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Volle Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge: Warum Kürzungen bestehen bleiben

Endlich Erwerbsminderungsrente – doch viel weniger als das Krankengeld. Vor Gericht will eine Betroffene nun erreichen, dass eine spätere Gesetzesänderung zu höheren Zurechnungszeiten auch für ihre bereits vor 2018 bewilligte Rente gilt.
Ältere Person am Küchentisch prüft Rentenbescheid mit Abschlägen; Brille, Kalender und Zeitung liegen im Tageslicht bereit.
Gerichte bestätigen die Rechtmäßigkeit dauerhafter Rentenabschläge bei Erwerbsminderung trotz gesetzlicher Neuregelungen für spätere Rentenjahrgänge. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 R 160/18

Das Wichtigste im Überblick

Erwerbsminderungsrentner erhalten keine höheren Zahlungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen bei den Zurechnungszeiten nach Rentenbeginn.
  • Das Gericht wies die Klage auf eine Erhöhung der monatlichen Rentenzahlung ab.
  • Gesetzliche Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten gelten nicht rückwirkend für bestehende Rentenfälle.
  • Stichtagsregelungen sind rechtlich zulässig, um die Finanzierbarkeit des Rentensystems dauerhaft zu sichern.
  • Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente verstoßen weder gegen das Grundgesetz noch gegen UN-Behindertenrechte.
  • Rentner müssen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt ihres individuellen Rentenantrags akzeptieren.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
  • Datum: 21.01.2021
  • Aktenzeichen: 1 R 160/18
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erwerbsminderungsrentner, Rentenversicherungsträger, Sozialverbände

Warum Rentenabschläge bei Erwerbsminderung rechtmäßig bleiben

Die Berechnung der Rentenhöhe richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 43 Abs. 2 SGB VI für die volle Erwerbsminderung. Der sogenannte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI bestimmt dabei die Minderung der Rente bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Das bedeutet konkret: Dieser Faktor wirkt wie ein Multiplikator, der die Rentenhöhe dauerhaft senkt, wenn die Rente vor der regulären Altersgrenze bezogen wird. Konkret erfolgt eine Verringerung dieses Faktors um 0,003 pro Kalendermonat, den die Rente vorzeitig bezogen wird.

Ob diese gesetzlichen Vorgaben Ausnahmen zulassen, musste das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Az. 1 R 160/18) am 21. Januar 2021 entscheiden. Eine 1957 geborene Frau forderte eine Rente ohne jegliche Abschläge, die mindestens der Höhe ihres bisherigen Krankengeldes entsprechen sollte. Die Rentenversicherung hatte ihr zwar eine volle Erwerbsminderungsrente ab August 2014 bewilligt, berechnete diese jedoch mit einem geminderten Zugangsfaktor von 0,108. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Abschläge und wies die Berufung ab, da die Berechnung exakt den Vorgaben des § 77 SGB VI entsprach. Bereits das Sozialgericht Schleswig hatte die Klage am 27. August 2018 in der Vorinstanz abgewiesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten durch einen geminderten Zugangsfaktor sind verfassungsgemäß; aus dem unfreiwilligen, krankheitsbedingten Charakter der Erwerbsaufgabe folgt kein Anspruch auf eine Rente ohne Abzüge oder in Höhe vorangegangener Sozialleistungen wie Krankengeld.
  2. Gesetzliche Verbesserungen der Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten gelten nach den Stichtagsregelungen des § 300 SGB VI nur für Neurentner; Bestandsrentner haben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung der günstigeren Neuregelungen, sofern der Leistungsfall vor dem jeweiligen Inkrafttreten eingetreten ist und sachliche Gründe für die Differenzierung – wie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung – vorliegen.
  3. Artikel 28 der UN-Behindertenrechtskonvention begründet als Programmsatz an die Vertragsstaaten keinen unmittelbar durchsetzbaren individuellen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe; die beitragsbezogene Rentenberechnung knüpft nicht an eine Behinderung an und verstößt daher nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK.
Infografik: Gegenüberstellung der Forderungen einer Klägerin zur Erwerbsminderungsrente und der tatsächlichen Rechtslage, wonach Abschläge verfassungsgemäß sind und Verbesserungen nur für Neurentner gelten.
Erwerbsminderungsrente: Klage auf Erhöhung scheitert

Praxis-Hürde: Rentenhöhe vs. Krankengeld

Ein zentraler Hebel dieses Urteils war die Klärung, dass es keinen rechtlichen Schutz für die Höhe der Rente im Vergleich zu vorherigen Sozialleistungen gibt. Das Gericht stellte fest, dass die Rente nicht das Niveau des Krankengeldes erreichen muss. Wenn Sie Ihre Klage darauf stützen, dass die Rente im Vergleich zu Ihrem letzten Einkommen oder Krankengeld zu niedrig ausfällt, wird dies allein kaum zum Erfolg führen, sofern die gesetzlichen Abschläge rechnerisch korrekt angewandt wurden.

Kein Anspruch auf verbesserte Zurechnungszeiten für Bestandsrentner

Zurechnungszeiten werden nach § 59 SGB VI in der Fassung berechnet, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Rente gilt. Das bedeutet konkret: Da Erwerbsgeminderte oft früh aus dem Berufsleben ausscheiden, wird ihre Rente so berechnet, als hätten sie mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen noch bis zu einem bestimmten Alter (derzeit schrittweise bis 67) weitergearbeitet. Gemäß § 300 SGB VI ist für die Rentenberechnung immer das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Bewilligung in Kraft ist. Gesetzliche Verbesserungen der Zurechnungszeiten unterliegen daher in der Regel festen Stichtagsregelungen.

Keine rückwirkende Anpassung für Bestandsrentner

Die Auswirkungen dieser Stichtage zeigten sich bei der Berechnung der Rentenansprüche der betroffenen Frau deutlich. Sie verlangte die Berücksichtigung der verbesserten Zurechnungszeiten, die der Gesetzgeber in den Jahren 2018 und 2019 eingeführt hatte. Da der Leistungsfall bei ihr jedoch bereits im Oktober 2013 eingetreten war, berücksichtigte die Rentenversicherung lediglich 64 Monate Zurechnungszeit. Das Gericht entschied, dass Bestandsrentner keinen Anspruch auf die späteren gesetzlichen Erhöhungen der Zurechnungszeit haben, da die Behörde nach den bei der erstmaligen Bewilligung geltenden Regeln entscheiden musste.

Praxis-Hinweis: Der Stichtag-Effekt

Der entscheidende Faktor für die Verweigerung der höheren Zurechnungszeiten war der Status als Bestandsrentner. Ob Sie von gesetzlichen Verbesserungen profitieren, hängt am Datum des sogenannten Leistungsfalls (Eintritt der Erwerbsminderung). Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten einer Neuregelung, gehen Sie leer aus. Prüfen Sie in Ihrem Rentenbescheid das Datum des Leistungsfalls – liegt es vor 2018 oder 2019, gelten für Sie die alten, meist ungünstigeren Regeln.

Warum Erwerbsminderungsrente nicht mit Beamtenpensionen vergleichbar ist

Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes garantiert den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az. 1 BvR 3588/08) die Verfassungsmäßigkeit von Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten bereits ausdrücklich bestätigt. Zudem unterscheidet sich das Versicherungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend vom Alimentationsprinzip der Beamtenversorgung. Das bedeutet konkret: Während die Rente eine Gegenleistung für individuell gezahlte Beiträge ist, verpflichtet das Alimentationsprinzip den Staat, Beamten einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren, unabhängig von eingezahltem Kapital.

Mit dem Verweis auf eine angebliche Ungleichbehandlung versuchte die Rentnerin, eine höhere Auszahlung zu erstreiten. Sie rügte eine Benachteiligung gegenüber Beamten, die bei Dienstunfähigkeit eine Mindestpension erhalten, und forderte eine vergleichbare Absicherung. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da die beiden Systeme aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Natur nicht vergleichbar seien. Die gesundheitliche Situation von Erwerbsgeminderten werde durch geringere Kürzungen im Vergleich zu vorgezogenen Altersrenten sowie durch die Zurechnungszeiten bereits ausreichend berücksichtigt.

Es gilt grundsätzlich das Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe der Rente von der Höhe der beitragspflichtigen Einkommen sowie der Dauer der Beitragszahlungen bzw. der erwarteten Rentenlaufzeit des Einzelnen abhängt. – so das LSG Schleswig-Holstein

Vermeiden Sie es, rechtliche Schritte gegen Ihren Rentenbescheid allein mit dem Vergleich zur Beamtenversorgung zu begründen. Da die Systeme rechtlich unterschiedlich gewertet werden, führt dieses Argument laut Gericht nicht zu einer höheren Rente.

UN-Behindertenrechtskonvention begründet keinen höheren Rentenanspruch

Artikel 5 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verbietet Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Artikel 28 UN-BRK befasst sich mit dem Recht auf einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz. Völkerrechtliche Bestimmungen dieser Art können jedoch als bloße Programmsätze an den Gesetzgeber gerichtet sein, ohne direkte Ansprüche für den Einzelnen zu schaffen. Das bedeutet konkret: Solche Sätze formulieren lediglich politische Ziele für die Zukunft, aus denen Bürger kein sofort einklagbares Recht auf eine bestimmte Geldleistung ableiten können.

Völkerrecht begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch

Die internationale Konvention diente der Frau als weiteres Argument, um eine höhere Rente ohne Abschläge zu erzwingen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass Artikel 28 UN-BRK keinen unmittelbar durchsetzbaren individuellen Anspruch auf eine bestimmte Rentenhöhe begründet. Die rentenrechtlichen Vorschriften knüpfen laut dem Urteil an beitragsbezogene Faktoren an und wirken nicht diskriminierend aufgrund einer Behinderung. Auch Artikel 5 Abs. 2 UN-BRK, der im Wesentlichen Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes entspricht, führt nicht zu einer abweichenden Rentenberechnung.

Es handelt sich nicht um eine unmittelbar anwendbare Norm, aus der sich ein Anspruch ableiten lässt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Adressaten („Die Vertragsstaaten..“) sowie aus dem Kontext. Die Vorschrift ist erkennbar offen und als Programmsatz für die Gesetzgebung formuliert. – so das Landessozialgericht Schleswig-Holstein

Verzichten Sie darauf, eine höhere Rente unter alleinigem Verweis auf die UN-Behindertenrechtskonvention einzufordern. Da diese keinen individuellen Zahlungsanspruch begründet, wird eine Klage ohne den Nachweis konkreter Berechnungsfehler der Rentenversicherung scheitern.

Warum Stichtagsregelungen bei Rentenverbesserungen verfassungsgemäß sind

Der Gesetzgeber darf Stichtagsregelungen einführen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Zu diesen sachlichen Gründen zählen insbesondere die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rentensystems und die Begrenzung finanzieller Belastungen. Das bedeutet konkret: Gerichte erlauben dem Staat hier einen Spielraum, um die finanzielle Stabilität des Gesamtsystems zu schützen, auch wenn dies für den Einzelnen finanzielle Nachteile bedeutet. Auch die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters rechtfertigt Differenzierungen bei den Zurechnungszeiten.

Die Beschränkung der Zurechnungszeit-Verbesserungen auf Neurentner empfand die Betroffene als willkürliche Benachteiligung. Das Gericht bewertete die Stichtage zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 jedoch als verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber legitime Ziele wie die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung verfolge. Eine willkürliche Ungleichbehandlung erkannte der Senat nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie Bestandsrentner bei Gesetzesänderungen zu behandeln sind, ließ das Gericht am Ende die Revision zu.

Die Funktionsfähigkeit des Rentenversicherungssystems als solches ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ein übergeordnetes Gut des Gemeinwohls, das eine sachliche Differenzierung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und auch eine Stichtagsregelung für die Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung rechtfertigt. – so das LSG Schleswig-Holstein

Revisionsverfahren: Warum Bestandsrentner jetzt handeln sollten

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat durch die zugelassene Revision beim Bundessozialgericht (BSG) eine Tragweite, die über den Einzelfall hinausgeht. Da die Rechtslage für Bestandsrentner vor 2018/2019 weiterhin umstritten ist, sollten Sie Ihren Rentenbescheid sofort prüfen: Läuft die einmonatige Widerspruchsfrist noch, legen Sie Widerspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf die Revision zu diesem Urteil (Az. 1 R 160/18). So halten Sie Ihren Fall offen, falls die Stichtagsregelung höchstrichterlich gekippt wird.

Wenn Sie nichts tun und die Frist verstreichen lassen, wird Ihr Bescheid bestandskräftig. Das bedeutet konkret: Die Entscheidung der Behörde ist dann rechtlich bindend und kann normalerweise nicht mehr angefochten werden, selbst wenn spätere Gerichtsurteile anderen Rentnern höhere Zahlungen zusprechen. Sie profitieren dann selbst bei einem späteren Erfolg vor dem BSG nicht automatisch rückwirkend von höheren Zurechnungszeiten. Vermeiden Sie es zudem, Ihre Finanzplanung auf eine Rente in Höhe des Krankengeldes zu stützen, da das Gericht diesen Anspruch unabhängig vom Ausgang der Revision bereits klar verneint hat.


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Die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ist komplex und oft entscheiden Stichtagsregelungen über die tatsächliche Höhe. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid auf formelle Fehler und unterstützen Sie dabei, wichtige Fristen für Widersprüche zu wahren. So stellen Sie sicher, dass Sie von aktuellen rechtlichen Entwicklungen und Revisionsverfahren bestmöglich profitieren.

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Experten Kommentar

Der finanzielle Absturz beim Wechsel vom Krankengeld in die Erwerbsminderungsrente ist für viele ein massiver Schock. Plötzlich fehlt oft ein Drittel des bisherigen Einkommens, was Betroffene aus purer Verzweiflung zu rechtlich aussichtslosen Argumenten greifen lässt. Vor Gericht zählen solche emotional nachvollziehbaren, aber juristisch irrelevanten Vergleiche mit Beamtenpensionen leider überhaupt nicht.

Wer seinen Bescheid angreift, sollte die Energie daher nicht in Grundsatzdiskussionen über die Gerechtigkeit des Systems stecken. Ich rate dazu, stattdessen den medizinischen Sachverhalt zu durchleuchten, denn die Behörden datieren den Eintritt der Erwerbsminderung gerne zu Ungunsten der Versicherten vor. Oft verstecken sich genau in diesen unscheinbaren medizinischen Gutachten die echten, angreifbaren Fehler.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist meine Erwerbsminderungsrente so viel niedriger als mein letztes Krankengeld?

Die Erwerbsminderungsrente fällt geringer aus, da sie auf dem Versicherungsprinzip basiert und nicht der Sicherung des Lebensstandards dient. Es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass die Rentenleistung die Höhe des Krankengeldes oder des letzten Nettoeinkommens erreicht.

Die Rentenhöhe wird maßgeblich durch den Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI bestimmt, der bei einem Rentenbezug vor der regulären Altersgrenze dauerhaft gemindert wird. Diese Abschläge von bis zu 10,8 Prozent sind gesetzlich gewollt und gleichen die statistisch längere Rentenlaufzeit finanziell aus. Im Gegensatz zum Krankengeld ist die Rente eine rein beitragsbasierte Leistung und dient nicht als vollständiger Ersatz des letzten Nettoeinkommens. Gerichte bestätigten bereits, dass diese Differenz verfassungsgemäß ist, da das Versicherungsprinzip Vorrang vor dem individuellen Besitzstandsschutz hat.

Eine höhere Rente lässt sich meist nur durch den Nachweis konkreter Rechenfehler oder falsch berücksichtigter Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) erzielen, nicht jedoch durch den bloßen Vergleich mit dem Krankengeld.


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Habe ich als Bestandsrentner wirklich keinen Anspruch auf die neuen Zurechnungszeiten?

NEIN. Bestandsrentner haben derzeit keinen rechtlichen Anspruch auf die verbesserten Zurechnungszeiten der Jahre 2018 und 2019, da für die Rentenberechnung grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt des Renteneintritts maßgeblich ist. Ob Sie von gesetzlichen Erhöhungen profitieren, entscheidet allein das Datum des sogenannten Leistungsfalls, also der tatsächliche Eintritt Ihrer Erwerbsminderung.

Gemäß § 300 SGB VI richtet sich die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente nach den gesetzlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung der Leistung in Kraft getreten waren. Der Gesetzgeber nutzt hierbei bewusst feste Stichtagsregelungen, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten und eine unvorhersehbare Belastung des Systems durch rückwirkende Zahlungen zu verhindern. Gerichte wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein haben bestätigt, dass diese Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern sachlich gerechtfertigt ist und somit keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes darstellt. Für Sie bedeutet dies konkret, dass Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten (fiktive Arbeitsjahre bis zur Altersgrenze) nur dann greifen, wenn Ihr Leistungsfall nach dem jeweiligen gesetzlichen Stichtag liegt.

Da die Rechtslage aufgrund einer zugelassenen Revision beim Bundessozialgericht weiterhin umstritten ist, sollten Betroffene ihren Rentenbescheid innerhalb der einmonatigen Frist durch einen förmlichen Widerspruch gegen die Berechnung offen halten. Nur durch ein laufendes Verfahren können Sie sicherstellen, dass Sie von einer eventuellen künftigen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten der Bestandsrentner tatsächlich noch finanziell profitieren können.


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Wie kann ich meinen Rentenbescheid offenhalten, bis das Bundessozialgericht endgültig entschieden hat?

Um Ihren Rentenbescheid offenzuhalten, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf das Aktenzeichen Az. 1 R 160/18 beantragen. Dieser Widerspruch verhindert die Bestandskraft und sichert Ihren Anspruch auf eine spätere Nachzahlung bei einem positiven Urteil.

Ein Rentenbescheid wird nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend, was Juristen als Eintritt der Bestandskraft bezeichnen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, können Sie von einem späteren positiven Urteil des Bundessozialgerichts in der Regel nicht mehr rückwirkend profitieren. Durch den rechtzeitigen Widerspruch bleibt das Verfahren jedoch rechtlich schwebend und die Rentenversicherung darf keine endgültige Entscheidung treffen. Der zusätzliche Antrag auf Ruhen des Verfahrens bewirkt, dass Ihr eigener Fall vorerst pausiert, wodurch Sie keine eigene Klage begründen müssen, solange das Musterverfahren noch läuft. Dies spart Ihnen Zeit sowie potenzielle Gerichtskosten und stellt sicher, dass Ihr Anspruch bei einer Gesetzesänderung oder einem Grundsatzurteil automatisch neu geprüft wird.

Ist die einmonatige Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, bleibt als letzte Möglichkeit nur ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der jedoch für die Vergangenheit oft nur eingeschränkt Nachzahlungen ermöglicht.


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Muss ich die Rentenabschläge auch akzeptieren, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis besitze?

JA, Sie müssen die Rentenabschläge grundsätzlich auch mit einem Schwerbehindertenausweis akzeptieren. Die Rentenberechnung knüpft an versicherungsrechtliche Beitragsjahre sowie den Zeitpunkt des Renteneintritts an und nicht an den bloßen Status einer Schwerbehinderung. Damit sind Kürzungen beim vorzeitigen Bezug einer Erwerbsminderungsrente rechtmäßig.

Die rechtliche Grundlage für diese Kürzungen findet sich in § 77 SGB VI, der den sogenannten Zugangsfaktor für die Rentenhöhe festlegt. Dieser Faktor verringert sich um einen festen Prozentsatz für jeden Monat, den eine Rente vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Da die Rentenversicherung nach dem Äquivalenzprinzip (Gleichwertigkeit von Beitrag und Leistung) funktioniert, dienen diese Abschläge als notwendiger finanzieller Ausgleich für die statistisch längere Laufzeit der Rentenzahlung. Ein Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor diesen systemimmanenten Abzügen, da die gesetzlichen Regelungen für alle Versicherten gleichermaßen gelten und keine Diskriminierung im rechtlichen Sinne darstellen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention bietet hierbei keinen individuellen Schutz vor Kürzungen, da sie lediglich als Programmsatz für den Gesetzgeber fungiert und keine direkten Zahlungsansprüche begründet. Betroffene sollten daher nicht allein auf ihren Status verweisen, sondern die versicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren ihres Bescheids prüfen lassen.


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Darf die Krankenkasse mich zum Rentenantrag zwingen, obwohl die Rente niedriger ausfällt?

JA, die Krankenkasse darf Sie gemäß § 51 SGB V zur Stellung eines Rentenantrags auffordern, sofern Ihre Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder dauerhaft gemindert ist. Finanzielle Einbußen durch die niedrigere Rente oder gesetzliche Abschläge begründen dabei nach aktueller Rechtsprechung keinen rechtlichen Schutz vor dieser Aufforderung.

Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen findet sich im Sozialgesetzbuch, welches der Krankenkasse ein Gestaltungsrecht einräumt, um die finanzielle Last auf den zuständigen Rentenversicherungsträger zu übertragen. Da die Erwerbsminderungsrente im deutschen Sozialrecht als vorrangige Leistung gilt, müssen Versicherte die damit verbundenen finanziellen Einbußen gegenüber dem meist höheren Krankengeld grundsätzlich akzeptieren. Gerichte haben wiederholt bestätigt, dass selbst dauerhafte Rentenabschläge von bis zu 10,8 Prozent rechtmäßig sind und daher keine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes darstellen. Ein Widerspruch gegen die Aufforderung ist daher meist nur dann erfolgreich, wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung offensichtlich nicht vorliegen oder schwerwiegende Formfehler im Bescheid bestehen.

Versicherte müssen die gesetzte Frist von zehn Wochen unbedingt einhalten, da bei einer Verweigerung des Rentenantrags der Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes nach Ablauf dieser Zeitspanne vollständig entfallen kann.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 1 R 160/18 – Urteil vom 21.01.2021




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