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Unfallversicherung – gefahrtarifliche Veranlagung eines Unternehmens

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 22/20 – Urteil vom 07.07.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 772.166,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die gefahrtarifliche Veranlagung des Unternehmens der Klägerin bei der Beklagten.

Das Unternehmen der Klägerin ist seit dem 10. Januar 1953 mit dem Vertrieb von Baubedarfsartikeln, insbesondere V.-Dachflächenfenstern, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin versichert.

Im Veranlagungsfragebogen aus Juni 2012 gab die Klägerin an, dass ihr Unternehmen zu 100% dem Gewerbezweig „Baustoffe, Bauelemente, Fliesen, Dämm-, Isoliermaterial“ angehöre. Außer dem angegebenen Handelsgewerbezweig unterhalte sie einen Service für verkaufte Ware. Es erfolge kein Umgang mit der Handelsware. Für den Warentransport würden 57 Kundendienstfahrzeuge eingesetzt.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin ab dem 1. Januar 2013 zu der Gefahrtarifstelle 6, die sich unter anderem auf den Handel mit Baustoffen und Bauelementen bezog, mit der Gefahrklasse 2,92. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Beitragsbescheid vom 22. April 2016 forderte die Beklagte von der Klägerin für das Beitragsjahr 2015 einen Gesamtbeitrag i.H.v. 283.321,12 €. Den hiergegen von der Klägerin am 26. April 2016 eingelegten Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des Veranlagungsbescheides vom 23. November 2012. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 beantragte die Klägerin nochmals explizit die Änderung der Veranlagung von der Gefahrtarifstelle 6 in die Gefahrtarifstelle 14 (Unternehmen ohne Warenumgang) mit der Gefahrklasse 0,54 rückwirkend ab dem 1. Januar 2013. Die Produktpalette des Unternehmens umfasse neben dem Hauptprodukt Dachfenster und Dachfensterlösungen für geneigte und flache Dächer unter anderem auch Sonnenschutzprodukte, Rollläden sowie Zubehörprodukte für den Fenstereinbau. Neben ihrer allgemeinen Vertriebstätigkeit nehme sie nachgelagerte Servicedienstleistungen gegenüber ihren Kunden, insbesondere im Rahmen der von ihr gewährten Garantie, wahr. Sie beschäftige insgesamt 577 Mitarbeiter, wovon 118 Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst, 149 Mitarbeiter im technischen Servicebereich und 310 Mitarbeiter als Büroangestellte tätig seien. Sie beschäftige keine Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Führung eines Warenlagers sowie mit Transport- und Liefertätigkeiten. Die vertriebenen Produkte würden seit dem 31. März 2012 bei einem externen Dienstleister gelagert und durch diesen im Auftrag der Klägerin an die Kunden ausgeliefert. Bei ihr handele sich um eine reine Vertriebsgesellschaft. Sie handele mit Fenstern, sodass es sich dem Grunde nach um ein Unternehmen der Gefahrtarifstelle 6 handele. Allerdings erfolge dieser Handel ohne eigenes Warenlager und ohne maschinelle Bearbeitung und Behandlung der Handelsware. Sonach falle sie unter die Gefahrtarifstelle 14, und zwar seit dem 1. April 2012, da sie ab diesem Zeitpunkt ihr eigenes, selbstbetriebenes Warenlager aufgegeben habe.

Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass im Rahmen der Serviceleistungen durch die Kundendiensttechniker Umgang mit der Handelsware bestehe.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte die Klägerin mit, dass das Aufgabenspektrum der Kundendiensttechniker umfangreich sei. Dazu gehörten unter anderem die Vertretung der Unternehmensinteressen bei den Kunden, Servicedienstleistungen und Reparaturen, Verkauf von Dekorations- und Sonnenschutzprodukten, Verkauf von Pflege- und Wartungsprodukten, Produktberatung vor Ort, Pflege und Wartung von Händlerpräsentationen, Durchführung von Serviceschulungen, Bewirtschaften des eigenen Serviceersatzteillagers, Koordination von Aushilfen, Qualitäts- und Marktbeobachtungen, Umsetzung der Garantie- und Kulanzbedingungen, Vorbereitung, Abrechnung und Nachbereitung aller Serviceaufträge. In den überwiegenden Fällen seien Garantieleistungen betroffen, die keinen unmittelbaren Warenumgang erforderten. Die Servicetechniker kümmerten sich um Beanstandungen im Rahmen der gewährten Produktgarantie. In erheblichem Umfang würden einfache Beanstandungen wie beispielsweise fehlende Leichtgängigkeit durch Einstellung der Fenstertechnik korrigiert. Ferner gehöre zum Leistungsumfang der Servicetechniker insbesondere die Behebung kleinerer Mängel wie das Befestigen loser Dichtungsteile oder der Austausch defekter Beschläge, z.B. eines Fenstergriffs. Das vorhandene Ersatzteillager stelle ein Lager von Reparaturersatzteilen zur Verwendung durch den Servicetechniker und nicht zum Verkauf dar. Der Tausch eines kompletten Fensters erfolge nur äußerst selten. Daraus ergebe sich, dass kein Warenumgang mit der Handelsware im Rahmen des Verkaufs oder der Lieferung erfolge. Der Umgang mit Ware in Gewährleistungsfällen sei nicht maßgeblich für die Einstufung in die Gefahrklassen. Nicht jedwede, noch so untergeordnete Tätigkeit einzelner Mitarbeiter könne dazu führen, dass das gesamte Unternehmen als ein solches mit Warenbezug eingestuft werde.

Mit Bescheid vom 14. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der gefahrtariflichen Veranlagung ab. Bei der Veranlagung würden Betriebe zusammengefasst, die in ihrer Struktur unterschiedlich sein könnten. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Tarifstelle sei der ausgeübte Gewerbezweig. Bei einer Veranlagung nach Tarifstelle 14 dürfe eine Behandlung und Handhabung von Waren nicht stattfinden. Es komme nicht auf den Umfang des Warenumgangs oder den Zeitpunkt an. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sei der Handel mit Bauelementen. Im Rahmen dieses Handels erfolge Umgang mit der Ware, wenn auch nur durch einen Teil der Mitarbeiter und gegebenenfalls im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten. Dass das Gefährdungspotenzial bei der Klägerin ein anderes sei als bei einem rein büromäßig, d. h. ohne Warenumgang geführten Unternehmen, ergebe sich aus dem Unfallgeschehen der Klägerin. Von insgesamt 31 Unfällen in den Jahren 2013 bis 2015 hätten sich 21 beim Umgang mit der Ware ereignet.

Hiergegen legte die Klägerin am 10. April 2017 Widerspruch ein. Die nachgelagerten eigenständigen Wartungs- und Reparaturtätigkeiten stellten keinen Umgang mit der Handelsware im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Ware dar. Die Veranlagungsbestimmungen zum Gefahrtarif enthielten keine eigenständige Abgrenzungsregelung zwischen Tätigkeiten des Teils I Abschnitt A und Abschnitt B. Hilfsweise wäre der Frage nachzugehen, ob für die Wartungs- und Reparaturtätigkeiten eine Einstufung als fremdartiges Nebenunternehmen nach dem Gefahrtarif der dann zuständigen Berufsgenossenschaft vorzunehmen wäre. Die Wartungs- und Reparaturtätigkeiten stellten einen vom Hauptunternehmen eigenständigen Bereich dar, welcher eigenen Zwecken diene. So seien die Wartungs- und Reparaturaufträge regelmäßig entgeltpflichtig. Diese Aufgaben stellten klassische Aufgaben externer Handwerksbetriebe, die im Fenstereinbau tätig seien, dar. Es handele sich nicht um eine originäre Vertriebstätigkeit. Entsprechende Angaben habe sie im Veranlagungsfragebogen aus Juni 2012 gemacht. Bei ihr handele es sich um eine Vertriebsgesellschaft, die die Vorgaben der Konzernzentrale in D., welche Strategieträger, Produzent und Entscheidungsträger sei, operativ ausführe. Die V.-Produktgarantie sei eine Garantieleistung der V.A., also der Konzernzentrale, die lediglich im Außenverhältnis durch die Landesgesellschaften gegenüber den Kunden erklärt werde. Die Klägerin habe weder Einfluss auf den Umfang der Garantie noch auf den Garantiewortlaut. Die Kosten der Garantieleistungen einschließlich der Kosten für die Servicemitarbeiter würden von der V.A. erstattet.

Mit Veranlagungsbescheid vom 25. Oktober 2017 veranlagte die Beklagte das Unternehmen der Klägerin ab dem 1. Januar 2018 zur Gefahrtarifstelle 6 mit der Gefahrklasse 3,04 gemäß des 2. Gefahrtarifs der Beklagten.

Hiergegen legte die Klägerin am 1. November 2017 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2018 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. März 2017 und vom 25. Oktober 2017 zurück. Auch Tätigkeiten wie Kundendienstleistungen seien als Warenumgang anzusehen, da ansonsten die Ausschließlichkeitsregelung der Gefahrtarifstelle 14 ins Leere liefe. Der Warenumgang sei bei der Klägerin auch kein Ausnahmefall, sondern finde regelmäßig statt. Die Klägerin habe seit Beginn der Versicherung bei der Beklagten angegeben, dass Umgang mit der Handelsware bestehe. Unerheblich sei, dass im Rahmen der erbrachten Garantieleistungen kein unmittelbarer Warenumgang erforderlich sei, da nur Tätigkeiten erfolgten wie Einstellungen an der Fenstertechnik, Befestigen loser Dichtungsteile oder Austausch defekter Beschläge. Garantieleistungen hätten immer einen verkaufsfördernden Charakter und würden als dem Unternehmen dienende Hilfstätigkeiten gewertet. Eine Vielzahl oft komplexer und hochpreisiger Produkte wäre ohne das gleichzeitige Angebot umfassender Garantie- und Serviceleistungen überhaupt nicht oder nur ungleich schwerer zu verkaufen. Insoweit dienten all diese Tätigkeiten dem Handel. Im Rahmen dieser Tätigkeiten bestehe Umgang mit der gehandelten Ware bzw. den dazugehörigen Ersatzteilen und Zubehör. Aus der Regelung in Teil II Nr. 2 Abs. 6 des 1. gemeinsamen Gefahrtarifs und auch des 2. Gefahrtarifs ergebe sich, dass ein Unternehmen mit einem Gewerbezweig nicht gleichzeitig nach Teil I Abschnitt A (Tarifstellen 1 bis 13) und Teil I Abschnitt B (Tarifstelle 14) veranlagt werden könne. Die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 14 seien nicht gegeben, da die Beschäftigten der Klägerin Umgang mit der Handelsware hätten im Rahmen der Erbringung von Service- und Garantieleistungen. Bei der Durchführung der Garantieleistungen handele es sich nicht um ein Nebenunternehmen, sondern um eine dem Hauptunternehmen dienende Tätigkeit als Hilfsunternehmen. Auf der Internetseite der Klägerin werde als Garantiegeber die Klägerin selbst aufgeführt. Die V.A. werde nicht erwähnt. Die Mängel seien ebenfalls der Klägerin und nicht etwa der V.A. zu melden. Die Klägerin sei daher Garantiegeberin und habe lediglich im Innenverhältnis einen Erstattungsanspruch gegenüber der V.A.. Die V.A. beauftrage nicht die Klägerin im Einzelfall mit der Durchführung der Garantieleistungen, sondern übernehme nur im Nachhinein die Kosten.

Am 11. Juni 2018 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Gesamtunternehmen sei nach der Gefahrtarifstelle 14 einzustufen. Sie habe keinen Umgang mit der Handelsware im Zusammenhang mit ihrer Vertriebstätigkeit. Hieran ändere der Umstand nichts, dass sie nachgelagert zu ihrer Vertriebstätigkeit durch Mitarbeiter des technischen Kundendienstes in Einzelfällen an V.-Fenstern oder Fensterlösungen technische Arbeiten ausführe. Denn bei den nachgelagerten Arbeiten handele es sich nicht mehr um den Umgang mit der Handelsware, da die Fenster bereits in das Gebäude eingebaut worden, damit keine beweglichen Sachgüter und kein Handelsgut mehr seien. Die Ansicht der Beklagten, dass jedweder noch so geringe Warenumgang eine vollständige Veranlagung des Unternehmens in die ungünstigere Gefahrtarifstelle des Abschnitts A rechtfertige, sei nicht haltbar. Der Gefahrtarif bedürfe der Auslegung. Der technische Kundendienst ersetze in weniger als einem Prozent der Fälle tatsächlich ein eingebautes Fenster durch ein anderes. Insofern sei dieser Bereich im Zusammenhang mit der Gefahrträchtigkeit der Klägerin zu vernachlässigen. Unter sachgerechter Anwendung führe daher der technische Kundendienst zu keiner abweichenden Bewertung der Haupttätigkeit des Unternehmens, also Handel mit Baustoffen ohne Warenumgang nach der Tarifstelle 14. Dem stünden die Reparaturdienstleistungen im Rahmen der Garantie nicht entgegen. Die V.A. sei Herstellerin der Fenster und habe sie – die Klägerin – damit beauftragt, die Herstellergarantie im Außenverhältnis wahrzunehmen. Es handele sich um eine weltweit identische Garantie der V.A.. Aus Marketinggründen erscheine die Garantie auf der Homepage der Klägerin als vermeintlich eigene. Garantieleistungen seien anders als Gewährleistungsrechte stets eine freiwillige Zusatzleistung des Garantiegebers. Die Garantie stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufsgeschäft. Die Klägerin gebe ihre Fenster nur und ausschließlich an den Zwischenhandel ab. Ein direkter Verkauf an Handwerker und Endkunden erfolge nicht. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bestünden nur zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Zwischenhändler. Die Endkunden bzw. die einbauenden Handwerker könnten ihr gegenüber keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Endkunde könne dies nur gegenüber dem Handwerker, der Handwerker gegenüber dem Händler und der Händler gegenüber der Klägerin. Eine Kette, die praktisch nie verfolgt werde, weil die Garantie direkt in Anspruch genommen werden könne. Es würden immer Einzelwerkaufträge von ihr ausgeführt. Diese ergäben sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis, weil die Garantie im Außenverhältnis im Auftrag der Muttergesellschaft und unter Freistellung von den Kosten erteilt werde. Die Tätigkeit stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren, sondern erfolge nachgelagert auf Wunsch des Endkunden bzw. Handwerkers, mit dem sie keinen Kaufvertrag abgeschlossen habe, sodass im Verhältnis zu diesen Personen kein Handelsgeschäft vorliege.

Werde hingegen der technische Kundendienst als Umgang mit der eingebauten Ware betrachtet, seien die Veranlagungsbescheide aus 2012 und 2017 gleichwohl rechtsfehlerhaft. Denn dann seien zur Veranlagung die Regelungen bezüglich fremdartiger Nebenunternehmungen anzuwenden. Der technische Kundendienst sei als fremdartiges Nebenunternehmen so einzustufen wie ein Handwerksbetrieb, der sich auf die Reparatur und Wartung von Dachfenstern spezialisiert habe. Dies wäre dem Bereich des Fensterbauers zuzuordnen und müsste der Gefahrtarifstelle 6 der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zugerechnet werden. Die Reparaturtätigkeiten würden durch eigene Mitarbeiter des technischen Kundendienstes ausgeführt, die nicht zugleich in anderen Unternehmensteilen der Klägerin beschäftigt seien. Dem technischen Kundendienst sei eine eigene Kostenstelle zugewiesen, welche von der Kostenstelle für den Vertrieb abweiche. Er werde mittels eigenen S. wie ein eigenständiges Unternehmen geführt. Der technische Kundendienst verfolge eigenwirtschaftliche Zwecke. Fast alle durchgeführten Reparatur- und Servicedienstleistungen seien entgeltpflichtig. Die Entgelte erhalte sie entweder durch die externen Kunden oder durch den Auftraggeber V.A.. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb der technische Kundendienst nicht als fremdartiges Unternehmen eingestuft werden sollte. Diese Wertung habe die Beklagte auch bis 2013 geteilt und habe die Unternehmensteile separat nach Vertrieb und technischem Kundendienst veranlagt. Der technische Kundendienst sei in einer Weise eigenständig, welche die Abspaltung nach den Vorschriften des Umwandlungsrechts ohne weiteres ermöglichte. In einem solchen Fall wäre sie wohl unstreitig in die Gefahrtarifstelle 14 einzustufen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den Bestimmungen zur Tarifstelle 14 um eine „Ausschließlichkeitsregelung“ handele, sodass selbst geringfügiger Warenumgang eine Veranlagung nach Tarifstelle 14 ausschließe. Wesentlich sei, dass Mitarbeiter der Klägerin mit den von der Klägerin vertriebenen Waren in Berührung kämen und dass sich diese Berührung in der Regel als Folge eines zugrundeliegenden Handelsgeschäfts ergebe. Daraus resultiere ein höheres Gefährdungsrisiko. Unbeachtlich sei hierbei, in wessen Eigentum diese Waren stünden. Garantieleistungen würden im Regelfall stets an Gegenständen erbracht, die bereits im Eigentum eines anderen stünden. Zudem sei unerheblich, ob die Leistungen als Garantie oder Gewährleistung bezeichnet würden, weil die Arbeiten an den selbst verkauften Fenstern dem Handel zuzurechnen seien. Die Anzahl der Zwischenhändler sei nicht maßgebend. Allein maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich dass die Erbringung dieser Leistungen untrennbar mit den zuvor durch die Klägerin getätigten Handelsgeschäften verbunden seien, da die Leistungserbringung im Rahmen der Gewährleistung und/oder Garantie immanenter Vertragsbestandteil eben dieser Handelsgeschäfte gewesen sei. Nicht ausschlaggebend sei, ob die Ware direkt, über Zwischenhändler oder Handwerksbetriebe zum Endkunden gelange. Maßgeblich sei, dass die eigenen Mitarbeiter der Klägerin Umgang mit der verkauften Ware hätten. Bei der Ausschließlichkeitsregelung lasse die Klägerin außeracht, dass bei der Berechnung der Gefahrklasse zu Abschnitt A Tarifstellen 1 bis 13 die vermeintlich geringere Gefährdung der reinen Bürotätigkeit mit eingeflossen sei. Dadurch veränderten sich die Beitragssätze. Auch wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten im bis einschließlich 2012 gültigen Gefahrtarif eine gesonderte Tarifstelle für den kaufmännischen und verwaltenden Teil (Büroteil) der Unternehmen gehabt habe, so habe sie das Unternehmen der Klägerin nicht nach Vertrieb und technischem Kundendienst getrennt veranlagt. Zudem habe sich für die Klägerin insgesamt seither keine Beitragserhöhung ergeben. Vielmehr sei es insgesamt sogar zu einer Beitragssenkung von 7,6% gekommen. Die Regelung zu Teil II Nr. 2 Abs. 4 des aktuellen Gefahrtarifs sei nicht auf Unternehmen anzuwenden, die – wie die Klägerin – nur einen einzigen Gewerbezweig unterhielten. Die von der Klägerin geforderte weitergehende Regelung, wie die Bezeichnung „Unternehmen ohne Warenumgang“ ausgelegt werden solle, stünde im Widerspruch zu der getroffenen Ausschließlichkeitsregelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (8/8a RU 34/80), dass ein ausschließlich nach Gewerbezweigen gegliederter Gefahrtarif rechtmäßig sei. Einer weiteren Differenzierung innerhalb eines Gewerbezweigs oder einer eigenen Tarifstelle für den Büroanteil bedürfe es nicht. Wenn Gewerbezweige veranlagt würden, seien von der Veranlagung auch Hilfstätigkeiten eingeschlossen. Dazu gehörten die von der Klägerin unter anderem erbrachten Leistungen im Service- und Garantiebereich. Die Klägerin habe im Übrigen wiederholt dargestellt, dass es aus Marketinggründen wichtig sei, dass die Gewährleistung von der deutschen Gesellschaft garantiert werde. Somit sei die Erbringung der Gewährleistung unmittelbarer Bestandteil des Handelsgeschäfts der Klägerin. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Regelungen für eine Veranlagung nach Tarifstelle 14 des Gefahrtarifs von fehlenden Abgrenzungskriterien und einem Auslegungserfordernis des Gefahrtarifs spreche, so werde auf den Wortlaut der Tarifstelle 14 hingewiesen. Dieser sei eindeutig.

Beim technischen Kundendienst der Klägerin handele es sich um kein fremdartiges Nebenunternehmen. Ob die Klägerin für die Garantieleistungen eine eigene Kostenstelle bilde oder intern vom ausländischen Hersteller Erstattungen bekomme, sei unerheblich. Garantieleistungen seien regelmäßig dem Handelsbereich zuzurechnen und entsprechend zu veranlagen, weil sie untrennbar mit dem Handel verbunden seien. Die Garantieleistungen verfolgten keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, wie dies beispielsweise Reparaturaufträge gegen Rechnungsstellung zur nicht selbst verkauften Handelsware täten.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 hat das Sozialgericht zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Änderung ihrer Veranlagungsbescheide vom 23. November 2012 und vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018 von der Gefahrtarifstelle 6 in die Gefahrtarifstelle 14. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 160 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Betracht, der als lex specialis der allgemeinen Norm des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorgehe. Dessen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es seien keine Änderungen im Unternehmen der Klägerin eingetreten. Der 1. Gefahrtarif der Beklagten für die Veranlagung ab 1. Januar 2013 und auch die konkrete Veranlagung der Klägerin seien rechtmäßig. Es sei die Tarifstelle 6 einschlägig. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin im Fragebogen zur Veranlagung vom 18. Juni 2012. Es handele sich um einen sogenannten Gewerbezweiggefahrtarif. Die Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 6 sei grundsätzlich zwischen den Beteiligten nicht streitig, denn es handele sich bei den von der Klägerin vertriebenen Waren um entsprechende Fensterlösungen, die unter die Gefahrtarifstelle 6 fielen. Die Klägerin könne nicht in die Gefahrtarifstelle 14 veranlagt werden. Dessen Voraussetzungen lägen nach der Gesamtstruktur der Klägerin nicht vor. Die Klägerin beschäftige im Service- und Garantieleistungsbereich nach eigenen Angaben ebenfalls Mitarbeiter, die die Garantieleistungen und andere Aufgaben verrichteten. Die Auffassung der Klägerin, dass die Garantieleistungen über den dänischen Mutterkonzern begründet würden, sei insoweit rechtlich nicht relevant, denn formell – im Außenverhältnis – hafte die Klägerin als deutsches Unternehmen, sodass die innervertraglichen Regelungen über Erstattungen mit dem dänischen Mutterkonzern keine rechtliche Wirkung entfalteten. Zum anderen sei das Unternehmen der Klägerin in der Gesamtheit zu betrachten, d. h. es würden entsprechende Servicetätigkeiten durch die Klägerin selbst verrichtet. In der Gesamtheit habe die Klägerin Umgang mit dem Handelsgut. Dies gelte auch, wenn die Fenster bereits verbaut seien. Auch dass die Klägerin insoweit für ihre Mitarbeiter zwei unterschiedliche Kostenstellen verwende, ändere nichts daran, dass der Servicebereich einen Umgang mit der Handelsware – durch Werkvertragsleistungen oder Garantieleistungen etc. – habe. Dies werde verdeutlicht durch die angegebenen 57 Kundendienstfahrzeuge, die im Übrigen dokumentierten, dass es sich nicht um reine Bürotätigkeiten bei der Klägerin handele. Hierbei spiele es keine Rolle, dass bei der Klägerin gegebenenfalls überproportional viele Beschäftigte eine reine Bürotätigkeit verrichteten und nur der kleinere Teil im Servicebereich tätig sei. Auch der Veranlagungsbescheid vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2008 sei rechtmäßig. Die gefahrtarifliche Veranlagung ab 1. Januar 2018 zur Gefahrtarifstelle 6 sei zutreffend. Der Servicebereich der Klägerin sei nicht als fremdartiges Nebenunternehmen zu veranlagen, denn die Tätigkeit dieses Servicebereichs diene dem Hauptunternehmen der Klägerin und werde von ihr im Fragebogen vom 18. Juli 2012 auch als „Service für verkaufte Ware“ genannt. Insoweit liege ein Hilfsunternehmen des Hauptunternehmens vor. Ein Anspruch auf eine Veranlagung zur Tarifstelle 14 bestehe auch nicht nach den allgemeinen Rücknahmevorschriften des § 44 SGB X.

Gegen den ihr am 6. Juli 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2020 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont nochmals, dass die Abteilung technischer Kundendienst eigenständig werkvertragliche Leistungen wie Reparaturen und Wartungen gegen Entgelt ausübe. Es finde kein Umgang mit Handelswaren durch den technischen Kundendienst statt. Selbst wenn dies angenommen werden sollte, wäre der technische Kundendienst als fremdartige Nebenunternehmung eigenständig zu bewerten. Mit den originären Handelswaren komme sie nicht in physischen Kontakt. Sie veräußere Fenster und Fensterlösungen an gewerbliche Abnehmer, d. h. an den Zwischenhandel und nicht an Endabnehmer. Auf die Fensterlösungen werde eine Garantie ausgegeben, die von der V.A. weltweit einheitlich gestaltet und anschließend – soweit erforderlich – den Gesetzen im Verkaufsland angepasst werde. Die Herstellerin der gelieferten Produkte habe sich verpflichtet, die Garantieleistungen vollständig zu tragen. Die Klägerin agiere hinsichtlich der Garantieleistungen sonach in Auftragsarbeit. Ihre vertraglichen Kunden nähmen den technischen Kundendienst nicht in Anspruch. Dies erfolge durch die Endkunden, welche die Fenster von einem Handwerksbetrieb in ihrer Immobilie eingebaut bekommen hätten. Nach außen agiere sie als Garantiegeberin, nach innen erfolge jedoch die Garantie als reine Auftragsarbeit. Dies belege der Umstand, dass sämtliche Kosten der Garantie an die Muttergesellschaft weitergereicht werden könnten und sie – die Klägerin – von diesen vollständig freigehalten werde. Selbst wenn ihrer Hauptargumentation nicht gefolgt werden sollte, wäre der technische Kundendienst als fremdartiges Nebenunternehmen einzustufen. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2, 2. Alt. SGB VII seien hier erfüllt. Sie habe die unzutreffende Veranlagung in die Gefahrtarifstelle 6 nicht zu vertreten. Hintergrund der unzutreffenden Veranlagung sei der sehr unübersichtliche und zum Teil widersprüchliche Fragebogen, den sie im Juni 2012 ausgefüllt habe. In diesem habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich davon ausgehe, dass ihr Unternehmen keinen Umgang mit Handelswaren habe. Sie habe dargelegt, dass sie einen eigenständigen Gewerbezweig für den Service, also den technischen Kundendienst, innerhalb des Unternehmens vorhalte. Ihre irrtümliche Angabe auf Seite 3 des Fragebogens ändere daran nichts. Das Sozialgericht stelle es als unstreitig dar, dass die Veranlagung in die Gefahrtarifposition 6 nicht streitig sei. Der Streit bestehe jedoch genau darüber, ob diese Veranlagung zutreffend sei oder nicht. Eine Veranlagung in die Gefahrtarifposition 14 hätte erfolgen müssen. Unstreitig sei lediglich, dass sie mit Fenstern, das heißt Baumaterial, handele, welches in der Gefahrtarifstelle 6 benannt werde.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2020 und die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2017 und vom 25. Oktober 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. November 2012 rückwirkend abzuändern und die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 zu der Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 0,54 zu veranlagen

und

2. die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 zu der Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 0,59 zu veranlagen,

hilfsweise

1. die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 23. November 2012 rückwirkend abzuändern und die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 hinsichtlich ihres Hauptunternehmens zu der Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 0,54 und hinsichtlich ihres technischen Kundendienstes nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, der dieses Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehörte, zu veranlagen

und

2. die Klägerin ab dem 1. Januar 2018 hinsichtlich ihres Hauptunternehmens zu der Gefahrtarifstelle 14 mit der Gefahrklasse 0,59 und hinsichtlich ihres technischen Kundendienstes nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, der dieses Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehörte, zu veranlagen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont nochmals, dass die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Gefahrtarifstelle 14 nicht gegeben seien. Es komme nicht darauf an, ob der Hersteller der Fensterlösungen eine weltweite Garantie ausgegeben habe und die im Rahmen der Garantiearbeiten angefallenen Kosten erstatte. Solange diese Arbeiten durch Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt würden, trage die Beklagte hierfür das Unfallrisiko. Dieses Unfallrisiko müsse bei der Höhe der durch die Klägerin zu zahlenden Beiträge berücksichtigt werden und in die gefahrtarifliche Veranlagung mit einfließen. Im Übrigen gebe die Klägerin nach deren Internetauftritt den Endkunden eine Garantie für die V.-Produkte. Da die Beschäftigten der Klägerin unzweifelhaft im Rahmen ihrer originären Tätigkeit Umgang mit Waren hätten, sei die Gefahrtarifstelle 6 einschlägig. Der Gefahrtarif führe auch zu keinen völlig unbilligen Ergebnissen. Gerade die Ausschließlichkeitsregelung zur Tarifstelle 14 sorge für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Beim technischen Kundendienst handele es sich um kein fremdartiges Nebenunternehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist zum einen der Bescheid vom 14. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018, mit welchem die Beklagte eine rückwirkende Änderung des Veranlagungsbescheides vom 23. November 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ablehnte. Statthafte Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2017 und die Verpflichtungsklage auf die behördliche rückwirkende Änderung des Bescheides vom 23. November 2012.

Zum anderen ist streitgegenständlich der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018, mit welchem die Beklagte die Klägerin auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 nach dem 2. Gefahrtarif der Beklagten zu der Gefahrtarifstelle 6 veranlagte. Statthafte Klageart ist auch insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 3 SGG, wobei auch hier die Anfechtungsklage auf die gerichtliche Aufhebung des Veranlagungsbescheides gerichtet ist, die Verpflichtungsklage allerdings auf die gerichtliche Veranlagung der Klägerin zu einer begehrten Gefahrtarifstelle mit einer bestimmten Gefahrklasse.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 14. März 2017 und vom 25. Oktober 2017 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur rückwirkenden Änderung des Veranlagungsbescheides vom 23. November 2012 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Gesamtunternehmen, welches nach der Gefahrtarifstelle 6 des 1. Gefahrtarifs der Beklagten zu veranlagen ist und nicht um ein Unternehmen ohne Warenumgang, welches zu einer Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 14 führte. Im Übrigen handelt es sich bei dem technischen Kundendienst der Klägerin um kein Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 2 SGB VII, sondern um ein Hilfsunternehmen. Ferner ist der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die darin getroffene gefahrtarifliche Veranlagung gemäß § 159 SGB VII für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 ist nicht zu beanstanden.

Als spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die rückwirkende Änderung des Veranlagungsbescheides durch die Beklagte kommt hier allein § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII in Betracht, der der allgemeinen Vorschrift des § 44 SGB X vorgeht. Nur in den nicht von § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII erfassten Tatbeständen kommt § 160 Abs. 3 SGB VII zur Anwendung und es ist auf die allgemeinen Regelungen der §§ 44 ff. SGB X zurückzugreifen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 54/02 R; Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 15. August 2017 – L 3 U 29/13, juris).

Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII wird ein Veranlagungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin wurde von der Beklagten im Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 nicht zu einer zu hohen Gefahrklasse veranlagt. Die Veranlagung zu dem Gefahrtarif 6 mit der Gefahrklasse 2,92 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 gemäß des 1. Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.

Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB VII veranlagt der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Nach § 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind in dem Gefahrtarif zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden nach § 157 Abs. 3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung über die Festsetzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Beiträge für fremdartige Nebenunternehmen vorzusehen (§ 157 Abs. 4 S. 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers, dem die Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden, sind dabei zu beachten (§ 157 Abs. 4 S. 2 SGB VII).

Der ab dem 1. Januar 2013 gültige 1. Gefahrtarif der Beklagten ist rechtmäßig; dies steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Auch die konkrete Veranlagung der Klägerin mit der Gefahrtarifstelle 6 zu der Gefahrklasse 2,92 ab dem 1. Januar 2013 ist nicht zu beanstanden.

Bei dem Gefahrtarif der Beklagten handelt es sich um einen sogenannten Gewerbezweiggefahrtarif. Jedes Unternehmen, das in die satzungsmäßige Zuständigkeit der Beklagten fällt, wird grundsätzlich in eine der Gefahrtarifstellen 1 bis 13 nach Teil A des Gefahrtarifs veranlagt. Die Gefahrtarifstelle 6 umfasst unter anderem den Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isolier- und Dämmstoffen und ordnet die Gefahrklasse 2,92 zu. Teil B des Gefahrtarifs sieht unter der Gefahrtarifstelle 14 eine Regelung für Unternehmen ohne Warenumgang mit der Gefahrklasse 0,54 vor. Danach sind Unternehmen der Tarifstellen 1 bis 13, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen geführt werden und in denen eine Behandlung oder Handhabung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung und dergleichen) nicht stattfindet, als Unternehmen ohne Warenumgang definiert.

Die Veranlagungsbestimmungen unter II des Gefahrtarifs der Beklagten sehen unter Punkt 2 Abs. 1 vor, dass jedes Unternehmen zu einer der in Teil I Abschnitt A oder B aufgeführten Tarifstellen veranlagt wird. Nach Absatz 6 kann ein Unternehmen mit einem Gewerbezweig nicht gleichzeitig nach Teil I Abschnitt A und nach Teil I Abschnitt B veranlagt werden. Nach Nr. 3 Abs. 1 werden für fremdartige Nebenunternehmen die Gefahrklassen nach der Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, der diese Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würden. Nach Nr. 5 werden Hilfsunternehmen dem Unternehmensteil zugerechnet, dem sie dienen. Teile eines Gesamtunternehmens, die dem Hauptunternehmen oder einem anderen selbstständigen Unternehmensteil dienen (als Hilfsunternehmen) und auch eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, werden als Nebenunternehmen gesondert veranlagt, wenn die eigenwirtschaftlichen Verrichtungen überwiegen.

Nach dieser Maßgabe ist die Veranlagung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 6 mit der Gefahrklasse 2,92 rechtmäßig. Bei der Klägerin handelt es sich um kein Unternehmen ohne Warenumgang nach I Teil B des 1. Gefahrtarifs, welches mit der Gefahrtarifstelle 14 und der Gefahrklasse 0,54 zu veranlagen wäre.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein einheitliches Gesamtunternehmen, welches der Gefahrtarifstelle 6 zuzuordnen ist.

Während das Unfallversicherungsrecht grundsätzlich von einem weiten Unternehmensbegriff ausgeht, der nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 SGB VII Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten aller Art umfasst, an die sich nach § 2 SGB VII die Versicherung knüpfen kann, stellt es bei den Zuständigkeitsvorschriften aus Gründen der Klarheit und Verwaltungspraktikabilität auf das Unternehmen im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne ab. Das zeigt insbesondere die Regelung des § 131 SGB VII, der zufolge nicht nur räumlich und organisatorisch getrennte Unternehmensteile, wie etwa auswärtige Betriebsstätten, sondern auch rechtlich unselbstständige Hilfs- und Nebenunternehmen, die anderen Zwecken als das Hauptunternehmen dienen und für sich betrachtet möglicherweise in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers fallen würden, einer einheitlichen Zuständigkeit unterworfen werden. § 131 SGB VII folgt dem Grundgedanken, dass auch heterogen gestalteten Unternehmen nach Möglichkeit nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 33/05 R, juris).

Soweit nicht mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen vorliegen, bilden die verschiedenen Betriebe, Verwaltungen und Einrichtungen ein einheitliches Gesamtunternehmen, das als Ganzes der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers unterfällt, dem das Hauptunternehmen angehört. Von einem einheitlichen Unternehmen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSG, Urteil vom 28. November 2006 – B 2 U 33/05 R, juris).

Hiernach handelt es sich bei der Klägerin um ein einheitliches Unternehmen. Bei dem technischen Kundendienst handelt es sich nicht um ein eigenes, selbstständiges Unternehmen, sondern um eine unselbstständige Einrichtung im Rahmen des Gesamtunternehmens der Klägerin.

Der technische Kundendienst ist rechtlich unselbstständig. Er unterliegt der Organisations- und Verfügungsgewalt der Klägerin, die als GmbH ausgestaltet ist. Es besteht eine einheitliche Leitung in Form einer gemeinsamen Geschäftsführung für die Klägerin und den technischen Kundendienst. Der Umstand, dass die Klägerin für den technischen Kundendienst über eine eigene Kostenstelle verfügt und mittels eigenen S. abrechnet, lässt den wirtschaftlichen und betriebstechnischen Zusammenhang zwischen der Klägerin und dem technischen Kundendienst nicht entfallen. Besonders prägend ist hier der einheitliche Unternehmenszweck, denn der technische Kundendienst, der im wesentlichen Garantie- und Reparaturleistungen ausführt, ist auf den vorherigen Verkauf von V.-Dachfenstern und weiteren V.-Produkten durch die Klägerin angewiesen. Ohne den Verkauf von V.-Fenstern würde der hierauf spezialisierte technische Kundendienst der Klägerin sein gesamtes Tätigkeitsfeld verlieren. Auch die Klägerin ihrerseits hat ein großes eigenes Interesse am Bestehen des technischen Kundendienstes, der insbesondere auch Garantie- sowie Reparaturleistungen für sie durchführt. Die hochwertigen, aber auch teureren V.-Produkte der Klägerin umfassen als besonderes Merkmal insbesondere die abgegebene V.-Garantie. Um diese Garantie durch den Einsatz eigenen Personals und spezieller V.-Ersatzteile anbieten zu können, hält die Klägerin ihren technischen Kundendienst vor. Die Klägerin dürfte ein nicht unerhebliches Interesse daran haben, dass die Garantieleistungen nicht von fremden Unternehmen, sondern durch eigenes Personal durchgeführt werden, um reibungslose Abläufe und Leistungen zu gewährleisten. Auch der Ein- bzw. Ersatz von V.-Ersatzteilen dürfte eine nicht untergeordnete Rolle für die Klägerin spielen. Damit verfolgen die Klägerin und ihr technischer Kundendienst voneinander abhängige, einheitliche unternehmerische Ziele.

Dieses einheitliche Unternehmen der Klägerin hat Umgang mit der Handelsware und ist sonach der Tarifstelle 6 mit der Gefahrlage 2,92 zuzuordnen. Der technische Kundendienst der Klägerin hat Umgang mit den von der Klägerin vertriebenen V.-Dachfenstern und weiteren V.-Produkten. Nach Angaben der Klägerin gehören zum Aufgabenspektrum der Kundendiensttechniker die Vertretung der Unternehmensinteressen bei den Kunden, Servicedienstleistungen und Reparaturen, Verkauf von Dekorations- und Sonnenschutzprodukten, Verkauf von Pflege- und Wartungsprodukten, Produktberatung vor Ort, Pflege und Wartung von Händlerpräsentationen, Durchführung von Serviceschulungen, Bewirtschaften des eigenen Serviceersatzteillagers, Koordination von Aushilfen, Qualitäts- und Marktbeobachtungen, Umsetzung der Garantie- und Kulanzbedingungen, Vorbereitung, Abrechnung und Nachbereitung aller Serviceaufträge. Die Servicetechniker kümmern sich um Beanstandungen im Rahmen der gewährten Produktgarantie. Auch wenn in erheblichem Umfang einfache Beanstandungen wie beispielsweise fehlende Leichtgängigkeit durch Einstellung der Fenstertechnik korrigiert werden und die Behebung kleinerer Mängel, wie das befestigen der Dichtungsteile oder der Austausch defekter Beschläge z.B. eines Fenstergriffs erfolgen, so besteht unstreitig Umgang mit der Handelsware.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Garantie für die V.-Produkte nach dem Vortrag der Klägerin das Mutterunternehmen V.A. abgibt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, trägt nach dem Internetauftritt der Klägerin die Garantie im Außenverhältnis zum Endkunden die Klägerin. Für die Endkunden ist nicht ersichtlich, dass Garantiegeberin die V.A. wäre. Geltend gemacht werden kann die Garantie vom Endkunden gegenüber der Klägerin. Insofern ist für die Frage, ob das Unternehmen der Klägerin Umgang mit der Handelsware hat, entscheidend, dass die Klägerin nach außen Trägerin der Garantie ist und diese gegenüber ihr geltend gemacht werden kann. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin im Innenverhältnis zur Muttergesellschaft einen Erstattungsanspruch für die von ihr vorgenommenen Garantieleistungen hat. Die Klägerin tritt nach außen rechtlich selbstständig gegenüber den Kunden auf und nicht im Abhängigkeitsverhältnis von der Muttergesellschaft, was im Rahmen einer Holding auch üblich ist. Allein nach diesem Auftreten nach außen bemisst sich die hier relevante Frage des Warenumgangs.

Irrelevant ist damit auch der Vortrag der Klägerin, dass Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber ihr nicht direkt bestünden, da der Verkauf der Fenster letztlich über den Zwischenhandel und einbauende Handwerker erfolge. Maßgeblich ist, dass es sich bei der Handelsware, die die Klägerin vertreibt, um V.-Fenster handelt, die unstreitig unter die Tarifstelle 6 fallen. Mit dieser Handelsware hat die Klägerin Umgang. Daran ändert ein zwischenzeitliches Verbauen in eine Immobilie und die Frage, ob die Sache dann noch beweglich oder unbeweglich ist, nichts.

Nach alledem ist das Gesamtunternehmen der Klägerin der Tarifstelle 6 und nicht der Tarifstelle 14 zuzuordnen.

Einer ergänzenden Auslegung des Gefahrtarifvertrags – wie von der Klägerin begehrt – bedarf es nicht, denn der Gefahrtarif der Beklagten ist eindeutig und bedarf keiner Auslegung.

Der technische Kundendienst der Klägerin stellt kein Nebenunternehmen dar.

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB VII bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile (§ 131 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke (§ 131 Abs. 2 S. 3 SGB VII).

Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt der technische Kundendienst nicht überwiegend eigene Zwecke. Ein Nebenunternehmen dient dem Hauptunternehmen allenfalls in untergeordnetem Ausmaß als unwesentlicher Bestandteil (Quabach in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl, § 131 SGB VII, Stand 15. März 2014). Wie bereits oben ausgeführt, wäre der technische Kundendienst ohne den Vertrieb der V.-Dachfenster durch die Klägerin in seinem Tätigkeitsspektrum vollkommen eingeschränkt, hätte quasi keine Tätigkeiten und Aufträge. Der technische Kundendienst erfüllt nicht nur in untergeordnetem Ausmaß Reparatur- und Garantieleistungen für die Klägerin, sondern er wird praktisch ausschließlich für die Klägerin tätig. Ein eigenwirtschaftlicher Zweck, der im Wesentlichen unabhängig vom Unternehmen der Klägerin wäre, liegt damit nicht vor.

Auch der Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2018 ist gemäß § 159 SGB VII rechtmäßig.

§ 160 SGB VII kommt als Rechtsgrundlage hier nicht in Betracht, denn es geht insofern nicht um eine rückwirkende Änderung. Der Veranlagungsbescheid vom 23. November 2012 galt lediglich bis zum Ende der Tarifzeit des 1. Gefahrtarifs, also bis zum 31. Dezember 2017. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 erließ die Beklagte gemäß ihres dann gültigen 2. Gefahrtarifs den Veranlagungsbescheid vom 25. Oktober 2017, der sodann von der Klägerin mit Widerspruch angegriffen und damit unmittelbar auf seine Rechtmäßigkeit zunächst von der Beklagten im Widerspruchsverfahren und darauf folgend im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage überprüft wurde.

Der 2. Gefahrtarif der Beklagten, der ab 1. Januar 2018 einschlägig ist, ist rechtmäßig. Auch die konkrete Veranlagung ab dem 1. Januar 2018 zu der Gefahrtarifstelle 6 mit der Gefahrklasse 3,04 durch die Beklagte ist nach § 159 SGB VII nicht zu beanstanden. Insoweit wird inhaltlich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 39 Gerichtskostengesetz (GKG).

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Rechtssache nach Ermessen zu bestimmen. Hier bietet der Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin beziffern zu können.

Grundsätzlich bemisst sich bei einem Streit um die Höhe der Veranlagung das Interesse der Klägerin nach der Differenz zwischen dem geforderten und dem bei einem Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017 Abschnitt B.VIII. Ziff. 2.1; vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R, juris).

Der Senat erachtet es bei der Ermittlung des Streitwerts für sachgerecht, nicht sämtliche Veranlagungsjahre, auf die sich die hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beziehen, zu berücksichtigen, sondern eine Begrenzung vorzunehmen. Als Streitwert in Streitigkeiten über Veranlagungsbescheide ist es ermessensgerecht, die tatsächliche bzw. zu erwartende streitige Beitragslast für die ersten drei Umlagejahre zu berücksichtigen, sofern der Gefahrtarif keine kürzere Laufzeit hat (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R – drei Veranlagungsjahre; allerdings endete die Geltungsdauer des dort streitigen Gefahrtarifs auch nach drei Jahren -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Juli 2015 – L 2 U 318/13, juris – erste drei Umlagejahre).

Unter Heranziehung der Umlagejahre 2013 bis 2015 ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 560.914,34 €.

Vor dem Hintergrund, dass nicht nur der Bescheid vom 14. März 2017, sondern auch der Bescheid vom 25. Oktober 2017 streitgegenständlich ist, ist die Regelung in § 39 GKG zu berücksichtigen, wonach die Werte für zwei Streitgegenstände zusammenzurechnen sind.

Wegen des Umstandes, dass die Bescheide inhaltlich ähnlich sind, hält der Senat für den zweiten Bescheid eine weitere Reduzierung für angezeigt und berücksichtigt für den zweiten Bescheid nur noch das erste Umlagejahr (2018 mit einer Beitragsdifferenz i.H.v. 211.251,72 €). Sonach kommt man auf insgesamt vier Umlagejahre (2013 bis 2015 und 2018), und es errechnet sich der tenorierte Streitwert i.H.v. 772.166,06 €.

 

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