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Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Fersenbeinbruch nach Arbeitsunfall: Gericht bestätigt 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit
- ✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Hamburg
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Fersenbeinbruch als Arbeitsunfall anerkannt wird?
- Welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Betroffene eines Arbeitsunfalls mit Fersenbeinbruch in Anspruch nehmen?
- Nach welchen Kriterien wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch bemessen?
- Wie unterscheidet sich die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)?
- Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen eine als zu niedrig empfundene Einstufung der MdE vorzugehen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Hamburg
✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Worum es geht: Ein Arbeitnehmer erlitt einen Fersenbeinbruch bei einem Arbeitsunfall und streitet über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
- Zusammenhang: Der Kläger sprang von einer zusammenklappenden Leiter und zog sich dabei Frakturen beider Fersenbeine zu, was seine berufliche und private Lebensführung beeinträchtigt.
- Schwierigkeiten: Unklarheit bestand darüber, inwieweit die unfallbedingten Verletzungen die Erwerbsfähigkeit dauerhaft mindern und wie hoch die MdE anzusetzen ist. Es gab unterschiedliche medizinische Gutachten mit verschiedenen Einschätzungen zur Beeinträchtigung.
- Gerichtliche Entscheidung: Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Beklagten, die MdE auf 20 % festzusetzen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die unfallbedingten Einschränkungen, trotz erheblicher Beschwerden, nicht ausreichten, um eine höhere MdE als 20 % zu rechtfertigen. Es wurde betont, dass sowohl körperliche Funktionseinschränkungen als auch schmerzbedingte Beschwerden in die Bewertung eingeflossen sind.
- Auswirkungen: Der Kläger erhält weiterhin eine Rente basierend auf einer MdE von 20 %. Zusätzliche Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung ist endgültig, da keine Revision zugelassen wurde.
Fersenbeinbruch nach Arbeitsunfall: Gericht bestätigt 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit
Unfallversicherung ist ein wichtiger Schutz für Arbeitnehmer, wenn sie bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten verletzt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Fersenbeinbruch, der häufig als Folge eines Arbeitsunfalls auftreten kann. Dieser kann schwerwiegende Folgen für den Betroffenen haben und muss sorgfältig rechtlich geprüft werden.
Grundsätzlich ist ein Fersenbeinbruch, der auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Die Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für die medizinische Behandlung und Rehabilitation. Darüber hinaus können Leistungen wie Verletztengeld oder eine Erwerbsminderungsrente beansprucht werden.
Allerdings gibt es bei der Anerkennung als Arbeitsunfall und dem Umfang der Leistungen einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall mit einem Fersenbeinbruch als Folge eines Arbeitsunfalls vorgestellt und die relevanten rechtlichen Aspekte erläutert.
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✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Hamburg
Fersenbeinbruch als Folge eines Arbeitsunfalls – 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt bestehen
Der im Jahre 1974 geborene Kläger war als Trockenbauer beschäftigt. Am 3. November 2016 sprang er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit aus ca. 1,50 m Höhe von einer Leiter, weil diese zusammenklappte. Er zog sich dabei eine beidseitige Calcaneusfraktur (Fersenbeinbruch) zu – rechts Sanders Typ I, II und links Sanders Typ IV. Zusätzlich erlitt er eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks.
Die Berufsgenossenschaft (Beklagte) gewährte dem Kläger ab dem 3. Mai 2018 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20%. Als Unfallfolgen erkannte sie Bewegungseinschränkungen, Muskelminderung des linken Unterschenkels, Belastungsbeschwerden nach knöchern fest verheiltem Fersenbeinbruch links, folgenlos knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts sowie Verletzungen von Nerven am linken Fuß an.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er sei bei Entfernungen von mehr als 300-500 m auf ein Taxi angewiesen, weil die Schmerzen dann unerträglich würden. Zudem verwies er auf einen Feststellungsbescheid, wonach bei ihm aufgrund der Funktionsstörung beider Füße ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass GdB und MdE unterschiedlich bewertet werden.
Gutachter kommen zu unterschiedlichen Einschätzungen der MdE
Im Rahmen eines Rentengutachtens schätzte der Unfallchirurg Dr. A1 die MdE auf 30% ein aufgrund folgender Unfallfolgen:
- starke Beeinträchtigung des Geh- und Stehvermögens des linken Beines
- chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen
- erheblich deformiert verheilte Fersenbeinfraktur links
- funktionelle Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes links
- mäßige Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen sowie im Bereich des unteren Sprunggelenkes links
- posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes
Die Beklagte folgte dieser Einschätzung nicht und beließ es bei einer MdE von 20%. Der Kläger erhob dagegen Klage vor dem Sozialgericht.
Im Rahmen des Gerichtsverfahrens gaben mehrere medizinische Sachverständige Gutachten zur Höhe der MdE ab. Der Chirurg Dr. Z. führte aus, eine MdE von 30% komme erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeins, einer Wackelsteife des unteren Sprunggelenks sowie Anschlussarthrosen des oberen Sprunggelenks mit deutlichen Funktionsbeeinträchtigungen in Betracht. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, die MdE von 20% werde knapp erreicht. Den Ausführungen von Dr. A1 könne er nicht folgen.
Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigen MdE von 20%
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Es folgte der Einschätzung der Gutachter Dr. Z., Dr. K. und des Beratungsarztes der Beklagten Dr. F., die übereinstimmend zu einer MdE von 20% kamen. Die abweichende Meinung von Dr. A1 überzeuge nicht.
Auch das Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Es stellte klar, dass für die Bemessung der MdE nicht der Gesundheitsschaden als solcher entscheidend ist, sondern der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen haben keine verbindliche Wirkung, sind aber eine wichtige Grundlage. Letztlich ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung medizinischer Erfahrungssätze vorzunehmen.
Für Fersenbeinfrakturen gebe es vergleichsweise viele sehr genau differenzierende Übersichten zu den Voraussetzungen der MdE-Einordnung. Beim Kläger erreiche das Ausmaß der Unfallfolgen eine MdE von 30% nicht. Eine gravierende Deformierung des Rückfußes, eine mittelgradige Arthrose oder bewegungslose Versteifung des unteren Sprunggelenks liege nicht vor. Auch die vom Kläger angeführten Schmerzen rechtfertigten keine MdE-Erhöhung, da nur außergewöhnliche Schmerzen, die zu einer deutlich verstärkten Funktionsbeeinträchtigung führen, gesondert berücksichtigt werden könnten. Ein chronisches Schmerzsyndrom sei aber nicht belegt.
Nach alldem war durchgängig von einer MdE von 20% auszugehen. Die anderslautende Einschätzung von Dr. A1 überzeugte auch das Landessozialgericht nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil zeigt, dass bei der Bemessung der MdE nach einem Arbeitsunfall der konkrete Funktionsverlust anhand objektiver medizinischer Kriterien entscheidend ist. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen können nur bei außergewöhnlicher Ausprägung eine Rolle spielen. Für die Einordnung der Unfallfolgen sind die in der Literatur anerkannten Erfahrungswerte maßgeblich heranzuziehen. Einzelne abweichende Gutachtermeinungen können eine auf den Erfahrungswerten basierende Gesamtbewertung nicht erschüttern.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Das Thema: Arbeitsunfall mit Fersenbeinbruch wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Fersenbeinbruch als Arbeitsunfall anerkannt wird?
- Welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Betroffene eines Arbeitsunfalls mit Fersenbeinbruch in Anspruch nehmen?
- Nach welchen Kriterien wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch bemessen?
- Wie unterscheidet sich die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)?
- Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen eine als zu niedrig empfundene Einstufung der MdE vorzugehen?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Fersenbeinbruch als Arbeitsunfall anerkannt wird?
Ein Fersenbeinbruch kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Versicherte Tätigkeit: Der Unfall muss sich während einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Dazu zählen alle Tätigkeiten, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden, sowie der direkte Weg zur Arbeit und zurück (Wegeunfall).
- Äußere Einwirkung: Es muss eine von außen auf den Körper einwirkende Kraft vorgelegen haben, die den Fersenbeinbruch verursacht hat. Dies kann beispielsweise ein Sturz, ein Zusammenstoß oder das Anheben einer schweren Last sein. Reine Eigenbewegungen ohne äußere Einwirkung reichen in der Regel nicht aus.
- Ursächlicher Zusammenhang: Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der Fersenbeinbruch muss also unmittelbar durch die Ausübung der Arbeit oder den Arbeitsweg verursacht worden sein.
- Gesundheitsschaden: Es muss ein Gesundheitsschaden in Form des Fersenbeinbruchs vorliegen. Leichte Prellungen oder Zerrungen ohne Knochenbruch werden in der Regel nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Im Vergleich zu anderen Arbeitsunfällen gelten für die Anerkennung eines Fersenbeinbruchs keine besonderen Voraussetzungen. Entscheidend sind die oben genannten allgemeinen Kriterien für die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei Unklarheiten oder Ablehnung der Anerkennung kann es ratsam sein, rechtlichen Beistand einzuholen und ggf. den Klageweg zu beschreiten.
Welche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung können Betroffene eines Arbeitsunfalls mit Fersenbeinbruch in Anspruch nehmen?
Bei einem anerkannten Arbeitsunfall mit Fersenbeinbruch haben Betroffene Anspruch auf verschiedene Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Zunächst übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung des Fersenbeinbruchs. Dies umfasst sämtliche erforderlichen Arztbesuche, Operationen, Medikamente, Hilfsmittel wie Krücken oder Orthesen sowie stationäre Aufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen.
Während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Fersenbeinbruchs erhalten Beschäftigte Verletztengeld. Dieses beträgt 80% des entgangenen Bruttoentgelts, maximal jedoch bis zur Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Das Verletztengeld wird für längstens 78 Wochen gezahlt und soll den Einkommensausfall ausgleichen.
Bleibt nach Abschluss der Heilbehandlung eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit zurück, beispielsweise durch Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen im Fuß, besteht Anspruch auf Verletztenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich übernimmt die Unfallversicherung erforderliche berufliche Rehabilitationsmaßnahmen wie Umschulungen, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Zusammengefasst stehen bei einem Arbeitsunfall mit Fersenbeinbruch die Übernahme sämtlicher Behandlungskosten, das Verletztengeld zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie bei Dauerschäden eine Verletztenrente und Leistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Vordergrund der Leistungen der Unfallversicherung.
Nach welchen Kriterien wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch bemessen?
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch wird anhand der konkreten funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bemessen. Dabei spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
Der Gesundheitsschaden selbst, also der Fersenbeinbruch, ist nicht der alleinige Maßstab. Entscheidend sind die tatsächlichen Folgen für die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person. Hierzu zählen beispielsweise Bewegungseinschränkungen, Schmerzen oder Belastungsunfähigkeit des verletzten Fußes. Diese Beeinträchtigungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erschweren oder unmöglich machen.
Medizinische Erfahrungswerte aus der Begutachtungspraxis fließen ebenfalls in die Bemessung ein. Dabei wird auf Erkenntnisse zu typischen Folgen und Heilungsverläufen bei Fersenbeinbrüchen zurückgegriffen. Allerdings sind diese Erfahrungswerte nicht starr, sondern müssen stets auf den Einzelfall angewendet werden.
Letztlich ist die ärztliche Einschätzung im konkreten Fall von zentraler Bedeutung. Ärztliche Gutachten beurteilen den Heilungsverlauf, verbleibende Funktionseinschränkungen und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Diese Begutachtung ist für die Bemessung der MdE maßgeblich.
Zusammengefasst hängt die Höhe der MdE bei einem Fersenbeinbruch stark von den individuellen Folgen für die Arbeitsfähigkeit ab. Dabei werden medizinische Erfahrungswerte und ärztliche Einschätzungen herangezogen, um die tatsächlichen funktionellen Beeinträchtigungen zu bewerten.
Wie unterscheidet sich die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)?
Der Grad der Behinderung (GdB) und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unterscheiden sich grundlegend in ihrer Bewertungsgrundlage und Zielsetzung.
Der GdB bewertet den Gesamtgrad einer Behinderung unabhängig von der Ursache. Hierbei werden alle körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen berücksichtigt und deren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beurteilt. Ein hoher GdB bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Erwerbsfähigkeit stark gemindert ist.
Im Gegensatz dazu bezieht sich die MdE ausschließlich auf die Folgen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit. Bewertet wird hier die Einschränkung der Fähigkeit, die eigene Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Die MdE richtet sich somit allein nach den unfallbedingten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, nicht nach dem Gesamtgrad der Behinderung.
Nehmen wir als Beispiel einen Büroangestellten mit einer Fersenbeinverletzung nach einem Arbeitsunfall. Trotz einer möglicherweise hohen Gehbehinderung und damit einhergehenden hohen GdB könnte seine MdE relativ gering ausfallen, da er seine Bürotätigkeit weiterhin ausüben kann. Umgekehrt kann eine scheinbar geringfügige Verletzung wie ein Daumenverlust für einen Handwerker eine sehr hohe MdE bedeuten.
Die unterschiedlichen Bewertungsansätze erklären, warum GdB und MdE oft nicht übereinstimmen. Während der GdB die Auswirkungen aller Behinderungen umfasst, fokussiert sich die MdE spezifisch auf die Folgen eines Versicherungsfalls für die Erwerbstätigkeit.
Welche Möglichkeiten haben Betroffene, gegen eine als zu niedrig empfundene Einstufung der MdE vorzugehen?
Betroffene haben mehrere Möglichkeiten, gegen eine als zu niedrig empfundene Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vorzugehen. Zunächst kann ein Widerspruch gegen den Bescheid der Unfallversicherung eingelegt werden. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Unfallversicherung eingereicht werden. Im Widerspruchsverfahren wird der Fall erneut geprüft und eine Entscheidung getroffen.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt als nächster Schritt die Klage vor dem Sozialgericht. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des ablehnenden Widerspruchsbescheids. In der Klageschrift müssen die Gründe für die Forderung nach einer höheren MdE-Einstufung ausführlich dargelegt werden. Relevante Beweismittel wie Arztberichte, Gutachten oder Atteste sollten beigefügt werden, um die Argumentation zu untermauern.
Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Je besser die gesundheitlichen Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit belegt werden können, desto höher sind die Chancen auf eine Korrektur der MdE-Einstufung. Dabei ist wichtig, dass die Unfallfolgen nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Auch Vorschäden können relevant sein und müssen entsprechend berücksichtigt werden.
Letztlich liegt die Entscheidung über die Höhe der MdE beim Sozialgericht. Eine fundierte Begründung und überzeugende Beweisführung sind daher unerlässlich, um das Gericht von einer höheren Einstufung zu überzeugen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII – Arbeitsunfall): Definiert den Begriff des Arbeitsunfalls. Ein Fersenbeinbruch, der bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch einen Sturz von einer Leiter verursacht wurde, fällt unter diese Definition.
- § 56 SGB VII (Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE): Regelt die Minderung der Erwerbsfähigkeit und deren Berechnung. Die Höhe der MdE bestimmt die Rentenzahlung, wobei im Fall des Klägers eine MdE von 20 % anerkannt wurde.
- § 45 SGB VII (Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung): Bezieht sich auf die Leistungen, die nach einem Arbeitsunfall gewährt werden, einschließlich medizinischer Behandlung, Rehabilitation und Verletztengeld.
- § 48 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts): Relevant im Zusammenhang mit der Aufhebung von Rentenbescheiden, wie im Fall des Klägers geschehen.
- GdB (Grad der Behinderung) nach SGB IX: Während die MdE die Erwerbsfähigkeit betrifft, bewertet der GdB die allgemeinen Lebensbeeinträchtigungen. Der Unterschied zwischen MdE und GdB war im vorliegenden Fall von Bedeutung.
- Berufsgenossenschaftliche Grundsätze zur MdE-Bewertung: Verweisen auf etablierte Erfahrungswerte und Richtlinien, wie sie in der Literatur zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beschrieben sind, welche die Beklagte zur Bewertung der MdE heranzog.
- Gerichtsverfahrensrecht nach SGG (Sozialgerichtsgesetz): Relevant für das Vorgehen bei Klagen gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger, wie in den Instanzen vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht Hamburg.
- Begutachtungsrichtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung: Dienen der Feststellung und Bewertung der Unfallfolgen und der damit verbundenen MdE. Im Fall wurden mehrere medizinische Gutachten herangezogen, um die MdE des Klägers zu bewerten.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Hamburg
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 40/22 – Urteil vom 15.02.2023
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Fersenbeinbruch, den der Kläger bei einem Arbeitsunfall erlitten hat.
Der im Jahre 1974 geborene Kläger war als Trockenbauer beschäftigt. Am 3. November 2016 sprang er im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit aus ca. 1,50 m Höhe von einer Leiter, weil diese zusammenklappte. Der Kläger kam mit beiden Füßen auf und zog sich dabei eine beidseitige Calcaneusfraktur rechts Sanders Typ I, II und links Sanders Typ IV sowie eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links zu. Der Durchgangsarzt Professor Dr. R. diagnostizierte außerdem den Verdacht auf einen bereits bestehenden Bandscheibenprolaps C5/6 rechts bei C5 Radikulopathie rechtsseitig.
Die Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A. berichtete im Rahmen eines Aufnahmeberichtes zu einer komplexen ambulanten Rehabilitationsbehandlung vom 4. Februar 2017, dass das Rehabilitationsziel die mittelfristige Rückführung des Unfallversicherten in seine berufliche Tätigkeit als ungelernter Trockenbauer in Vollzeit sei. Die Fachärztin für Chirurgie Dr. H1 des B. Klinikums H. wies dann in Ihrem Bericht vom 8. Mai 2017 darauf hin, dass eine Umsetzung am Arbeitsplatz nicht möglich zu sein scheine. Nach Abschluss des Heilverfahrens werde eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit verbleiben.
Im Rahmen des 1. Rentengutachtens vom 27. März 2018 fasste der Unfallchirurg Dr. K. die wesentlichen Unfallfolgen wie folgt zusammen:
– Beeinträchtigung des Geh- und Stehvermögen des linken Beines,
– Muskelminderung des linken Unterschenkels,
– Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes,
– deformiert verheilte Fersenbeinfraktur links,
– verbliebene Kalksalzminderung des linken Fußskelettes sowie
– ohne funktionelles Defizit verheilte Fersenbeinfraktur rechts.
Unfallunabhängig bestehe ein Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall C5/6. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Gutachter am 3. Mai 2018 bis auf weiteres mit 20 v.H. ein.
Der Neurologe Dr. P. führte in seinem Befundbericht vom 23. Mai 2018 aus, dass sich klinisch neurologisch links eine diskrete Fußheberschwäche sowie eine diskrete Atrophie des Musculus extensior digitorum brevis finde. Der Achillessehnenreflex sei beidseits nicht auslösbar, der sonstige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund sei unauffällig gewesen. Zusätzlich habe sich eine diskrete Läsion des linken Nervus suralis und des linken Nervus peronaeus als Folge der komplizierten Fraktur linksseitig, bei unauffälligen Befunden rechtsseitig, gezeigt. Damit würden die hauptsächlich beklagten Beschwerden des Klägers auf neurologischem Fachgebiet durch das chronische L5- und S1-Syndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärt.
Die Beklagte erließ am 29. Mai 2019 den Bescheid über eine Rente als vorläufige Entschädigung und gewährte dem Kläger ab dem 3. Mai 2018 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis auf weiteres. Die Beklagte berücksichtigte als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung beim Heben, Senken und Kanten des Fußes sowie Einschränkung der Zehenbeweglichkeit, eine Muskelminderung des linken Unterschenkels, Belastungsbeschwerden nach, unter Abflachung des Tubergelenkswinkels, knöchern fest verheiltem Fersenbeinbruch links, folgenlos knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und erklärte, dass er bei Entfernungen von mehr als 300-500 m auf ein Taxi angewiesen sei, weil die Schmerzen dann unerträglich würden. Vor seinem Unfall habe er keinerlei gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Zudem fügte er einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 14. Dezember 2017 bei, wonach bei ihm aufgrund der Funktionsstörung beider Füße eine Teil-GdB von 30 festgestellt worden sei.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 wies die Beklagte auf die Unterschiede zwischen dem GdB und der MdE hin. Während der GdB eine umfassende Einschätzung aller Körperschäden und deren Auswirkungen auf allen Gebieten des Lebens vornehme, bewerte die MdE allein die unfallbedingten Körperschäden und deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben. Im Übrigen verwies die Beklagte auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. K. und den Befunden des Berichtes von Dr. P..
Der Kläger hat am 20. September 2018 gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az.: S 36 U 196/18).
Im Rahmen der Rentenfeststellung auf unbestimmte Zeit hat die Beklagte ein 2. Rentengutachten von Dr. A1 vom 19. September 2019 eingeholt. Dieser fasste die wesentlichen Unfallfolgen mit ihren funktionellen Einschränkungen wie folgt zusammen:
– starke Beeinträchtigung des Geh- und Stehvermögen des linken Beines,
– chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen,
– verbliebene Kalksalzminderung des linken Fußskelettes,
– erheblich deformiert verheilte Fersenbeinfraktur links,
– funktionelle Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes links,
– mäßige Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen sowie im Bereich des unteren Sprunggelenkes (mit Stufenbildung) mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes,
– Muskelminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkel,
– posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes,
– ohne wesentliche funktionelle Defizite verheilte Fersenbeinfraktur rechts.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die genannten Unfallfolgen schätzte der Gutachter auf 30 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 hat die Beklagte die Rente auf unbestimmte Zeit unverändert mit 20 v.H. festgestellt und mitgeteilt, dass der Bescheid vom 29. Mai 2018 insoweit aufgehoben werde. Als Folge des Arbeitsunfalles hat die Beklagte Bewegungseinschränkungen beim Heben, Senken und Kanten des Fußes sowie Einschränkungen der Zehenbeweglichkeit, eine Muskelminderung des Beines und Schwellneigung im Verletzungsbereich, Belastungsbeschwerden nach, unter Abflachung des Tubergelenkwinkels und in Wackelsteife, knöchern fest verheiltem Fersenbeinbruch und Verletzung des Nervus suralis und Nervus peronaeus links und einen folgenlos ausgeheilten Fersenbeinbruch rechts anerkannt. Nicht Folge des Arbeitsunfalls sei ein L5/S1-Syndrom beidseits sowie beidseits Senk- und Spreizfüße.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt und sich auf die Einschätzung von Dr. A1 in dessen Gutachten berufen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 wies die Beklagte darauf hin, dass sie der Gesamt-MdE-Einschätzung des Gutachters nicht folgen könne.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2019 am 2. Januar 2020 ebenfalls Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben (Az.: S 36 U 1/20) und trägt insgesamt vor, dass Dr. K. bei der Beschreibung der wesentlichen Unfallfolgen im Prinzip lediglich die Bewegungseinschränkungen dargestellt habe. Unerwähnt seien die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen, die Notwendigkeit der Nutzung von Unterarmgehstützen sowie der von dem Sachverständigen beschriebene Reizzustand des linken unteren Sprunggelenkes geblieben. Die dadurch begründete Mobilitätseinschränkung bzw. die Einschränkung der Wegefähigkeit werde vom Gutachter nicht gewürdigt und komme bei der Festsetzung der Höhe der MdE nicht zum Ausdruck. Im Übrigen verwies der Kläger auf die Einschätzung des Facharztes für Chirurgie Dr. A1.
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Die Beurteilung von Dr. A1 widerspreche den MdE-Erfahrungswerten für die gesetzliche Unfallversicherung (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl, S. 713). Eine MdE von 30 v.H. komme danach erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines (Aufhebung des Tubergelenkwinkels, gravierende Deformierung des Rückfußes), Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes in Betracht. Zudem sei zu beachten, dass bei der Bewertung der MdE für körperliche Funktionseinschränkungen auch eine damit einhergehende schmerzbedingte Bewegungseinschränkung und erfahrungsgemäß Begleitschmerzen mitberücksichtigt würden. Die Beschwerden seien somit in die MdE-Bewertung mit eingeflossen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten, unter anderem von dem Facharzt für Unfallchirurgie Dr. G.. Dieser erklärte mit Befundbericht vom 8. April 2019, dass die im Verlauf durchgeführte CT Untersuchung eine überraschend gute Stellung des Subtalargelenkes gezeigt habe, sodass eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Leidensdruck und den Befunden bestehe. Allerdings habe sich nach der erneuten Durchsicht aller Bilder doch eine Verkürzung des Rückfußes mit angrenzender reaktiver Arthrose zur Fußwurzel hin ergeben.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2020 erklärte Dr. A1, dass in den gängigen Werken zur orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung der Spätfolgen einer Fersenbeinfraktur mit einer MdE von 10-20 v.H. gerechnet werde. In der Monographie von Hax und Böhm zum Thema: „Begutachtung nach Fußverletzungen“ werde bei Verletzungen des unteren Fußgelenkes, mit der Folge einer schmerzhaften Wackelsteife, eine MdE von 20-30 vom Hundert vorgeschlagen. Bei gleichzeitigen Beeinträchtigungen des oberen und unteren Sprunggelenkes werde von den Autoren die gutachterliche Bewertung mit einer MdE von 30-40 vom Hundert vorgeschlagen. Aufgrund der Stufenbildung im Gelenk und der zunehmenden Verschleißumformungen sowie auf der linken Seite durch ein komplexes regionales Schmerzsyndrom, sei die Zunahme der Symptomatik nachvollziehbar und erscheine die MdE in Höhe von 30 v.H. angemessen.
In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 kommt der Unfallchirurg Dr. F. zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Bewegungsausmaße des linken oberen Sprunggelenkes sowie unteren Sprunggelenkes, als auch eine anteilige Muskelweichteilminderung des linken Unterschenkels des Klägers eine MdE-Einschätzung mit 30 v.H. nicht gerechtfertigt erscheine, auch weil die rechtsseitige Fersenbeinfraktur folgenlos ausgeheilt sei.
Das Sozialgericht hat ein chirurgisches Gutachten des Sachverständigen Z. eingeholt. In seinem Gutachten vom 16. Dezember 2021 hat dieser ausgeführt, dass als Folge des Ereignisses vom 3. November 2016 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein knöchern fest ausgeheilter Fersenbeinbruch rechts, mit Absprengung der hinteren Anteile ohne Gelenkbeteiligung, ohne Nachweis einer Bewegungseinschränkung des oberen oder unteren Sprunggelenkes und ohne Nachweis einer posttraumatischen Verschleißumformung, ein knöchern fest ausgeheilter Mehrfragmentbruch des linken Fersenbeines mit hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen (geringe Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes), eine Muskelminderung des linken Beines, posttraumatische geringe Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes links sowie eine Kalksalzminderung anzunehmen seien. Keine Unfallfolgen seien Nervenschäden an den unteren Extremitäten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei rückblickend mit Begutachtung im Ersten Rentengutachten, fortlaufend über den aktuellen Untersuchungstag hinaus und für die Zukunft mit 20 v.H. zu bewerten. Der jetzige Befund sei mit dem Befund vergleichbar, welcher der Chirurg Dr. K. festgestellt habe. Entsprechend der Literatur (Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 712 ff.) werde ein Fersenbeinbruch mit einem geringfügig erniedrigten Tubergelenkwinkel und geringen sekundären arthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit 10 v.H. bewertet. Dies treffe genau den Tatbestand des Fersenbeines des Klägers. Eine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, eine mittelgradige Arthrose und eine schmerzhafte Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes sowie eine Fehlstellung des Rückfußes im Varus- oder Valgussinne bei noch ausreichender Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel werde mit 20 v.H. bewertet. Bei dem Kläger liege aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels vor und auch keine mittelgradige Arthrose. Vergleichend sei nur die Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes anzuführen. Erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines mit einer Aufhebung des Tubergelenkwinkels und einer gravierenden Deformierung des Rückfußes, Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes, werde eine MdE von 30 v.H. als Erfahrungswert gesehen. Dieses sei bei dem Kläger jedoch nicht gegeben. Mithin werde die MdE in Höhe von 20 v.H. unter Berücksichtigung der Unfallfolgen knapp erreicht. Den Ausführungen von Dr. A1 könne nicht gefolgt werden, da die Kalksalzminderung aktuell ebenfalls zu belegen sei, der Fersenbeinbruch nicht in einer erheblichen Deformierung verheilt sei, ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen nicht belegt werden könne, keine Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen Sprunggelenkes vorhanden seien, die Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes keine Anschlussgelenkarthrosen seien, sondern direkte posttraumatischen Verschleißumformungen, welche berücksichtigt worden seien und posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes neurologisch eindeutig ausgeschlossen seien. Die Literaturzitate des Dr. A1 seien überholt. Nach der aktuellen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.) sei die MdE in Höhe von 20 v.H. gestützt, nicht jedoch in Höhe von 30 v.H. Im Übrigen seien bezüglich der Höhe der MdE die Funktionsbefunde maßgeblich, unter Berücksichtigung der Röntgendiagnostik.
Das Sozialgericht hat die Verfahren S 36 U 196/18 und S 36 U 1/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2022 abgewiesen. Der Kläger habe weder im Rahmen einer vorläufigen Rente (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch <SGB VII>) noch im Hinblick auf eine Rente auf unbestimmte Zeit (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) einen Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 3. November 2016. Als Unfallfolgen seien zwar noch ein knöchern fest ausgeheilter Fersenbeinbruch rechts, mit Absprengung der hinteren Anteile ohne Gelenkbeteiligung, ein knöchern fest ausgeheilter Mehrfragmentbruch des linken Fersenbeines mit hieraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen (geringe Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenkes), eine Muskelminderung des linken Beines, posttraumatische geringe Verschleißumformungen des unteren Sprunggelenkes links sowie eine Kalksalzminderung festzustellen. Diese Folgen seien aber nach Einschätzung der Sachverständigen Z., Dr. K. und des Beratungsarztes der Beklagten Dr. F. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Erfahrungswerten für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nur mit 20 v.H. zu bewerten. Anschaulich habe der Sachverständige Z. ausgeführt, dass entsprechend des Standardwerkes Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., Seite 712 ff. ein Fersenbeinbruch mit einem geringfügig erniedrigten Tubergelenkwinkel und geringen sekundären arthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit 10 v.H. bewertet werde und dies genau auf den Tatbestand des Fersenbeines des Klägers zutreffe. Erst eine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, eine mittelgradige Arthrose und eine schmerzhafte Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes sowie eine Fehlstellung des Rückfußes im Varus- oder Valgussinne bei noch ausreichender Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel werde mit einer MdE von 20 v.H. bewertet. Da bei dem Kläger aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels vorliege und auch keine mittelgradige Arthrose, sondern allein eine Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, sei der Sachverständige gut nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die MdE in Höhe von 20 v.H. unter Berücksichtigung der Unfallfolgen knapp erreicht werde. Erst bei einer erheblichen Deformierung des Fersenbeines mit einer Aufhebung des Tubergelenkwinkels und einer gravierenden Deformierung des Rückfußes, Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenkes und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes, komme eine MdE von 30 v.H. in Frage. Solche Unfallfolgen lägen bei dem Kläger aber nicht vor und seien auch von keinem Arzt oder Gutachter hinreichend plausibel beschrieben worden.
Gegen diese, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2022 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 2. September 2022 Berufung eingelegt. Er trägt vor, Dr. A1 halte eine MdE von 30 v.H. für angemessen. Warum dessen Literaturquellen veraltet seien, habe der Sachverständige Z. nicht weitere erläutert, die erstinstanzliche Entscheidung habe sich mit dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vollumfänglich auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 3. August 2022 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 3. November 2016, ab dem 3. Mai 2018 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, die abweichende und nicht schlüssig begründete Einzelmeinung des Dr. A1 könne eine von den übrigen Sachverständigen übereinstimmend vorgenommene Bewertung abweichende Entscheidung nicht begründen. Die von Dr. A1 für dessen abweichende MdE-Einschätzung zugrunde gelegten Unfallfolgen seien auch nicht vollumfänglich bewiesen.
Der Senat hat über die Berufung am 15. Februar 2023 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden und der Senat ihm durch Beschluss vom 29. Dezember 2022 die Entscheidung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz <SGG >).
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt. Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung, auf die nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Absehen einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe, Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Lediglich ergänzend sei auf folgendes hingewiesen:
Die MdE im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R, juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Derartige Erfahrungssätze sind auch im Streitfall heranzuziehen. Für Fersenbeinfrakturen gibt es vergleichsweise viele sehr genau differenzierende Übersichten zu den Voraussetzungen der MdE-Einordnung. Denn mit einem Anteil von bis zu 75% ist der Fersenbeinbruch die häufigste Bruchart im Bereich der Fußwurzel, der oft mit schweren Dauerschäden einhergeht. Die schlechte Prognose dieser Verletzung wird in der Rehabilitationsstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften von 1990 deutlich, in der Fersenbeinfrakturen von allen Knochenbrüchen den höchsten MdE-Index aufweisen (vgl. Grosse, Veränderungen der Muskelkraft und Gleichgewichtsfähigkeit nach intraartikulärer Kalkaneusfraktur, Diss. Freiburg, 2010, S.1). Nach dem unfallmedizinischen Standardwerk Schönberger/Mehrtens/Valentin ist der Fersenbeinbruch mit geringfügig erniedrigtem Tubergelenkwinkel (Winkel zwischen einer Linie entlang der Oberkante des Tuber calcanei und der Oberkante des Corpus calcanei) und geringen sekundärarthrotischen Veränderungen im unteren Sprunggelenk mit einer MdE von 10 v.H. einzuschätzen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. S. 713). Darüber hinaus ist im Streitfall nur die Wackelsteife des unteren Sprunggelenkes erhöhend zu berücksichtigen, aber keine deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels und auch keine mittelgradige Arthrose, die eigentlich als weitere Folgen hinzutreten müssen, um eine MdE von 20 v.H. zu rechtfertigen. Dieser Grad wird so nach Einschätzung des Sachverständigen Z. nur knapp erreicht.
Diese Bewertung deckt sich mit anderen tabellarischen Aufstellungen. So stellen Meeder et al. (Meeder PF, Weller S, Hansis M, Weise K, 1988), Der Fersenbeinbruch — Spätfolgen, Therapie und Begutachtung. Unfallchirurg, S. 516 – 522) folgende Kriterien zusammen
• unter 10 v.H.: Ausheilung in guter anatomischer Form ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
• 10 v.H.: geringfügig erniedrigter Tubergelenkwinkel, geringe sekundararthrotische Veränderungen im unteren Sprunggelenk (USG), freie oder nur endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk.
• 20 v.H.: deutliche Abflachung des Tubergelenkwinkels, mittelgradige Arthrose und schmerzhafte Wackelsteife des USG, Fehlstellung des Rückfusses im Varus- oder Valgussinn, noch ausreichende Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk und in der Fußwurzel.
• 30 v.H.: erhebliche Deformierung des Fersenbeins (Aufhebung des Tubergelenkwinkels, gravierende Deformierung des Rückfusses), Wackelsteife des USG, Anschlussarthrose des oberen Sprunggelenks und/oder der Fußwurzel mit deutlicher Funktionsbeeinträchtigung des Fußes.
Unfallfolgen, die beim Kläger nach diesen Erfahrungssätzen eine MdE von 30 v.H. rechtfertigen, lagen beim Kläger zu keiner Zeit vor. Zwar ist nach den von Dr. K. in seinem Gutachten vom 5. April 2018 beschriebenen radiologischen Befunden am linken Sprunggelenk eine leichte Abflachung des Längsgewölbes erkennbar. Der Fuß kann aber noch 10° von der Unterfläche angehoben und um 20° sohlwärts gesenkt werden. Am unteren Sprunggelenk ist demgegenüber die Gesamtbeweglichkeit auf 1/5 herabgesetzt. Der Sachverständige Dr. A1 hat die Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks etwas schlechter mit 10°-0-15° beschrieben.
Damit erreicht das Ausmaß der Unfallfolgen eine MdE von 30 v.H. (oder mehr) nicht. Eine gravierende Deformierung des Rückfußes beschreibt Dr. K. in seinem Gutachten nicht. Das untere Sprunggelenk des Klägers ist – wenn auch eingeschränkt – beweglich. Auch arthrotische Veränderungen, die eine höhere MdE als 20 v.H. rechtfertigen, ließen sich den beschriebenen radiologischen Befunden nicht entnehmen. Der Sachverständige Z. weist darauf hin, dass die von Dr. A1 beschriebenen Anschlussgelenkarthrosen im Bereich des oberen Sprunggelenks tatsächlich posttraumatische Verschleißumformungen darstellten, die bei seiner MdE- Bewertung berücksichtigt seien.
Auch die von dem Kläger angeführten Schmerzen, die seiner Ansicht nach seine Wegefähigkeit einschränken sollen, rechtfertigen kein MdE-Erhöhung. Denn jede Schädigung des Gewebes verursacht auch Schmerzen. Da dies ist in den genannten Tabellen für die Bemessung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit schon berücksichtigt ist, spielen solche „üblichen Schmerzen“ keine wesentliche Rolle. Allenfalls „außergewöhnliche Schmerzen“, die zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, die diejenige aus der reinen Gewebeverletzung deutlich übersteigt, können zusätzlich gesondert bewertet werden. Das kann etwa der Fall sein bei regionalen Schmerzsyndromen, Phantomschmerzen nach Amputationen oder andere neuropathische Schmerzsyndrome nach einer Läsion des zentralen Nervensystems. Solche Folgen liegen bei dem Kläger jedoch nicht vor. Der Sachverständige Z. hält in seinem Gutachten ein chronisch persistierendes Schmerzsyndrom mit neurovegetativen Störungen für nicht belegbar; posttraumatische Nervenläsionen im Bereich der peripheren Nerven des linken Fußes seien neurologisch eindeutig ausgeschlossen.
Eine höhere Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil bei dem Sturz von der Leiter auch der rechte Fuß verletzt worden war, denn die rechtsseitige Fersenbeinfraktur ist folgenlos ausgeheilt.
Danach war und ist zur Überzeugung des Senats beim Kläger – durchgehend – von einer MdE von 20 v.H. auszugehen, wie der Chirurg Z. in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Dem entsprechen auch die Bewertungen aller übrigen Sachverständigen mit Ausnahme des Sachverständigen Dr. A1 in seinen Gutachten vom 3. November 2016. Warum dieser abweichenden Auffassung nicht gefolgt werden kann, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt.
Damit erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.