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Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente

Depressionen und Angstzustände reichen nicht für eine Erwerbsminderungsrente – so entschied das Bayerische Landessozialgericht im Fall einer Frau, die trotz psychischer Leiden ihren Alltag noch bewältigen konnte. Gutachter sahen sie als arbeitsfähig an, während ihr eigener Arzt eine schwere Erkrankung attestierte. Ein Gerichtsurteil, das die Hürden für den Anspruch auf Erwerbsminderung deutlich macht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft den Anspruch einer Frau auf Erwerbsminderungsrente aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen.
  • Die Klägerin hatte bereits mehrere Anträge auf Erwerbsminderungsrente gestellt, die durch die Beklagte abgelehnt wurden.
  • Schwierigkeiten bestanden in der Nachweisführung der Erwerbsminderung sowie in der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
  • Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht gewährt werden kann, weil die Klägerin die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht nachweisen konnte.
  • Die Entscheidung basierte auf der Tatsache, dass die Klägerin in der relevanten Zeit nur wenige Monate Pflichtbeiträge geleistet hatte.
  • Die Klägerin konnte auch mit ärztlichen Gutachten nicht ausreichend belegen, dass sie nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
  • Der Fall verdeutlicht, dass langwierige gesundheitliche Probleme allein nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu begründen.
  • Die Ablehnung des Antrags könnte sich negativ auf die finanzielle Lage der Klägerin auswirken, da sie auf die Rente angewiesen ist.
  • Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente frühzeitig zu prüfen und zu erfüllen.
  • Der Fall könnte als Beispiel dafür dienen, wie komplex der Weg zur Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente ist, was für andere Betroffene von Bedeutung sein kann.

Erwerbsminderungsrente: Wichtige Urteile und praxisnahe Herausforderungen im Fokus

Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene trotz verminderten Einkommens weiterhin ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Grundsätzlich wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung unterschieden. Die Voraussetzungen hierfür sind klar definiert und basieren auf der Einschätzung der individuellen Leistungsfähigkeit sowie der fehlenden Möglichkeiten, eine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben.

Um einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente geltend zu machen, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören nicht nur der Nachweis einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern auch der Nachweis, dass diese Einschränkung dazu führt, dass man weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Zudem spielt die Dauer der bevorstehenden Versicherungspflicht eine entscheidende Rolle, da nur Versicherte, die bestimmte Wartezeiten erfüllt haben, einen Anspruch erheben können.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die rechtlichen Rahmenbedingungen und die praktischen Herausforderungen bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente näher betrachtet und analysiert.

Rechtliche Unterstützung bei Ihrem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, stehen Sie vor einer komplexen Herausforderung. Als erfahrene Rechtsanwälte im Sozialrecht verfügen wir über das nötige Wissen, um Ihre individuelle Situation zu bewerten und gegebenenfalls neue Wege zu beschreiten. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, um eine Ersteinschätzung zu erhalten. Der erste Schritt zur Klärung Ihres Rechtsanspruchs kann entscheidend für Ihre finanzielle Zukunft sein. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihre Rechte eintreten.

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Der Fall vor Gericht


Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung abgelehnt

Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 10.05.2017 den Anspruch einer Klägerin auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Die 1966 geborene Frau hatte bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt, der jedoch abgelehnt wurde.

Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin absolviert hatte, war von 1985 bis 1996 als Bankangestellte tätig gewesen. Sie gab an, seit 2001 erwerbsgemindert zu sein und unter verschiedenen Erkrankungen wie Depressionen, Angstzuständen, Neurodermitis, Lip- und Lymphödem sowie Wirbelsäulenproblemen zu leiden.

Medizinische Begutachtungen mit unterschiedlichen Ergebnissen

Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere medizinische Gutachten eingeholt. Dr. M. diagnostizierte in einem nervenärztlichen Gutachten eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades, sah aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Dr. K. kam in einem internistischen Gutachten zu einem ähnlichen Ergebnis.

Der von der Klägerin benannte Psychiater Dr. S. hingegen attestierte eine emotional instabile Persönlichkeit und eine schwere depressive Episode. Er ging von einer Erwerbsfähigkeit von weniger als drei Stunden täglich aus und sah den Beginn der Erwerbsminderung bereits im September 2004.

Gericht folgt Einschätzung der Gutachter der Rentenversicherung

Das Gericht schloss sich in seiner Bewertung den Gutachten von Dr. M. und Dr. K. an. Es sah es als nicht nachgewiesen an, dass bei der Klägerin vor dem 30.11.2010 – dem Zeitpunkt, zu dem sie letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte – eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich vorlag.

Das Gericht kritisierte, dass sich Dr. S. nicht mit den früheren Gutachten auseinandergesetzt hatte, die der Klägerin noch eine höhere Leistungsfähigkeit bescheinigt hatten. Auch habe er den angenommenen Leistungsfall im September 2004 nicht ausreichend begründet.

Tagesablauf spricht gegen starke Einschränkungen

Als weiteres Argument gegen eine erhebliche Leistungsminderung führte das Gericht den von der Klägerin geschilderten Tagesablauf an. Sie gab an, den Haushalt zu führen, einzukaufen, zu kochen und sich um ihre Tochter zu kümmern. Zeitweise war sie sogar als Babysitterin und Aushilfe in einem Bioladen tätig. Dies spreche gegen eine schwerwiegende Funktionseinschränkung im Alltag.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt

Letztlich scheiterte der Rentenanspruch auch daran, dass die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Diese waren bei ihr zuletzt am 30.11.2010 gegeben. Um bei der Rentenantragstellung im Januar 2012 auf einen früheren Versicherungsfall zurückgreifen zu können, hätte eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung durchgehend bestanden haben müssen. Dies konnte nicht nachgewiesen werden.

Das Gericht wies daher die Berufung der Klägerin gegen das ablehnende Urteil der Vorinstanz zurück. Es sah keine Gründe für die Zulassung einer Revision.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung objektiver medizinischer Gutachten und des tatsächlichen Leistungsvermögens für die Beurteilung einer Erwerbsminderung. Auch bei vielfältigen gesundheitlichen Beschwerden ist eine quantitative Leistungsminderung unter sechs Stunden täglich konkret nachzuweisen. Zudem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des angenommenen Leistungsfalls erfüllt sein. Der Fall verdeutlicht die hohen Hürden für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Hürden bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente. Für Sie als Betroffener bedeutet das: Eine Vielzahl von Diagnosen oder regelmäßige Arztbesuche reichen allein nicht aus. Entscheidend ist, ob Sie nachweislich weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Dabei wird Ihr gesamter Tagesablauf berücksichtigt – auch Tätigkeiten im Haushalt oder die Betreuung von Kindern. Wichtig ist zudem, dass Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in den letzten Jahren ausreichend in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Lassen Sie sich daher frühzeitig beraten und dokumentieren Sie Ihre Einschränkungen sorgfältig. Auch wenn ein Antrag abgelehnt wird, können Sie Widerspruch einlegen und weitere ärztliche Gutachten einholen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten zu häufigen Fragen rund um das Thema Erwerbsminderungsrente und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Unser Ziel ist es, Ihnen verständliche und praxisnahe Einblicke zu bieten, die Ihnen helfen, Ihre Ansprüche besser zu verstehen und im Rechtsfall erfolgreich zu gestalten. Entdecken Sie die Antworten auf die Herausforderungen, die Ihnen begegnen können.


Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie sowohl medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Medizinische Voraussetzungen

Sie gelten als erwerbsgemindert, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten können. Dabei wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung unterschieden:

  • Volle Erwerbsminderung: Sie können weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Sie können drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten.

Die Beurteilung Ihrer Arbeitsfähigkeit erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen. Gegebenenfalls wird ein zusätzliches Gutachten angefordert. Wichtig ist, dass es sich um irgendeine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handelt, nicht nur um Ihren erlernten Beruf.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den gesundheitlichen Einschränkungen müssen Sie auch bestimmte Versicherungszeiten nachweisen:

  1. Allgemeine Wartezeit: Sie müssen mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Dazu zählen neben Pflichtbeiträgen auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie freiwillige Beiträge.
  2. Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Die Rente wird in der Regel erst ab dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt. Daher empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig zu stellen.

Besondere Regelungen

In bestimmten Fällen gelten abweichende Regelungen:

  • Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten können die Mindestversicherungszeiten kürzer sein.
  • Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es einen besonderen Berufsschutz.
  • Junge Versicherte können unter bestimmten Umständen auch ohne die üblichen Wartezeiten einen Anspruch haben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche zu klären und den Antragsprozess zu erleichtern.

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Wie wird die Erwerbsunfähigkeit medizinisch beurteilt und welche Rolle spielen Gutachter?

Die medizinische Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch ein umfassendes Begutachtungsverfahren, bei dem ärztliche Gutachter eine zentrale Rolle spielen. Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, wird die Deutsche Rentenversicherung in der Regel einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.

Ablauf der medizinischen Begutachtung

Der Gutachter wird Sie zu einer persönlichen Untersuchung einladen. Bei diesem Termin wird er Ihre gesundheitliche Situation gründlich analysieren. Dazu gehören:

  • Eine ausführliche Befragung zu Ihren Beschwerden und Einschränkungen
  • Eine körperliche Untersuchung
  • Die Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen und Befunde

Wichtig: Bringen Sie alle aktuellen medizinischen Unterlagen zum Gutachtertermin mit. Je umfassender die Informationen sind, desto genauer kann der Gutachter Ihre Situation einschätzen.

Beurteilung der Leistungsfähigkeit

Der Gutachter bewertet Ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dabei geht es nicht um Ihren erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf, sondern um jede denkbare Tätigkeit. Entscheidend ist, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können:

  • Weniger als 3 Stunden: volle Erwerbsminderung
  • 3 bis unter 6 Stunden: teilweise Erwerbsminderung
  • 6 Stunden und mehr: keine Erwerbsminderung

Bedeutung des Gutachtens

Das ärztliche Gutachten bildet die Grundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung über Ihren Antrag. Der Gutachter gibt eine Empfehlung ab, aber die endgültige Entscheidung trifft die Rentenversicherung. Dabei werden auch andere Faktoren wie Ihre berufliche Qualifikation berücksichtigt.

Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In diesem Fall kann ein weiteres Gutachten angefordert werden.

Tipps für den Gutachtertermin

  • Seien Sie offen und ehrlich bezüglich Ihrer Beschwerden.
  • Übertreiben oder untertreiben Sie nicht – der Gutachter hat Erfahrung in der Einschätzung von Krankheitsbildern.
  • Bringen Sie eine Liste Ihrer Medikamente und aktuellen Behandlungen mit.
  • Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie eine Vertrauensperson zum Termin mitnehmen.

Bedenken Sie: Der Gutachter ist nicht Ihr Gegner, sondern soll eine neutrale Einschätzung Ihrer Arbeitsfähigkeit vornehmen. Seine Beurteilung hilft Ihnen, die Ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten.

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Welche Unterlagen müssen für den Antrag auf Erwerbsminderungsrente eingereicht werden?

Für den Antrag auf Erwerbsminderungsrente müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

Persönliche Dokumente

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde oder Stammbuch
  • Rentenversicherungsnummer
  • Angaben zur Bankverbindung (IBAN/BIC)

Medizinische Unterlagen

  • Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
  • Aktuelle ärztliche Befunde und Berichte
  • Entlassungsberichte von Krankenhausaufenthalten
  • Reha-Berichte, falls vorhanden

Versicherungs- und Beschäftigungsnachweise

  • Nachweise über Ausbildungszeiten
  • Belege über Krankheitszeiten
  • Dokumentation von Arbeitslosigkeitsperioden
  • Informationen zur aktuellen Kranken- und Pflegeversicherung

Zusätzliche Dokumente

  • Bei Verheirateten: Heiratsurkunde
  • Für Auslandsaufenthalte: Nachweise über Beschäftigungszeiten im Ausland

Wenn Sie diese Unterlagen zusammenstellen, erhöhen Sie die Chancen auf eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags. Beachten Sie, dass die Deutsche Rentenversicherung in der Regel Originaldokumente oder beglaubigte Kopien verlangt.

Tipp zur Antragstellung

Es ist ratsam, den Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht formlos zu stellen, da dies die Prüfung des Leistungsanspruchs unnötig in die Länge ziehen kann. Nutzen Sie stattdessen die offiziellen Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung. Diese können Sie online ausfüllen oder bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung persönlich stellen lassen.

Bedenken Sie, dass die Bearbeitungszeit für einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente durchschnittlich mehr als 20 Wochen beträgt. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen. Falls Sie unsicher sind, welche Dokumente in Ihrem speziellen Fall benötigt werden, zögern Sie nicht, sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung zu wenden.

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Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Widerspruch einlegen

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Halten Sie unbedingt die Frist ein.
  • Der Widerspruch muss Ihre Versicherungsnummer, den Namen und die Anschrift des Versicherungsträgers sowie das Datum des Bescheids enthalten.
  • Eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen, kündigen Sie dies aber im ersten Schreiben an.

Begründung vorbereiten

Um Ihren Widerspruch zu untermauern:

  • Beantragen Sie Einsicht in die entscheidungsrelevanten Unterlagen, wie medizinische Gutachten der Rentenversicherung.
  • Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Ärzten die Ablehnung und lassen Sie sich neue, aktuelle Befunde ausstellen.
  • Legen Sie dar, warum Sie die Entscheidung für falsch halten und fügen Sie neue medizinische Unterlagen bei.

Unterstützung suchen

Die Widerspruchsverfahren können komplex sein. Holen Sie sich rechtzeitig Hilfe:

  • Wenden Sie sich an Sozialverbände wie den VdK oder SoVD, die bei der Formulierung des Widerspruchs unterstützen können.
  • In komplexen Fällen kann die Konsultation eines Fachanwalts für Sozialrecht sinnvoll sein.

Bei erneutem Scheitern: Klage erwägen

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, bleibt Ihnen der Weg zum Sozialgericht:

  • Eine Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei.
  • Das Gericht bestellt in der Regel einen neutralen Gutachter, was Ihre Chancen verbessern kann.

Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, prüft die Rentenversicherung zunächst, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation verbessert werden kann. Sollte dies der Fall sein, könnte eine erneute Antragstellung nach einer erfolgreichen Reha-Maßnahme erfolgversprechender sein.

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Können Nebentätigkeiten meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gefährden?

Nebentätigkeiten können Ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente tatsächlich gefährden, aber es kommt auf die Art und den Umfang der Tätigkeit an. Grundsätzlich ist ein Hinzuverdienst neben der Erwerbsminderungsrente möglich, solange Sie bestimmte Grenzen einhalten.

Hinzuverdienstgrenzen beachten

Seit 2023 gelten deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente dürfen Sie jährlich bis zu 18.558,75 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird. Für eine teilweise Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze noch höher.

Arbeitszeit im Blick behalten

Neben dem Verdienst spielt auch die Arbeitszeit eine wichtige Rolle. Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen Sie grundsätzlich weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze bei weniger als sechs Stunden täglich. Überschreiten Sie diese Grenzen dauerhaft, kann das Ihren Rentenanspruch gefährden.

Minijobs als Option

Ein Minijob mit einem monatlichen Verdienst von bis zu 520 Euro ist in der Regel unproblematisch für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung geht bei einem Minijob davon aus, dass Sie nicht mehr als drei Stunden täglich oder 15 Stunden wöchentlich arbeiten, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeitverteilung.

Meldepflicht beachten

Wichtig ist, dass Sie jede Erwerbstätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dies gilt auch für Änderungen in Ihrem Einkommen. Versäumen Sie diese Meldung, kann das zu Rückforderungen führen.

Vorsicht bei Überschreitungen

Wenn Sie über einen längeren Zeitraum (mehr als sechs Monate) über Ihr festgestelltes Restleistungsvermögen hinaus arbeiten, kann Ihr Rentenanspruch entfallen. Dies gilt auch, wenn Ihre Rente teilweise aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt wurde.

Bedenken Sie, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht nur finanzielle, sondern auch gesundheitliche Aspekte hat. Wenn Sie unsicher sind, ob eine bestimmte Tätigkeit für Sie geeignet ist oder wie sie sich auf Ihre Rente auswirkt, sollten Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erwerbsminderung: Eine Minderung der Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Sie liegt vor, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 3 Stunden (volle Erwerbsminderung) bzw. 3-6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) täglich arbeiten kann. Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom erlernten Beruf für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Entscheidend sind medizinische Gutachten und die Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens im Alltag. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin trotz verschiedener Erkrankungen keine relevante Erwerbsminderung zuerkannt, da sie noch über 6 Stunden täglich leistungsfähig war.
  • Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben. Dazu gehören insbesondere die Erfüllung bestimmter Wartezeiten durch Beitragszahlungen oder andere anrechenbare Zeiten. Für eine Erwerbsminderungsrente müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Im Fall der Klägerin waren diese Voraussetzungen nur bis November 2010 erfüllt, was den Rentenanspruch zusätzlich erschwerte.
  • Leistungsfall: Der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Bei der Erwerbsminderungsrente ist dies der Zeitpunkt, ab dem die Erwerbsfähigkeit auf unter 6 Stunden täglich gesunken ist und gleichzeitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die genaue Bestimmung des Leistungsfalls ist wichtig für den Rentenbeginn und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Im vorliegenden Fall konnte kein Leistungsfall vor November 2010 nachgewiesen werden.
  • Vollschichtiges Leistungsvermögen: Fähigkeit, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Dieses schließt einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aus. Die Beurteilung erfolgt durch medizinische Gutachter und berücksichtigt alle gesundheitlichen Einschränkungen. Auch Tätigkeiten im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung können auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen hindeuten. Im Fall der Klägerin wurde ein solches Leistungsvermögen von mehreren Gutachtern bestätigt.
  • Qualitative Leistungseinschränkungen: Begrenzungen der Arbeitsfähigkeit, die sich nicht auf die Arbeitszeit, sondern auf die Art der möglichen Tätigkeiten beziehen. Beispiele sind das Vermeiden schweren Hebens, häufigen Bückens oder von Arbeiten über Kopf. Sie führen in der Regel nicht zu einer Erwerbsminderungsrente, solange noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten über 6 Stunden täglich möglich sind. Bei der Klägerin wurden solche qualitativen Einschränkungen festgestellt, die aber kein Ausschluss für eine Erwerbstätigkeit darstellten.
  • Nachhaltigkeit der Leistungsminderung: Dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Für eine Erwerbsminderungsrente muss die Leistungsminderung auf nicht absehbare Zeit bestehen und therapeutischen Maßnahmen nicht mehr zugänglich sein. Vorübergehende Verschlechterungen oder behandelbare Zustände reichen nicht aus. Im Fall der Klägerin wurde keine nachhaltige Leistungsminderung festgestellt, da Behandlungsmöglichkeiten bestanden und zeitweise Besserungen eintraten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dazu gehört, dass die Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gemindert ist und dass bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen (wie z.B. die Wartezeit) erfüllt sind. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Klägerin die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllte.
  • § 240 SGB VI: Dieser Paragraph definiert den Begriff der Erwerbsminderung. Danach liegt eine Erwerbsminderung vor, wenn die Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erheblich eingeschränkt oder weggefallen ist. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten.
  • § 49 SGB VI: Dieser Paragraph regelt den Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente beginnt grundsätzlich mit dem Monat, der auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgt, sofern der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird. Im vorliegenden Fall war relevant, wann bei der Klägerin die Erwerbsminderung eingetreten war und ob der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wurde.
  • § 50 SGB VI: Dieser Paragraph regelt die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dazu gehört unter anderem, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sein müssen (Wartezeit). Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klägerin diese Wartezeit erfüllte.
  • § 109 SGB VI: Dieser Paragraph regelt das sogenannte Nachrückverfahren. Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt vor mehr als 24 Kalendermonaten erfüllt waren, kann dennoch ein Rentenanspruch bestehen, wenn die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist und seitdem ununterbrochen bestanden hat. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen für ein Nachrückverfahren erfüllte, da sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt im Jahr 2010 erfüllt hatte.

Das vorliegende Urteil

Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 19 R 381/15 – Urteil vom 10.05.2017


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund ihres Antrags vom 18.01.2012 hat.

Die 1966 geborene Klägerin hat eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin absolviert, war aber anschließend von August 1985 bis September 1996 als Bankangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen Kindererziehung unterbrochen.

Am 18.04.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmals die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente wegen eines Lipödems, Neurodermitis, Wirbelsäulenleidens. Sie halte sich seit 1997 für erwerbsgemindert. Mit Bescheid des Versorgungsamtes A-Stadt sei ihr ab 11.09.1991 ein Grad der Behinderung – GdB – von 50 zuerkannt worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 01.09.2000 ab. Die Klägerin könne sowohl ihre letzte Tätigkeit als Bankangestellte als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten.

Am 24.01.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente und gab dabei an, als Hausfrau tätig zu sein. Das Beschäftigungsverhältnis als Bankangestellte sei bis zum 31.03.2003 fortgeführt und durch Aufhebungsvertrag beendet worden. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. A. vom 17.03.2005 und eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. L. ebenfalls vom 17.03.2005 mit Bescheid vom 05.04.2005 ab. Die Klägerin könne unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich sowohl ihre letzte Tätigkeit als Bankangestellte als auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde hiergegen nicht erhoben.

Am 25.11.2010 beantragte die Klägerin die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitation, die von der Beklagten mit Bescheid vom 14.02.2011 in der Abteilung Angiologie des Reha-Zentrums Bad N. in der Zeit vom 31.05.2011 – 05.07.2011 bewilligt wurde. Aus dieser Reha-Maßnahme wurde die Klägerin als arbeitsfähig sowie mit einem Leistungsbild von mehr als sechs Stunden sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bankangestellte als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen entlassen. Festgehalten war im Reha-Entlassungsbericht vom 14.07.2011, dass sich eine deutliche Besserung der Beschwerden durch die Reha-Maßnahme ergeben habe. Zwischen der ärztlichen Beurteilung und der eigenen Beurteilung der Klägerin bestehe jedoch keinerlei Übereinstimmung.

Am 18.01.2012 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Sie halte sich seit Anfang 2001 für erwerbsgemindert. Sie leide unter psychosomatischen Beschwerden, Depressionen, Angstzuständen, Neurodermitis (seit 1992), Lip- und Lymphödem, später dann Erysipel, Kopf- und Wirbelsäulenprobleme, Muskelverspannung, Borreliose, Essstörungen, Anämie, Schilddrüsenerkrankung.

Die Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.04.2012 den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In der hier verlängerten Zeit vom 18.05.2003 bis zum 17.01.2012 seien lediglich 22 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung seien nicht gegeben.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.04.2012 Widerspruch ein und verwies auf ein ärztliches Attest des behandelnden Hausarztes Dr. D. vom 26.03.2012. Nach diesem Attest stehe die Klägerin seit dem 01.09.2004 wegen zahlreicher schwerer chronischer Krankheitsbilder laufend (teilweise mehrmals wöchentlich) in seiner Behandlung. Im Vordergrund hätten während der letzten Jahre die schwere chronisch rezidivierende depressive Störung, das chronische Schmerzsyndrom, das rezidivierende HWS-BWS-LWS-Syndrom, das schwere chronische Lip- und Lymphödem beider Beine bei chronisch venöser Insuffizienz sowie das zunehmende Erschöpfungssyndrom gestanden. Auffällig sei die Häufung von Infekten der oberen Luftwege und Atemwegsinfektionen mit chronisch rezidivierender Pansinusitis und Bronchitis. 2009 habe die Klägerin unter einer langwierigen atypischen Pneumonie durch Mykoplasma pneumoniae gelitten. Die Infekte seien in derart kurzen Abständen aufgetreten, dass von einer allgemeinen Abwehrschwäche auszugehen sei. Während der letzten Jahre habe sich im Rahmen der Polymorbidität zunehmend ein schweres chronisches Erschöpfungssyndrom entwickelt. Die Klägerin werde von zahlreichen Fachärzten mitbehandelt. Mehrere Heilverfahren seien in den letzten Jahren durchgeführt worden. Sie werde intensiv ambulant mit konsequenter Kompressionsversorgung, manuellen Lymphdrainagen sowie Bewegungstherapie versorgt. Ein nachhaltiger Erfolg habe sich bislang jedoch nicht einstellen wollen. Es sei davon auszugehen, dass Erwerbsunfähigkeit seit dem 01.09.2004 bestanden habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2012 als unbegründet zurück. Ausgehend von einem Leistungsfall am 18.01.2012 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da in dem relevanten Zeitraum vom 18.05.2003 bis zum 17.01.2012 nur 22 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur bis zum 30.11.2010 erfüllt. Der ärztliche Entlassungsbericht der Klinik Bad N. bestätige, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich gebessert habe und dass sie in der Lage sei, regelmäßig eine mindestens sechsstündige Tätigkeit fünf Tage in der Woche zu verrichten. Ein Leistungsfall vor dem 05.07.2011 (Entlassungstag der Reha-Maßnahme) bzw. bis zum 30.10.2010 (gemeint war wohl 30.11.2010) könne nicht eingetreten sein.

Zur Begründung der hiergegen am 18.09.2012 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.10.2012 unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest von Dr. D. darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits zum 01.09.2004 vorgelegen hätten.

Das SG hat die Akten des Zentrum Bayern Familie und Soziales – ZBFS – Region Oberfranken, ärztliche Unterlagen der Klinik B., des Hauses B. und Kind-Kurklinik G., der Klinik S. A-Stadt (stat. Aufenthalt vom 12.08. – 02.09.2008), der Klinik AWO B. Nordseeheilbad (stat. Aufenthalt vom 17.08. – 07.09.2011) sowie Befundberichte von Dr. G., des Chirurgen Dr. J., von Dr. S., des Allgemeinarztes und Arztes für Phlebologie und Lymphologe Dr. S., der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. W., Dr. D., des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. und vom Hautarzt Dr. U. beigezogen.

Anschließend hat das SG ein nervenärztliches Terminsgutachten von Dr. M. sowie ein internistisches Terminsgutachten von Dr. K. eingeholt.

Frau Dr. M. ist in ihrem Terminsgutachten vom 06.02.2013 zu folgenden Diagnosen gelangt:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt

2. Ehe- und Familienkonflikt

3. Verdacht auch selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung

4. Lipolymphödem, Zustand nach Phlemone

5. Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Reizsymptomatik

6. Adipositas

Die Klägerin zeige Symptome, die zu einer mittelgradigen depressiven Störung passen würden. Ursächlich sei hier auch ein Ehe- und Familienkonflikt. Die Symptome seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass von einer quantitativen Erwerbsminderung auszugehen sei. Es fänden sich Hinweise für eine selbstunsichere Persönlichkeit, nicht aber für eine emotional instabile Persönlichkeit. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Schicht- und Akkordtätigkeit, ohne besondere Stressbelastung, ohne besondere Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen zu verrichten. Es bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen, d.h. mindestens sechs Stunden täglich. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei erhalten. Unter konsequenter psychiatrischer Behandlung sei eine weitere Besserung zu erwarten. Die Klägerin befinde sich derzeit in ambulanter Behandlung. Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe seien nicht empfehlenswert. Zum 01.09.2004 habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen bestanden.

Dr. K. ist in seinem internistischen Gutachten vom 06.02.2013 zu folgenden Diagnosen gelangt:

1. Lipo-/Lymphödem vom Oberschenkeltyp bds. mit chronisch-venöser Insuffizienz und rezidivierendem Erysipel

2. WS-Syndrom im HWS- und BWS-Bereich bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltung mit rezidivierenden Blockierungen und muskulärer Verspannung

3. Bruxismus

4. Senk-, Spreizfuß beidseits, Gonalgie beidseits bei Genuavalga und Coxalgie beidseits

5. anamnestisch hypothyreote Stoffwechsellage und Vitamin-D-Mangel

6. allergische Diathese und Neurodermitis

7. Gehäufte Infektanfälligkeit bei positiver Borrelioseserologie.

Die allgemeine Leistungsfähigkeit der Klägerin werde insbesondere durch das seit mehr als 10 Jahren bestehende ausgeprägte Lipo-/Lymphödem und der damit einhergehenden Adipositas beeinträchtigt. Es komme im Rahmen der genannten Gesundheitsstörungen zu hauptsächlich statischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, wobei wiederum HWS und LWS, aber auch die großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten betroffen seien. Insgesamt seien auch nach heutiger Untersuchung jedoch keine schwerwiegenden Funktionseinschränkungen, weder an der WS noch an den Extremitäten festzustellen. Auch bezüglich der Infektanfälligkeit und der seit 20 Jahren bestehenden bekannten Neurodermitis seien keine nennenswerten bleibenden Organstörungen festzustellen. Im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 1999 (Dr. G.), 2000 (Dr. B.) und 2005 (Dr. A.) seien keine wesentlichen Befundverschlechterungen festzustellen und auch keine nennenswerten neuen Gesundheitsstörungen. Die Klägerin sei hinsichtlich der somatischen Gesundheitsstörungen weiterhin in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig auszuführen. Schweres Heben und Tragen sowie häufiges Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien ebenso zu vermeiden wie häufiges Bücken und Überkopfarbeiten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei gegeben. Eine Besserung der alltäglichen Leistungsfähigkeit stehe in unmittelbarer Abhängigkeit zum Köpergewicht der Klägerin. Diesbezüglich seien mittel- und langfristig Besserungen nicht unmöglich. Zum 01.09.2004 hätte ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestanden.

Auf Antrag der Klägerin hat das SG sodann ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – vom behandelnden Psychiater Dr. S. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 09.06.2014 zu folgenden Diagnosen gelangt:

1. Emotional-instabile Persönlichkeit vom impulsiven Typ

2. rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt schwere Episoden mit somatischem Syndrom

3. hinsichtlich der somatischen Erkrankungen, u.a. Lipödem beider Beine, Neurodermitis und Hypertonus, bestehe weiterhin Status Idem (Gutachten Dr. K.).

Eine wesentliche Änderung habe sich durch die Auswirkungen der emotional-instabilen Persönlichkeit ergeben, die zumindest seit 2009 zu einer überdauernden erheblichen Einschränkung des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus (SOFAS) mit einem Wert von 35 geführt habe, während die depressiven Schwankungen nach Aktenlage zeitweilig auch eine gewisse Besserung erfahren hätten. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen ohne besondere Lärmbelastung im Wechselrhythmus ohne Schicht- und Akkordtätigkeit, ohne besondere Stressbelastung, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen zu verüben. Sie könne nur noch weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt werden. Die Wegefähigkeit der Klägerin sei gegeben. Unter Ausschöpfung aller rehabilitativer Maßnahmen der körperlichen Erkrankungen und einer regelmäßigen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung und einem zeitlichen Fenster von mindestens einem Jahr sei eine Besserung der Erwerbsfähigkeit wahrscheinlich. Es würden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben empfohlen. Zum 01.09.2004 habe bereits ein gemindertes Leistungsvermögen bestanden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 01.08.2014 zu den eingeholten Gutachten Stellung genommen und auf ihre gesundheitliche Situation, die unternommenen frustranen Therapieversuche und auf familiäre Auseinandersetzungen hingewiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.08.2014 darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige Dr. S. weder mit den Vorgutachten auseinandergesetzt noch sich nachvollziehbar zum Leistungsfall 2004 oder 2009 äußere. Die diagnostische Einschätzung sei zumindest fraglich.

Das SG hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M. eingeholt, die am 24.10.2014 bei ihrem gefundenen Ergebnis geblieben ist. Eine schwere Ausprägung der Depression lasse sich durch den Untersuchungsbefund nicht ableiten, da bei Dr. S. auch die Einschränkungen überwiegend als mittelgradig beschrieben würden. Suizidalität als Ausdruck einer schweren depressiven Symptomatik bestehe nicht. Ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege oder nur selbstunsichere oder emotional instabile Anteile überwiegen würden, bleibe zu diskutieren. Wesentlich sei aber die Funktionseinbuße, die daraus abzuleiten wäre. Hier zeige die Klägerin verschiedene Aktivitäten wie regelmäßige Arztbesuche, regelmäßige Lymphdrainagen, Einkaufsfahrten mit dem Bus. Auch gegenüber Dr. S. gebe sie ein umfassendes Tagesgeschehen an. Sie passe gelegentlich zwei Stunden pro Tag als Babysitterin auf Kinder auf oder helfe zwei bis drei Stunden im Bioladen. Eine schwere Funktionseinbuße sei anhand dieses Tagesablaufs nicht zu begründen. Das Ausmaß des Leidensdrucks sei auch anhand der durchgeführten Behandlungen zu objektivieren. Eine stationäre psychiatrische Behandlung sei lediglich einmalig 1990 durchgeführt worden, seither nicht mehr. Erst seit zwei Jahren erfolge eine psychiatrische Behandlung und eine Medikation im Sinne einer medikamentösen Monotherapie. Anhand dieser Therapieanstrengungen könne eine schwere psychiatrische Erkrankung nicht objektiviert werden. Ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen ab 2004 wie von Dr. S. angenommen sei nicht nachvollziehbar, da die in dieser Zeit durchgeführten Gutachten jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin gesehen hätten und die Klägerin selbst berichtet habe, dass nach dem Aufenthalt in Bad Neustadt im 24. Lebensjahr die psychische Symptomatik in den Hintergrund getreten sei. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2014 würden ein Ehekonflikt und finanzielle Sorgen deutlich. Diese Konflikte seien erheblich und absolut nachvollziehbare Belastungen, bedingten jedoch keine quantitative Leistungsminderung. Die übrigen geschilderten Beschwerden beträfen das Lipolymphödem. Hier sei auf das Gutachten von Dr. K. zu verweisen.

Das SG hat sodann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 die Klage mit Urteil vom gleichen Tag als unbegründet abgewiesen. Aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. und Dr. K. sei davon auszugehen, dass die Klägerin durchaus noch in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dem Gutachten von Dr. S. sei das Gericht nicht gefolgt, weil keine objektiven Kriterien für die abweichende Leistungsbeurteilung ersichtlich bzw. von diesem dargelegt worden seien. Die Klägerin leide überwiegend an Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem und internistischem Fachgebiet. Auf nervenärztlichem Fachgebiet liege vordergründig eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, vor. Kognitive Defizite hätten sich nicht feststellen lassen. Der Antrieb sei allenfalls mäßig eingeschränkt gewesen. Auch Dr. S. konstatierte ein unauffälliges formales Denken. Die Klägerin habe bei beiden Sachverständigen ihren Tagesablauf weitestgehend übereinstimmend geschildert. So frühstücke sie täglich mit ihrer Tochter, versorge die Katze, mache Besorgungen, koche täglich für die Tochter und „treibe“ diese bezüglich ihrer schulischen Leistungen an. Zusätzlich habe die Klägerin bei Dr. S. angegeben, gelegentlich am Vormittag zwei Stunden als Babysitter sowie an einzelnen Tagen zwei bis drei Stunden als Aushilfe im Bioladen tätig zu sein. Soweit Dr. S. eine schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung annehme, korreliere dies nicht mit den von ihm erhobenen Befunden, da er die Einschränkungen überwiegend als mittelgradig beschrieben habe. Die durchgeführten Testungen seien ganz erheblich von der Motivation und den eigenen Vorstellungen der Leistungsfähigkeit der Testperson, vorliegend also der Klägerin, bestimmt. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungsmotivation der Klägerin größeren Einfluss auf die Testergebnisse gehabt habe als die Schwere der Beeinträchtigung als solche. Die Einschränkungen auf internistischem Fachgebiet begründeten allenfalls qualitative Leistungseinschränkungen. Nachdem die Klägerin bereits die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfülle, komme es auf das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht an. Die Beklagte habe hierzu ausgeführt, dass bei der Klägerin letztmals im November 2010 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben wären. Den Sachvortrag der Klägerin, bereits seit dem 01.09.2004 rentenrechtlich bedeutsam erwerbsgemindert gewesen zu sein, hätten die Sachverständigen Dr. M. und Dr. K. nicht bestätigen können. Soweit Dr. S. von einem bereits 2004 geminderten Leistungsvermögen ausgehe, stehe dies im Widerspruch zu den im Jahr 2005 im Rahmen der damaligen Rentenantragstellung eingeholten Gutachten der Dres. A. und L., welche für den allgemeinen Arbeitsmarkt und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Bankangestellten jeweils ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen hätten. Im Übrigen müsste, um bei einer Rentenantragstellung im Januar 2012 auf einen Versicherungsfall im September 2004 zurückgreifen zu können, eine rentenrechtliche bedeutsame geminderte Erwerbsfähigkeit seitdem durchgehend bestanden haben. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI komme bereits aufgrund des Alters der Klägerin nicht in Betracht.

Zur Begründung der hiergegen am 26.05.2015 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung weist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass es sich bei der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin um eine Form von Borderlinestörung handle. Die Klägerin sei nicht in der Lage, weisungsgebunden an irgendeinem Arbeitsplatz eine Arbeit auszuführen, ohne regelmäßig intensive Streitigkeiten zu beginnen und dadurch eine Zusammenarbeit völlig unmöglich zu machen. Diese Persönlichkeitsstörung sei krankheitsbedingt. Sie sei am freien Arbeitsmarkt nicht einsetzbar.

Dr. S. habe sich deshalb auch für eine zeitlich befristete Erwerbsunfähigkeitsrente ausgesprochen, damit die Klägerin getrennt von ihrer Familie längerfristig eine Reha-Maßnahme durchführen könnte. Nur durch eine entsprechende Langzeittherapie könne die Persönlichkeitsstörung der Klägerin behandelt und die Klägerin dem Arbeitsmarkt wieder zugeführt werden. Nach aktueller Einschätzung seien für die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nicht die depressive Störung und die multiplen körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich, sondern die bei der Klägerin festzustellende Persönlichkeitsstörung.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er sich der Beweiswürdigung des Gutachtens von Dr. S. durch das SG Bayreuth anschließe und dass keine Erfolgsaussichten für die anhängige Berufung gesehen werden könnten. Mit Schriftsatz vom 10.08.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals auf die von Dr. S. durchgeführten Testverfahren hingewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, so dass durchaus Frau Dr. M. zu einer mittelgradigen depressiven Störung und Dr. S. zu einer schwergradigen depressiven Störung gelangen könnten. Eine schwere depressive Phase, welche bei der Klägerin in Zeitabständen von Monaten bzw. Jahren immer wieder eintrete, sei für die Beurteilung der Frage der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend, da die Klägerin dann nicht nur wenige Tage, sondern Monate arbeitsunfähig sei. Das Urteil des SG lasse somit die wesentlichen Aspekte der maßgeblichen Gutachten unberücksichtigt.

Nach Anfrage mit Schreiben vom 27.08.2015, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.09.2015 angeregt, Dr. S. als Zeugen einzuvernehmen, weil dieser die Klägerin seit Jahren behandle und den Verlauf und die Dauer ihrer depressiven Episoden angeben könne.

Auf Anforderung des Senats hat die Beklagte am 21.01.2016 einen aktuellen Versicherungsverlauf übersandt und nochmals darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zuletzt bei einem angenommenen Leistungsfall am 30.11.2010 erfüllt wären. Aus diesem Versicherungsverlauf ergeben sich die letzten rentenrechtlich vermerkten Zeiten im Oktober 2008. Auf Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.02.2016 mitgeteilt, dass die Klägerin seit Oktober 2008 keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt habe. Es werde jedoch darauf verwiesen, dass Dr. S. einen Leistungsfall am 01.09.2004 angenommen habe. Vor der Erkrankung habe die Klägerin 36 Monate Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.02.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein aktuelles Attest des behandelnden Hausarztes Dr. D. vom 15.02.2016 vorgelegt, wonach sich die Klägerin seit 01.09.2004 wegen zahlreicher schwerer chronischer Krankheitsbilder laufend (meistens mehrmals wöchentlich) in seiner Behandlung befinde.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.212 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 18.01.2012 hin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Eine quantitative Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt vor dem 30.11.2010 ist nicht nachgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 11.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, den Eintritt eines Leistungsfalles einer quantitativ geminderten Leistungsfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI auf unter sechs Stunden bzw. auf unter drei Stunden zu einem Zeitpunkt nachzuweisen, zu dem letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also vor dem 30.11.2010, und auch nicht, dass diese durchgehend bis zur Rentenantragstellung am 18.01.2012 vorgelegen haben könnte. Für den vom Sachverständigen Dr. S. angenommenen Leistungsfall 01.09.2004, dem Zeitpunkt der Aufnahme der ambulanten Behandlung beim Hausarzt der Klägerin, Dr. D., gibt es keine rechtlich tragfähige Begründung.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 43 SGB VI sind bei der Klägerin letztmals am 30.11.2010 erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit der Klägerin ist im Versicherungsverlauf vom 12.01.2016 im Februar 2005 dokumentiert, es bestand Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld. Anschließend sind bis zum 26.10.2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vermerkt. Weitere rentenrechtliche Zeiten wurden von der Klägerin nicht zurückgelegt. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf nochmalige Anfrage des Senats bestätigt.

Der Nachweis des Eintritts einer Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht auf unter 6 Stunden täglich bei Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vor dem 30.11.2010 konnte von der Klägerin nicht geführt werden.

Festzuhalten ist, dass seit dem Jahr 2000, in dem die Klägerin ihren ersten Rentenantrag bei der Beklagten gestellt hatte, mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. S. vom 09.06.2014, nur Gutachtensergebnisse vorliegen, die eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin – wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen – sehen. Das SG hat hier in dem Verfahren nach Beiziehung umfangreicher ärztlicher Befunde ein nervenärztliches Gutachten von Dr. M. eingeholt, die ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin, also mehr als sechs Stunden täglich gesehen und dies auch für den Zeitpunkt 01.09.2004 bestätigt hat. Gleiches gilt für das internistische Gutachten von Dr. K. vom 06.02.2013. Beide Sachverständige bestätigen darüber hinaus, dass seit den Vorgutachten im Jahr 2005 von Dr. A. und Dr. L. keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten sind. Zu beachten ist, dass die Klägerin selbst aus der Reha-Maßnahme in Bad N. im Juli 2011 als arbeitsfähig und mit einem mindestens 6stündigen Leistungsvermögen für ihre zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Bankkauffrau und für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen wurde. Sie hat sich dort in der Abteilung für Angiologie befunden, es konnte eine deutliche Besserung ihres Lip-/ Lymphödems erzielt werden. Es wurde eine Stabilität ihres Gesundheitszustandes gesehen, wenn die Klägerin die empfohlenen ambulanten Behandlungen und die Trainingsmaßnahmen, die ihr dort empfohlen wurden, konsequent fortführen würde. Hierzu sah sich die Klägerin aber – entsprechend ihren eigenen Schilderungen gegenüber Dr. S. – aus familiären Gründen wohl nicht in der Lage.

Der Senat vermag sich – ebenso wie das SG – nicht der Leistungseinschätzung von Dr. S. anzuschließen, insbesondere nicht der Annahme eines Leistungsfalles am 01.09.2004.

Das SG hat in seinen Entscheidungsgründen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich Dr. S. mit den anderen Sachverständigengutachten, die seit dem Jahr 2000 in der Rentenakte der Beklagten zu finden sind, nicht auseinandergesetzt hat. Wenn er von einem möglichen Leistungsfall im September 2004 ausgehen möchte, hätte er sich insbesondere mit den im Verhältnis dazu zeitnahen Sachverständigengutachten von Dr. A. auf orthopädischem Fachgebiet und von Dr. L. auf neurologisch/psychiatrischem Fachgebiet von März 2005, die nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstellt worden waren, auseinander setzen müssen. Dies ist nicht der Fall.

Dr. A. ist in seinem orthopädischen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass nur leicht- bis mittelgradige Einschränkungen vorhanden sind und in erster Linie dem erheblichen Gewicht und dem Lipödem der Klägerin geschuldet sind. Die Bewegungsmaße waren aber relativ unbeeinträchtigt. Diese Einschätzung von Dr. A. deckt sich mit den eingeholten Befund- und Reha-Berichten, die nur leichte oder geringfügige orthopädische Probleme bei der Klägerin zeigen.

Im Hinblick auf das nervenärztliche Gutachten von Dr. L. ist ebenfalls festzuhalten, dass dieser ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin festgestellt hat. Bei Dr. L. schilderte die Klägerin ihren Schwerpunkt in ihren wechselnden Stimmungszuständen. Sie berichtete über eine reduzierte Freudfähigkeit, Antriebslosigkeit und zeitweilige Schlafstörungen. Sie schilderte eine Belastung durch die damals achtjährige erkrankte Tochter, durch welche sie sich eingeschränkt sehe, zumal sie keine Unterstützung vom Ehemann erhalte. Stimmungsmäßig erschien die Klägerin bedrückt, aber nicht depressiv verstimmt, die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen formaler oder inhaltlicher Denkstörungen hatten sich nicht gefunden, keine Wahrnehmungsstörungen, Konzentration und Merkfähigkeit waren nicht merklich beeinträchtigt. Der Antrieb erschien ungestört, die Klägerin habe imponiert als unsicher, ratlos, wenig durchsetzungsfähig.

In den Reha-Entlassungsberichten finden sich ebenfalls deutliche Hinweise auf eine familiäre Konfliktsituation, zunächst im Hinblick auf die pubertierende Tochter, die schulischen Probleme mit ihr und die mangelnde Unterstützung durch den Ehemann, was zu wiederholten Erschöpfungszuständen der Klägerin führte. Die Leistungseinschätzung von Dr. A. und Dr. L. wurde von der Beklagten nach nochmaliger Überprüfung im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2005 bestätigt. Die Klägerin ist hiergegen nicht im Wege der Klage vorgegangen.

Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Gutachten von Dr. M. und Dr. K., die ebenfalls ein mindestens 6stündiges Leistungsvermögen der Klägerin angenommen haben.

Dr. M. in ihrem Gutachten vom 06.02.2013 darauf hingewiesen, dass sich eine gewisse Depressivität der Klägerin im Umfang einer mittelgradigen rezidivierenden Depression finde und in erster Linie die unsichere, nicht durchsetzungsfähige Persönlichkeit der Klägerin imponiere. Anhaltspunkte für eine instabile Persönlichkeit und damit für eine massive Persönlichkeitsstörung hat sie aber nicht gefunden.

Eine Begründung für den Leistungsfall 01.09.2004 findet sich im Gutachten von Dr. S. nicht, die Frage danach in der Beweisanordnung wird von ihm nur mit einem einfachen „Ja“ beantwortet. In seinem Gutachten beschreibt er im Gegenteil selbst, dass sich eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Gegebenheiten der Klägerin durch die Auswirkungen der emotional-instabilen Persönlichkeit ergeben hätte, die zumindest seit 2009 zu einer überdauernden erheblichen Einschränkung des sozialen und beruflichen Funktionsniveaus (SOFAS) geführt habe, während die depressiven Schwankungen nach Aktenlage zeitweilig auch eine gewisse Besserung erfahren hätten. In der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. vom 24.10.2014 hat diese bereits darauf hingewiesen, dass das von Dr. S. gefundene Ergebnis nicht mit seinen Untersuchungsbefunden in Einklang zu bringen ist, weil er selbst nur leichte bis maximal mittelgradige Beeinträchtigungen der Klägerin feststellen konnte und diese auch in seinem Gutachten so beschrieben hatte. Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur der Klägerin begründet für sich genommen keine quantitative Leistungsminderung der Klägerin, zumal daraus resultierende Einschränkungen anhand des Tagesablaufs der Klägerin objektiviert hätten werden müssen. Der Tagesablauf der Klägerin, den diese bei verschiedenen Gutachtern durchaus vergleichbar geschildert hatte, erlaubt aber nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Einschränkung des Alltagserlebens der Klägerin. Sie berichtete bei Dr. L., zwischen 6 Uhr und 6.30 Uhr aufzustehen, das Frühstück zu machen, aufzuräumen, Haushaltstätigkeiten zu verrichten, die Betten, die Küche aufzuräumen. Sie gehe einmal pro Woche zur Lymphdrainage, sie fahre Fahrrad bzw. gehe auf den Hometrainer, sie verlasse das Haus um in die Stadt zu gehen um einzukaufen. Ansonsten habe sie keine Zeit für weitere außerhäusliche Aktivitäten. Sie mache mit der Tochter Hausaufgaben, zu sportlichen Aktivitäten komme sie nicht, es fehle die Zeit. Sie müsse für ihre Tochter da sein. Gegenüber Frau Dr. M. hatte die Klägerin angegeben gegen 6.15 Uhr aufzustehen, Frühstück für die Tochter zu machen, Brotzeit zu machen. Sie kümmere sich um die Katze. Sie fahre mit dem Bus zum Einkaufen in die Stadt und habe dort sowieso verschiedene Arzttermine. Zwischen 13 Uhr und 16 Uhr koche sie manchmal etwas für die Tochter. Nachmittags müsse sie die Tochter antreiben. Sie habe manchmal bis 20 Uhr abends Stress, dass die Tochter ihre Hausaufgaben mache und nicht nur ihren Hobbys nachgehe. Sie mache Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Hobbys habe sie aber keine. Ab ca. 22 Uhr sei sie zwar müde, wolle aber noch nicht ins Bett gehen, sie lese dann noch, genieße die Ruhe im Haus. Zwischen 1 Uhr und 4 Uhr gehe sie ins Bett, eigentlich wolle sie gar nicht ins Bett. Ein vergleichbarer Tagesablauf wurde von der Klägerin bei Dr. S. geschildert, insoweit wird auf Blatt 6 seines Gutachtens verwiesen. Zusätzlich gab die Klägerin an, dass sie gelegentlich als Babysitter zwei Stunden vormittags tätig sei und sie auch an einzelnen Tagen zwei bis drei Stunden vormittags im Bioladen mithelfe, z.B. zum Abkassieren an der Kasse oder zum Einräumen von Ware.

Gegen den Eintritt eines Leistungsfalles der quantitativen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin vor dem 30.11.2010 spricht außerdem der Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad N. vom 14.07.2011. Dieser liegt zeitlich deutlich nach dem 30.11.2010, dem Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Aus dieser Maßnahme, die nicht wegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin, also weder wegen einer depressiven Erkrankung noch wegen einer Persönlichkeitsstörung erfolgte, sondern wegen des ausgedehnten Lip-/Lymphödems und der Adipositas der Klägerin erfolgte, wurde sie als arbeitsfähig für die letzte Tätigkeit als Bankangestellte und als leistungsfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich entlassen. Hierbei hatte die Klägerin einen innerfamiliären Konflikt benannt, ohne diesen im Einzelnen schildern zu wollen. Bei Dr. S. hat sie über eine massive Auseinandersetzung mit ihrer Schwiegermutter berichtet, wobei sich der Ehemann noch auf deren Seite geschlagen habe. Aufgrund dieser schweren Belastung habe sie sich erneut in fachärztliche Behandlung begeben müssen. Besonders gut habe ihr dann die Reha in Bad N. getan. Demgegenüber hat die Klinik Bad N. im Entlassungsbericht vom 14.07.2011 festgehalten, dass ihre ärztliche Leistungseinschätzung (eines mehr als 6stündigen Leistungsvermögens) mit der eigenen Leistungseinschätzung der Klägerin nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.

Allein der Umstand, dass die Klägerin bei ihrem Hausarzt Dr. D. seit dem 01.09.2004 in regelmäßiger Behandlung ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines schon damals dauerhaft auf unter sechs Stunden abgesunkenen Leistungsvermögens. Dr. D. listet in seinem Attest, das mit Datum 26.03.2012 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde, eine Vielzahl von Diagnosen auf. Eine vergleichbare Aufzählung ergibt sich aus weiteren Attesten von Dr. D., zuletzt in dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest vom 15.02.2016 (das im Übrigen „zur Vorlage bei der privaten Krankenversicherung“ erstellt wurde). Allein eine Vielzahl von aufgelisteten Diagnosen erlaubt nicht den Rückschluss auf eine dauerhaft quantitativ geminderte Erwerbsfähigkeit der Klägerin, sondern bedeutet zunächst nur, dass behandlungsbedürftige Krankheiten im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen können. Von einer rentenrechtlich relevanten Leistungseinschränkung, die eine dauerhafte, d. h. mehr als sechs Monate bestehende Funktionseinschränkung verlangt, die einer ärztlichen oder therapeutischen Behandlung nicht mehr oder nur über einen längeren Zeitraum hinweg zugänglich ist, kann dabei noch nicht ausgegangen werden. Sowohl die ärztlichen Sachverständigen als auch der Reha-Entlassungsbericht der Klinik Bad N. haben zahlreiche Behandlungsmöglichkeiten beschrieben, die von der Klägerin aber wohl nur unzureichend umgesetzt wurden.

Dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass es Eigenart einer rezidivierenden depressiven Erkrankung sei, dass der Schweregrad durchaus unterschiedlich verlaufen könne und es deshalb nicht zu beanstanden sei, dass Dr. M. von einer mittelgradigen depressiven Störung, Dr. S. aber von einer schwergradigen Störung ausgehen könne, kann gefolgt werden. Zum einen hat Dr. S. ja selbst nur Befunde erhoben, die er als leicht- bis maximal mittelgradig beschreibt, so dass der erhobene Befund bereits nicht zur Diagnose passt und schon aus diesem Grund Inkonsistenzen aufweist. Gleichwohl ist aber gerade bei einer rezidivierenden depressiven Störung zunächst von einem Behandlungsfall der gesetzlichen Krankenversicherung auszugehen, der je nach Intensität der akuten Erkrankung unterschiedliche Behandlungsmaßnahmen erfordert. Damit ist aber nicht der Nachweis der Unüberwindbarkeit dieser Störung im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung geführt. Bei der Klägerin lässt sich anhand der Akten feststellen, dass die Behandlungen durchaus positiv auf die Klägerin gewirkt haben, zumindest in der hier streitigen Zeit bis 30.11.2010. Weitere Behandlungsoptionen bestanden und bestehen noch heute, die von der Klägerin jedoch bislang nicht genutzt wurden.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.12.2014 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.


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