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Verletztenrente scheitert: MdE unter 20 Prozent nach Heilung

Jahrelang als Hausmeister im Freien, die Haut an den Händen chronisch krank. Die Berufskrankheit ist anerkannt, doch nach dem Jobwechsel heilt sie fast vollständig. Reicht das für eine Verletztenrente? Darüber musste jetzt das Gericht entscheiden.
Ein älterer Mann in Arbeitsweste betrachtet seine weitgehend geheilten Handflächen, während er einen Besenstiel hält.
Ein abgeheiltes Hautbild führt oft zur Ablehnung des Anspruchs auf eine Verletztenrente gemäß SGB VII. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 U 21/24

Das Wichtigste im Überblick

Gericht lehnt Rentenanspruch ab: Die Handerkrankung mindert die Erwerbsfähigkeit nur leicht.
  • Das Gericht bestätigt: Der Kläger bekommt keine Verletztenrente.
  • Die Ärzte sehen nur noch leichte oder abgeheilte Hautveränderungen an den Händen.
  • Für die Rente fehlt die nötige Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent.
  • Andere Beschwerden zählen hier nicht, weil sie nicht von der Berufskrankheit kommen.

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 2 U 21/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung, Berufskrankheitenrecht
  • Relevant für: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Unfallversicherung, Betroffene von Berufskrankheiten

Warum scheiterte die Verletztenrente?

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte einen Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer dokumentierten Berufskrankheit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Die Ermittlung dieser sogenannten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII und misst den Umfang der verbleibenden Beeinträchtigung des körperlichen sowie geistigen Leistungsvermögens bezogen auf das gesamte Erwerbsleben. Das bedeutet konkret: Bewertet wird nicht, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern wie stark seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt insgesamt eingeschränkt ist – unabhängig vom erlernten Tätigkeitsfeld. Dabei fließen in die medizinische Begutachtung zwingend nur solche Funktionseinschränkungen ein, die auch dann längerfristig bestehen bleiben, wenn der Betroffene den schädigenden Arbeitsstoffen nicht mehr ausgesetzt ist – der sogenannten Expositionskarenz.

Diese rechtlichen Voraussetzungen bildeten das Fundament für das Verfahren eines 1963 geborenen Mannes, der rund fünfzehn Jahre lang als Hausmeister im Außenbereich gearbeitet hatte. Er litt zunehmend unter schwerwiegenden Hautveränderungen an den Händen und forderte nach der vollständigen Aufgabe seiner belastenden Tätigkeit im November 2018 fortlaufende Zahlungen ab April 2020. Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Forderung am 1. September 2020 allerdings mit der Begründung ab, dass die gesundheitlichen Hürden nicht gerissen würden. Das Landessozialgericht Hamburg wies die dagegen gerichtete Berufung des ehemaligen Hausmeisters mit Entscheidung vom 3. Juni 2026 (Az. 2 U 21/24) endgültig ab, womit ihm kein Rentenanspruch zuerkannt wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit der Haut ist der objektivierbare Gesundheitszustand nach der endgültigen Aufgabe der schädigenden Tätigkeit maßgeblich. Bessert sich das Hautgeschehen allein durch das Meiden der beruflichen Auslöserstellen deutlich, wird die für einen Rentenanspruch erforderliche Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent in der Regel nicht erreicht.
  2. Bei der gutachterlichen Bemessung der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen ausschließlich die unmittelbaren, kausal nachweisbaren gesundheitlichen Folgen der Berufskrankheit berücksichtigt werden. Allgemeine oder beruflich unzusammenhängende Grunderkrankungen fließen nicht in die Bewertung ein, selbst wenn diese Begleitleiden die generelle Leistungsfähigkeit einer Person auf dem Arbeitsmarkt massiv einschränken.
Infografik (Checkliste): Vier Voraussetzungen für die Haut-Unfallrente, betont die strikte Trennung von Fremdleiden.
Gesetzliche Unfallversicherung: Strenge Hürden für die Verletztenrente

Wann gilt Hautleiden als BK 5101?

Die offizielle Feststellung einer arbeitsbedingten Hauterkrankung basiert auf der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO), in der diese Leiden unter der Ziffer 5101 gelistet sind. Das bedeutet konkret: Nur Krankheiten, die in diesem offiziellen Katalog aufgeführt sind, können überhaupt als Berufskrankheit anerkannt werden – nicht gelistete Leiden bleiben ohne Versicherungsschutz. Mediziner stützen sich für eine solche Anerkennung auf spezifische klinische Diagnosen. Darunter fallen schwerwiegende Hautirritationen wie das hyperkeratotisch-rhagadiforme Handekzem oder durch Allergietests nachgewiesene Spättypensensibilisierungen – also allergische Reaktionen, die nicht sofort, sondern erst Stunden bis Tage nach dem Kontakt mit dem Auslöser sichtbar werden – gegenüber bestimmten Stoffen am Arbeitsplatz.

Entsprechend dieser strikten Kriterien überprüfte die Versicherung die gesundheitlichen Einbußen des Mannes und erkannte die Hautprobleme am 19. Dezember 2018 offiziell als Berufskrankheit an. In dem amtlichen Bescheid wurden konkrete Erkrankungsfolgen festgehalten:

  • die berufliche Verschlimmerung eines Handekzems
  • ungewöhnlich starkes Schwitzen unter Arbeitshandschuhen
  • eine attestierte Allergie vom Spättyp gegen den Inhaltsstoff Dibromidcyanobutan

Doch obwohl die Behörde die gesundheitlichen Schäden formell als Berufskrankheit bewertete, reichte dies noch nicht für eine regelmäßige Geldzahlung. Im nächsten Schritt oblag es den Beteiligten, die dauerhaft verbleibende Schwere der Symptome isoliert zu messen.

Wie wird die MdE bei BK 5101 bemessen?

Nach der Anerkennung einer arbeitstypischen Erkrankung steuern spezialisierte medizinische Sachverständigengutachten die Bemessung der Erwerbsminderung in der Unfallversicherung. Die Experten untersuchen präzise, ob ausschließlich die durch den Beruf ausgelösten körperlichen Einschränkungen das rentenberechtigende Mindestmaß von 20 Prozent erreichen. Diagnosen, die unabhängig von der eigentlichen Berufskrankheit bestehen und keinen kausalen Bezug zum Arbeitsplatz haben, bleiben bei dieser strengen Quotenbewertung gesetzlich außen vor.

Auf die Frage, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner übrigen, schwerwiegenden, jedoch nicht BK-bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung überhaupt noch einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann, kommt es vorliegend nicht an. Dies ist Gegenstand des anhängigen Verfahrens um die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. – so das Landessozialgericht Hamburg

Gutachten nach Tätigkeitsende

Der Heilungsverlauf nach der Vermeidung der schädlichen Substanzen erwies sich im Streitfall als der zentrale Faktor für das Gericht. Knapp zwei Jahre nachdem der Betroffene nicht mehr als Hausmeister arbeitete, untersuchte ihn der klinische Experte Prof. Dr. J. im Juli 2020. Der Arzt protokollierte eine sehr deutliche Besserung der Hände auf nur noch geringgradige Hautveränderungen mit minimalen Verhornungen, woraus er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 10 Prozent ableitete. Im Rahmen eines parallel geführten Verfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben – also eines behördlichen Reha-Programms, das den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Erkrankung unterstützen soll – erstellte ein weiterer Facharzt, Dr. F., im Jahr 2023 ein erneutes Gutachten. Er dokumentierte ein weitgehend abgeheiltes Hautbild an beiden Händen ohne nennenswerte Befunde hinsichtlich schwerer Ekzeme. Obwohl der Mann vor Gericht betonte, dass selbst kleinste hauswirtschaftliche Arbeiten sofort wieder zu offenen Fleischwunden an den Fingern führen würden, verließen sich die erst- und zweitinstanzlichen Richter auf die stabilen medizinischen Gutachten und lehnten die Marke von 20 Prozent ab.

Wer selbst ein Rentenantrag wegen einer Haut-Berufskrankheit vorbereitet oder bereits eingereicht hat, muss wissen: Die eigenen Schilderungen über anhaltende Symptome reichen vor Gericht nicht aus, wenn medizinische Gutachter eine Besserung dokumentieren. Richter folgen in der Regel den Gutachten – nicht der subjektiven Einschätzung des Betroffenen. Sorgen Sie deshalb dafür, dass Ihre behandelnden Ärzte den Gesundheitszustand nach der Tätigkeitsaufgabe lückenlos und fortlaufend dokumentieren, bevor ein Gutachter der Versicherung Sie untersucht.

Achtung Falle: Anerkennung ist keine Rentengarantie

Die formelle Anerkennung einer Berufskrankheit ist nur der erste Schritt, garantiert aber keine Zahlungen. Der entscheidende Hebel für die Rente ist der Gesundheitszustand nach dem Ende der schädigenden Tätigkeit. Bessern sich die Symptome – wie im vorliegenden Fall die Hautveränderungen – durch den Wegfall der Belastung (Expositionskarenz) deutlich, fällt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oft unter das erforderliche Mindestmaß von 20 Prozent. Eine Rente wird nur gewährt, wenn signifikante Dauerschäden verbleiben, die auch ohne den beruflichen Kontakt zu den Schadstoffen bestehen.

Zählen andere Leiden für die Verletztenrente?

In den Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung gelten äußerst enge Bewertungsregeln, nach denen ausschließlich die durch den Versicherungsfall unmittelbar ausgelösten Beeinträchtigungen zählen. Jede körperliche Schwäche oder Grunderkrankung, die nicht in direkter Kette mit dem beruflichen Risiko steht, ist für den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften ohne Bedeutung. Folglich können sich Versicherte zur Begründung einer Unfallrente nicht auf einen schlechten Allgemeinzustand berufen.

Der Senat weist darauf hin, dass es für die Minderung der Erwerbsfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich ausschließlich auf zwei Faktoren ankommt: den Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens der Versicherten durch die Hauterkrankung und den Umfang der verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. – so das Landessozialgericht Hamburg

Warum andere Diagnosen außen vor bleiben

Diese juristische Isolation der Ursachen führte dazu, dass viele unbestrittene Beschwerden des ehemaligen Gärtners rechtlich verpufften. Seine ärztlichen Unterlagen listeten neben den verheilenden Händen zudem allergisches Asthma, Diabetes, einen gefährlichen Bluthochdruck, Folgen eines abgelaufenen Herzinfarktes sowie Schuppenflechte (Psoriasis) an Kopf und Ellbogen auf. Das zuständige Landessozialgericht bestätigte zwar ausdrücklich, dass der Mann unter schwerwiegenden Krankheiten litt, betonte jedoch die Zuständigkeitsgrenzen. Hintergrund ist die strikte Trennung der Sicherungssysteme: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ausschließlich für Gesundheitsschäden, die unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Für alle anderen Erkrankungen – egal wie schwerwiegend – ist die allgemeine Rentenversicherung zuständig, die eine Erwerbsminderungsrente gewährt, wenn jemand krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten kann. Ob die betroffene Person angesichts all dieser Diagnosen überhaupt noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann, sei daher eine Angelegenheit für die Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Für den Streit um Zahlungen aus der Berufskrankheit 5101 zählte einzig der medizinisch belegte Einfluss der reinen Arbeitsbelastung auf die Handinnenflächen.

Was das LSG Hamburg entschieden hat

Das Landessozialgericht Hamburg hat in zweiter Instanz entschieden – das Urteil ist damit für Gerichte in Hamburg bindend, kann aber vom Bundessozialgericht noch überprüft werden. Die Kernaussage trifft alle Versicherten mit einer anerkannten Haut-Berufskrankheit: Die formelle Anerkennung allein löst keinen Rentenanspruch aus. Bessern sich die Hautveränderungen nach dem Wegfall der beruflichen Belastung deutlich, scheitert die Rente an der 20-Prozent-Hürde.

Wer aktuell ein Verfahren führt oder plant, sollte zwei Dinge beachten: Erstens zählen vor Gericht fast ausschließlich die Befunde unabhängiger medizinischer Gutachter, nicht die eigene Symptombeschreibung – eine lückenlose ärztliche Dokumentation des Dauerschadens ist darum entscheidend. Zweitens: Wer zusätzlich unter weiteren Erkrankungen leidet, muss für eine umfassende Absicherung gesondert Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen, da die Berufsgenossenschaft nur die unmittelbaren Folgen der Berufskrankheit bewertet.

Wer neben der anerkannten Berufskrankheit unter weiteren Erkrankungen leidet, die insgesamt die Arbeitsfähigkeit einschränken, sollte parallel einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt ausschließlich die unmittelbaren Folgen der Berufskrankheit – alle übrigen Gesundheitsprobleme bleiben dort unbeachtet.


Berufskrankheit anerkannt – Rente abgelehnt?

Die formelle Anerkennung einer Berufskrankheit führt nicht automatisch zur Rente. Entscheidend ist der nachweisbare Dauerschaden nach Aufgabe der Tätigkeit, der eine MdE von mindestens 20 Prozent erreichen muss. Unsere Rechtsanwälte für Sozialrecht analysieren Ihre medizinischen Befunde und prüfen, ob die Gutachten Ihre bleibenden Einschränkungen zutreffend bewerten. Wir begleiten Sie im Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft und parallel zur Deutschen Rentenversicherung, wenn weitere Erkrankungen eine Erwerbsminderungsrente begründen.

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Experten-Kommentar

Viele unterschätzen den taktischen Faktor bei den Begutachtungen der Berufsgenossenschaften. Die Gutachter der Versicherungen nutzen symptomfreie Phasen nach der Tätigkeitsaufgabe gezielt aus, um die Minderung der Erwerbsfähigkeit systematisch kleinzurechnen. Dass die Haut im Moment der Untersuchung nur deshalb gesund aussieht, weil der schädigende Kontakt komplett gemieden wird, fällt dabei juristisch unter den Tisch.

Wer hier völlig unvorbereitet in den Begutachtungstermin geht, hat prozessual meist schon verloren. Ich empfehle Betroffenen daher, frühzeitig ein eigenes fachärztliches Attest einzuholen, das die chronische Schädigung der Hautbarriere auch im abgeheilten Zustand belegt. Nur mit einer lückenlosen Dokumentation der dauerhaften Überempfindlichkeit lässt sich die optische Momentaufnahme der Gegenseite entkräften.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Rente, wenn meine Hautsymptome nach dem Jobwechsel vollständig abheilen?

Nein, wenn Ihre Hautsymptome nach dem Jobwechsel vollständig abheilen, besteht in der Regel kein Anspruch auf Verletztenrente. Für die Rente nach § 56 SGB VII zählt nicht die frühere Belastung im Beruf, sondern die verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Wegfall des Schadstoffkontakts.

Das Grundprinzip der Expositionskarenz bedeutet, dass die MdE erst dann bewertet wird, wenn Sie die schädigenden Stoffe nicht mehr ausgesetzt sind. Heilen die Hautveränderungen dadurch ab oder bessern sie sich deutlich, liegt die MdE meist unter der rentenberechtigenden Schwelle von 20 Prozent. Eine anerkannte Berufskrankheit allein garantiert deshalb noch keine laufende Rentenzahlung, wenn keine erheblichen Dauerschäden zurückbleiben.

Anspruch kann nur dann bestehen, wenn nach dem Jobwechsel weiterhin objektivierbare, dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen nachweisbar sind. Maßgeblich sind ärztliche Befunde nach der Tätigkeitsaufgabe, nicht nur Ihre subjektive Schilderung früherer Beschwerden.


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Zählen meine anderen chronischen Erkrankungen mit, um die nötige 20-Prozent-Hürde zu erreichen?

Nein, andere chronische Erkrankungen zählen nicht zur 20-Prozent-Hürde der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die MdE zählt nur, wie stark die anerkannte Berufskrankheit oder der Arbeitsunfall selbst die Erwerbsfähigkeit mindert.

Das folgt aus § 56 SGB VII: Die Berufsgenossenschaft bewertet ausschließlich die kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführenden Folgen. Allgemeine Leiden wie Diabetes, Asthma oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen bleiben deshalb bei der Unfallrente außen vor, selbst wenn sie die Arbeitsfähigkeit insgesamt deutlich verschlechtern. Für diese Krankheiten ist nicht die Unfallversicherung, sondern die Deutsche Rentenversicherung zuständig, wenn es um eine Erwerbsminderungsrente geht.

Wichtig ist die Trennung trotzdem genau: Wenn eine Krankheit zwar gleichzeitig besteht, aber durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verschlimmert wurde, kann nur der unfallbedingte Verschlimmerungsanteil berücksichtigt werden. Reine Vorerkrankungen erhöhen die MdE nicht. Wer insgesamt nicht mehr arbeiten kann, sollte deshalb parallel die Erwerbsminderungsrente prüfen lassen.


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Kann ich die Stützrenten-Regel nutzen, wenn mein Hautekzem allein keine 20 Prozent MdE erreicht?

Nein, eine Stützrenten-Regel über private oder andere Krankheiten gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Für die 20-Prozent-Hürde zählt nur die MdE, die unmittelbar durch das anerkannte Hautekzem als Berufskrankheit verursacht wird.

Die Berufsgenossenschaft bewertet nach § 56 SGB VII ausschließlich die Folgen des Versicherungsfalls, also hier der Berufskrankheit 5101. Andere Leiden wie Diabetes, Asthma, Herzkrankheiten oder ein allgemeiner schlechter Gesundheitszustand gehören rechtlich nicht dazu, selbst wenn sie die Arbeitsfähigkeit insgesamt deutlich mindern. Das System trennt die Ursachen strikt, damit nur der beruflich verursachte Schaden über die Verletztenrente abgesichert wird. Deshalb kann ein Hautekzem, das für sich genommen nur 10 Prozent MdE erreicht, nicht durch fremde Erkrankungen auf 20 Prozent „aufgestockt“ werden.

Wenn neben der Berufskrankheit auch andere Erkrankungen Ihre Erwerbsfähigkeit mindern, müssen Sie die Ansprüche getrennt verfolgen. Für den beruflich verursachten Anteil kommt die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft in Betracht, für die übrigen gesundheitlichen Einschränkungen kann eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung relevant sein.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung meine Erwerbsminderung trotz anerkannter Berufskrankheit zu niedrig einschätzt?

Sie müssen die Einschätzung der Versicherung mit aktuellen, objektiven Befunden angreifen. Eine zu niedrige MdE lässt sich nur mit lückenloser ärztlicher Dokumentation Ihres fortbestehenden Hautschadens nach dem Ende der belastenden Tätigkeit korrigieren.

Entscheidend sind nicht Ihre eigenen Schilderungen, sondern nachvollziehbare ärztliche Befunde, Fotos, Verlaufsberichte und gegebenenfalls fachärztliche Stellungnahmen, die den Zustand nach der Expositionskarenz belegen. Bei der MdE nach § 56 SGB VII zählt nur der verbleibende Gesundheitsschaden, der auf die Berufskrankheit zurückgeht, nicht die bloße subjektive Schmerzintensität. Wenn ein unabhängiges Gutachten eine deutliche Besserung feststellt, braucht es medizinische Gegenbeweise, die gerade diese Besserung widerlegen oder ihre Tragweite erklären.

Verlassen Sie sich im Widerspruch oder Klageverfahren daher nicht allein auf Ihre eigene Darstellung, sondern lassen Sie den aktuellen Zustand zeitnah durch Ihren Hautarzt dokumentieren. Nur wenn sich zeigen lässt, dass trotz Tätigkeitsende erhebliche Risse, Ekzeme oder andere Funktionsbeeinträchtigungen fortbestehen, kann eine höhere MdE realistisch durchgesetzt werden.


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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Hamburg – Az.: 2 U 21/24 – Urteil vom 03.06.2026




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