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Wann verjähren Rückforderungen nach einem Arbeitsunfall?

Jahre nach dem Arbeitsunfall die Forderung der Rentenversicherung. Der Verantwortliche glaubt, damit sei die Sache längst verjährt. Doch das Gesetz knüpft die Frist an eine ganz andere, viel spätere Voraussetzung.
Mann mit Beinverletzung am Küchentisch öffnet Brief der Rentenversicherung, im Hintergrund ein Kalender mit altem Datum.
Der BGH entschied: Die Verjährung von Regressansprüchen beginnt erst mit der ersten tatsächlichen Rentenzahlung durch den Versicherungsträger. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 260/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH bremst die Verjährung: Regress beginnt erst mit ersten erstattungsfähigen Aufwendungen.
  • Der BGH hob das Urteil auf und schickte den Streit zurück.
  • Verjährung startet nicht schon mit der Unfallanerkennung.
  • Sie beginnt erst, wenn der Rentenversicherer erstmals zahlen muss.
  • Für Träger und Haftende zählt damit der erste Aufwand.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 02.06.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 260/24
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialversicherungsrecht, Verjährungsrecht, Unfallregress
  • Relevant für: Rentenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitgeber, Haftpflichtige

Wie erfolgt die Verjährung von Regressansprüchen nach SGB VII?

Für die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 110 und 111 SGB VII gelten gemäß § 113 Satz 1 SGB VII die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie des § 203 BGB entsprechend. Die gesetzliche Verjährungsfrist wird hierbei ab dem Tag gerechnet, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt wurde oder alternativ ein entsprechendes richterliches Urteil rechtskräftig ist. Diese spezielle rechtliche Vorgabe zur Verjährung gilt ausnahmslos für sämtliche Träger der sozialen Sicherungssysteme, was die Rentenversicherungsträger ausdrücklich einschließt.

Der zentrale Begriff „Regressansprüche“ bedeutet konkret: Wenn ein Sozialversicherungsträger (etwa die Kranken- oder Rentenversicherung) die Kosten eines Unfalls für den Geschädigten übernimmt, kann er dieses Geld vom verantwortlichen Verursacher zurückfordern – dieses Rückforderungsrecht heißt Regressanspruch.

Der Bundesgerichtshof nutzte ein Revisionsverfahren (Az. VI ZR 260/24 vom 02.06.2026), um die Verjährung von Regressansprüchen nach einem Arbeitsunfall grundlegend neu zu bewerten. Am 14. April 2015 war ein damals 21-jähriger Landwirtschaftshelfer mit dem Wissen seines Chefs verbotswidrig auf der Vorderachse eines Teleskopladers mitgefahren. Als der abgelenkte Hofbesitzer den Teleskoparm aus der Transportstellung absenkte, wurde der junge Landarbeiter im Bereich der Ablagefläche eingequetscht und erlitt eine inkomplette Querschnittlähmung. Zwar erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft das Ereignis am 24. Mai 2017 formell als Arbeitsunfall an und gewährte eine vorläufige Entschädigungsrente. Als die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch später den landwirtschaftlichen Betriebsinhaber auf Feststellung der Ersatzpflicht verklagte, wiesen das Landgericht und anschließend das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 7 U 89/23) die Forderungen ab. Die Vorinstanzen werteten die Ansprüche als verjährt, weil die Frist unabhängig von der Kenntnis der Rentenkasse bereits mit der Anerkennung durch die Unfallversicherung begonnen habe. Dieser strengen Linie widersprach der Bundesgerichtshof nun wehement, hob das Urteil des Oberlandesgerichts vollständig auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.

Ein Revisionsverfahren ist die letzte Instanz in Zivilprozessen vor dem Bundesgerichtshof. Hier werden nur noch Rechtsfehler der Vorinstanzen geprüft, nicht mehr die Tatsachen des Falles selbst.

Infografik: Die Verjährung von Regressansprüchen nach SGB VII beginnt erst mit der ersten erstattungsfähigen Aufwendung, nicht bereits mit der Feststellung des Versicherungsfalls.
Verjährungsstart bei Regress richtig einordnen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Verjährung eines Regressanspruchs nach dem SGB VII beginnt für einen Sozialversicherungsträger nicht zwangsläufig bereits mit der bindenden Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger, sondern erfordert rechtlich das tatsächliche Entstehen des Anspruchs.
  2. Ein Regressanspruch gilt im Sinne der gesetzlichen Verjährungsvorschriften erst ab dem Zeitpunkt als entstanden, in dem dem regressierenden Sozialversicherungsträger erstmals eine eigene, erstattungsfähige finanzielle Aufwendung erwachsen ist.

Wann beginnt die Verjährung von Regressansprüchen konkret?

Der Regress des Versicherungsträgers ordnet sich funktional zwischen einem Aufwendungsersatz und einem reinen Schadensersatz ein – das heißt, es geht um die Erstattung konkret nachweisbarer Ausgaben und nicht um pauschalen Schadensausgleich. Wegen der starken juristischen Nähe zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen wenden die Gerichte bei der Fristberechnung den Grundsatz der Schadenseinheit an. Das bedeutet konkret: Alle Folgen eines Unfalls gelten als ein einziger zusammenhängender Schaden. Die Verjährungsfrist beginnt deshalb einheitlich für alle Ausgabenposten und nicht etwa für jede einzelne Zahlung gesondert.

Die zeitliche Abfolge des untersuchten Unfalldramas demonstriert die Funktionsweise dieses Berechnungsprinzips. Erst am 06. August 2021 – mehrere Jahre nach der formellen Anerkennung des Unfalls – beantragte der querschnittsgelähmte Geschädigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein medizinisches Gutachten bescheinigte dem Mann, dass er seinen bisherigen Beruf nur noch für weniger als drei Stunden am Tag ausüben konnte und eine spürbare gesundheitliche Besserung unwahrscheinlich sei. Die Rentenkasse rechnete zwar fest damit, dass dem Verunfallten der allgemeine Arbeitsmarkt auch mittelfristig verschlossen bleiben würde, leistete aber zunächst keine Rentenzahlungen.

Keine Verjährung ohne erste Aufwendung

Trotz der desolaten ärztlichen Diagnose hatte der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Klagezustellung am 30. Dezember 2022 demnach noch keine Gelder fließen lassen. Da aus diesem Grund noch keine erstattungsfähigen Summen angefallen waren, stufte der Bundesgerichtshof den Start der Verjährungsfrist als noch gar nicht erreicht ein. Eine Verjährung kann ohne entstandene rechtliche oder finanzielle Nachteile unmöglich ausgelöst werden.

Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Der Auslöser der Verjährung

Das Urteil korrigiert eine entscheidende Fehlannahme: Die Verjährung von Regressansprüchen beginnt nicht automatisch mit der Anerkennung des Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft. Der maßgebliche Hebel ist vielmehr die erste tatsächliche Aufwendung des regressierenden Trägers. Wenn Sie beurteilen müssen, ob ein Regressanspruch verjährt ist, ignorieren Sie das Unfalldatum. Entscheidend ist, wann der Sozialträger (z. B. die Rentenkasse) erstmals eine finanzielle Leistung erbracht hat. Vor diesem Zeitpunkt ist der Anspruch noch nicht entstanden, weshalb auch keine Verjährung eintreten kann.

Warum ist die Entstehung von Aufwendungen für den Regress maßgeblich?

Der maßgebliche formale Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII verlangt als Voraussetzung explizit das Vorliegen von „entstandenen Aufwendungen“. Eine theoretisch konstruierte Anspruchsentstehung bereits exakt zum Unfallzeitpunkt ist nach der Auslegung des Gerichts sprachlich und systematisch unzulässig. Die Uhr für eine gesetzliche Verjährung fängt erst in dem Moment an zu ticken, in dem die betroffene Sozialkasse tatsächlich erstmals eine erstattungsfähige finanzielle Leistung erbringt. Bedingung bleibt allerdings immer, dass diese Kontoentwicklung zeitlich erst nach der bindenden Anerkennung der Leistungspflicht durch einen involvierten Unfallversicherungsträger stattfindet.

Die Einordnung des Zivilsenats heilt die falsche Kalkulation der Vorinstanzen lückenlos, da diese durch die Bank eine sofortige Anspruchsentstehung fiktiv unterstellten. Da die Rentenstelle im vorliegenden Rechtsstreit noch keinen Cent überwiesen hatte, durfte das Berufungsgericht bei der Abweisung auch nicht von einer abgelaufenen Frist ausgehen. Um zukünftig klare Verhältnisse auch für andere Versicherungsträger zu schaffen, korrigierte der Bundesgerichtshof obendrein die eigenen Vorgaben. Er verwarf offiziell eine heute als missverständlich gesehene Formulierung aus einem Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. VI ZR 433/16), die damals noch suggerierte, eine Verjährung könne völlig losgelöst von der Entstehung des Regressanspruchs eigenständig beginnen.

Soweit Formulierungen in dem Senatsurteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16, NJW 2017, 3510 Rn. 18, 20, 27 ff., LS 2) nahelegen, dass die Verjährung unabhängig von der Entstehung des Regressanspruchs beginnt, wird daran nicht festgehalten. – so der Bundesgerichtshof

Der BGH hat seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 ausdrücklich aufgegeben. Wer sich in einem laufenden oder geplanten Verfahren auf diese ältere Entscheidung berufen hat, um die Verjährung eines Regressanspruchs zu begründen, muss seine Verteidigungsstrategie jetzt umstellen. Fordern Sie vom regressierenden Sozialträger einen lückenlosen Nachweis über den Zeitpunkt seiner ersten tatsächlichen Zahlung an den Geschädigten – nur dieses Datum bestimmt den Verjährungsbeginn.

Welche Rolle spielt die bindende Feststellung des Arbeitsunfalls?

Die prozessuale Ankoppelung an die unfallversicherungsrechtliche Feststellung des Versicherungsfalls basiert auf der gesetzlichen Bindungswirkung der §§ 108 und 112 SGB VII. Das bedeutet konkret: Stellt die Berufsgenossenschaft fest, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind andere Sozialversicherungsträger wie die Rentenkasse an diese Entscheidung gebunden und dürfen nicht mehr eigenständig prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelte. Mit dieser behördlichen Schranke soll verhindert werden, dass die Verjährungsfrist anläuft, bevor die Behörden das Ereignis offiziell als Arbeitsunfall verbuchen. Praktische Einwände, wonach eine Rentenkasse der Unfallversicherung gegenüber strukturell benachteiligt sei, da sie im Regelfall wesentlich später von folgenschweren Unfällen erfährt, wies das Gericht ebenfalls zurück. Diese Verzögerungen sind ohne Relevanz, solange die Verjährung schützend an die allererste eigene finanzielle Aufwendung gekoppelt bleibt.

Der Landwirt drang mit seiner argumentativen Verteidigungsstrategie vor dem höchsten deutschen Zivilgericht folglich nicht durch. Er hatte fortwährend auf den massiven Zeitraum zwischen dem erdrückenden Traktorenunfall im Jahr 2015, der behördlichen Anerkennung im Jahr 2017 und der späten gerichtlichen Klageerhebung Ende 2022 verwiesen, um sich schlicht hinter der Einrede der Verjährung zu verschanzen. Weil die Bundesrichter diesen Fristablauf mangels existierender Rentenaufwendungen als rechtlich substanzlos entlarvten, ordneten sie schließlich die komplette Aufrollung des Falles vor dem schleswig-holsteinischen Berufungsgericht an, welches dann auch abschließend über die Verteilung der Revisionskosten urteilen darf.

Wann beginnt Regressverjährung?

Der Bundesgerichtshof als oberste zivilrechtliche Instanz hat mit diesem Urteil verbindlich festgelegt, dass die Verjährung von Regressansprüchen nach Arbeitsunfällen erst mit der ersten tatsächlichen Zahlung des Sozialversicherungsträgers beginnt – nicht mit der Anerkennung desUnfalls durch die Berufsgenossenschaft. Diese Rechtsprechung gilt für alle Träger der Sozialversicherung und ist auf sämtliche vergleichbaren Fälle übertragbar, nicht nur auf Rentenversicherungsregresse. Da Sozialträger häufig erst Jahre nach einem Unfall erste Leistungen erbringen, sind viele Regressansprüche entgegen früherer Annahmen noch nicht verjährt.

Wer als Arbeitgeber mit einer Regressforderung konfrontiert ist, sollte vomklagenden Sozialträger den konkreten Zeitpunkt seiner ersten Auszahlung an den Geschädigten nachweisen lassen. Ohne dieses Datum lässt sich die Einrede der Verjährung nicht mehr wirksam begründen. Läuft aktuell ein Verfahren, in dem sich eine Partei auf das BGH-Urteil vom Juli 2017 stützt, muss die Verteidigung umgehend auf die neue Rechtsprechung umgestellt werden – das OLG Schleswig wird den Fall auf dieser Grundlage neu verhandeln.


Regressforderung erhalten? Verjährung prüfen lassen

Die neue BGH-Rechtsprechung zur Verjährung von Regressansprüchen nach SGB VII stellt die bisherige Verteidigungspraxis auf den Kopf. Entscheidend ist nicht mehr die Anerkennung des Arbeitsunfalls, sondern allein der Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Zahlung des Sozialträgers. Unsere Rechtsanwälte analysieren, ob die gegen Sie erhobene Forderung nach den neuen Maßstäben wirklich noch durchsetzbar ist, und entwickeln die passende Strategie für Ihre Verteidigung.

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Experten-Kommentar

Hier droht Arbeitgebern und Haftpflichtversicherern ein echtes Schreckensszenario. In der Praxis mahlen die Mühlen der Sozialversicherungsträger bekanntlich extrem langsam, weshalb Akten oft jahrelang unbearbeitet liegen bleiben. Der BGH belohnt diese interne Trägheit nun paradoxerweise, denn solange die Kasse nicht zahlt, läuft ihr die Zeit schlicht nicht davon.

Wer haftungsrechtliche Risiken minimieren will, darf Beweismittel daher niemals voreilig vernichten. Betroffene Betriebe sollten Unfallberichte, Personalakten und Zeugenkontakte im Zweifel jahrzehntelang sicher verwahren. Ohne eine lückenlose eigene Dokumentation steht man in einem extrem späten Regressprozess sonst völlig schutzlos da.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Rentenversicherung Geld zurückfordern, wenn der Unfall bereits viele Jahre zurückliegt?

JA, die Rentenversicherung kann auch bei einem viele Jahre zurückliegenden Unfall noch Regress nehmen, wenn ihre erste eigene Rentenzahlung erst jetzt erfolgt. Für den Verjährungsbeginn zählt bei solchen Regressansprüchen nicht das Unfalldatum, sondern der Zeitpunkt der ersten erstattungsfähigen Aufwendung des Sozialträgers.

Der Grund ist, dass ein Regressanspruch rechtlich erst entsteht, wenn der Träger tatsächlich Geld an den Geschädigten zahlt oder eine sonstige erstattungsfähige Leistung erbringt. Solange die Rentenversicherung noch nichts geleistet hat, gibt es auch keinen entstandenen Anspruch, der verjähren könnte. Deshalb können selbst alte Unfallereignisse noch zu einer frischen Forderung führen, wenn die erste Auszahlung erst spät einsetzt.

Für die Prüfung der Verjährung reicht der Hinweis auf das alte Unfalljahr oder den Anerkennungsbescheid der Berufsgenossenschaft nicht aus. Entscheidend ist der Nachweis, wann die Rentenversicherung erstmals gezahlt hat; erst dieses Datum setzt die Verjährungsfrist in Gang.


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Verjährt der Regressanspruch auch dann nicht, wenn der Unfallverursacher keine Schuld anerkennt?

NEIN, das fehlende Schuldanerkenntnis des Verursachers verhindert die Entstehung des Regressanspruchs nicht, und es beschleunigt auch nicht die Verjährung. Maßgeblich ist nicht seine Zustimmung, sondern die bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers und die erste eigene Zahlung des Sozialträgers.

Die Berufsgenossenschaft oder ein anderer zuständiger Unfallversicherungsträger entscheidet für das Sozialrecht verbindlich, ob ein Arbeitsunfall vorliegt; andere Träger müssen diese Feststellung grundsätzlich übernehmen. Dadurch ersetzt die sozialrechtliche Bindungswirkung ein zivilrechtliches Schuldanerkenntnis des Verursachers, sodass dessen Bestreiten die Anspruchsgrundlage nicht blockiert. Der Regressanspruch entsteht erst, wenn der ersatzberechtigte Träger erstmals eine erstattungsfähige Leistung erbracht hat. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung nach den §§ 110, 111, 113 SGB VII in Verbindung mit den §§ 195, 199 BGB zu laufen.

Relevant wird das Bestreiten der Schuld nur im Zivilprozess als Verteidigung gegen den Vorwurf selbst, nicht aber gegen die gesetzliche Fristberechnung. Wer sich auf Verjährung beruft, muss deshalb den Zeitpunkt der ersten Zahlung prüfen, nicht die Frage, ob der Verursacher den Unfallhergang eingestanden hat.


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Wie weise ich nach, dass die erste Zahlung des Sozialträgers bereits verjährt ist?

Fordern Sie den Sozialträger auf, den Zeitpunkt seiner allerersten Zahlung an den Geschädigten lückenlos zu belegen. Nur wenn dieses Datum feststeht, lässt sich überhaupt prüfen, ob die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB bereits abgelaufen ist.

Der maßgebliche Verjährungsbeginn knüpft nach der Rechtsprechung an die erste erstattungsfähige Aufwendung des regressierenden Trägers an, nicht an den Unfall selbst oder bloße Vorbereitungen der Leistungsgewährung. Deshalb trägt grundsätzlich der Sozialträger die Darlegungs- und Beweislast dafür, wann seine erste Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Verlangt werden kann etwa ein Kontoauszug, ein Zahlungsbeleg oder eine nachvollziehbare Leistungsübersicht, aus der der erste Auszahlungszeitpunkt eindeutig hervorgeht. Erst danach lässt sich die Dreijahresfrist nach §§ 195, 199 BGB zum Jahresende berechnen.

Bleibt der genaue Zahlungszeitpunkt ungeklärt, schwächt das die Verjährungseinrede erheblich, weil ohne nachweisbare erste Aufwendung kein sicherer Fristbeginn festgestellt werden kann. Praktisch ist daher ein frühzeitiges Auskunftsverlangen gegenüber dem klagenden Träger wichtig, bevor Sie die Verjährung nur pauschal einwenden.


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Muss ich Beweismittel jahrzehntelang aufbewahren, falls erst sehr spät eine Regressforderung eintrifft?

JA, Sie sollten Unfallunterlagen und Beweismittel über Jahre, im Einzelfall auch über Jahrzehnte, aufbewahren. Bei Regressansprüchen beginnt die Verjährung erst mit der ersten Zahlung des Sozialträgers, nicht schon mit dem Unfall selbst.

Gerade bei schweren Arbeitsunfällen mit Spätfolgen kann der erste Renten- oder Heilbehandlungsaufwand erst sehr viel später entstehen, sodass der Anspruch erst dann rechtlich „läuft“. Für Ihre Verteidigung sind deshalb Akten zu Unfallhergang, Unterweisungen, Zeugen und Sicherheitsmaßnahmen oft lange relevant, auch wenn steuerliche oder handelsrechtliche Fristen längst abgelaufen sind. Wer solche Unterlagen zu früh vernichtet, erschwert später den Nachweis von fehlendem Verschulden, Mitverschulden oder Organisationspflichten.

Eine pauschale Dauer gibt es dafür nicht, weil die tatsächliche Leistungsaufnahme des Sozialträgers den Startpunkt bestimmt. Bei schweren Fällen empfiehlt sich daher eine gesonderte, dauerhaft gesicherte Gefahrenakte, bis das Haftungsrisiko verlässlich ausgeschlossen werden kann.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 260/24 – Urteil vom 02.06.2026




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