widerspruch
Der erste Schritt ist in der Regel der Widerspruch. Mit einem Widerspruch teilen Sie dem Jobcenter schriftlich mit, dass Sie mit dem sogenannten Bescheid – also dem offiziellen Schreiben, in dem die Ablehnung begründet wird – nicht einverstanden sind. Sie bitten das Jobcenter damit, seine Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
Für den Widerspruch haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen der Ablehnungsbescheid zugestellt wurde. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten. Im Widerspruch können Sie darlegen, warum Sie die Ablehnung für falsch halten.
Die Klage vor dem Sozialgericht
Sollte das Jobcenter Ihrem Widerspruch nicht stattgeben und Sie erhalten einen sogenannten Widerspruchsbescheid, mit dem Ihre Ablehnung aufrechterhalten wird, haben Sie die Möglichkeit, dagegen Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.
Das Sozialgericht ist ein unabhängiges Gericht, das die Entscheidung des Jobcenters und den Widerspruchsbescheid überprüft. Auch für die Klage gibt es eine Frist. Diese beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Unterstützung für das Verfahren
Juristische Verfahren können Kosten verursachen. Für Personen mit geringem Einkommen gibt es jedoch staatliche Unterstützung, um die Kosten zu decken, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens oder einer Klage entstehen können.
Diese Unterstützung kann als Beratungshilfe für das außergerichtliche Widerspruchsverfahren oder als Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Klageverfahren gewährt werden. Ob Sie Anspruch auf solche Hilfen haben und in welcher Höhe, wird anhand Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Diese Unterstützung soll sicherstellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen ihre rechtlichen Möglichkeiten verfolgen können.
Diese Schritte – Widerspruch und gegebenenfalls Klage – sind der vorgesehene Weg, um eine Entscheidung des Jobcenters überprüfen zu lassen, wenn Sie mit dieser nicht einverstanden sind. Es ist wichtig, sich genau über die jeweiligen Abläufe und vor allem die geltenden Fristen zu informieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben sind laufende öffentliche Abgaben, die Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden zu zahlen haben. Dazu gehören vor allem die Grundsteuer sowie teilweise Gebühren für Müllabfuhr, Wasser- und Abwasser und andere Nebenkosten, die sich auf das Eigentum beziehen. Im Sozialrecht können sie unter bestimmten Voraussetzungen als Teil der Unterkunftskosten übernommen werden, wenn sie „angemessen“ sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen. Beispiel: Die jährliche Grundsteuer für eine Garage, die Teil eines Hauses ist, kann als Grundbesitzabgabe gelten.
Angemessenheit (bei Unterkunftskosten)
Angemessenheit bezeichnet im Sozialrecht die Grenze, bis zu der Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen werden. Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht zu hoch sind im Vergleich zu üblichen Kosten vergleichbarer einfacher und zweckmäßiger Wohnungen in der jeweiligen Region. Diese Regel verhindert übermäßige Ausgaben und sorgt für sozial ausgewogene Leistungen. Beispiel: Wenn die Gesamtmiete (Wohnung plus Garage) den üblichen Mietkosten in der Stadt entspricht oder darunter liegt, gelten die Kosten als angemessen.
Untrennbarkeit (rechtliche und tatsächliche)
Untrennbarkeit bedeutet, dass ein Objekt (z. B. eine Garage) rechtlich und faktisch nicht separat vom Wohnraum verkauft, vermietet oder gekündigt werden kann. Ist dies der Fall, gilt die Garage als fester Bestandteil der Unterkunft und kann bei der Übernahme von Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Kann die Garage hingegen separat veräußert oder gemietet werden, wird sie nicht als Teil der Unterkunft angesehen. Beispiel: Ist die Garage in einem gemeinsamen Kaufvertrag mit dem Haus enthalten und nicht ohne weiteres einzeln zu veräußern, spricht man von Untrennbarkeit.
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem eine unterlegene Partei eine Entscheidung des Sozialgerichts, keine Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen, überprüfen lassen kann. Sie richtet sich unmittelbar an das Landessozialgericht und prüft, ob die Voraussetzungen für die Berufungseröffnung (z.B. grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) vorliegen. Nur wenn einer dieser Gründe gegeben ist, wird die Berufung zugelassen. Beispiel: Eine Person legt gegen die Ablehnung der Berufung Beschwerde ein, weil sie eine wichtige Rechtsfrage für viele zukünftige Fälle klären lassen will.
Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG)
Divergenz liegt vor, wenn ein Gericht in einem Fall Rechtsansichten vertritt, die nachweislich von der Rechtsprechung höherer Instanzen (z. B. Bundessozialgericht) abweichen. Diese Abweichung kann ein zulässiger Grund für die Zulassung einer Berufung sein, wenn die angefochtene Entscheidung ausschließlich oder wesentlich auf dieser abweichenden Rechtsauffassung beruht. Wichtig ist also, dass die Abweichung entscheidungserheblich ist. Beispiel: Ein Sozialgericht bewertet Garagenkosten anders als das Bundessozialgericht, und die Entscheidung beruht ausschließlich auf dieser abweichenden Bewertung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch II (SGB II) § 22 Abs. 1 Satz 1: Regelt die Übernahme von angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies beinhaltet sowohl tatsächliche Aufwendungen wie Miete als auch einmalige Kosten wie Grundsteuer, sofern sie als notwendiger Bedarf gelten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Leistungsempfängerin fordert auf dieser Grundlage die Übernahme der Grundsteuer für ihre Garage als Teil der Unterkunftskosten.
- Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 144 Abs. 1 und 2: Bestimmt die Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte, insbesondere den Streitwertgrenzen und den Zulassungsgründen wie grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmängeln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Sozialgericht lehnte die Berufung wegen zu geringem Streitwert ab, das Landessozialgericht prüfte vergeblich die Zulassungsgründe gemäß dieser Vorschrift.
- Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 145 Abs. 1 und 4: Regelt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Berufung und die Rechtkraft von Urteilen nach abschließender Entscheidung der Beschwerde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde vom LSG zurückgewiesen, damit wurde das Urteil des SG rechtskräftig.
- Bundessozialgericht (BSG) Rechtsprechung zu Kosten der Unterkunft: Legt fest, dass auch einmalige Kosten wie Grundbesitzabgaben bei selbstgenutztem Wohneigentum übernommen werden können, sofern sie angemessen sind und die Unterkunftseinheit rechtlich und tatsächlich untrennbar ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LSG orientierte sich an dieser gefestigten Rechtsprechung und stellte fest, dass die Rechtsfrage zu Garagenkosten bereits geklärt ist.
- Rechtsprechung zur Untrennbarkeit von Garagen/Stellplätzen vom Wohneigentum: Entscheidend ist, ob Garage und Wohnung rechtlich und tatsächlich getrennt nutzbar oder veräußerbar sind; nur bei Untrennbarkeit gehören Garagenkosten zu den Unterkunftskosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung scheiterte daran, dass die Garage als separat veräußerbar eingeschätzt wurde, sodass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten bestand.
- Sozialgesetzbuch (SGB) § 103 (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung): Verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt vollständig aufzuklären; Verfahrensmängel liegen vor, wenn dies verletzt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es wurden keine Verfahrensmängel festgestellt, was ein weiterer Ablagegrund der Berufungszulassung war.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 12 AS 18/22 NZB – Beschluss vom 28.02.2022
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