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Voraussetzung Arbeitslosengeldanspruch – Erreichbarkeit des Arbeitslosen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 9 AL 1/17 – Urteil vom 09.08.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Dauer der Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger meldete sich am 03.01.2013 mit Wirkung zum 01.02.2013 bei der Beklagten arbeitslos. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 22.01.2013 vermerkte die zuständige Arbeitsvermittlerin, die Zeugin I, lt. Verbis, der Kläger habe keine Bewerbungsunterlagen dabeigehabt. Auf Nachfrage nach Bewerbungsunterlagen und Nachweisen wie Zeugnissen habe er mitgeteilt, er sei nicht bereit, der Arbeitsagentur die Unterlagen vorzulegen. Er lege entsprechende Unterlagen nur dem Arbeitgeber vor, bei dem er sich bewerbe. Es sei ihm daraufhin eine ausführlichste Erläuterung der Verfügbarkeit und Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden bzw. Arbeitslosen erteilt worden, er habe sich aber weiterhin geweigert. Da kein Gespräch und keine Zusammenarbeit möglich gewesen sei, sei ein weiterer Mitarbeiter hinzugezogen worden, der dem Kläger ausführlich die Inhalte des § 38 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und die sonstigen Vorschriften in Bezug auf den Leistungsbezug (fehlende Mitwirkung) erläutert habe. Eine Einsicht sei beim Kunden nicht erreicht worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er ab sofort wegen fehlender Mitwirkung/Verfügbarkeit abgemeldet werde. Der Kläger habe sich in keiner Weise einsichtig gezeigt.

Voraussetzung Arbeitslosengeldanspruch - Erreichbarkeit des Arbeitslosen
(Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)

Am 16.08.2013 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2013 erneut arbeitslos und begehrte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Als Anschrift gab er im schriftlichen Antrag „T-straße 00, L, c/o Rechtsanwalt T“ an. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, die die damalige Anschrift des Klägers enthält, ist zu entnehmen, dass der Kläger zunächst von 15.10.2009 bis zum 31.01.2013, anschließend vom 05.03.2013 bis 31.08.2013 bei den Rechtsanwälten L in L als Steuersachbearbeiter versicherungspflichtig beschäftigt war. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde eine Urlaubsabgeltung gewährt. Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, hätte dieses bis einschließlich 17.09.2013 angedauert.

Am 26.09.2013 erfolgte erneut eine persönliche Vorsprache des Klägers im Bereich Arbeitsvermittlung bei Frau I, nachdem der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 28.08.2013 – adressiert an Rechtsanwalt T – eine entsprechende Einladung nach § 309 Abs. 1 SGB III erhalten hatte. In ihrem Verbis-Vermerk zum Inhalt der Vorsprache führte sie aus: „Kunde verlässt nach 2 Minuten das Büro. Er sieht es nicht ein, Auskünfte zu seinen beruflichen Daten zu erteilen. Er weigert sich, Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von mir wurde der Hinweis auf das Gespräch am 22.01.2013 erteilt, weitere Möglichkeiten gab der Kunde mir leider nicht.“ Sodann wurde der Kläger erneut, diesmal ab dem 26.09.2013, aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Mit Schreiben vom 18.09.2014 nahm der Kläger auf seine Arbeitslosmeldung am 16.08.2013 Bezug und teilte hierzu mit, dass ihm bis heute keine Rückmeldung seitens der Beklagten vorliege. Hierzu legte er eine Kopie der Entgeltbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Eine Anschrift des Klägers war seinem Schreiben nicht zu entnehmen. Vielmehr gab er die Adresse des Rechtsanwaltes T in L an und verwies auf eine zu dessen Gunsten bestehende Empfangsvollmacht. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zwar die Arbeitsbescheinigung eingegangen sei, der Antrag auf Arbeitslosengeld aber noch nicht vorliege; ihm werde eine Zweitschrift des Antrages übersandt (Schreiben vom 19.09.2014). Bei Rücksendung des Antrags wies der Kläger mit einem undatierten Schreiben, wiederum ohne Angabe seiner Anschrift, darauf hin, dass der Schriftverkehr ausschließlich mit seinem Anwalt in L geführt werden solle. Einer Speicherung von Daten widerspreche er ausdrücklich und behalte sich insoweit Schadensersatzforderungen vor. Im hierbei vorgelegten schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gab der Kläger sodann ausschließlich die Adresse des o.a. Rechtsanwaltes an.

In der Folgezeit wies die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.2014, 02.03.2015 und 13.03.2015 darauf hin, dass über den Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht entschieden werden könne, da der Antrag noch nicht vollständig ausgefüllt sei. Bezüglich der Frage der Datenerhebung wies sie auf die Vorschriften der §§ 67a bis c des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hin. Stimme der Kunde der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Speicherung der Daten nicht zu, könne keine Leistung nach dem SGB III erbracht werden. Nachdem der Kläger zunächst mit Schreiben vom 12.03.2015 und 23.03.2015 ausdrücklich keine Einwilligung zur Datenspeicherung erteilt hatte, erteilte er diese sodann mit Fax vom 07.04.2015.

Mit an die Adresse des von dem Kläger benannten Rechtsanwaltes in L gerichtetem Bescheid vom 07.04.2015 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.09.2013 bis 17.09.2013 fest. Der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Dieser hätte, wenn er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden wäre, bis zum 17.09.2013 gedauert; so lange ruhe der Anspruch.

Mit weiterem, ebenfalls an den Rechtsanwalt des Klägers adressierten Bescheid vom 08.04.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen sowie einem Anspruchsbeginn am 01.09.2013 lediglich bis zum 25.09.2013. In der Zeit vom 01.09.2013 bis 17.09.2013 ergebe sich kein täglicher Leistungsbetrag wegen der Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung. Für die Zeit vom 18.09.2013 bis 25.09.2013 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 35,88 EUR mit einem Leistungssatz von 16,61 EUR täglich gewährt. Grund für die befristete Bewilligung bis zum 25.09.2013 sei der „Wegfall der Verfügbarkeit“.

Den gegen diese Bescheide gerichteten und nachfolgend nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom 14.04.2015 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 als unbegründet zurück. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der Bescheide.

Mit seiner am 26.05.2015 bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 gewandt und die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.09.2013 bis 31.08.2014 begehrt. Ab September 2014 sei er erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte habe ihm den Anspruch bislang ohne Begründung verweigert. Mit Schreiben vom 28.08.2013 sei er von der Arbeitsagentur zu einem Gespräch über seine aktuelle berufliche Situation eingeladen worden. Er sei von einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin ausgegangen und habe keine Unterlagen mitgenommen. Dies sei in dem Einladungsschreiben auch nicht gefordert worden. Seine Intention sei es gewesen, im Termin seine berufliche Situation zu besprechen und seine Vorstellungen, Erfahrungen und Fähigkeiten darzustellen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er eine geringfügige Beschäftigung als Jurist ausübe. Er sei davon ausgegangen, dass es in dem Gespräch darum gehen werde, dieses Arbeitsverhältnis auszubauen oder aber eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Er habe nicht gewusst, dass er Unterlagen hätte mitbringen müssen. Das Gespräch mit Frau I am 26.09.2013 sei nur ganz kurz gewesen, es habe vielleicht 2 oder 3 Minuten gedauert. Er habe das Einladungsschreiben vorgelegt und sei dann gefragt worden, ob er Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse o.ä. mitgebracht habe. Als er das verneint habe, habe ihm Frau I gesagt, dann brauche man gar nicht weiterzumachen. Aus seiner Sicht habe sie das Gespräch abgebrochen. Nach diesem Gespräch habe er nicht erneut bei der Beklagten vorgesprochen, da er keine Einladungen mehr erhalten habe. Vordringlich habe er sich auch um seine Eltern kümmern müssen, allerdings nicht in einem Rahmen, der seine Verfügbarkeit eingeschränkt hätte. Bei Aufforderung seitens der Beklagten sei er bereit gewesen, auch Unterlagen wie Zeugnisse und Bewerbungsunterlagen vorzulegen; er habe eine solche Aufforderung aber nicht erhalten. Auch das Arbeitspaket 3, Bewerbungsunterlagen und Nachweise hätte er mitgebracht, wenn im Einladungsschreiben vom 28.08.2013 hierzu Hinweise enthalten gewesen wären.

Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld über den 25.09.2013 hinaus bis zum 31.08.2014 zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Befristung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes sei wegen Wegfalles der Verfügbarkeit erfolgt. Der Kläger habe sich im Gespräch am 26.09.2013 geweigert, Auskünfte über seine beruflichen Daten zu erteilen und Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei dem vorausgegangenen Einladungsschreiben habe es sich um ein solches nach § 309 SGB III gehandelt. Da es sich auf die aktuelle berufliche Situation des Klägers bezogen habe, sei damit klargestellt gewesen, dass es sich um ein Gespräch im Rahmen der Arbeitsvermittlung handeln sollte. Bereits am 16.08.2013 sei dem Kläger das „Arbeitspaket 3“ ausgehändigt worden. Aus dem Vordruck ergebe sich, dass dieses ausgefüllt einschließlich der angegebenen Unterlagen spätestens zu dem Gespräch mit der Arbeitsvermittlung mitzubringen sei. Zweck des Gespräches sei es gewesen, erforderliche Vermittlungsbemühungen anzustrengen. Dafür sei aber Voraussetzung, die Vorstellungen, Erfahrungen, Fähigkeiten etc. des Klägers zu kennen, da ansonsten der Vermittlungsprozess nicht in Gang gesetzt werden könne. Durch die Weigerung des Klägers habe das Gespräch nicht mehr zum Ziel geführt werden können. Ein genaues Profiling und sinnvolle Vermittlungsbemühungen hätten ohne die Kenntnis der Qualifikation des Klägers nicht erfolgen können. Aufgrund seiner Verweigerungshaltung habe auch weder eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, noch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Eine Verfügbarkeit des Klägers habe damit nicht bestanden, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei nicht gegeben gewesen.

Im Termin des Sozialgerichts zur Erörterung des Sachverhaltes und Beweisaufnahme vom 15.08.2016 ist die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau I, als Zeugin vernommen worden. Für die Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift, Bl. 53 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21.11.2016, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig und beschwerten den Kläger nicht. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld nur befristet bis zum 25.09.2013 bewilligt. Aufgrund des Inhalts der Vorsprache des Klägers am 26.09.2013 sei Verfügbarkeit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen. Zweifel an der Verfügbarkeit des Klägers ergäben sich bereits daraus, dass der Kläger im Antragsvordruck auf Gewährung von Arbeitslosengeld nicht seine Wohnanschrift, sondern alleine die Anschrift seines Rechtsanwalts angegeben habe. Entsprechend habe er auch in einem undatierten, bei der Beklagten im November 2014 eingegangenen Schreiben darauf hingewiesen, den Schriftverkehr ausschließlich mit seinem Anwalt zu führen. Dies dürfte mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung – (EAO), wonach der Arbeitslose sicherzustellen habe, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen könne, nicht zu vereinbaren sein. Spätestens mit seiner Weigerung im Beratungsgespräch bei der Arbeitsvermittlung am 26.09.2013, Auskünfte zu seinen beruflichen Daten zu erteilen und Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, sei das Vorliegen von Verfügbarkeit des Klägers aber endgültig zu verneinen gewesen. Zur Erstellung eines Vermittlungsprofils sei es unerlässlich, dass der Beklagten der berufliche Werdegang, die Qualifikationen, Erfahrungen und Fähigkeiten des Arbeitslosen in vollem Umfang bekannt seien. Es reiche nicht aus, dass der Arbeitslose entsprechende Auskünfte alleine dem potentiellen Arbeitgeber erteile. Eine erfolgreiche Vermittlung in Arbeit werde so von ihm verhindert. Hierüber sei der Kläger bereits bei der persönlichen Vorsprache am 22.01.2013 ausführlich aufgeklärt worden. Auch seien Erläuterungen der Verfügbarkeit und der Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen anhand der gesetzlichen Vorschriften, ebenso der Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung in Bezug auf den Leistungsbezug erfolgt. Trotz Hinweises der Zeugin I auf dieses Gespräch habe sich der Kläger bei der Vorstellung am 26.09.2013 geweigert, Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu seinen beruflichen Daten zu erteilen. Zutreffend sei die Beklagte deshalb davon ausgegangen, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt Verfügbarkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Auch habe das Gericht keine Veranlassung gesehen, an der Richtigkeit der Ausführungen der Zeugin in ihrem Vermerk vom 26.09.2013 zu zweifeln. Bei ihrer Vernehmung am 15.08.2016 habe sie sich im Wesentlichen noch an den Inhalt der mit dem Kläger geführten Gespräche erinnern können, auch wenn sie zunächst das Gespräch aus September 2013 mit demjenigen im Januar 2013 verwechselt habe. Ihr sei aber noch bekannt gewesen, dass ein zweites, sehr kurzes Gespräch stattgefunden habe. Dagegen vermochten die Angaben des Klägers zum Inhalt des Gesprächs am 26.09.2013 das Gericht nicht zu überzeugen. Es habe kein Anlass für die Zeugin bestanden, das Gespräch zu beenden, weil der Kläger keine Unterlagen bei sich geführt hat. Nach Angaben der Zeugin hätten diese auch nachgereicht werden können. Auch habe sie ausdrücklich ausgeschlossen, dass sie auf den Hinweis des Klägers, keine Unterlagen mit sich zu führen, gesagt habe, dass das keinen Sinn mache. Die Angaben der Zeugin I erschienen auch im Hinblick auf das weitere Verhalten des Klägers glaubhaft. Wäre das Gespräch am 26.09.2013 tatsächlich nur wegen nicht mitgebrachter Unterlagen gescheitert, hätten diese von dem Kläger unschwer per Post oder in einem neu zu vereinbarenden Termin kurzfristig nachgereicht werden können. Tatsächlich habe sich der Kläger nach September 2013 aber gar nicht mehr persönlich bei der Beklagten gemeldet. Selbst die Vorlage des Antragsvordrucks auf Arbeitslosengeld sei erst nach mehrmaliger Erinnerung im Jahr 2014 erfolgt. Auch die mehrfache Weigerung des Klägers, seine Daten speichern zu lassen, ergänze sich mit den Vermerken der Zeugin, wonach er nicht bereit sei, Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Letztendlich ließen auch die Angaben des Klägers, dass die Versorgung seiner Eltern für ihn im Vordergrund gestanden habe, fraglich erscheinen, ob er an einer Vermittlung durch die Beklagte tatsächlich interessiert gewesen sei.

Gegen dieses ihm am 08.12.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 02.01.2017 eingelegten Berufung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen das Folgende geltend:

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei er im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verfügbar gewesen. So sei bei der Datenerfassung durch die Beklagte vom 16.08.2013 festgehalten worden, dass die Identität des Kunden geprüft worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei von seiner Mitteilung, etwaige an ihn gerichtete Schreiben sollten an seinen Prozessbevollmächtigten gehen, keine Rede gewesen. Dies sei erst ab November 2014 und damit außerhalb des streitigen Zeitraums der Fall gewesen. Daher könne die vorgenannte Mitteilung keine Auswirkung auf seine Verfügbarkeit im streitigen Bewilligungszeitraum gehabt haben. Auch sei die von ihm erteilte Vollmacht für seinen Bevollmächtigten im seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahren nicht mit der Angabe einer Wohnadresse gleichzusetzen. Es könne auch nicht zu seinen Lasten gehen, dass er von der Beklagten im Zuge des Gesprächs vom 26.09.2013 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei und die Beklagte im Anschluss an diese Vorsprache auch nicht mehr versucht habe, ihn zu erreichen. Es habe der Beklagten oblegen, ihm Vermittlungsbemühungen aufzuerlegen. Dies alles habe im Zusammenhang mit der „schiefgelaufenen“ Vorsprache bei der Zeugin I am 26.09.2013 gestanden. Hier habe sich die Zeugin in der Vorbereitung auf das Gespräch an einen Vorfall bzw. ein anderes Gespräch aus Januar 2013 erinnert und dieses vorhergehende Ereignis zum Anlass genommen, ihm von vorneherein „überreserviert“ gegenüberzutreten. Damit sei das neue Antragsverfahren von ihr nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben. Sie habe – ggf. aus Antipathie – das Gespräch abgebrochen, ihn aus diesem entlassen und einfach abgemeldet. Mithin seien ihm die begehrten Leistungen ohne ausreichende Begründung verwehrt worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2016 abzuändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 26.09.2013 bis 31.08.2014 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Ausführungen, die nicht schon im überzeugenden Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten. Der Kläger sei nur vom 01.09.2013 bis 25.09.2013 verfügbar gewesen, wobei der Leistungsanspruch wegen einer Urlaubsabgeltung vom 01.09.2013 bis 17.09.2013 geruht habe. Bereits im Januar 2013 habe der Kläger angegeben, postalisch nur über seinen Bevollmächtigten erreicht werden zu wollen. Die Darstellung in der Berufungsbegründung sei falsch. Wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit ab 26.09.2013 seien Vermittlungsbemühungen nicht mehr gefordert gewesen. Im Übrigen handele es sich bei der Argumentation des Klägers um Unterstellungen und Vermutungen. Die tatsächliche Sachlage werde durch die Akten dokumentiert und insoweit die Darstellung des Klägers widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet sind. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 08.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, als dem Kläger kein Arbeitslosengeld über den 25.09.2013 hinaus bewilligt worden ist. Ein hier ausschließlich streitgegenständlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 26.09.2013 bis 31.08.2014 besteht nicht.

1.) Dem Anspruch auf Arbeitslosengeld steht bereits entgegen, dass der Kläger schon ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 01.09.2013 der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stand und damit nicht arbeitslos war, so dass von Beginn an die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte nicht gegeben waren. Damit scheidet auch ein Anspruch auf Leistungen für die Zeit ab dem 26.09.2013 aus.

Der Kläger war schon wegen fehlender Erreichbarkeit nicht arbeitslos i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III. Danach ist arbeitslos, wer u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer u.a. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zu beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 – (EAO). Danach hat der Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, nicht gegeben, wenn ein Kontakt zum Arbeitslosen lediglich über eine Mittelsperson möglich ist (BSG, Urt. v. 09.02.2006 – B 7a AL 58/05 R -, juris Rn. 11 m.w.N.). Hier hat der Kläger bereits im dem streitgegenständlichen Zeitraum zu Grunde liegenden schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage der Arbeitslosmeldung vom 16.08.2013 mit Wirkung zum 01.09.2013 unter Punkt 1 (Persönliche Daten) die Anschrift seines Rechtsanwaltes und jetzigen Prozessbevollmächtigten („c/o RA T, T-straße 00, L“) und nicht seine damalige eigene Adresse („H.-wald 47, 47… Krefeld“) angegeben. Damit wurde RA T entgegen den Einlassungen des Klägers weder erst im Laufe des Jahres 2014, noch ausschließlich als Verfahrensbevollmächtigter des Klägers (§ 13 Abs. 1 SGB X) benannt, sondern aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Adressaten, hier der Beklagten, als eine den gesamten Kontakt zum Arbeitslosen abwickelnde Mittelsperson. Dem entspricht im Übrigen auch, dass der Kläger ausweislich der aktenkundigen Verbis-Vermerke der Beklagten bereits bei der ersten Arbeitslosmeldung am 03.01.2013 mit Wirkung zum 01.02.2013 hinsichtlich der telefonischen Kontaktaufnahme lediglich die Festnetznummer seines Anwalts und jetzigen Prozessbevollmächtigten angab und im Zusammenhang mit der zweiten Arbeitslosmeldung am 16.08.2013 keine Angaben zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit ihm selbst machte. Entgegen der Auffassung des Klägers steht seiner i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO fehlenden Erreichbarkeit auch nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Datenerfassung am 16.08.2013 die Prüfung der Identität des Klägers feststellte und ihr auch sonst ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Stammdatenblatt, Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers vom 02.10.2013) die Anschrift des Klägers in Krefeld bekannt war. Denn dies bedeutete nicht zwangsläufig, dass der Kläger unter seiner (früheren) Wohnanschrift für die Beklagte tatsächlich erreichbar gewesen ist. Vielmehr hatte der Kläger ausdrücklich die Adresse seines Rechtsanwalts als Postanschrift angegeben, so dass die Beklagte nach dem erkennbaren Willen des Klägers gehalten war, diesem etwaige schriftliche Vermittlungsvorschläge oder ggf. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nur über RA T zukommen zu lassen (und nicht bloß die Leistung „Arbeitslosengeld“, auch wenn dies möglicherweise der Vorstellung des Klägers entsprochen haben mag). Zumindest war jedoch unklar, unter welcher Anschrift der Kläger für die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben erreichbar war. Dies alles widerspricht jedoch nicht nur dem gerade auf die Wohnung des Arbeitslosen bezogenen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, wonach der Arbeitslose jedenfalls dann erreichbar ist, wenn er sich einmal werktäglich in seiner Wohnung aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (s. BSG, Urt. v. 03.05.2001 – B 11 AL 71/00 R -, juris Rn. 20). Es verstößt auch gegen den in § 138 Abs. 5 Nr. 2 SGB III („zeit- und ortsnahe“ Folgeleistung), § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO („persönliche“ Erreichbarkeit) und §§ 4, 5 SGB III (Vorrang der Arbeitsvermittlung) zum Ausdruck kommenden Zweck der Gewährleistung einer effektiven Arbeitsvermittlung einerseits sowie des Anknüpfens von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe andererseits (vgl. BSG, Urt. v. 20.06.2001 – B 11 AL 10/01 R -, juris Rn. 24). Eine auf (Wieder-)Eingliederung des Klägers in der Arbeitsmarkt gerichtete effektive Vermittlungstätigkeit kann jedoch nicht über den Schreibtisch eines im Übrigen ortsfremden Rechtsanwalts gewährleistet werden. Folglich fehlte es dem Kläger von Beginn an und damit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum bereits an der objektiven Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III).

2.) Unabhängig hiervon haben die Beklagte und das Sozialgericht zu Recht auch die subjektive Verfügbarkeit des Klägers jedenfalls ab dem 26.09.2013 verneint, so dass er auch deshalb nicht arbeitslos gewesen ist (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und 3 SGB III), was einer Gewährung von Arbeitslosengeld über den 25.09.2013 hinaus ebenfalls entgegensteht. Zur weiteren Begründung sowie Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und schließt sich hierbei nach eigener Prüfung und Würdigung insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) des Sozialgerichts hinsichtlich der Aussagen der Zeugin I im Erörterungstermin vom 15.08.2016 an.

Das hierauf bezogene Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine zu seinen Gunsten abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage – ungeachtet der bereits fehlenden objektiven Verfügbarkeit (s.o.) – zu begründen.

Der Kläger war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, namentlich seines gesamten Verhaltens gegenüber der Beklagten, insbesondere im Meldetermin am 26.09.2013, der aktenkundigen Unterlagen, der Aussage der Zeugin I im Erörterungstermin des Sozialgerichts sowie der eigenen Einlassungen des Klägers jedenfalls seit dem 26.09.2013 für die Arbeitsvermittlung nicht i.S.d. § 138 Abs. 5 Nr. 1 und 3 SGB III subjektiv verfügbar. Denn er hat sich beharrlich geweigert, der Beklagten Auskünfte zu seinem beruflichen Werdegang zu erteilen und Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und damit jegliche auf eine Vermittlung des Klägers in Arbeit gerichtete Tätigkeit der Beklagten vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert.

Zwar führt eine Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung (s. § 309 SGB III) nicht automatisch zur Verneinung der (subjektiven) Verfügbarkeit des Arbeitslosen, weil das SGB III einen solchen Automatismus nicht kennt (s. ausf. BSG, Urt. v. 14.05.2014 – B 11 AL 8/13 R -, juris Rn. 13 ff.: kein Entfallen der Verfügbarkeit ipso jure bei einem dreimaligen Meldeversäumnis). Allerdings scheidet eine Prüfung und Entscheidung über das Fehlen von (subjektiver) Verfügbarkeit aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Arbeitslosen, auch und gerade im Zusammenhang mit Mitwirkungspflichten bei Vermittlungsbemühungen der Beklagten, hierdurch nicht aus (vgl. BSG, a.a.O. -, juris Rn. 24). Maßgeblich sind hierbei die Umstände des Einzelfalles, die auch das Verhalten des Arbeitslosen außerhalb der eigentlichen Verletzung von Mitwirkungspflichten in den Blick nehmen. Dies gilt insbesondere für solche Handlungen, die auf die zentrale Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit zielen, Arbeitslosen Vermittlungsangebote zu unterbreiten (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 35 SGB III u. BSG, a.a.O. -, juris Rn. 27). Der Würdigung des gesamten Verhaltens des Arbeitslosen hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens subjektiver Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld steht endlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Möglichkeit hätte, die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 f. SGB I zu konkretisieren und im Fall fehlender Mitwirkung des Arbeitslosen nach Maßgabe des § 66 SGB I zu reagieren, sprich die Leistung zu versagen oder zu entziehen. So sind die §§ 61, 66 SGB I etwa neben der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III anwendbar, weil es sich insoweit um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt (BSG, a.a.O. -, juris Rn. 28). Für die Verletzung einzelner, die Kernaufgabe der Arbeitsvermittlung betreffender Mitwirkungspflichten durch den Arbeitslosen kann im Ergebnis nichts anderes gelten, weil auch diese ein gewichtiges Indiz für dessen fehlende subjektive Verfügbarkeit darstellen.

Auf dieser rechtsmaßstäblichen Grundlage ist der Senat bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers, der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der für den Kläger zuständigen Sachbearbeiterin, der Zeugin I, davon überzeugt, dass der Kläger spätestens im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.09.2013 nicht mehr bereit war, den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stehen. Im Rahmen dieses Gesprächs hat sich der Kläger zum wiederholten Male beharrlich geweigert, Auskünfte zu seinem beruflichen Daten bzw. seinem Werdegang zu erteilen und Bewerbungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Damit hat er es der Beklagten wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht, ihrer Kernaufgabe der Vermittlung in Arbeit effektiv nachzukommen. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine den beruflichen Fähigkeiten und Neigungen adäquate Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis nur möglich, wenn der Beklagten der beruflichen Werdegang, erworbene Qualifikationen, Erfahrungen und sonstige Fähigkeiten des Arbeitslosen bekannt sind. Werden die hierzu notwendigen Angaben des Arbeitslosen von diesem bewusst verweigert, kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass dieser an einer Vermittlung durch die Beklagte nicht interessiert ist. Dies gilt für die Person des Klägers im besonderen Maße, da dieser bereits im Rahmen seiner ersten Arbeitslosmeldung im Januar 2013 anlässlich eines Kontakts mit der Zeugin I am 22.01.2013 unzweideutig erklärt hat, nicht bereit zu sein, der Beklagten Bewerbungsunterlagen und berufliche Nachweise wie Zeugnisse etc. vorzulegen. Das hier streitgegenständliche Verhalten des Klägers am 26.09.2013 stellt somit einen Wiederholungsfall dar, der dessen fehlende subjektive Verfügbarkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt manifestiert. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Einladungsschreiben der Beklagten vom 28.08.2013 nach § 309 SGB III ein expliziter Hinweis auf die Beibringung von Bewerbungsunterlagen oder ähnlichen Dokumenten nicht enthalten gewesen ist. Schon aufgrund der Vorkommnisse im Januar 2013 hätte sich dem Kläger bereits aufdrängen müssen, dass die Beklagte nicht einfach auf die für ihre Vermittlungstätigkeit essenzielle Einreichung dieser Unterlagen verzichten würde. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger ausweislich des entsprechenden Verbis-Vermerkes, an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, im Rahmen der persönlichen Arbeitslosmeldung am 16.08.2013 das „Arbeitspaket Teil 3“ ausgehändigt worden ist. In diesem wird bereits auf Seite 1 darauf hingewiesen, dass dem Fragebogen zur Vorbereitung des Vermittlungsgesprächs vollständige Bewerbungsunterlagen sowie Nachweise über Berufsabschluss sowie sonstige Weiterbildungen beizulegen seien. Damit konnte der Kläger auch aus diesem Grund schlechterdings nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Termin vom 26.09.2013 lediglich um ein sein damaliges Beschäftigungsverhältnis betreffendes Gespräch handeln würde. Auch soweit der Kläger behauptet, dass er bei Aufforderung der Beklagten bereit gewesen wäre, Unterlagen wie Zeugnisse und Bewerbungen vorzulegen, wird dies durch sein konträres und beharrliches Verhalten der Beklagten gegenüber widerlegt.

Ebenso spricht für fehlende subjektive Verfügbarkeit in ganz entscheidendem Maße, dass sich der Kläger bei der Beklagten nach den o.a. Ereignissen erst wieder fast ein Jahr später, nämlich am 18.09.2014, gemeldet hat. Da er wusste, dass die Beklagte ihn bereits zum zweiten Mal aufgrund seines Verhaltens aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, konnte er schlechterdings nicht mehr damit rechnen, dass sie ihm von Amts wegen irgendwelche Vermittlungsvorschläge unterbreitet, noch dazu auf der Grundlage fast vollständig fehlender Daten, die für einen möglichen Vermittlungserfolg notwendig gewesen wären. Und Letzteres lag einzig und alleine im Verantwortungsbereich des Klägers. Damit geht seine Einlassung, dass es der Beklagten oblegen habe, ihm Vermittlungsbemühungen aufzuerlegen, gänzlich ins Leere. Im Übrigen hat sich auch das weitere Verhalten des Klägers nach September 2014 im Wesentlichen durch mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Bearbeitung seines Antrages auf Arbeitslosengeld ausgezeichnet, was bei Würdigung seines Gesamtverhaltens ebenfalls für das Fehlen subjektiver Verfügbarkeit auch im streitgegenständlichen Zeitraum spricht.

Soweit der Kläger schließlich der Zeugin I vorgehalten hat, ihm aufgrund der Vorkommnisse vom Januar 2013 im zweiten Beratungsgespräch am 26.09.2013 „überreserviert“ und damit letztendlich nicht unvoreingenommen gegenüber getreten zu sein, mag dies seinem persönlichen, subjektiven Empfinden entsprochen haben und wäre angesichts der Gesamtumstände, die das Verhalten der Klägers und seine beharrliche Uneinsichtigkeit zum Ausdruck bringen, wohl auch nachvollziehbar. Allerdings sind diese subjektiven Empfindungen des Klägers nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von der Wahrheit und Richtigkeit der in sich schlüssigen, überzeugenden und in jeder Weise nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin I im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 15.08.2016 ernstlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch für die inhaltliche Richtigkeit des zeitnah gefertigten Verbis-Vermerkes über das Beratungsgespräch am 26.09.2013. Die fehlende subjektive Verfügbarkeit ist wie dargelegt ausschließlich auf das Gesamtverhalten des Klägers zurückzuführen.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4.) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.

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