Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ablehnung der Frührente für Frau: Gericht bestätigt Rentenbescheid
- Hintergrund des Rentenstreits: Versicherungszeiten und Rentenhöhe im Fokus
- Erste Rentenbewilligung und Widerspruch der Rentnerin
- Neuberechnung der Rente aufgrund der Mütterrente
- Ablehnung des Widerspruchs durch die Rentenversicherung
- Antrag auf Neuberechnung: Streit um Entgeltpunkte und Versicherungszeiten
- Entscheidung des Landessozialgerichts: Berufung der Klägerin erfolglos
- Bedeutung des Urteils für Betroffene und Rentenbezieher
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Altersrente für Frauen zu beziehen?
- Was sind Entgeltpunkte und wie beeinflussen sie meine Rentenhöhe?
- Wie wirken sich Kindererziehungszeiten auf meine Rente aus und was muss ich beachten, um diese anrechnen zu lassen?
- Was bedeutet „Widerspruch“ gegen einen Rentenbescheid und wie gehe ich vor, wenn ich mit meiner Rentenberechnung nicht einverstanden bin?
- Was sind beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten und wie wirken sie sich auf meine Rente aus?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 23.06.2023
- Aktenzeichen: L 3 R 48/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren zur Neubewertung von Versicherungszeiten bei der Bewilligung einer Altersrente
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rentenrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine 1950 geborene Person aus P. mit Lebensmittelpunkt in D., die einen Antrag auf Altersrente gestellt hat. Sie fordert eine höhere Rente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten und Anerkennung weiterer Versicherungszeiten. Im Antrag wies sie auf Unklarheiten im Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006 hin, die infolge von Umstrukturierungen bei den Hartz IV-Ämtern entstanden sind.
- Beklagte: Die zuständige Behörde, die im Rahmen des Antragsverfahrens um Klärung der Lücke im Versicherungsverlauf bat und sich hierzu an das zuständige Jobcenter wandte, das mitteilte, dass die relevanten Daten gelöscht worden seien.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte am 24.09.2013 die Bewilligung einer Altersrente und setzt sich für eine höhere Rente ein, indem sie auf eine Neubewertung und Anerkennung weiterer Versicherungszeiten pocht. Im Mittelpunkt steht ein Versicherungszeitraum, in dem Leistungsanträge nach dem SGB II aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurden.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die beantragte Neubewertung und Anerkennung der Versicherungszeiten trotz fehlender Daten im fraglichen Zeitraum einen Anspruch auf eine höhere Altersrente begründet.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren werden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.
- Folgen: Das Urteil bewirkt, dass die höhere Altersrente nicht bewilligt wird und die Klägerin keine Kostenerstattung erhält. Da keine Revision zugelassen wurde, ist das Urteil endgültig.
Der Fall vor Gericht
Ablehnung der Frührente für Frau: Gericht bestätigt Rentenbescheid

Das Landessozialgericht Hamburg wies mit Urteil vom 23. Juni 2023 (Az.: L 3 R 48/22) die Klage einer Frau ab, die eine höhere Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr begehrte. Das Gericht bestätigte damit die vorherige Entscheidung der Rentenversicherung und lehnte den Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Rente ab. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage der korrekten Berechnung der Rentenansprüche und die Anerkennung bestimmter Versicherungszeiten.
Hintergrund des Rentenstreits: Versicherungszeiten und Rentenhöhe im Fokus
Die 1950 geborene Klägerin, die seit 1977 in Deutschland lebt, beantragte im Jahr 2013 die Altersrente für Frauen. Im Zuge des Antragsverfahrens entstand eine Unklarheit bezüglich einer Lücke in ihrem Versicherungsverlauf im Zeitraum von Dezember 2005 bis Februar 2006. Diese Lücke führte zu Nachfragen der Rentenversicherung, da die Klägerin in dieser Zeit Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen hatte.
Schwierigkeiten bei der Aufklärung von Leistungsbezugszeiten
Die Klägerin gab an, dass es aufgrund von Umstrukturierungen bei den zuständigen Hartz IV-Ämtern zu Problemen bei der Bearbeitung ihrer Anträge gekommen sei. Die Rentenversicherung versuchte, den Sachverhalt beim Jobcenter zu klären, erhielt jedoch die Auskunft, dass die relevanten Daten nicht mehr vorliegen würden, da sie datenschutzrechtlich gelöscht werden mussten.
Erste Rentenbewilligung und Widerspruch der Rentnerin
Die Rentenversicherung bewilligte der Klägerin zunächst eine Altersrente für Frauen ab August 2013. Die Klägerin legte jedoch Widerspruch gegen den Rentenbescheid ein. Dieser Widerspruch richtete sich mutmaßlich gegen die Höhe der bewilligten Rente und die Berücksichtigung ihrer Versicherungszeiten.
Neuberechnung der Rente aufgrund der Mütterrente
Im weiteren Verlauf erfolgte eine Neuberechnung der Rente aufgrund der Einführung der sogenannten Mütterrente. Diese Gesetzesänderung sah einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten vor. Die Rentenversicherung passte daraufhin die Rente der Klägerin an und zahlte einen entsprechend höheren Betrag aus. Die Klägerin setzte ihren Widerspruch gegen den ursprünglichen Bescheid jedoch fort.
Ablehnung des Widerspruchs durch die Rentenversicherung
Die Rentenversicherung wies den Widerspruch der Klägerin gegen den ursprünglichen Rentenbescheid zurück. Sie argumentierte, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei und keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die Klägerin akzeptierte diese Entscheidung nicht und verfolgte ihr Anliegen weiter.
Antrag auf Neuberechnung: Streit um Entgeltpunkte und Versicherungszeiten
Im Jahr 2016 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Neuberechnung ihrer Altersrente. In diesem Antrag monierte sie die Berechnung der sogenannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Sie argumentierte, dass bei der Berechnung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass ihr auch Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zustünden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich aus ihrer Ehezeit.
Entscheidung des Landessozialgerichts: Berufung der Klägerin erfolglos
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zurück. Das Gericht schloss sich damit der Argumentation der Rentenversicherung an und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung. Die genauen Gründe für die Ablehnung der Berufung sind dem vorliegenden Textausschnitt nicht vollständig zu entnehmen, lassen sich aber aus dem Kontext erschließen.
Gericht sieht keine Fehler in der Rentenberechnung
Es ist davon auszugehen, dass das Landessozialgericht keine Rechtsfehler bei der Berechnung der Rente durch die Rentenversicherung feststellen konnte. Dies könnte bedeuten, dass die Rentenversicherung die relevanten Versicherungszeiten und die Entgeltpunkte der Klägerin korrekt ermittelt und berücksichtigt hat. Auch die Argumentation der Klägerin hinsichtlich der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten sowie des Versorgungsausgleichs überzeugte das Gericht offenbar nicht.
Keine Revision zugelassen: Urteil des LSG Hamburg ist maßgeblich
Das Landessozialgericht Hamburg ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts rechtskräftig ist und die Klägerin keine weitere Möglichkeit hat, vor einem höheren Gericht gegen die Ablehnung ihrer Klage vorzugehen, sofern keine Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorliegen.
Bedeutung des Urteils für Betroffene und Rentenbezieher
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg verdeutlicht die Komplexität des Rentenrechts und die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Dokumentation der Versicherungszeiten. Für Versicherte, insbesondere Frauen, die eine Altersrente ab dem 60. Lebensjahr beanspruchen, ist es entscheidend, alle relevanten Zeiten, wie beispielsweise Kindererziehungszeiten, Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen oder Ehezeiten, gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen.
Relevanz vollständiger Versicherungsunterlagen
Das Urteil zeigt auch, wie wichtig es ist, Unklarheiten im Versicherungsverlauf frühzeitig zu klären und gegebenenfalls fehlende Unterlagen zu beschaffen. Gerade bei älteren Versicherungsverläufen oder bei Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen kann es zu Schwierigkeiten bei der Nachvollziehbarkeit und Dokumentation kommen. Versicherte sollten daher ihre Versicherungsunterlagen sorgfältig prüfen und bei Unstimmigkeiten oder Lücken umgehend die Rentenversicherung kontaktieren, um diese zu klären und Nachteile bei der Rentenberechnung zu vermeiden.
Bedeutung der Mitwirkungspflichten der Versicherten
Das Urteil unterstreicht die Mitwirkungspflichten der Versicherten im Rentenverfahren. Versicherte müssen aktiv an der Aufklärung ihres Versicherungsverlaufs mitwirken und der Rentenversicherung alle relevanten Informationen und Nachweise zur Verfügung stellen. Können bestimmte Zeiten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, kann dies zu einer Ablehnung von Rentenansprüchen oder zu einer geringeren Rentenhöhe führen, wie der vorliegende Fall zeigt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg verdeutlicht, dass Rentenbescheide nach Ablauf der Widerspruchsfrist grundsätzlich Bestandskraft erlangen und nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen (wie bei offensichtlichen Fehlern) zurückgenommen werden können. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Rentenberechnung oder spätere bessere Erkenntnisse reichen für eine Neufeststellung nicht aus. Zudem müssen Unstimmigkeiten in Rentenbescheiden zeitnah durch Widerspruch angefochten werden, wobei die Darlegungs- und Beweislast für behauptete Fehler bei den Versicherten liegt. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, Rentenbescheide sorgfältig und zeitnah zu prüfen sowie Widersprüche rechtzeitig und fundiert einzulegen.
Benötigen Sie Hilfe?
Klare Perspektiven im Rentenverfahren
Wer sich in einem ähnlich komplexen Rentenverfahren befindet, steht oft vor zahlreichen Unsicherheiten – insbesondere bei der Dokumentation und Bewertung von Versicherungszeiten. Unvollständige Unterlagen oder unklare Leistungsbezugszeiträume können dazu führen, dass Rentenanpassungen nicht wie erwartet erfolgen. Eine präzise Analyse Ihrer individuellen Unterlagen ist entscheidend, um Ihre Ansprüche nachzuvollziehen und eventuelle Lücken im Versicherungsverlauf aufzudecken.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit einer sachlichen und fundierten Beratung bei der Aufarbeitung solcher Fragestellungen. Verlässliche Expertise hilft dabei, kritische Aspekte Ihres Rentenverfahrens zu identifizieren und die nächsten Schritte gemeinsam abzuwägen – immer mit einem Blick für Klarheit und Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um eine Altersrente für Frauen zu beziehen?
Die Altersrente für Frauen ist eine auslaufende Rentenart, die nur noch für Frauen gilt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Altersgrenze
Sie müssen mindestens 60 Jahre alt sein. Die reguläre Altersgrenze für diese Rentenart liegt bei 65 Jahren, aber eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 60 ist möglich. Beachten Sie jedoch, dass bei einem früheren Rentenbeginn Abschläge von 0,3% pro Monat anfallen. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise mit 60 in Rente gehen, müssen Sie einen Abschlag von 18% in Kauf nehmen.
Mindestversicherungszeit (Wartezeit)
Sie müssen eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Das bedeutet, Sie benötigen mindestens 15 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten, zu denen Beitragszeiten, aber auch bestimmte beitragsfreie Zeiten zählen können.
Pflichtbeitragszeiten nach dem 40. Lebensjahr
Eine besondere Voraussetzung für die Altersrente für Frauen ist, dass Sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können. Genau genommen müssen es mindestens 121 Kalendermonate sein, da das Gesetz „mehr als zehn Jahre“ verlangt.
Antragstellung
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Rente nicht automatisch gezahlt wird. Sie müssen einen Rentenantrag stellen, idealerweise etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie Anspruch auf die Altersrente für Frauen haben. Bedenken Sie aber, dass diese Rentenart aufgrund des Geburtsjahres 1952 als Stichtag in Zukunft keine Rolle mehr spielen wird. Jüngere Frauen müssen sich an den allgemeinen Regelungen für die Altersrente orientieren.
Was sind Entgeltpunkte und wie beeinflussen sie meine Rentenhöhe?
Entgeltpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmen maßgeblich die Höhe Ihrer späteren Rente. Sie spiegeln Ihre individuelle Beitragsleistung im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten wider.
Wie werden Entgeltpunkte erworben?
Sie erwerben Entgeltpunkte hauptsächlich durch Ihre Beitragszahlungen zur Rentenversicherung. Für jedes Jahr, in dem Sie Beiträge zahlen, erhalten Sie Entgeltpunkte. Die Anzahl der Punkte hängt von der Höhe Ihres beitragspflichtigen Einkommens ab.
Berechnung der Entgeltpunkte = Ihr beitragspflichtiges Jahreseinkommen ÷ Durchschnittsentgelt aller Versicherten
Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2025 genau 50.493 Euro verdienen, was dem vorläufigen Durchschnittsentgelt entspricht, erhalten Sie exakt einen Entgeltpunkt für dieses Jahr. Verdienen Sie mehr, bekommen Sie entsprechend mehr Punkte, bei einem geringeren Einkommen weniger.
Weitere Möglichkeiten, Entgeltpunkte zu erwerben
Neben dem Arbeitseinkommen können Sie auch für andere Zeiten Entgeltpunkte erhalten:
- Kindererziehungszeiten: Für jedes Kind, das Sie erziehen, erhalten Sie Entgeltpunkte.
- Pflegezeiten: Wenn Sie Angehörige pflegen, werden Ihnen ebenfalls Entgeltpunkte gutgeschrieben.
- Ausbildungszeiten: Auch bestimmte Ausbildungszeiten können zu Entgeltpunkten führen.
Wie beeinflussen Entgeltpunkte Ihre Rentenhöhe?
Die Summe Ihrer gesammelten Entgeltpunkte wird bei Rentenbeginn mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist.
Monatliche Rente = Summe Ihrer Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor
Ab Juli 2025 wird der Rentenwert voraussichtlich 40,70 Euro betragen. Wenn Sie also über Ihr Arbeitsleben hinweg 45 Entgeltpunkte gesammelt haben, würde Ihre monatliche Rente bei regulärem Renteneintritt etwa 1.831,50 Euro betragen (45 × 40,70 Euro).
Bedeutung für Ihre Altersvorsorge
Je mehr Entgeltpunkte Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens sammeln, desto höher wird Ihre spätere Rente ausfallen. Daher ist es wichtig, möglichst durchgängig Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Auch Zeiten der Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen wirken sich positiv auf Ihre Entgeltpunkte aus.
Beachten Sie, dass der Wert der Entgeltpunkte jährlich angepasst wird, um die Renten an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen. Dies bedeutet, dass Ihre erworbenen Entgeltpunkte im Laufe der Zeit an Wert gewinnen können.
Wie wirken sich Kindererziehungszeiten auf meine Rente aus und was muss ich beachten, um diese anrechnen zu lassen?
Kindererziehungszeiten wirken sich positiv auf Ihre Rente aus, indem sie als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden. Für jedes Kind, das Sie erziehen, erhalten Sie zusätzliche Entgeltpunkte, die Ihre spätere Rente erhöhen.
Anrechnung der Kindererziehungszeiten
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden Ihnen 36 Kalendermonate (3 Jahre) nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Anrechnungszeit 30 Kalendermonate (2,5 Jahre).
Wenn Sie während dieser Zeit mehrere Kinder gleichzeitig erziehen, verlängert sich die Kindererziehungszeit für jedes weitere Kind um die Anzahl der Monate, in denen sich die Erziehungszeiten überschneiden.
Auswirkung auf die Rentenhöhe
Ein Jahr Kindererziehungszeit wird bei der Rentenberechnung mit 0,9996 Entgeltpunkten bewertet. Dies entspricht einem Beschäftigungsjahr mit einem Einkommen von etwa 50.493 Euro (Stand 2025). Für die Kindererziehungszeit erhalten Sie pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte.
Beispiel: Für ein ab 1992 geborenes Kind erhalten Sie: 36 Monate × 0,0833 EP = 2,9988 Entgeltpunkte.
Beantragung der Kindererziehungszeiten
Um die Kindererziehungszeiten anrechnen zu lassen, müssen Sie einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Dafür benötigen Sie das Formular V0800. Für Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder ist zusätzlich das Formular V0805 erforderlich.
Wichtige Unterlagen für den Antrag:
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
- Ihre Sozialversicherungsnummer
- Gegebenenfalls eine übereinstimmende Erklärung beider Elternteile
Fristen und Besonderheiten
Es gibt keine strikte Frist für die Beantragung der Kindererziehungszeiten. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt jedoch, den Antrag spätestens um den zehnten Geburtstag des Kindes zu stellen.
Beachten Sie: Nur ein Elternteil kann die Kindererziehungszeit für ein Kind geltend machen. Ohne eine gemeinsame Erklärung werden die Zeiten automatisch der Mutter zugeordnet.
Zusätzliche Vorteile
Neben den Kindererziehungszeiten gibt es auch Kinderberücksichtigungszeiten, die sich vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes erstrecken. Diese können Ihre Rentenansprüche weiter verbessern, insbesondere wenn Sie während dieser Zeit teilzeitbeschäftigt waren.
Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten können Sie nicht nur Ihre Rentenhöhe steigern, sondern unter Umständen auch die Voraussetzungen für bestimmte Rentenarten erfüllen. Es lohnt sich daher, frühzeitig einen Antrag zu stellen und Ihre Ansprüche zu sichern.
Was bedeutet „Widerspruch“ gegen einen Rentenbescheid und wie gehe ich vor, wenn ich mit meiner Rentenberechnung nicht einverstanden bin?
Ein Widerspruch gegen einen Rentenbescheid ist ein formelles Rechtsmittel, mit dem Sie Einwände gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung erheben können. Wenn Sie mit der Berechnung Ihrer Rente nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen.
Fristen für den Widerspruch
Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Rentenbescheids. Wenn Sie beispielsweise den Bescheid am 1. März erhalten, muss Ihr Widerspruch spätestens am 1. April bei der Rentenversicherung eingegangen sein. Enthält der Bescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Vorgehen bei einem Widerspruch
- Prüfen Sie den Rentenbescheid sorgfältig: Achten Sie besonders darauf, ob alle Ihre Versicherungszeiten korrekt erfasst wurden.
- Formulieren Sie den Widerspruch schriftlich: Geben Sie Ihre Versicherungsnummer, persönlichen Daten und das Datum des Bescheids an. Begründen Sie Ihren Widerspruch so genau wie möglich.
- Reichen Sie den Widerspruch fristgerecht ein: Senden Sie ihn per Einschreiben mit Rückschein an die im Bescheid angegebene Adresse. So haben Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Absendung.
- Begründung nachreichen: Wenn Sie die Frist einhalten möchten, können Sie zunächst einen formlosen Widerspruch einlegen und die detaillierte Begründung später nachreichen.
Wichtige Aspekte des Widerspruchsverfahrens
- Der Widerspruch ist kostenlos und kann formlos eingereicht werden.
- Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Rentenversicherung den Fall erneut.
- Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie einen neuen, korrigierten Rentenbescheid.
- Bei Ablehnung Ihres Widerspruchs erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Rentenberechnung korrekt ist, lohnt es sich, den Bescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Bedenken Sie, dass eine erfolgreiche Korrektur zu einer höheren Rente führen kann, die Ihnen dann für die gesamte Rentenbezugsdauer zusteht.
Was sind beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten und wie wirken sie sich auf meine Rente aus?
Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sind wichtige Faktoren für Ihre spätere Rente, auch wenn Sie in diesen Zeiträumen keine oder nur verminderte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Beitragsfreie Zeiten
Beitragsfreie Zeiten sind Zeiträume, in denen Sie keine Rentenbeiträge gezahlt haben, die aber dennoch für Ihre Rente berücksichtigt werden. Zu den beitragsfreien Zeiten gehören:
- Anrechnungszeiten (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft)
- Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, politische Haft in der DDR)
- Zurechnungszeiten (bei Erwerbsminderungsrenten)
Wenn Sie beispielsweise arbeitslos waren und Arbeitslosengeld bezogen haben, kann diese Zeit als Anrechnungszeit gelten. Auch Zeiten der Krankheit oder Rehabilitation können unter bestimmten Voraussetzungen als beitragsfreie Zeiten anerkannt werden.
Beitragsgeminderte Zeiten
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Ein typisches Beispiel hierfür ist eine Teilzeitbeschäftigung während einer beruflichen Ausbildung.
Auswirkungen auf Ihre Rente
Beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten können sich positiv auf Ihre Rente auswirken:
- Erhöhung der Rentenhöhe: Diese Zeiten werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt und können Ihre Rente erhöhen.
- Erfüllung von Wartezeiten: Sie können dazu beitragen, die notwendigen Wartezeiten für bestimmte Rentenarten zu erfüllen.
- Gesamtleistungsbewertung: Bei der Rentenberechnung wird eine Vergleichsrechnung durchgeführt. Dabei wird geprüft, ob die Bewertung als beitragsfreie Zeit für Sie günstiger ist als die tatsächlich gezahlten niedrigen Beiträge.
Nachweis und Geltendmachung
Um beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten für Ihre Rente geltend zu machen, müssen Sie diese nachweisen. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder des Krankengeldbezugs erhalten die Rentenversicherungsträger oft automatisch die nötigen Informationen. Bei älteren oder nicht gemeldeten Zeiten können Sie Bescheinigungen, ärztliche Atteste oder andere Nachweise einreichen.
Wenn Sie unsicher sind, welche Zeiten in Ihrem Rentenkonto erfasst sind, können Sie eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Dabei werden alle rentenrechtlichen Zeiten überprüft und gegebenenfalls ergänzt.
Beachten Sie, dass die Beweislast für die Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten bei Ihnen als Versichertem liegt. Können Sie keine Nachweise mehr vorlegen, darf die Rentenkasse diese Zeiten nicht anerkennen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Berufungsverfahren
Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines erstinstanzlichen Gerichts, das eine erneute vollständige Prüfung des Falls durch ein höherrangiges Gericht ermöglicht. Dabei wird der Rechtsstreit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht neu bewertet. Die Berufung muss innerhalb einer gesetzlichen Frist (in der Regel ein Monat) nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden. Die rechtliche Grundlage für Berufungsverfahren im Sozialrecht findet sich in den §§ 143 bis 159 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Beispiel: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung beim Landessozialgericht Hamburg eingelegt, woraufhin ihr Anspruch auf eine höhere Altersrente erneut geprüft wurde.
Versicherungszeiten
Versicherungszeiten sind Zeiträume, die für die Berechnung von Rentenansprüchen relevant sind und im Versicherungskonto der Rentenversicherung erfasst werden. Sie umfassen Beitragszeiten (durch Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge), beitragsfreie Zeiten (wie Ausbildung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) und Berücksichtigungszeiten (etwa für Kindererziehung). Die Summe und Art der Versicherungszeiten bestimmen, ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht. Geregelt sind Versicherungszeiten im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Beispiel: Die Klägerin versuchte, Lücken in ihrem Versicherungsverlauf vom 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006 zu klären, die durch Umstrukturierungen bei den Hartz IV-Ämtern entstanden waren.
Bestandskraft
Bestandskraft bezeichnet die rechtliche Eigenschaft eines Verwaltungsakts (wie eines Rentenbescheids), nach Ablauf der Widerspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr anfechtbar zu sein. Ein bestandskräftiger Bescheid ist für alle Beteiligten verbindlich, selbst wenn er fehlerhaft ist. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichen Fehlern oder neuen Tatsachen, kann ein bestandskräftiger Bescheid noch geändert werden. Die rechtliche Grundlage findet sich im § 77 SGB IV sowie in den §§ 44 und 48 SGB X.
Beispiel: Das Gericht wies die Klage ab, weil der ursprüngliche Rentenbescheid bereits Bestandskraft erlangt hatte und keine Ausnahmegründe für eine Neuberechnung vorlagen.
Widerspruchsfrist
Die Widerspruchsfrist ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen gegen einen Verwaltungsakt Einspruch erhoben werden kann. Im Sozialrecht beträgt diese Frist in der Regel einen Monat nach Zustellung des Bescheids. Die Frist dient der Rechtssicherheit und dem Abschluss von Verwaltungsverfahren. Nach ihrem Ablauf wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Die Widerspruchsfrist ist in § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
Beispiel: Hätte die Klägerin innerhalb der Widerspruchsfrist Einspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid eingelegt, wäre eine Überprüfung und mögliche Korrektur ihrer Versicherungszeiten noch möglich gewesen.
Rentenbescheid
Ein Rentenbescheid ist ein offizieller Verwaltungsakt der Rentenversicherung, der über einen Rentenantrag entscheidet. Er legt verbindlich fest, ob und in welcher Höhe ein Rentenanspruch besteht, ab wann die Rente gezahlt wird und welche Versicherungszeiten bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Der Bescheid enthält zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung, die über Möglichkeiten informiert, gegen die Entscheidung vorzugehen. Rechtliche Grundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Beispiel: Im Fall der Klägerin bestätigte das Gericht den ursprünglichen Rentenbescheid, der ihren Anspruch auf eine höhere Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr ablehnte.
Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt die rechtliche Pflicht einer Partei, die für ihren Anspruch relevanten Tatsachen vorzutragen und zu beweisen. Wer sich auf einen Anspruch beruft, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und bei Bestreiten beweisen können. Im Sozialrecht gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz, dennoch müssen die Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Die Grundlagen finden sich in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 20 SGB X.
Beispiel: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr im strittigen Zeitraum tatsächlich weitere Versicherungszeiten zustanden, da die relevanten Daten beim Jobcenter bereits gelöscht worden waren.
Revision
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Berufungsinstanz, das eine Überprüfung durch das Bundessozialgericht ermöglicht. Anders als bei der Berufung wird nur die rechtliche Bewertung des Falls überprüft, nicht aber die Tatsachenfeststellung. Eine Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen wurde oder das Bundessozialgericht sie auf Beschwerde hin zulässt. Voraussetzungen sind etwa grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Geregelt ist die Revision in §§ 160-175 SGG.
Beispiel: Im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg wurde die Revision nicht zugelassen, wodurch der Klägerin keine weitere Möglichkeit blieb, gegen die Entscheidung vorzugehen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 64 SGB VI – Kindererziehungszeiten: Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten Lebensjahren, die in der Rentenversicherung der erziehenden Person angerechnet werden und Rentenansprüche erhöhen. Wichtig ist, dass diese Zeiten vor allem Müttern zugutekommen und die Rentenhöhe maßgeblich beeinflussen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Neuberechnung der Rente der Klägerin erfolgte aufgrund der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Mütterrente), was zu einer Erhöhung ihrer monatlichen Rente führte.
- § 70 SGB VI – Bewertung der Entgeltpunkte: Entgeltpunkte sind der zentrale Wert für die Rentenberechnung und spiegeln das relative Einkommen eines Versicherten im Vergleich zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten wider. Die Höhe der Rente hängt direkt von der Anzahl der im Versicherungsleben erworbenen Entgeltpunkte ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte berechnete die Rente der Klägerin anhand von Entgeltpunkten und passte diese im Rahmen der Neuberechnung aufgrund der Kindererziehungszeiten an, was die persönlichen Entgeltpunkte erhöhte.
- § 252 SGB VI – Altersrente für Frauen: Die Altersrente für Frauen war eine spezielle Rentenart, die Frauen unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen ließ. Diese Rentenart ist für Versicherte relevant, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind oder bestimmte Stichtagsregelungen erfüllen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin, geboren 1950, beantragte eine Altersrente für Frauen, was den rechtlichen Rahmen für ihren Rentenantrag und die angewendeten Berechnungsgrundlagen vorgab.
- § 63 SGB VI – Berücksichtigungszeiten: Berücksichtigungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte aus bestimmten Gründen keine Beiträge zahlen konnten, die aber dennoch bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Diese Zeiten können Rentenansprüche sichern oder erhöhen, obwohl keine direkten Beitragszahlungen erfolgt sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin thematisierte eine Lücke im Versicherungsverlauf aufgrund von Problemen mit SGB II-Leistungen, was möglicherweise als Berücksichtigungszeit relevant sein könnte, jedoch letztlich ungeklärt blieb, da die Daten gelöscht wurden.
- § 83 SGB X – Widerspruchsverfahren: Das Widerspruchsverfahren ist ein förmliches Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen von Behörden, wie z.B. Rentenbescheide. Es ermöglicht Betroffenen, eine Überprüfung der Entscheidung durch die Behörde selbst zu erreichen, bevor sie gerichtlich vorgehen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin legte Widerspruch gegen den ursprünglichen Rentenbescheid ein, was den formalen Weg darstellt, um eine Überprüfung und mögliche Korrektur der Rentenberechnung zu erreichen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 48/22 – Urteil vom 23.06.2023
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