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Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfall bei Home-Office -Tätigkeit  –  Betriebsweg

Verletzungsursachen und Arbeitsunfälle: Analyse eines Falles von Knieverletzungen und beruflicher Haftung

In einer aktuellen Rechtssache musste das Gericht entscheiden, ob die Meniskusverletzung und die Schädigung des inneren Kniescheibenbandes, die ein Kläger erlitten hatte, als Folge eines Arbeitsunfalls angesehen werden können. Die spezifische Art der Verletzungen, die der Kläger erlitten hat, erforderte eine genaue Untersuchung und Beurteilung durch medizinische Experten. Der Hauptfokus lag dabei auf den Mechanismen der Verletzung – direkte im Vergleich zu indirekten Krafteinwirkungen.

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Indirekte Krafteinwirkungen und Verletzungsmechanismen

Medizinische Experten, darunter Dr. W., haben die Mechanismen diskutiert, die zu solchen Verletzungen führen könnten. Indirekte Krafteinwirkungen, wie beispielsweise eine plötzliche Streckung des Unterschenkels oder eine passive Rotation des Kniegelenks, können tatsächlich zu einer Meniskusläsion führen. Insbesondere die übermäßige Rotation des Kniegelenks, etwa bei einer Ausweichbewegung mit Drehung des Oberkörpers und fixiertem Fuß, kann zu einer Schädigung des inneren Kniescheibenbandes führen.

Beurteilung der Unfallursache

Trotz der medizinischen Erklärungen zur möglichen Verletzungsursache kamen die Experten und das Gericht zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein adäquates Unfallereignis vorlag. Selbst wenn der Kläger eine Verdrehung im Kniegelenk erlebt hatte, konnte die Teilschädigung des inneren Kniescheibenbandes nicht als unfallbedingt angesehen werden. Es fehlten die nach SGB VII geforderten Bedingungen für einen Arbeitsunfall.

Dienstreise und versicherte Tätigkeit

Ebenso wurden die Bedingungen, unter denen der Kläger unterwegs war, in Betracht gezogen. Gemäß BSG-Urteilen zählen zwar auch Wege von und zur ständigen Familienwohnung, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, als versicherte Tätigkeit. Jedoch setzt dies voraus, dass der Weg im objektivierten Unternehmensinteresse zurückgelegt wird, was im vorliegenden Fall nicht eindeutig festgestellt werden konnte.

Schlüsselbegriffe und Fazit

Die Untersuchung konzentrierte sich auf Themen wie direkte und indirekte Verletzungsmechanismen, Meniskusläsionen, passive Rotation des Kniegelenks und Arbeitsunfallbedingungen gemäß SGB VII. Obwohl der Kläger eine genaue Beschreibung der Ereignisse lieferte, konnte nicht festgestellt werden, dass die Verletzungen auf ein adäquates Unfallereignis zurückzuführen waren. Daher wurde entschieden, dass die Knieverletzungen des Klägers nicht als Folgen eines Arbeitsunfalls angesehen werden konnten.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 27/20 – Urteil vom 07.07.2020

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztengeld aufgrund der Folgen eines Unfallereignisses vom 8. August 2016 über den 12. August 2016 hinaus.

Unfallversicherungsschutz bei  Wegeunfall  bei  Home-Office -Tätigkeit  -  Betriebsweg
Knieverletzungen am Arbeitsplatz: Analyse von Verletzungsmechanismen und Haftungsfragen in einem rechtlichen Kontext. (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Der am xxxxx 1960 geborene Kläger war als selbständiger Fotograf zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten versichert. Er arbeitete u. a. im Jahr 2016 an einer Produktion „ …“ und hielt sich wiederholt für längere Zeiträume in A. auf. Die Durchgangsärzte J. und W1 erklärten in ihrem Bericht vom 9. August 2016, dass der Kläger auf einem Flughafen in A. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf mit schwerem Gepäck gestolpert sei und einen Ausfallschritt mit dem linken Bein gemacht habe. Dabei habe er plötzlich einschießende Schmerzen im linken Kniegelenk bemerkt. Nach Ankunft in H. habe sich der Kläger noch am selben Tag um 21:35 Uhr bei ihnen vorgestellt. Es habe eine Kniegelenksdistorsion links vorgelegen. Inspektorisch habe sich keine Schwellung gefunden, kein Kniegelenkserguss, keine vermehrte Aufklappbarkeit bei stabilen Seitenbändern und ohne vermehrte vordere bzw. hintere Schublade. Das Meniskuszeichen sei positiv für eine Innenmeniskuläsion ausgefallen.

Im Rahmen einer am 11. August 2016 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes wurde vom Kernspinzentrum E. eine mukoide Degeneration des Innenmeniskus mit nicht dislozierter Rissbildung festgestellt. Ferner habe sich erhebliches fibrovaskuläres Gewebe am medialen Kollateralband sowie am medialen Retinaculum der Patellasehne bei im Übrigen intakten ligamentären Strukturen befunden.

In seiner nachgereichten schriftlichen Unfallschilderung vom 20. August 2016 gab der Kläger an, dass er für den 8. August 2016 einen Rückflug von A. nach H. gebucht habe. Er habe sein schweres Gepäck mit Ausrüstungsgegenständen eine Treppe hinuntergetragen, um es in ein Kfz für die Fahrt zum Flughafen einzuladen. Der Koffer habe etwa 32 kg gewogen. Er sei mit dem linken Bein ausgerutscht und zwei oder drei Treppenstufen tiefer hart aufgekommen. In einem Fragebogen gab der Kläger am 4. September 2016 an, dass sein Fuß bzw. Unterschenkel nicht fixiert gewesen sei. Er habe keine Erinnerung, ob sein Oberschenkel im Kniegelenk bei feststehendem Fuß ein- oder auswärts gedreht worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 15. September 2016 führte der Kläger aus, dass er mit dem linken Bein ausgerutscht und dann mit dem linken Fuß hart und unsymmetrisch aufgesetzt sei. Es habe sich um eine Wendeltreppe mit sich innen verkleinernder Fläche gehandelt. Dies müsse der Beklagten aus dem vorangegangenen Unfall aus März 2015 bekannt gewesen sein.

Mit Zwischenbericht vom 23. August 2016 diagnostizierte Dr. R. eine retropatellare Chondropathie links sowie eine Distorsion des linken Kniegelenkes. Nach Angaben des Klägers schmerze das Knie noch. Der Kläger sei weiter bis voraussichtlich zum 12. September 2016 arbeitsunfähig. Dr. R. erklärte in einem weiteren Zwischenbericht vom 13. September 2016, dass sich auf dem MRT vom 11. August 2016 neben leichten degenerativen Veränderungen ein alter, nicht dislozierter Einriss am Innenmeniskushinterhorn bei deutlichen Degenerationszeichen sowie ein Anriss des medialen Seitenbandes gezeigt hätten.

Die Fachärztin H1 stellte im Arztbericht des B. Unfallkrankenhauses vom 6. Oktober 2016 als Diagnose ein Distorsionstrauma des linken Kniegelenkes vom 8. August 2016 mit traumatischer Einblutung im Bereich des Innenmeniskushinterhorns sowie einem Schrägriss des Innenmeniskushinterhorns, eine Partialläsion des Innenbandes mit umgebener Hämatombildung, ein kleiner Gelenkerguss und ein Verdacht auf Einriss des Innenmeniskus an der Basis fest. Der Kläger habe geschildert, dass er auf einer Wendeltreppe auf dem A. Flughafen ausgerutscht sei und sich dabei das linke Kniegelenk verdreht habe.

Im Rahmen eines fachchirurgischen Zusammenhangsgutachtens von Dr. W. vom 28. September 2016 schilderte diese die Angaben des Klägers wie folgt: Der Kläger sei auf der Rückreise aus G1 in der Wohnung auf der Treppe mit einem 100 kg schweren Gepäckstück ausgerutscht und mit dem linken Fuß zwei bis drei Stufen tiefer aufgeprallt und habe dabei sofort Schmerzen im linken Kniegelenk verspürt. Ein Verdrehen des Kniegelenkes sei nicht eingetreten, zu einem Sturz sei es nicht gekommen. Das Knie sei gestaucht worden. Die Gutachterin führte aus, dass traumatische Bandläsionen der Kniegelenke und der frische Unfall des Meniskus ein geeignetes Unfallereignis im Sinne eines ganz bestimmten Ablaufes voraussetzten. Dabei seien direkte Verletzungsmechanismen von indirekten Krafteinwirkungen zu unterscheiden. Zu diskutieren seien hier indirekte Krafteinwirkungen, wobei die plötzliche Streckung des gebeugten und rotierten Unterschenkels sowie die passive Rotation des gebeugten Kniegelenkes im Rahmen eines Drehsturzereignisses hinsichtlich einer Meniskusläsion anzuführen seien. Bei der passiven Rotation des gebeugten Kniegelenkes könne es z. B. bei einer fluchtartigen Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers bei fixiertem Fuß zu einer übermäßigen Rotation des gebeugten Kniegelenkes kommen. Dabei komme es durch die mit Kraft ausgeführte Rotation zwischen Unterschenkel und Oberschenkel bei gebeugtem Kniegelenk und feststehendem Fuß oder fixierten Unterschenkel zu einer gewaltsamen Verdrehung des Muskelbandapparates und damit zu einer passiven Rotation des gesamten Kniegelenkes, welche dann zu einem Meniskusriss führen könne. Eine gewaltsame Verdrehung des Muskelbandapparates mit anschließender passiver Rotation des gesamten Kniegelenkes könne im beschriebenen Ereignisablauf jedoch nicht erkannt werden. Bei einer traumatischen Innenbandläsion sei ein Wegknicken im X-Sinne ein geeigneter Unfallmechanismus. Dabei komme es zu einer unnatürlichen Zugbelastung des Innenbandes.

Ein Drehsturzereignis habe gemäß der Hergangsschilderung nicht vorgelegen. Ein Wegknicken im X-Sinne könne ausgeschlossen werden. Dem geschilderten Unfallmechanismus sei lediglich ein axiales Stauchungstrauma ohne Rotationskomponente zu entnehmen. Selbst bei Vorliegen eines geeigneten Unfallmechanismus sei eine traumatische Ursache der Meniskusläsion und des Reizzustandes am Innenband nicht bewiesen. Das verletzungsspezifische Schadensbild liege nicht vor. Ein deutlicher Hinweis für das Ausmaß des Funktionsverlustes sei z. B. das Verhalten des Verunfallten, das heiße die sofortige Arbeitsniederlegung und der Zeitpunkt des ersten Arztbesuches. Nach eigener Schilderung des Klägers sei dieser aber nach dem Unfall noch durch den Flughafen „gerast“. Im Weiteren sei bei einer strukturellen Verletzung des Kniegelenkes auch ein verletzungsspezifischer primärer Untersuchungsbefund zu fordern. Am Unfalltag sei ein positives Meniskuszeichen bei stabilen Bandverhältnissen ohne Ergussbildung und Weichteilschwellung gefunden worden. Dies entspreche prinzipiell einem verletzungsspezifischen Verlauf hinsichtlich einer Meniskusläsion. Hinsichtlich einer strukturellen Bandläsion wären zumindest eine Weichteilschwellung, aber auch eine Bewegungseinschränkung und ggfs. klinische Zeichen einer Instabilität zu fordern gewesen. Die Kernspintomographie habe neben dem Schadensbild des Meniskus Flüssigkeitseinlagerungen in das innere Seitenband gezeigt. Eine Verletzung der Knochen sei nicht nachgewiesen. Dies weise darauf hin, dass ein höherenergetisches Stauchungstrauma nicht vorgelegen habe. Eine Meniskusquetschung würde sich in der MRT-Untersuchung nicht abbilden. Es hätte ein gewaltsames Verdrehen des Gelenkkörpers vorliegen müssen. Auch die Flüssigkeitseinlagerung lasse sich nicht durch das geschilderte Stauchungstrauma erklären. Es komme bei diesem Mechanismus zu keiner Zugbelastung des Seitenbandes. Bei einem gewaltsamen Wegknicken im X-Sinn wäre auch eine Einblutung in die Gelenkkapsel oder in die Knochenstruktur zu erwarten gewesen. Ein Weichteilödem sei auch keinesfalls verletzungsspezifisch. Meniskusveränderungen seien zudem bereits seit 2011 bekannt.

In der Gesamtschau sprächen daher eindeutig mehr und gewichtigere Kausalfaktoren gegen einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. August 2016 und der nachgewiesenen Innenmeniskusschädigung und Innenbandreizung. Der Versicherte habe sich bei dem angeschuldigten Ereignis allenfalls eine Prellung des linken Kniegelenkes zugezogen. Dieses sei im weiteren Verlauf folgenlos ausgeheilt. Es werde empfohlen, mit Erhalt des MRT-Ergebnisses zum 12. August 2016 das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren abzuschließen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztengeld für die Zeit vom 8. August 2016 bis zum 12. August 2016 und lehnte darüberhinausgehende Leistungen ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass er weiterhin Beschwerden habe, welche aus der Meniskusverletzung resultierten. Gegenüber der Gutachterin Dr. W. führte er mit Schreiben vom 15. Oktober 2016 aus, dass er gegen Morgen um 7:00 Uhr fünf Gepäckstücke eine Wendeltreppe heruntergetragen habe und dabei ausgerutscht sei. Er sei mit dem linken Bein/Fuß einige Treppenstufen tiefer hart aufgeschlagen. Der Aufschlag sei asymmetrisch erfolgt. Er habe sich jedoch mit der Hand abstützen können und sei deswegen nicht weggeknickt und auch nicht die Treppe heruntergestürzt. Aufgrund der Verspätung habe er mit drei Handgepäckstücken zum Flugsteig rennen müssen, um den Flug nicht zu verpassen. Zudem verwies er auf den Bericht von der Ärztin H1 vom 5. Oktober 2016.

In der Widerspruchserklärung gab er an, dass er nie erklärt habe, es habe kein Verdrehen des Kniegelenkes vorgelegen. Mit dem Festhalten des Koffers in der linken Hand und dem Bewegungsstopp habe sich der Koffer in einer diagonalen Abwärtsrichtung von seinem Körper weg beschleunigt. Dies habe Fliehkräfte und eine abschließende Drehbewegung des Oberkörpers verursacht, welche im Nachhinein und bei genauer Betrachtung des Unfallhergangs bis zum linken Knie ihre Wirkung entfaltet habe. Um den Flug nicht zu verpassen, habe er die Handgepäckstücke auf einen Gepäckwagen gelegt und dann sein eigenes Gewicht weitestgehend auf den Gepäckwagen gestützt. So habe er geradezu schmerzlindernd durch das Flughafengebäude rasen können. Seine Gastgeberin Frau E.D. habe den Unfall beobachtet und könne hierzu aussagen. Die Drehbewegung sei eindeutig nachvollziehbar, weil der linke Fuß nach dem Sturz feststehend auf der Treppenstufe gewesen sei, das Knie aber der Fliehkraft des ausbrechenden Koffers ausgesetzt gewesen sei.

E.D. gab in ihrem Schreiben Folgendes an: Der Kläger, ein Familienmitglied, sei eingeladen gewesen, sich bei ihnen aufzuhalten. Sie habe beobachtet, wie er sein Gepäck die Wendeltreppe hinuntergetragen habe. Sie könne sich erinnern, wie er mit dem linken Bein mehrere Stufen hinabgerutscht sei. Sein Koffer in der linken Hand habe vor und zurück geschwankt. Dadurch habe sich sein Körper nach links und rechts gedreht. Sie habe gesehen, dass er hauptsächlich auf dem rechten Bein gestanden habe.

In einer weiteren Stellungnahme wies die Gutachterin Dr. W. vom 7. Dezember 2016 darauf hin, dass der Kläger explizit zum Unfallhergang befragt worden sei. Er habe ausdrücklich eine Drehbewegung des Knies verneint. Unter Zugrundelegung einer groben Distorsionskomponente des Kniegelenkes mit feststehendem Fuß oder mit grobem Wegknicken des Kniegelenkes liege ein biomechanisch geeigneter Mechanismus zum Erleiden einer traumatischen inneren Seitenbandläsion vor. Dann müssten zumindest die Veränderungen am inneren Seitenband anders bewertet werden. Nicht anders zu bewerten seien allerdings die Veränderungen am Innenmeniskus, da der Radiologe hier eine mukoide Degeneration beschreibe. Eine innere Seitenbandlockerung heile innerhalb von sechs Wochen unter konservativer Therapie folgenlos aus. Im Übrigen ließen sich keine Zeichen einer Bandinstabilität nachweisen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 zurück und führte aus, dass die Ausführungen der Ärztin Dr. H1 in ihrem Bericht vom 26. September 2016 nur erklärbar seien, wenn eine schwere Distorsion des Kniegelenkes vorgelegen hätte. Dies sei bei dem Kläger aber nicht der Fall gewesen.

Der Kläger hat am 10. März 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und trägt vor, dass er auf der Treppe mit dem linken Bein ausgerutscht und zwei oder drei Treppenstufen tiefer mit dem linken Bein hart aufgekommen sei. Im Unfallkrankenhaus B1 sei bestätigt worden, dass es sich um einen frischen traumatischen Meniskusriss gehandelt habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis Mitte Februar 2017 angedauert. Das Gutachten von Dr. W. sei in ihren Feststellungen mangelhaft. Der Unfallhergang sei falsch geschildert. Er habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, das Knie habe sich nicht verdreht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 hat der Kläger zum Unfallhergang erklärt, dass sein linker Fuß nach der Landung wie fixiert gewesen sei, insbesondere aufgrund der rutschfesten Sohlen. Der Unfall sei in den Wohnräumen von Verwandten passiert. Er habe dort von Mai 2016 bis August 2016 gelebt, sich aber gleichzeitig Arbeitsräume außerhalb der Wohnung angemietet, um sich mit Dritten zu treffen. Diese Arbeitsräume hätten außerhalb der Wohnung gelegen. Teilweise habe er aber auch in der Wohnung gearbeitet. Bei den Wohnräumen habe es sich um ein Einfamilienhaus mit einer Wendeltreppe in die höheren Stockwerke gehandelt.

Das Gericht hat ein chirurgisches Gutachten vom 19. März 2019 von dem Chirurgen Z. eingeholt. Laut des Gutachtens hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen erklärt, dass er eine Wendeltreppe heruntergegangen sei. Er habe einen schweren Koffer mit einem Gewicht von ca. 20 kg in der linken Hand getragen. Er sei mit einer Drehbewegung, mit leicht angewinkeltem Bein im Kniegelenk auf einer der unteren Stufen aufgekommen. Hierbei sei die Drehbewegung durch den Koffer in der linken Hand verstärkt worden. Eine solche Unfallschilderung sei geeignet, zu einem Schaden am inneren Kniescheibenband zu führen. Es sei zu einer Zerrung/Teilläsion des inneren Kniescheibenbandes gekommen. Hierfür sprächen die Befunde in der Kernspintomographieuntersuchung. Unfallunabhängig seien eine Innenmeniskusschädigung beider Kniegelenke, ein ausgeheilter Schaden des Hoffa’schen Fettkörpers des rechten Kniegelenkes sowie eine Schädigung des linken Handgelenkes zu nennen. Eine traumatische Meniskusschädigung sei nur dann denkbar, wenn das Kniegelenk einer sog. Rotations-Scherbelastung ausgesetzt gewesen sei. Bei traumatischen Meniskusschäden sei eine Begleitverletzung zu fordern. Es müsse eine Instabilität des Kniegelenkes vorhanden sein. Zudem komme es bei einer traumatischen Meniskusschädigung zu einer sofortigen und heftigen Beschwerdesymptomatik und in aller Regel zu einem Erguss des Kniegelenkes. Eine isolierte Meniskusschädigung sei die absolute Ausnahme und könne nur bei einem wuchtigen Drehsturz resultieren, bei welchem das gebeugte und noch rotierte Kniegelenk bei fixiertem Unterschenkel oder Fuß plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde. Diese Voraussetzungen hätten hier nicht vorgelegen. Der Kläger sei aufgrund der Folgen des Unfalls vom 8. August 2016 längstens für 8 Wochen arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege weit unter 10 v. H.

Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass der Kläger gegenüber dem Durchgangsarzt angegeben habe, dass er einen Ausfallschritt mit dem linken Bein gemacht habe. Bereits Dr. W. habe auf die unterschiedlichen Schilderungen des Hergangs hingewiesen. Nach den Angaben von Dr. W., die den Kläger explizit zum Hergang befragt habe, sei der Kläger mit dem linken Fuß auf der Treppe ausgerutscht und 2 bis 3 Stufen tiefer aufgeprallt. Eine Verdrehung oder ein Wegknicken des linken Kniegelenkes habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger bei dem Unfall den häuslichen Wirkungskreis noch nicht verlassen gehabt habe.

Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, dass er nach Verlassen des Wohnbereichs mit seiner Fotoausrüstung auf der Treppe ausgerutscht sei. Zudem hat der Kläger am 30. Dezember 2019 an die Beklagte geschrieben, dass das Einfamilienhaus drei Stockwerke und voneinander getrennte Wohneinheiten in den jeweiligen Stockwerken habe. Die Stockwerke seien über eine Wendeltreppe verbunden. Der Arbeitsunfall habe sich außerhalb seines Wohn-/Schlafbereichs bzw. seiner Wohneinheit im Treppenhaus im unteren Stockwerk ereignet. E.D. hat das Apartment wie folgt beschrieben: Eines ihrer Bauprojekte sei die Wohnanlage … gewesen, welche auf 5.000 Quadratmetern Fläche fertiggestellt worden sei. Diese Wohnanlage beinhalte vier mehrstöckige Wohnhäuser mit insgesamt 15 Wohnungen. Das Wohnhaus, in welchem der Kläger bis zu seiner Abreise gewohnt habe, sei drei Stockwerke hoch und beinhalte vier Wohnungen, welche unabhängig voneinander jeweils mit Küche und Badezimmer ausgestattet seien. Der Unfall habe sich im für die Wohnparteien öffentlich zugänglichen Treppenhaus des Wohnhauses ereignet. Der Fahrstuhl habe nicht genutzt werden können, weil dieser an dem Tag defekt gewesen sei.

Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 12. August 2016 hinaus. § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) setze voraus, dass der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sei oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht anzunehmen, soweit sie nicht von der Beklagten mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 für den Zeitraum bis zum 12. August 2016 bereits beschieden worden seien

Zum einen sei nicht von einem Versicherungsfall im Rahmen eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII auszugehen. Eine für den Kläger positive Feststellung eines Arbeitsunfalls liege durch die Beklagte nicht vor, lediglich die Gewährung von Verletztengeld für einen bestimmten Zeitraum aufgrund der Annahme eines Versicherungsfalls. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Dabei seien nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt jedoch keinen Weg zu oder von einem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Denn der Versicherungsschutz beginne (und ende) – auch bei Mehrfamilienhäusern – jeweils mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls offenbar noch innerhalb des von ihm und seinen Verwandten bewohnten Gebäudes befunden. Es könne vorliegend dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich eine Wendeltreppe von den von ihm bewohnten Räumlichkeiten innerhalb des Einfamilienhauses heruntergestiegen sei oder – wie zuletzt anpassend vorgetragen – sich der Unfall „im Treppenhaus der Wohnanlage“ zugetragen habe. Jedenfalls sei es offenbar nicht zu einem Durchschreiten der Außentür gekommen.

Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankomme, habe die Kammer zum anderen erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich zu einer erst später von dem Kläger beschriebenen Verdrehung des linken Knies gekommen sei, so dass die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden in Übereinstimmung mit den überzeugenden Feststellungen von Dr. W. zu Recht von einem fehlenden adäquaten Unfallereignis ausgegangen sei, mit der Folge, dass auch die von dem Sachverständigen Z. beschriebene Teilschädigung des inneren Kniescheibenbandes am Übergang zum Innenband (aufgrund der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Schilderung des Klägers, dass es zu einer Verdrehung im Kniegelenk gekommen sei und dies durchaus geeignet sei, zu einem Schaden am inneren Kniescheibenband zu führen) nicht als unfallbedingt angesehen werden könne. Sowohl im Rahmen der ersten Schilderung des Unfallereignisses mit E-Mail vom 20. August 2016 als auch im Rahmen eines am 19. September 2016 mit dem Kläger geführten Telefonats sei von einem „Verdrehtrauma“ des Kniegelenkes keine Rede gewesen. Vom Kläger jeweils geschildert und hervorgehoben worden sei, dass er nicht gestürzt, aber durch Ausrutschen hart auf den Treppenstufen aufgeschlagen sei. Genau diesen Unfallhergang habe der Kläger nach entsprechender Befragung und in diesem Sinne konsistent auch gegenüber Dr. W. geschildert. Lediglich das Gewicht des getragenen Gepäckstückes schwanke zwischen 32 kg und immerhin 100 kg (beim Sachverständigen Z. seien es dann nur noch 20 kg). Unter Berücksichtigung der aufklärenden Ausführungen der Beklagten zum nicht adäquaten Unfallereignis und dem Ausschluss einer „schweren Distorsion“ in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 seien die dann „umgestalteten“ Angaben des Klägers zum unmittelbaren Unfallhergang schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung und gegenüber dem Sachverständigen Z. kaum glaubhaft.

Gegen den ihm am 13. August 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. August 2020 Berufung eingelegt. Für seine berufliche Tätigkeit habe er eine Wohnung bei Frau D. in A. angemietet gehabt, um dort die anfallenden Bürotätigkeiten zu erledigen. Es sei daher von einem Homeoffice-Arbeitsplatz auszugehen. Es befänden sich in der Wohnanlage Wohnungen und Büros. Er habe sich auch bei einer beruflichen Tätigkeit befunden, weil er zu diesem Zeitpunkt sein Equipment reisefertig gemacht und es für den Transport in den unteren Bereich gebracht habe. Alle anderen widersprüchlichen Angaben seien auf die Interpretation der Gutachter zurückzuführen. Insbesondere Dr. W. habe ihre Fantasie offenbar spielen lassen. Zudem werde durch das Gutachten von Dr. Z. ein Zusammenhang und Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 sowie den Bescheid vom 24. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 12. August 2016 hinaus aufgrund des Unfallereignisses vom 8. August 2016 Verletztengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ihre bisherigen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakten sowie die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2021 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung weiteren Verletztengeldes.

Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte nach § 45 SGB VII u. a., wenn sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Bei dem Unfall des Klägers am 8. August 2016 handelt es sich nicht um einen Versicherungsfall. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle solche, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Versicherte Tätigkeiten sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Nr. 1), und das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben (Nr. 4).

Der Kläger hat weder einen versicherten Wegeunfall noch einen Unfall bei seiner Beschäftigung als selbständiger Fotograf erlitten. Der Unfall des Klägers hat sich innerhalb des Gebäudes noch vor Erreichen der Außentür ereignet. Versicherungsschutz hat daher nur bestanden, wenn es sich um einen Betriebsweg gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG besteht Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall dagegen erst nach Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 5/15 R, juris). Es sind zwei Alternativen denkbar, bei denen auch innerhalb des Gebäudes Versicherungsschutz für den Kläger bestanden haben könnte. Das Hinabsteigen der Treppe könnte dann als Betriebsweg zu werten sein, wenn sich der Kläger während seines Aufenthalts in G1 auf einer Dienstreise befunden hat oder wenn es sich um einen dem Versicherungsschutz unterliegenden Weg innerhalb des Home-Office gehandelt hat. Beide Alternativen sind nicht einschlägig.

Der wiederholte und mehrmonatige Aufenthalt des Klägers in A. ist nach Auffassung des Senats keine Dienstreise gewesen. Es hat vielmehr ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt in einer Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII bestanden. Keine Dienstreise liegt mehr vor, wenn der Versicherte bei einem durch die versicherte Tätigkeit bedingten, längeren zeitlichen Aufenthalt an einem Ort in diesem oder in dessen Nähe eine Wohnung oder bei Beibehaltung der Familienwohnung eine Unterkunft bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 43/02 R, juris). Eine solche Unterkunft setzt in Abgrenzung zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel während einer Dienstreise eine gewisse Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes und einen gewissen häuslichen, privaten Wirkungskreis voraus, damit der zuvor zu Beginn der Dienstreise fremde Ort nicht mehr fremd ist (BSG, a.a.O.). Eine Unterkunft erfordere in Abgrenzung zur Reise ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort und müsse auf eine längere, nicht jedoch unbegrenzte Zeit angelegt sein (BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 39/06 R, juris). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung geht der Senat davon aus, dass der Kläger in A. eine feste Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII hatte. Der Kläger hatte ein eigenes abgeschlossenes Apartment angemietet mit eigenem Bad und eigener Küche, in dem er sich wiederholt aufgehalten hat. In der mündlichen Verhandlung hat er geschildert, dass er einen Teil seiner Ausrüstung nicht zurück mit nach H. genommen habe, sondern gleich dort zurückgelassen habe. Gleichzeitig bestanden Kontakte zu Verwandten, von denen er die Wohnung angemietet hatte. Zudem hatte er sich vor Ort weitere Büroräume angemietet, um dort Kunden empfangen zu können. Der Kläger hat sich mehrfach für längere Zeiträume in der Wohnung bei Frau D. aufgehalten. Bereits zuvor war es zu einem Unfall auf der Wendeltreppe gekommen. Seine Rückkehr nach A. hatte der Kläger bereits im weiteren Verlauf des Augusts 2016 geplant, um dort die Arbeit an seinem Projekt fortzusetzen. Wäsche hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht mit nach H. transportiert, da diese auch in H. vorhanden gewesen sei. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII ist zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, versichert. Dieser Schutz beginnt jedoch – wie oben bereits ausgeführt – erst mit Durchschreiten der Außentür.

Es hat sich auch nicht um einen innerhalb des Home-Office versicherten Weg gehandelt. Der Senat hält es durchaus für möglich, dass ein selbständiger Fotograf einen Teil seiner Tätigkeit auch innerhalb seiner Unterkunft erledigen kann. Da Unterkunft und Betriebsstätte des Klägers im selben Haus lagen, beginnt die versicherte Tätigkeit nicht erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes (Mehr- oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Nach der Rechtsprechung des BSG greift im Unterschied zur Wegeunfallversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VII bei Betriebswegen die aufgezeigte Grenzziehung durch die Außentür des Wohngebäudes nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 9/16 R, BSGE 124, 93). Ob ein Weg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich vielmehr vorrangig nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, a.a.O.). Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt seine Fotoausrüstung in das Erdgeschoss transportiert, weil er auf dem Weg in seine Wohnung nach H. war. Der Kläger hat daher bei dem Sturz auf der Wendeltreppe keine Home-Office-Tätigkeit innerhalb der Unterkunft in A. ausgeübt, sondern sich auf der Heimreise befunden. Allein das Beisichführen der Fotoausrüstung auf dem Weg in die Heimatunterkunft begründet nicht die Annahme einer versicherten Tätigkeit. Damit greifen die für Wegeunfälle entwickelten Grundsätze, dass ein Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginnt.

Selbst wenn es sich um einen Versicherungsfall gehandelt hätte, hat der Kläger nach Auffassung des Senats keinen längeren Anspruch auf Verletztengeld. Ein solcher wäre nur dann begründet, wenn auch die Teilläsion des inneren Kniescheibenbandes auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es bei dem Unfallereignis auch zu einer Drehbewegung bei fixiertem Fuß gekommen wäre. Der Kläger hat noch am 4. September 2016 in einem Fragebogen angegeben, dass sein Fuß bzw. Unterschenkel beim Aufprall nicht fixiert gewesen sei und er keine Erinnerung habe, ob sein Oberschenkel im Kniegelenk bei feststehendem Fuß ein- oder auswärts gedreht worden sei. Erst nachdem die Gutachterin Dr. W. in ihrem Gutachten die Anforderungen an einen geeigneten Unfallmechanismus näher dargelegt hatte, hat der Kläger detailreich schildern können, wie er zunächst ausgerutscht, dann aber mit der rutschfesten Sohle wie fixiert im Unterschenkel zum Stopp gekommen sei und sich sein Oberkörper gleichzeitig aber aufgrund der Schwere des Gepäcks in einer Drehbewegung befunden habe. Angesichts seiner früheren Angaben, keine Erinnerung mehr zu haben, vermag sich der Senat von dem Wahrheitsgehalt der späteren detaillierten Schilderung des Klägers nicht zu überzeugen. Der Meniskusschaden kann hingegen nach übereinstimmender Auffassung der Gutachter, der sich der Senat anschließt, nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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