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Verletztenrente wegen Arbeitsunfall – MdE-Bestimmung

Ein Rangierarbeiter kämpft seit fast 30 Jahren um eine Verletztenrente nach einem schweren Arbeitsunfall. Trotz anhaltender Gesichtsschmerzen und Sensibilitätsstörungen sprechen ihm die Gerichte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent ab. Nun muss der mittlerweile 63-Jährige seine Hoffnungen auf eine finanzielle Entschädigung endgültig begraben.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 16/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Der Kläger forderte eine Verletztenrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall.
  • Der Unfall führte zu einem Bruch des linken Jochbeins und verschiedenen Nervenschädigungen im Gesicht.
  • Es gab mehrere medizinische Gutachten, die unterschiedliche Bewertungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers abgaben.
  • Die medizinischen Berichte zeigten teils leichte körperliche Beeinträchtigungen und psychische Beschwerden, die jedoch nicht eindeutig auf den Unfall zurückzuführen waren.
  • Das Gericht entschied, dass die Beschwerden des Klägers nicht hinreichend durch den Unfall verursacht wurden, um eine MdE von mindestens 10% zu begründen.
  • Der Antrag auf Verletztenrente wurde deshalb abgelehnt.
  • Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
  • Wesentliche Grundlage der Entscheidung: Fehlen eines klaren Kausalzusammenhangs zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Arbeitsunfall.
  • Die Ablehnung der Rente zeigt, dass eine genaue medizinische Beweisführung notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen.
  • Betroffene sollten sich umfassend medizinisch beraten lassen und gegebenenfalls weitere unabhängige Gutachten einholen, um ihre Ansprüche zu stützen.

Arbeitnehmer verliert Klage auf Verletztenrente trotz Gesichtsschmerzen

Wenn ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls verletzt wird, kann er unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine Verletztenrente haben. Die Höhe dieser Rente richtet sich maßgeblich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Dieser Wert wird von Ärzten und Sachverständigen ermittelt und beschreibt, in welchem Ausmaß die Arbeitsfähigkeit des Verletzten dauerhaft eingeschränkt ist. Je höher die MdE, desto höher fällt in der Regel auch die Verletztenrente aus. Allerdings gibt es hierbei einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. So können beispielsweise Vorerkrankungen oder die Möglichkeit einer Rehabilitation den MdE-Grad beeinflussen. Um die Ansprüche auf eine Verletztenrente geltend zu machen und die korrekte Höhe zu ermitteln, ist daher oftmals die Unterstützung von Experten sinnvoll. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall erörtert, der die Komplexität dieser Thematik verdeutlicht.

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✔ Der Fall vor dem Landessozialgericht Hamburg


Sensibilitätsstörung und unvollständiger Lidschluss nach Arbeitsunfall rechtfertigen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 Prozent

Minderung der Erwerbsfähigkeit
Eine leichte Sensibilitätsstörung und ein geringer Lidschlussdefekt nach einem Arbeitsunfall rechtfertigen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent und damit keinen Anspruch auf Verletztenrente (Symbolfoto: Thanumporn Thongkongkaew /Shutterstock.com)

Der am 1960 geborene Kläger erlitt am 6. Januar 1994 als Rangierarbeiter einen Arbeitsunfall, bei dem er eine Gehirnerschütterung, eine Jochbeinfraktur links sowie Schürfwunden der linken Gesichtshälfte davontrug. In der Folge verblieb eine leichte Sensibilitätsstörung der linken Wange.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Gewährung einer Verletztenrente ab, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 10 Prozent vorliege. Auch nach einer Verschlimmerungsanzeige des Klägers im Jahr 2000 aufgrund zunehmender Kopfschmerzen, Sehstörungen, Taubheitsgefühlen und Schlafstörungen blieb es bei dieser Entscheidung.

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Sozialgericht und trug vor, dass nach Ansicht seines Hausarztes eine MdE von 20 Prozent bestehe. Neben den Kopf- und Gesichtsschmerzen seien eine Lähmung der unteren Lidmuskulatur links mit unvollständigem Augenschluss, erschwerte Nasenatmung sowie seelische Folgen der Schlafstörungen zu berücksichtigen.

Leichte Sensibilitätsminderung und geringfügiger Lidschlussdefekt als einzige nachgewiesene Unfallfolgen

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Als dauerhafte Unfallfolgen seien lediglich eine Sensibilitätsstörung im linken Gesichtsbereich und ein nicht vollständiger Lidschluss am linken Auge erwiesen. Die geltend gemachten Kopfschmerzen könnten weder einer organischen Ursache zugeordnet noch ursächlich auf den Unfall zurückgeführt werden. Eine Visusminderung und konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung seien ebenfalls ohne morphologisches Korrelat. Ein vermehrter Tränenfluss und eine Taubheit der gesamten linken Gesichtshälfte hätten die Gutachter nicht feststellen können. Die erschwerte Nasenatmung beruhe unfallunabhängig auf einer Nasenscheidewandverbiegung. Auch für die Schlafstörungen fehle es an einer organischen, unfallbedingten Ursache.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung zum Landessozialgericht ein und berief sich auf die Einschätzung eines Gutachters, der weiterhin von einer MdE von mindestens 10 Prozent ausging.

Berufung zurückgewiesen – keine rentenberechtigende Erwerbsminderung durch Unfallfolgen

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Die verbliebene leichte Sensibilitätsminderung im linken Mittelgesicht und der minimale Lidschlussdefekt begründeten keine MdE von 10 Prozent. Die vom Kläger behaupteten Schmerzen seien weder in ihrer Lokalisation noch in ihrer Intensität anhand des Analgetikaverbrauchs nachvollziehbar belegt.

Nach der medizinischen Literatur könne bei einer einseitigen, wenig störenden Beeinträchtigung des Gesichtsnervens eine MdE zwischen 0 und 10 Prozent in Betracht kommen. Mit der nur partiellen Schädigung eines Trigeminusastes und einem geringfügigen Lidschlussdefekt liege die Erwerbsminderung des Klägers jedenfalls unter 10 Prozent. Für höhergradige Sensibilitätsstörungen, Lähmungen oder Kontrakturen gebe es keine Anhaltspunkte.

Damit hat das Gericht die Einschätzung der überwiegenden Zahl der Gutachter bestätigt, die aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen von einer MdE unter 10 Prozent ausgingen. Der vereinzelt vertretenen Annahme einer 10-prozentigen MdE unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht belegter Schmerzen ist es mit überzeugender Begründung nicht gefolgt.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil verdeutlicht, dass für die Bewertung einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausschließlich objektiv nachweisbare Gesundheitsschäden maßgeblich sind. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Art, Lokalisation und Intensität hinreichend belegt sind und in Übereinstimmung mit den medizinischen Befunden stehen. Eine partielle Schädigung des Gesichtsnervs mit geringen sensiblen Störungen rechtfertigt selbst unter Einbeziehung eines minimalen Lidschlussdefekts keine MdE von 10 Prozent.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Minderung der Erwerbsfähigkeit wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf eine Verletztenrente zu haben?

Um nach einem Arbeitsunfall Anspruch auf eine Verletztenrente zu haben, müssen folgende zentrale Kriterien erfüllt sein:

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) muss mindestens 20 Prozent betragen. Ein Anspruch auf Teilrente besteht erst ab einer MdE von 20 Prozent. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 Prozent MdE) wird eine Vollrente gezahlt.

Weiterhin muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem eingetretenen Gesundheitsschaden bestehen. Das bedeutet, die Gesundheitsschädigung muss eindeutig auf den versicherten Arbeitsunfall zurückzuführen sein.

Außerdem muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen nach dem Unfallereignis andauern. Der Rentenanspruch beginnt in der Regel an dem Tag, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der zuständige Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft über die Gewährung einer Verletztenrente. Die Rentenhöhe errechnet sich dann aus dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Unfall und dem Grad der MdE.


Nach welchen Maßstäben wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bemessen und ab welchem Grad besteht ein Rentenanspruch?

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist ein wichtiger Begriff aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gibt in Prozent an, wie stark die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingeschränkt ist.

Bei der Bemessung der MdE werden die verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens berücksichtigt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Versicherte seinen konkreten Beruf noch ausüben kann. Vielmehr wird allgemein beurteilt, welche Tätigkeiten er aufgrund seiner Beeinträchtigungen noch verrichten kann. Dabei werden nur die gesundheitlichen Folgen berücksichtigt, die tatsächlich durch den Versicherungsfall verursacht wurden.

Die MdE wird durch einen neutralen medizinischen Gutachter festgestellt. Die Unfallversicherung prüft das Gutachten, kann aber auch aufgrund eigener Erfahrungswerte von der Einschätzung abweichen.

Ein Anspruch auf eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung besteht erst ab einer MdE von mindestens 20 Prozent, die über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus andauert. Bei mehreren Versicherungsfällen wird die MdE für jeden Fall gesondert festgestellt. Dabei können auch Verletzungsfolgen mit einer MdE von mindestens 10 Prozent berücksichtigt werden.

Die Höhe der Verletztenrente richtet sich nach dem Grad der MdE. Bei einer MdE von 100 Prozent wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Bei einer teilweisen MdE erhält der Versicherte den entsprechenden Prozentsatz der Vollrente als Teilrente. So würde ein Versicherter mit einem Jahresarbeitsverdienst von 36.000 Euro bei einer MdE von 20 Prozent eine Rente von 400 Euro monatlich erhalten.


Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten bei der Feststellung unfallbedingter Dauerschäden und der Bemessung der MdE?

Ärztliche Gutachten spielen eine entscheidende Rolle bei der Feststellung unfallbedingter Dauerschäden und der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die wesentlichen Punkte sind:

Nur objektiv nachweisbare gesundheitliche Beeinträchtigungen fließen in die MdE-Bemessung ein. Subjektive Beschwerden wie Schmerzen werden nur berücksichtigt, wenn sie anhand der medizinischen Befunde hinsichtlich Art, Lokalisation und Intensität objektivierbar sind. Reine Schmerzangaben ohne entsprechende Befunde reichen nicht aus.

Die Gutachten bilden die Grundlage für die Bewertung der Unfallfolgen. Bei divergierenden Einschätzungen verschiedener Sachverständiger wird im Zweifel den Erkenntnissen der Mehrheit der medizinischen Gutachter gefolgt. Widersprüchliche Gutachten werden sorgfältig gegeneinander abgewogen.

Entscheidend sind die objektiven Befunde und Testergebnisse, die in den Gutachten dokumentiert werden. Nur Gesundheitsschäden, die eindeutig auf den Unfall zurückzuführen und dauerhaft sind, werden bei der MdE-Bemessung berücksichtigt. Vorübergehende Beschwerden bleiben unberücksichtigt.

Die Gutachten müssen eine klare Diagnose der unfallbedingten Dauerschäden enthalten sowie deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bewerten. Auf dieser Grundlage erfolgt die abschließende rechtliche Bewertung der MdE durch die Unfallversicherungsträger.


Werden Unfallfolgen, die sich erst später verschlimmern, bei der Bemessung der MdE berücksichtigt und kann dies zu einem späteren Rentenanspruch führen?

Ja, eine spätere Verschlimmerung der Unfallfolgen wird bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) berücksichtigt und kann zu einem nachträglichen Rentenanspruch oder einer Rentenerhöhung führen.

Grundsätzlich wird die MdE anhand der im Zeitpunkt der Erstbemessung vorliegenden gesundheitlichen Situation beurteilt. Verschlechtern sich jedoch die Unfallfolgen später, ist eine erneute Begutachtung und Neufestsetzung der MdE möglich. Hierbei sind die aktuellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit maßgeblich.

Bestand zunächst kein Rentenanspruch, da die MdE unter 20% lag, kann durch eine relevante Verschlimmerung der Unfallfolgen ein späterer Anspruch auf Verletztenrente entstehen. Voraussetzung ist, dass die Kausalität der Beschwerden zum anerkannten Arbeitsunfall durch aktuelle medizinische Befunde belegt wird. Eine bloße Schilderung von Schmerzzunahme reicht nicht aus.

Wurde bereits eine (befristete) Rente gezahlt, führt eine Verschlechterung zu einer Rentenerhöhung in Höhe des Verschlimmerungsgrads. Die Rente wird dann entsprechend dem neuen, höheren MdE-Grad angepasst.

Wichtig ist, dass die Verschlimmerung zeitnah bei der zuständigen Unfallversicherung geltend gemacht wird. Denn die Rentenerhöhung bzw. der neue Rentenanspruch gilt rückwirkend ab Antragstellung, nicht ab Eintritt der Verschlechterung.

Als Beispiel: Bei einem ursprünglichen MdE-Grad von 10% bestand kein Rentenanspruch. Verschlimmern sich die Unfallfolgen später auf 30% MdE, kann rückwirkend eine Rente für 30% beantragt werden.


Wie wirken sich unfallunabhängige Vorerkrankungen und bestehende Behinderungen auf die Bemessung der unfallbedingten MdE aus?

Bei der Bemessung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sind ausschließlich die konkreten Unfallfolgen maßgeblich. Bereits vor dem Unfall bestehende Vorerkrankungen oder Behinderungen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern sie die Erwerbsfähigkeit bereits dauerhaft gemindert haben.

Allerdings müssen Verschlechterungen von Vorerkrankungen durch den Unfall bei der MdE-Bewertung einbezogen werden. Beispielsweise kann eine bestehende Rückenerkrankung durch einen Arbeitsunfall mit Wirbelsäulenverletzung deutlich verschlimmert werden. In diesem Fall ist die zusätzliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen zu bewerten und in die MdE einzubeziehen.

Zusammengefasst lässt sich sagen: Bestehende Vorerkrankungen und Behinderungen, die bereits vor dem Unfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden bei der Bemessung der unfallbedingten MdE nicht berücksichtigt. Lediglich Verschlechterungen dieser Vorerkrankungen durch die Unfallfolgen sind zu bewerten und in die MdE einzubeziehen. Diese Differenzierung ist wichtig, um eine faire und sachgerechte Bemessung der unfallbedingten Erwerbsminderung zu gewährleisten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Sozialgesetzbuch (SGB) VII: Regelt die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland, die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist. Der Anspruch des Klägers auf eine Verletztenrente fällt unter diese Regelung.
  • § 56 SGB VII: Bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang der Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20%. Relevant für die Entscheidung, ob der Kläger eine Rente erhält.
  • MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit): Zentraler Begriff zur Bestimmung des Grades, in dem die Arbeitsfähigkeit durch den Unfall beeinträchtigt wurde. Entscheidend für die Höhe der Verletztenrente.
  • Gutachterliche Stellungnahmen: Mediziner bewerten die gesundheitlichen Folgen des Unfalls und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Diese Gutachten sind maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung.
  • Kausalität: Der Zusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss nachgewiesen werden, um Rentenansprüche geltend zu machen. Dies war im Fall des Klägers umstritten.
  • Berufung und Revision: Rechtsmittel, die der Kläger nach der ersten Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht eingelegt hat. Beide wurden abgelehnt, was den endgültigen Charakter des Urteils unterstreicht.
  • Psychosomatische Störungen: Beschwerden, die durch psychische Belastungen entstehen und körperliche Symptome verursachen. Im Fall des Klägers wurde der Zusammenhang zum Unfall nicht anerkannt.
  • Verletztenrente: Eine Rente, die gezahlt wird, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall dauerhaft gemindert ist. Hier scheiterte der Anspruch des Klägers an der nicht anerkannten MdE von mindestens 10%.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Landessozialgericht Hamburg

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 16/21 – Urteil vom 15.02.2023

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 10 v. H.

Der am xxxxx 1960 geborene Kläger erlitt in Rahmen seiner Tätigkeit als Rangierarbeiter bei der D. am 6. Januar 1994 einen Unfall, als er von einer Lok zwischen die Gleise stürzte und dort von einem Rangierlokführer gefunden wurde. Das am Unfalltag angefertigte CCT ergab einen Bruch des linken Jochbeins mit Orbitabodenfraktur.

Prof. Dr. M2 diagnostizierte im Rahmen eines Hals-, Nasen-, Ohren-Arztberichtes vom 17. Januar 1994 eine Tripodfraktur links sowie Schürfwunden an der linken Gesichtshälfte. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D1 erstattete am 22. März 1994 einen neurologischen Befundbericht und erklärte, dass sich der Kläger bei einem Sturz von der Lokomotive einen Jochbeinbruch links zugezogen habe, welcher operativ gerichtet worden sei, bei gleichzeitiger Abplattung des Augenhöhlenbodens. Ferner sei es infolge des Unfalles zu einer Schädigung des linken Nervus infraorbitalis gekommen. Es sei zudem eine Alteration des Ramus lateralis des linken Nervus frontalis angegeben worden. Prof. Dr. M2 erklärte in einem Arztbericht vom 27. Juni 1994, dass am 23. Juni 1994 bei dem Kläger die Plattenentfernung links infraorbital durchgeführt worden sei. Die Röntgenkontrolle habe eine suffiziente Frakturstellung gezeigt.

Im Rahmen eines 1. Rentengutachtens vom 26. Januar 1995 erklärte Prof. Dr. M2, dass als Verletzungsfolgen ein Zustand nach operativer Versorgung einer lateralen Mittelgesichtsfraktur links bei komplikationslosem Heilverlauf bestehe. Die im Übrigen vom Kläger beklagten häufigen Kopfschmerzen, eines tauben Gefühls im Wangenbereich links, Wetterfühligkeit und häufigen Gesichtsschmerzen könnten von Seiten des HNO-Fachgebietes nicht erklärt werden. Dr. F. erstellte am 2. Februar 1995 ein nervenärztliches Zusatzgutachten und berichtete, dass der Kläger die aus seiner Sicht verlorene körperliche Unversehrtheit, welche ihm anhand der an sich wenig belangvollen Aufhebung des Gefühlsempfindens links im Gesicht immer wieder deutlich werde, nur schwer verwunden habe. Primär persönlich scheine der Kläger ein ernsthafter, verantwortungsvoller und das Leben nicht auf die leichte Schulter nehmender Mensch zu sein, welcher mehr oder weniger irrational eine in der Zukunft womöglich größer werdende gesundheitliche Beeinträchtigung durch Unfallfolgen befürchte, mit der Folge, dass er die von ihm übernommenen Lebensaufgaben nicht mehr gerecht werden könne. Die Störung der Gesichtssensibilität im Bereich der linken Wange bedinge allein für sich genommen keine MdE von 10 v. H. In Beziehung zu den eher bagatellhaften, noch heute nachweisbaren Unfallfolgen des nervenärztlichen Fachgebietes, fühle sich der Kläger nach wie vor vergleichsweise stark beeinträchtigt. Es werde empfohlen, im Stadium der Zeitrente für die Verletzungen des nervenärztlichen Fachgebietes doch eine MdE von insgesamt 10 v. H. zuzuerkennen. Diese überschneide sich mit derjenigen des HNO-ärztlichen Fachgebietes. Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestehe der Zustand nach einer Gehirnerschütterung sowie eine Aufhebung des Gefühlsempfindens im Versorgungsgebiet des 2. Trigeminusastes links. Hierfür sei eine MdE von 10 v. H. bis zum Ende des zweiten Unfalljahres zuzuerkennen. Danach sinke die MdE allein unter dem Gesichtspunkt der Heilungsbewährung auf voraussichtlich unter 10 v. H.

Mit Bescheid vom 15. März 1995 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab und auch das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Im Jahre 2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedervorstellung bei einem berufsgenossenschaftlichen Arzt wegen der Unfallfolgen. Seine Kopfschmerzen hätten im Laufe der Jahre zugenommen, dabei habe er Sehstörungen auf dem linken Auge. In der linken Gesichtshälfte habe er ständig ein Taubheitsgefühl. Außerdem habe er Schlafstörungen. Sein linkes Auge träne ständig und er könne es auch nicht schließen. In einem fachchirurgischen Gutachten vom 25. Juni 2001 wies der Gutachter M1 darauf hin, dass nach den Röntgenaufnahmen vom 8. Mai 2001 die Fraktur ohne Fehlstellung knöchern verheilt sei. Die linke Kiefernhöhle sei normal belüftet und es finde sich eine leichte Verkrümmung der Nasenscheidewand nach rechts, welche eine Unfallfolge nicht darstelle. Unfallfolgen aufgrund der Fraktur lägen keine vor. Dr. F. erklärte in einem weiteren nervenärztlichen Gutachten vom 26. Juni 2001, dass es auf nervenärztlichem Fachgebiet zu einer Gehirnerschütterung gekommen sei, die ausgeheilt sei. Als dauerhafte Unfallfolge liege lediglich eine leichte Schädigung des peripheren Nervensystems, nämlich eine Teilschädigung des zweiten Astes des Drillingnervens links mit der Folge einer leichten Sensibilitätsstörung der linken Wange vor. Der Kläger habe eine psychogene Störung im Sinne eines depressiven Syndroms mit ausgeprägter Somatisierung entwickelt. Diese beziehe er zwar auf den Unfall, einen Unfallzusammenhang anzunehmen sei aber nicht möglich. Zu einer direkten seelischen Beeindruckung im Sinne des Erst- oder Primärschadens als Unfallfolge sei es bei dem Verletzten nicht gekommen. Körperliche Unfallfolgen, die hätten fehlverarbeitet werden können, hätten gleichfalls nicht vorgelegen. Allein der Verlauf des Auftretens erst fünf Jahre nach dem Unfall widerlege einen Unfallzusammenhang. In der Gesamtbeurteilung bestünden die Folgen der Teilschädigung des 2. Astes des Trigeminusnervens, und zwar mit geringfügigen, objektiv kaum beeinträchtigenden Sensibilitätsstörungen an der linken Wange. Im Übrigen leide der Kläger unter einer depressiven Episode mit Somatisierung oberflächlicher Tiefe, welche unfallunabhängig bestehe.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung einer Verschlimmerung von Unfallfolgen und auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die von dem Kläger beklagten Beschwerden seien nicht auf das Unfallereignis, sondern auf unfallunabhängig bestehende krankhafte Veränderungen zurückzuführen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Am 29. Januar 2016 erklärten die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. und Dr. G., dass ein messbarer Schaden aufgrund der Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht vorliege. Hinsichtlich der im Bereich des 2. Trigeminusastes bestehenden sensiblen Reiz- und Ausfallsymptome sei eine wesentliche Befundänderung nicht zu verzeichnen. Folgegemäß könne auch eine Einschätzung der MdE, welche einen Prozentsatz von 10 v. H. überschreite, nicht begründet werden.

Der HNO-Arzt L1 stellte in seinem Zusatzgutachten vom 22. Mai 2016 fest, dass bei dem Kläger eine Nasenatmungsbehinderung links sowie eine Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte bestehe. Im weiteren Verlauf habe sich bei dem Kläger eine depressive Fehlentwicklung mit Somatisierungstendenz entwickelt, die nicht als Unfallfolge anerkannt worden sei. HNO-ärztlich zeige der klinische und apparatetechnische Untersuchungsbefund eine geringe Nasenscheidewandverbiegung, die wegen fehlender Unfallbeteiligung des Nasenbeins nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könne und weiterhin eine Sensibilitätsstörung im Ausbreitungsgebiet des linken Trigeminusastes. Der Gutachter schätzten die MdE auf unter 10 v. H. ein.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 erklärte die Beklagte, dass ein Anspruch auf Rente wegen des Unfalls vom 6. Januar 1994 weiterhin nicht bestehe und verwies auf die Ergebnisse der Gutachten.

Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein und erklärte, dass er seit dem Arbeitsunfall unter sehr starken Kopfschmerzen leide, welche er versuche, mit Schmerzmitteln zu betäuben. Zudem habe er auch Probleme mit seiner linken Gesichtshälfte. Mit der Nase bekomme er im linken Bereich schwer bis kaum Luft. Der Zustand verschlimmere sich an kalten Tagen im Herbst und Winter. In dieser Zeit träne auch sein linkes Auge durchgehend und er habe auf dieser Gesichtshälfte ein Taubheitsgefühl. Er könne das linke Auge nicht komplett schließen und das Schlafen auf der Gesichtshälfte sei nicht möglich. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B1 teilte in seinem hausärztlichen Attest vom 20. Juli 2016 mit, dass der Kläger in starkem Maße durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sei. Es bestehe ein postoperatives Syndrom am linken Gesicht mit neurologischer Defektheilung sowie ein reaktives Psychosyndrom mit Schmerzen und Schlafstörungen.

Dr. S. erstellte ein augenärztliches Gutachten vom 2. Dezember 2016 und stellte als Unfallfolgen eine mäßige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung ohne morphologisches Korrelat, eine Visumsminderung ebenfalls ohne morphologisches Korrelat sowie einen unvollständigen Lidschluss an der linken Gesichtshälfte fest. Die mangelnde Fähigkeit das Unterlid anzuheben, betreffe nicht den ophthalmologischen Bereich. Die Erwerbsfähigkeit werde durch die Unfallfolgen auf ca. 5 v. H. herabgesetzt, d.h. diese sei nicht mehr wesentlich.

Ergänzend führten die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. und Dr. G. mit Stellungnahme vom 2. Mai 2017 aus, dass der Kläger unter Kopfschmerzen leide und nur schlecht schlafen könne. Dieses Beschwerdebild sei letztlich als unspezifisch einzuschätzen. Ein messbarer Schaden auf psychiatrischem Fachgebiet aufgrund der Unfallfolgen vom 6. Januar 1994 sei nicht begründbar und auch ein Kausalitätszusammenhang zum Unfall nicht herstellbar.

Die Beklagte wies den Widerspruch unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2017 zurück.

Der Kläger hat am 17. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und vorgetragen, dass nach Ansicht des Hausarztes Dr. B1 die häufig auftretenden Stirnkopfschmerzen, die Sehbeeinträchtigung, der vermehrte Tränenfluss des linken Auges, die allgemeine Empfindlichkeit der linken Gesichtshälfte bei Wind und Kälte, die Lähmung der unteren Lidmuskulatur links mit unvollständigem Augenschluss, die verengten Nasenwege links mit erschwerter Atmung sowie die seelischen Folgen der Schlafstörung, mit der Notwendigkeit der Einnahme von Medikamenten, Unfallfolge seien und mit einer MdE von 20 v. H. bewertet werden müssten. In einer späteren Stellungnahme hat der Kläger angegeben, dass er starke Schmerzen in der linken Gesichtshälfte habe.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie Dr. L2 vom 14. November 2017 eingeholt, die eine rezidivierende depressive Störung, überwiegend mittelgradig ausgeprägt und eine nichtorganische Schlafstörung diagnostiziert hat. Ein Ursachenzusammenhang zum Unfall am 6. Januar 1994 bestehe nicht.

Zudem hat das Sozialgericht ein neurologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R. vom 11. Juni 2018 eingeholt. Der Kläger hat bei der Untersuchung als Beschwerden u. a. angegeben, dass bei Kälte das linke Auge träne und er ständig Schmerzen links an der Schläfe habe. Prof. Dr. R. hat ausgeführt, dass grundsätzlich ein chronischer neuropathischer Schmerz beim Kläger denkbar sei, jedoch sei die sonstige Selbstwahrnehmung des Klägers mit einer hochgradigen Funktionsstörung der gesamten linken Körperseite („tot“) nicht mehr organmedizinisch nachvollziehbar. Es stelle sich die Frage, ob eine ganz offensichtlich persönlichkeitsabhängige Fehlentwicklung noch als versicherte Unfallfolge zu sehen sei. Der Kläger habe bei dem Unfall ein mittelschweres Trauma erlitten, welches immerhin zu einer Bewusstlosigkeit und einer Fraktur im Kopfbereich geführt habe und mehrere Operationen notwendig gewesen seien. Das Trauma sei vom Kläger als ein erheblicher Einschnitt in seine körperliche Integrität wahrgenommen worden und habe ihn in einer vulnerablen Lebensphase (Ehefrau schwanger, zwei Todesfälle in der nahen Verwandtschaft) getroffen. Vorschäden vor dem 1. Trauma seien keine bekannt. Insgesamt bestehe im vorliegenden Fall die Überzeugung, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schädeltrauma vom 6. Januar 1994 bzw. mit einem weiteren Trauma (vom 15. Januar 2013 = Bruch der Kniescheibe) sehr wahrscheinlich sei. Da die Einschätzung der Depression bezüglich Ursächlichkeit und Schweregrad das psychiatrische Fachgebiet berühre, werde jedoch ein psychiatrisches Zusatzgutachten empfohlen. Die Gesundheitserstschäden seien unstrittig. Gesundheitsfolgeschäden lägen ebenfalls vor, wie sensible Störungen im Gesicht und vor allem eine Depression. Die unfallbedingte MdE durch die Sensibilitätsstörung links im Gesicht werde auf 10 v. H. eingeschätzt. Die MdE durch die als wahrscheinlich unfallbedingt anzusehenden psychischen Störungen werde – vorbehaltlich eines eventuellen fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens – auf 30 v. H. eingeschätzt.

In einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 kritisierte der Neurologe und Psychiater M., dass eine seelische Erstbeeindruckung nicht nachgewiesen sei. Schließlich habe auch die Neurologin und Psychiaterin Dr. D1 in ihrem Befundbericht vom 22. März 1994 eine zeitnahe psychische Reaktion des Klägers nicht dokumentiert. Eine zeitnahe psychische Reaktion bis zu mehrere Monate nach dem Unfall sei nicht festzustellen.

Das Sozialgericht hat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. B. vom 13. Februar 2020 eingeholt. Dieser hat festgestellt, dass der Kläger nunmehr nach über 15 Jahren eine Anpassungsstörung aufweise, diese aber nicht unfallbedingt sei und allenfalls von einer Verschiebung der Wesensgrundlage eines Leidens gesprochen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei vom Vorliegen einer persönlichkeitsgetragenen und durch vielfältige situative Umstände ausgelösten und unterhaltenen depressiv getönten Anpassungsstörung auszugehen, wobei es sich hierbei um eine schicksalsbedingte Entwicklung handele. Darüber hinaus bestehe eine seit 1994 bekannte Sensibilitätsminderung im linken Mittelgesichtsbereich, welche keine MdE von 10 v. H. erreiche. Er habe den Kläger gebeten, von seinen Ärzten eine belastbare Übersicht einzuholen, aus der sich der rezeptierte Analgetika-Konsum seit 1994 erschließe. Diesen Beleg habe der Kläger nicht beigebracht.

Dr. B1 hat in einem ärztlichen Schreiben vom 16. Juli 2020 mitgeteilt, dass von 1999 bis 2012 keine Analgetika hätten rezeptiert werden müssen, da sich der Kläger aus Vorräten aus dem familiären Umfeld bedient habe. Nach dem zweiten Arbeitsunfall seien dann Rezepte für Analgetika ausgestellt worden.

Ergänzend hat Prof. Dr. R. mit Stellungnahme vom 10. August 2020 ausgeführt, dass die im eigenen Gutachten aufgeworfene Frage, ob die psychische Fehlentwicklung als versicherte Unfallfolge anzusehen sei, nun von einem Fachpsychiater klar dahingehend beantwortet worden sei, dass sie keine Unfallfolge sei. Weiterhin bestünden unfallbedingt die Gefühlsstörungen im Gesicht, welche mit einer MdE von 10 v. H. einzuschätzen seien. Bei dem Kläger lägen eine Gefühlsstörung und zusätzlich Schmerzen vor. Diese stellten dann gleichzeitig die Gesamt-MdE dar.

Dr. B. hat in seiner weiteren Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 erklärt, dass es hinsichtlich der Gefühlsstörungen an jeglicher belastbaren Objektivität fehle, um eine MdE von 10 v. H. zugrunde zu legen. Im vorliegenden Fall fehle es an jedweder Brückensymptomatik. Das Gegenteil sei der Fall: D. h. der Kläger habe es bis zu seiner Knieverletzung im Jahre 2013 nicht für erforderlich gehalten, Schmerzmittel einzufordern. Auch in der Folge sei nicht zu erkennen gewesen, dass der Kläger auf die Einnahme spezifischer Analgetika gedrängt habe. Es sei also in keiner Weise bewiesen, dass die 1995 nachgewiesene Sensibilitätsminderung im linken Mittelgesichtsbereich über die von dem Vorgutachter Dr. F. angenommene zweijährige Heilungsbewährung hinaus in dem ursprünglichen Ausmaß bis aktuell fortbestehe.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. April 2021 abgewiesen. Die Gesundheitsstörungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 6. Januar 1995 bedingten keine MdE von 10 v. H., so dass auch die Feststellung einer Stützrente ausscheiden müsse. Der Kläger habe bei seinem Unfall am 6. Januar 1994 eine Gehirnerschütterung, eine Jochbeinfraktur links sowie Schürfwunden der linken Gesichtshälfte erlitten, mit der Folge einer leichten Sensibilitätsstörung der linken Gesichtshälfte, welche seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer aber nicht in rentenberechtigender Höhe, d.h. um wenigstens 20 v. H. und auch nicht um 10 v. H. mindere. Zu Recht habe bereits Dr. F. in seinem verwaltungsseitig eingeholten Gutachten vom 26. Juni 2001 darauf hingewiesen, dass bei leichten Sensibilitätsstörungen im Gesicht, eine MdE von 0 bis 10 v. H. in Ansatz zu bringen sei und die dafür verantwortliche Teilschädigung des zweiten Astes des Drillingsnervens links lediglich zu einer geringfügigen und objektiv kaum beeinträchtigenden Sensibilitätsstörung an der linken Wange führe. Diese auch von dem HNO-Arzt L1, den Dres. H. und G. sowie dem Gerichtsgutachter Dr. B. geteilte Auffassung von Dr. F. stehe in Übereinstimmung mit der ärztlich-wissenschaftlichen Fachliteratur, wonach erst im Rahmen einer durch die Kopfverletzung hervorgerufenen Hirnschädigung mit geringer Leistungsbeeinträchtigung oder mit leichten zentralen vegetativen Störungen (etwa Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Kreislaufregulationsstörungen) eine MdE von 10 v. H. bzw. 10 bis 20 v. H. festgestellt werden könne (unter Hinweis auf Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 206, 207). Eine solche substantielle Hirnschädigung habe bei dem Kläger aber trotz der angenommenen Gehirnerschütterung nicht vorgelegen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch nicht von einer „Taubheit“ der linken Gesichtshälfte oder gar von einer „Lähmung“ der Unterlidmuskulatur auszugehen, da lediglich geringfügige und objektiv kaum beeinträchtigende leichte Sensibilitätsstörungen der linken Wange und ein um 1 mm hängendes Unterlid vorlägen. Auch die von Dr. S. im zweiten Rentengutachten vom 2. Dezember 2016 aufgeführten „Unfallfolgen“ einer mäßig konzentrischen Gesichtsfeldeinschränkung sowie einer Visusminderung seien ohne morpholgisches Korrelat und müssten daher bei der Feststellung der Gesamt-MdE außer Betracht bleiben. Darüber hinaus lägen keine medizinischen Anhaltspunkte für weitere bestehende Gesundheitsstörungen auf chirurgischem, HNO-ärztlichem oder psychiatrischem Gebiet vor. Der HNO-Arzt L1 habe bezüglich der verengten Nasenwege und der darauf hin bestehenden Nasenatmungsbehinderung aufgrund einer geringen Nasenscheidewandverbiegung nachvollziehbar dargelegt, dass diese wegen fehlender Unfallbeteiligung gerade nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Ebenso könne eine unfallbedingt und rentenberechtigende MdE aufgrund verbliebener psychischer Gesundheitsstörungen, insbesondere im Rahmen von „Schlafstörungen“ oder aber auch eine von Dr. F. diagnostizierte depressive Episode mit Somatisierung oberflächlicher Tiefe nicht angenommen werden, da das Unfallereignis vom 6. Januar 1994 nicht ursächlich für die bei dem Kläger im Laufe der Zeit aufgetretenen depressiven Zustände sei. Dr. F. habe bereits in seinem Gutachten vom 26. Juni 2001 zutreffend herausgearbeitet, dass unabdingbare Voraussetzung dafür, dass ein versichertes Ereignis zu Leistungen seitens der gesetzlichen Unfallversicherung führen könne, der Nachweis des sogenannten Erst- oder Primärschadens sei. Ein solcher liege bei dem Kläger nicht vor. Überdies seien die Folgen der Gesichtsschädelfraktur ausgeheilt, ebenso die Folgen des leichten Schädelhirntraumas. Zu Recht und plausibel habe Dr. F. darauf hingewiesen, dass zwar die Sensibilitätsstörungen im Gesicht als Folgen einer Schädigung des peripheren Nervensystems verblieben seien, diese aber nicht geeignet seien, im Sinne einer maßgeblich mitwirkenden Teilursache zu psychogenen Störungen zu führen. Zu diesem nachvollziehbaren Ergebnis seien auch die Dres. H. und G. sowie der Neurologe und Psychiater Dr. B. in seinem Gerichtsgutachten vom 13. Februar 2020 gekommen. Schließlich habe sich auch Prof. Dr. R. der Beurteilung der psychischen Gesundheitsstörungen als nicht unfallbedingt angeschlossen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 4. Mai 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 4. Juni 2021 Berufung eingelegt. Es sei Prof. Dr. R. zu folgen, dass weiterhin eine MdE von 10 v. H. anzuerkennen sei. Es werde überzeugend begründet, dass psychische Unfallfolgen vorlägen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die vom augenärztlichen Gutachter festgestellte MdE von 5 v. H. berücksichtigt worden sei.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 27. April 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm aufgrund der Unfallfolgen des Unfalls vom 6. Januar 1994 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die erstinstanzliche Entscheidung.

Mit Übertragungsbeschluss vom 11. November 2021 hat der Senat der Berichterstatterin, die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie das Sitzungsprotokoll vom 15. Februar 2023 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine Rente wegen einer MdE in Höhe von 20 v. H. aufgrund des Unfalls vom 6. Januar 1994 noch auf eine Stützrente.

Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen (BSG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27). Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 3/2017, § 56 Rn. 10.1).

Der Kläger ist aufgrund des Unfalls vom 6. Januar 1994 in seiner Erwerbsfähigkeit nicht in Höhe von mindestens 10 v. H. gemindert. Als Unfallfolgen liegen bei dem Kläger noch eine Sensibilitätsstörung im linken Gesichtsbereich und ein nicht vollständiger Lidschluss am linken Auge vor. Die vom Kläger geltend gemachten Kopfschmerzen sind weder nachgewiesen noch ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Der Kläger hatte zunächst in der Klagebegründung vorgetragen, dass er häufig unter Stirnkopfschmerzen leiden würde. Erst im weiteren Verlauf des Klageverfahrens gab er an, dass er Schmerzen im Gesichtsbereich habe. Eine organische Ursache für die vorgetragenen Schmerzen – im Schläfen- oder Gesichtsbereich – konnte von keinem Gutachter gesehen werden. Auch der von dem Kläger angegebene Schmerzmittelgebrauch ist nicht belegt, da der Kläger vorträgt, sich bis zu seinem zweiten Arbeitsunfall im Jahr 2013 aus den Vorräten von Verwandten bedient zu haben. Eine ärztliche Dokumentation fehlt. Für die mäßige Visusminderung und die mäßige konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung konnte ebenfalls kein morphologisches Korrelat seitens des augenärztlichen Gutachters Dr. S. festgestellt werden. Auch hier fehlt jede Dokumentation, die einen ursächlichen Zusammenhang zu dem 1994 erfolgten Arbeitsunfall darlegen könnte. Ein vermehrter Tränenfluss des linken Auges wurde von Dr. S. ebenfalls nicht diagnostiziert. Soweit der Kläger geltend macht, seine gesamte linke Gesichtshälfte sei taub, ist auch dies nicht nachgewiesen. Von allen Gutachtern konnte lediglich eine Teilschädigung des zweiten Astes des Drillingnervens links mit der Folge einer leichten Sensibilitätsstörung der linken Wange festgestellt werden. Die erschwerte Atmung des Klägers rührt von einer geringen Nasenscheidewandverbiegung, die – wie der HNO-Arzt L1 schlüssig dargelegt hat – nicht auf dem Unfall beruhen kann, weil das Nasenbein vom Unfall nicht betroffen gewesen ist. Für die Schlafstörungen fehlt es ebenfalls an einer organischen Ursache, die einen Unfallzusammenhang begründen könnte. Hinsichtlich der Diagnosen auf dem psychiatrischen Fachgebiet hatte Dr. B. ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht vom Vorliegen einer persönlichkeitsgetragenen und durch vielfältige situative Umstände ausgelösten und unterhaltenen depressiv getönten Anpassungsstörung auszugehen sei und es sich hierbei um eine schicksalsbedingte Entwicklung handele. Dies steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. F., da es weder zu einer direkten seelischen Beeindruckung im Sinne des Erst- oder Primärschadens als Unfallfolge bei dem Kläger gekommen ist noch körperliche Unfallfolgen vorgelegen haben, die hätten fehlverarbeitet werden können.

Die bei dem Kläger damit verbliebenen Unfallfolgen einer leichten Sensibilitätsminderung im linken Gesichtsbereich und der nicht vollständige Lidschluss begründen keine MdE von 10 v. H. Die Gutachter Dr. F., Dr. H. und Dr. G., Herr L1, Dr. S. und Dr. B. schätzen die verbliebenen Unfallfolgen mit unter 10. v. H. ein. Damit stehen sie in Einklang mit der Literatur, die bei einer einseitigen, wenig störenden Beeinträchtigung des Gesichtsnervens eine MdE 0 bis 10 v. H. annimmt. Bei dem Kläger ist lediglich ein kleiner Teilbereich des Trigeminusastes betroffen. Seine Erwerbsfähigkeit wird dadurch nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einer MdE von 10 v. H. ausgegangen werden könnte. Es besteht gerade keine wie von ihm vorgetragene Taubheit der gesamten Gesichtshälfte. Auch Lähmungen oder Kontrakturen sind nicht nachgewiesen. Lediglich die Sensibilität ist im Mittelgesichtsbereich gemindert und das linke Unterlid hängt um einen 1 mm. Allein Prof. Dr. R. legt eine MdE von 10 v. H. zugrunde und begründet dies mit den von dem Kläger angegebenen Schmerzen. Die Schmerzen sind jedoch, wie oben bereits dargelegt wurde, nicht nachgewiesen. Zum einen hatte der Kläger zunächst nur Kopfschmerzen im Bereich der Stirn bzw. der Schläfe angegeben, so dass ein Zusammenhang zum Trigeminusnerven nicht bestehen kann. Erst im weiteren Klageverfahren hat der Kläger dann von Gesichtsschmerzen gesprochen. Zum anderen hat Dr. B. auch zu Recht grundsätzliche Zweifel an den Schmerzen geäußert, weil bis zur Knieverletzung im Jahr 2013 keine Analgetika für den Kläger rezeptiert worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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