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Unfallversicherung – Regressanspruch bei grob fahrlässig verursachtem Arbeitsunfall

OLG Celle, Az.: 5 U 99/15, Urteil vom 26.11.2015

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 20.283,70 €

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 20.283,70 € in Anspruch, die sie für den Leiharbeitnehmer C. Ö. geleistet hat, der im Betrieb der Beklagten zu 1 an einer Maschine, an der die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen fehlten, am 16. März 2010 einen Arbeitsunfall erlitten hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Wegen der Begründung des Ausspruchs wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Unfallversicherung - Regressanspruch bei grob fahrlässig verursachtem Arbeitsunfall
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie rügen, das Landgericht sei zu Unrecht von einem grob fahrlässigen Verhalten der Beklagten ausgegangen. Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft das Mitverschulden des Geschädigten Ö. unberücksichtigt gelassen.

Randnummer 4

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 5

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 4. November 2015 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 als verantwortliche Betriebsinhaberin und Eigentümerin der Transfermaschine 15, gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und gegen den Beklagten zu 4 als verantwortlichen Produktionsleiter einen Anspruch auf Erstattung der ihr aufgrund des Arbeitsunfalls des Zeugen Ö. entstandenen Aufwendungen nach §§ 110 Abs. 1 Satz 1, 111 S. 1 SGB VII.

Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 – 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, allerdings ist die Haftung auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs begrenzt. Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften gemäß § 111 S. 1 SGB VII nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen.

Die Regresshaftung gemäß § 110 SGB VII ist die Kehrseite des Haftungsausschlusses durch die §§ 104 – 107 SGB VII. Die Vorschrift räumt dem Sozialversicherungsträger einen originären, nicht aus dem Recht des Versicherten abgeleiteten Ersatzanspruch gegenüber den privilegierten Schädigern ein, wenn diese den Versicherungsfall des Geschädigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Der Beklagte zu 1 gehört zu dem privilegierten Personenkreis des § 104 SGB VII, die Beklagte zu 2 bis 4 zu dem des § 105 SGB VII. Der Geschädigte Ö. stand im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles zu der Beklagten zu 1 in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII, weil er als Leiharbeiter im Betrieb der Beklagten zu 1 tätig, in den Produktionsablauf eingegliedert war und ihren Weisungen unterlag. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Haftungsprivilegierung auch dann gilt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 141/13 -, zitiert nach juris Rn. 19).

Vorliegend haben die Beklagten den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein, d. h. schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen wurden nicht angestellt und nicht einmal das beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 51/13 -, zitiert nach juris, Rn. 7 m.w.N.).

Das Landgericht hat sachverständig beraten zutreffend festgestellt, dass die eingesetzte Transfermaschine 15 erhebliche Sicherheitsmängel hatte. Die Maschine befand sich noch im Aufbau. Die Sicherheitstür fehlte, die verhinderte, dass während des Betriebs der Maschine in die sich bewegenden Teile gegriffen werden konnte. Darüber hinaus fehlte die Vorrichtung, die verhinderte, dass sich die Maschine nach Behebung einer Störung automatisch wieder in Gang setzte. Dies ist in der Berufungsinstanz unstreitig.

Die in der Aufbauphase befindliche Maschine, von der die Beklagten wussten, dass die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nicht vorhanden waren, hätte nicht in Produktionsprozess eingegliedert werden dürfen. Will man die Maschine testen und verzichtet deshalb bewusst auf Sicherungseinrichtungen, muss die Maschine von Personal bedient werden, das dazu auch ausgebildet ist z.B. Techniker, Ingenieure.

Soll die Maschine wie hier in die Produktion eingegliedert und von angelernten Mitarbeitern bedient werden, muss die Maschine den Sicherheitsstandards entsprechen. Dann müssen die Sicherheitstüren und die Sicherung, die verhindert, dass sich die Maschine nach Störungsbeseitigung automatisch wieder in Gang setzt, eingebaut und funktionstauglich sein. Die Beklagten haben den Betrieb so zu organisieren, dass gewährleistet ist, dass die Sicherheitseinrichtungen an den Maschinen vorhanden sind und haben dies zu überwachen. Kostenargumente (vgl. S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 637 d.A.) dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, zumal es für die Transferanlage 15 wie für die Transferanlage 8, an der der Zeuge Ö. vorher tätig war, funktionierende Sicherheitseinrichtungen gibt. Die Transfermaschine 15 hätte in diesem Zustand nicht in die Produktion aufgenommen werden dürfen. Da die Beklagten trotz der gravierenden, ihnen bekannten Sicherheitsmängel die Maschine gleichwohl in Betrieb genommen haben, haben sie subjektiv in unentschuldbarer Weise ihre Pflichten verletzt. Sie haben leichtfertig die Gesundheit ihres Mitarbeiters aufs Spiel gesetzt.

Auf die Frage, ob der Geschädigte genügend mit der Maschine vertraut gemacht worden ist und auf Sicherheitsprobleme hingewiesen worden ist, kommt es bei dieser Sachlage bereits nicht an, weil die Maschine in der Weise ohnehin nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Der Senat tritt ergänzend den Ausführungen des Landgerichts bei, dass auch der Einsatz des Zeugen Ö. an der Transfermaschine 15 den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht rechtfertigt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Geschädigten Ö. ein Mitverschulden trifft, weil er sich aus dem Lager keine Greifzange geholt und er ohne Benutzung der Greifzange und Abschaltung der Maschine die Störung an der Maschine behoben hat, tritt dieses Mitverschulden gegenüber dem überwiegenden Verschulden der Beklagten zurück. Der Senat teilt auch insoweit die Ausführungen des Landgerichts.

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann die Klägerin die Erstattung der Aufwendungen verlangen, die ihr in Folge des Versicherungsfalls entstanden sind. Der Anspruch ist der Höhe nach in der Berufungsinstanz nicht im Streit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.

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