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Voraussetzung für Kostenübernahme von Ferienfreizeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Heilbronner Gericht weist Klage ab: Eltern eines behinderten Kindes müssen Kosten für Ferienfreizeiten selbst tragen, da keine Vereinbarung mit dem Anbieter vorlag. Sozialgericht Heilbronn stellt klar: Gesetzliche Vorgaben zur Eingliederungshilfe gelten seit 2020 und müssen eingehalten werden. Urteil hat Signalwirkung für Eltern und Leistungserbringer: Rechtssicherheit durch klare Vereinbarungen ist unerlässlich.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen.
  • Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 100 und diverse gesundheitliche Einschränkungen.
  • Die Eltern der Klägerin beantragten ein persönliches Budget zur Finanzierung der Assistenz während der Freizeitaktivitäten.
  • Der Antrag wurde abgelehnt, da keine Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger und dem Anbieter besteht.
  • Freizeitmaßnahmen wurden als nicht behinderungsbedingt angesehen, da solche Bedürfnisse bei allen Kindern bestehen.
  • Eine Teilhabeeinschränkung im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern wurde verneint.
  • Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Trägers, da die beantragten Maßnahmen keine Eingliederungshilfe-Leistungen darstellen.
  • Leistungen der Pflegekasse wurden bereits vollständig ausgeschöpft.
  • Es existiert keine Vereinbarung, die eine Finanzierung der Freizeitmaßnahmen durch die Eingliederungshilfe ermöglicht.
  • Das Gericht betonte, dass die Unterstützung bei Freizeitaktivitäten durch Familie und Sorgeberechtigte erfolgt.

Gerichtsurteil zur Kostenübernahme für Ferienfreizeiten mit Behinderung

Ferienfreizeiten können für Kinder und Jugendliche mit Behinderung eine wertvolle Erfahrung sein. Sie bieten die Möglichkeit, neue Fähigkeiten zu entwickeln, Freundschaften zu schließen und die eigenen Grenzen zu testen. Doch die Kosten für solche Freizeiten können für Familien eine große Belastung darstellen. In vielen Fällen können die Kosten für die Teilnahme an Ferienfreizeiten durch Leistungen der Eingliederungshilfe übernommen werden.

Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind jedoch nicht immer leicht zu verstehen. In der Regel muss ein „erheblicher Bedarf“ an der Teilnahme an einer Ferienfreizeit nachgewiesen werden. Dieser Bedarf bezieht sich auf die Förderung der Entwicklung des Betroffenen und kann von den individuellen Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen abhängen. Ob und in welchem Umfang die Kosten für eine Ferienfreizeit übernommen werden, hängt letztendlich von der konkreten Sachlage und der Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers ab.

Im folgenden Abschnitt soll ein konkretes Gerichtsurteil zum Thema Kostenübernahme von Ferienfreizeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe beleuchtet und näher analysiert werden.

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Der Fall vor Gericht


Urteil: Keine Kostenübernahme für Ferienfreizeiten ohne Leistungsvereinbarung

Das Sozialgericht Heilbronn hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Träger der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet ist, die Kosten für Ferienfreizeiten und Tagesausflüge zu übernehmen, wenn keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Anbieter besteht.

Hintergrund des Falls

Eine sechsjährige Klägerin mit mehrfachen Behinderungen hatte beantragt, dass der beklagte Eingliederungshilfeträger die Kosten für ihre Teilnahme an insgesamt 44 Tagen Ferienfreizeiten und Tagesausflügen im Jahr 2024 übernimmt. Die Maßnahmen sollten von einem freien Träger durchgeführt werden, mit dem jedoch keine Vereinbarung nach §§ 123f. SGB IX bestand.

Einordnung als Leistung zur sozialen Teilhabe

Das Gericht stufte die begehrten Leistungen als Angebote der sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX ein und nicht als Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX. Begründet wurde dies damit, dass die Freizeitangebote primär auf Gemeinschaftserlebnisse und Erholung abzielten und sich damit deutlich von schulischen Fördermaßnahmen unterschieden.

Fehlen einer Leistungsvereinbarung als Ausschlusskriterium

Entscheidend für die Ablehnung des Antrags war, dass zwischen dem Eingliederungshilfeträger und dem Leistungserbringer keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 123 Abs. 1 SGB IX bestand. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX klare Vorgaben für solche Vereinbarungen geschaffen habe, die seit 2020 gelten.

Keine Ausnahme im Einzelfall möglich

Eine Ausnahme vom Vereinbarungserfordernis nach § 123 Abs. 5 SGB IX sah das Gericht nicht als gegeben an. Die notwendigen schriftlichen Verpflichtungen des Leistungserbringers fehlten. Das Gericht stellte klar, dass der Eingliederungshilfeträger in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum hat, sondern die Kostenübernahme zwingend ablehnen muss.

Bedeutung für Eltern behinderter Kinder

Für Eltern von Kindern mit Behinderungen bedeutet dieses Urteil, dass sie sich vor der Anmeldung zu Ferienfreizeiten unbedingt erkundigen sollten, ob eine Leistungsvereinbarung mit dem Eingliederungshilfeträger besteht. Andernfalls riskieren sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Das Gericht betonte, dass die gesetzlichen Regelungen seit 2020 klare Vorgaben für den Abschluss von Vereinbarungen enthalten. Leistungserbringer und Kostenträger sind aufgefordert, diese Möglichkeiten zu nutzen, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die zwingende Notwendigkeit einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 123 Abs. 1 SGB IX für die Kostenübernahme von Ferienfreizeiten als Leistungen zur sozialen Teilhabe. Es verdeutlicht die strikte Auslegung des Gesetzes ohne Ermessensspielraum für Ausnahmen. Für Leistungserbringer und Kostenträger ergibt sich daraus die dringende Aufforderung, zeitnah Vereinbarungen abzuschließen, um Rechtssicherheit zu schaffen und Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten zu können.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eltern eines Kindes mit Behinderung müssen Sie bei der Planung von Ferienfreizeiten und Tagesausflügen besonders vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass die Kostenübernahme durch den Eingliederungshilfeträger stark von formalen Voraussetzungen abhängt. Bevor Sie Ihr Kind für solche Aktivitäten anmelden, sollten Sie unbedingt prüfen, ob zwischen dem Anbieter und dem zuständigen Eingliederungshilfeträger eine gültige Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht. Fehlt diese, riskieren Sie, die gesamten Kosten selbst tragen zu müssen – auch wenn die Maßnahme für die soziale Teilhabe Ihres Kindes wichtig wäre. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig mit dem Eingliederungshilfeträger Kontakt aufzunehmen und die Finanzierungsmöglichkeiten abzuklären. Möglicherweise müssen Sie sich nach alternativen Anbietern umsehen, die bereits über die notwendigen Vereinbarungen verfügen.


FAQ – Häufige Fragen

Ferienfreizeit für Kinder mit Behinderung: Wer übernimmt die Kosten? Viele Familien mit behinderten Kindern stellen sich diese Frage. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen zu den vielfältigen Finanzierungsmöglichkeiten und gibt Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie die Kosten für eine erholsame Ferienfreizeit für Ihr Kind senken können.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kosten für Ferienfreizeiten durch die Eingliederungshilfe übernommen werden?

Die Kostenübernahme für Ferienfreizeiten durch die Eingliederungshilfe ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich muss eine wesentliche Behinderung vorliegen, die die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben erschwert. Die Ferienfreizeit sollte darauf abzielen, die Folgen der Behinderung zu mildern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.
Ein wichtiger Aspekt ist die Förderung der Begegnung mit nicht behinderten Menschen. Die Ferienfreizeit sollte Möglichkeiten bieten, soziale Kontakte zu knüpfen und Barrieren abzubauen. Dies trägt zur Inklusion bei und unterstützt das Ziel der Eingliederungshilfe, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern.
Die behinderungsbedingten Mehrkosten der Ferienfreizeit müssen unvermeidbar sein. Das bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten direkt mit der Behinderung zusammenhängen und nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden können. Beispielsweise könnten dies Kosten für eine barrierefreie Unterkunft oder spezielle Betreuung während der Reise sein.
Die Angemessenheit der Ferienfreizeit spielt ebenfalls eine Rolle. In der Regel wird eine einwöchige Reise pro Jahr als angemessen betrachtet. Längere oder häufigere Reisen müssen besonders begründet werden und stehen unter erhöhtem Prüfungsvorbehalt.
Ein formaler, aber wichtiger Aspekt ist das Vorhandensein einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Diese Vereinbarung regelt die Details der Leistungserbringung und die entsprechende Vergütung.
Die finanzielle Situation des Antragstellers wird ebenfalls berücksichtigt. Es gelten bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzen sind gesetzlich festgelegt und können je nach individueller Situation variieren.
Der Antrag auf Kostenübernahme sollte rechtzeitig vor der geplanten Ferienfreizeit gestellt werden. Es empfiehlt sich, alle relevanten Unterlagen beizufügen, die die Notwendigkeit und den Nutzen der Ferienfreizeit belegen. Dazu können ärztliche Atteste, Stellungnahmen von Therapeuten oder Beschreibungen des Ferienfreizeitangebots gehören.
Die Entscheidung über die Kostenübernahme trifft der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls. Dabei wird bewertet, ob die Ferienfreizeit tatsächlich zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe beiträgt und ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Bewilligung der Kostenübernahme nicht automatisch erfolgt, selbst wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Jeder Fall wird individuell geprüft, und die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen ab.

Wie können Eltern überprüfen, ob eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Eingliederungshilfeträger und dem Anbieter besteht?

Die Überprüfung einer bestehenden Leistungsvereinbarung zwischen dem Eingliederungshilfeträger und dem Anbieter einer Freizeitmaßnahme ist für Eltern von großer Bedeutung. Es gibt mehrere Möglichkeiten, um diese wichtige Information einzuholen.
Der erste Ansprechpartner für Eltern ist in der Regel der zuständige Eingliederungshilfeträger selbst. Dies kann je nach Bundesland und Wohnort das Sozialamt, das Jugendamt oder eine spezielle Abteilung für Eingliederungshilfe sein. Eltern sollten sich direkt an diese Behörde wenden und nach Informationen über bestehende Leistungsvereinbarungen mit dem gewünschten Anbieter fragen. Die Mitarbeiter dort sind verpflichtet, Auskunft zu geben und können in der Regel schnell und zuverlässig Auskunft erteilen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Anbieter der Freizeitmaßnahme selbst zu kontaktieren. Seriöse Anbieter sollten problemlos Auskunft darüber geben können, ob eine Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Eingliederungshilfeträger besteht. Eltern können nach einer Kopie oder zumindest nach den wesentlichen Eckpunkten der Vereinbarung fragen. Dies gibt ihnen zusätzliche Sicherheit und ermöglicht es, die Angaben mit denen des Eingliederungshilfeträgers abzugleichen.
In einigen Bundesländern gibt es zentrale Datenbanken oder Verzeichnisse, in denen Leistungsvereinbarungen erfasst sind. Eltern können sich bei der zuständigen Landesbehörde erkundigen, ob eine solche Datenbank existiert und wie sie darauf zugreifen können. Dies ermöglicht eine eigenständige Recherche und kann besonders hilfreich sein, wenn mehrere Anbieter in Betracht gezogen werden.
Es ist ratsam, die Überprüfung der Leistungsvereinbarung frühzeitig vorzunehmen, idealerweise bevor konkrete Planungen für die Teilnahme an einer Freizeitmaßnahme beginnen. Dies gibt Eltern die Möglichkeit, im Falle fehlender Vereinbarungen alternative Angebote zu suchen oder gemeinsam mit dem Anbieter auf den Abschluss einer Vereinbarung hinzuwirken.
Sollten Eltern auf Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung stoßen, können sie sich an Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen wenden. Diese verfügen oft über umfangreiche Erfahrungen und Kontakte im Bereich der Eingliederungshilfe und können bei der Klärung offener Fragen unterstützen.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Vorhandensein einer Leistungsvereinbarung allein noch keine Garantie für die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme darstellt. Die individuelle Bewilligung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem festgestellten Bedarf des Kindes und den Zielen der Eingliederungshilfe. Dennoch ist die Leistungsvereinbarung eine wichtige Voraussetzung und ihre Überprüfung ein wesentlicher Schritt in der Vorbereitung einer Freizeitmaßnahme.
Durch proaktives Handeln und gründliche Recherche können Eltern sicherstellen, dass sie gut informiert sind und potenzielle Hindernisse frühzeitig erkennen. Dies trägt dazu bei, den Prozess der Anmeldung und Kostenübernahme für eine Freizeitmaßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Welche Leistungen zur sozialen Teilhabe fallen unter die Eingliederungshilfe?

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe umfassen ein breites Spektrum an Unterstützungsmaßnahmen, die darauf abzielen, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Leistungen sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert und wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) weiter ausdifferenziert.
Zu den zentralen Leistungen zur sozialen Teilhabe gehören zunächst die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX. Diese sollen Menschen mit Behinderungen bei der Alltagsbewältigung unterstützen und eine selbstbestimmte und eigenständige Lebensführung ermöglichen. Darunter fallen beispielsweise Hilfen bei der Haushaltsführung, der Körperpflege oder der Kommunikation mit dem sozialen Umfeld.
Ein weiterer wichtiger Bereich sind die Leistungen zur Mobilität gemäß § 83 SGB IX. Diese umfassen unter anderem die Übernahme von Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Bereitstellung von Fahrdiensten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben außerhalb ihrer Wohnung zu ermöglichen.
Auch Leistungen zur Förderung der Verständigung nach § 82 SGB IX fallen in den Bereich der sozialen Teilhabe. Hierzu zählen etwa Gebärdensprachdolmetscher oder andere Kommunikationshilfen, die Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen die Verständigung mit ihrer Umwelt erleichtern.
Für viele Betroffene sind zudem die Leistungen zur Wohnungsanpassung von großer Bedeutung. Diese können bauliche Veränderungen umfassen, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, möglichst selbstständig in ihrer gewohnten Umgebung zu leben.
Ein oft diskutierter Aspekt der sozialen Teilhabe betrifft die Teilnahme an Freizeitaktivitäten und Urlaubsreisen. Grundsätzlich können auch solche Aktivitäten unter die Eingliederungshilfe fallen, wenn sie der Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben dienen und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen. Allerdings ist hier eine differenzierte Betrachtung notwendig.
Für die Kostenübernahme von Ferienfreizeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe gelten bestimmte Voraussetzungen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Reise nicht primär der allgemeinen Erholung dient, sondern spezifische Ziele der Eingliederung verfolgt. Dazu gehört etwa die Förderung der Begegnung mit nicht behinderten Menschen oder die Milderung der Folgen der Behinderung durch gezielte Aktivitäten.
Entscheidend ist auch, ob die betreffende Person bereits anderweitig in die Gesellschaft eingegliedert ist, etwa durch eine berufliche Tätigkeit. In solchen Fällen kann die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eingliederungsmaßnahme in Form einer Ferienfreizeit unter Umständen verneint werden.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Entscheidung über die Kostenübernahme stets im Einzelfall getroffen wird. Dabei werden Faktoren wie die Art und Schwere der Behinderung, die individuellen Lebensumstände und die spezifischen Ziele der geplanten Aktivität berücksichtigt.
Neben den genannten Leistungen umfasst die soziale Teilhabe auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Dies kann die Unterstützung bei der Ausübung von Hobbys, den Besuch von Veranstaltungen oder die Teilnahme an Bildungsangeboten einschließen.
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind zudem heilpädagogische Leistungen von besonderer Bedeutung. Diese zielen darauf ab, die Entwicklung zu fördern und eine drohende Behinderung zu verhüten.
Die Vielfalt der Leistungen zur sozialen Teilhabe verdeutlicht den ganzheitlichen Ansatz der Eingliederungshilfe. Es geht darum, Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu unterstützen und ihnen eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Was können Eltern tun, wenn keine Leistungsvereinbarung besteht?

Das Fehlen einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und einem Leistungserbringer stellt Eltern von Kindern mit Behinderung vor besondere Herausforderungen. In solchen Fällen gibt es jedoch verschiedene Handlungsmöglichkeiten, die Eltern in Betracht ziehen können.
Eine Option besteht darin, sich direkt an den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu wenden und auf den Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem gewünschten Anbieter hinzuwirken. Hierbei ist es ratsam, die Notwendigkeit der spezifischen Leistung für das Kind detailliert zu begründen und gegebenenfalls durch fachärztliche Stellungnahmen zu untermauern.
Sollte der Träger der Eingliederungshilfe nicht kooperativ sein, können Eltern auch den Rechtsweg beschreiten. Das Sozialgericht Freiburg hat in einem wegweisenden Urteil (Az. S 12 SO 1791/14 vom 21.01.2016) entschieden, dass ein geeigneter Leistungserbringer einen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung hat. Dieses Urteil stärkt die Position der Eltern und Leistungserbringer erheblich.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, alternative Finanzierungsquellen zu erschließen. Hierfür kommen beispielsweise Stiftungen oder Fördervereine in Betracht, die sich auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderung spezialisiert haben. Die Aktion Mensch bietet beispielsweise ein Förderprogramm für inklusive Ferienreisen an, bei dem Zuschüsse für Begleitpersonen beantragt werden können.
In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, die Leistung zunächst selbst zu finanzieren und anschließend die Kostenerstattung beim Träger der Eingliederungshilfe zu beantragen. Hierbei ist es wichtig, vorab die Notwendigkeit der Leistung zu dokumentieren und möglichst eine vorherige Zusage zur Kostenübernahme einzuholen.
Eltern sollten auch prüfen, ob die gewünschte Leistung möglicherweise von einem anderen Anbieter erbracht werden kann, der bereits über eine Leistungsvereinbarung verfügt. Dies könnte den bürokratischen Aufwand reduzieren und die Chancen auf eine Kostenübernahme erhöhen.
Es ist zu beachten, dass Leistungen, für die keine wirksame Leistungsvereinbarung besteht, nur in Ausnahmefällen nach § 75 Abs. 4 SGB XII bewilligt werden dürfen. Diese Regelung sieht vor, dass in begründeten Einzelfällen Leistungen auch ohne Vereinbarung erbracht werden können, wenn dies zur Deckung des Bedarfs unaufschiebbar notwendig ist.
Sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein, können Eltern auch erwägen, sich an die Öffentlichkeit oder politische Vertreter zu wenden, um auf die Problematik aufmerksam zu machen und Druck auf die zuständigen Behörden auszuüben.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Eingliederungshilfe ein Recht ist und nicht von der finanziellen Situation der Eltern abhängen sollte. Das Bundesteilhabegesetz hat die Rechtsposition der Leistungserbringer und damit indirekt auch die der Leistungsempfänger gestärkt, indem es das Schiedsstellenverfahren auch für Leistungsvereinbarungen eingeführt hat.
Eltern sollten sich bewusst sein, dass der Weg zur Durchsetzung ihrer Rechte mitunter langwierig und komplex sein kann. Eine gründliche Dokumentation aller Schritte und Kommunikation mit den Behörden ist daher unerlässlich. Auch die Vernetzung mit anderen betroffenen Familien oder Selbsthilfegruppen kann wertvolle Unterstützung und Erfahrungsaustausch bieten.

Welche rechtlichen Schritte können Eltern einleiten, wenn ihr Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung eines Antrags auf Kostenübernahme stehen Eltern verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Der erste und wichtigste Schritt ist die Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid. Dieser Widerspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden, die in der Regel einen Monat ab Zugang des Ablehnungsbescheids beträgt. Es ist ratsam, den Widerspruch schriftlich einzureichen und darin die Gründe für die Ablehnung zu entkräften sowie neue, relevante Informationen oder Unterlagen beizufügen.
Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Auch hierfür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids. Bei einer Klage vor dem Sozialgericht fallen für die erste Instanz keine Gerichtskosten an, was die finanzielle Hürde für Eltern senkt.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Begründung des Widerspruchs oder der Klage sorgfältig ausgearbeitet werden sollte. Hierbei können Eltern auf verschiedene Unterstützungsangebote zurückgreifen. Viele Krankenkassen bieten kostenlose Beratungsgespräche an, in denen die Gründe für die Ablehnung erläutert und mögliche weitere Schritte besprochen werden können.
Zusätzlich gibt es zahlreiche Beratungsstellen, die Familien in solchen Situationen unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Sozialverbände, Verbraucherzentralen oder spezielle Beratungsstellen für Familien. Diese Einrichtungen können bei der Formulierung des Widerspruchs helfen, relevante Argumente liefern und über die Erfolgsaussichten informieren.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, ein ärztliches Gutachten oder eine fachliche Stellungnahme einzuholen, um die Notwendigkeit der beantragten Leistung zu unterstreichen. Dies kann die Chancen auf eine positive Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder vor Gericht erhöhen.
Es ist zu betonen, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss. Die Erfolgsaussichten hängen stark von den spezifischen Umständen, der Art der beantragten Leistung und den Gründen für die Ablehnung ab. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig und umfassend über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage sollten Eltern stets die Fristen im Auge behalten und alle relevanten Unterlagen sorgfältig aufbewahren. Eine gute Dokumentation kann den Prozess erleichtern und die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche erhöhen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Eingliederungshilfe: Dies ist eine Leistung des Sozialgesetzbuches (SGB IX), die Menschen mit Behinderungen dabei unterstützt, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Sie umfasst verschiedene Maßnahmen wie Unterstützung im Alltag, Bildung und berufliche Integration. Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
  • Leistungs- und Vergütungsvereinbarung: Diese Vereinbarung wird zwischen einem Leistungserbringer (z.B. Anbieter von Ferienfreizeiten) und dem Träger der Eingliederungshilfe abgeschlossen. Sie regelt die Bedingungen, unter denen Leistungen erbracht und vergütet werden. Ohne eine solche Vereinbarung können keine Kostenübernahmen erfolgen.
  • Soziale Teilhabe: Dies bezieht sich auf Maßnahmen und Leistungen, die Menschen mit Behinderungen ermöglichen, am sozialen Leben teilzunehmen. Dazu gehören Freizeitaktivitäten, kulturelle Veranstaltungen und gesellschaftliche Engagements. Die Förderung der sozialen Teilhabe soll Isolation verhindern und soziale Integration fördern.
  • Persönliches Budget: Dies ist eine finanzielle Unterstützung, die Menschen mit Behinderungen erhalten können, um ihre Teilhabeleistungen selbstbestimmt zu organisieren. Mit dem persönlichen Budget können sie beispielsweise Assistenzleistungen einkaufen, die ihnen helfen, ihren Alltag zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
  • Erheblicher Bedarf: Dieser Begriff beschreibt den besonderen Unterstützungsbedarf einer Person, der über das übliche Maß hinausgeht. Im Kontext der Eingliederungshilfe muss nachgewiesen werden, dass die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen, wie Ferienfreizeiten, für die Entwicklung und Teilhabe des Kindes notwendig ist.
  • Teilhabeleistungen: Diese umfassen alle Maßnahmen, die dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können. Teilhabeleistungen können Unterstützung in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Freizeit beinhalten. Sie sollen die Benachteiligung durch die Behinderung ausgleichen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 Abs. 1 SGB IX: Diese Vorschrift regelt die Grundsätze für die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte. Sie legt fest, dass der Träger der Eingliederungshilfe solche Leistungen nur bewilligen darf, wenn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Leistungserbringer besteht. Im vorliegenden Fall ist diese Vereinbarung zwischen dem beklagten Eingliederungshilfeträger und der beigeladenen „Offene Hilfen gGmbH“ nicht vorhanden, was das zentrale rechtliche Problem darstellt. Die fehlende Vereinbarung ist der Hauptgrund für die Ablehnung der Kostenübernahme für die Ferienfreizeiten und Tagesausflüge.
  • § 113 SGB IX: Dieser Paragraph definiert die Leistungen zur sozialen Teilhabe. Er ist für den Fall relevant, da das Gericht die beantragten Ferienfreizeiten und Tagesausflüge als Leistungen zur sozialen Teilhabe einstuft und nicht als Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Die Einordnung basiert auf der Feststellung, dass die Freizeitangebote primär auf soziale Gemeinschaftserlebnisse und Erholung abzielen und sich damit von schulischen Fördermaßnahmen unterscheiden. Diese Einstufung hat direkte Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung des Anspruchs der Klägerin.
  • § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX: Diese Norm kategorisiert die Leistungen zur sozialen Teilhabe als Teil der Eingliederungshilfe. Sie ist im Zusammenhang mit § 113 SGB IX zu sehen und bekräftigt die Einordnung der beantragten Leistungen als solche zur sozialen Teilhabe. Für den Fall ist dies bedeutsam, da es die rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin bildet und die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften zur Kostenübernahme bestimmt.
  • § 123 Abs. 5 SGB IX: Diese Vorschrift regelt Ausnahmen von der Vereinbarungserfordernis. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen auch ohne schriftliche Vereinbarung erbringen darf. Im vorliegenden Fall prüft das Gericht, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlen die erforderlichen schriftlichen Verpflichtungen der Beigeladenen, was die Möglichkeit einer Ausnahme ausschließt.
  • § 126 SGB IX: Dieser Paragraph regelt das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Trägern der Eingliederungshilfe. Er ist relevant, da er aufzeigt, wie die fehlende Vereinbarung hätte zustande kommen können. Das Gericht weist darauf hin, dass diese Regelungen seit 2020 in Kraft sind und ein zügiges Verfahren vorsehen. Die Tatsache, dass trotz dieser klaren Vorgaben bis Mai 2024 keine Verhandlungen stattgefunden haben, wird vom Gericht kritisch betrachtet und unterstreicht die Bedeutung dieser Vorschrift für den Fall.

Das vorliegende Urteil

SG Heilbronn – Az.: S 3 SO 2208/23 – Urteil vom 26.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Zum Erfordernis einer Vereinbarung nach §§ 123f. SGB 9

 

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob der beklagte Eingliederungshilfeträger für das Jahr 2024 verpflichtet ist, der Klägerin 8 Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflüge der Beigeladenen (insgesamt 44 Tage) als Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen eines persönlichen Budgets zu finanzieren.

Bei der am XX.2017 geborenen Klägerin sind ein Grad der Behinderung von 100, die Merkzeichen G, H und B sowie der Pflegegrad 4 festgestellt. Sie besucht die erste Klasse des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums der X-Schule in X. Bei der Klägerin sind folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:

 

• Chromosomenstörung mit interstitieller, invertierter Duplikation 1 q und terminaler Deletion 1 q (Q 92.5),

• globale psychomotorische Entwicklungsretardierung (F83),

• Z. n. präaxialer Hexadaktylie linke Hand (Q69.9 Z), operative Korrektur Juni 2018,

• Hämangiom am linken proximalen Oberschenkel (D18.01),

• Hämodynamisch nicht relevanter Vorhofseptumdefekt vom Sekundumtyp und geringgradige valvulärer Pulmonalstenose (Q21.1, Q22.1), und

• Dystrophie bei syndromaler Erkrankung mit Besserungstendenz (E45).

Die Klägerin kann sich mit Hilfe von Orthesen fortbewegen. Unebenheiten des Bodens oder Steigungen sind für sie aufgrund ihrer starken Sehbeeinträchtigung schwer zu bewältigen. Auch mit Brille kann sie nicht dreidimensional sehen. Sie ist daher außerhalb einer vertrauten Umgebung auf die Begleitung durch einen Erwachsenen angewiesen. Längere Strecken kann die Klägerin nur in einem Buggy sitzend bewältigen. Sie kann sich weder selbstständig an- noch ausziehen und trägt durchgängig Windeln, die regelmäßig gewechselt werden müssen. Mahlzeiten müssen für die Klägerin kleingeschnitten werden und können dann von der Klägerin mit dem Fingern selbstständig zu sich genommen werden. Zum Einschlafen benötigt die Klägerin die Verabreichung des zur Behandlung von Schlafstörungen zugelassenen Medikamentes SlenytoIn. In der Schule hat sie Schwierigkeiten, sich für eine längere Zeit auf ein Thema zu konzentrieren, selbstständig Aufgaben zu erledigen oder mit anderen Kindern in einer Gruppe zusammen zu arbeiten. Der Klägerin fällt es zudem sehr schwer, angemessenen Kontakt zu anderen Kindern zu knüpfen und auszubauen. Sie ist sehr anhänglich an andere Kinder, so dass diese sich oft bedrängt fühlen, und kann mit ablehnenden Reaktionen auf dieses Verhalten nur schwer umgehen. Sie bricht schnell in Tränen aus und neigt zur Selbstverletzung durch Beißen auf die Hand. Darüber hinaus kann sie sich aufgrund ihrer geringen Konzentrationsfähigkeit nur schwer auf das Spielen mit anderen Kindern einlassen und verfügt außerhalb ihrer Familie und der Schule über keine eigenen sozialen Kontakte. Die Schule der Klägerin bietet keine Hortbetreuung während der Schulzeit und keine Ferienbetreuung an.

Damit die Klägerin die Möglichkeit erhält, im Kontakt mit gleichaltrigen Kindern an außerschulischen Aktivitäten teilzunehmen, beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2023 im Rahmen des persönlichen Budgets die Finanzierung einer Assistenz für die Begleitung der Klägerin bei Angeboten der beigeladenen „Offene Hilfen gGmbH “in X.

Der Eltern der Klägerin erklärten im Rahmen von Telefonaten mit der zuständigen Teilhabemanagerin des Beklagten am 17.04.2023 und 19.04.2023, das begehrte Persönliche Budget werde zur Deckung der Freizeitkosten beantragt. Die Klägerin habe wie jedes andere Kind ganz normale Schulferienzeiten. Dies könne kein normaler Arbeitnehmer abdecken. Hierfür sei das Ferienprogramm der Beigeladenen sehr gut geeignet.

Die Mutter der Klägerin konkretisierte in dem Gespräch zur individuellen Bedarfsermittlung am 15.06.2023 ihren Antrag gegenüber der Beklagten dahingehend, dass ihre Tochter ein persönliches Budget beantrage, um damit eine Assistenzkraft während der Teilnahme an Freizeitaktivitäten und Ferienfahrten finanzieren zu können. Die Klägerin wolle im Jahr 2024 an insgesamt 8 Ferienfreizeiten und an 15 Tagesausflügen der Beigeladenen teilnehmen. Die Ferienfreizeiten umfassten in der Regel mit An- und Abreise 3 bis 4 Tage. Die Klägerin habe bereits 2022 und 2023 auf eigene Kosten an verschiedenen Ferienfreizeiten der Beigeladenen teilgenommen.

Nach vorhergehender Anhörung vom 03.08.2023 lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.08.2023 ab. Zur Begründung führte er aus, bei der beantragten Kostenübernahme von Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen handele es sich um keine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Zudem bestehe keine Vereinbarung mit der Beigeladenen. Eine Übernahme sei hier daher auch nicht im Rahmen eines Persönlichen Budgets möglich.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 14.09.2023 begründete die Klägerin damit, ihr Antrag beziehe sich auf Leistungen zur sozialen Teilhabe nach §§ 113, 78 SGB IX. Zudem seien Teilhabeleistungen nicht über die Pflegekasse zu erbringen, sondern neben deren Leistungen zu erbringen. Außerdem würden die Leistungen der Pflegekasse bereits von Klägerseite vollständig ausgeschöpft. Zudem bestehe im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ohne Behinderung eine Teilhabeeinschränkung bei der Freizeitgestaltung. Die nicht vorhandene Leistungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen zielten darauf ab, das individuelle Freizeitbedürfnis zu befriedigen. Ein Bedürfnis nach Freizeit bestehe bei nichtbehinderten Menschen und behinderten Menschen aber gleichermaßen und stelle keinen behinderungsbedingten Bedarf dar. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch nichtbehinderte Kinder im Alter der Klägerin ihre Freizeit nicht ohne die Unterstützung der Familie bzw. der Sorgeberechtigten organisieren und bewältigen könnten. Ausflüge und andere Aktivitäten zur Freizeitgestaltung würden bei allen Kindern dieser Altersgruppe durch die Sorgeberechtigten, der Familie und oft auch Angehörigen organisiert und mit diesen oder anderen Familienmitgliedern und Freunden ausgeübt. Eine Teilhabeeinschränkung im Vergleich zu gleichaltrigen, nicht behinderten Kinder, die eine zusätzliche Assistenzleistung zur Gestaltung von Freizeitaktivitäten rechtfertigten, sei daher grundsätzlich nicht gegeben. Ein klägerischer Bedarf an einer zusätzlichen Begleitung bei Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen bestehe nicht. Zudem enthielten die Kosten der betreffenden Freizeitmaßnahmen einen Grundbetrag für Miete, Verbrauchsmaterialien, Übernachtungskosten und Verpflegung sowie für die Betreuung und Pflege. Dieser Grundbetrag enthalte damit regelmäßig nur Kosten, die nicht aufgrund der Behinderung anfielen und die auch bei nichtbehinderten Kindern den jeweiligen Sorgeberechtigten in Rechnung gestellt würde. Bei den beantragten Leistungen handele es sich vielmehr um solche der Pflegekasse, für welche es auch bereits eine Vereinbarung mit der Beigeladenen gebe. Es sei auch nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, verbrauchte Pflegegelder eines anderen vorrangigen Trägers aufzustocken. Lediglich über Leistungen der Kurzzeitpflege in Einrichtungen mit einer Vergütungsvereinbarung nach §§ 123ff. SGB IX könnten solche Leistungen durch den beklagten Träger der Eingliederungshilfe gewährt werden. Eine solche Vereinbarung liege für die Beigeladene nicht vor.

Deswegen haben die Eltern der Klägerin am 25.10.2023 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn erhoben. Deren Prozessbevollmächtigte macht unter Verweis auf ein ärztliches Attest des behandelnden Kinderarztes Dr. Schneider vom 17.11.2023 und auf ein undatiertes Schreiben der Beigeladenen an alle Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Freizeitmaßnahmen geltend, dass die Klägerin die personenbezogenen Voraussetzungen nach § 99 Abs. 1 SGB IX für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1, S. 3 SGB IX erfülle. Die Teilnahme an Tagesausflügen und Ferienfahrten der Beigeladenen sei erforderlich und geeignet, der Klägerin mit ihrem sehr hohen sonderpädagogischen Förderbedarf den Schulbesuch zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Die Klägerin brauche – wie jedes andere Kind – den Kontakt zu gleichaltrigen Kindern, um sich bestmöglich entwickeln zu können. Durch das spielerische Heranführen an Bildungsinhalte im Verbund mit gleichaltrigen Kindern und mit Unterstützung der Assistenz werde die Klägerin in den Entwicklungsbereichen Kommunikation und Sprache, Denken und Lernen sowie Wahrnehmung im Rahmen der außerschulischen Freizeit- und Bildungsangebote der Beigeladenen gefördert. Die Teilnahme an den außerschulischen Aktivitäten der Beigeladenen stelle damit eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1, S.3 SGB IX dar. Ein vergleichbarer anderer Anbieter als die Beigeladene sei der Familie der Klägerin weder bekannt noch vom Beklagten benannt. Die Klägerin habe behinderungsbedingt nur im Rahmen der Ferienfreizeiten und Tagesausflüge der Beigeladenen die Möglichkeit, mit anderen Kindern in Kontakt zu treten und Aktivitäten in einer Gruppe von gleichaltrigen Kindern nachzugehen, auch weil ihre Schule der Klägerin keine Nachmittagsbetreuung in Form eines Horts oder eine Ferienbetreuung anbiete. Der Wunsch der Klägerin, an insgesamt 44 Tagen im Jahr gemeinsam mit gleichaltrigen Kindern an dem außerschulischen Bildungsangebot der Beigeladenen teilzuhaben, sei daher erforderlich, um die gleichberechtigte Teilhabe der Klägerin an der Gesellschaft zu sichern. Der Unterstützungsbedarf der Klägerin gehe weit über denjenigen hinaus, den nichtbehinderte sechsjährige Kinder hätten. Ihre Eltern seien daher weder in der Lage noch rechtlich verpflichtet, sämtliche außerschulischen Aktivitäten ihrer Tochter zu begleiten und dadurch eine zusätzliche Assistenz zu ersetzen (mit Verweis auf die Urteile des VG Halle, Urteil vom 05.09.2018, Az.: 7 A 55/17 und 7 A 149/16). Anders als im Sozialhilferecht (§ 2 SGB XII) würden im § 91 SGB IX die Angehörigen auch nicht als vorrangig vor der Eingliederungshilfe genannt. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die Eltern zudem nicht verpflichtet, die Assistenz mit Geldern aus der Pflegversicherung zu bezahlen. Zum einen gebe es zwischen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe kein Vorrang-Nachrangverhältnis (§ 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI), zum anderen liege der Schwerpunkt der beantragten Leistung im Bereich der Eingliederungshilfe. Der Beklagte könne die Bewilligung der beantragten Leistung schließlich auch nicht deshalb ablehnen, weil mit der Beigeladenen keine Leistungsvereinbarung bestehe. Der Umstand, dass es der Beklagte offensichtlich versäumt habe, eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit einem geeigneten Leistungserbringer abzuschließen, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

Die Klägerin und der Beklagte haben in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31.01.2024 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, den der Beklagte am 06.02.2024 widerrufen hat.

Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf eine entsprechende Kostenaufstellung der Beigeladenen vom 22.11.2023, den Bescheid des Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets in Höhe eines Betrags von 6.850 Euro zu bewilligen, der für die Finanzierung der Teilnahme der Klägerin an insgesamt 44 Tagen für 8 Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflügen der Beigeladenen im Jahr 2024 notwendig ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und erwidert der Klage im Übrigen, nach § 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX sei zwingende Voraussetzung für die Kostenübernahme für Freizeitmaßnahmen der Beigeladenen im Rahmen eines persönlichen Budgets eine Leistungsvereinbarung mit ihm. Diese liege nicht vor.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beigeladene legt eine Aufstellung der Maßnahmen vor, für die die Klägerin im laufenden Jahr angemeldet ist, sowie eine Stellungnahme zum Inhalt der betreffenden Maßnahmen vor. Hinsichtlich der Verhandlungen zum SGB IX mit der Stadt X und dem Beklagten habe am 03.05.2024 das erste informelle Gespräch stattgefunden. Mit dem Abschluss einer rechtsgültigen Vereinbarung in Form einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung sei nicht vor Ende des Jahres 2024 zu rechnen. Eine laufende Freizeitmaßnahme werde vom Neckar-Odenwald-Kreis als Leistung der Eingliederungshilfe finanziert. Im Landkreis Schwäbisch Hall, dem Ortenaukreis sowie in Tübingen, Heidelberg und Böblingen gebe es bereits abgeschlossene Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen; Freizeitangebote würden auf dieser Grundlage von den Trägern der Eingliederungshilfe übernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die Protokolle über die nicht-öffentliche Sitzung vom 31.01.2024 und die öffentliche Sitzung vom 26.06.2024 sowie auf die Gerichtsakte im Übrigen und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, ihr Eingliederungshilfe in Form des persönlichen Budgets in Höhe eines Betrags von 6.850,00 Euro zu bewilligen, der für die Finanzierung der Teilnahme der Klägerin an 44 Tagen für 8 Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflüge der Beigeladenen im Jahr 2024 im Rahmen eines persönlichen Budgets notwendig ist. Im Einzelnen:

A. Streitgegenstand:

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Beklagten vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2023 (§ 95 SGG).

B. Zulässigkeit der Klage:

Ihr Klageziel verfolgt die Klägerin zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1, 2, 4, § 56 SGG, weil sie Leistungen der Eingliederungshilfe im Wege der Kostenübernahme in Form eines persönlichen Budgets begehrt. Die Leistungen sollen nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene ausgezahlt werden, womit es ggfs. eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedürfte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R, juris). Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb hier nicht, weil der Kläger die Übernahme der Kosten nicht durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (BSG, Urteil vom 25.09.2014, Az.: B 8 SO 8/13 R, in juris Rn. 10).

C. Unbegründetheit der Klage:

I. Rechtsgrundlagen:

Maßgebliche, hier in Betracht kommende Rechtsgrundlagen nach dem hier einschlägigen 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für den geltend gemachten Anspruch sind die §§ 2, 90, 99, 102 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 105, 108, 112, 113, 123, 126 SGB IX, welche in den hier relevanten Auszügen lauten:

§ 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe

(1) 1Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. 2Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. (…)(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen (…)

3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nr. (…) 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 vor.

§ 105 Leistungsformen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. (…)(3) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. 2Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.(4) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. (…)

§ 108 Antragserfordernis

(1) 1Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. 2Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (…)

§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

(1) 1Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen 1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (…). 3Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

§ 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungs-berechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. (…)

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere (…)

2. Assistenzleistungen, (…).

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 bestimmen sich nach den §§ 77 bis 84, soweit sich aus diesem Teil nichts Abweichendes ergibt.

§ 123 Allgemeine Grundsätze

(1) 1Der Träger der Eingliederungshilfe darf Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 5 und § 116 Abs. 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. 2Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.(2) 1Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. 2Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 3Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. 4Die Ergebnisse der Vereinbarungen sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses Kapitels sind

1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß oder § 61 oder § 61a sowie

2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in denen der schulische Teil der Ausbildung nach § 61a Abs. 2 S. 2 erfolgen kann.

(4) 1Besteht eine schriftliche Vereinbarung, so ist der Leistungserbringer, soweit er kein anderer Leistungsanbieter im Sinne des § 60 ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und Leistungen der Eingliederungshilfe unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu erbringen. 2Die Verpflichtung zur Leistungserbringung besteht auch in den Fällen des § 116 Abs. 2.

(5) 1Der Träger der Eingliederungshilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit

1. dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,

2. der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt,

3. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,

4. der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,

5. die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.

2Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 3 und 5 sowie die Vorschriften zur Geeignetheit der Leistungserbringer (§ 124), zum Inhalt der Vergütung (§ 125), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 127), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 128), zur Kürzung der Vergütung (§ 129) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 130) gelten entsprechend.(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.

§ 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung

(1) 1Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe hat die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 aufzufordern. 2Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. 3Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. 4Auf Verlangen einer Partei sind geeignete Nachweise zu den Verhandlungsgegenständen vorzulegen.(2) 1Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 anrufen. 2Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. 3Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. 4Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.

II. Rechtliche Würdigung:

Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien und anders als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, handelt es sich bei den von der Klägerin für das Jahr 2024 begehrten streitgegenständlichen Leistungen der Beigeladenen nicht um Leistungen der Teilhabe zur Bildung nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 112 SGB IX, sondern um solche der sozialen Teilhabe im Sinne des § 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX i.V.m. § 113 SGB IX. Dies ergibt sich bereits aus dem Programmheft der Beigeladenen (https://www.oh-XX.de/unsere-angebote/assistenz-in-der-freizeit/programm-pdf/). Auf Seite 103 heißt es beispielhaft bei der Beschreibung für das von der Klägerin unter anderem begehrte Ferienprogramm Sommer 1: „Wir basteln, spielen Spiele, machen Wasserschlachten, toben oder faulenzen. Wir planen auch tolle Ausflüge. Hier ist für jeden etwas dabei.“ Dies zielt ersichtlich und zuvörderst auf die Schaffung und Förderung von sozialen Gemeinschaftserlebnissen ab und trägt dem Bedürfnis nach Erholung sowie aktiver und passiver Regeneration von Kindern in den Schulferien Rechnung. Demgegenüber werden in der Grundstufe, welche das erste bis vierte Schulbesuchsjahr in der von der Klägerin besuchten Schule in X umfasst, für Kinder wie die Klägerin mit einem hohen Förderbedarf die Voraussetzungen für weiteres schulisches Lernen geschaffen (so ausdrücklich in: https://XX.de/grundstufe/). Hierzu trägt auch ein entsprechendes Sozialkompetenztraining bei. In der Grundstufe haben die Schülerinnen und Schüler auch die Möglichkeit der basalen Förderung (Snoozleraum, Sinnesraum). Sie können auch an weiteren motorischen Angeboten wie Schwimmen, Sport und Reiten teilnehmen. Des Weiteren finden musikalische, gestalterische und motorische Angebote statt, welche ebenfalls in den Unterricht integriert werden (so ausdrücklich in: https://XX.de/grundstufe/). Sowohl Zielrichtung als auch Inhalt der Grundstufe der Klägerin unterscheiden sich damit deutlich von der Zielrichtung und vom Inhalt der betreffenden Freizeitmaßnahmen, welche die Beigeladene anbietet und deren Kostenübernahme die Klägerin für das Jahr 2024 im streitgegenständlichen Umfang und im Rahmen eines persönlichen Budgets begehrt.

Einer Kostenübernahme der begehrten Leistungen der Beigeladenen als solche zur sozialen Teilhabe im Sinne der §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 SGB IX in Höhe eines Betrags von 6.850 Euro, der für die Finanzierung der Teilnahme der Klägerin an 8 Ferienfreizeiten und 15 Tagesausflügen der Beigeladenen in Begleitung eines Assistenten im Jahr 2024 notwendig ist, steht hier aber entgegen, dass zum jetzigen Stand zwischen der Beklagten und der Beigeladenen weder eine Leistungs- noch eine Vergütungsvereinbarung nach den §§ 113 Abs. 1, 125 SGB IX besteht.

Insbesondere stehen vorliegend keine Assistenzleistungen als besondere Form der Leistungen zur sozialen Teilhabe im Sinne des § 78 Abs. 5 SGB IX im Streit, welche von § 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX vom zwingenden Erfordernis einer Vereinbarung als Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ausgenommen sind. Denn hierbei handelt es sich um solche, die anders als bei den hier streitgegenständlichen Leistungen ausschließlich von ehrenamtlichen Kräften, § 78 Abs. 5 S. 1 SGB IX, geleistet oder als pauschale Geldleistung nach § 116 Abs. 1 SGB IX erbracht werden (Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 123 SGB IX Rn. 50, Stand: 06.06.2024; Süsskind in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 123 SGB IX Rn. 37 mit weiteren Nachweisen).

Bezüglich des Fehlens einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 113 Abs. 1 SGB IX hat die Beigeladene selbst erklärt, dass erst am 03.05.2024 ein erstes informelles Gespräch zur Vorbereitung einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung stattgefunden habe, mit deren Abschluss nicht vor Ende des Jahres 2024 zu rechnen sei. Dies erscheint bemerkenswert, weil die maßgeblichen Vorschriften bezüglich der aus dem SGB XII ausgelösten und reformierten Eingliederungshilfe (nun §§ 90-150 SGB IX) und damit auch die §§ 123f. SGB IX bereits mit Wirkung zum 01.01.2020 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in Kraft getreten (Art. 1 i. V. m. Art. 26 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 BTHG) sind und damit das Verfahren des Zustandekommens der Vereinbarungen nach § 123 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 gesetzlich klar geregelt ist. Ziel war und ist es, ein zeitsparendes und zügiges Verhandlungs- und Konfliktlösungsverfahren einzurichten (BT-Drucksache 18/9522, S. 297). Hierbei werden insbesondere Beginn und Ende des Verhandlungsverfahrens eindeutig festgelegt (Süsskind in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 126 SGB IX Rn. 3).

Ein Ausnahmefall im Sinne des § 123 Abs. 5 SGB IX liegt ersichtlich nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 gilt, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 zu beachten, und wenn die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. Ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des § 123 Abs. 5 SGB IX ankäme, fehlt es hier schon an den zwingend erforderlichen schriftlich erklärten Verpflichtungen der Beigeladenen.

Soweit der Gesetzeswortlaut davon spricht, dass der Eingliederungshilfeträger die Vergütung nur übernehmen „darf“, soweit die Voraussetzungen des § 123 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 SGB IX erfüllt sind, bringt er das Verbot zum Ausdruck, Vergütungen auch dann zu übernehmen, wenn dies nicht der Fall ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift steht dem Eingliederungshilfeträger insoweit kein Ermessen zu. Demgegenüber wurde zumindest die frühere Regelung des § 75 Abs. 4 SGB XII noch dahingehend ausgelegt, dass sie dem Sozialhilfeträger auch ein Ermessen einräumt, welches bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4 SGB XII a.F. aber auf Null reduziert sei (Nachweise bei Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 109, Stand: 01.05.2024). Diese Auslegung scheint jedoch durch die verschärften Neuregelungen in § 75 Abs. 5 SGB XII und § 123 Abs. 5 SGB IX („darf […] nur erbringen, soweit […]“) ausgeschlossen.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Eingliederungshilfeträger aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem vertragslosen Zustand zwischen ihm und dem Leistungserbringer die Vergütung übernehmen kann. Dies wird in der Kommentarliteratur bezugnehmend auf die zur weniger strikt gefassten Vorgängerregelung des § 75 Abs. 5 SGB XII vorhandene Rechtsprechung vertreten (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 109 m.w.N., Stand: 01.05.2024). Allerdings waren solche Ausnahmen schon aufgrund des Vereinbarungsprinzips des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII restriktiv zu handhaben (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.06.2018 – L 8 SO 240/15 – in juris Rn. 75 m.w.N.). Dies bedeutet, dass unter Umständen in Fallkonstellationen dieser Art der Sozialhilfeträger aufgrund seiner Gewährleistungspflicht (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 2 SGB I) bzw. seiner Gewährleistungs-verantwortung zwar auch in vertragslosen Konstellationen zur Übernahme sogar einer nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechenden Vergütung verpflichtet sein könnte. Eine dauerhafte Vergütungsübernahme ohne vertragliche Grundlage ist jedoch vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des sozialhilfe-rechtlichen Leistungserbringungsrechts, das vorrangig eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsieht, in keinem Fall gerechtfertigt (Bayerisches LSG a.a.O., in juris Rn. 84 m.w.N. ). So liegt der Fall hier, weil die Klägerin bei der angestrebten Kosten-übernahme für Freizeitmaßnahmen und Angeboten der Beigeladenen für das komplette Jahr 2024 an 44 Tagen nicht nur eine vorübergehende Überbrückung eines vertragslosen Zustandes bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen beigeladenem Leistungserbringer und beklagtem Eingliederungshilfeträger, sondern letztlich eine dauerhafte Vergütungsübernahme ohne vertragliche Grundlage für das komplette Jahr 2024 begehrt, welche jedoch vor dem Hintergrund der Grundkonzeption des sozialhilferechtlichen Leistungserbringungsrechts, das vorrangig eine Leistungsgewährung auf der Grundlage von Vereinbarungen vorsieht, nicht gerechtfertigt ist (hierzu Bayerisches LSG a.a.O., in juris Rn. 84 m.w.N., und ebenso in dessen Urteil vom 22.09.2015 – L 8 SO 23/13 –, juris). Im Übrigen würde so auch das gesetzgeberische Ziel der gesetzlichen Neuregelung des § 123 SGB IX unterlaufen, mit dem Abschluss individueller Vereinbarungen Anreize für eine möglichst kostengünstige Leistungserbringung zu schaffen (so ausdrücklich in: BT-Drucks. 18/9522, S. 291 zu § 123 [Allgemeine Grundsätze]). Hierfür besteht aber kein Anlass, da die bereits mit Wirkung zum 01.01.2020 neugefassten Vorschriften, insbesondere in § 126 SGB IX, klare Regelungen enthalten, wie solche Vereinbarungen ggfs. auch unter Inanspruchnahme von Schiedsstellen zeitnah geschlossen werden können. Hierauf sind letztlich der Beklagte und insbesondere auch die Beigeladene zu verweisen. Letztere möchte nach eigenem Bekunden die Kosten für ihre Leistungen vom Beklagten, sei es mittelbar an den Eingliederungshilfeempfänger oder unmittelbar an sie selbst, übernommen bzw. erstattet erhalten und weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihrer Angebote und Maßnahmen aktiv mit Rundbriefen etc. auf die Möglichkeiten der (ggfs. auch gerichtlichen) Inanspruchnahme von Eingliederungshilfeleistungen hin. Bei diesem Engagement verwundert, weshalb es entgegen der aus den §§ 123f. SGB IX ersichtlichen gesetzgeberischen Konzeption erst im Mai 2024 und damit Jahre nach Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften zu ersten informellen Gesprächen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen gekommen ist, um die Grundlage für eine Kostenübernahme von Leistungen der Beigeladenen zulasten des Beklagten im Rahmen der §§ 90f., 123f., 125f. SGB IX als Leistungen der Eingliederungshilfe zu schaffen.

Demgemäß ist die Klage abzuweisen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


 

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