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Unfallversicherung – Verjährung von Ansprüchen

LG Köln – Az.: 20 O 384/17 – Urteil vom 07.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte unterhält bei der Beklagten seit dem 03.10.2007 eine Rechtsschutzversicherung und zwar Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (E-ARB 2000, Stand 2007-01- 01), Anl. K1, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin unterhält ferner bei E Allgemeine Versicherungs AG eine Unfallversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen, AUB 2004, sowie Besonderer Bedingungen für die Erweiterung der Unfallrente (E Unfallrente Plus).

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Deckungsschutz für eine gegen den Unfallversicherer beabsichtigte Klage, die bereits im Klageentwurf (Anl. K3) vorliegt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Am 08.12.2011 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei dem sie sich die Hand verletzte.

Mit Schreiben vom 25.03.2013 lehnte der Unfallversicherer eine Invaliditätsleistung ab, wobei unklar ist, wann die erstmalige Anspruchsgeltendmachung seitens der Klägerin gegenüber der E Allgemeine Versicherungs AG erfolgt ist. Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte der Unfallversicherer der Klägerin mit, dass eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 11.06.2013 schließlich zahlte der Unfallversicherer an die Klägerin einen Vorschuss i.H.v. 7.300 EUR unter Vorbehalt der Rückforderung.

Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte die E Allgemeine Versicherungs AG der Klägerin mit, dass nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten keine unfallbedingte Invalidität gegeben sei

Mit Schreiben vom 22.12.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Unfallversicherer mit, dass zwischenzeitlich gegen die Berufsgenossenschaft eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig sei. Mit Schreiben vom 23.12.2014 erklärte der Unfallversicherer daraufhin bis zum 31.12.2015 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht wurde mit Schreiben vom 19.11.2015 bis zum 31.12.2016 verlängert.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 02.12.2016 erneut an die E Allgemeine Versicherungs AG und teilte mit, dass im Verfahren vor dem Sozialgericht das dort eingeholte fachneurologische Sachverständigengutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass die Hand- und Handgelenksbeschwerden der Klägerin auf das Unfallereignis vom 08.12.2011 zurückzuführen seien. Das entsprechende Gutachten fügte er dem Schreiben bei. Die E Allgemeine Versicherungs AG reagierte mit Schreiben vom 14.12.2016 und teilte mit, dass sie auf Grundlage des übermittelten Gutachtens „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ bereit sei, eine Regulierung vorzunehmen. Sie errechnete eine Invaliditätsleistung i.H.v. 8.760 EUR, wovon sie den bereits geleisteten Vorschuss abzog, und eine Zahlung in Höhe von 1.460 EUR auf das Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasste, wo sie am 15.12.2016 einging. Das Abrechnungsschreiben ging dort erst am 16.12.2016 ein.

Mit Schreiben vom 31.03.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut an den Unfallversicherer, übersandte ein weiteres fachärztliches Gutachten und forderte die Versicherung zur Nachregulierung auf. Mit Schreiben vom 04.05.2017 lehnte die E Allgemeine Versicherungs AG eine weitere Regulierung ab und erhob die Einrede der Verjährung.

Mit Schreiben vom 29.07.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für den Rechtsschutzfall „Regelung und Rückforderung“ Deckungsschutz. Die Beklagte bestätigte daraufhin Kostenschutz für einen Gegenstandswert i.H.v. 8.760 EUR und trat auf dieser Basis in die Regulierung ein.

Mit Schreiben vom 31.05.2017 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten die Erstreckung der eingeschränkten Deckungszusage auf das angestrebte gerichtliche Verfahren erster Instanz gegen den Unfallversicherer.

Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 16.06.2017 die weitergehende Deckung mit der Begründung, die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil etwaige Ansprüche gegenüber der E Allgemeine Versicherungs AG verjährt seien.

Nachfolgend wurde auf Antrag der Klägerin das bedingungsgemäße Schlichtungsverfahren gemäß § 18 E-ARB 2000 durchgeführt. In dessen Rahmen kam der von der Rechtsanwaltskammer Köln als Schiedsgutachter benannte Rechtsanwalt F aus Aachen in seinem Gutachten vom 13.09.2017 zu dem Ergebnis, dass Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Unfallversicherer verjährt seien und dass deshalb die Deckungsablehnung der Beklagten gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten des Schiedsgutachtens wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen.

Der Schiedsgutachter berechnete für seine Gutachtertätigkeit einen Betrag i.H.v. 1.266,16 EUR brutto, den die Beklagte – was streitig ist – beglich und hinsichtlich dessen sie die Klägerin zur Kostenerstattung aufforderte.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kosten für die beabsichtigte Klage gegen den Unfallversicherer seien bereits dann als erforderlich im Sinne von § 1 E-ARB 2000 zu qualifizieren, wenn „hinreichende Erfolgsaussichten“ bestünden, wobei die Grundsätze zu § 114 ZPO sinngemäß anzuwenden seien. Von daher genüge es, wenn Rechtsauffassungen „rechtlich vertretbar“ seien.

Sie ist der Auffassung, dass vorliegend eine Verjährung ihrer Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer nicht eingetreten sei; die diesbezügliche Rechtsauffassung sei zumindest rechtlich vertretbar.

Im Schiedsgutachten sei bereits übersehen worden, dass jede versicherte BU-Leistung isoliert auf Verjährung zu überprüfen sei. Mit dem avisierten Klageantrag zu 2) werde Klage auf zukünftige Leistungen erhoben, wobei die einzelnen BU-Renten erst im jeweiligen Monat im Sinne von § 271 BGB fällig würden.

Zudem sei die Verjährung gemäß § 15 VVG gehemmt gewesen, da bis zum Abrechnungsschreiben vom 14.12.2016 sich die E Allgemeine Versicherungs AG durchweg prüf- und verhandlungsbereit gezeigt habe. Eine endgültige Entscheidung in Textform sei ihr bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 15 VVG nicht zugegangen.

Unbeschadet dessen habe Hemmung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen bestanden. Der Verhandlungsbegriff sei nämlich weit auszulegen und es genüge jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen. So habe die E Allgemeine Versicherungs AG immer darauf verwiesen, dass eine weitere Erörterung erfolgen könne.

Letztlich könne dies aber alles dahinstehen, denn durch die Zahlung vom 15.12.2016 sei der Anspruch anerkannt worden mit der Folge, dass die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen begonnen habe. In diesem Zusammenhang sei von Relevanz, dass die Zahlung vom 15.12.2016 bei ihrem Prozessbevollmächtigten kommentar- und damit vorbehaltslos eingegangen sei. Unbeschadet dessen sei es der E Allgemeine Versicherungs AG aber auch verwehrt, sich auf den Vorbehalt im Abrechnungsschreiben zu berufen, da es sich bei der weiteren Zahlung von 1.460 EUR keineswegs um eine Zahlung aus Kulanzgründen gehandelt habe. Von Kulanz sei in diesem Schreiben keine Rede. Vielmehr habe die E Allgemeine Versicherungs AG detailliert abgerechnet und sich den Einwand einer Obliegenheitsverletzung sowie eine Rückforderung lediglich für den Fall der Erhebung von Einwendungen gegen die Regulierung vorbehalten. Bei dem im Abrechnungsschreiben enthaltenen Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ handele sich um eine allgemeine Floskel, denn gemäß § 11 Abs. 1 AUB sei die E Allgemeine Versicherungs AG verpflichtet gewesen, binnen drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch „anerkenne“. Weil ein vorbehaltloses Anerkenntnis geboten gewesen sei, werde ein solches nach § 242 BGB nachständiger BGH-Rechtsprechung fingiert, was ebenfalls zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt habe.

Die Beklagte habe überdies gegen sie, Klägerin, keinen Anspruch auf Zahlung der Schiedsgutachterkosten i.H.v. 1.266,16 EUR. Eine solche Bestimmung finde sich zwar in § 18 Abs. 5 S. 2 E, ARB 2000, sie sei jedoch unwirksam. Versicherungsbedingungen, die dem Versicherer die Möglichkeit einräumten, ein Sachverständigengutachten zu verlangen, ohne dessen Kosten zu übernehmen, benachteiligten nämlich den Versicherungsnehmer unbillig.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr. 91503970-7 hinsichtlich des Versicherungsfalles „Schaden-Nr. 2014.99.09.20084.9“ in Bezug auf die avisierte Klage gemäß Anlage K3 bedingungsgemäß Versicherungsschutz über einen bestätigten Kostenschutz für einen Gegenstandswert von 8.760 EUR hinaus zu gewähren;

2. festzustellen, dass die Beklagte gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung von 1.266,16 EUR bezüglich der Rechnung der Rechtsanwälte F und Kollegen vom 13.09.2017 „D7/1714-17“ hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.100,51 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an der von ihr vorprozessual vertretenen Auffassung fest, die beabsichtigte Klage gegen die E Allgemeine Versicherungs AG habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die zu Grunde liegenden möglichen Ansprüche verjährt seien. Insbesondere sei der Lauf der Verjährungsfrist weder gehemmt gewesen noch in irgendeiner Weise unterbrochen worden.

Die Kostenregelung in § 18 Abs. 5 ARB 2000 sei nicht zu beanstanden, insbesondere dann nicht, wenn – wie vorliegend – das Schiedsgutachterverfahren durch den Versicherungsnehmer eingeleitet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten Sache Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte macht zu Recht geltend, die von der Klägerin beabsichtigte Klage gegen ihren Unfallversicherer habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 18 Abs. 1 a) ARB 2000, weil etwaige Ansprüche gegenüber der E Allgemeine Versicherungs AG verjährt seien.

Insoweit bezieht sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden und ausführlich dargestellten Gründe im Schiedsgutachten des Rechtsanwaltes F vom 13.09.2017, Anlage K 16.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Verjährung sei gemäß § 15 VVG gehemmt gewesen, da ihr vor dem Ablehnungsschreiben vom 14.12.2016 keine endgültige Entscheidung in Textform zugegangen sei. Sie übersieht, dass der Unfallversicherer bereits am 26.08.2013 nach Einholung eines medizinischen Gutachtens jegliche Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt hat und sogar die als Vorschuss gezahlten 7.300 EUR zurückgefordert hat.

Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen einer Hemmung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen dargetan und zwar auch dann nicht, wenn man für den Verhandlungsbegriff jeglichen Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlagen genügen lässt. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die E Allgemeine Versicherungs AG zwar mehrfach über den Stand des Verfahrens vor dem Sozialgericht informiert und hat auch die Klägerin persönlich Krankenhaustagegeld beansprucht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Unfallversicherer auf dieses Schreiben hin Verhandlungsbereitschaft signalisiert hätte, er hat sich lediglich zweimal bereitgefunden, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Dem kommt allerdings keine besondere Relevanz zu, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist ohnehin noch nicht abgelaufen war. Entgegen des Vortrages der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass die E Allgemeine Versicherungs AG jemals explizit erklärt hätte, dass eine weitere Erörterung über die Frage ihrer Eintrittspflicht erfolgen könne.

Zu Unrecht vertritt die Klägerin auch die Auffassung, in der Zahlung vom 15.12.2016 i.V.m. dem Schreiben vom 14.12.2016 liege ein Anerkenntnis mit der Folge, dass die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen begonnen habe.

Zwar mag die Zahlung am 15.12.2016 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommentarlos eingegangen sein. Daraus konnte die Klägerin jedoch nicht folgern, ihre Ansprüche auf Zahlung einer Unfallrente/einer Invaliditätsentschädigung sei nunmehr anerkannt worden. Eine solche Zahlung muss vielmehr immer im Kontext mit dem dazugehörigen Abrechnungsschreiben gesehen werden. Anders läge der Fall vielleicht dann, wenn am 15.12.2016 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genau der Betrag eingegangen wäre, dessen Zahlung sie zuvor von Unfallversicherer verlangt hätte. Dies war aber nicht so, weshalb der Hintergrund der Zahlung sich erst mit Zugang des Abrechnungsschreibens vom 14.12.2016 am 16.12.2016 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erschloss. Aus diesem Schreiben indes folgte eindeutig, dass die E Allgemeine Versicherungs AG keineswegs bedingungsgemäße Ansprüche der Klägerin anerkennen wollte. Vielmehr erfolgt die Zahlung ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und stellte damit eine Kulanzzahlung dar. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass die E Allgemeine Versicherungs AG sich ausdrücklich die Rückforderung der geleisteten Zahlung für den Fall vorbehalten hat, dass die Klägerin gegen sie Klage erheben würde. Damit gab der Unfallversicherer zu erkennen, dass es sich aus seiner Sicht um eine abschließende Zahlung handelte, um die Angelegenheit endlich zum Abschluss zu bringen.

Auch die Argumentation der Klägerin, die E Allgemeine Versicherungs AG sei gemäß § 11 Abs. 1 AUB verpflichtet gewesen, binnen drei Monaten sich dazu zu erklären, ob und in welcher Höhe sie den Anspruch „anerkenne“, was sie, obwohl ein vorbehaltloses Anerkenntnis geboten gewesen wäre, unterlassen habe, weshalb ein Anerkenntnis nach der ständigen BGH-Rechtsprechung gemäß § 2 42 BGB fingiert werde, verfängt nicht. Die Klägerin übersieht insoweit bereits, dass das Schreiben der E Allgemeine Versicherungs AG vom 14.12.2016 die Reaktion auf das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2016, Anlage K 33, darstellte, in dem lediglich über den neuesten Stand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln berichtet und mitgeteilt wurde, dass die Bundesstadt Bonn bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 % anerkannt habe. Irgendwelche konkreten Ansprüche wurden damit nicht angemeldet und sind von dem Unfallversicherer auch gerade nicht anerkannt worden, der vielmehr seine Regulierungsentscheidung vom 14.12.2016 nicht auf das überreichte sozialgerichtliche Gutachten gestützt hat, sondern auf zwei Gutachten von Herrn Professor Doktor C und Herrn H vom 25.08.2013, die offensichtlich von der ERGO-Versicherung eingeholt worden waren, bei der die Klägerin eine weitere Unfallversicherung unterhielt und mit deren Abrechnung die E Allgemeine Versicherungs AG möglicherweise gleich ziehen wollte.

Vor dem Hintergrund, dass seitens der Klägerin vor dem Schreiben der E Allgemeine Versicherungs AG vom 14.12.2016 keine konkreten Ansprüche angemeldet worden waren, kann sie auch nicht damit gehört werden, der Klageantrag zu 2) im überreichten Klageentwurf gegen den Unfallversicherer betreffe zukünftige monatliche Leistungen, hinsichtlich derer die Frage der Verjährung gesondert zu prüfen sei. Sie übersieht, dass sie insoweit Leistungen aus einem Stammrecht begehrt, die bereits verjährt sind.

Die Klägerin verkennt auch, dass es für die Eintrittspflicht der Beklagten nicht genügt, wenn ihre, der Klägerin, Ansichten zur Frage der Verjährung vertretbar wären. Zwar ist es richtig, dass bei der Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die Grundsätze heranzuziehen sind, die bei der Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten. Es ist indessen so, dass die beantragte Prozesskostenhilfe dann zu versagen ist, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf der Hand liegend verjährt sind. In diesem Fall ist die entgegengesetzte Ansicht eben nicht mehr vertretbar.

Zu Unrecht begehrt die Klägerin auch die Feststellung, dass die Beklagte gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung der Rechnung der Rechtsanwälte F und Kollegen vom 13.09.2017 habe.

Wie sie selbst einräumt, findet sich eine entsprechende Bestimmung in § 18 Abs. 5 ARB 2000. Bedenken gegen deren Wirksamkeit hat die Kammer jedenfalls dann nicht, wenn das Schiedsgutachten wie vorliegend auf Betreiben des Versicherungsnehmers eingeholt wird, zu einem für ihn negativem Ergebnis gelangt und die Gutachterkosten somit von ihm veranlasst worden sind. Ob das anders zu sehen wäre, wenn das Schiedsgutachten auf Betreiben des Versicherers eingeholt worden wäre, kann dahinstehen.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 16.150,10 EUR festgesetzt.

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