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Voraussetzungen fehlender Wegefähigkeit eines Versicherten – verschlossener Arbeitsmarkt

Trotz zahlreicher gesundheitlicher Beschwerden ist eine Frau aus Schleswig-Holstein vom Landessozialgericht nicht als erwerbsgemindert anerkannt worden. Gutachter bestätigten zwar Einschränkungen, sahen die Frau aber noch in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich auszuüben. Die Entscheidung verdeutlicht die Hürden bei der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund mehrerer gesundheitlicher Probleme, darunter Fatigue-Syndrom, Depressionen und körperliche Beschwerden an der Wirbelsäule und im Knie.
  • Der Rentenantrag wurde von der Rentenversicherung abgelehnt. Die medizinische Einschätzung ergab, dass die Klägerin noch leichte Arbeiten für mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten konnte, was den Ansprüchen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht genügte.
  • Die Klägerin legte Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Sie argumentierte, dass das Ausmaß ihrer Fatigue-Symptomatik und neue Gesundheitsprobleme nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
  • Weitere ärztliche Stellungnahmen bestätigten die Fähigkeit zu leichten Tätigkeiten unter bestimmten Einschränkungen, führten jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung der Rentenversicherung.
  • Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht Lübeck, die auf die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie im Widerspruch verwies.
  • Sowohl das Sozialgericht Lübeck als auch das Landessozialgericht hielten an der Entscheidung fest, da die Klägerin laut medizinischer Beurteilung die Arbeitsmarktkriterien erfüllte.
  • Die Urteilsbegründung basiert auf der Einschätzung, dass die Klägerin gesundheitlich in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein, wodurch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht.
  • Die Klageabweisung erfolgte, da die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht gegeben waren, und die Klägerin nach den relevanten gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Rentenzahlungen hat.
  • Die Auswirkungen des Urteils unterstreichen die Bedeutung einer umfassenden und detaillierten ärztlichen Dokumentation bei der Beantragung von Erwerbsminderungsrenten.
  • Das Gericht ließ die Revision nicht zu, was die Entscheidung endgültig macht und die Klägerin auf alternative Unterstützungsmöglichkeiten verweisen könnte.

Fehlende Wegefähigkeit: Sozialrechtliche Ansprüche im Fokus eines konkreten Falls

Die fehlende Wegefähigkeit eines Versicherten ist ein entscheidender Faktor im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Ansprüchen. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Einschränkung. In einem verschlossenen Arbeitsmarkt, wo die Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung stark eingeschränkt sein können, ist die Klärung solcher Fragen von großer Bedeutung. Der betroffene Versicherte hat möglicherweise Anspruch auf Leistungen wie die Erwerbsminderungsrente oder Maßnahmen zur Rehabilitation, die eine Rückkehr ins Arbeitsleben unterstützen sollen.

Soziale und arbeitsrechtliche Regelungen spielen hierbei eine zentrale Rolle. Der Schwerbehindertenausweis kann beispielsweise helfen, die Rechte eines Versicherten gegenüber Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern zu stärken. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind unerlässlich, um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und die Integration in den Arbeitsmarkt zu fördern. Vor dem Hintergrund dieser komplexen Thematik wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte der fehlenden Wegefähigkeit im Kontext eines verschlossenen Arbeitsmarktes praxisnah veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Rentenantrag wegen Erwerbsminderung abgelehnt: Gericht bestätigt Entscheidung der Rentenversicherung

Wegefähigkeit in der Erwerbsminderungsrente
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung einer Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen. Die 1966 geborene Frau hatte im Oktober 2010 bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Sowohl die Rentenversicherung als auch das Sozialgericht Lübeck lehnten den Antrag ab, was nun vom Landessozialgericht bestätigt wurde.

Gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin

Die Klägerin machte geltend, dass sie aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Vordergrund ihrer Beschwerden standen ein Fatigue-Syndrom, chronische Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, Depressionen sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke.

Beurteilung des Leistungsvermögens durch Sachverständige

Zur Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin wurden mehrere ärztliche Gutachten eingeholt. Die Mehrheit der Sachverständigen kam zu dem Schluss, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wenn auch unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen.

Qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin nur noch körperlich und geistig leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Diese sollten mit geringer Verantwortung verbunden sein, ohne andauernden Zeitdruck, Akkord- oder Nachtarbeit erfolgen und keinen überwiegenden Publikumsverkehr beinhalten. Zudem sind Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen, andauerndem Knien, Bücken oder Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausgeschlossen.

Keine quantitative Leistungseinschränkung nachgewiesen

Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zu einer quantitativen Leistungsminderung führen. Die von einem Gutachter durchgeführten Tests zur kognitiven Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wurden vom Gericht als nicht ausreichend aussagekräftig bewertet, um ein eingeschränktes Leistungsvermögen zu begründen.

Beurteilung der Erwerbsfähigkeit

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des Sozialgesetzbuches. Sie gilt als erwerbsfähig, da sie noch in der Lage ist, leichte Arbeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen zu verrichten.

Keine Rente wegen Berufsunfähigkeit

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt für die Klägerin ebenfalls nicht in Betracht, da sie nach dem 2. Januar 1961 geboren wurde.

Bedeutung für Antragsteller von Erwerbsminderungsrenten

Der Fall verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an den Nachweis einer Erwerbsminderung gestellt werden. Für einen erfolgreichen Rentenantrag muss nachgewiesen werden, dass keine Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr für mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Dabei kommt es weniger auf die Diagnosen an sich an, sondern vielmehr auf die daraus resultierenden konkreten Funktionseinschränkungen im Arbeitsalltag.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass für eine Erwerbsminderungsrente nicht die Diagnosen an sich, sondern die daraus resultierenden konkreten Funktionseinschränkungen im Arbeitsalltag entscheidend sind. Solange ein Antragsteller noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies unterstreicht die hohe Hürde für den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung und die Notwendigkeit objektiver, funktionsbezogener Begutachtungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen, die bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente erfüllt werden müssen. Für Sie als Antragsteller bedeutet dies, dass nicht allein Ihre Diagnosen ausschlaggebend sind, sondern vor allem die konkreten Auswirkungen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn Sie unter chronischer Erschöpfung oder anderen belastenden Symptomen leiden, kann Ihr Antrag abgelehnt werden, solange Sie theoretisch noch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. Es ist daher wichtig, dass Sie bei Ihrem Antrag detailliert darlegen, wie Ihre Erkrankungen Ihre Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag beeinträchtigen und dies möglichst durch objektive medizinische Befunde untermauern.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein?

Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen:

Gesundheitliche Einschränkung

Die zentrale Voraussetzung ist eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung Ihrer Erwerbsfähigkeit. Konkret bedeutet dies:

  • Volle Erwerbsminderung: Sie können aus gesundheitlichen Gründen weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Sie können zwischen 3 und weniger als 6 Stunden täglich arbeiten.

Dabei ist es unerheblich, welchen Beruf Sie zuvor ausgeübt haben. Es zählt allein Ihre gesundheitsbedingte Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen Sie auch versicherungsrechtliche Kriterien erfüllen:

  • Mindestversicherungszeit: Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.
  • Allgemeine Wartezeit: Zusätzlich müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Diese kann durch Beiträge, aber auch durch bestimmte andere Zeiten wie Kindererziehungszeiten erfüllt werden.

Wegefähigkeit und verschlossener Arbeitsmarkt

Ein besonderer Aspekt bei der Beurteilung der Erwerbsminderung ist die sogenannte Wegefähigkeit:

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, gilt der Arbeitsmarkt für Sie als verschlossen. Dies kann zu einer Einstufung als voll erwerbsgemindert führen, selbst wenn Sie theoretisch noch leichte Tätigkeiten ausüben könnten.

Als nicht wegefähig gelten Sie, wenn Sie:

  • Nicht viermal täglich eine Wegstrecke von mindestens 500 Metern in höchstens 20 Minuten zurücklegen können.
  • Nicht zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen können.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich die versicherungsrechtlichen Bedingungen gegeben sind, haben Sie gute Chancen auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft in jedem Einzelfall sorgfältig, ob alle Kriterien erfüllt sind.


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Wie werden gesundheitliche Einschränkungen bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bewertet?

Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Rentenantrags sind nicht die Diagnosen selbst, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen im Arbeitsalltag entscheidend. Der Rentenversicherungsträger prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur in Ihrer bisherigen, sondern in allen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ärztliche Begutachtung

Die Bewertung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt in einem mehrstufigen Prozess:

  1. Auswertung vorhandener medizinischer Unterlagen: Zunächst werden Ihre eingereichten ärztlichen Befunde und Berichte analysiert.
  2. Anforderung weiterer Gutachten: Falls nötig, fordert die Rentenversicherung zusätzliche fachärztliche Gutachten an.
  3. Feststellung des Leistungsvermögens: Basierend auf allen vorliegenden Informationen wird Ihr verbliebenes Leistungsvermögen ermittelt.

Beurteilungskriterien

Bei der Bewertung Ihrer Erwerbsfähigkeit werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Quantitative Leistungseinschränkungen: Es wird geprüft, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können. Weniger als drei Stunden führt zur vollen, drei bis unter sechs Stunden zur teilweisen Erwerbsminderung.
  • Qualitative Einschränkungen: Bestimmte gesundheitliche Probleme können dazu führen, dass Sie zwar theoretisch mehr als sechs Stunden arbeiten könnten, aber nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen. In solchen Fällen muss die Rentenversicherung eine konkrete Vergleichstätigkeit nennen, die Sie noch ausüben könnten.
  • Wegefähigkeit: Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sind, einen Arbeitsplatz zu erreichen, kann dies zu einem „verschlossenen Arbeitsmarkt“ führen und eine volle Erwerbsminderung begründen.

Bedeutung für Sie als Antragsteller

Für Sie als Antragsteller ist es wichtig zu wissen, dass nicht allein die Schwere Ihrer Erkrankung ausschlaggebend ist, sondern deren Auswirkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit. Wenn Sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, sollten Sie daher detailliert darlegen, wie Ihre gesundheitlichen Probleme Ihren Arbeitsalltag beeinträchtigen. Schildern Sie konkrete Situationen, in denen Sie aufgrund Ihrer Erkrankung Schwierigkeiten haben, bestimmte Tätigkeiten auszuführen.

Beachten Sie, dass die Rentenversicherung Ihre Erwerbsfähigkeit in Bezug auf den gesamten Arbeitsmarkt beurteilt, nicht nur auf Ihren bisherigen Beruf. Es wird geprüft, ob Sie noch irgendeine Tätigkeit für mindestens drei Stunden täglich ausüben können, auch wenn diese nichts mit Ihrer bisherigen Qualifikation zu tun hat.


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Was bedeutet „leichte Tätigkeit“ im Kontext der Erwerbsminderungsrente?

Eine „leichte Tätigkeit“ im Kontext der Erwerbsminderungsrente bezieht sich auf Arbeiten, die keine oder nur geringe körperliche Anstrengungen erfordern und unter normalen Arbeitsbedingungen ausgeführt werden können. Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wird Ihr Restleistungsvermögen für solche leichten Tätigkeiten beurteilt.

Merkmale leichter Tätigkeiten

Leichte Tätigkeiten zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Geringes Gewicht: Das Heben und Tragen von Gegenständen ist auf maximal 5-10 kg beschränkt.
  • Wechselnde Körperhaltungen: Die Arbeit erlaubt einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen.
  • Keine Zwangshaltungen: Dauerhafte gebückte oder verdrehte Körperhaltungen sind nicht erforderlich.
  • Geringe geistige Anforderungen: Komplexe Denkprozesse oder hohe Konzentration über lange Zeiträume sind nicht nötig.

Beispiele für leichte Tätigkeiten

Zu den typischen leichten Tätigkeiten zählen:

  • Pförtner- oder Empfangstätigkeiten
  • Einfache Büroarbeiten wie Dateneingabe oder Ablage
  • Leichte Montagearbeiten im Sitzen
  • Kassiertätigkeiten
  • Einfache Verpackungsarbeiten

Qualitative Einschränkungen

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens werden auch qualitative Einschränkungen berücksichtigt:

  • Arbeit ohne Zeitdruck: Wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht unter Zeitdruck arbeiten können, wird dies bei der Bewertung beachtet.
  • Kein Publikumsverkehr: Falls Sie aus psychischen Gründen nicht mit Kunden interagieren können, fließt dies in die Beurteilung ein.
  • Stressfreie Umgebung: Die Notwendigkeit einer ruhigen Arbeitsumgebung kann ebenfalls berücksichtigt werden.

Beurteilung im Rahmen der Erwerbsminderungsrente

Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Erwerbsminderungsrente wird untersucht, ob Sie solche leichten Tätigkeiten noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben können. Ist dies der Fall, liegt in der Regel keine Erwerbsminderung vor. Können Sie leichte Tätigkeiten nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten, kann eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden täglich für leichte Tätigkeiten kommt eine volle Erwerbsminderung in Betracht.

Wichtig: Die Beurteilung erfolgt unabhängig von Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit. Es wird geprüft, ob Sie theoretisch irgendeine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könnten, auch wenn diese nicht Ihrem erlernten Beruf entspricht.


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Welche Rolle spielt die Wegefähigkeit bei der Beurteilung der Erwerbsminderung?

Die Wegefähigkeit ist ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der Erwerbsminderung. Sie bezieht sich auf die Fähigkeit eines Versicherten, eine Arbeitsstelle aufzusuchen und zu erreichen. Ist die Wegefähigkeit nicht mehr gegeben, kann dies zu einem Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente führen, selbst wenn theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 6 Stunden täglich besteht.

Definition der Wegefähigkeit

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt eine ausreichende Wegefähigkeit vor, wenn Sie in der Lage sind:

  • Viermal täglich eine Fußwegstrecke von über 500 Metern innerhalb von jeweils etwa 20 Minuten zurückzulegen
  • Zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen

Stellen Sie sich vor, Sie können diese Anforderungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erfüllen. In diesem Fall gilt der allgemeine Arbeitsmarkt für Sie als verschlossen, sofern Ihnen kein eigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht.

Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie die genannten Wegstrecken nicht mehr bewältigen können, kann dies zu einem Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente führen. Dies gilt auch dann, wenn Sie theoretisch noch in der Lage wären, mehr als 6 Stunden täglich zu arbeiten. Der Grund dafür ist, dass Sie ohne Wegefähigkeit praktisch keine Möglichkeit haben, eine Arbeitsstelle zu erreichen und somit am Erwerbsleben teilzunehmen.

Beurteilung der Wegefähigkeit

Die Wegefähigkeit wird im Rahmen eines sozialmedizinischen Gutachtens geprüft. Dabei wird nicht nur Ihre konkrete Wohnsituation berücksichtigt, sondern ein allgemeiner Maßstab angelegt. Der Gutachter muss feststellen, ob Sie die erforderlichen Wegstrecken in der vorgegebenen Zeit bewältigen können. Dies kann durch einen Lauftest oder durch gemeinsames Ablaufen der Strecke erfolgen.

Bedeutung für den Arbeitsmarkt

Fehlt die Wegefähigkeit, gilt der gesamte Arbeitsmarkt als verschlossen. Dies bedeutet, dass Sie trotz eines möglicherweise vorhandenen Leistungsvermögens praktisch keine Möglichkeit haben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In einem solchen Fall kann Ihnen eine volle Erwerbsminderungsrente zustehen, da Sie faktisch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.


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Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde?

Wenn Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt wurde, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Widerspruch einlegen

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Dies geschieht schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung. Im Widerspruchsschreiben sollten Sie die Gründe für Ihren Widerspruch darlegen und neue medizinische Unterlagen beifügen, die Ihre gesundheitlichen Einschränkungen belegen.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Vor Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang, dennoch kann fachkundige Unterstützung Ihre Erfolgschancen erhöhen.

Erneuter Antrag

Sie haben die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dies ist besonders sinnvoll, wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit der letzten Ablehnung verschlechtert hat oder neue medizinische Erkenntnisse vorliegen.

Alternative Optionen prüfen

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen, können Sie alternative Möglichkeiten in Betracht ziehen:

  • Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen: Diese können Ihre Arbeitsfähigkeit verbessern oder wiederherstellen.
  • Umschulung oder Weiterbildung: Qualifizieren Sie sich für Tätigkeiten, die trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich sind.
  • Prüfung anderer Sozialleistungen: Je nach Ihrer individuellen Situation könnten Sie Anspruch auf andere Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Grundsicherung haben.

Vorbereitung eines erneuten Antrags

Um Ihre Chancen bei einem erneuten Antrag zu verbessern:

  • Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen, einschließlich aktueller Befunde und Gutachten.
  • Lassen Sie sich von Ihren behandelnden Ärzten detaillierte Stellungnahmen zu Ihren gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit geben.
  • Dokumentieren Sie Ihren Alltag und Ihre Einschränkungen sorgfältig, um ein umfassendes Bild Ihrer Situation zu vermitteln.

Beachten Sie, dass bei fehlender Wegefähigkeit aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsmarkt als verschlossen gelten kann. Dies kann Ihre Chancen auf eine Erwerbsminderungsrente erhöhen, da in solchen Fällen die theoretische Möglichkeit einer Beschäftigung nicht ausreicht, um den Anspruch abzulehnen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erwerbsminderung

Definition: Erwerbsminderung bezieht sich auf die eingeschränkte Fähigkeit einer Person, aufgrund gesundheitlicher Probleme einer Erwerbstätigkeit im üblichen Umfang nachzugehen. Eine Rentenleistung wegen Erwerbsminderung erhalten Personen, die nicht mehr in der Lage sind, unter normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten (§ 43 SGB VI).

Beispiel: Eine Person mit chronischen Rückenproblemen kann keine körperlich anstrengende Arbeit mehr verrichten. Ist sie insgesamt nicht mehr in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten, könnte eine Erwerbsminderungsrente infrage kommen.

Zusammenhang: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt, da festgestellt wurde, dass sie noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, was die Hürde für eine Anerkennung der Erwerbsminderung nicht überschreitet.

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Wegefähigkeit

Definition: Wegefähigkeit beschreibt die Fähigkeit eines Arbeitnehmenden, seinen Arbeitsplatz aufsuchen und dort ankommen zu können. Dies umfasst sowohl die körperliche als auch psychische Verfassung, die es ermöglicht, den Weg zur Arbeit zu bewältigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der aufgrund starker Mobilitätsprobleme keinen öffentlichen Nahverkehr benutzen und keine weiten Strecken zu Fuß zurücklegen kann, wäre in seiner Wegefähigkeit eingeschränkt.

Zusammenhang: Im Text wird die Wegefähigkeit als entscheidend für sozialrechtliche Ansprüche hervorgehoben, da sie den Zugang zum Arbeitsmarkt beeinflusst.

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Leichte Tätigkeiten

Definition: Leichte Tätigkeiten sind Arbeiten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordern, von denen weder dauernder Zeitdruck ausgeht noch Nachtschichten oder intensiver Publikumsverkehr involviert sind. Sie sollten keine besonderen körperlichen Anforderungen beinhalten.

Beispiel: Arbeiten in der Qualitätskontrolle, bei denen Teile inspiziert und sortiert werden, fallen oft in diese Kategorie, ebenso wie leichte Bürotätigkeiten.

Zusammenhang: Die Klägerin wurde als fähig eingestuft, solche Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich auszuführen, weshalb sie keinen Rentenanspruch aufgrund von Erwerbsminderung geltend machen konnte.

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Sozialgericht

Definition: Ein Sozialgericht ist eine Gerichtsbarkeit, die für die Entscheidungen von Streitfällen zuständig ist, die das Sozialrecht betreffen. Hierzu gehören beispielsweise Auseinandersetzungen mit Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherungen.

Beispiel: Jemand reicht Klage gegen die Entscheidung der Rentenversicherung, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abzulehnen, beim Sozialgericht ein.

Zusammenhang: Im Fall der Klägerin wurde die Entscheidung der Rentenversicherung sowohl vom Sozialgericht Lübeck als auch vom übergeordneten Landessozialgericht bestätigt.

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Gutachten zur Erwerbsminderung

Definition: Ein Gutachten zur Erwerbsminderung ist eine medizinische Bewertung, die feststellt, in welchem Umfang gesundheitliche Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit einer Person beeinträchtigen. Diese Gutachten sind oft entscheidend in Verfahren bezüglich Erwerbsminderungsrenten.

Beispiel: Ein unabhängiger ärztlicher Gutachter untersucht die gesundheitlichen Beschwerden einer Person und ermittelt, ob diese zu einer Erwerbsminderung führen.

Zusammenhang: Im Text stützen sich die Entscheidungen auf diese Gutachten, die im Fall der Klägerin ein ausreichendes Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestätigten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Eine Person hat Anspruch auf diese Rente, wenn sie aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass sie noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
  • § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI): Hier wird der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit behandelt. Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, können unter bestimmten Bedingungen eine Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Im Fall der Klägerin war dieser Paragraph relevant, da sie nach dem genannten Stichtag geboren wurde, was dazu führte, dass kein Anspruch auf diese spezifische Rente bestand.
  • § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG): Diese Vorschrift regelt die Anhörung der Beteiligten im sozialrechtlichen Verfahren. Das Gericht muss die relevanten Tatsachen ermitteln und die Beteiligten anhören, bevor eine Entscheidung getroffen wird. In diesem Fall kam es zu einer solchen Anhörung, die die Grundlage für die Entscheidung des Sozialgerichts bildete, die Klage abzuweisen.
  • § 2 SGB VI – Definition der Erwerbsminderung: Dieser Paragraph legt fest, was rechtlich unter Erwerbsminderung zu verstehen ist und welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer relevanten Erwerbsminderung sprechen zu können. Bei der Klägerin wurde die Erwerbsminderung als nicht relevant angesehen, da sie unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes noch arbeiten könne, was entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war..

Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 7 R 41/15 – Urteil vom 25.10.2021


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