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Unfallversicherung – Zusammenarbeit zum Abschließen eines Entladevorgangs

LG Erfurt – Az.: 10 O 1084/10 – Urteil vom 24.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt

auf 35.236,49 EUR für den Antrag Ziffer 1,

auf 40.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 2,

auf 15.000,00 EUR für den Antrag Ziffer 3,

also auf 90.236,49 EUR insgesamt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls.

Der Verein „XXX e.V.“ kaufte im Jahre 2008 mehrere Paletten Pflanzkübel. Der Kläger ist Mitglied des Vereins. Am 21.06.2008 wurden die Pflanzkübel mit einem Lkw des Beklagten zu 2. angeliefert. Der Beklagte zu 1. war als Angestellter des Beklagten zu 2. Fahrer des Lkw’s und mit der Entladung der Pflanzkübel beauftragt. Die Beklagte zu 3. ist die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Lkw’s.

Der Lkw war weder mit einem Ladekran noch mit einem Gabelstapler ausgerüstet. Für den Abladevorgang stand ein manueller Hubwagen und die Ladebordwand zur Verfügung. Nachdem der Beklagte zu 1. gegenüber den anwesenden Vereinsmitgliedern bekundet hatte, mit dem Abladen der Pflanzkübel alleine überfordert zu sein, erklärte sich der Kläger bereit, dem Beklagten zu 1. beim Abladen zu helfen und kletterte auf den Lkw. Dabei kam es schließlich dazu, dass der Hubwagen mit den darauf befindlichen Pflanzkübeln ins Rollen kam und vom Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht mehr gehalten werden konnte. Da der Hubwagen auf den Kläger zurollte, sprang der Kläger von der Ladebordwand. Der Kläger fiel hin. Der Hubwagen rollte über die Bordwand und stürzte auf den Kläger, welcher schwer verletzt wurde.

Der an die XXX gerichtete Antrag des Klägers, das Ereignis vom 21.06.2008 als Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte Erfolg. Durch den Abhilfebescheid der XXX vom 10.11.2008 wurde der Widerspruch für begründet erachtet (Anlage B 2, Blatt 52 der Akte). Das Ereignis vom 21.06.2008 wurde als Versicherungsfall anerkannt.

Der Kläger meint, die Beklagten seien ihm zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die XXX habe fehlerhaft seinem Antrag stattgegeben. Ein Versicherungsfall habe mangels einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII nicht vorgelegen. Des Weiteren meint der Kläger, der Beklagte zu 1. habe jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt, weil er nicht auf die mit dem Entladevorgang verbundenen Risiken hingewiesen und den Kläger auch nicht in den Umgang mit dem Hubwagen eingewiesen habe. Dem Beklagten zu 2. sei ein Organisationsverschulden zur Last zu legen, da er in Kenntnis des Umstandes, dass dem Beklagten zu 1. das alleinige Abladen der Pflanzkübel nicht möglich war, es unterlassen habe, ein ausreichend ausgestattetes Fahrzeug (mit Ladekran) einzusetzen oder einen weiteren Angestellten für den Entladevorgang mitzuschicken. Die Beklagte zu 3. hafte als Pflichtversicherung des Lkw’s, da der Entladevorgang noch zum haftungsbegründenden Betrieb des Kraftfahrzeuges zu rechnen sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35.236,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 40.000,00 EUR betragen soll, verurteilt,

3. es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 21.06.2008 noch entstehen wird.

Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen außerdem als Streithelfer des Beklagten zu 1./ Nebenintervenienten, auch die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage abzuweisen.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 24.05.2011 (Sitzungsprotokoll, Blatt 99 bis 102 der Akte) erörtert.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. bestehen deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1. unter die Haftungsprivilegierung der §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3 SGB VII fällt. Die XXX hat zutreffend entschieden, dass es hier um einen Unfall geht, der im Zusammenhang mit vorübergehenden betrieblichen Tätigkeiten von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs.3 SGB VII geschah. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen betriebliche Aktivitäten wahrnehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2002, NJW RR 2003, Seiten 609/ 610; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2002, Versicherungsrecht 2003, Seiten 506 – 508). Aufeinander bezogene Tätigkeiten in diesem Sinne liegen hier vor, da der Kläger und der Beklagte zu 1. zusammengearbeitet haben, um den Entladevorgang abzuschließen. Es liegt ein gemeinsamer, sich gegenseitig unterstützender Arbeitsvorgang vor.

Die Rechtsauffassung des Klägers, die §§ 104 Abs.1, 106 Abs.3 SGB VII seien nicht anwendbar, wenn ein Vereinsmitglied betroffen ist, wird vom Gericht nicht geteilt. Vom Schutzbereich dieser Vorschriften sind nicht nur Versicherte von wirtschaftlich tätigen Unternehmen umfasst, wie sich aus § 2 SGB VII zweifelsfrei ergibt. Das Gericht schließt sich der Einschätzung der XXX an, dass die Teilnahme an einem organisierten und nicht nur geringfügigen Arbeitseinsatz eines Vereins gemäß § 2 Abs.2 SGB VII zu einem Schutz des Betroffenen Vereinsmitglieds nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung führt.

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, er sei beim Abladen des Lkw’s ausschließlich im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. und zu 2. tätig geworden. Denn die Haftungsfreistellung „findet ihre Rechtfertigung in der sogenannten Gefahrengemeinschaft“ und setzt nur einen „gemeinsamen, sich gegenseitig unterstützenden Arbeitsvorgang“ der beiden handelnden Personen voraus (OLG Karlsruhe, siehe oben). Ob der Kläger im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1. und zu 2. tätig geworden ist, spielt keine Rolle. Im Ergebnis ist dies für den Kläger auch keine unbillige und unangemessene Benachteiligung, da er nach dem Regelungskonzept des SGB VII anstelle der Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1. die Möglichkeit erhält, Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung geltend zu machen.

Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. bestehen ebenfalls nicht. Dies beruht zwar nicht auf der Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII, da die Haftungsprivilegierung gegenüber dem am Ort des Unfallgeschehens nicht anwesenden Arbeitgeber nicht eingreift. Im Ergebnis können Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. hier nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden.

Nach ständiger Rechtsprechung kommen die Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld dann zur Anwendung, wenn einem Geschädigten zwei Gesamtschuldner gegenüberstehen, von denen einer wegen des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs nicht haftet. Um die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich zu unterlaufen, kann in solchen Fällen der Geschädigte seine Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) nur in der Höhe geltend machen, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn es das sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivileg nicht gäbe (hierzu BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, Seite 2310; BGH, Urteil vom 14.06.2005, NJW 2005, Seite 3145). In der Sache bedeutet das, dass Ansprüche gegenüber dem nicht haftungsprivilegierten Gegner dann nicht bestehen, wenn im Innenverhältnis zwischen diesem und dem haftungsprivilegierten Gegner bei Letzterem die alleinige Verantwortung liegt. So liegt der Fall hier.

Entscheidend ist die Frage, in welchem Verhältnis der Beklagte zu 1. als Arbeitnehmer und der Beklagte zu 2. als Arbeitgeber in ihrem Verhältnis zueinander verantwortlich wären, wenn es die Haftungsprivilegierung nach dem SGB VII nicht gäbe. Wenn der vor Ort anwesende Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, nicht aber der vor Ort nicht anwesende Arbeitgeber, dann ist in ihrem Verhältnis zueinander nach allgemeinen Haftungsregeln der Arbeitnehmer allein verpflichtet. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden des Arbeitgebers zur Schadensverhütung bietet, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, Seite 2310).

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag das Gericht ein Organisationsverschulden auf Seiten des Beklagten zu 2. nicht zu erkennen. Der Kläger beruft sich darauf, ein Organisationsverschulden sei deshalb anzunehmen, weil der Beklagte zu 2. als Arbeitgeber des Beklagten zu 1. diesen mit der Auslieferung der Pflanzkübel beauftragt hatte, obwohl der dabei zum Einsatz gekommene Lkw nicht über einen Ladekran oder einen Gabelstapler verfügte und deshalb wegen des Gewichts der zu entladenden Pflanzkübel von vornherein klar gewesen sei, dass der Beklagte zu 1. alleine mit dem Abladevorgang überfordert sein würde.

Es ist sicher richtig, dass der Beklagte zu 2., wenn er sich gegenüber dem Verein verpflichtet hatte, die Pflanzkübel auszuliefern (inklusive Abladung vom Lkw), seine Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nicht ordnungsgemäß erfüllt, wenn er nicht genug Mitarbeiter mitschickt, um den Abladevorgang erfolgreich auszuführen. Es ist aber Sache des Vertragspartners, dies zu akzeptieren oder aber nicht. Solange der Vertragspartner sich darauf einlässt und es akzeptiert, dass irgendeine andere Person als Helfer zum Einsatz kommt, gibt es im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander keinen Grund für Beanstandungen. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise – nämlich weniger Mitarbeiter als erforderlich bei der Auslieferung zum Einsatz zu bringen in der Hoffnung, dass irgendjemand schon mithelfen werde – auch nicht verboten. Hierin ein Organisationsverschulden zu sehen, würde zu weit gehen. An ein eigenes Organisationsverschulden des Arbeitgebers könnte man dann denken, wenn dem Arbeitgeber bekannt wäre, dass der von ihm entsandte Arbeitnehmer durch nicht ordnungsgemäßes Verhalten regelmäßig unnötige Gefahren schafft. Hierfür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Zwar hat der Kläger zum Beispiel behauptet, der Beklagte zu 1. habe ihn nicht ordnungsgemäß in den Umgang mit dem Hubwagen eingewiesen. Er hat aber nicht behauptet, dass eine solche Vorgehensweise dem Beklagten zu 2. als dem Arbeitgeber des Beklagten zu 1. auch bekannt gewesen wäre. Nur in diesem Falle hätte aber Anlass bestanden, an ein echtes Organisationsverschulden des Beklagten zu 2. zu denken.

Im Ergebnis muss es somit dabei bleiben, dass der Beklagte zu 2. allenfalls wegen der Vermutung nicht ordnungsgemäßer Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB haftet bzw. nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, während dem Beklagten zu 1. wegen fahrlässigen Handelns Verschulden zur Last fällt. Dass der Beklagte zu 1. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, liegt auf der Hand. Wenn der Hubwagen ins Rollen gekommen ist und nicht mehr zu halten war, dann kann man dies nur dadurch erklären, dass die beiden handelnden Personen irgendetwas falsch gemacht haben, mithin fahrlässig handelten. Eine andere Erklärungsmöglichkeit sieht das Gericht nicht. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1. fahrlässig handelte, während dem Beklagten zu 2. als dem nicht vor Ort anwesenden Arbeitgeber ein solches Verschulden nicht zur Last fällt. Im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. würde – ohne die Haftungsprivilegierung des SGB VII – somit der Beklagte zu 1. alleine haften. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld folgt daraus, dass auch Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht geltend gemacht werden können.

Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung beantragte Vernehmung des Beklagten zu 2. als Partei konnte unterbleiben. Denn die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2. ist nach den obigen Ausführungen auch dann unbegründet, wenn der Beklagte zu 2. gewusst haben sollte, dass der Beklagte zu 1. beabsichtigte, sich vor Ort durch irgendeine zufällig anwesende Person helfen zu lassen.

Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3. – der Haftpflichtversicherung des Lkw’s – gemäß § 115 VVG setzen notwendig voraus, dass entweder ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Lkw-Fahrer oder gegenüber dem Lkw-Halter besteht. Beides ist, wie gesehen, nicht der Fall. Damit sind Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3. ebenfalls unbegründet.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 17.06.2011, dort Seite 9 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erklärte Klageerweiterung konnte nicht berücksichtigt werden. Anträge sind spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen, § 296 a ZPO. Einen Grund, die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO anzuordnen, sieht das Gericht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs.2 GKG durch Beschluss festzusetzen.

 

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