Skip to content
Menü

Unzulässigkeit der Klage eines Querulanten wegen partieller Geschäfts- und Prozessunfähigkeit

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 66/13 – Urteil vom 26.11.2013

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den H. Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger – auf die Auflistung in den Stammblättern der Gerichtsakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen – begehrt so gestellt zu werden, als wäre ihm nicht mit Wirkung vom 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt und diese über verschiedene Stellen ausgezahlt worden, und des Weiteren die Weiterbeschäftigung bei seinem letzten Arbeitgeber, dem N.

Unzulässigkeit der Klage eines Querulanten wegen partieller Geschäfts- und Prozessunfähigkeit
Symbolfoto: Von create jobs 51 /Shutterstock.com

Der 1947 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Filmkopienfertiger absolviert. Im Jahre 1969 wurde er zum Kameraassistenten ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim N. als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio B. als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog er Arbeitslosengeld und ab April 1976 zunächst Arbeitslosenhilfe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund, zuvor Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte ihm auf den Antrag seines seinerzeitigen Pflegers mit Bescheid vom 22. Januar 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 1983. Der Kläger, der sich nicht für erwerbsunfähig hielt und hält, hat diese Rente nie akzeptiert und strebt seit 1976 seine Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung beim N. an. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Verfahren in der h. Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig gemacht, die sämtlich erfolglos geblieben sind.

Darüber hinaus waren und sind zahllose Gerichtsverfahren außer in der h. Sozialgerichtsbarkeit auch in anderen Gerichtszweigen der h. Gerichtsbarkeit und im Freistaat S. anhängig, mit denen der Kläger u. a die Rehabilitierung seiner Person und Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat. Er hat ferner zahlreiche Rechtsstreite gegen die Beklagte geführt, in welchen er wiederholt erfolglos die Aufhebung bzw. die Annullierung des Rentenbescheides bzw. Restitution beantragt hat.

Vorliegend beantragte der Kläger unter dem 18. April 2005 die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer sowie eine Kontenführung durch die Landesversicherungsanstalt H … Im September 2005 beantragte der Kläger mehrfach die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung durch die LVA H … Die Beklagte leitete die Schreiben des Klägers an Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Hierüber entstand ein Schriftwechsel, weil der Kläger mit dieser Weiterleitung offenbar nicht einverstanden war, sondern die Beklagte als zuständig erachtete.

Schließlich hat der Kläger am 7. November 2005 Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verpflichten, seine „Reha- und Revision mit dem Neuanfangsantrag vom 18.04.2005 ins Berufs- und Erwerbsleben wieder einzuführen.“

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 abgewiesen, das LSG die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. Juli 2012 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hat der Kläger am 2. März 2009 erneut Klage erhoben mit dem Begehren „der Eingliederung und Rückführung gesamter Akten von der DRV Bund abzugeben und die Weiterführung/ Neuanfang bei der DRV Nord zu gewährleisten“. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2013 abgewiesen. Der zuletzt gestellt Antrag lasse kein Rechtsschutzinteresse erkennen, über welches im sozialgerichtlichen Verfahren entscheiden werden könne.

Gegen den am 16. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr (wörtlich),

1. Rückwirkenden Ansprüche ab 1. November 1983 und rückwirkende Aufwandsentschädigung gegenüber der ersten Gegenpartei und der zweiten Gegenpartei zu erhalten.

2. Die Löschung 5. August 1980 Arbeitslosenhilfe ist aufzuheben.

3. Die Löschung der Arbeitslosenhilfe ab 4. April 1981 durch Weiterzahlungsantrag der Arbeitslosenhilfe ist statt zu geben und zu gewährleisten.

4. Ab 1. Juni 1989 SO 37 H AR 24.10.47 nach BSHG gem. § 11 Abs. 2 mit einzubeziehen gegenüber der Bundesagentur (Arbeitsamt H. Mitte) anzurechnen.

5. Die negativen Urteile 5. März 1982 AR 276/81, 4 AR 640/81, Urteil 4. Januar 1995 AZ 8 AR 239/88 umzuwandeln und aufzuheben gegenüber meiner Person. Den jeweiligen Beklagten aufzuerlegen.

6. Die Urteile 5. März 1982, 4. Januar 1995 8 AR 238/88 sind aufzuheben.

7. Die Löschung Bild 523 Kartei Arbeitsvermittlung ist aufzuheben.

8. Die Sperrung und die Blockaden durch Bescheinigung 13. Dezember 2011 Bundesagentur ist aufzuheben.

9. Die unerwünschte Geldverwaltung als Grundsicherung durch Behörden (DRV Nord und DRV Bund) gegenüber Bezirksamt H. Mitte ist aufzuheben.

10. Der Rufmord (Erwerbsunfähigkeit durch die Bediensteten der FHH ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben).

11. Die bedrohlichen Anschuldigungen gegen meine Person mich als erwerbsunfähiger zu erklären ist eine strafbare Handlungsweise und ich bitte diese Anschuldigung aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Senat erneut bereits in der Akte vorhandene umfangreiche Unterlagen, medizinische Atteste und eine Aufstellung der von ihm geführten Verfahren überreicht. Er möchte weiterhin betont wissen, dass ihm vom N. nie gekündigt worden sei und er selbst auch nie gekündigt habe. Er habe sein Konto bei der DRV Bund gekündigt, um wieder zur DRV Nord zu kommen. Er sei ausschließlich daran interessiert gewesen, nicht auf seine Planstelle im Öffentlichen Dienst zu verzichten. Durch ihn sei diese „ganze querulatorische Entwicklung“ nicht verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und hier insbesondere des Vorbringens des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 26. November 2013 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144,151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist nicht schon wegen der fehlenden Prozessunfähigkeit des Klägers, von welcher der Senat im Übrigen nicht zuletzt aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks überzeugt ist, unzulässig.

Zwar ist für die Zulässigkeit der Berufung grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich. Jedoch muss im Interesse eines vollständigen Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben, den Prozess durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen. Dies gilt anerkanntermaßen für das Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig oder als prozessunfähig behandelt worden ist (BSG, Beschluss v. 29.7.2005 – B 7a AL 162/05 B- Juris; BGH, Urteil v. 4.11.1999 – III ZR 306/98 – BGHZ 143, 122-128). Andernfalls bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrechterhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage beseitigt werden (BGH a.a.O.). Gleiches gilt, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen ein in der Vorinstanz gegen sie ergangenes Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt (BGH, Urteil v. 8.12.2009 – VI ZR 284/08 – FamRZ 2010, 548-550). Denn auch in diesem Fall würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich ergangenes Urteil bestätigt, obwohl es sich bei der Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt. Aus den genannten Gründen ist der Kläger jedenfalls für die Einlegung der Berufung als prozessfähig zu betrachten.

Jedoch ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, denn der Kläger ist zur Überzeugung des Senats prozessunfähig.

Wie verschiedene Senate des erkennenden Gerichts – so auch der erkennende Senat -bereits mehrfach entschieden haben (siehe etwa Urteil vom 14.10.2004 – L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 – L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 – L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 – L 5 B 411/09 ER AS; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 – L 1 KR 17/06 – und Beschluss vom 26. Januar 2009 – L 1 R 6/07 sowie Urteil vom 24.11.2010 – L 4 SO 61/10; Urteile vom 24.7.2012 – L 3 R 79/11 u.a.), ist der Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig anzusehen. Aufgrund der maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit Verfahren, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, ist jedoch insoweit von einer partiellen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit auszugehen.

Davon, dass der Kläger partiell prozessunfähig ist, soweit Lebensbereiche betroffen sind, die im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N. und seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit sowie dem nachfolgenden Bezug von Erwerbsminderungsrente und Leistungen der Grundsicherung stehen, hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung auch aktuell erneut überzeugen können. Eine sachliche Erörterung des Sachverhalts mit dem Kläger war nicht möglich, da dieser unmittelbar das ihn beherrschende Thema zur Sprache brachte. Eindrucksvoll hat der Kläger dokumentiert und auch ausdrücklich bestätigt, dass die Vielzahl der angestrengten Verfahren für ihn keinen konkreten Bezug jeweils zu einem bestimmten beanstandeten Verwaltungshandeln haben, sondern dass es ihm immer und einzig um die Feststellung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum N. und einer bestehenden Erwerbsfähigkeit geht. Hierum kreist sein ganzes Denken und Handeln, so dass er auch die Vielzahl und Sinnleere der anhängigen Verfahren zu keiner Zeit hinterfragt, sondern schlicht alle Verfahren – ohne Rücksicht auf ihre formelle und materielle Rechtfertigung im Einzelfall – zu diesem einen Punkt hinführen möchte.

Gleichwohl war die Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Sozialgericht nicht angezeigt. Sie ist bei Querulanten und wenn das Rechtsmittel aus anderen Gründen unzulässig ist oder bei zweifellos aussichtsloser und abwegiger Rechtsverfolgung nicht notwendig (vgl. Keller/Leitherer, a.a.O, § 72 Rn. 2 c, s. a. BSG, Urteil v. 3.7.2003 – B 7 AL 216/02 B – SozR 4-1500 § 72 Nr. 1). Das ist vorliegend der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!