Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Erwerbsminderungsrente: Wichtige Aspekte und ein konkreter Fall im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?
- Welche Mitwirkungspflichten haben Antragsteller im Verfahren zur Erwerbsminderungsrente?
- Wie läuft das Gerichtsverfahren bei einer Klage auf Erwerbsminderungsrente ab?
- Welche Bedeutung haben medizinische Nachweise für den Erfolg einer Erwerbsminderungsklage?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Hamburg
- Datum: 16.08.2022
- Aktenzeichen: L 3 R 48/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger begehrt die Feststellung einer Erwerbsminderung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, obwohl er keinen Anspruch auf Rente hat. Er legte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg ein, blieb jedoch der mündlichen Verhandlung fern und reagierte nicht auf weitere Gerichtsschreiben.
- Beklagte: Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Meinung, dass keine Erwerbsminderung vorliegt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt sind.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger möchte feststellen lassen, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, um eventuelle Ansprüche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen geltend zu machen, obwohl ihm bewusst ist, dass er keinen Rentenanspruch hat. Er legte Berufung ein, nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde, erschien aber nicht zur mündlichen Verhandlung.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Punkt ist, ob der Kläger Anspruch auf die Feststellung eines Grads der Erwerbsminderung hat, obwohl er die Bedingungen für einen Rentenbezug nicht erfüllt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Es sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, und die Revision wird nicht zugelassen.
- Begründung: Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da keine neuen Erkenntnisse oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegt wurden, die eine andere Prüfung gerechtfertigt hätten. Es liegt kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Erwerbsminderung vor.
- Folgen: Der Kläger erhält keine Feststellung der Erwerbsminderung, und ihm entstehen möglicherweise weitere Kosten durch das Fernbleiben zur Verhandlung. Das Urteil schließt weitere Rechtsmittel aus, da die Revision nicht zugelassen wurde.
Erwerbsminderungsrente: Wichtige Aspekte und ein konkreter Fall im Fokus
Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Absicherung für Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Sie spielt eine zentrale Rolle im Sozialrecht und bietet Menschen mit teilweise oder voller Erwerbsminderung die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu erhalten. Voraussetzung für die Beantragung sind sowohl der Nachweis der Krankheit als auch ein bestimmter Zeitraum an Versicherungsjahren, die in der Rentenversicherung zurückgelegt wurden.
Das Antragsverfahren umfasst in der Regel umfangreiche sozialmedizinische Gutachten und gegebenenfalls erforderliche Reha-Maßnahmen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit festzustellen. Die Entscheidung über den Leistungsanspruch wird durch einen Rentenbescheid getroffen, der die Rentenhöhe und weitere Details zur Erwerbsminderungsrente festlegt. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Vorgaben und Bedingungen zur Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente näher beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Anspruch auf Feststellung der Erwerbsminderung ohne Rentenanspruch scheitert
Eine Klage zur Feststellung einer Erwerbsminderung ohne bestehenden Rentenanspruch blieb vor dem Landessozialgericht Hamburg erfolglos. Der Kläger, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Feststellung einer Erwerbsminderung begehrte, scheiterte bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Hamburg.
Fehlende Mitwirkung des Klägers im Verfahren
Nach der Abweisung seiner Klage durch das Sozialgericht Hamburg legte der Kläger Berufung ein und bestand auf einer medizinischen Untersuchung. Auf die gerichtliche Nachfrage zu seinen Beweggründen erklärte er lediglich, dass er keinen Anspruch auf Rente habe, aber dennoch eine Feststellung der Erwerbsminderung wegen gesundheitlicher Einschränkungen wünsche. Der Kläger reagierte trotz mehrfacher Erinnerungen nicht auf weitere Schreiben des Gerichts. Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder der Kläger noch seine Bevollmächtigte, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Rechtliche Beurteilung durch das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die Richter stellten fest, dass der Kläger bis heute die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt hat. Darüber hinaus fanden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erwerbsminderung, wodurch der Antrag auf Feststellung bereits aus diesem Grund scheiterte.
Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da beide ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt wurden. Sie waren auch darauf hingewiesen worden, dass auch bei ihrem Ausbleiben eine Entscheidung ergehen kann. Die Berufung wurde der Berichterstatterin übertragen, die zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern entschied. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorlagen. Die außergerichtlichen Kosten waren nicht zu erstatten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Eine Feststellung der Erwerbsminderung ist nicht möglich, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind. Es reicht nicht aus, nur gesundheitliche Einschränkungen geltend zu machen – die grundlegenden Voraussetzungen für einen Rentenanspruch müssen ebenfalls vorliegen. Ohne ausreichende Mitwirkung im Verfahren und konkrete Nachweise für eine Erwerbsminderung hat ein solcher Antrag keine Aussicht auf Erfolg.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine Erwerbsminderung feststellen lassen möchten, müssen Sie zunächst prüfen, ob Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllen – zum Beispiel durch ausreichende Beitragszeiten. Gesundheitliche Einschränkungen allein genügen nicht für eine erfolgreiche Klage. Im Verfahren müssen Sie aktiv mitwirken, alle Unterlagen einreichen und Ihre gesundheitlichen Einschränkungen konkret nachweisen. Versäumen Sie Termine oder reagieren nicht auf Schreiben des Gerichts, kann dies zu einer Ablehnung Ihres Antrags führen, auch wenn tatsächlich gesundheitliche Probleme vorliegen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente?
Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen erfüllen.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen:
- Beiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
- Kindererziehungszeiten
- Pflegezeiten
- Freiwillige Beiträge
Medizinische Voraussetzungen
Die medizinischen Voraussetzungen richten sich nach Ihrer täglichen Arbeitsfähigkeit:
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn Sie zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten können.
Besondere Regelungen
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können kürzere Mindestversicherungszeiten gelten. Für Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, gelten gesonderte Regelungen.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft zunächst, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann. Erst wenn dies nicht möglich ist, wird über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden.
Für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gelten besondere Schutzregelungen. Sie können eine Teilerwerbsminderungsrente auch dann erhalten, wenn sie nur noch eingeschränkt in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können.
Welche Mitwirkungspflichten haben Antragsteller im Verfahren zur Erwerbsminderungsrente?
Als Antragsteller einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie aktiv an der Aufklärung Ihres gesundheitlichen Zustands mitwirken. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den §§ 60-62 und 65 SGB I.
Erforderliche Unterlagen und Angaben
Bei der Antragstellung müssen Sie folgende Dokumente und Informationen bereitstellen:
- Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde)
- Detaillierte Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
- Namen und Anschriften aller behandelnden Ärzte
- Informationen zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen
- Dokumentation von Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
- Chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten
Ärztliche Untersuchungen
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen. Diese Untersuchungen sind für die Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit unerlässlich. Psychiatrische Begutachtungen müssen in der Regel ohne Begleitperson stattfinden.
Konsequenzen bei Verweigerung
Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten kann die Rentenversicherung:
- Die beantragte Leistung ganz oder teilweise versagen
- Eine bereits bewilligte Leistung entziehen
Vor einer Leistungsversagung muss die Rentenversicherung Sie schriftlich auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hinweisen und Ihnen eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung setzen. Die Versagung oder Entziehung der Leistung ist nur bis zur Nachholung der Mitwirkung zulässig.
Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn:
- Die Erfüllung aus wichtigem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar ist
- Die Rentenversicherung sich die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann
- Offenkundige Tatsachen nicht nachgewiesen werden müssen
Wie läuft das Gerichtsverfahren bei einer Klage auf Erwerbsminderungsrente ab?
Das Gerichtsverfahren bei einer Erwerbsminderungsrente beginnt erst nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden.
Einreichung der Klage
Die Klage kann schriftlich eingereicht oder beim Urkundenbeamten des Sozialgerichts zur Niederschrift gegeben werden. Sie muss folgende Elemente enthalten:
- Bezeichnung des Klägers und der beklagten Behörde
- Einen konkreten Antrag (z.B. „Feststellung des Anspruchs auf volle Erwerbsminderungsrente“)
- Benennung des angefochtenen Bescheids
- Aufführung der Beweismittel
Sachverhaltsermittlung
Das Sozialgericht ist zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Der Richter kann vorhandene Unterlagen prüfen, weitere anfordern oder neue Gutachten in Auftrag geben. Sie haben das Recht, einen Arzt Ihres Vertrauens als Gutachter vorzuschlagen (§109-Gutachten).
Medizinische Begutachtung
Bei Erwerbsminderungsrenten spielt die medizinische Begutachtung eine zentrale Rolle. Das Gericht holt in der Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten ein. Hierfür müssen Sie einen detaillierten Fragebogen ausfüllen, in dem Sie Ihre behandelnden Ärzte, Erkrankungen und den beruflichen Werdegang angeben.
Mündliche Verhandlung
Nach Abschluss der Ermittlungen findet eine mündliche Verhandlung statt. Das Gericht ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. In der Verhandlung wird der Sachverhalt erörtert, und beide Parteien können ihre Standpunkte darlegen.
Entscheidung
Das Gericht kann auf verschiedene Weise entscheiden:
- Durch Urteil nach mündlicher Verhandlung
- Durch Gerichtsbescheid in einfachen Fällen
- Durch einen Vergleich zwischen den Parteien
Rechtsmittel
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils. Das Landessozialgericht prüft den Fall erneut umfassend, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.
Welche Bedeutung haben medizinische Nachweise für den Erfolg einer Erwerbsminderungsklage?
Medizinische Nachweise sind der zentrale Bestandteil für den Erfolg einer Erwerbsminderungsklage. Sie müssen eindeutig belegen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
Erforderliche medizinische Dokumentation
Eine lückenlose ärztliche Dokumentation ist unerlässlich. Dazu gehören detaillierte Befundberichte von allen behandelnden Ärzten, insbesondere von Fachärzten und Therapeuten. Die Dokumentation sollte einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor der Antragstellung abdecken und kontinuierlich fortgeführt werden.
Qualität der Gutachten
Die medizinischen Gutachten müssen präzise und nachvollziehbar sein. Sie sollten folgende Aspekte umfassen:
- Eine vollständige Auswertung der Krankenakten
- Eine detaillierte Anamnese
- Aktuelle Befunderhebungen
- Eine klare Diagnostik
- Eine Beurteilung des Schweregrades der Erkrankungen
- Eine Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens
Bedeutung für das Gerichtsverfahren
Im Gerichtsverfahren werden die medizinischen Nachweise durch unabhängige Gutachter geprüft. Die Gutachter bewerten dabei nicht nur die einzelnen Krankheitsbilder, sondern auch deren Gesamtauswirkung auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Wenn Sie während des Verfahrens neue gesundheitliche Einschränkungen entwickeln, können Sie zusätzliche medizinische Unterlagen einreichen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Erwerbsminderung
Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Nach § 43 SGB VI unterscheidet man zwischen voller Erwerbsminderung (weniger als 3 Stunden Arbeitszeit täglich möglich) und teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden täglich möglich). Die Feststellung erfolgt durch medizinische Gutachten. Beispiel: Ein Dachdecker kann nach einem schweren Bandscheibenvorfall seinen Beruf nicht mehr ausüben und auch keine andere Vollzeittätigkeit mehr verrichten.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die gesetzlich festgelegten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Sozialleistungen zu haben. Bei der Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sind dies mindestens 5 Jahre Versicherungszeit (Wartezeit) und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor der Erwerbsminderung. Beispiel: Ein 30-jähriger hat nur 2 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt – damit erfüllt er die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren nicht.
Sozialmedizinisches Gutachten
Eine ärztliche Untersuchung und Beurteilung des Gesundheitszustands nach den Kriterien des Sozialrechts. Dabei wird die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nach § 14 SGB VI bewertet. Ein Facharzt prüft detailliert die körperliche und psychische Belastbarkeit sowie mögliche Einschränkungen für verschiedene Tätigkeiten. Beispiel: Ein Gutachter untersucht, ob jemand mit Rückenproblemen noch leichte Büroarbeit ausführen kann.
Rentenbescheid
Ein schriftlicher Verwaltungsakt der Rentenversicherung nach § 31 SGB X, der über einen Rentenantrag entscheidet. Er enthält die Höhe der Rente, den Beginn der Zahlung und die Befristung. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Beispiel: Ein Versicherter erhält einen Bescheid, dass seine Erwerbsminderungsrente für 3 Jahre bewilligt wird und monatlich 800 Euro beträgt.
Berufung
Ein Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz nach § 151 SGG. Die Berufung muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Landessozialgericht eingelegt werden. Sie ermöglicht eine vollständige neue Überprüfung des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Beispiel: Ein Versicherter ist mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden und lässt durch seinen Anwalt Berufung einlegen, um eine neue Verhandlung zu erreichen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, dass ein Gericht auch in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden kann, wenn diese ordnungsgemäß zum Termin geladen wurden und über die Konsequenzen ihres Ausbleibens informiert wurden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Kläger und seine Bevollmächtigte ordnungsgemäß benachrichtigt waren. Daher konnte das Urteil trotz ihres Nichterscheinens ergehen, was den Kläger nicht vor dem Verlust seines Antragsanspruchs schützte.
- § 153 Abs. 2 SGG: Dieser Paragraph legt fest, dass das Gericht auf die Begründung des vorangegangenen Urteils verweisen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, wenn keine neuen Argumente vorgebracht wurden. Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung auf die bereits erfolgte Begründung des Sozialgerichts verwiesen, da im Berufungsverfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Informationen präsentiert wurden, was die Feststellung der Erwerbsminderung betrifft.
- § 143 SGG: Dieser Paragraph umfasst Vorschriften über die Zulässigkeit von Berufungen im SGG. Die Berufung des Klägers wurde als statthaft und zulässig erachtet, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde. Allerdings führte die mangelnde Begründetheit der Berufung letztlich dazu, dass das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigte.
- § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine Revision zugelassen werden kann. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall kein Revisionsgrund gegeben war, da die entscheidungsrelevanten Tatsachen und rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Landessozialgerichts endgültig ist.
- § 193 SGG: Dieser Paragraph regelt die Kostentragung in sozialgerichtlichen Verfahren. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens war der Kläger dazu verurteilt, die Kosten zu tragen, was dem Grundsatz entspricht, dass der unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens übernimmt. Diese Kostenentscheidung beeinflusst die finanzielle Situation des Klägers zusätzlich, da er möglicherweise aufgrund der Abweisung seiner Klage auch für die Verfahrenskosten aufkommen muss.
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Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 48/21 – Urteil vom 16.08.2022
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