Trotz massiver orthopädischer Einschränkungen und Schmerzen forderte der Kläger vor Gericht vergeblich die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. Obwohl seine objektiven Befunde einen hohen Grad der Behinderung (GdB) ergaben, erreichte er nicht den gesetzlich geforderten mobilitätsbezogenen Wert 80.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wessen Realität zählt vor Gericht – die des Schmerzes oder die des Messbaren?
- Was genau wollte der Mann erreichen?
- Warum ist das Merkzeichen „aG“ eine so hohe Hürde?
- Wie zerlegte das Gericht die einzelnen Beschwerden des Mannes?
- Warum half dem Mann sein eigenes Gutachten am Ende nicht?
- Wie kam das Gericht auf den endgültigen GdB von 70?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche strengen Voraussetzungen gelten für das Merkzeichen „aG“ und den blauen Parkausweis?
- Reichen meine Schmerzen oder mehrere kleine Behinderungen aus, um den mobilitätsbezogenen GdB 80 für „aG“ zu erreichen?
- Wie wird der Gesamt-GdB bei Mehrfachbehinderungen berechnet und wie zählen nicht-orthopädische Leiden mit?
- Was tun, wenn mein privates ärztliches Gutachten vor Gericht wegen Widersprüchen zu den eigenen Befunden abgelehnt wird?
- Wie weise ich meine außergewöhnliche Gehbehinderung vor Gericht objektiv und lückenlos nach?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 SB 30/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Schleswig-Holstein
- Datum: 25.04.2025
- Aktenzeichen: L 2 SB 30/22
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Grad der Behinderung (GdB), Merkzeichen aG
- Das Problem: Ein Kläger forderte die Anerkennung einer höheren Gesamtbehinderung als GdB 70. Er begehrte zudem das Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Die Behörde hatte einen GdB von 70 bereits anerkannt, die weiteren Forderungen jedoch abgelehnt.
- Die Rechtsfrage: Reichen die objektiven Funktionsstörungen (unter anderem Wirbelsäule, Knie und Schwerhörigkeit) für eine Erhöhung des Gesamt-GdB über 70 aus? Ist die Mobilität des Klägers so stark eingeschränkt, dass er die Kriterien für das Merkzeichen aG erfüllt?
- Die Antwort: Nein, die Berufung wurde abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass der Gesamt-GdB von 70 korrekt ist. Die medizinischen Gutachten belegten keine Mobilitätseinschränkung, die einen GdB von 80 oder das Merkzeichen aG rechtfertigen würde.
- Die Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass hohe subjektive Schmerzangaben und Beschwerden allein nicht genügen. Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG müssen schwere, objektiv messbare und dauerhafte Einschränkungen der Gehfähigkeit vorliegen.
Der Fall vor Gericht
Wessen Realität zählt vor Gericht – die des Schmerzes oder die des Messbaren?
Für den älteren Mann war jeder Schritt eine Qual. Er spürte die Schmerzen in der Wirbelsäule, die Instabilität im Knie, die Schwäche in der operierten Schulter. Sein Körper fühlte sich an wie ein Kartenhaus, das jeden Moment einstürzen konnte.

In seinem Antrag an die Behörden und später vor Gericht beschrieb er ein Leben, das fast nur noch im Sitzen stattfand. Die Gutachter sahen das anders. Sie maßen Winkel, prüften Reflexe und werteten MRT-Bilder aus. Ihre Welt bestand aus objektiven Befunden, nicht aus gefühltem Leid. Am Ende stand eine kalte juristische Frage im Raum: Was entscheidet über einen Anspruch im Schwerbehindertenrecht?
Was genau wollte der Mann erreichen?
Der 1946 geborene Mann hatte bereits einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 70. Dieser Wert ergab sich aus einer ganzen Reihe von Leiden – allen voran Probleme mit der Wirbelsäule, den Knien, einer Schulterprothese, einem versteiften Fuß und einer deutlichen Schwerhörigkeit. Doch der GdB von 70 genügte ihm nicht. Er kämpfte um zwei Dinge: eine Erhöhung dieses Gesamtwertes und die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dieses Kürzel steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ und hätte ihm erhebliche Parkerleichterungen verschafft. Sein Argument war einfach: Die Summe seiner Beschwerden schränke ihn so massiv ein, dass er sich kaum noch allein fortbewegen könne.
Warum ist das Merkzeichen „aG“ eine so hohe Hürde?
Das Gesetz knüpft das Merkzeichen „aG“ an extrem strenge Bedingungen. Es genügt nicht, einfach nur schlecht zu Fuß zu sein. Der Gesetzgeber will damit Menschen helfen, deren Mobilität auf ein absolutes Minimum reduziert ist. Die rechtliche Grundlage findet sich im Sozialgesetzbuch (§ 229 Abs. 3 SGB IX). Im Klartext verlangt das Gesetz, dass sich eine Person dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter größter Anstrengung außerhalb ihres Autos bewegen kann. Die Messlatte dafür ist ein sogenannter Mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80. Das sind Menschen, die typischerweise auf einen Rollstuhl angewiesen sind, um selbst kürzeste Strecken zu bewältigen. Ein Gehstock oder Schmerzen beim Laufen allein reichen dafür nicht aus.
Wie zerlegte das Gericht die einzelnen Beschwerden des Mannes?
Das Landessozialgericht ging die Liste der Leiden Punkt für Punkt durch und glich die ärztlichen Befunde mit den strengen Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ab. Diese Verordnung liefert eine Art Bewertungstabelle für Funktionsstörungen.
- Die Wirbelsäule: Der Mann klagte über stärkste Einschränkungen. Die Gutachter fanden in ihren Untersuchungen aber nur mittelgradige Probleme in allen drei Wirbelsäulenabschnitten. Die Richter folgten dieser Einschätzung. Statt des vom Mann geforderten Werts von 50 bis 70 sahen sie hier einen Einzel-GdB von 30, höchstens 40 als gerechtfertigt an.
- Die Kniegelenke: MRT-Aufnahmen zeigten zwar deutliche Knorpelschäden. Ohne ständige Gelenkblockaden oder schwere Instabilitäten bewertet die Verordnung solche Schäden aber nur mit 10 bis 30. Das Gericht hielt den von einem Gutachter vorgeschlagenen Wert von 20 für angemessen.
- Die Schulter: Die eingesetzte Prothese im linken Schultergelenk wird nach den Tabellen pauschal mit einem GdB von 20 bewertet. Mehr gibt es nur bei zusätzlichen Komplikationen wie einer Instabilität – die hier nicht nachgewiesen war.
- Der Fuß: Die Versteifung eines Großzehengelenks schlug mit einem Einzel-GdB von 10 zu Buche.
- Herz und Lunge: Belastungstests zeigten, dass die Herz- und Lungenfunktion keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit darstellte. Ein GdB von mehr als 10 kam hier nicht in Betracht.
Das Gericht rechnete diese mobilitätsrelevanten Werte zusammen – nicht durch simple Addition, sondern durch eine gewichtete Betrachtung der Wechselwirkungen. Selbst bei großzügiger Auslegung kamen die Richter auf einen mobilitätsbezogenen GdB von maximal 60. Der für das Merkzeichen „aG“ nötige Wert von 80 wurde klar verfehlt.
Warum half dem Mann sein eigenes Gutachten am Ende nicht?
Im Verfahren hatte der Mann auf eigene Kosten einen Sachverständigen benannt, um seine Position zu stärken (§ 109 SGG). Dieser Gutachter kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die orthopädischen Probleme einen GdB von 80 rechtfertigen würden. Später ergänzte er per E-Mail, der Kläger sei praktisch nicht mehr in der Lage, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Das klang wie der entscheidende Beweis. Doch die Richter ließen sich nicht überzeugen. Sie legten das Gutachten unter die Lupe und fanden einen entscheidenden Schwachpunkt. Der Gutachter hatte eine fast vollständige Versteifung der Brustwirbelsäule attestiert. Seine eigenen Messwerte im Gutachten passten aber nicht zu dieser dramatischen Schlussfolgerung. Dieser Widerspruch pulverisierte die Glaubwürdigkeit der Kernaussage. Das Gericht stufte die Einschätzung als Nicht objektivierbar ein.
Wie kam das Gericht auf den endgültigen GdB von 70?
Die Richter mussten nun alle Einzelwerte zu einem Gesamt-GdB formen. Die Regel lautet: Man startet mit dem höchsten Einzelwert und prüft, ob die anderen Leiden diesen Wert erhöhen. Der höchste anerkannte Einzelwert war der für die Wirbelsäule (maximal 40). Die Leiden an Knie (20) und Schulter (20) erhöhten diesen Wert auf einen mobilitätsbezogenen GdB von 60. Die übrigen orthopädischen Probleme mit einem Wert von 10 fielen nicht weiter ins Gewicht.
Jetzt kam die Schwerhörigkeit ins Spiel. Diese wurde mit einem separaten Einzel-GdB von 30 bewertet. Eine solche Beeinträchtigung wirkt sich auf das gesamte Leben aus und verstärkt die Gesamtbelastung. Das Gericht entschied, dass diese Störung den bereits ermittelten GdB von 60 auf einen Gesamt-GdB von 70 anhebt. Genau diesen Wert hatte die Behörde bereits anerkannt und das erstinstanzliche Sozialgericht bestätigt. Die Berufung des Mannes wurde zurückgewiesen. Seine gefühlte schwere Beeinträchtigung fand in den nüchternen Kriterien des Gesetzes keine ausreichende Entsprechung.
Die Urteilslogik
Die juristische Bewertung einer Behinderung orientiert sich ausschließlich an objektiv messbaren Funktionsstörungen, nicht am gefühlten Leid des Antragstellers.
- [Die hohe Schwelle des Merkzeichens aG]: Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ setzt eine objektiv festgestellte, auf das absolute Minimum reduzierte Bewegungsfähigkeit voraus, die in der Regel einen mobilitätsbezogenen GdB von mindestens 80 erfordert und über alltägliche Schmerzen oder Gehstocknutzung hinausgeht.
- [Das Prinzip der Gesamt-GdB-Bildung]: Der Gesamt-GdB ergibt sich nicht durch die einfache Addition der Einzelwerte, sondern durch die gewichtete Betrachtung der Wechselwirkungen, wobei die schwerwiegendste Funktionsstörung den Ausgangswert bestimmt und andere Leiden diesen Wert lediglich anheben oder verstärken.
- [Anforderungen an medizinische Gutachten]: Ein gerichtliches Gutachten muss seine dramatischen Schlussfolgerungen durch objektiv messbare und widerspruchsfreie Befunde untermauern, da interne Diskrepanzen zwischen Messung und Diagnose die Glaubwürdigkeit der Sachverständigeneinschätzung zerstören.
Die strikte Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung garantiert eine einheitliche und nachvollziehbare, wenngleich oft als hart empfundene, Bemessung von Behinderungsgraden.
Benötigen Sie Hilfe?
Sind Ihre objektiven Einschränkungen für das Merkzeichen aG nicht ausreichend anerkannt worden? Fordern Sie eine professionelle rechtliche Ersteinschätzung zu Ihren Ansprüchen im Schwerbehindertenrecht an.
Experten Kommentar
Viele Menschen, die vor Gericht ziehen, sind überzeugt, ihr subjektives Leid müsse doch mindestens einen GdB von 80 rechtfertigen. Dieses Urteil zeigt aber klar auf, dass das Schwerbehindertenrecht kein Schmerzensgeldrecht ist: Die Hürde für das Merkzeichen „aG“ ist extrem hoch und bleibt Rollstuhlfahrern oder Personen mit ähnlich massiven, objektiv messbaren Mobilitätseinschränkungen vorbehalten. Selbst schwere, schmerzhafte Wirbelsäulen- und Knieprobleme, die sich nicht in einer funktionellen Dauerunfähigkeit abbilden, genügen dafür nicht. Wer eine Erhöhung oder ein Merkzeichen anstrebt, sollte wissen, dass die Versorgungsmedizin-Verordnung das alleinige Maß der Dinge ist – ein Gutachten ist nutzlos, wenn die eigenen Messergebnisse die dramatischeren Schlussfolgerungen nicht stützen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche strengen Voraussetzungen gelten für das Merkzeichen „aG“ und den blauen Parkausweis?
Die Schwelle für das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und den damit verbundenen blauen Parkausweis liegt juristisch extrem hoch. Die Regel verlangt nicht nur starke Schmerzen, sondern eine faktische Unfähigkeit zur selbstständigen Fortbewegung. Entscheidend ist ein mobilitätsbezogener GdB von mindestens 80, der nur die unmittelbare Auswirkung auf das Gehen berücksichtigt. Andere Leiden, die die Gehfähigkeit nicht beeinflussen, wie etwa Hörschäden, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Das Sozialgesetzbuch (§ 229 Abs. 3 SGB IX) definiert die Anforderungen sehr eng. Eine Person muss sich dauerhaft nur unter größter Anstrengung oder ständiger fremder Hilfe außerhalb ihres Fahrzeugs bewegen können. Gerichte setzen diese Anforderung so um, dass die Betroffenen typischerweise für selbst kürzeste Strecken auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Reine Schmerzen oder der Gebrauch eines Gehstocks allein reichen für diese Einstufung nicht aus, da sie die Kriterien der außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht erfüllen.
Selbst wenn mehrere orthopädische Leiden kombiniert vorliegen, muss die Einschränkung der Gehfunktion objektiv messbar sein, um den GdB 80 zu erreichen. Die Behörden suchen nach klinisch belegbaren Funktionsstörungen, wie etwa schwerer Instabilität oder Gelenkblockaden, die die Gehstrecke quantifizierbar stark reduzieren. Die gefühlte Qual des Schmerzes zählt dabei weniger als die nüchtern dokumentierte, messbare Funktionsstörung, welche die Fortbewegung tatsächlich unmöglich macht.
Um den Anspruch auf „aG“ zu untermauern, suchen Sie in Ihren medizinischen Unterlagen sofort nach Befunden, die eine quantifizierbare Beeinträchtigung der Gehstrecke (z.B. nur 10 Meter selbstständig möglich) belegen.
Reichen meine Schmerzen oder mehrere kleine Behinderungen aus, um den mobilitätsbezogenen GdB 80 für „aG“ zu erreichen?
Die klare Antwort lautet Nein: Mehrere kleine oder mittelgradige Behinderungen addiert das Gericht nicht einfach, um den erforderlichen Grad der Behinderung (GdB) zu erreichen. Die Regel: Das Gericht wendet eine gewichtete Betrachtung an. Selbst wenn die Summe Ihrer Einzelleiden rechnerisch 80 ergeben würde (z.B. 40 + 20 + 20), liegt der resultierende GdB für die Mobilität oft deutlich unter dieser Summe.
Die Berechnung des Gesamt-GdB folgt nicht der simplen Addition, sondern berücksichtigt die Wechselwirkungen und Überschneidungen der einzelnen Leiden. Das Sozialrecht bewertet, inwiefern die Funktionsstörungen die gesamte Teilhabe am Leben neu beeinflussen. Mehrere mittlere Schäden heben den höchsten Einzelwert oft nur geringfügig an. Beispielsweise bewertet die Versorgungsmedizin-Verordnung reine Knorpelschäden an Kniegelenken meist nur mit 10 bis 30 GdB.
Die gefühlte Qual durch chronische Schmerzen zählt weniger als die objektivierbare Funktionsstörung, die Gutachter messen können. Entscheidend sind klinische Fakten wie der Bewegungsradius, nachgewiesene Gelenkblockaden oder schwere Instabilitäten. Nur diese messbaren Beeinträchtigungen erhöhen den GdB massiv. Das Gericht rechnete in einem Fall die mobilitätsrelevanten Einzelwerte zusammen und kam selbst bei großzügiger Auslegung nur auf einen GdB von maximal 60, obwohl die Einzelleiden addiert höher lagen.
Fordern Sie von Ihrem Arzt Befundberichte an, welche Instabilitäten oder Gelenkblockaden explizit im Sinne der Versorgungsmedizin-Verordnung bestätigen, um Ihren GdB zu steigern.
Wie wird der Gesamt-GdB bei Mehrfachbehinderungen berechnet und wie zählen nicht-orthopädische Leiden mit?
Die Berechnung des Gesamt-GdB folgt dem Prinzip der führenden Behinderung, wobei nicht addiert, sondern mit dem höchsten Einzelwert gestartet wird. Andere Leiden erhöhen diesen Wert nur schrittweise, wenn sie die Teilhabe am Leben signifikant zusätzlich beeinträchtigen. Nicht-orthopädische Leiden, die über die reine Mobilität hinaus wirken, können den Gesamtwert merklich anheben. Die Gerichte prüfen, inwieweit die verschiedenen Beeinträchtigungen die allgemeine Lebenssituation verstärkt belasten.
Sozialgerichte betrachten bei Mehrfachbehinderungen die Wechselwirkungen der einzelnen Einschränkungen und verwenden keine simple Addition der GdB-Werte. Man beginnt mit dem Wert der stärksten Behinderung, zum Beispiel 40 für die Wirbelsäule. Kleinere Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 fallen bei der Gesamtbetrachtung meist nicht weiter ins Gewicht, da sie die Gesamtbelastung nur minimal verändern. Nur relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die sich auf das Alltagsleben auswirken, führen zu einer Steigerung des Gesamt-GdB.
Leiden, die die allgemeine Lebenssituation umfassend betreffen, sind für die Steigerung des Gesamt-GdB besonders relevant. Nehmen wir an, die mobilitätsbezogenen Probleme erreichen bereits einen GdB von 60. Eine schwere Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 30) beeinflusst die Kommunikation und verstärkt die psychische sowie physische Gesamtbelastung im Alltag. Das Gericht kann in einem solchen Fall entscheiden, dass diese Beeinträchtigung den Gesamtwert von 60 auf 70 anhebt, da sie die gesamte Lebenssituation und nicht nur das Gehen einschränkt.
Listen Sie alle Behinderungen ab einem GdB von 20 auf und argumentieren Sie schriftlich, wie diese zusammen die gesamte Lebenssituation kumulativ belasten.
Was tun, wenn mein privates ärztliches Gutachten vor Gericht wegen Widersprüchen zu den eigenen Befunden abgelehnt wird?
Ein teuer bezahltes Gutachten nach § 109 SGG wird unglaubwürdig, wenn die dramatischen Schlussfolgerungen und die objektiven Messwerte intern widersprüchlich sind. Richter lehnen solche Dokumente als nicht objektivierbar ab. Entscheidend ist die juristische Kohärenz: Die abschließende Diagnose muss zwingend auf den eigenen erhobenen Befunden basieren. Das Gericht stuft die Expertise herab, wenn die geforderte Beeinträchtigung nicht durch klinisch beweisbare Fakten belegt ist.
Das Sozialgericht legt größten Wert auf die interne Logik des Gutachtens. Wenn der Gutachter zwar einen hohen GdB feststellt oder eine drastische Einschränkung postuliert, diese Aussage aber nicht durch die zuvor dokumentierten, quantifizierbaren Messwerte gedeckt wird, verliert das gesamte Dokument seine Beweiskraft. Im vorliegenden Fall pulverisierte der Widerspruch zwischen der Schlussfolgerung einer „fast vollständigen Versteifung“ und den tatsächlichen Messergebnissen die Glaubwürdigkeit der Kernaussage.
Vermeiden Sie dringend, dass Ihr Sachverständiger subjektive Einschätzungen oder dramatische Zusatzinformationen ohne harte Fakten liefert. Spätere Ergänzungen per E-Mail, die die Situation des Klägers nur emotionalisieren, haben keinen Beweiswert, wenn sie nicht auf klinisch messbaren Befunden basieren. Das Gericht ignoriert solche subjektiven Urteile, weil sie nicht den strengen Anforderungen an einen Beweis im Schwerbehindertenrecht genügen.
Prüfen Sie vor der Einreichung jedes Gutachtens genau, ob die Seiten mit den physikalischen Messungen die abschließende Diagnose und den geforderten GdB logisch und widerspruchsfrei tragen.
Wie weise ich meine außergewöhnliche Gehbehinderung vor Gericht objektiv und lückenlos nach?
Gerichte bewerten Ihre Gehbehinderung nicht nach subjektivem Schmerzempfinden, sondern ausschließlich nach objektiven Kriterien. Für einen gerichtsfesten Nachweis müssen Sie die strengen Anforderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) erfüllen. Der Schlüssel liegt darin, Ihre gefühlte Qual in präzise, klinisch messbare Funktionsstörungen zu übersetzen. Nur die dokumentierte Einschränkung der Funktion, nicht das gefühlte Leid, entscheidet über den Grad der Behinderung (GdB).
Richter und Gutachter messen Bewegungsradien, prüfen Reflexe und bewerten die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe. Reine Röntgen- oder MRT-Bilder reichen oft nicht aus, da sie nur strukturelle Schäden wie Knorpelschäden zeigen. Entscheidend sind vielmehr die dynamischen und funktionellen Einschränkungen, wie chronische Instabilitäten oder ständige Gelenkblockaden. Bei Problemen mit der Wirbelsäule muss Ihr Arzt stärkste Einschränkungen in allen drei Abschnitten nachweisen, um einen hohen GdB zu rechtfertigen.
Um die Kriterien der Gutachter strategisch zu erfüllen, gleichen Sie Ihre Symptome mit den exakten Formulierungen der VersMedV ab. Bitten Sie Ihre behandelnden Ärzte, präzise und quantifizierbare Begriffe in die Berichte aufzunehmen, anstatt nur allgemeine Schmerzzustände zu beschreiben. Bei Schäden an Herz oder Lunge müssen spezifische Belastungstests zeigen, dass eine klinisch relevante Minderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, um berücksichtigt zu werden.
Konzentrieren Sie sich darauf, die messbaren Fakten zu liefern, da diese über Ihren Anspruch im Schwerbehindertenrecht entscheiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Einzel-GdB
Der Einzel-GdB beziffert die Schwere einer spezifischen, isolierten Gesundheitsstörung oder Funktionsbeeinträchtigung im Schwerbehindertenrecht.
Diese Bewertung ist der Ausgangspunkt für die spätere Ermittlung des Gesamt-GdB, wobei die einzelnen Werte niemals einfach addiert, sondern durch eine gewichtete Betrachtung analysiert werden.
Beispiel: Die Richter hielten im vorliegenden Fall einen Einzel-GdB von 20 für die Kniegelenke des Klägers für angemessen, basierend auf den dokumentierten Knorpelschäden an den Gelenken.
Grad der Behinderung (GdB)
Der Grad der Behinderung (GdB) ist eine offizielle Kennzahl im Sozialrecht, die in Zehnergraden ausdrückt, wie stark die körperliche oder psychische Einschränkung die Teilhabe am Leben beeinträchtigt.
Mit diesem Wert beurteilen Behörden und Gerichte die Schwere einer Behinderung, um festzustellen, welche Nachteilsausgleiche oder Schutzrechte einer Person zustehen.
Beispiel: Trotz seiner zahlreichen Leiden wurde dem Kläger lediglich ein Gesamt-GdB von 70 zuerkannt, da seine Beeinträchtigungen nach Auffassung des Gerichts die Schwelle von 80 nicht erreichten.
Merkzeichen „aG“
Juristen verstehen unter dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eine spezielle Kennzeichnung im Schwerbehindertenausweis, die Menschen mit einer auf ein absolutes Minimum reduzierten Mobilität zusteht.
Wer dieses Merkzeichen erhält, ist typischerweise auf einen Rollstuhl angewiesen und bekommt als entscheidenden Nachteilsausgleich den blauen Parkausweis für spezielle Parkerleichterungen.
Beispiel: Der Mann kämpfte vehement um die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“, weil er sich kaum noch allein fortbewegen konnte und dringend die damit verbundenen Parkerleichterungen benötigte.
Mobilitätsbezogener GdB
Der Mobilitätsbezogene GdB beschreibt jenen Teil des gesamten Grads der Behinderung, der ausschließlich die Auswirkungen der Funktionsstörungen auf die reine Gehfähigkeit berücksichtigt.
Dieser spezielle Grad der Behinderung dient als strenge Messlatte für das Merkzeichen „aG“, wobei das Gesetz einen Wert von mindestens 80 verlangt, um eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzuerkennen.
Beispiel: Selbst bei großzügiger Auslegung seiner orthopädischen Probleme erreichten die Richter nur einen Mobilitätsbezogenen GdB von maximal 60, weshalb der Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ klar verfehlt wurde.
Nicht objektivierbar
Wenn eine fachliche Schlussfolgerung vor Gericht als nicht objektivierbar gilt, bedeutet dies, dass die Behauptung nicht durch klinisch messbare und nachprüfbare Fakten oder Messergebnisse belegt ist.
Gerichte lehnen derartige Aussagen ab, weil nur objektivierbare Fakten Beweiskraft im Verfahren entfalten; gefühlte Qualen oder subjektive Schmerzempfindungen reichen dafür nicht aus.
Beispiel: Die Richter stießen das private Gutachten zurück, weil der attestierte Befund einer fast vollständigen Wirbelsäulenversteifung nicht mit den eigenen, internen Messergebnissen übereinstimmte und somit nicht objektivierbar war.
§ 109 SGG (Sachverständigenbeweis)
§ 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) räumt dem Kläger das Recht ein, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zur Stützung seiner Position zu benennen, dessen Gutachten dann im Verfahren berücksichtigt werden muss.
Diese Verfahrensregel stärkt die Waffengleichheit zwischen Bürger und Behörde und gibt dem Kläger die Möglichkeit, amtlichen Gutachten eine alternative fachliche Meinung entgegenzusetzen.
Beispiel: Der Kläger machte von seinem Recht nach § 109 SGG Gebrauch, indem er einen selbst gewählten Gutachter beauftragte, um im Schwerbehindertenrecht seine geforderte Erhöhung des GdB zu untermauern.
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ist die detaillierte Verwaltungsvorschrift, die bundesweit verbindliche medizinische Grundsätze und Tabellen zur standardisierten Feststellung des Grads der Behinderung enthält.
Der Zweck dieser Verordnung ist es, eine einheitliche und nachvollziehbare Bemessungsgrundlage zu schaffen, damit in allen Sozialgerichtsbezirken bei gleichen Leiden auch gleiche GdB-Werte festgesetzt werden.
Beispiel: Das Landessozialgericht glich die detaillierten ärztlichen Befunde des Mannes mit den strengen Vorgaben der VersMedV ab, um die korrekte Höhe des Einzel-GdB für seine Funktionsstörungen zu bestimmen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 2 SB 30/22 – Urteil vom 25.04.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


