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Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bei Pflege von Angehörigen

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 583/17 – Beschluss vom 06.07.2018

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2017 – 3 K 2053/15 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

I.

Die Klägerin studierte im Wintersemester 2010/2011 Englisch, Germanistik, Optionalbereich mit Studienziel Bachelor an der Universität des Saarlandes. Im Sommersemester 2011 studierte sie Englisch, Geschichte, Optionalbereich mit dem Studienziel Bachelor. Seit dem Wintersemester 2011/2012 war die Klägerin in den Fächern Englisch, Geschichte, Erziehungswissenschaften mit dem Studienziel LA Real/Gesamtschulen immatrikuliert. Mit Schreiben vom 25.4.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie gehe davon aus, dass keine andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG vorliege, da die bisherigen Studienleistungen voll verwertbar seien bzw. Identität beider Studiengänge vorliege. Die Förderungshöchstdauer ende im März 2015.

Verlängerung der BAföG-Förderungshöchstdauer bei Pflege von Angehörigen
(Symbolfoto: Rasmus S/Shutterstock.com)

Mit Antrag vom 5.2.2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung ab April 2015 bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 14.4.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ab. Dagegen erhob die Klägerin am 11.5.2015 Widerspruch. Diesen begründete sie unter anderem damit, dass zu Beginn ihres Studiums bei ihrem Vater Demenz diagnostiziert worden sei. Als sie 2013 von dem verpflichtenden Auslandsaufenthalt zurückgekehrt sei, habe er sie nicht mehr erkennen können. Die Auswirkungen der Krankheit hätten sie sehr belastet. Sie habe ihrer Mutter an zwei Tagen in der Woche, wenn diese zur Arbeit gegangen sei, bei der Pflege und Betreuung ihres Vaters geholfen. Sie habe ihn angezogen, gefüttert, ihn bis zum Mittagessen mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt, anschließend für ihn gekocht und erneut darauf geachtet, dass er etwas Warmes essen und trinken konnte. Arztbesuche hätten sie gemeinsam erledigt, da ihre Mutter medizinisches Fachdeutsch nur schlecht verstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2.12.2015 von dem Beklagten zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin am 21.12.2015 Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG für eine Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus lägen vor. Insbesondere sei die Pflege und Betreuung ihres an Demenz erkrankten Vaters als schwerwiegender Grund anzuerkennen. Seit dem 1.1.2015 seien diverse Neuregelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz für Berufstätige in Kraft getreten. Beschäftigte erhielten seit dem 1.1.2015 mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um Angehörige zu pflegen. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei es nicht nachvollziehbar, die Pflege des Vaters nicht als schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen.

Nach Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 19.6.2017 – 3 K 2053/15 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit zweifellos einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden würden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände einen schwerwiegenden Grund anerkannt habe, sei dieser Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall sei – anders als hier – die Pflege in einem eng begrenzten Zeitraum von zwei Monaten mit großer Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Misserfolg in Nachklausuren gewesen, der zu einer Verzögerung des Studiums geführt habe. Hinzu komme, dass die Klägerin im dortigen Fall aus objektiven Gründen von der Möglichkeit einer (auch rückwirkenden) Beurlaubung trotz entsprechender Bemühungen aus rechtlichen Gründen keinen Gebrauch habe machen können. Auch wenn die Betreuung kranker Eltern im Hinblick auf § 1618a BGB eine Rechtspflicht darstelle, sei der Auszubildende bei einer lang andauernden und zeitraubenden Betreuungssituation, die dazu führe, dass er sich entgegen dem Gebot aus § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht voll seinem Studium widmen könne, darauf zu verweisen, sich – gegebenenfalls auch nachträglich – beurlauben zu lassen und bei Bedürftigkeit anderweitige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. So liege der Fall hier, denn die Klägerin habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass und in welchem Umfang sie bereits seit 2013 ihren Vater pflege. Sie könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes berufen. Die entsprechenden Regelungen zielten ausdrücklich auf eine Begünstigung von abhängig Beschäftigten ab. Für eine entsprechende Anwendung auf Studierende bestehe mangels einer vergleichbaren Konfliktsituation kein Anlass.

Gegen das ihr am 26.6.2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 26.7.2017 den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 28.8.2017, einem Montag, begründet.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.6.2017 – 3 K 2053/15 – ist zulässig, aber unbegründet.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Klägerin begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2

Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände der Klägerin nicht. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung gewährt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Als schwerwiegende Gründe in diesem Sinne sind solche Gründe anerkannt, die entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, seine Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen.3 Dass die Klägerin ihrer Mutter bei der Pflege und Betreuung ihres an Demenz erkrankten Vaters geholfen hat, stellt keinen Grund dar, der in subjektiver oder objektiver Hinsicht als ausbildungsbezogen anerkannt werden kann. Umstände aus dem persönlichen oder familiären Bereich können nur in begrenztem Umfang das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Mit der Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG durch das 12. BAföGÄndG ist der familienpolitischen Zielsetzung des Gesetzes auch im Bereich der Förderungsdauer insoweit Rechnung getragen worden, als seitdem die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren als Verlängerungsgrund ausdrücklich anerkannt sind. Die Pflege erkrankter Eltern ist demgegenüber nicht als Verlängerungsgrund genannt. Außerhalb des durch die Nr. 5 gezogenen Rahmens können Verzögerungsgründe aus dem familiären Bereich daher eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen rechtfertigen.4 Werden Hilfen anderer Sozialleistungsträger zur Behebung einer familiären Notlage nicht in Anspruch genommen, so ist es dem Auszubildenden grundsätzlich zuzumuten, sich – unter Umständen auch rückwirkend – vom Studium beurlauben zu lassen, wenn er in einer derartigen Lage Nachteile für die weitere Förderung seiner Ausbildung vermeiden will.5

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend macht, durch die Ergänzung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, wonach die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren berücksichtigungsfähig ist, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass die Pflege von Angehörigen ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein könne, überzeugt dies nicht. Die gesetzliche Beschränkung auf die Pflege von Kindern und die fehlende Erwähnung der Pflege von Eltern, obwohl die insoweit bestehende – die Gesellschaft insgesamt betreffende – Problematik der zunehmenden Pflegefälle dem Gesetzgeber zweifellos bekannt war, lässt vielmehr im Gegenteil darauf schließen, dass die Pflege sonstiger naher Angehöriger im Regelfall gerade keinen Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer darstellen soll.

Die Klägerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des OVG B-Stadt vom 18.5.1988 – 12 A 16/88 – berufen.6 Das OVG B-Stadt hat darin an der vom BVerwG7 begründeten und von ihm geteilten8 Rechtsprechung festgehalten, dass die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden grundsätzlich nicht als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt wird. Die betreffende Entscheidung betraf einen Sonderfall, in dem eine Auszubildende aufgrund der Belastung aufgrund einer kurzfristigen Hilfeleistung zugunsten ihrer Eltern in einem Notfall, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mitursächlich für den Misserfolg in den Nachklausuren war, in einen nicht mehr aufholbaren Rückstand geraten war und die Möglichkeit einer rückwirkenden Beurlaubung nicht bestand. Eine vergleichbare Ausnahmesituation ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Diese hat ihrer Mutter nach ihrem eigenen Vorbringen seit 2013 regelmäßig bei der Pflege und Betreuung ihres an Demenz erkrankten Vaters geholfen. Des Weiteren ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, sich beurlauben zu lassen und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts andere Sozialleistungen zu beantragen.

Das von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ebenfalls erwähnte Urteil des VG Karlsruhe vom 15.3.2017 – 5 K 5443/15 -9 hilft im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Dort ging es um die Frage, ob Ausbildungsförderung aus schwerwiegenden Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren ist, wenn das Prüfungsamt die Abschlussprüfung generell so gestaltet, dass Teile der Prüfung nach dem Ende der Förderungshöchstdauer liegen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) und des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) berufen. Insoweit hat sie selbst vorgetragen, dass diese Gesetze die besondere Situation von Pflegepersonen, die zugleich erwerbstätig sind, verbessern sollen. Ziel ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (vgl. § 1 FPfZG und § 1 PflegeZG). Das Problem der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege stellt sich jedoch bei Studierenden nicht gleichermaßen wie bei abhängig Beschäftigten. Studierende stehen weder in einem Beschäftigtenverhältnis noch droht ihnen der Verlust des Arbeitsplatzes. Zudem ist es ihnen möglich, sich durch Beurlaubung und Beantragung anderer Sozialleistungen Freiraum für die Pflege naher Angehöriger zu schaffen. Davon abgesehen verfolgen das BAföG einerseits und das FPfZG bzw. PflegeZG andererseits unterschiedliche Zielsetzungen. Während durch das BAföG jedem jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet werden soll, unabhängig von seiner sozialen oder wirtschaftlichen Situation eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung zu absolvieren,10 ist es das Ziel des FPfZG und des PflegeZG, Beschäftigten zu ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Wenn der Gesetzgeber die Sicherstellung dieses gesamtgesellschaftlichen Ziels auch für Studierende angestrebt hätte, wäre es naheliegend gewesen, die Pflege erkrankter Eltern ausdrücklich – wie die Pflege eines Kindes in der Nr. 5 – in den Kanon der Verlängerungsgründe des § 15 Abs. 3 BAföG aufzunehmen. Dies ist indes nicht geschehen. Deshalb ist weiterhin davon auszugehen, dass die Pflege und Betreuung naher Angehöriger nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen als schwerwiegender Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht kommt.11

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.12

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Rechtsfrage, „ob die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG darstellt oder nicht“, nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung ist – wie oben im Einzelnen ausgeführt – geklärt, dass die Pflege von Familienangehörigen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellt.13 Ebenso wenig bedarf es einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, „in welchem Ausmaß die Pflege erkrankter Familienangehöriger und die damit einhergehende besondere Belastung des Auszubildenden rechtfertigt, BAföG nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren“. In welchem Ausmaß die Pflege eines Familienangehörigen – bei Bejahung eines Ausnahmefalls – die Verlängerung der Förderungshöchstdauer rechtfertigt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und damit keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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