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Unfallversicherung – Feststellung eines Arbeitsunfalls vor 50 Jahren

SG Dresden, Az.: S 39 U 320/12

Gerichtsbescheid vom 29.05.2017

I. Der Bescheid der Beklagten vom 12.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Ereignis vom 14.3.1966 im Bereich der Gleisanlagen C. als versicherten Arbeitsunfall mit den Unfallfolgen Amputation des 5. Fingers der linken Hand und Teilamputation des 5. Mittelhandknochens links mit dadurch bedingten Narbenbildungen mit Gefühlsveränderungen in der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist die Gewährung von Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles aus dem Jahre 1966.

Unfallversicherung – Feststellung eines Arbeitsunfalls vor 50 Jahren
Foto: AlphaBaby/ Bigstock

Der 1945 geborene Kläger arbeitete vom 14.9.1965 als Gleisbauhelfer bei dem VE Spezialkombinat Verkehrsbau E., Betriebsteil Industriebahnbau, Z.-Straße in E. Der Betrieb wurde später durch die Deutsche Reichsbahn (DR) der ehemaligen DDR übernommen. Nach zwischenzeitlichem Studium von 1967 bis 1972 bei der HfV Y kehrte er als Ingenieur zur DR zurück. Nach der politischen Wende kam er zur Deutschen Bundesbahn und verblieb dort bis zur Verrentung am 31.12.2009.

Der Kläger gibt an, am 14.3.1966 den streitgegenständlichen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Am 14.3.1966 habe er Gleisbauarbeiten für ein Anschlussgleis in C. durchgeführt. Mit der Kleinlock seien Schienen und Schotter ausgetragen worden. Wegen einer Entgleisung sei gegen Mittag versucht worden, die Kleinlock mit einem Kran wieder aufzugleisen, was wegen der unzureichenden Lastentragfähigkeit nicht gelungen sei. Man habe es zusätzlich mit Handwinde und Zahnstangengewinde versucht. Die Winde sei dabei im Vorderbereich der Lok ausgerutscht und habe den kleinen Finger der linken Hand des Klägers und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. Er habe zusätzlich Hautdefekte, Aufplatzungen, Sehnenverkürzungen am Ringfinger der linken Hand erlitten.

Mit Schreiben vom 28.3.2011 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Eisenbahn-Unfallkasse in X., die Regulierung seiner Folgeschädigungen eines Arbeitsunfalles vom 14.3.1966.

Die Eisenbahn-Unfallkasse leitete daraufhin Amtsermittlungen ein zur Klärung des Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Kläger wurden Auskünfte abgefragt. Er legte in Ablichtung seinen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR vor. Nach dessen Eintragungen befand er sich in der Zeit vom 14.3.1966 bis zum 2.4.1966 stationär im Krankenhaus C. und danach bis 12.11.1966 in Anschlussheilbehandlung in der Poliklinik C. Im Verwaltungsverfahren teilte der Kläger mit, dass eine frühere Anerkennung des Arbeitsunfalles nicht erfolgt und Rentenzahlungen o. ä. nicht erbracht worden sind. Die Eisenbahn-Unfallkasse forderte weiter Auskünfte der Unfallkasse Sachsen-Anhalt, der BG-Bau, der Stadt A., der DB Mobility Logistic AG sowie beim Hausarzt Dr. D. ein. Die Ermittlungen erbrachten keine Nachweise über die frühere Anerkennung oder Registrierung des Arbeitsunfalles bei behördlichen Stellen. Die angefragten Stellen verfügten über keine, auch keine medizinischen Unterlagen. Der frühere Arbeitskollege des Klägers, der Zeuge D. wurde schriftlich gehört. Er bestätigte mit Schreiben vom 5.12.2011 den Arbeitsunfall als damaliger Augenzeuge (Blatt 42 der Verwaltungsakte (VA)).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12.6.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.3.1966 als versicherten Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht (Bl. 51 d. VA). Unterlagen, die einen Arbeitsunfall belegen könnten, seien nicht mehr vorhanden. Die Zeugenaussage des Kollegen D. genüge als Nachweis nicht, weil ein Erstschaden mittels Befunden nicht belegt sei. Die Ermittlungsmöglichkeiten seien erschöpft.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger am 25.9.2012 Klage zum Sozialgericht Dresden. Der Arbeitsunfall vom 14.3.1966 sei hinreichend belegt. Das ergebe sich zum einen aus Zeugenangaben, die möglich seien, und zum anderen aus seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, der die Krankenbehandlung ab dem 14.3.1966 belege. Er sei mit der Diagnose eines sonstigen Unfalles mit dem Diagnoseschlüssel 959 stationär und danach weiter behandelt worden. Mit Schreiben vom 5.4.2013 legte er einen Auszug des (archivierten) Unfallbuches des Landesamtes für Arbeitsschutz, Regionalbereich Ost des Landes Brandenburg in W. vor, der ihm mit dortigem Anschreiben vom 10.4.2013 (Bl. 48 der Gerichtsakte (GA)) übermittelt worden ist. Dazu trägt er vor, es handele sich um das Unfallbuch der damals zuständigen Arbeitsschutzinspektion des Kreises C. gehandelt. Aus dem abgelichteten Ausschnitt der Seite des Buches sei ersichtlich, dass der Arbeitsunfall vom 14.3.1966 in das Unfallbuch 1966 eingetragen worden ist. Weitergehende Dokumente seien dort wegen eines Hochwasserschadens nicht mehr vorhanden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.6.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2012 wird aufzuheben und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die angefochtenen Bescheide. Ein Nachweis des Unfallgeschehens samt gesundheitlicher Erst- und Folgeverletzung gelinge nicht.

Das Gericht hat zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts die ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers D. und V. schriftlich als Zeugen gehört. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf deren Schreiben vom 11.3.2013 (Bl. 37 d. GA) und vom 5.3.2013 (Bl. 36 d. GA).

Der Vorsitzende hat den Rechtsstreit am 28.7.2016 mündlich erörtert. In dem Termin, zu dem die Beklagte nicht erschienen ist, wurde der Kläger persönlich angehört. Im Anschluss wurden an die Beteiligten rechtliche Hinweise erteilt. Zur Ergänzung wird auf die Sitzungsniederschrift jenes Tages Bezug genommen. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4.8.2016 wurde die Beklagte um Mitteilung gebeten, soweit weitere mündliche Erörterung oder Verhandlung für erforderlich erachtet wird (Bl. 80 d. GA).

Mit Beweisanordnung vom 26.9.2016 wurde Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens auf unfallchirurgischem Fachgebiet beauftragt. Dr. B. hat sein Gutachten nach Untersuchung des Klägers vom 17.11.2016 unter dem selben Tag erstellt. In Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen kommt Dr. B. darin zu dem Ergebnis, dass – einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vorausgesetzt, was dem Gericht festzustellen oder nicht festzustellen obliege – das Ereignis vom 14.3.1966 im Bereich der linken Hand zu einem Zustand der Amputation des 5. Fingers mit Teilamputation des 5. Mittelhandknochens links mit dadurch bedingten Narbenbildungen mit Gefühlsveränderungen geführt hat. Dass eine erhebliche Gewalteinwirkung in diesem Bereich mit der Folge der Amputation vor dem Ereignis erfolgt sei, sei nicht festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass auf Grundlage der Angaben des Klägers nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit zum 12.11.1966 keine wesentlichen Befundänderungen mehr eingetreten seien. Es handele sich um eine dauernde Gesundheitsstörung durch Amputation, die sich nicht mehr wesentlich änderte.

Auch nach Vorlage des Gutachtens blieb die Beklagte bei ihrer Rechtsauffassung, wonach sich im vorliegenden Fall ein versicherter Arbeitsunfall nicht hinreichend sicher feststellen lasse. Im Schreiben vom 28.12.2016 verwies sie dazu ergänzend auf die vorgelegte beratungsärztliche Stellungnahme Dr. C. vom 16.12.2016 (Bl. 119, 121 d. GA).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 14.3.2017 wurden die Beteiligten zur Entscheidung des Rechtsstreits im Wege des Gerichtsbescheides angehört. Einwendungen hiergegen wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage ist als Anfechtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) zulässig. Der Kläger erstrebt in zulässiger Weise die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 14.3.1966 als versicherten Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.6.2012 und Widerspruchsbescheid vom 18.9.2012 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und damit die Anerkennung als Arbeitsunfalles abgelehnt. Soweit darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung beantragt worden ist, kommt dem keine gesonderte prozessuale Bedeutung zu, weil mit den angefochtenen Bescheiden über keine konkreten Leistungen entschieden worden ist. Es fehlt insoweit zudem an einem eigenen Streitgegenstand und an einem im Wege von Widerspruch und Klage anfechtbaren Ausgangsbescheid.

In der Sache ist die Klage betreffend die Anerkennung des Arbeitsunfalles begründet.

Die Beklagte ist vorliegend passiv legitimiert. Durch Art. 1 des Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist zum 1. Januar 2015 die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet worden; die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse wurden mit Wirkung zu diesem Stichtag in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert. Nach Art. 1 § 2 Abs. 2 BUK-NOG sind das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übergegangen. Die Beklagte ist damit in das vorliegende Klageverfahren anstelle der vormaligen Eisenbahn-Unfallkasse eingetreten und ist an deren Stelle für die Inanspruchnahme aus dem Ereignis vom 14.3.1966 als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung passiv legitimiert.

Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII scheidet gemäß § 212 SGB VII aus, weil der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 eingetreten war.

Nach § 215 Abs. 1 SGB VII ist für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages eingetretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3 RVO weiter, also über das Inkrafttreten des SGB VII hinaus, anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung gelten Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle im Sinne des Dritten Buches der RVO. Dies gilt nicht für Arbeitsunfälle, die einem ab dem 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach dem Dritten Buch der RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO). Diese Vorschrift ist hier einschlägig, weil der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Unfall vom 14.3.1966 erst 2011 bekannt geworden ist. Ein früherer Zeitpunkt ist nicht ersichtlich.

Voraussetzung des hier geltend gemachten Anspruchs ist demnach, dass der Unfall vom 14.3.1966 die Merkmale eines Arbeitsunfalls sowohl nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht als auch nach der RVO erfüllt (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe nur Urteil vom 4. Dezember 2001 – B 2 U 35/00 R – SozR 3-8440 Nr. 50 Nr. 1 oder Urteil vom 18. August 2004 – B 8 KN 1/03 U R – SozR 4-5670 Anl. 1 Nr. 2402 Nr. 1; siehe auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, BT-Drucks. 12/405, S. 116). Dies ist hier der Fall (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2008 – L 6 U 143/03 –, juris).

Die Anerkennungskriterien der RVO sind erfüllt.

Nach § 547 RVO werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom Träger gewährt, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Arbeitsunfall im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Unfall, welchen ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeiführt. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit, Verrichtung, Einwirkungen und Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die tatbestandlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (etwa BSG, Urteil vom 04. Juni 2001 – B 2 U 24/01 R -, zitiert nach juris Rn. 13). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15).

Dies zugrunde gelegt steht nach dem Beweisergebnis zur vollen Überzeugung der Kammer (Vorsitzender) fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Bahnunfalles in einer versicherten Tätigkeit als Beschäftigter im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO befand, als er sich am 14.3.1966 die linke Hand im Bereich des fünften Fingers mit Beteiligung der Handwurzel stark quetschte. Ebenfalls steht nach freier Überzeugung der Kammer (Vorsitzender) voll fest, dass sich der Unfall in seinen wesentlichen Umrissen so zugetragen hat, wie von ihm vorliegend geltend gemacht.

Die Einwendungen der Beklagten, wonach eine Überzeugungsbildung nicht voll möglich sei, überzeugt nicht. Durchgreifende Einwendungen für diese Annahme fehlen. Die Beklagte geht letztlich fehl in der grundlegenden Annahme, dass die erforderliche Überzeugungsbildung letztlich allein bzw. maßgeblich durch Zeugenbeweis aus Rechtsgründen nicht zu führen sei. Damit statuiert sie zum einen formale Anerkennungskriterien, die im Gesetz keine Stütze finden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. März 2011 – L 3 U 217/07 –, juris), zum anderen bleibt dabei außer Betracht, dass der Kläger selbst ausführliche und uneingeschränkt glaubhafte Angaben gemacht hat und Anlass für Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht bestehen. Zur Überzeugungsbildung zu der Frage, ob ein Geschehen einen versicherten Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes darstellt, stehen dem Unfallversicherungsträger im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren alle Beweismittel nach dem Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zur Verfügung. Nach § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Sie hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen, § 20 Abs. 2 SGB X. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann dazu u. a. Beteiligte sowie Zeugen und Sachverständige hören (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Auch im gerichtlichen Verfahren ermittelt das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 103 SGG). Es kann sich dazu der in § 118 SGG bezeichneten Beweismittel bedienen. Soweit das SGG nichts anderes bestimmt, sind danach auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG) und damit ebenfalls u. a. die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis der ZPO (§§ 373 ff., 402 ff. ZPO). Auch wenn das Sozialgerichtsgesetz keinen Parteibeweis kennt, weil § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf die §§ 445 – 453 ZPO verweist, ist das Gericht nicht daran gehindert, die tatsächlichen Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang frei zu würdigen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage, zu 118 Rn. 8 m. w. N.). An dem Vorstehenden besteht letztlich kein erkennbarer rechtlicher Zweifel.

Dies vorausgesetzt begegnet nach dem Beweisergebnis vorliegend die Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis keinen greifbaren Zweifeln. Das Unfallereignis wurde so wie von dem Kläger vorgetragen, bereits im Verwaltungsverfahren von ihm selbst und durch den Zeugen D., Diplom-Ingenieur für Verkehrsbauwesen, unter dem 5.12.2011 bestätigt. In dem Schreiben vom 5.12.2011 (Bl. 47 d. VA) hat der Zeuge ausgeführt, dass die Quetschung im Bereich des kleinen Fingers sich bei dem Versuch ereignete, mit einem Kleinkran T157 die bei Gleisarbeiten für ein Anschlussgleis in C. entgleiste Kleinlok mit Hilfen von Seilwinden wieder aufzugleisen. Die Verletzung habe sich der Kläger zugezogen, weil die Winde im Vorderbereich der Lok abgerutscht sei. Der Zeuge hat bereits damals bestätigt, unmittelbar bei dem Unfallgeschehen zugegen gewesen zu sein. Er habe den Kläger anschließend mit dem Motorrad, einer 350er Jawa, zum Krankenhaus in C. gefahren. Diese Aussage könne er auch beeiden. Mit seinem ausführlichen Schreiben an das Gericht vom 11.3.2013 (Bl. 37 ff. d. GA) wurden diese Angaben schriftlich ergänzt und vertieft, ohne dass sich Widersprüche offenbaren. Der Zeuge D., nach seinen Angaben zudem ein Schulkamerad des Klägers der Jahre 1962 bis 1965, hat darin ausdrücklich angegeben, den Unfall mit eigenen Augen gesehen zu haben. Er sei nur etwa 1 Meter entfernt vom Kläger gestanden, als sich das Unfallgeschehen zutrug. Es sei in Sekundenbruchteilen abgelaufen und der Kläger habe keine Chance gehabt, zu reagieren, als die Kleinlok von der Winde abrutschte.

Der Zeuge bestätigte weiter, den Kläger am Folgetag mit dem Meister U. im Krankenhaus in C. besucht zu haben. Dabei sei eine Unfallanzeige aufgenommen worden. Der Meister habe dazu bei dem Stationsarzt auch die genauen Angaben der Verletzung erfragen müssen, um dies auf der Unfallanzeige zu vermerken. Nach Angabe des Stationsarztes hätten an der linken Hand der kleine Finger und Teile des Handwurzelknochens einschließlich Fingergelenk amputiert werden müssen. Nach seiner Kenntnis sei auch die Weiterleitung der Unfallanzeige durch den dafür zuständigen Meister an die Bauleitung nach Schwedt erfolgt, wobei sich das im Weiteren seiner Kenntnis entziehe. Für die Bauleitung des Betriebes sei der Zeuge V. zuständig gewesen. Der Zeuge V. machte in seinem Schreiben an das Gericht vom 5.3.2013, nach eigener Angabe soweit ihm infolge des langen Zeitabstandes in der Sache noch möglich, übereinstimmende Angaben (Bl. 36 d. GA). Er bestätigte, seinerzeit verantwortlicher Bauleiter gewesen zu sein. Den schweren Unfall des Klägers habe er nicht selbst wahrgenommen. Er sei ihm aber seinerzeit von den Bediensteten geschildert worden. Die Unfallanzeige sei erstellt worden, wobei er den Verfasser nicht benennen konnte. Es sei üblich gewesen, sie über die Betriebsleitung an die damals für zentralgeleitete Baubetriebe zuständige Behörde weiterzuleiten, wobei ihm die genaue Bezeichnung der Behörde nicht erinnerlich sei. Es habe sich dabei aber nicht um die Eisenbahn-Unfallkasse gehandelt.

Die durch die Beklagte geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der so getätigten schriftlichen Zeugenaussagen, kann das Gericht nicht erkennen. Dass der Zeuge D. nach so langer Zeit noch relativ detailgetreue Angaben zu den gesundheitlichen Folgen hat machen können, überrascht nicht, nachdem er zum einen langjähriger Weggefährte des Klägers seit Schultagen und andererseits zu dem Ereignis bereits mehrfach befragt worden ist. Das allein stellt die Glaubhaftigkeit und -würdigkeit aus Sicht der Kammer, zumal in Verbindung mit den daneben gegebenen Indizien – Unfallbuch, Ausweis für Sozialversicherung, gesundheitlicher Zustand des Klägers (Schaden) sowie dessen eigene Angaben zur Sache – nicht entscheidend in Frage und macht keine zusätzliche Vernehmung der Zeugen im Rahmen einer Sitzung der Kammer erforderlich. Auch wenn das Sozialgerichtsgesetz keinen Parteibeweis kennt, ist das Gericht nach dem Gesagten nicht daran gehindert, die tatsächlichen Angaben des Klägers zum Unfallhergang frei zu würdigen (vgl. Keller, a. a. O.). Seine tatsächlichen Angaben erachtet das Gericht dabei vorliegend als uneingeschränkt glaubhaft und ihn selbst als uneingeschränkt glaubwürdig an. Sie stimmen mit den von den Zeugen getätigten Angaben in der Sache vollumfänglich überein. Die Kammer (Vorsitzender) ist dabei zudem voll davon überzeugt, dass zu dem Unfall vom 14.3.1966 ein Eintrag bei der zuständigen Arbeitsschutzinspektion des Kreises C. im dafür angelegten Buch „Unfallanzeigen Eingang Pa.Pr.Tpl. 1966“ erfolgt ist. Die entsprechenden Angaben dazu wurden dem Kläger mit in Ablichtung vorgelegtem Schreiben des Landesamts für Arbeitsschutz in W. vom 10.4.2013 (Bl. 48 d. GA) übermittelt. Anhaltspunkte, die hier Anlass für Zweifel sein könnten, fehlen. Die zeitlichen Zusammenhänge stimmen mit den entsprechenden Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers, dort Seite 36/37, und seinen eigenen ausführlichen Einlassungen überein, auch denen, die im Termin zur mündlichen Erörterung vom 28.7.2016 gemacht und wegen der Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten ausführlich protokolliert wurden. Er hat in dem Termin auf entsprechende Nachfrage konkret und widerspruchsfrei angeben können, wie im Einzelnen er nach der Wiedergenesung zum 12.11.1966 in dem Betrieb forthin eingesetzt worden ist. Weil er wegen seiner nunmehr körperlichen Einschränkungen im Bereich der linken Hand nicht mehr als Gleisbauhelfer habe tätig werden können. sei er bei entsprechendem Entgegenkommen seiner Vorgesetzten trotz eigentlich fehlender Qualifikation auf einer Großmaschine im Gleisbau (Stopfmaschine) eingesetzt worden, bis er dann zum 1.9.1967 das Studium in Y. habe aufnehmen können. Gekennzeichnet worden sei das im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, indem nunmehr die Tätigkeit eines Maschinisten ab dem 1.1.1967 ausgewiesen worden sei.

Nach dem Beweisergebnis steht auch die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitserstschäden und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserst- und den Gesundheitsfolgeschäden fest. Die Kammer (Vorsitzender) stützt sich dazu auf eingeholte Gutachten des Dr. B. vom 17.11.2016 auf unfallchirurgischem Fachgebiet. Dr. B. hat sein Gutachten nach Untersuchung des Klägers vom 17.11.2016 unter dem selben Tag erstellt. In Beantwortung der gerichtlichen Beweisfragen kam er darin nach dem Gesagten zu dem Ergebnis, dass – einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung vorausgesetzt, was dem Gericht festzustellen oder nicht festzustellen obliege – das Ereignis vom 14.3.1966 im Bereich der linken Hand zu einem Zustand der Amputation des 5. Fingers mit Teilamputation des 5. Mittelhandknochens links mit dadurch bedingten Narbenbildungen mit Gefühlsveränderungen geführt hat. Dass eine erhebliche Gewalteinwirkung in diesem Bereich mit der Folge der Amputation vor dem Ereignis erfolgt sei, sei nicht festzustellen. Es sei davon auszugehen, dass auf Grundlage der Angaben des Klägers nach Erreichen der Arbeitsfähigkeit zum 12.11.1966 keine wesentlichen Befundänderungen mehr eingetreten seien. Es handele sich um eine dauernde Gesundheitsstörung durch Amputation, die sich nicht mehr wesentlich änderte. Der Beklagten ist zwar darin beizutreten, dass auch mit dem unfallchirurgischen Gutachten vom 17.11.2016 allein nicht mehr zu belegen ist, dass sich der Unfall am 14.3.1966 wie vorgetragen ereignet hat. Hinsichtlich des Unfallereignisses als solchem in seiner wesentlichen Kontur kann aber auf das Obenstehende verwiesen werden, so dass es hierauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Gutachtens nicht weiter ankommt. Soweit die Beklagte weiter einwendet, dass sich im Nachhinein mangels Dokumentation und Anerkennung des Arbeitsunfalles zu früherer Zeit die primären Gesundheitsschäden i. S. d. haftungsbegründenden Kausalität nicht mehr näher feststellen ließen, greift der Einwand im Ergebnis der Aufklärung nicht durch. Zwar lässt sich der seinerzeit eingetretene Primärschaden in all seinen gesundheitlichen Ausprägungen wie Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Einzelnen heute nicht mehr näher aufklären, weil dazu damalige Dokumentationen in Form von Behandlungsberichten (Befundberichte, Epikrisen, OP-Bericht etc.) und Anerkennungs- sowie Leistungsbescheiden etc. fehlen und selbst dokumentierte Unterlagen zum Unfalltagebuch 1966 beim Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Brandenburg (W.) Opfer des Hochwassers wurden. Daran scheitert aber nicht die Anerkennung des Unfallereignisses als solchem mit seinen grundlegenden unmittelbaren und nachfolgenden Unfallfolgen – soweit heute noch feststellbar. Der Kläger hat nach dem Beweisergebnis eine starke Quetschung im Bereich des 5. Fingers der linken Hand mit Beteiligung des 5. Mittelhandknochens links mit irreparablen Schädigungen erlitten, so dass unmittelbar im stationären (Not-) Aufenthalt nach dem Unfallgeschehen, der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers dokumentiert ist, eine Amputation im verletzten Bereich erfolgen musste. Der Zeuge D. hat dazu nach dem Obenstehenden glaubhaft bestätigt, über diesen medizinischen Sachverhalt am Folgetag des Unfalles durch ärztliches Personal im Krankenhaus in C. informiert worden zu sein, wobei die Auskünfte für die Erstellung der Unfallanzeige erfragt worden seien. Im Falle des Klägers fehlen Hinweise auf Vorschäden oder konkurrierende Faktoren, die die – zumal schwere – Schädigung im Bereich der linken Hand einem anderen Ereignis zuweisen könnten. Einer Anerkennung der so feststehenden unmittelbaren und grundlegenden Unfallfolgen stehen Unsicherheiten zu darüber hinausgehenden und ggfs. nur vorübergehende bestehenden Beeinträchtigungen nicht entgegen. Verbleibende Unsicherheiten gehen insoweit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass die Anerkennung von Unfallfolgen nur in dem Umfang zu erfolgen hat, wie sich konkrete gesundheitliche Folgen noch heute als sicher bestehend feststellen lassen. Wesentliche Änderungen in dem medizinischen Befund haben sich dabei seit dem Unfallereignis und nach dem Ende des Heilungsprozesses nach dem überzeugenden Gutachten Dr. B. nicht ergeben. Im Ergebnis sind all dessen sind vorliegend als Unfallfolgen Amputation des 5. Fingers der linken Hand und Teilamputation des 5. Mittelhandknochens links mit dadurch bedingten Narbenbildungen mit Gefühlsveränderungen nachgewiesen.

Neben den danach vorliegenden Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nach der RVO sind auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung im Beitrittsgebiet nach § 220 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB, GBl. I Nr. 18 vom 16. Juni 1977, S. 185 – AGB) erfüllt.

Nach § 220 Abs. 1 AGB ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Werktätigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess, wobei die Verletzung durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis hervorgerufen worden sein musste (Satz 2). Diese Merkmale sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat nach dem Beweisergebnis (dazu oben) den Unfall vom 14.3.1966 als Gleisbauhelfer der VE Verkehrsbau Betriebsteil Industriebahnbau E. durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis im Zusammenhang mit dem Arbeitsprozess erlitten. An seiner Eigenschaft als Werktätiger i. S. v. § 220 Abs. 1 AGB besteht auf Grundlage des vorgelegten Arbeitsvertrages vom 20.9.1965 (Bl. 16 d. GA) kein begründeter Zweifel, ebenso nicht am inneren Zusammenhang dieser Tätigkeit mit der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und dem Eintritt der gesundheitlichen Erstschädigung (haftungsbegründende Kausalität).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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