Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 22. März 2022 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des bei der Beklagten versicherten, am 9. Dezember 2019 verstorbenen Ehemanns der Klägerin (im Folgenden: Versicherter).
Die 1964 geborene Klägerin war seit dem 27. September 2019 mit dem 1956 geborenen Versicherten verheiratet. Eine erste Ehe des Versicherten war am 19. Mai 2009 geschieden worden. Auch die Klägerin ist zuvor bereits einmal verheiratet gewesen.
Nach ihren Angaben bestand eine eheähnliche Gemeinschaft mit dem Versicherten seit 1997. Seit 2004 bewohnten sie ein im Alleineigentum des Versicherten stehendes Eigenheim. Nach zwischenzeitlichen Trennungen im Jahr 2008 und zwischen 2010 und 2013 lebten sie seitdem ununterbrochen zusammen.
Die Klägerin war als Masseurin selbständig erwerbstätig. Die Gewinn- und Verlustrechnung für 2018 wies einen betrieblichen Gewinn im Geschäftsjahr in Höhe von 3.448,00 EUR, im Vorjahr von 3.895,48 EUR aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Versicherte einen apoplektischen Insult erlitten. In 2010 war ferner eine Nephrektomie links und in 2017 eine Stentimplantation aufgrund koronarer Herzkrankheit vorgenommen worden.
Im Jahr 2016 wurde bei dem Versicherten Dickdarmkrebs festgestellt (Adenokarzinom der linken Kolonflexur im Stadium pT4b pN2a pM1a). Daraufhin erfolgten eine chirurgische Therapie (konventionelle Transversum- und Jejunumsegmentresektion mit Aszendosigmoideostomie bei 35 cm ab ano sowie Jejunostomie) am 15. Mai 2016 sowie eine adjuvante Chemotherapie von Juli 2016 bis Januar 2017. Seit Januar 2019 kam es wiederholt zu Pleuraergüsses bei Verdacht auf eine Pleurakarzinose, also auf einen Krebsbefall des Rippenfells. Im Zeitraum von Februar bis Mai 2019 wurde eine Chemotherapie mit palliativer Zielsetzung durchgeführt. Am 9. Dezember 2019 verstarb der Versicherte an seiner Krebserkrankung.
Am 3. Januar 2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes vom 24. März 2020 ein. Nach Auswertung des Befundes einer CT von Thorax und Abdomen der Radiologie L. K. vom 6. Juni 2019 und der Epikrise des Krankenhauses A-Stadt vom 24. November 2019 über den Krankenhausaufenthalt des Versicherten vom 13. bis 24. November 2019 führte die Gutachterin, Fachärztin für Allgemeinmedizin L., aus, es habe sich bereits im Mai 2016 um eine weit fortgeschrittene metastasierte Tumorerkrankung gehandelt. Der Versicherte habe im Januar 2019 an einem malignen Pleuraerguss im Rahmen der fortgeschrittenen Grunderkrankung gelitten. Auch wenn während des stationären Aufenthaltes keine histologischen Anzeichen für eine Malignität des Pleuraergusses festgestellt worden seien, sei die Klinik doch davon ausgegangen, dass es sich um maligne Pleuraergüsse im Rahmen der Grunderkrankung gehandelt habe. Das Ableben eines Patienten lasse sich nicht mit einer genauen Zeitangabe prognostizieren. Es sei aber bei Eheschließung sicherlich von allen Beteiligten realisiert worden, dass der Versicherte letztendlich an seiner schweren Krebserkrankung versterben würde. Dabei sei eine genaue Zeitprognose unmöglich, denn letztendlich sei die Tumorerkrankung bereits bei Operation 2016 weit fortgeschritten gewesen und dennoch habe der Versicherte mithilfe von Chemotherapien und ärztlicher Therapie dreieinhalb Jahre überlebt. Insofern habe hier auch aus medizinischer Sicht nicht vom Versterben des Versicherten binnen 12 Monaten nach Eheschließung ausgegangen werden können.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Witwenrente mit Bescheid vom 29. Mai 2020 und Widerspruchsbescheid vom 9. September 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe die Vermutung einer Versorgungsehe. Bei dem Versicherten habe bereits seit Mai 2016 eine weit fortgeschrittene metastasierte Tumorerkrankung bestanden, in deren Verlauf eine palliative Chemotherapie durchgeführt worden sei. Aus den weiteren medizinischen Unterlagen sei erkennbar, dass der Versicherte bereits im Januar 2019 an einem malignen Pleuraerguss im Rahmen der fortgeschrittenen Grunderkrankung gelitten habe. Aufgrund des Tumorstadiums sei ein mittel- bis langfristiges Überleben nicht zu erwarten gewesen. Auch spreche die lange Dauer der eheähnlichen Beziehung eher für die Vermutung einer Versorgungsehe. Die Heirat habe erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, an dem die schwerwiegende Erkrankung bereits vorgelegen habe. Die vorgetragenen Gründe für diese Verzögerung ließen nicht auf einen ernsthaften und dringenden Wunsch nach einer Heirat über mehrere Jahre schließen. Es seien auch keine konkreten Schritte in Bezug auf eine beabsichtigte Heirat vor Bekanntwerden der schweren Erkrankung eingeleitet worden.
Dagegen hat die Klägerin am 6. Oktober 2020 Klage beim Sozialgericht (SG) B-Stadt erhoben. Man habe sich bereits in 2015 verlobt. Der Heiratsantrag sei vom Versicherten ausgegangen. Die weitere Planung haben in Ruhe erfolgen sollen. Es seien dann nicht vorhersehbare Umstände dazwischengekommen: 2016 habe die Krebsdiagnose den Alltag bestimmt, 2017 habe die Heirat ihres Sohnes geplant werden müssen. Zudem sei ihre Mutter an Krebs erkrankt. 2018 sei die beabsichtigte Eheschließung wegen des Hausbaues des Sohnes verschoben worden. Am 8. Juni 2019 habe dann der Versicherte die Verlobung vor ihrem Bruder und seiner Familie bekräftigt. Ab diesem Tag hätten sie sich intensiver um die erforderlichen Unterlagen gekümmert, was sich durch Personalausfall im Standesamt und die notwendige Beschaffung des Scheidungsurteils verzögert habe. Ein Versterben des Versicherten im Dezember sei nicht absehbar gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien Versorgungsgedanken im Vordergrund gewesen; man habe seit 23 Jahren zusammen gewirtschaftet. Es habe zum Zeitpunkt der Heirat keine Notwendigkeit oder Eilbedürftigkeit bestanden; die gesundheitliche Situation sei nicht gravierend gewesen. Die dann eingetretenen medizinische Komplikationen seien nicht absehbar gewesen. Im Mai 2016 habe der Versicherte eine auf sie lautende Vorsorge- und Patientenvollmacht ausgestellt. Sie selbst sei nicht auf die Hinterbliebenenversorgung unbedingt angewiesen gewesen. Die Grunderkrankung des Versicherten sei durchaus bekannt gewesen und es sei ihnen auch bewusst gewesen, dass es zu Verschlechterungen des Allgemeinzustands kommen könnte. Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten im Mai 2019 sei aber ein Indiz dafür, dass der Versicherte durch sein Krankheitsbild nicht gravierend eingeschränkt gewesen sei und dass er nicht davon ausgegangen sei, alsbald zu versterben. Es komme insoweit darauf an, ob und was den Patienten und deren Familienangehörigen in Realität und Umsetzung der medizinischen Diagnostik mitgeteilt werde. Ihnen sei zum Eheschließungszeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass der Ehemann innerhalb von drei Monaten versterben werde.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf Nachfrage des Vorsitzenden angegeben, ihr sei bei der Erkrankung ihres Ehemannes durchaus bewusst gewesen, was eine palliative Behandlung bedeute. Es sei allerdings zu keinem Zeitpunkt so gewesen, dass die behandelnden Ärzte ihnen gegenüber deutlich gemacht hätten, dass ihr Mann nur noch eine bestimmte Anzahl an Monaten zu leben habe oder etwa eine Begleitung im Hospiz angeregt worden wäre oder ähnliches. Daher sei sie immer davon ausgegangen, dass sie noch einige Zeit miteinander haben. Zu ihrer Eheschließung im Jahr 2019 sei es so gekommen, dass ihr Mann vom Arzt gesagt bekommen habe, er sei jetzt krebsfrei. Auch der Hausarzt habe sich so ausgedrückt, dass er es ja doch geschafft habe. Und da habe ihr Mann dann vom Arzt zurückkommend sie gefragt, wann sie denn sonst heiraten wollten, wenn nicht jetzt, und sie habe dem zugestimmt. Nach einigen Verzögerungen durch Schließung des Standesamtes haben sie sich dann für den ersten möglichen Termin entschieden. Ihr Mann habe ja bis zuletzt, also auch nach der Hochzeit, noch gearbeitet. Eine gesundheitliche Verschlechterung sei dann erst im November 2019 eingetreten. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die Anregung einer palliativen Versorgung ihres Mannes nicht durch den behandelnden Arzt gekommen. Vielmehr sei es so gewesen, dass ihr Nachbar, der Chef eines Pflegedienstes gewesen sei, zu ihnen gekommen sei und gefragt habe, wie die Situation sei, und dann alles eingeleitet habe für die palliative Versorgung ihres Mannes.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente ab dem 1. Januar 2020 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie mehrerer Landessozialgerichte verwiesen.
Dem Sozialgericht haben u.a. folgende ärztliche Unterlagen vorgelegen: Ärztliche Bescheinigung der Hausärztin Dr. R. vom 3. Februar 2020, der Bericht der Radiologie vom 6. Juni 2019 und die Epikrise des Krankenhauses A-Stadt vom 24. November 2019.
Das Sozialgericht hat auf die mündliche Verhandlung am 22. März 2022 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer großen Witwenrente lägen nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI vor. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 46 Abs. 2 a SGB VI wegen der kurzen Ehedauer ausgeschlossen. Die Kammer halte es für erwiesen, dass für die Klägerin und ihren Ehegatten die Hinterbliebenenversorgung weder der alleinige noch der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei.
Die Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin habe allerdings objektiv durchaus Anlass zu Überlegungen für eine bessere finanzielle Altersabsicherung der Klägerin geboten. Andererseits lasse sich nichts dafür feststellen, dass die Klägerin und ihr Ehemann subjektiv im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung sonstige Vermögensdispositionen zur Absicherung der Klägerin geschlossen haben. Während also die objektive Einkommenssituation der Klägerin eher für eine Versorgungsmotivation spreche, deute das Fehlen von Vermögensdispositionen im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschließung eher in die gegenteilige Richtung, dass derartige Absicherungen der Klägerin für die Eheleute keine übergeordnete Rolle gespielt haben. Gegen eine überwiegende Versorgungsmotivation jedenfalls der Klägerin spreche zudem der Umstand, dass die Klägerin nach dem Versterben ihres Ehemannes im Angesicht ihrer für den eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nicht etwa ihre Tätigkeit gewechselt oder Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt habe, sondern nach ihren Angaben, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass habe, vielmehr das gemeinsame Wohngrundstück verkauft und ihren Lebensunterhalt daraus bestritten habe. Personen mit einem ausgeprägten Wunsch nach Versorgung durch Sozialleistungen pflegten vor dem Verkauf des eigenen Wohngrundstücks regelmäßig alle Möglichkeiten der Beantragung und des Bezugs von Sozialleistungen auszuschöpfen, um den Verkauf des eigenen Wohngrundstücks zu vermeiden. Dass die Klägerin sich hier anders verhalten habe, spreche mithin eher gegen als für eine überwiegende Versorgungsmotivation. Deutlich gewichtiger als die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin spreche hier die zeitliche Abfolge der Erkrankung des Ehemannes und der Eheschließung gegen eine überwiegende Versorgungsmotivation. Die Kammer gehe nach den vorliegenden ärztlichen Befunden und Einschätzungen davon aus, dass es sich bei der Krebsdiagnose des Ehemannes im Jahr 2016 zunächst um einen dramatischen Befund gehandelt habe. Angesichts der daraufhin eingeleiteten Operation des Linksflexurenkarzinoms und der anschließenden palliativen Chemotherapie haben alle Beteiligten 2016 davon ausgehen müssen, dass ein Versterben des Ehemannes bereits zum damaligen Zeitpunkt auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes durchaus wahrscheinlich gewesen sei. Dies sei auch der Klägerin und ihrem späteren Ehemann bewusst gewesen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihr durchaus bewusst gewesen sei, was eine palliative Behandlung bedeute. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand des Ehemannes jedoch trotz der ungünstigen Prognose wieder stabilisiert, so dass er auch drei Jahre nach der dramatischen Diagnose noch am Leben gewesen sei und neben der Erwerbsminderungsrente wieder eine Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Der CT-Befund vom 6. Juni 2019 beschreibe eine weitgehend stabile gesundheitliche Situation des Ehemannes und gebe keine Hinweise auf konkret absehbare dramatische Verschlechterungen. In diesem Sinne gebe auch die behandelnde Allgemeinmedizinerin Dr. R. in der Bescheinigung vom 3. Februar 2020 an, dass aus ärztlicher Sicht mit der rasanten Verschlechterung des Allgemeinzustandes und dem schnellen Tod des Ehemannes nicht zu rechnen gewesen sei. Ebenso habe auch Dr. L. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2020 eingeschätzt, dass aus medizinischer Sicht nicht von einem Versterben des Ehemannes der Klägerin innerhalb von 12 Monaten nach der Eheschließung habe ausgegangen werden können. Erst nach der Hochzeit am 27. September 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Ehemannes dann im Oktober und November 2019 überraschend wieder dramatisch verschlechtert, was letztlich zum Tod am 9. Dezember 2019 geführt habe. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs der Erkrankung des Ehemannes spreche zunächst der Umstand, dass die Eheleute trotz eines durchaus wahrscheinlichen baldigen Ablebens des Ehemannes nicht in zeitlicher Nähe zu der dramatischen Diagnose im Jahr 2016 geheiratet haben, sondern sich vielmehr über drei Jahre Zeit für die Genesung sowie die Eheschließung und den Hausbau des Sohnes der Klägerin genommen haben, ganz erheblich gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht der Eheleute. Bei bestehender überwiegender Versorgungsabsicht wäre eine zügige Eheschließung nach Erhalt der Diagnose im Jahr 2016 das naheliegende und zielführende Verhalten gewesen. Dass sich die Eheleute hier anders entschieden haben, lasse nur den Schluss zu, dass für sie andere Umstände als die Versorgung der Klägerin wesentlich gewesen seien. Noch verstärkt werde dieser Befund durch den Umstand, dass der Entschluss der Eheleute vom 8. Juni 2019, die seit längerem beabsichtigte Hochzeit nunmehr zeitnah zu realisieren, gerade zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, als sich die Erkrankung des Ehemannes entgegen der ursprünglichen dramatischen Prognose stabilisiert gehabt habe. Nach den Angaben der Klägerin hatten die behandelnden Ärzte beim Ehemann den Eindruck erweckt, er sei jetzt „krebsfrei“ und habe es geschafft. Erst unter diesem Eindruck habe der Ehemann die baldige Realisierung der Hochzeit wieder auf die Tagesordnung gebracht. Die Eheschließung sei also gerade nicht unter dem Eindruck einer möglichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, sondern im Glauben an eine eingetretene Stabilisierung und möglicherweise sogar nachhaltige Heilung vollzogen worden. Auch die Klägerin habe dazu glaubhaft angegeben, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie und ihr Mann noch einige Zeit miteinander haben würden. Es sei angesichts dieses Zeitablaufes nichts dafür ersichtlich, dass die Eheschließung durch den überwiegenden Wunsch nach einer Versorgung der Klägerin motiviert gewesen sei.
Gegen das ihr am 5. April 2022 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. April 2022 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor: Dass – wie die Klägerin angegeben habe – die Krebserkrankung überwunden beziehungsweise geheilt gewesen sei, erscheine angesichts des Verlaufs (CT-Befund vom 4. Juni 2019) unwahrscheinlich beziehungsweise sei nicht belegt. Die Stellungnahme von Dr. R. vom 3. Februar 2020 sei für die rechtliche Beurteilung unbrauchbar, da sie ihre Aussage nicht konkret auf den Zeitpunkt der Eheschließung bezogen, sondern allgemein gehalten habe. Auch der Sozialmedizinische Dienst habe bei seiner beratungsärztlichen Stellungnahme keine detaillierten Informationen zum Krankheitsverlauf in der Zeit vom CT-Befund Anfang Juni 2019 bis zur stationären Krankenhausaufnahme im November 2019 gehabt. Im Krankenhausentlassungsbericht vom 24. November 2019 werde beschrieben, dass bereits im Januar 2019 ein maligner Pleuraerguss habe bestätigt werden können und nach Angaben des Ehemanns eine weitere Chemotherapie in der Praxis von Dr. D. angedacht gewesen sei. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in einem (nur) geringfügigen Umfang spreche für eine Versorgungsabsicht der Klägerin. Die Beklagte macht auf einen – aus ihrer Sicht – Widerspruch in der Darstellung der Klägerin aufmerksam: Auf der einen Seite werde vorgetragen, dass nach der stationären Behandlung vom 13. November 2019 bis 24. November 2019 im Krankenhaus A-Stadt Krebsfreiheit vorgelegen habe. Auf der anderen Seite habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2022 vor dem SG ausgeführt, dass im November 2019 eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, die letztendlich zum Tode ihres Ehemannes am 9. Dezember 2019 geführt habe. Regelungen über die Erbschaft seien vor dem Tod nicht geschlossen worden. Sofern der Versicherte als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei, spreche dies für eine Versorgungsabsicht bei der erfolgten Hochzeit, da im Todesfall grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge greife und § 1931 BGB zu beachten sei. Das Grundeigentum wäre ohne Heirat ausschließlich den beiden Kindern des Erblassers zugefallen. Etwaige steuer- und erbrechtliche Vorteile würden dann eher auf eine ökonomisch geprägte Sichtweise auf die Eheschließung hindeuten. Ausreichend für die Annahme einer Versorgungsehe sei es, wenn der Zweck der Heirat gewesen sei, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z. B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z. B. öffentlich-rechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten – zumindest in geringem Grad – finanziell versorgt sei. Damit genüge es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten beziehe und eine Versorgung mit Ansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden sei oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht falle (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 2011 – L 13 R 203/11; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Februar 2014 – L 3 R 337/12). Der Onkologe Dr. D. habe in seinem Schreiben vom 22. Mai 2023 bestätigt, dass im Zeitraum Februar 2019 bis Mai 2019 eine palliative Chemotherapie in ambulanter Form stattgefunden habe. Seit Auftreten des malignen Pleuraergusses rechts im Januar 2019 (pathologische Bestätigung am 25. November 2019) und unter Zusammenschau des bisherigen Verlaufs sei von einer sehr ungünstigen Prognose auszugehen gewesen. Die Prognose sei von diesem Zeitpunkt an mit weniger als zwei Jahren, eher unter einem Jahr festzustellen gewesen. Sowohl die Gesamtsituation als auch die zu erwartende Prognose seien im Beisein der Klägerin am 7. Januar 2019 und 14. März 2019 mit dem Patienten besprochen worden. Nach Auswertung der Antwort von Dr. D. samt den beigefügten Befunden und Berichten habe im Zeitpunkt der Eheschließung am 27. September 2019 bzw. im Zeitpunkt der mit dem Wiederholen des Eheversprechens am 8. Juni 2019 intensiven Bemühungen um eine Eheschließung (mithin vier Tage nach dem CT-Befund vom 4. Juni 2019) nicht davon ausgegangen werden können, dass noch eine Ehe mit dem Ziel einer auf Dauer angelegten gemeinsamen Lebenszeit geschlossen werde. Im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. im Zeitpunkt der intensiven Bemühungen um eine Eheschließung seien die tödlichen Folgen der Krankheit vorhersehbar gewesen. Die Ausübung einer Beschäftigung dürfte für die Feststellung der Lebensbedrohlichkeit und Widerlegung der gesetzlichen Vermutung keine Rolle spielen. Der Versicherungsverlauf des Verstorbenen habe mit der Aufgabe einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung am 30. April 2019 (Arbeitgeber: Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., B-Stadt) geendet. Die von der Gegenseite angeführte Beschäftigung vom 1. Mai 2019 bis 9. Dezember 2019 beim gleichen Arbeitgeber könne nicht bestätigt werden. Die Entgeltmeldung in Höhe von 3.208,00 Euro für den vorgenannten Zeitraum sei am 12. Juni 2020 vom Arbeitgeber storniert worden. Ausgehend von der Entgelthöhe könne die Beschäftigung im Übrigen nur in einem geringen zeitlichen Umfang ausgeübt worden sein.
Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 22. März 2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Nach der Entscheidung des BSG vom 5. Mai 2009 seien die Beweggründe in der Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine wesentliche Rolle gespielt habe. Deshalb reiche es aus, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen sei.
Es habe sich hier nicht um eine Nottrauung, sondern um eine reguläre Eheschließung gehandelt. Der geringe betriebliche Gewinn der Klägerin in 2018 habe darauf beruht, dass sie Ende 2013 einen Schlaganfall erlitten habe, der ihren linken Arm bzw. die linke Hand beeinträchtigt habe. Über 5 Jahre habe sie kaum bzw. nur temporär Einkommen erzielen können. Man habe dennoch auch weiterhin gemeinsam gewirtschaftet; der Versicherte habe bis zu seinem Tode eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt. Aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation habe sie sich dazu durchgerungen, das mit dem Versicherten gemeinsam geplante, gebaute und finanzierte Haus zu verkaufen. Das verdeutliche, dass sie sich auch ohne den Versicherten alleinig habe versorgen können. Der Versicherte sei zwar seinerzeit als Alleineigentümer eingetragen gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass auch ihr das Haus „gehört“, da sie dort seit Planung und Bebauung mitgewirkt habe und seit der Fertigstellung die meiste Zeit dort gelebt habe. Erst als der Todesfall eingetreten sei und sie durch das Amtsgericht B-Stadt den entsprechenden Erbschein ausgehändigt bekommen habe, sei sie als Ehefrau nebst den beiden leiblichen Abkömmlingen des Verstorbenen als Erbengemeinschaft benannt worden. Die Immobilie sei für 450.000,00 EUR verkauft worden.
Durch die Ärzte sei keine Aussichtslosigkeit der Erkrankung dargestellt worden. Der Versicherte wäre seiner wichtigen Tätigkeit als Fahrer für Organtransporte nicht weiter nachgegangen, wenn er Aussicht auf einen baldigen Tod gehabt hätte. Histologisch und zytologisch sei am 20. bzw. 21. November 2019 ein tumorfreier Pleuraerguss und kein Anhalt für Malignität bzw. ein „leicht hämorrhagischer Pleuraerguss ohne Nachweis von Tumorzellen“ festgestellt worden, was für den Nichtmediziner und Laien Krebsfreiheit bedeute. Es sei der Optimismus des Versicherten dafür ausschlaggebend gewesen, man habe nunmehr in eine neue Lebensphase eintreten und den späteren Ruhestand als Verheiratete erleben wollen. Aus diesem Grund sei auch keine aufwendige Hochzeit geplant worden. Ihr sei zum zweiten Verlobungszeitpunkt im Juni 2019 die Erkrankung des Versicherten bekannt gewesen, allerdings nicht in der Intensität, dass sie von zeitnahen tödlichen Folgen der Krankheit habe ausgehen müssen. Die palliative Chemotherapie, welche im Zeitraum vom Februar bis Mai 2019 stattgefunden habe, sei im Mai 2019 abgeschlossen gewesen und beide seien von einer erneuten Genesung des Versicherten ausgegangen. Insofern werde bestritten, dass Dr. D., wie im letzten Absatz seines Berichtes angeführt, die Situation mit dem Versicherten zu dessen nahenden Tod „kommuniziert“ habe. Die inhaltlichen Gespräche, die von Dr. D. angeführt würden, an denen sie am 7. Januar 2019 und 14. März 2019 mit anwesend gewesen sein solle, mögen die Gesamtsituation der erneuten Erkrankung und auch eine zu erwartende Prognose beinhaltet haben. Es werde jedoch ausdrücklich erklärt, dass der Versicherte in und während der ambulant durchgeführten Chemotherapie immer davon ausgegangen sei, dass er nach Abschluss der Chemotherapie im Mai 2019 vorerst wieder genesen sei. Inwiefern ein ausführliches Gespräch gleichen Inhalts mit dem Versicherten im Beisein seiner Tochter am 11. Februar 2019 stattgefunden habe, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Selbst bei einer erklärten maximalen Lebenserwartung von ein bis zwei Jahren müsse nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass in 100 % aller Fälle der Zeitraum bis zum Versterben des Patienten als starre Grenze angenommen werden könne. Die schwere und plötzliche Erkrankung im Jahr 2016 habe dem Versicherten gezeigt, dass auch unter sehr minimalen Lebenserwartungschancen eine Genesung stattfinden könne und er habe bis zur neuerlichen Erkrankung drei Jahre überlebt. Das erstinstanzliche Gericht habe in dem globalen Zusammenhang ihres Handelns im Hinblick auf Versorgungsaspekte, Absicherungen im Todesfall, Beantragung von sozialen Unterstützungsmaßnahmen etc. angenommen, dass sie überzeugend und im Zusammenhang habe darstellen können, dass die erste Verlobung im Jahr 2015 aufgrund der Verheiratung ihres Sohnes, des Hausbaus des Sohnes, der Erkrankung des Verstorbenen und anderer familiärer Vorkommnisse einfach verschoben worden sei, weil sie schwerpunktmäßig keine Priorität aufgewiesen habe.
Sie könne keine Unterlagen vorlegen, inwiefern im Zuge der Verlobung im Jahr 2015 konkrete Schritte vorgenommen worden seien. Mögliche Aufgebotsbestellungen beim Standesamt oder in Lokalitäten seien entweder nicht konkret und zielführend vorgenommen worden oder nicht durch die Vorlage von Unterlagen nachweisbar. Sie könne lediglich anführen, dass ihr Sohn Erik A. damals über die Verlobung und baldige Hochzeit informiert worden sei. Auch ihre Freundin, Jeanette Wolters, sei über eine baldige Hochzeit informiert worden. Als mögliche Trauzeugen sei das Ehepaar Angela und Torsten M. befragt oder informiert worden und diese sollten aus dem Jahr 2015 auch noch Kenntnis über die erste Verlobung haben. Auch der Arbeitskollege und Freund des Versicherten, Uwe W., sei über die Verlobung informiert worden.
Der Senat hat Dr. D. schriftlich befragt und eine Arbeitgeberauskunft eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen des Arztes (vom 22. Mai 2023 und 18. April 2024) und des Arbeitgebers (vom 31. Februar 2024) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente.
Der Anspruch auf (große) Witwenrente beurteilt sich nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung (in der Fassung vom 20. April 2007, gültig ab 1. August 2008). Hiernach hat eine Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente u. a. dann, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführt worden ist, gilt für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI).
Die allgemeinen (sonstigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Tod des Versicherten am 9. Dezember 2019 liegen hier vor. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Die am 1964 geborene Klägerin hatte im Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten das 47. Lebensjahr vollendet und hat seither nicht wieder geheiratet.
Der Anspruch ist jedoch wegen der Dauer der Ehe von weniger als einem Jahr ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme („es sei denn“) vom Ausschluss einer Witwenrente wegen der kurzen Ehedauer liegen nicht vor. Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, knüpft der Gesetzgeber hieran die Vermutung einer sog. Versorgungsehe, die keinen Witwenrentenanspruch begründen soll. Das Gesetz erlaubt zwar eine Widerlegung der Vermutung. Hierzu müsste jedoch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 1. August 2019 – B 13 R 283/18 B –, juris Rn. 10; Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 21ff), der der Senat folgt (zuletzt Urteil vom 7. Mai 2024 – L 4 R 115/21 –, juris), sind bei der Prüfung, ob eine die Hinterbliebenenrente ausschließende Versorgungsehe vorliegt, alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Die Annahme einer Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.
Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen („besonderen“) Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (so BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 24-27).
Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. dazu: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI § 46 SGB Rn. 111). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 28). Verbleiben Zweifel, so gehen diese nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Rentenanspruchstellers.
Nach diesen Maßgaben können hier aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles solche besonderen, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegenden Umstände nicht festgestellt werden:
1. Im Zeitpunkt der von der Klägerin vorgetragenen Bekräftigung der Verlobung im Juni 2019 und im Zeitpunkt der Eheschließung am 27. September 2019 litt der Versicherte an einer fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung, einem metastasierten Dickdarmkrebs. Bereits nach der Operation im Mai 2016 bestand eine palliative Situation; d.h. alle medizinischen Behandlungsmaßnahmen dienten nicht mehr der Heilung der Grunderkrankung, sondern allein deren Verzögerung, der Verlängerung der Lebensdauer und der Verbesserung deren Qualität. Anfang 2019 hatte sich der Gesundheitszustand mit Auftreten eines Pleuraergusses dann nochmals signifikant verschlechtert.
Dies ergibt sich für den Senat hinlänglich aus dem Tumorstadium (Adenokarzinom der linken Colonflexur, pT4b pN2a pM1a, Epikrise des Klinikum Südstadt B-Stadt vom 7. Juni 2016) im Mai 2016. T gibt die Größe und die Ausweitung des Ursprungstumors an; die Skala reicht von T0 (kein Ursprungstumor vorhanden) bis T4 (der Tumor hat andere Organe befallen). N gibt an, ob benachbarte Lymphknoten („nodes“) von den Tumorzellen befallen sind. Die Skala reicht von N0 (keine Lymphknoten befallen) über N1 (ein bis drei Lymphknoten befallen) bis zu N2 (4 oder mehr Lymphknoten befallen). M gibt an, ob der Primärtumor gestreut hat und Metastasen (Tochtergeschwulste) in anderen Organen vorhanden sind. Unterschieden werden M0 (keine Fernmetastasen vorhanden) und M1 (Fernmetastasen vorhanden) (zum TNM-System: Deutsches Krebsforschungszentrum, Krebsinformationsdienst, https://www.krebsinformationsdienst.de/darmkrebs/befunde-staging). Der Onkologe Dr. D., der den Versicherten seit Mai 2016 bis Dezember 2019 behandelt hat, hat bekundet, dass schon anfänglich aufgrund der Peritonealkarzinose eine prinzipiell palliative Situation vorgelegen hat. Von Beginn an waren nach der Operation palliative Chemotherapien (Juli 2016 bis Januar 2017; Februar 2019 bis Mai 2019) gegeben worden. Eine vom Südstadt-Klinikum im Anschluss an die Chemotherapie 2016 empfohlene HIPEC (palliative Maßnahme zur Tumorreduktion bei Peritonealkarzinose) findet sich in den Unterlagen nicht. Seit Auftreten des malignen Pleuraergusses rechts (Januar 2019), der im November 2019 letztendlich auch pathologisch bestätigt worden ist, und unter Zusammenschau des bisherigen Verlaufs war die Prognose damit als infaust anzusehen. Auf nochmalige Nachfrage des Senats hat Dr. D. bestätigt, dass die Lebenserwartung sich ab Beginn des Jahres 2019 im Vergleich zu den Vorjahren mit Auftreten des Pleuraergusses wesentlich verschlechtert hatte. Nach der Epikrise des Krankenhauses A-Stadt vom 24. November 2019 konnte durch eine Punktion (Pleuradrainage) die klinische Symptomatik des Versicherten lediglich gelindert werden. Da bereits im Januar 2019 ein maligner Pleuraerguss bestätigt worden war, gingen die Ärzte davon jetzt wieder aus. Im Ergebnis der bis Mai 2019 erfolgten Chemotherapie war lediglich eine Verbesserung der Tumormetastasierung festzustellen, der sich engmaschige Kontrollen anschlossen, um im Fall des Progresses der Tumormanifestationen eine weitere Chemotherapie in Abstimmung mit dem Versicherten durchführen zu können. Es hatte sich eine Besserung der aktuellen Lebensqualität eingestellt bei einer Verbesserung der tumorbedingten palliativen Prognose „um wenige Monate“.
2. Hierüber waren die Klägerin und der Versicherte auch aufgeklärt. Die Lebensbedrohlichkeit war insbesondere durch das Auftreten des massiven Pleuraergusses im Januar 2019 unübersehbar und offenkundig. Die Krankenhausaufnahme erfolgte nach Alarmierung des Rettungsdienstes aufgrund heftigster rechtsseitiger Thoraxschmerzen und zunehmender Luftnot. Es war auch zu einer Gewichtsabnahme von 10 kg in 6 Wochen gekommen. Nach der Epikrise des Krankenhaus A-Stadt vom 22. Januar 2019 wurden im Rahmen der Thoraxdrainage 7,9 Liter Flüssigkeit abpunktiert.
Dr. D. hat bestätigt, dass die infauste Prognose mit einer Lebenserwartung von „eher unter 1 Jahr“ von ihm und den Ärzten des KH A-Stadt gegenüber dem Versicherten kommuniziert worden ist. Es haben nach seiner Auskunft ausführliche inhaltliche Gespräche über die Gesamtsituation und die zu erwartende Prognose u.a. mit dem Versicherten und der Klägerin am 7. Januar 2019 und 14. März 2019 stattgefunden. Auch nach der Chemotherapie im Mai 2019 habe er in Gesprächen mit dem Versicherten eine zeitlich begrenzte „Verbesserung der Symptome“ und eine „mögliche Verbesserung“ der – dennoch palliativen – Prognose um wenige Monate besprochen. Der Versicherte hatte nach den Ausführungen von Dr. D. vor dem Hintergrund erträglicher Luftbeschwerden und einem „ganz guten“ subjektiven Befinden lediglich eine Behandlungspause seitens der Chemotherapie gewünscht. Es mag sein, dass der Versicherte selbst in dieser Situation die erzielten Erfolge als ein „vorerst wieder genesen“ angesehen haben mag. Das ändert aber nichts daran, dass ihm gleichzeitig aufgrund der Gespräche mit dem ihn wegen der Krebserkrankung langjährig behandelnden Arzt die infauste Prognose seiner schweren Erkrankung bewusst gewesen ist.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob sie – wie sie behauptet – zum damaligen Zeitpunkt ein Zusammenleben von mehr als einem Jahr erwartet haben und ob der Tod bereits im Dezember 2019 für sie nicht absehbar gewesen ist. Entscheidend im Rahmen einer Gesamtbewertung ist, dass eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist und dass in einem solchen Fall – wie vom BSG zutreffend ausgeführt – der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt ist. Auch eine in Kenntnis der tödlichen Erkrankung von den Eheleuten (zutreffend oder nicht) angenommene Lebenserwartung von „mehreren Jahren“ lässt die gesetzliche Vermutung, dass die Versorgungsabsicht überwiegender Zweck der Heirat war, nicht entfallen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. Mai 2024 – L 4 R 115/21 –, juris Rn. 31; Urteil vom 12. Juli 2023 – L 5 U 39/18 – juris Rn. 33; Urteil vom 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 –, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2024 – L 16 R 245/22 -, juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 2 R 2987/22 –, juris Rn. 54; Urteil vom 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris Rn. 33; Urteil vom 28. August 2014 – L 13 R 3256/13 –, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31 Januar 2023 – L 18 R 106/22 –, juris Rn. 27; LSG Thüringen, Urteil vom 29. Oktober 2013 – L 6 R 1610/10 –, juris Rn. 27). Für die Rechtsfolge des § 46 Abs. 2a SGB VI kommt es auf die tatsächliche Ehedauer an, nicht jedoch vordergründig auf die subjektiven Vorstellungen der Eheleute von der zu erwartenden Ehedauer. Eine Versorgungsabsicht kann auch dann Grund für die Eheschließung sein, wenn die Eheleute mit einer Ehedauer von mehr als einem Jahr rechnen, weshalb eine solche Erwartung nicht zur Widerlegung der vom Gesetz vermuteten Versorgungsabsicht geeignet ist.
Wie die subjektive Einschätzung des Krankheitsverlaufes wäre auch eine fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherten als Fahrer für Organtransporte im Umfang von 10,5 Wochenstunden für die Beurteilung der Beweggründe der Eheschließung unwesentlich, denn sie sagt als solche hierzu nichts aus. Einen Widerspruch zwischen der von der Beklagten unter Bezugnahme auf die Betriebsprüferdaten behaupteten „Stornierung“ der Entgeltmeldung in Höhe von 3.208,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 9. Dezember 2019 durch den Arbeitgeber im Juni 2020 und den Angaben des Arbeitgebers zu fehlenden „Unterbrechungen“ brauchte der Senat daher nicht weiter aufzuklären. Maßgeblich im Rahmen der Gesamtwürdigung ist, dass eine fortgeschrittene lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist. Mit Komplikationen musste jederzeit gerechnet werden, deshalb erfolgten engmaschige Kontrollen mittels klinischer Untersuchung, Blutentnahmen einschließlich Tumormarkern sowie Sonografie des Pleuraergusses in Abständen von etwa 6 Wochen. Von einer „positiven Grundprognose“, die der erneuten wiederholenden Verlobung im Juni 2019 zugrunde gelegen habe, kann unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. D. und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verdacht auf einen malignen Pleuraerguss keine Rede sein. Der Hinweis auf einen histologischen Befund im November 2019 über einen tumorfreien Pleuraerguss ist für die Beurteilung der Ehemotivation im Juni 2019 bzw. im Zeitpunkt der Hochzeit im September 2019 irrelevant.
4. Die bloße Behauptung der Klägerin, Versorgungsabsichten hätten nicht überwogen, reicht im Rahmen der Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens besonderer Umstände für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. So spricht der Umstand, dass sie bereits seit 1997 mit nur kurzen Unterbrechungen (2008, 2010 bis 2013), zusammengelebt, aber erst im fortgeschrittenen Stadium der lebensbedrohlichen Erkrankung geheiratet haben, gerade nicht gegen überwiegende Versorgungsabsichten. Die eigene Erkrankung der Klägerin mit einem nach eigenen Angaben leichten Schlaganfall Ende 2013 und folgenden Klinik- und Reha-Zeiten wie auch die Vorschädigungen des Klägers und spätere Erstdiagnose des Adenokarzinoms im Jahre 2016 hätten ausreichend Anlass geboten, frühzeitig den Willen ein füreinander einzustehen durch den Ehebund zu bekräftigen. Offenbar haben es die Klägerin und der Versicherte aber über viele Jahre hinweg als ausreichend angesehen, ihr Zusammenleben durch anderweitige Regelungen oder Abmachungen zu regeln. Einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt regelmäßig die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und sich damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen unterwerfen zu wollen, die für Eheleute gelten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris Rn. 34).
Der Senat konnte sich in Anbetracht des langen Zeitraumes des Zusammenlebens und fehlender äußerer Anhaltspunkte für kontinuierlich verfolgte Heiratsabsichten auch nicht davon überzeugen, dass eine schon lange vor der infausten Krankheitsprognose geplante Heirat aus stichhaltigen Gründen immer wieder hinausgeschoben worden war. Dass sich die tatsächliche Eheschließung im September 2019 als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses darstellt, ist nicht feststellbar.
Nach der – unbelegten, nachfolgend aber als wahr unterstellten – Verlobung im Jahr 2015 folgten zunächst keinerlei konkrete Umsetzungshandlungen. Die von der Klägerin angegebenen Gründe für die Verschiebung der Heirat erscheinen, den gesamten Zeitraum bis 2019 hinweg betrachtet, unsubstantiiert und nicht plausibel, jedenfalls aber nicht hinreichend, um einem ernsthaften Entschluss zur Eheschließung über mehrere Jahre im Wege zu stehen. Die Klägerin behauptet sinngemäß, nach der Krebsdiagnose im Mai 2016 im Folgejahr die eigene Hochzeit der ihres Sohnes (aus erster Ehe) und einer Erkrankung der Mutter hintangestellt zu haben. Das soll dann auch für 2018, nunmehr wegen des Hausbaues des Sohnes der Fall gewesen sein. Es wurde dabei nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, wie solche Ereignisse die Klägerin und den Versicherten über Monate und Jahre derart haben beanspruchen und von eigenen Heiratsvorbereitungen haben abhalten können. Dass zwischen der Verlobung in 2015 und der Krebsdiagnose Mitte 2016 Heiratsplanungen verfolgt und welche Schritte insoweit bereits unternommen worden wären, ist ebenfalls nicht dargelegt.
Auch wenn die Angaben der Klägerin zutreffen mögen, dass man nach Bekräftigung der Verlobung im Juni 2019 die Trauung vor dem Hintergrund der Erkrankung gerade nicht forciert und diese dann auch erst nach Beschaffen der notwendigen Unterlagen Ende September 2019 stattgefunden habe, sprechen fehlende Umstände einer sog. Nottrauung oder besonderen Eile im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht gegen Versorgungsmotive der Eheleute. Es geht nicht vordergründig darum, keine die gesetzliche Vermutung zusätzlich bestätigende Umstände feststellen zu können, sondern im Gegenteil darum, solche Umstände festzustellen, die diese Vermutung widerlegen.
Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass das gemeinsam gebaute Haus auch ihr gehört habe und sie deshalb auf die Witwenrente nicht angewiesen gewesen sei, so traf dies tatsächlich nicht zu, weshalb ihre innere Motivation zweifelhaft ist. Die Klägerin war nicht Miteigentümerin des Hausgrundstückes neben dem Versicherten. Privatrechtliche Regelungen (Schenkung, Testament, Vermächtnis) waren für den Todesfall nicht getroffen worden, so dass die Klägerin ohne die Eheschließung das Haus, das sie auch als ihres angesehen hatte, vollständig „verloren“ hätte. Nur durch die Heirat wurde sie als gesetzliche Erbin zu ein halb Mitglied der Erbengemeinschaft, die das Hausgrundstück dann bereits im Jahre 2020 veräußert hat. Auch durch die Erlangung des hälftigen Erbanspruches ist es mithin infolge der Eheschließung zu einer erheblichen wirtschaftlichen Besserstellung der Klägerin gekommen, was die gesetzliche Versorgungsvermutung bestätigt und keineswegs in Zweifel zieht.
In jedem Fall geht es aber bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe vorrangig um die Ermittlung und Bewertung weiterer bedeutsamer Gründe für die Eheschließung und nicht darum, die (vom Gesetzgeber vermutete) Versorgungsabsicht in Frage zu stellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. November 2018 – L 19 R 314/17 –, juris Rn. 45). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nur in den Fällen gelten soll, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung vorliegt. Mithin ist ausreichend, dass die wirtschaftliche Situation der Witwe auch nur verbessert wird (in diesem Sinne: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 2 R 2987/22 –, juris Rn. 60; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Juli 2020 – L 7 R 185/18 –, juris Rn. 57; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2018 – L 5 R 355/18 –, juris Rn. 46), was hier ohne Zweifel– gerade auch nach dem eigenen Vortrag der Klägern – der Fall gewesen ist. Das eigene Einkommen der Klägerin im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit als Masseurin war nach ihren eigenen Angaben wegen körperlicher Einschränkungen (einer Kraftminderung im linken Arm und Hand nach Schlaganfall) eher niedrig. Nach eigenen Angaben habe sie seit über 5 Jahren kaum bzw. nur temporär höhere Einkommen aufgrund ihrer eigenen Einschränkungen erzielen können. Diese wirtschaftliche Situation veranlasste sie dazu, sich nach dem Tod des Versicherten zu dem Hausverkauf „durchzuringen“.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.