SG Halle (Saale) – Az.: S 3 R 755/15 – Urteil vom 14.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Bestehen eines Witwenrentenanspruches der Klägerin streitig.
Die am … 1968 geborene Klägerin heiratete am … 2014 den am … 1958 geborenen und am … 2015 verstorbenen …. Am 8. Juni 2015 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte holte eine Auskunft der Gemeinde … vom 19. Juni 2015 (Blatt 38 Verwaltungsakte) ein und lehnte die Witwenrentengewährung an die Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2015.
Sie begründete dies damit, dass nach § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch VI -SGB VI- kein Witwenrentenanspruch bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr bestanden habe, da dann als Zweck der Eheschließung die Hinterbliebenenversorgung unterstellt werde und die Klägerin diese Vermutung nicht widerlegt habe. Die Anmeldung zur Ehrschließung am … 2014 sei erst nach der Diagnose des Bronchialkarzinoms im Mai 2014 erfolgt.
Am 17. August 2015 erhob die Klägerin Widerspruch.
Sie erklärte, sie habe 12 Jahre mit dem Verstorbenen zusammengelebt und … 2013 zusammen mit ihm eine Hochzeitsmesse besucht, da sie beschlossen hätten 2014 zu heiraten.
Zugleich reichte sie eine Erklärung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. … vom 7. August 2015 (Blatt 5 medizinisches Beiheft der Beklagten) zu den Akten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung der Bescheidausführungen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat ihr Begehren mit der am 23. November 2015 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage weiterverfolgt.
Sie meint, aus medizinischer Sicht sei nicht mit einem so schnellen Ableben ihres Ehegatten zu rechnen gewesen. Darüber hinaus hätten die Hochzeitsplanungen bereits weit vor der Diagnose begonnen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
In diesem Rechtsstreit hat am 29. April 2016 ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Halle stattgefunden. Über den Gesundheitszustand des … hat das Sozialgericht Halle durch die Einholung eines Befundberichtes der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. … vom 27. Januar 2017 (Blatt 65 Gerichtsakte) Beweis erhoben.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des … (Renten-Versicherungs-Nr.: …) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 23. November 2015 gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wird die Klagefrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz -SGG- gewahrt, da ein Widerspruchsbescheid gilt nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen gilt und eine Aufgabe zur Post kann nicht vor dem 21. Oktober 2015 erfolgt sein.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Witwenrente durch die Beklagte.
Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten ergibt sich dabei aus § 46 Abs. 2a SGB VI. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben Witwen keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend gegeben. Unstreitig hat die Ehe der Klägerin nicht mindestens ein Jahr gedauert, denn die Ehe wurde am … 2014 geschlossen und der Ehegatte der Klägerin verstarb am … 2015. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegend aber auch kein Nachweis für die Nichtannahme erbracht worden, das der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Aus der Formulierung der gesetzlichen Bestimmung des § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass insoweit eine Beweislast der Klägerin im Hinblick auf das Erbringen des Nachweises der Nichtrechtfertigung der Annahme besteht. Einen solchen Nachweis konnte die Klägerin zur Überzeugung der Kammer aber nicht erbringen. So gibt es zwar anhand des Vorbringens der Klägerin und der erhobenen Beweise Indizien, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehegatte bereits vor Kenntnis von der letztendlich tödlichen Erkrankung des Ehegatten der Klägerin beabsichtigten zu heiraten. So besuchte die Klägerin eine Hochzeitsmesse und suchte bereits vor Kenntnis der Diagnose ein Hochzeitskleid in einem Brautmodenladen aus; darüber hinaus gab sie an, bereits Erkundigungen bei der Stadt … eingeholt und Nachbarn informiert zu haben. Dies reicht jedoch nicht aus, um vorliegend die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI auszuschließen. Es fehlt insoweit eindeutig an der endgültigen Festlegung eines verbindlichen Termins vor der Kenntnis von der letztendlich tödlich verlaufenden Krankheit und auch ein übereinstimmend auf die Abhaltung einer Hochzeit gezieltes Handeln beider späteren Ehepartner ist aus den vorliegenden Unterlagen so nicht ersichtlich. Die Klägerin hat jedoch, wie bereits dargelegt, die Beweislast im Hinblick auf die Widerlegung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2a SGB VI. Diesen Beweis kann die Klägerin vorliegend nicht führen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Witwenrente steht seitens der Klägerin daher nicht. Die Klage war abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, denn die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der hier Anwendung findenden gesetzlichen Regelung des § 193 SGG.