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Voraussetzungen für GdB von 50

Ein Kind kämpft gegen den unerbittlichen Feind im eigenen Körper: Diabetes Typ 1 raubt ihm die Unbeschwertheit seiner Jugend. Statt Spielplatzabenteuer und sorgloser Schulausflüge bestimmen Blutzuckermessungen und ständige Überwachung seinen Alltag – ein Kampf, der nun vor Gericht eine neue Wendung nimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: SG Hamburg
  • Datum: 13.06.2023
  • Aktenzeichen: S 54 SB 35/23
  • Verfahrensart: Sozialrechtliches Feststellungsverfahren zur Bestimmung des Grades der Behinderung gemäß SGB IX
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Der Kläger, geboren im Jahr 2017, beantragte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (50) aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 und des damit verbundenen Unterstützungsbedarfs.
    • Beklagte: Die Behörde legte ursprünglich einen Grad der Behinderung von 40 fest und berief sich darauf, dass der erfasste Gesundheitszustand inklusive des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) ausreichend sei.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger stellte am 25.07.2022 einen Antrag zur Feststellung eines Grades der Behinderung, gestützt auf seine Diabetes mellitus Typ 1-Erkrankung. Das ursprüngliche Bescheid setzte einen GdB von 40 fest, woraufhin der Kläger in Widerspruch einen GdB von 50 forderte, um seinen erhöhten Unterstützungsbedarf angemessen zu berücksichtigen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der damit einhergehende Unterstützungsbedarf des Klägers eine Einstufung des Grades der Behinderung auf 50 anstelle des ursprünglich festgesetzten Wertes 40 rechtfertigen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Gericht ändert den Bescheid dahingehend ab, dass beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festzustellen ist. Zudem wird die Beklagte zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt.
    • Folgen: Der geänderte Bescheid führt dazu, dass der Kläger künftig einen erhöhten Grad der Behinderung erhält, was seinen Anspruch auf entsprechende Unterstützungsleistungen stärkt. Gleichzeitig wird die Beklagte finanziell verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Der Fall vor Gericht


Gericht stärkt Rechte von Kindern mit Diabetes Typ 1: Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50

Kind prüft Blutzucker am Tisch mit einer Wasserflasche und einem halben Apfel im Sonnenlicht.
Erhöhung des GdB für Kinder mit Diabetes Typ 1 | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Sozialgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: S 54 SB 35/23) die Rechte von Kindern mit Diabetes Typ 1 gestärkt. Das Gericht entschied, dass bei einem jungen Kläger mit Diabetes mellitus Typ 1 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen ist, und gab damit der Klage des Kindes statt. Zuvor hatte die zuständige Behörde lediglich einen GdB von 40 anerkannt. Dieses Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben und die Lebensqualität betroffener Familien verbessern.

Der Fall im Detail: Streit um den angemessenen GdB für ein Kind mit Diabetes

Im Zentrum des Rechtsstreits stand ein im Jahr 2017 geborener Junge, bei dem im Juni 2022 Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wurde. Die Eltern des Kindes beantragten daraufhin die Feststellung eines GdB nach dem Schwerbehindertenrecht. Die zuständige Behörde setzte zunächst einen GdB von 40 fest, wogegen die Familie Widerspruch einlegte, um eine höhere Anerkennung von 50 zu erreichen. Nachdem der Widerspruch teilweise zurückgewiesen wurde, erhob die Familie Klage vor dem Sozialgericht Hamburg.

Begründung der Klage: Eingeschränkte Teilhabe und hoher Betreuungsaufwand

Die Klagebegründung der Familie legte detailliert dar, wie stark die Diabeteserkrankung den Alltag des Kindes und der Familie beeinflusst. Trotz moderner Hilfsmittel wie eines Sensors zur kontinuierlichen Blutzuckermessung und einer Insulinpumpe, sei der Betreuungsaufwand enorm. Das Kind benötige ständige Überwachung und Begleitung durch geschulte Erwachsene. Dies führe zu einer emotionalen Belastung des Kindes und beeinträchtige seine psycho-emotionale Entwicklung sowie seine Fähigkeit zur sozialen Integration.

Konkrete Beispiele für Belastungen im Alltag

Die Eltern schilderten anschaulich, dass der Junge aufgrund seiner Erkrankung nicht unbeschwert am gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann. Einfache Aktivitäten wie der Besuch eines Spielplatzes oder die Teilnahme an Verabredungen mit Freunden seien ohne elterliche Begleitung nicht möglich. Auch in der Schule sei ein hoher Betreuungsaufwand erforderlich. Die Lehrkraft und die Mutter des Kindes teilen sich die Betreuung und Insulinvergabe. Die Mutter muss regelmäßig in den Pausen in die Schule kommen oder telefonisch erreichbar sein. Sogar bei Schulausflügen sei die Begleitung durch die Mutter notwendig.

Technische Hilfsmittel und ihre Grenzen im Alltag

Obwohl der Junge mit modernen technischen Hilfsmitteln versorgt ist, berichteten die Eltern von häufigen technischen Fehlern, die ein zusätzliches Nachmessen des Blutzuckers erfordern. Auch nächtliche Alarme durch den Sensor störten den Schlaf erheblich. Das ständige Tragen des Handys zur Überwachung der Messwerte in einer Bauchtasche sei für das Kind zudem belastend. Zudem erlitt der Junge bereits zweimal schwere Unterzuckerungen während Autofahrten, einschließlich einer Ohnmacht, was die ständige Wachsamkeit der Eltern unterstreicht.

Gerichtliche Anhörung und Vorlage von Blutzuckerwerten

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens legte die Familie auf Aufforderung des Gerichts detaillierte Dokumentationen der Blutzuckerwerte vor. Diese Unterlagen untermauerten die Aussagen der Eltern über die Instabilität der Blutzuckerwerte und den damit verbundenen hohen Kontrollaufwand. Das Gericht hörte die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und signalisierte bereits in diesem Stadium, dass es eine Stattgabe der Klage in Erwägung zog.

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg: GdB 50 für Kind mit Diabetes anerkannt

Das Sozialgericht Hamburg gab der Klage des Kindes statt und verurteilte die Beklagte, den GdB auf 50 zu erhöhen. Das Gericht änderte den ursprünglichen Bescheid der Behörde sowie den Widerspruchsbescheid ab und sprach dem Kläger einen GdB von 50 zu. Zusätzlich wurde die Beklagte verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Das Urteil basiert auf der umfassenden Würdigung der vorgelegten Beweismittel und der detaillierten Schilderungen der Eltern über die Belastungen im Alltag des Kindes.

Entscheidungsgründe des Gerichts: Umfassende Beeinträchtigungen im Fokus

In der Begründung des Gerichtsbescheids wurden die umfassenden Beeinträchtigungen des Kindes durch den Diabetes Typ 1 hervorgehoben. Das Gericht erkannte an, dass die Erkrankung trotz moderner Therapieoptionen mit erheblichen Einschränkungen der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und einem hohen Betreuungsaufwand verbunden ist. Die ständige Notwendigkeit der Blutzuckerkontrolle, die Gefahr von Unterzuckerungen und Überzuckerungen sowie die psychischen Belastungen für das Kind und die Familie rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts einen GdB von 50.

Berücksichtigung der besonderen Situation von Kindern mit Diabetes

Das Gericht betonte die besondere Situation von Kindern mit Diabetes Typ 1. Im Gegensatz zu Erwachsenen sind Kinder in ihrer Selbstständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung noch stark eingeschränkt. Der Therapieaufwand und die notwendige elterliche Unterstützung sind daher besonders hoch. Das Urteil würdigt diese spezifischen Herausforderungen und trägt dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern mit chronischen Erkrankungen Rechnung.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Rechte und verbesserte Teilhabe

Dieses Urteil des Sozialgerichts Hamburg ist von großer Bedeutung für Familien mit Kindern, die an Diabetes Typ 1 erkrankt sind. Es stärkt ihre Rechte und kann dazu beitragen, dass die besonderen Belastungen, die mit dieser chronischen Erkrankung einhergehen, angemessener anerkannt werden. Ein höherer GdB kann für betroffene Familien verschiedene Vorteile mit sich bringen, darunter beispielsweise:

  • Finanzielle Unterstützung: Ein GdB von 50 kann den Zugang zu bestimmten finanziellen Leistungen und Unterstützungsangeboten erleichtern.
  • Nachteilsausgleiche: Mit einem GdB von 50 sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtern sollen, beispielsweise im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs oder bei Freizeitangeboten.
  • Psychische Entlastung: Die Anerkennung eines höheren GdB kann auch eine psychische Entlastung für die betroffenen Familien bedeuten, da sie die Anerkennung der besonderen Belastungen durch die Erkrankung ihres Kindes widerspiegelt.

Signalwirkung für ähnliche Fälle und zukünftige Bewertungen

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg könnte eine Signalwirkung für ähnliche Fälle haben. Es zeigt, dass die Gerichte die besonderen Belastungen von Kindern mit Diabetes Typ 1 und ihren Familien ernst nehmen und bereit sind, diese bei der Feststellung des GdB angemessen zu berücksichtigen. Es ist zu erwarten, dass sich betroffene Familien in Zukunft verstärkt auf dieses Urteil berufen werden, um eine gerechtere Bewertung ihrer Situation zu erreichen. Das Urteil könnte auch die Bewertungspraxis der Behörden beeinflussen und zu einer Sensibilisierung für die spezifischen Bedürfnisse von Kindern mit Diabetes Typ 1 führen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Diabetes mellitus Typ 1 bei einem Kind kann ein höherer Grad der Behinderung (GdB 50 statt 40) gerechtfertigt sein, wenn die Erkrankung erhebliche Einschränkungen in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verursacht. Das Urteil verdeutlicht, dass nicht nur die medizinischen Aspekte, sondern auch die sozialen und emotionalen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, wie die Notwendigkeit ständiger Überwachung, die Einschränkung altersgerechter Aktivitäten und die psychologischen Belastungen. Für betroffene Familien bedeutet dies, dass bei Widerspruchsverfahren detailliert die konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf den Alltag und die Entwicklung des Kindes dargestellt werden sollten.

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Rechtliche Perspektiven bei besonderen Herausforderungen im Alltag

Die komplexe Situation, in der Kinder mit Diabetes Typ 1 und ihre Familien mit der Feststellung eines erhöhten Grades der Behinderung konfrontiert sind, wirft zahlreiche Fragestellungen auf. Insbesondere die praxisbezogenen Aspekte der täglichen Betreuung und die daraus resultierenden Unterstützungsmöglichkeiten bedürfen einer präzisen rechtlichen Betrachtung, um alle individuellen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Wir unterstützen Sie in der detaillierten Analyse Ihrer Situation und tragen dazu bei, die für Sie maßgeblichen rechtlichen Optionen zu identifizieren. Mit einem sachlichen und präzisen Beratungsansatz schaffen wir Klarheit über Ihre Ansprüche und gepaart mit unserer Expertise finden wir gemeinsam Wege, die bestehenden Herausforderungen zu meistern.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien muss ein Kind mit Diabetes Typ 1 erfüllen, um einen GdB von 50 zu erhalten?

Für einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 bei Kindern mit Diabetes Typ 1 müssen drei wesentliche Kriterien erfüllt sein:

  1. Intensivierte Insulintherapie: Das Kind muss täglich mindestens vier Insulininjektionen erhalten oder eine Insulinpumpe verwenden. Dies zeigt den hohen Therapieaufwand, der für die Blutzuckerkontrolle erforderlich ist.
  2. Selbstständige Anpassung der Insulindosis: Die Insulindosis muss in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der geplanten Mahlzeit und der körperlichen Aktivität selbstständig variiert werden. Bei jüngeren Kindern übernehmen dies in der Regel die Eltern oder Betreuer.
  3. Gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung: Es müssen erhebliche Einschnitte im Alltag des Kindes nachgewiesen werden, die über die üblichen Anforderungen der Diabetestherapie hinausgehen.

Konkrete Auswirkungen auf den Alltag

Um die gravierenden Beeinträchtigungen zu belegen, können Sie folgende Aspekte dokumentieren:

  • Häufige Blutzuckerschwankungen: Wenn Ihr Kind trotz sorgfältiger Therapie unter häufigen Hyper- oder Hypoglykämien leidet, die den Alltag beeinträchtigen.
  • Einschränkungen in Schule und Freizeit: Beispielsweise wenn Ihr Kind regelmäßig Schulstunden versäumt oder nicht unbeaufsichtigt an Klassenfahrten teilnehmen kann.
  • Notwendigkeit ständiger Begleitung: Wenn Ihr Kind aufgrund des Diabetes eine spezielle Betreuung im Kindergarten oder in der Schule benötigt.
  • Psychische Belastungen: Sollten sich aufgrund der Erkrankung psychische Probleme wie Ängste oder Depressionen entwickeln, können diese ebenfalls berücksichtigt werden.

Dokumentation und Nachweis

Für die Beantragung eines GdB von 50 ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich:

  • Führen Sie ein Diabetestagebuch, in dem Sie Blutzuckerwerte, Insulindosen und besondere Vorkommnisse festhalten.
  • Sammeln Sie ärztliche Berichte und Bescheinigungen, die den Therapieaufwand und die Beeinträchtigungen im Alltag belegen.
  • Lassen Sie sich von Ihrem behandelnden Kinderdiabetologen ein ausführliches Gutachten erstellen, das die Komplexität der Behandlung und die Auswirkungen auf das tägliche Leben Ihres Kindes detailliert beschreibt.

Beachten Sie, dass die Entscheidung über den GdB immer eine Einzelfallprüfung ist. Das Versorgungsamt berücksichtigt alle eingereichten Unterlagen und bewertet die Gesamtsituation Ihres Kindes. Ein gut begründeter und dokumentierter Antrag erhöht die Chancen auf Anerkennung eines GdB von 50.


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Wie wirkt sich der Betreuungsaufwand auf die Feststellung des GdB bei Kindern mit Diabetes Typ 1 aus?

Der Betreuungsaufwand spielt eine entscheidende Rolle bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) für Kinder mit Diabetes Typ 1. Je höher und komplexer der Betreuungsaufwand, desto wahrscheinlicher ist die Zuerkennung eines höheren GdB.

Berücksichtigung des täglichen Therapieaufwands

Für die GdB-Feststellung ist der tägliche Therapieaufwand von zentraler Bedeutung. Wenn Ihr Kind mindestens viermal täglich Insulin benötigt oder eine Insulinpumpe verwendet, kann dies zu einem höheren GdB führen. Dokumentieren Sie genau, wie oft Sie Blutzuckermessungen durchführen, Insulin verabreichen und die Insulindosis anpassen müssen.

Einfluss auf die Lebensführung

Die Beeinträchtigung der Lebensführung durch den Diabetes wird ebenfalls berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise regelmäßig nachts aufstehen müssen, um den Blutzucker Ihres Kindes zu kontrollieren, oder wenn Ihr Kind aufgrund des Diabetes bestimmte Aktivitäten nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann, sollten Sie dies im Antrag detailliert beschreiben.

Schulung und Überwachung

Der Aufwand für die kontinuierliche Schulung und Überwachung Ihres Kindes fließt in die GdB-Bewertung ein. Notieren Sie, wie viel Zeit Sie täglich damit verbringen, Ihr Kind im Umgang mit der Erkrankung zu unterweisen und seine Therapie zu überwachen.

Unterstützung in Bildungseinrichtungen

Wenn Ihr Kind in Kindergarten oder Schule zusätzliche Unterstützung benötigt, etwa durch eine Schulbegleitung oder spezielle Maßnahmen des Personals, kann dies den GdB erhöhen. Legen Sie entsprechende Bescheinigungen der Einrichtung vor.

Dokumentation und Nachweis

Für eine erfolgreiche GdB-Feststellung ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich. Führen Sie ein detailliertes Tagebuch über den Betreuungsaufwand, einschließlich:

  • Anzahl und Zeitpunkte der Blutzuckermessungen
  • Insulingaben und -anpassungen
  • Besondere Vorkommnisse wie Hypo- oder Hyperglykämien
  • Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte
  • Einschränkungen im Alltag und bei Freizeitaktivitäten

Je genauer und umfassender Ihre Aufzeichnungen sind, desto besser können Sie den tatsächlichen Betreuungsaufwand nachweisen und die Chancen auf einen angemessenen GdB erhöhen.


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Welche Rolle spielen technische Hilfsmittel (z.B. Insulinpumpe, CGM) bei der Bewertung des GdB für Kinder mit Diabetes Typ 1?

Technische Hilfsmittel wie Insulinpumpen und kontinuierliche Glukosemesssysteme (CGM) haben einen erheblichen Einfluss auf die Diabetestherapie bei Kindern, führen jedoch nicht automatisch zu einer Reduzierung des Grades der Behinderung (GdB). Bei der GdB-Bewertung wird der Gesamtaufwand der Therapie und die Auswirkungen auf den Alltag berücksichtigt, nicht allein die eingesetzte Technologie.

Einfluss moderner Diabetestechnologie

Insulinpumpen und CGM-Systeme können die Blutzuckerkontrolle verbessern und den Alltag erleichtern. Sie ermöglichen eine flexiblere Insulingabe und kontinuierliche Glukoseüberwachung. Dennoch bleibt der Betreuungsaufwand für Eltern und Kinder hoch:

  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Geräteeinstellungen sind erforderlich.
  • Die Interpretation der Daten und entsprechende Therapieanpassungen erfordern ständige Aufmerksamkeit.
  • Technische Probleme wie Katheterverstopfungen oder Sensorausfälle müssen umgehend behoben werden.

Bewertungskriterien für den GdB

Bei der GdB-Feststellung werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Therapieaufwand: Trotz technischer Unterstützung bleibt ein hoher Zeitaufwand für die Diabetesversorgung bestehen.
  • Einschränkungen im Alltag: Die Notwendigkeit ständiger Überwachung und Anpassung der Therapie bleibt erhalten.
  • Zuverlässigkeit der Geräte: Häufigkeit von Fehlalarmen oder technischen Störungen fließt in die Bewertung ein.
  • Zusätzliche Kontrollen: Trotz CGM sind oft zusätzliche Blutzuckermessungen nötig, besonders in kritischen Situationen.

Bedeutung für Eltern und Betroffene

Wenn Sie ein Kind mit Diabetes Typ 1 haben, das technische Hilfsmittel nutzt, beachten Sie bei der GdB-Beantragung:

  • Dokumentieren Sie den täglichen Aufwand für die Diabetesversorgung detailliert.
  • Beschreiben Sie konkrete Situationen, in denen trotz Technologie Einschränkungen oder erhöhter Betreuungsaufwand bestehen.
  • Erläutern Sie, wie oft zusätzliche manuelle Kontrollen oder Eingriffe nötig sind.

Die Nutzung moderner Diabetestechnologie verbessert zwar die Lebensqualität, ersetzt aber nicht die intensive Betreuung und kontinuierliche Anpassung der Therapie. Der GdB berücksichtigt den Gesamtaufwand und die Belastung für Kind und Familie, nicht nur die eingesetzte Technik.


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Wie kann ich als Elternteil den zusätzlichen Aufwand und die Einschränkungen im Alltag meines Kindes mit Diabetes Typ 1 für die GdB-Beantragung dokumentieren?

Um den zusätzlichen Aufwand und die Einschränkungen Ihres Kindes mit Diabetes Typ 1 für die GdB-Beantragung zu dokumentieren, sollten Sie ein detailliertes Tagebuch über mindestens drei Monate führen. Dieses Tagebuch sollte folgende Informationen enthalten:

Tägliche Dokumentation

  • Blutzuckerwerte: Notieren Sie alle gemessenen Werte mit Datum und Uhrzeit.
  • Insulingaben: Dokumentieren Sie Art, Menge und Zeitpunkt jeder Insulinverabreichung.
  • Mahlzeiten: Führen Sie detailliert auf, was und wann Ihr Kind isst, inklusive Kohlenhydratberechnung.
  • Körperliche Aktivitäten: Vermerken Sie Art, Dauer und Intensität von Bewegung oder Sport.

Besondere Vorkommnisse

Heben Sie Ereignisse wie Unterzuckerungen, Überzuckerungen oder andere diabetesbezogene Vorfälle farblich hervor. Notieren Sie dabei den genauen Ablauf, die erforderlichen Maßnahmen und die Dauer der Bewältigung.

Betreuungsaufwand

Dokumentieren Sie den zeitlichen Aufwand für diabetesbezogene Tätigkeiten wie Blutzuckermessungen, Insulingaben, Mahlzeitenvorbereitung und -überwachung sowie nächtliche Kontrollen.

Einschränkungen im Alltag

Beschreiben Sie konkret, wie der Diabetes den Alltag Ihres Kindes beeinflusst. Zum Beispiel:

  • Notwendige Unterbrechungen von Aktivitäten für Blutzuckermessungen oder Insulingaben
  • Einschränkungen bei der Teilnahme an schulischen oder sozialen Aktivitäten
  • Besondere Vorkehrungen bei Ausflügen oder Übernachtungen bei Freunden

Ärztliche Gutachten und Schulberichte

Fügen Sie Ihrer Dokumentation aktuelle ärztliche Gutachten bei, die den Gesundheitszustand und den Therapieaufwand Ihres Kindes detailliert beschreiben. Schulberichte oder Stellungnahmen von Lehrern können zusätzlich die Auswirkungen des Diabetes auf den Schulalltag belegen.

Digitale Dokumentation

Nutzen Sie, wenn möglich, Diabetes-Management-Apps wie MySugr oder Diabetes Tagebuch von Jommi. Diese Apps ermöglichen eine präzise Erfassung und Auswertung der Daten, was die Nachvollziehbarkeit für das Versorgungsamt erleichtert.

Durch eine solch umfassende Dokumentation können Sie den tatsächlichen Einfluss der Diabeteserkrankung auf das Leben Ihres Kindes anschaulich darstellen und damit die Grundlage für eine angemessene GdB-Einstufung schaffen.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn der GdB meines Kindes mit Diabetes Typ 1 zu niedrig eingestuft wurde?

Wenn Sie mit der Einstufung des Grades der Behinderung (GdB) Ihres Kindes mit Diabetes Typ 1 nicht einverstanden sind, können Sie folgende rechtliche Schritte unternehmen:

Widerspruch einlegen

Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids können Sie schriftlich Widerspruch beim zuständigen Versorgungsamt einlegen. Beachten Sie dabei:

  • Der Widerspruch muss fristgerecht eingehen.
  • Eine ausführliche Begründung ist zunächst nicht erforderlich.
  • Sie können die Begründung nachreichen, nachdem Sie Akteneinsicht erhalten haben.

Widerspruch begründen

Nach Einlegung des Widerspruchs sollten Sie:

  • Akteneinsicht beantragen, um die Grundlagen der Entscheidung zu verstehen.
  • Eine ausführliche Begründung vorbereiten, warum Sie einen höheren GdB für angemessen halten.
  • Neue ärztliche Befunde oder Dokumentationen zum Therapieaufwand beifügen, die den erhöhten GdB rechtfertigen.

Stellen Sie in Ihrer Begründung klar dar, wie der Diabetes den Alltag Ihres Kindes beeinflusst. Wenn Ihr Kind beispielsweise viermal täglich Insulin spritzt und regelmäßig den Blutzucker kontrollieren muss, sollten Sie dies detailliert beschreiben.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage vor dem Sozialgericht erheben. Hierbei gilt:

  • Die Klage muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
  • Sie müssen keine Gerichtskosten zahlen.
  • Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber hilfreich sein.

Beweismittel sammeln

Um Ihre Position zu stärken, sollten Sie:

  • Ein Blutzuckertagebuch führen, das den Therapieaufwand dokumentiert.
  • Ärztliche Stellungnahmen einholen, die den Schweregrad der Erkrankung und den Behandlungsaufwand bestätigen.
  • Den Alltag Ihres Kindes dokumentieren, um die Einschränkungen aufzuzeigen.

Fristen beachten

Wichtig: Halten Sie unbedingt alle Fristen ein. Versäumen Sie eine Frist, wird die Entscheidung in der Regel rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Wenn Sie diese Schritte sorgfältig befolgen, erhöhen Sie die Chancen, dass der GdB Ihres Kindes neu bewertet und möglicherweise höher eingestuft wird. Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die Entscheidung von den spezifischen Umständen Ihres Kindes abhängt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grad der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 angegeben. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert, was mit besonderen Rechten und Nachteilsausgleichen verbunden ist. Die Feststellung erfolgt nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gemäß § 152 SGB IX durch die zuständigen Versorgungsämter.

Beispiel: Bei einem Kind mit Diabetes Typ 1 kann ein GdB von 50 statt 40 zuerkannt werden, wenn die Erkrankung zu erheblichen Einschränkungen führt, wie ständige Überwachung und Einschränkungen bei altersgerechten Aktivitäten.


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Sozialrechtliches Feststellungsverfahren

Ein Verfahren, in dem auf Antrag einer Person die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Bereich des Sozialrechts gerichtlich überprüft wird. Dieses Verfahren zielt darauf ab, rechtliche Ansprüche im Sozialrecht verbindlich feststellen zu lassen. Es wird vor den Sozialgerichten geführt und ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Zentral ist die gerichtliche Überprüfung behördlicher Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde durch das Feststellungsverfahren überprüft, ob der ursprünglich festgesetzte GdB von 40 für ein Kind mit Diabetes Typ 1 angemessen war oder ob ein höherer GdB von 50 gerechtfertigt ist.


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Schwerbehindertenrecht

Das Schwerbehindertenrecht umfasst alle Rechtsnormen, die Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen schützen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern sollen. Es ist hauptsächlich im Teil 3 des Sozialgesetzbuches IX (§§ 151-241) geregelt. Kernbestandteile sind die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche. Dazu gehören steuerliche Vergünstigungen, besonderer Kündigungsschutz, zusätzliche Urlaubstage und weitere Erleichterungen.

Beispiel: Für ein Kind mit Diabetes Typ 1 und einem GdB von 50 können sich durch die Anerkennung als schwerbehindert Vorteile wie Steuerfreibeträge für die Eltern, erleichterte Beförderungsbedingungen oder besondere Unterstützung in der Schule ergeben.


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Merkzeichen H (Hilflosigkeit)

Das Merkzeichen H wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn eine Person „hilflos“ im Sinne des Schwerbehindertenrechts ist. Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz dauerhaft fremder Hilfe bedarf. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 152 Abs. 4 SGB IX und § 33b EStG.

Beispiel: Bei einem Kind mit Diabetes Typ 1 kann das Merkzeichen H zuerkannt werden, wenn es aufgrund seines Alters und der Komplexität der Erkrankung regelmäßige Unterstützung bei Blutzuckermessungen, Insulingaben und der Erkennung von gefährlichen Stoffwechselsituationen benötigt.


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Außergerichtliche Kosten

Außergerichtliche Kosten sind Aufwendungen, die einer Partei im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, aber nicht unmittelbar durch das Gericht verursacht werden. Dazu gehören insbesondere Anwaltskosten, Gutachterkosten und Reisekosten. Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 193 SGG für Verfahren vor den Sozialgerichten. Im sozialgerichtlichen Verfahren werden die außergerichtlichen Kosten vom Unterlegenen getragen, wenn die Klage erfolgreich war.

Beispiel: Nach dem Urteil muss die beklagte Behörde die Anwaltskosten des klagenden Kindes übernehmen, da die Klage erfolgreich war und der GdB auf 50 angehoben wurde.


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Widerspruch

Der Widerspruch ist ein förmliches Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt, das innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel ein Monat) bei der erlassenden Behörde eingereicht werden muss. Er leitet das Vorverfahren ein, in dem die Behörde ihre Entscheidung nochmals überprüfen muss. Im Sozialrecht ist das Widerspruchsverfahren gemäß §§ 83-86 SGG in der Regel zwingend vor einer Klage durchzuführen. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Beispiel: Im vorliegenden Fall legte der Kläger gegen den ursprünglichen Bescheid mit einem GdB von 40 Widerspruch ein und forderte die Anerkennung eines GdB von 50, um seinem erhöhten Unterstützungsbedarf gerecht zu werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 152 Abs. 1 SGB IX: Diese Vorschrift definiert den Begriff der Behinderung und legt fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) auf Antrag festgestellt wird. Maßgeblich sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat einen Antrag auf Feststellung des GdB gestellt, und das Gericht musste prüfen, ob die Auswirkungen seines Diabetes mellitus Typ 1 einen GdB von 50 rechtfertigen.
  • § 2 Abs. 1 SGB IX: Nach dieser Definition liegt eine Behinderung vor, wenn körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft erschweren. Es geht um das Zusammenspiel zwischen der individuellen Beeinträchtigung und den gesellschaftlichen Barrieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Diabetes des Klägers und die notwendige intensive Therapie stellen eine solche Beeinträchtigung dar, die seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflusst.
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage zu § 2, Teil B, Nr. 15.1 „Diabetes mellitus“: Diese Verordnung legt die Kriterien für die Bewertung des GdB bei Diabetes mellitus fest. Sie differenziert nach dem Behandlungsaufwand und der Stabilität der Stoffwechseleinstellung und sieht für aufwendige Therapien höhere GdB-Werte vor. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat sich an diesen Kriterien orientiert und offenbar den hohen Therapieaufwand des Klägers und die daraus resultierenden Einschränkungen als ausreichend für einen GdB von 50 angesehen.
  • Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) – Teil 2, Nr. 2.6 „Diabetes mellitus“: Die AHP konkretisieren die VersMedV und dienen als Richtlinien für Gutachter bei der medizinischen Beurteilung von Diabetes im Schwerbehindertenrecht. Sie geben detailliertere Hinweise zur GdB-Bewertung in Abhängigkeit von Therapie und Stoffwechseleinstellung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die AHP sind eine wichtige Grundlage für die ärztliche Begutachtung im Verfahren des Klägers und halfen dem Gericht, den angemessenen GdB zu bestimmen, indem sie die medizinischen Aspekte des Diabetes detailliert bewerteten.

Das vorliegende Urteil


SG Hamburg – Az.: S 54 SB 35/23 – Gerichtsbescheid vom 13.06.2023


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