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Versagung beantragter Krankenhausbehandlung bei nicht nachgewiesener Notwendigkeit

Ein Mann scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, seine Krankenkasse zur Finanzierung einer Nasenkorrektur zu zwingen. Obwohl er auf eine massive Beeinträchtigung seiner Atmung plädierte, sahen Gutachter und Gericht keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff und vermuteten eher ästhetische Motive hinter dem Wunsch nach einer Operation. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wann die Kosten für Schönheitsoperationen von der Solidargemeinschaft getragen werden müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 09.06.2022
  • Aktenzeichen: L 1 KR 8/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren in einem sozialrechtlichen Fall
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Krankenversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der bei der Beklagten versicherte Patient beantragte die Kostenübernahme für eine operative Nasenkorrektur aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere durch eine Nasenatmungsbehinderung.
  • Beklagte: Krankenversicherung, die den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme der Nasenoperation ablehnte, da der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) keine Medizinische Notwendigkeit für die Operation sah.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beantragte bei seiner Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Nasenoperation, empfohlen durch mehrere HNO-Ärzte, wegen einer behaupteten Nasenatmungsbehinderung. Ein Gutachten des MDK sah keine medizinische Notwendigkeit, und die Krankenversicherung lehnte den Antrag ab. Der Kläger erhob gegen die Entscheidung der Versicherung und die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen Widerspruch und klagte, da er die Notwendigkeit der Operation mit verschiedenen ärztlichen Attesten begründete.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob die beantragte Nasenoperation medizinisch notwendig war, um von der Krankenversicherung finanziert zu werden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme der beantragten operativen Behandlung.
  • Begründung: Es wurde festgestellt, dass keine medizinische Notwendigkeit für die Operation besteht, basierend auf Gutachten des Sachverständigen und der nicht vollständigen Sachverhaltsaufklärung aufgrund des Nichterscheinens des Klägers zu den Untersuchungen. Die Beweislast für die Notwendigkeit der Behandlung liegt beim Kläger, der dieser nicht nachgekommen ist.
  • Folgen: Der Kläger hat die Kosten für die begehrte Behandlung zu tragen, und ihm stehen keine weiteren Rechtsmittel offen, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Krankenhausbehandlung: Rechte von Patienten bei Ablehnung durch Krankenkassen

Die Versagung einer beantragten Krankenhausbehandlung aufgrund nicht nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit ist ein zentrales Thema im Gesundheitsrecht. Patienten haben einen Anspruch auf eine angemessene Gesundheitsversorgung, doch leider kommt es immer wieder vor, dass Krankenkassen oder andere Institutionen Anträge auf Kostenübernahme für einen Krankenhausaufenthalt ablehnen. Eine solche Ablehnung kann durch das Fehlen einer ärztlichen Verordnung oder durch die Beurteilung, dass keine ausreichende medizinische Indikation vorliegt, begründet sein.

Die Rechte von Patienten in solchen Situationen sind von entscheidender Bedeutung, da sie oft vor der Frage stehen, wie sie gegen eine Entscheidung ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse vorgehen können. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall aus der Rechtsprechung betrachtet, der die Herausforderungen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Krankenhausbehandlung und der damit verbundenen Kostenerstattung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gesetzliche Krankenkasse lehnt Kostenübernahme für Nasenkorrektur ab

HNO-Arzt untersucht Nase eines Patienten mit medizinischem Gerät
Versagung der Kostenübernahme für Krankenhausbehandlung (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Versicherter scheiterte vor dem Landessozialgericht Hamburg mit seiner Klage auf Kostenübernahme für eine operative Nasenkorrektur. Der Mann hatte bei seiner Krankenkasse die Finanzierung einer stationären Operation beantragt, bei der seine Nasenspitze durch Transplantation von Ohrknorpel angehoben werden sollte.

Medizinische Vorgeschichte und Behandlungswunsch

Der Patient war bereits 2012 am U. einer funktionellen Septorhinoplastik und beidseitigen Nasennebenhöhlenoperation unterzogen worden. Laut Entlassungsbericht bestand nach diesem Eingriff keine Nasenatmungsbehinderung mehr, wobei der Patient schon damals den Wunsch nach einer Anhebung der Nasenspitze äußerte.

Im August und September 2016 stellte der Versicherte erneut einen Antrag auf Kostenübernahme. Zwei HNO-Ärzte, Dr. T. und Dr. L., unterstützten sein Anliegen mit ärztlichen Berichten. Dr. T. diagnostizierte eine chronische massive Nasenatmungsbehinderung bei hängender Nasenspitze und eingeschränkter Nasenklappenfunktion.

Ablehnung durch die Krankenkasse

Die Krankenkasse ließ den Fall durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen. Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen stellte der MDK fest, dass keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff vorlag. Eine Nasenatmungsbehinderung sei durch rhinomanometrische Untersuchungen nicht nachgewiesen worden. Der MDK bewertete die gewünschte Operation als Kosmetische Maßnahme.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Der Versicherte klagte gegen die Ablehnung seiner Krankenkasse vor dem Sozialgericht Hamburg. Im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen wurde ein aktueller Befundbericht des behandelnden HNO-Arztes Dr. L. eingeholt, der nur eine geringe Behinderung der Nasenatmung feststellte.

Das Gericht ordnete zur weiteren Klärung eine sachverständige Begutachtung an. Der Kläger erschien jedoch unentschuldigt nicht zu den angesetzten Untersuchungsterminen. Ein weiterer vom Landessozialgericht beauftragter Sachverständiger, Dr. S., konnte in seinem Gutachten keine medizinische Erforderlichkeit für die Operation feststellen. Auch zu einem notwendigen Folgetermin erschien der Kläger nicht.

Urteil des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers zurück. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. bestand keine medizinische Erforderlichkeit für die beantragte Operation. Die fehlende abschließende Klärung des medizinischen Sachverhalts ging zu Lasten des Klägers, da dieser wiederholt nicht zu den angesetzten Untersuchungsterminen erschienen war. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch die Krankenkasse.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass die medizinische Notwendigkeit einer Operation klar nachgewiesen werden muss, damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Auch wenn behandelnde Ärzte eine Operation befürworten, ist dies allein nicht ausreichend – es bedarf objektiver Nachweise durch Untersuchungen und Gutachten. Besonders wichtig ist die aktive Mitwirkung des Versicherten im Verfahren: Wer Termine bei gerichtlich bestellten Gutachtern nicht wahrnimmt, riskiert die Ablehnung seines Antrags, da die Beweislast beim Versicherten liegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Operation von Ihrer Krankenkasse finanziert haben möchten, müssen Sie die medizinische Notwendigkeit lückenlos nachweisen können. Sammeln Sie dafür alle relevanten Befunde, Untersuchungsergebnisse und ärztlichen Stellungnahmen. Nehmen Sie unbedingt alle Termine bei Gutachtern wahr – auch wenn diese von der Krankenkasse oder einem Gericht bestellt wurden. Legen Sie besonderen Wert darauf, dass die medizinische Notwendigkeit durch objektive Untersuchungen wie zum Beispiel Messungen oder bildgebende Verfahren belegt ist. Rein kosmetische Gründe reichen für eine Kostenübernahme nicht aus.


Benötigen Sie Hilfe?

Die komplexen Anforderungen bei der Kostenübernahme von Operationen durch Krankenkassen stellen viele Versicherte vor große Herausforderungen. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige rechtliche Begleitung beiorderlichen Nachweise und im Umgang mit Gutachtern entscheidend sein kann. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine passende Strategie, damit Sie sich ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung durch die Krankenkasse?

Grundvoraussetzungen der Kostenübernahme

Die Krankenhausbehandlung muss medizinisch notwendig sein und nach Prüfung durch das Krankenhaus im Einzelfall erforderlich sein. Die Leistungen müssen dabei drei zentrale Kriterien erfüllen: Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Anforderungen an das Krankenhaus

Die Behandlung darf nur in zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden. Hierzu zählen:

  • Hochschulkliniken nach landesrechtlichen Vorschriften
  • Plankrankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind
  • Krankenhäuser mit Versorgungsvertrag

Medizinische Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung wird nach Art und Schwere der Erkrankung im Einzelfall beurteilt. Eine Krankenhausbehandlung ist dann erforderlich, wenn die Behandlungsziele nur mit den besonderen Mitteln des Krankenhauses erreicht werden können. Dazu gehören:

  • Eine apparative Mindestausstattung
  • Geschultes Pflegepersonal
  • Ein jederzeit rufbereiter Arzt

Wirtschaftlichkeitsaspekte

Wenn Sie eine Krankenhausbehandlung benötigen, steht Ihnen grundsätzlich die freie Krankenhauswahl zu. Wählen Sie jedoch ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten auferlegt werden.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für alle medizinisch notwendigen Leistungen, einschließlich:

  • Ärztliche Behandlung
  • Krankenpflege
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
  • Heilmittel und Hilfsmittel
  • Leistungen zur Frührehabilitation

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Welche Nachweise muss ich für die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung erbringen?

Die Beweislast für die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung liegt grundsätzlich bei Ihnen als Versicherungsnehmer. Um die Kostenübernahme zu sichern, benötigen Sie folgende Nachweise:

Ärztliche Dokumentation

Eine fachärztliche schriftliche Stellungnahme ist der zentrale Nachweis. Diese muss folgende Elemente enthalten:

  • Objektive medizinische Befunde
  • Sorgfältige Untersuchungsergebnisse
  • Fotodokumentation (falls erforderlich)
  • Nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit

Objektive Befunde

Die Nachweise müssen sich auf objektiv messbare Befunde stützen. Dazu gehören:

  • Klinische Untersuchungsergebnisse
  • Ergebnisse apparativer Diagnostik
  • Dokumentierte Krankheitssymptome

Wissenschaftliche Fundierung

Die gewählte Behandlungsmethode muss wissenschaftlich anerkannt sein. Dies bedeutet:

  • Die Behandlung entspricht aktuellen Leitlinien
  • Sie folgt den Empfehlungen der Fachgesellschaften
  • Sie orientiert sich an der herrschenden Lehrmeinung

Antragstellung und Fristen

Wenn Sie eine Kostenübernahme beantragen, müssen Sie bestimmte Fristen beachten:

  • Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden
  • Die Krankenkasse hat drei Wochen Zeit zur Entscheidung
  • Bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert sich die Frist auf fünf Wochen

Bei voraussichtlichen Behandlungskosten über 2.000 Euro können Sie von Ihrer privaten Krankenversicherung eine schriftliche Leistungszusage anfordern.


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Wie läuft das MDK-Prüfverfahren bei beantragten Krankenhaus-Behandlungen ab?

Das MDK-Prüfverfahren folgt einem klar strukturierten Ablauf, der durch das MDK-Reformgesetz neu geregelt wurde. Die Krankenkassen sind verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung erforderlich ist.

Einleitung des Prüfverfahrens

Die Krankenkasse muss das Prüfverfahren innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der zahlungsbegründenden Unterlagen einleiten. Wird diese Frist versäumt, ist eine Prüfung ausgeschlossen. Der Tag des Eingangs der Unterlagen wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

Ablauf der Begutachtung

Der Medizinische Dienst führt die Prüfung in zwei möglichen Varianten durch:

Nach dem Vorverfahren: Die Krankenkasse muss den MD spätestens 12 Wochen nach Einleitung des Prüfverfahrens beauftragen.

Bei Direktbeauftragung: Der MD muss innerhalb von 2 Wochen nach seiner Beauftragung die Prüfung gegenüber dem Krankenhaus anzeigen.

Prüfungsinhalte

Der Medizinische Dienst untersucht bei der Begutachtung:

  • Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung
  • Die Wirtschaftlichkeit der Behandlung gemäß § 12 SGB V
  • Die Einhaltung der Strukturmerkmale bei bestimmten Behandlungsformen

Seit 2020 ist die Behandlungsfehlerprüfung verpflichtend. Der MD ist in seiner Prüfung nicht auf den ursprünglichen Prüfgegenstand beschränkt, sondern kann die Untersuchung bei Bedarf ausweiten.


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Welche Rechtsmittel habe ich bei Ablehnung der Kostenübernahme?

Bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse steht Ihnen das Widerspruchsrecht zu. Sie haben nach Erhalt des Ablehnungsbescheids eine Monatsfrist, um schriftlich Widerspruch einzulegen.

Einlegung des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sich konkret auf den Ablehnungsbescheid beziehen. Senden Sie ihn per Einschreiben an die Krankenkasse. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich, kann aber später nachgereicht werden.

Erfolgsaussichten des Widerspruchs

Die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung sind beachtlich. Durchschnittlich 40 Prozent aller Widersprüche führen zumindest teilweise zum Erfolg. Bei Reha-Anträgen liegt die Erfolgsquote sogar bei etwa zwei Dritteln.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Krankenkasse den Fall erneut. Bleibt sie bei ihrer Ablehnung, geht der Fall automatisch an den Widerspruchsausschuss – ein unabhängiges Gremium aus Versicherten- und Arbeitnehmervertretern. Der Ausschuss muss innerhalb von drei Monaten über Ihren Fall entscheiden.

Klageweg als weitere Option

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei. Eine Klage ist auch möglich, wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Monaten über Ihren Widerspruch entscheidet – dies nennt sich Untätigkeitsklage.

Bei der privaten Krankenversicherung gilt ein anderes Verfahren: Hier können Sie ohne vorheriges Widerspruchsverfahren direkt innerhalb von drei Jahren Klage beim zuständigen Zivilgericht einreichen.


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Wie unterscheidet das Gericht zwischen medizinisch notwendigen und kosmetischen Eingriffen?

Die Gerichte ziehen eine klare Grenze zwischen medizinisch notwendigen und rein kosmetischen Eingriffen anhand objektiver medizinischer Befunde. Ein Eingriff gilt als medizinisch notwendig, wenn physische oder psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorliegen und diese durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Kriterien für medizinische Notwendigkeit

Ein ästhetischer Eingriff wird als medizinisch notwendig eingestuft, wenn funktionale Einschränkungen oder ein starker psychischer Leidensdruck bei Entstellungen vorliegen. Beispielsweise kann eine Nasenkorrektur bei Behinderung der Atmung oder das Anlegen abstehender Ohren bei Kindern mit psychosozialen Problemen als medizinisch notwendig gelten.

Beweislast und Begutachtung

Die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit erfolgt durch einen Facharzt. Zusätzlich wird in den meisten Fällen eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse durchgeführt. Bei psychischen Indikationen wird ein psychologisches Gutachten eingefordert, das eine klare Notwendigkeit für die Operation aufgrund einer starken psychischen Beeinträchtigung belegt.

Abgrenzung zu kosmetischen Eingriffen

Als rein kosmetisch werden Eingriffe eingestuft, die ausschließlich der Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes dienen. Dazu gehören Korrekturen von:

  • Alters- oder schwangerschaftsbedingten Veränderungen
  • Ernährungsbedingten Veränderungen
  • Normalen körperlichen Entwicklungen

Bei kosmetischen Eingriffen gilt ein besonders strenger Aufklärungsmaßstab, da diese nicht medizinisch notwendig sind. Der behandelnde Arzt muss den Patienten schonungslos über alle Risiken aufklären, einschließlich möglicher kosmetischer Misserfolge und nachoperativer Entstellungen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Medizinische Notwendigkeit

Ein zentrales Kriterium im Krankenversicherungsrecht, das bestimmt, ob eine Behandlung von der Krankenkasse bezahlt werden muss. Nach § 27 SGB V muss eine Behandlung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die medizinische Notwendigkeit liegt vor, wenn eine Krankenbehandlung objektiv erforderlich ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Ein typisches Beispiel ist eine Knieoperation bei starken Schmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit.


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Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

Eine unabhängige Begutachtungseinrichtung, die die Krankenkassen in medizinischen Fragen berät. Der MDK prüft nach § 275 SGB V die medizinische Notwendigkeit von Behandlungen und erstellt Gutachten als Entscheidungsgrundlage für die Krankenkassen. Seine Gutachter sind dabei zur Neutralität verpflichtet. Bei einer beantragten Nasen-OP prüft der MDK beispielsweise, ob tatsächlich eine funktionale Beeinträchtigung vorliegt.


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Sachverständigengutachten

Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten eines neutralen Fachexperten zur Klärung medizinischer oder technischer Fragen. Gemäß § 404 ZPO bestimmt das Gericht den Sachverständigen und formuliert konkrete Beweisfragen. Das Gutachten ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage, ist aber für das Gericht nicht bindend. Im Beispielfall sollte der Sachverständige die medizinische Notwendigkeit der Nasen-OP beurteilen.


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Funktionelle Septorhinoplastik

Ein operativer Eingriff an der Nase, bei dem sowohl die Nasenscheidewand (Septum) korrigiert als auch die äußere Form der Nase (Rhinoplastik) verändert wird. Der Eingriff dient primär der Verbesserung der Nasenatmung und wird von den Krankenkassen übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Anders als bei einer rein ästhetischen Nasenkorrektur steht die Funktionsverbesserung im Vordergrund.


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Kosmetische Maßnahme

Ein medizinischer Eingriff, der hauptsächlich der Verschönerung dient und nicht medizinisch notwendig ist. Nach § 27 SGB V werden solche Behandlungen von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht übernommen. Eine Ausnahme besteht nur bei erheblicher krankhafter Entstellung oder schweren psychischen Belastungen. Eine reine Nasenkorrektur aus ästhetischen Gründen muss der Patient selbst bezahlen.


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Rhinomanometrische Untersuchung

Ein standardisiertes medizinisches Messverfahren zur objektiven Bestimmung der Nasenatmungsbehinderung. Dabei werden Luftdurchfluss und Strömungswiderstände in der Nase gemessen. Die Ergebnisse dienen als wichtiger objektiver Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Nasenoperation. Ohne pathologischen Befund lehnen Krankenkassen die Kostenübernahme in der Regel ab.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 27 SGB V: Diese Norm regelt den Leistungsanspruch der Versicherten auf eine Krankenbehandlung, die medizinisch notwendig ist, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die Behandlung medizinischen Erfordernissen entspricht und im stationären Rahmen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall könnte diese Vorschrift entscheidend sein, um zu bestimmen, ob die beantragte Nasenkorrektur aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
  • § 39 SGB V: Der § 39 SGB V definiert, unter welchen Umständen ein Krankenhausaufenthalt medizinisch gerechtfertigt ist. Eine Krankenhausbehandlung ist erforderlich, wenn sie zur Behandlung einer Krankheit dringend notwendig ist und nicht ambulant erfolgen kann. Im konkreten Fall spielt dieser Paragraph eine, da die Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt hat, indem sie die medizinische Notwendigkeit für die stationäre Behandlung in Frage.
  • Medizinische Richtlinien zur Rhinoplastik: Diese Richtlinien geben Hinweise zur Indikation und zur Durchführung von Nasenkorrekturen. Sie umfassen sowohl funktionelle als auch kosmetische Aspekte und legen fest, in welchen Fällen eine operative Behandlung notwendig ist. Für den Kläger ist der Zusammenhang entscheidend, da die Beklagte die Operation als rein kosmetisch eingestuft hat, was zu einer Ablehnung der Kostenübernahme führte.
  • MDK-Bewertungsrichtlinien: Die Beurteilungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) basieren auf spezifischen Richtlinien zur Bewertung der medizinischen Notwendigkeit von Behandlungen. Der MDK hatte in diesem Fall die Befunde des Klägers geprüft und kam zu dem Schluss, dass keine medizinischen Gründe für die beantragte Operation vorlagen, was entscheidend für die Ablehnung der Kostenübernahme war.
  • § 7 Abs. 1 SGB IX: Dieser Paragraph befasst sich mit der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Förderung von deren Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Bewertung der medizinischen Notwendigkeit könnte auch diese Vorschrift relevant werden, falls sich aus den gesundheitlichen Problemen des Klägers eine Beeinträchtigung seiner Lebensqualität ableitet, die eine Kostenübernahme rechtfertigen könnte.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Genehmigungsfiktion bei Leistungsanträgen aufgrund nicht fristgerechter Bescheidung durch die Krankenkasse
    Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine Schlauchmagen-Operation übernehmen muss, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Leistungsantrag entschieden und die Verzögerung nicht begründet hatte. Durch die Nichteinhaltung der Frist trat die Genehmigungsfiktion gemäß § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V ein, wodurch die beantragte Leistung als genehmigt gilt. → → Recht auf Genehmigung bei Verzögerung durch Krankenkassen
  • Genehmigungsfiktion bei Versäumung der Krankenkassenentscheidungsfrist
    Das Sozialgericht Gelsenkirchen urteilte, dass eine Krankenkasse die Kosten für eine tiefenpsychologische Psychotherapie übernehmen muss, da sie nicht rechtzeitig über den Antrag entschieden und keine hinreichende Begründung für die Verzögerung mitgeteilt hatte. Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V trat ein, wodurch die Leistung als genehmigt gilt, ohne dass die medizinische Notwendigkeit nachträglich geprüft wird. → → Kostenerstattung ohne zeitliche Prüfung durch Krankenkasse
  • Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschaffter Leistung gegenüber der Krankenkasse
    Das Sozialgericht Aachen entschied, dass eine gesetzlich Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik hat, da die Klinik keinen Versorgungsvertrag mit der gesetzlichen Krankenversicherung hatte und die Versicherte die Behandlung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse in Anspruch nahm. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 3 SGB V besteht nur, wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und die selbstbeschaffte Leistung notwendig war. → → Ansprüche bei selbstorganisierter Behandlung in Klinik
  • Kostenerstattung für Entwöhnungsbehandlung in Privatklinik
    Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen urteilte, dass eine gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik zu übernehmen, wenn die Klinik keinen Versorgungsvertrag hat und alternative Behandlungsmöglichkeiten in Vertragskliniken bestehen. Die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung muss eindeutig nachgewiesen werden, um einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen. → → Kostenübernahme für stationäre Behandlungen in Privatkliniken

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 8/19 – Urteil vom 09.06.2022


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