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Unfallversicherung – Anerkennung einer Berufskrankheit bei Wirbelsäulenschaden

Ein Grabmacher klagt nach jahrzehntelanger schwerer Arbeit über Rückenleiden und fordert die Anerkennung als Berufskrankheit – doch das Gericht weist seine Klage ab. Trotz eindeutiger beruflicher Belastungen konnte kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Beurteilung von Berufskrankheiten und die hohen Anforderungen an den Nachweis der Kausalität.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgrund von Wirbelsäulenschäden.
  • Der Kläger war fast 28 Jahre als Grabmacher tätig und führte schwere körperliche Arbeiten aus.
  • Schwierigkeiten bestehen in der Bewertung, ob die Wirbelsäulenschäden durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden oder alters- bzw. anlagebedingt sind.
  • Das Gericht entschied, dass die Berufung des Klägers abgewiesen wird.
  • Die Entscheidung basiert auf Gutachten, die keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den Wirbelsäulenschäden nachweisen konnten.
  • Auswirkungen: Der Kläger erhält keine Anerkennung seiner Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit und somit auch keine entsprechenden Leistungen.

Herausforderungen bei der Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit

Unfallversicherungen spielen eine entscheidende Rolle im Schutz von Arbeitnehmern, insbesondere wenn es um Berufskrankheiten geht. Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die direkt durch die Tätigkeit am Arbeitsplatz verursacht wird. Im deutschen Rechtssystem ist es wichtig, dass solche Krankheiten als solche anerkannt werden, damit Betroffene Anspruch auf Leistungen haben. Ein häufiges Beispiel sind Wirbelsäulenschäden, die oftmals durch langfristige, repetitive Belastungen oder körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten entstehen.

Die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit kann jedoch ein komplexer Prozess sein. Oftmals sind umfassende medizinische Gutachten, und der Nachweis eines direkten Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung erforderlich. Hierbei können verschiedene rechtliche Aspekte und Regelungen zur Anwendung kommen, die es zu verstehen gilt. Ein fundiertes Wissen über die Rahmenbedingungen und Kriterien der Anerkennung ist daher unerlässlich, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen und die eigenen Rechte zu wahren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Verfahren bei der Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit detailliert beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Ablehnung einer Berufskrankheit nach langjähriger Tätigkeit als Grabmacher

Ein ehemaliger Grabmacher klagte gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit der Lendenwirbelsäule durch seinen Unfallversicherungsträger.

Wirbelsäulenschaden: Anerkennung von Berufskrankheiten
Die Ablehnung der Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit eines ehemaligen Grabmachers verdeutlicht die Herausforderungen bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs. (Symbolfoto: sebra – 123rf.com)

Der Fall wurde vom Bayerischen Landessozialgericht verhandelt und gibt Einblick in die komplexe medizinische und rechtliche Beurteilung von berufsbedingten Wirbelsäulenschäden.

Hintergrund des Falls

Der 1954 geborene Kläger arbeitete von 1982 bis 2010 als Grabmacher beim städtischen Bestattungsdienst. Seine Tätigkeit umfasste das regelmäßige Heben und Tragen schwerer Lasten sowie häufiges Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung. Im März 2010 zeigte er bei der Berufsgenossenschaft das Vorliegen einer Berufskrankheit an, da er seit Jahren unter Rückenbeschwerden litt.

Medizinische Befunde und Gutachten

Mehrere bildgebende Untersuchungen ergaben degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule des Klägers. Besonders auffällig waren Bandscheibenschäden im Bereich der Halswirbelsäule, die im Februar 2010 operativ behandelt wurden. Im April 2011 folgte eine Operation an der Lendenwirbelsäule.

Das Gericht holte verschiedene medizinische Gutachten ein. Während ein Sachverständiger das Vorliegen einer Berufskrankheit bejahte, kamen andere Gutachter zu dem Schluss, dass die arbeitstechnischen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt seien.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht musste beurteilen, ob die Erkrankung der Lendenwirbelsäule des Klägers als Berufskrankheit nach Nummer 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen war. Diese setzt eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten voraus.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen waren unstrittig erfüllt. Der Kläger hatte über Jahrzehnte hinweg eine hohe Belastung der Wirbelsäule durch seine berufliche Tätigkeit erfahren.

Entscheidend war die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Belastung und den festgestellten Gesundheitsschäden. Hierfür zog das Gericht die sogenannten Mainz-Dortmunder Dosismodell-Richtwerte sowie medizinische Konsensempfehlungen heran.

Urteil und Begründung

Das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit. Ausschlaggebend war, dass die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule des Klägers deutlich stärker ausgeprägt waren als an der Lendenwirbelsäule. Nach den medizinischen Konsensempfehlungen spricht dies gegen einen wesentlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und den Schäden an der Lendenwirbelsäule.

Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die Konstellation B5 der Konsensempfehlungen vorlag. Diese besagt, dass bei Vorliegen stärkerer Schäden in anderen Wirbelsäulenbereichen ein Zusammenhang zwischen der Lendenwirbelsäulenerkrankung und der beruflichen Tätigkeit als unwahrscheinlich anzusehen ist.

Trotz der nachgewiesenen hohen beruflichen Belastung der Wirbelsäule konnte somit kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit als Grabmacher und den Gesundheitsschäden an der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Das Urteil verdeutlicht die komplexe medizinische und rechtliche Beurteilung von Berufskrankheiten der Wirbelsäule.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht nur die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sondern auch ein klarer medizinischer Kausalzusammenhang bestehen muss. Selbst bei langjähriger beruflicher Belastung kann die Anerkennung scheitern, wenn andere Wirbelsäulenbereiche stärker geschädigt sind. Dies unterstreicht die Komplexität der Beurteilung von Berufskrankheiten und die Bedeutung einer ganzheitlichen medizinischen Betrachtung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität bei der Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit. Auch wenn Sie jahrelang schwere körperliche Arbeit geleistet haben, reicht dies allein nicht aus. Entscheidend ist, dass Ihre Lendenwirbelsäule stärker geschädigt ist als andere Wirbelsäulenbereiche. Lassen Sie sich daher umfassend untersuchen und dokumentieren Sie Ihre Beschwerden sorgfältig. Ein Antrag auf Anerkennung sollte gut vorbereitet und möglichst frühzeitig gestellt werden. Holen Sie sich fachkundige Unterstützung, z.B. von einem spezialisierten Anwalt oder einer Beratungsstelle. Auch wenn der Weg schwierig sein kann, lohnt es sich, Ihre Rechte geltend zu machen.


FAQ – Häufige Fragen

Berufliche Belastungen können zu ernsthaften Gesundheitsproblemen führen. Die Anerkennung von Berufskrankheiten ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen zu den Voraussetzungen für eine Anerkennung, den gängigsten Berufskrankheiten und den rechtlichen Rahmenbedingungen.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit anerkannt werden?

Die Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit setzt die Erfüllung spezifischer Voraussetzungen voraus. Diese umfassen sowohl arbeitsmedizinische Kriterien als auch rechtliche Anforderungen.

Zunächst müssen die betroffenen Arbeitnehmer nachweisen, dass ihre Wirbelsäulenschäden durch langjährige, außergewöhnlich intensive mechanische Belastungen der Wirbelsäule verursacht wurden. Dies kann durch das Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung geschehen.

Für die Lendenwirbelsäule (Berufskrankheiten-Nummer 2108) ist es erforderlich, dass die Bandscheiben überdurchschnittlich belastet wurden, beispielsweise durch das Heben oder Tragen schwerer Gegenstände über Jahre hinweg.

Für die Halswirbelsäule (Berufskrankheiten-Nummer 2109) muss nachgewiesen werden, dass Lastgewichte von 50 kg und mehr regelmäßig auf der Schulter getragen wurden. Dies muss über mindestens 10 Berufsjahre erfolgt sein, um die langjährige Belastung zu dokumentieren.

Darüber hinaus müssen chronische oder chronisch-rezidivierende Beschwerden und Funktionseinschränkungen bestehen, die therapeutisch nicht mehr vollständig kompensiert werden können. Vorübergehende und nach kürzerer Zeit therapeutisch beherrschbare akute Zervikalsyndrome erfüllen nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit.

Die Beweispflicht liegt bei den Versicherten. Sie müssen nachweisen, dass ihre Erkrankung auf den Beruf zurückgeführt werden kann. Dies kann durch medizinische Gutachten und Dokumentation der beruflichen Belastungen erfolgen.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass ihre Wirbelsäulenschäden durch langjährige, intensive mechanische Belastungen verursacht wurden, und dass diese Belastungen zu chronischen Beschwerden und Funktionseinschränkungen geführt haben.

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Wie kann ich nachweisen, dass meine Wirbelsäulenschäden durch meine berufliche Tätigkeit verursacht wurden?

Um nachzuweisen, dass Ihre Wirbelsäulenschäden durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht wurden, sind mehrere Schritte und Dokumentationen erforderlich. Zunächst müssen Sie eine sorgfältige Befunddokumentation vorlegen, die die medizinischen Befunde und die Arbeitsanamnese umfasst. Dies kann durch ärztliche Atteste und Gutachten erfolgen, die den Zusammenhang zwischen Ihrer beruflichen Belastung und den Wirbelsäulenschäden belegen.

Es ist wichtig, dass die ärztlichen Gutachten den Stellenwert einer anlagebedingten Deformität im Rahmen der Gesamterkrankung genau ermitteln und prüfen, ob es durch die berufsbedingte Belastung zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des anlagebedingten Leidens gekommen ist. Darüber hinaus müssen die Tätigkeitsmerkmale aller Belastungsabschnitte in einer Arbeitsanamnese detailliert erfasst und bewertet werden.

Die Berufsgenossenschaften und Gerichte prüfen die Beweise sehr genau und verlangen eine einheitliche Bewertung der Faktoren der manuellen Lastenhandhabung in ihrer Kombination. Es ist auch wichtig, dass die erfassten Merkmale so exakt wie möglich im Ermittlungsbericht dokumentiert werden. Kumulative Dosismodelle können ergänzend zur Bewertung der Wirbelsäulenbelastung genutzt werden.

Die Versicherten haben zu belegen, dass ihre Erkrankung auf den Beruf zurückgeführt werden muss, und es reicht aus, wenn dies hinreichend wahrscheinlich gemacht werden kann. Die rechtlich wesentliche Verursachung durch die versicherte Tätigkeit muss hinreichend wahrscheinlich sein, was bedeutet, dass die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss.

Ärztliche Atteste, Gutachten und arbeitsmedizinische Berichte sind notwendig, um den Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und den Wirbelsäulenschäden nachzuweisen.

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Welche Rolle spielen medizinische Gutachten im Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit?

Medizinische Gutachten spielen eine entscheidende Rolle im Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Sie dienen als zentrale Beweismittel, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der eingetretenen Erkrankung zu belegen.

Ein medizinisches Gutachten wird von einem qualifizierten Arzt erstellt, der die Krankengeschichte, Untersuchungsbefunde und arbeitstechnischen Voraussetzungen auswertet, um zu beurteilen, ob die berufliche Belastung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die Erkrankung verantwortlich ist.

Die Unfallversicherungsträger vergeben Gutachtenaufträge an externe Fachärzte, und die Versicherten haben das Recht, selbst Gutachter vorzuschlagen, die jedoch fachlich qualifiziert sein müssen.

Die Gutachten müssen sorgfältig auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft werden. Maßgeblich sind dabei die Qualifikation des Gutachters, die Vollständigkeit der Befunderhebung und die Begründung der Schlussfolgerungen.

Die BG Kliniken erstellen beispielsweise Gutachten für die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, um die gesundheitlichen Verhältnisse eines Versicherten und die Unfallfolgen optimal aufzuklären.

Medizinische Gutachten sind unverzichtbar, um die Anerkennung einer Berufskrankheit zu ermöglichen und die notwendigen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährleisten.

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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt wird, haben Sie mehrere Möglichkeiten, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Zunächst können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte alle relevanten Gründe und Beweise enthalten, die Ihre Ansicht stützen.

Widerspruchsverfahren

Im Widerspruchsverfahren wird die Unfallversicherung den Sachverhalt nochmals prüfen und Ihnen eine neue Entscheidung bekannt geben. Sollte auch diese ablehnend ausfallen, können Sie innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Sozialgericht klagen. Diese Klage kann ohne Einschalten eines Anwalts erfolgen, obwohl die Unterstützung eines Rechtsanwalts empfehlenswert ist.

Klage vor dem Sozialgericht

Die Klage vor dem Sozialgericht ist der nächste Schritt, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Hier wird der Fall erneut geprüft und entschieden. Es ist wichtig zu wissen, dass die Rechtsanwaltskosten nur erstattet werden, wenn die Klage erfolgreich ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht zu vertreten, ohne einen Anwalt zu beauftragen.

Beweissicherung

Während des gesamten Verfahrens ist es entscheidend, alle relevanten Beweise und Unterlagen zu sammeln und vorzulegen. Dazu gehören medizinische Gutachten, Arbeitsunfallberichte, Schadstoff- und Luftmessungen sowie Zeugenaussagen. Diese Beweise können entscheidend sein, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Ihrer beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung nachzuweisen.

Rechtsschutz

Es ist ratsam, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, der Erfahrung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheiten hat. Diese Experten können Ihnen helfen, die Beweise zu sammeln und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Wenn Sie alle Schritte sorgfältig planen und durchführen, können Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung einer Berufskrankheit erhöhen. Es ist wichtig, dass Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, der Erfahrung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und Berufskrankheiten hat. Diese Experten können Ihnen helfen, die Beweise zu sammeln und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

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Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es für Arbeitnehmer mit berufsbedingten Wirbelsäulenschäden?

Arbeitnehmer mit berufsbedingten Wirbelsäulenschäden haben Zugang zu einer Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten, die sowohl finanzielle Leistungen als auch medizinische und rehabilitative Maßnahmen umfassen.

Die finanzielle Unterstützung für Arbeitnehmer mit berufsbedingten Wirbelsäulenschäden wird in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung gewährleistet. Diese Leistungen können in Form von Renten oder anderen finanziellen Hilfen erfolgen. Eine Rente wird jedoch nur in etwa 1 % aller Fälle bei Wirbelsäulenerkrankungen bedingt durch Pflegetätigkeiten ausbezahlt. Die finanzielle Unterstützung hängt stark von der Schwere der Erkrankung und der individuellen Situation des Betroffenen ab.

Medizinische Maßnahmen sind ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung für Arbeitnehmer mit Wirbelsäulenschäden. Diese umfassen sowohl die Behandlung der Erkrankung als auch die Rehabilitation. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet verschiedene medizinische Leistungen an, um die Genesung und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen. Dazu gehören auch spezialisierte Rehabilitationsprogramme, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten sind.

Rehabilitative Maßnahmen sind entscheidend, um die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen wiederherzustellen und langfristige Schäden zu vermeiden. Die Berufsgenossenschaften bieten verschiedene Rehabilitationsprogramme an, die auf die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Diese Programme können von medizinischen Behandlungen über physiotherapeutische Maßnahmen bis hin zu beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen reichen. Die BGW-Rückenkolleg hilft betroffenen Versicherten, bewusst mit ihrem Körper umzugehen und bietet spezielle Programme zur Prävention und Rehabilitation.

Präventive Maßnahmen sind ebenfalls wichtig, um berufsbedingte Wirbelsäulenschäden zu vermeiden. Die Berufsgenossenschaften bieten verschiedene Präventionsprogramme an, die darauf abzielen, die Arbeitsplätze ergonomisch zu gestalten und die Arbeitnehmer über richtige Körperhaltungen und Bewegungen zu informieren. Diese Maßnahmen können dazu beitragen, dass Rückenbeschwerden und andere Muskel-Skelett-Belastungen nicht zu chronischen Leiden werden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Unfallversicherungsträger: Das ist die Institution, die für die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Sie prüft und entscheidet über die Anerkennung von Berufskrankheiten und zahlt gegebenenfalls Leistungen an Betroffene. Im vorliegenden Fall ist der Unfallversicherungsträger die Berufsgenossenschaft, bei der der Kläger seine Berufskrankheit angezeigt hat.
  • Degenerative Veränderungen: Dieser Begriff beschreibt den fortschreitenden Verschleiß und die Abnutzung von Gewebe oder Organen im Körper. Im Zusammenhang mit der Wirbelsäule bezieht er sich auf Veränderungen an den Bandscheiben, Wirbelkörpern oder Gelenken, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen können. Im vorliegenden Fall wurden degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule des Klägers festgestellt.
  • Bandscheibenschäden: Die Bandscheiben sind knorpelige Strukturen zwischen den Wirbeln, die als Stoßdämpfer dienen. Bandscheibenschäden können durch Verschleiß, Überlastung oder Verletzungen entstehen und zu Schmerzen, Taubheitsgefühlen oder Lähmungen führen. Im vorliegenden Fall wurden Bandscheibenschäden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule des Klägers festgestellt.
  • Kausalzusammenhang: Dieser Begriff beschreibt den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Ursache und einer Wirkung. Im vorliegenden Fall geht es um den Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Grabmacher und seinen Rückenbeschwerden. Das Gericht muss prüfen, ob die berufliche Belastung die wesentliche Ursache für die Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist.
  • Mainz-Dortmunder Dosismodell (MDD): Das MDD ist ein wissenschaftliches Modell, das zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen beruflicher Belastung der Wirbelsäule und bandscheibenbedingten Erkrankungen herangezogen wird. Es berücksichtigt die Dauer und Intensität der Belastung sowie individuelle Faktoren wie Alter und Geschlecht. Im vorliegenden Fall wurde das MDD vom Gericht zur Bewertung der beruflichen Belastung des Klägers herangezogen.
  • Medizinische Konsensempfehlungen: Hierbei handelt es sich um Empfehlungen, die von medizinischen Expertengremien auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen entwickelt wurden. Sie dienen als Leitlinie für die Beurteilung von Erkrankungen und deren Ursachen. Im vorliegenden Fall wurden medizinische Konsensempfehlungen zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und seiner Wirbelsäulenerkrankung herangezogen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Abs. 1 SGB VII (Berufskrankheiten-Verordnung – BKV): Die BKV legt fest, welche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können. Im konkreten Fall geht es um die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens als Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV. Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten verursacht wurde.
  • § 7 Abs. 1 SGB II (SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung): Das SGB VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Es legt fest, welche Leistungen Versicherte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erhalten können. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Grabmacher Anspruch auf Leistungen wegen einer Berufskrankheit hat.
  • § 8 SGB VII (SGB VII – Beweislast): Das SGB VII legt die Beweislast für das Vorliegen einer Berufskrankheit fest. Der Kläger muss nachweisen, dass seine Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Im konkreten Fall ist dies strittig, da medizinische Gutachten zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen.
  • § 2108 Anlage 1 zur BKV (Berufskrankheitenliste – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule): Diese Vorschrift definiert die Voraussetzungen für die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit. Dazu gehören langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten sowie ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung. Im vorliegenden Fall ist dieser Zusammenhang umstritten.
  • §§ 3, 6 SGG (Sozialgerichtsgesetz – SGG): Das SGG regelt das Verfahren vor den Sozialgerichten. Es legt fest, wie Klagen einzureichen sind, welche Fristen gelten und wie das Gericht entscheidet. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil vom Bayerischen Landessozialgericht nach dem SGG gefällt.

Das vorliegende Urteil

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 2 U 444/13 – Urteil vom 29.07.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziff. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1954 geborene Kläger war nach eigenen Angaben vom 10. März 1982 bis 29. Januar 2010 als Grabmacher beim Städtischen Bestattungsdienst in A-Stadt tätig. Er gab an, Bretter mit einem Gewicht von 25 bis 30 kg getragen zu haben. Jeden Arbeitstag hätten vier bis fünf Gräber ausgehoben bzw. verschlossen werden müssen. Ein Bagger sei teilweise erst seit 1995 eingesetzt worden. Am 28. März 2010 zeigte er bei der Beklagten das Vorliegen einer Berufskrankheit wegen seit fast 28-jähriger schwer körperlicher Arbeit an. Es bestehe eine Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK) 4-7 sowie eine knöcherne Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits. Seit 2007 hätten sich die Beschwerden verschlimmert. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, seit 1996 Rückenbeschwerden zu haben. Er habe Schmerzen und Taubheitsgefühl in beiden Händen bis in die Finger, starke Schmerzen in beiden Armen vom Nacken und Rückenschmerzen.

Ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 11. Februar 2010 ergab ferner eine medialbetonte Bandscheibenprotrusion mit Einriss des Anulus fibrosus bei LWK 5/SWK 1, keinen Nachweis eines Bandscheibensequesters, deutliche Spondylarthrosen der unteren LWS, etwas betont bei LWK 4/5.

Eine Operation im Bereich der HWS fand am 16. Februar 2010, an der LWS am 28. April 2011 statt.

Die Beklagte holte außerdem folgende Berichte ein:

– Vorläufiger Reha-Bericht der Klinik H. vom 21. Juli 2007 zur stationären Behandlung vom 6. bis 27. Juni 2007,

– MRT der HWS vom 15. Februar 2010 („Osteochondrose C4 – C7“),

– Befundbericht der Orthopädischen Chirurgie A-Stadt vom 30. April 2010,

– Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17. Mai 2010 („C6/7-Syndrom, Horner-Syndrom rechts“),

– div. Röntgenaufnahmen.

Der Beratungsarzt Dr. K. stellte in einer Stellungnahme vom 29. November 2010 außer Zweifel, dass im Bereich der HWS Verschleißumformungen vorliegen, die das altersentsprechende Maß deutlich übersteigen. Zweifel bestünden, ob der Versicherte in nennenswertem Umfang HWS-belastende Tätigkeiten im Sinne der BK 2109 durchgeführt habe. Ein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der BK 2108 sei nicht abzugrenzen.

In einer Stellungnahme vom 11. Februar 2011 nach Auswertung weiterer Röntgenaufnahmen der LWS stellte Dr. K. fest, dass vom Schadensbild eine BK 2108 ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 4. Juli 2011 ein. Zur BK 2108 stellte der Dienst fest, dass die Gesamtbelastungsdosis in dem maßgeblichen Zeitraum (28,75 Jahre) 28,54 x 106 Nh betrage: Die Gesamtdosis entspreche 114,16 % des ehemaligen Dosisrichtwertes von 25 x 106 Nh gemäß dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD). Eine eingehende medizinische Abklärung sei notwendig.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 seien hingegen zu verneinen.

Der Gewerbearzt Dr. zur M. vertrat am 5. September 2011 die Ansicht, dass bandscheibenbedingte Veränderungen, die das altersentsprechende Maß übersteigen, nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV sowie Leistungen ab. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Nachweis des Zugangs dieses Bescheides ist nicht gegeben.

Mit gesondertem Bescheid vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 lehnte sie ferner das Vorliegen einer BK 2109 ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht München nahm der Kläger am 24. Mai 2012 zurück (Az.: S 1 U 5015/12). In der mündlichen Verhandlung sagte die Beklagtenvertreterin zu, einen Bescheid bzgl. der BK 2108 zu erlassen.

Hinsichtlich des hier maßgeblichen Widerspruchsverfahrens hat der Kläger eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht München erhoben (Az.: S 1 U 5002/13), die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 für erledigt erklärt wurde.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 sandte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 23. November 2011, der die BK 2108 betraf, (erneut) zu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf die Arbeitsbelastung im Zeitraum von 1982 bis 1992 verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2013 zurück. Es handele sich um schicksalshafte statische Veränderungen im Bereich der LWS.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben und ein Attest des Orthopäden Dr. N. vom 20. Februar 2013 vorgelegt, der auf Tätigkeiten mit teilweise bis zu 11,55 t Erdarbeiten und die damit verbundene Rumpfbeugehaltung hingewiesen hat. Neben Bandscheibenveränderungen würden beim Kläger Spondylarthrosen und Osteochondrosen vorliegen.

Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte sowie die Entlassungsberichte der Reha-Maßnahmen von 2006 und 2007 beigezogen, weitere ärztliche Berichte eingeholt und den Arzt für Orthopädie Dr. V. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 als relevante Diagnosen

– operierte Bandscheibenschäden zwischen dem 4. bis 7. HWK mit ausgeprägter Spondylose bei vorbestehender Osteochondrose,

– einen operierten Bandscheibenvorfall im 4. Segment der LWS,

– geringe Protrusionen im 3. und 5. Segment,

– eine Spondylose zwischen dem 12. BWK bis 1. LWK,

– eine persistierende Chorda dorsalis der LWS,

– keine signifikante Bandscheibenhöhenminderung,

– einen Zustand nach Dekompressionsoperation wegen Spinalstenose bei Spondylarthrose und mikrochirurgischer Diskektomie L 4/5

festgehalten.

Eine eigentliche bandscheibenbedingte Erkrankung sei nicht zu sichern, da weder relevante Funktionsstörungen noch neurologische Ausfallerscheinungen mitgeteilt würden. Eine fehlende altersatypische Höhenminderung der Bandscheibenräume bis zum Jahr 2011 sei mit belastungskonformen Strukturveränderungen nicht vereinbar, jedoch der Bandscheibenvorfall im 4. Segment bei black discs im 4. und 5. Segment. Gegen eine BK nach Nr. 2108 spräche der deutlich stärkere Befall der HWS und BWS. Der Sachverständige ist im Ergebnis von der Konstellation A 1 der sog. Konsensempfehlungen ausgegangen.

Würde man Krankheitserscheinungen einer bandscheibenbedingten Erkrankung annehmen, läge eine B-Konstellation vor. Wegen der stärker betroffenen HWS läge die Konstellation B 5 vor, d.h. ein Zusammenhang sei nach den Konsensempfehlungen nicht wahrscheinlich.

Insgesamt hat der Sachverständige somit das Vorliegen einer BK 2108 abgelehnt.

Mit Urteil vom 20. September 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich hierbei auf das Gutachten des Dr. F. gestützt. Zwar lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor, doch sei von einem belastungskonformen Schadensbild mit Prolaps im 4. Segment und black discs im 4. und 5. Segment erst unmittelbar vor der Operation am 28. April 2011 auszugehen. Bis zum Jahr 2011 sei eine fehlende altersatypische Höhenminderung der Bandscheibenräume mit belastungskonformen Strukturveränderungen nicht zu vereinbaren. Ferner sei eine aufsteigende Verschleißsymptomatik von unten nach oben im Bereich der LWS beim Kläger nicht gegeben. Ein Bandscheibenvorfall sei im 4. Segment, nicht im 5. Segment aufgetreten. Auch eine über das Altersmaß hinausgehende Begleitspondylose liege nicht vor.

Besonders auffällig sei, dass, gemessen an den Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die degenerativen Veränderungen der HWS weit im Vordergrund stünden.

Da eine mit der Bandscheibenerkrankung des Klägers korrelierende klinische Symptomatik gemäß den gutachterlichen Untersuchungsbefunden nicht zu entnehmen sei, läge die Konstellation A 1 nicht vor. Bei Unterstellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung würden im Zusammenhang mit einem Bandscheibenschaden L5/S1 und/oder L4/L5 im Vergleich hierzu die ausgeprägten Bandscheibenschäden im Bereich der HWS mit einer hier gesicherten klinischen Erkrankung eine Anerkennung einer BK 2018 ausschließen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf die Auffassung des behandelnden Orthopäden Dr. N. verwiesen. Nachdem Dr. N. eine Begutachtung durch einen anderen Kollegen empfohlen hatte, hat der Senat gemäß klägerischem Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Facharzt für Orthopädie E. mit der Erstellung eines Gutachtens (Gutachten vom 24. September 2014) beauftragt. Nach dessen Einschätzung liegt eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor. Anamnestisch belegt habe seit 1995 ein lokales Lumbalsyndrom vorgelegen, das immer mehr in ein polyradikuläres Wurzelreizsyndrom übergegangen sei und letztlich in einer Operation endete.

Ein beim Kläger sicherlich anlagebedingt vorhandener enger Spinalkanal sowohl an der HWS als auch an der LWS stelle nach den Konsensempfehlungen keinen konkurrierenden Risikofaktor dar.

Im Ergebnis liege eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung vor. Der Sachverständige ist von der Konstellation B 4 mit Bandscheibenprotrusionen in den unteren drei Etagen, besonders intensiver Belastung (Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren) und besonders hohem Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen ausgegangen.

Hinsichtlich der MdE-Bewertung sei eine MdE von 30 v.H. angezeigt. Motorische Störungen durch Nervenkompressionen seien zwar nicht nachweisbar, es bestünden jedoch deutliche Hinweise auf ein polyradikuläres lumbales Wurzelkompressionssyndrom.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. K. vom 4. November 2014 vorgelegt. Es bestünde kein Zweifel an einer Problematik von Seiten der LWS, der Schadensschwerpunkt finde sich aber eindeutig im Bereich der HWS. Diese Problematik werde in dem Gutachten ausgeblendet.

Gemäß § 109 SGG hat der Senat antragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen E. vom 27. Mai 2015 eingeholt. Dass die Operation der HWS im Februar 2010 wegen einer vorwiegend knöchern bedingten Spinalkanalstenose vor der Operation der vorwiegend discogen bedingten lumbalen Spinalkanalstenose am 28. April 2011 erfolgte, dürfe nicht dazu führen, dass ein eindeutiger Schadensschwerpunkt an der HWS gesehen werde. Er hat nochmals auf die Belastungen durch die Arbeit hingewiesen. Nach Angaben des Klägers seien die Beschwerden an der LWS bereits 1995 aufgetreten; die Beschwerden an der HWS seien demgegenüber erst später aufgetreten. Hier spielten auch die altersbedingten degenerativen Veränderungen sowie eine anlagebedingte Enge des cervicalen Spinalkanals eine Rolle. Es verbleibe damit bei der Konstellation B 4; die Bandscheibenschäden an der HWS seien später aufgetreten und schwächer ausgeprägt als an der LWS.

Dr. K. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juni 2015 ebenfalls an seiner Auffassung festgehalten. Wie der Sachverständige E. teile er eine kritische Auseinandersetzung mit den Konsensempfehlungen. Diese stellten nur den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ dar. Löse man sich von diesen, so ergäbe sich allein schon bei der Betrachtung des röntgenanatomischen Schadensbildes der LWS keine eindeutige Belastungskonformität. Dem Gutachten des Dr. F. sei zuzustimmen.

Außerdem hat die Beklagte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme, diesmal des Orthopäden Dr. T., vom 17. Juli 2015 vorgelegt. Nach den Röntgenaufnahmen ergäben sich keine dem Alter vorauseilenden umformenden Reaktionen im Sinne einer Spondylose, so dass es bereits an einem belastungskonformen Schadensbild fehle. Beschwerdeursache sei eine Spondylarthrose, d.h. Verschleißveränderungen der kleinen Wirbelgelenke. Außerdem ergäben sich aus dem CT vom 20. April 2011 keine vorauseilenden umformenden Reaktionen, sondern eine anlagebedingte Einengung des Wirbelkanals im Sinne einer Spinalkanalstenose. Kritische Äußerungen gegenüber den Konsensempfehlungen wurden wiederholt. Dabei lasse sich beim Kläger aber auch keine bandscheibenbedingte Erkrankung im engeren Sinne nachweisen, weil nur von einer Bandscheibenprotrusion in Höhe von L 4/5 und praesacral die Rede sei. Vorauseilende Knochenausziehungen an den Wirbelrändern (Spondylophyten) würden fehlen.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2015 zur Bestätigung der Anwendung der Konsensempfehlungen hingewiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2013 zu verurteilen, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG), aber unbegründet, da die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt sind.

Berufskrankheiten sind nach § 7 Abs. 1 SGB des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Versicherungsfälle. Berufskrankheiten sind dabei Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Vorliegend betrifft der Rechtsstreit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV – bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, der Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer – grundsätzlich – versicherten Tätigkeit (innerer sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (sog. Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl. z.B. BSG v. 15. September 2011, Az.: B 2 U 25/10 R – Juris Rn. 14). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises – also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, a.a.O., Juris Rn. 24 m.w.N.).

Der Kläger erfüllt – unstreitig – die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit für die Zeit vom 1982 bis 2010. Vor allem im Zeitabschnitt von 1982 bis Mitte 1992 lag die Gesamtbelastungsdosis mit 19,97 x 106 Nh weit über dem vom BSG geforderten hälftigen Dosiswert für Männer (12,5 x 106 Nh). In den Zeiten ab Mitte 1992 bis September 2010 lag die Belastungsdosis zwar mit 8,57 x 106 Nh unter diesem Wert, die Gesamtbelastungsdosis für 28,75 Jahre beträgt aber 28,54 x 106 Nh. Auch die Beklagte geht von einer erheblichen Gesamtbelastungsdosis nach dem MDD aus.

Es fehlt jedoch am Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zwischen der beruflichen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit und dem Schaden an der LWS. Die berufliche Exposition müsste zumindest eine wesentliche Mitursache für die Gesundheitsstörungen sein. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit der beruflichen Exposition notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.

Zu der Frage, was unter einer bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BKV zu verstehen ist, hat der Verordnungsgeber in der Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung (2. ÄndVO), durch welche die BK 2108 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden ist (BR-Drucks 773/92 S 8), eingehende Ausführungen gemacht. Danach sind unter bandscheibenbedingten Erkrankungen zu verstehen:

– Bandscheibendegeneration (Diskose),

– Instabilität im Bewegungssegment,

– Bandscheibenvorfall (Prolaps),

– degenerative Veränderungen der Wirbelkörperabschlussplatten (Osteochondrose),

– knöcherne Ausziehungen an den vorderen seitlichen Randleisten der Wirbelkörper (Spondylose),

– degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) mit den durch derartige Befunde bedingten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (zum Ganzen auch: BSG, Urteil vom 31. Mai 2005, Az.: B 2 U 12/04 R).

Entgegen dem Gutachten des Dr. F. und den Äußerungen des Beratungsarztes Dr. T. ist ein bandscheibenbedingter Schaden im Bereich der LWS beim Kläger belegt. Der Sachverständige E. beschreibt ein lokales Lumbalsyndrom, ein mono- oder polyradikuläres lumbales Wurzelreizsyndrom oder ein Kaudasyndrom, belegt seit 1995. Auch der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. F. beschreibt einen operierten Bandscheibenvorfall im 4. Segment der LWS, geringe Protrusionen im 3. und 5. Segment, eine Spondylose zwischen dem 12. BWK bis 1. LWK, eine persistierende Chorda dorsalis der LWS und einen Zustand nach Dekompressionsoperation wegen Spinalstenose bei Spondylarthrose und mikrochirurgischer Diskektomie L 4/5. Er bestätigt ferner, dass „jedenfalls“ vor der Operation am 28. April 2011 von einem belastungskonformen Schadensbild im Sinne eines Prolaps im 4. Segment, black discs im 4. und 5. Segment auszugehen ist; nachgewiesen sind letztere aber bereits durch MRT vom 6. November 2008. Im Übrigen erklärte auch der beratende Arzt Dr. K. entgegen seiner aktuellen Stellungnahme noch in der Stellungnahme vom 4. November 2014, dass „keine Zweifel an einer Problematik von Seiten der Lendenwirbelsäule“ bestehen. Auch Dr. T. spricht in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 immerhin von einer Spondylarthrose. Unstreitig anlagebedingt ist hingegen die Einengung des Wirbelkanals im Sinne einer Spinalkanalstenose.

Bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und der beruflich bedingten Einwirkung auf die LWS stellt der Senat neben den eingeholten Gutachten und der Fachliteratur auch auf die Konsensempfehlungen ab. Das BSG (z.B. BSG Az.: B 2 U 20/14 R) hat deren Anwendung in den Entscheidungen vom 23. April 2015 bestätigt. Diese seien nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, ohne dass ihnen allerdings ein irgendwie gearteter „normativer Charakter“ beizumessen sei. Bestätigt wird in dieser Entscheidung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Konstellationen B 2 und B 4 der Konsensempfehlungen.

Da eine ausreichende Exposition nachgewiesen und gleichzeitig eine bandscheibenbedingte Erkrankung gesichert ist, scheidet eine sog. A-Konstellation aus. Grundsätzlich kommen damit die nachfolgenden Konstellationen zur Prüfung. Nach den Gutachten des Dr. F., der alternativ zur Anwendung der Konstellation B 5 gelangt, sowie des Sachverständigen E. (Konstellation B 4) liegt eine sog. B-Konstellation vor. Voraussetzungen hierfür sind, dass eine Lokalisation der bandscheibenbedingten Erkrankung den Bereich L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und eine Chondrose Grad II oder höher und/oder ein Vorfall vorliegen. Von beidem ist vorliegend gemäß den o.g. Ausführungen auszugehen.

a) Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren für den Bandscheibenschaden im Bereich der LWS sind beim Kläger nach den Gutachten nicht benannt bzw. nicht erkennbar. Der enge Spinalkanal, der die gesamte Wirbelsäule des Klägers betrifft, ist zwar anlagebedingt, jedoch gemäß den Konsensempfehlungen kein ausschließender Konkurrenzfaktor.

b) Strittig ist zwischen den Parteien und Gutachtern, wie die Ausprägung der Schäden im Bereich der HWS beim Kläger zu bewerten ist. Je nach Gewichtung wird nach den Konsensempfehlungen der Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und arbeitsbedingter Einwirkung auf die LWS als wahrscheinlich (Konstellation B 4) oder als nicht wahrscheinlich (Konstellation B 5, da beim Kläger der Bandscheibenschaden an der HWS mit einer klinischen Erkrankung und Operation im Februar 2010 einhergegangen ist) angesehen.

Insoweit ist für den Senat das Gutachten des Dr. F. überzeugend, der zu einem deutlichen Vorrang der HWS-Schäden gelangt ist:

Bereits die Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit durch den Kläger stellte ganz wesentlich auf die Erkrankungen im Bereich der HWS ab, nämlich auf eine Osteochondrose im Bereich HWK 4 bis 7 sowie eine knöcherne Neuroforamenstenose in den Bereichen HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits. Zunächst fand auch die Operation im Bereich der HWS statt. Nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und bildgebenden Befunden bestanden bzw. bestehen im Bereich der HWS ausgeprägte Bandscheibenschäden; bei den operierten Segmenten zwischen den 4. und 7. HWK liegen Randspornbildungen an sämtlichen Segmenten vor. Im Übrigen sind auch im Bereich der BWK Einengungen und Randspornbildungen vorhanden, die wesentlich stärker ausgeprägt sind als die im Bereich der LWS. Das Sozialgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend ausgeführt, dass „die degenerativen Veränderungen der HWS weit im Vordergrund stehen“ (Seite 7 des Urteils). Auf die Ausführungen wird verwiesen.

Der Sachverständige E. weist demgegenüber auf eine hochgradige Spinalkanal-stenose an der LWS hin, die im Februar 2010 bereits entstanden war. Allerdings erfolgte primär im Februar 2010 die Operation der HWS wegen einer – vorwiegend knöchern bedingten – Spinalkanalstenose. Parallel dazu bestand die – vorwiegend discogen bedingte – lumbale Spinalkanalstenose der LWS. Der Sachverständige verkennt, dass durch objektive Befunde ganz erhebliche Schäden an der HWS und BWS dokumentiert sind und der Kläger stets über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule klagte. Nach dem Gutachten des Dr. F. im SB-Verfahren vom 18. Mai 2011 besteht dort eine operativ herbeigeführte Versteifung zwischen dem 4. und 7. HWK, eine Osteochondrose C 3 bis C 4 sowie eine Uncovertebralarthrose. Im Bereich der BWS bestand eine Spondylochondrose BWK 7 bis 10.

Von untergeordneter Bedeutung ist, dass nach Angaben des Klägers zunächst 1995 bzw. 1996 Beschwerden im Bereich der LWS aufgetreten seien, womit der Sachverständige E. argumentierte. Ärztliche Aufzeichnungen über eine stationäre Behandlung im Krankenhaus A-Stadt im Jahre 1995 existieren nicht mehr. Der Kläger berichtete gegenüber Herrn E. auch von einer Besserung seit 1997. Neurologische oder funktionelle Ausfälle wurden jedenfalls nicht beschrieben. Im Reha-Entlassungsbericht vom 27. Februar 2006 wird dann neben rezidivierenden LWS-Beschwerden vor allem von HWS-Beschwerden berichtet, die Reha im Jahre 2007 diente vor allem der Stabilisierung der HWS. In seiner BK-Anzeige stellte der Kläger auf eine Verschlimmerung seit 2007 ab – zu diesem Zeitpunkt standen jedoch, wie die beiden Reha-Berichte ergeben, bereits die HWS-Beschwerden im Vordergrund der Behandlung. Ein vordergründiges Betroffensein der LWS vermag der Senat damit in Übereinstimmung mit Dr. F. und Dr. K. nicht zu erkennen. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens einer Berufskrankheit sind im Übrigen die bildgebenden Befunde der einzelnen Abschnitte der Wirbelsäule, die nach den o.g. Ausführungen deutlich für eine stärkere Betroffenheit der HWS als der LWS sprechen.

Der Senat kommt damit zu dem Ergebnis, dass eindeutig die Konstellation B 5 und nicht B 4 vorliegt mit der Folge, dass der Zusammenhang zwischen der LWS-Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit nicht wahrscheinlich ist.

Ein Rückgriff auf die Konstellation B 2 allein scheidet aus, da die Konstellation B 5 auf dieser aufbaut.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.


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