Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 5 U 32/14 – Urteil vom 01.12.2021
1. Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen nicht zu erstatten.Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Der 1962 geborene Kläger ist Beamter und bei der Feuerwehr in H. beschäftigt. Er ist Vielseitigkeitsreiter und Mitglied im Reit- und Fahrverein C-Stadt e.V. Nach seinen eigenen Angaben besaß er mit seiner Ehefrau, Frau A. A., jedenfalls im Jahre 2007, drei Pferde, die er zwei- bis dreimal monatlich auf dem T. Hof in C-Stadt trainierte. Seit Jahren beriet und unterstützte er den T. bei der Durchführung von Pferdevielseitigkeitsturnieren und Zuchtprüfungen; hierbei entwickelte er Konzepte und Ideen um den T. zu einem Vielseitigkeitsstandort auszubauen. Eigentümer des Hofes und landwirtschaftlicher Unternehmer ist der Beigeladene C., dessen landwirtschaftliches Unternehmen mit Pferdehaltung bei der Beklagten Mitglied ist. Die Ehefrau des Klägers war in den Jahren 2007 – 2009 auf dem T. als Bereiterin in Teilzeit beschäftigt.
Am 6. und 7. Oktober 2007 fand der 6. spezifische Leistungstest für 3-und 4-jährige Zuchtstuten und Remonten der Vielseitigkeit statt. Veranstalter dieses Leistungstests war der eingetragene Verein Projekt N. e.V.. Zweck dieser Veranstaltung war laut Ankündigung, dass dieser Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit schaffen müsse, die Anlagen junger Zuchtstuten und Remonten für die Vielseitigkeit so früh wie möglich abzuschätzen, das heißt früher, als die LPO-Prüfungen griffen. Der Verein bot ab dem Jahr 2002 hierfür eine spezielle Prüfung an. An dieser Leistungsprüfung der Vielseitigkeit am 6. und 7. Oktober 2007 nahmen verschiedene Pferde teil, unter anderem die Stuten G., E. und D. (T.-stuten) deren Besitzer der Beigeladene war. Vereinsvorsitzender des Projekt N. e.V. war der Zeuge Dr. I. G.. Ausrichter der Veranstaltung war der Hof des Beigeladenen, der T. C-Stadt in C-Stadt. An der Veranstaltung nahmen auch zwei Schiedsrichter, Tierärzte sowie Fremdreiter, ein Schmied und eine Moderatorin teil. Für die Prüfungszeit stellte der T. C-Stadt 30 Boxen zu einem Boxenpreis von 20,00 EUR pro Tag zur Verfügung.
Am 12. Oktober 2007 ging bei der Beklagten eine Unfallanzeige des Beigeladenen C. ein. In der Unfallanzeige vom 11. Oktober 2007 hieß es, der Kläger habe am 6. Oktober 2007 gegen 16:00 Uhr auf dem Reitplatz in C-Stadt einen Unfall erlitten. Am 6. und 7. Oktober sei auf dem Gelände des Reitplatzes eine Pferdeleistungsprüfung durchgeführt worden, an der auch zwei seiner Pferde teilgenommen hätten. Als seine Stute D. in der Prüfung gewesen sei, sei eine Gamasche am linken Hinterbein verrutscht. Der Kläger habe die Reiterin veranlasst zu halten und habe versucht, die Gamasche zu befestigen. Hierbei habe das Pferd ausgeschlagen und habe den Kläger am Kopf getroffen. Er selbst (der Beigeladene) sei Augenzeuge dieses Unfalls gewesen. Der Kläger sei seit dem 6. Oktober 2007 bzw. zum Unfallzeitpunkt als Helfer beschäftigt gewesen. In einem Fragebogen zum Umfang der Mithilfe gab der Beigeladene dann unter dem 22. Oktober 2007 ergänzend an, der Kläger habe im Jahr vor dem Unfall Mithilfe bei Vielseitigkeitsturnieren in einem Umfang von fünf Stunden monatlich geleistet, allerdings sei die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb nicht an mehr als 21 Tagen im Jahr sondern an 8 Tagen ausgeübt worden. Die Hilfeleistung am Unfalltag sei nicht nur ausnahmsweise erfolgt, der Kläger helfe auch nicht nur bei erhöhtem Arbeitsanfall aus. Er habe am Unfalltag bis zu seiner Verletzung die Betreuung von zwei Pferden in der Prüfung übernommen. Ohne den Unfall hätte eine weitere Betreuung bis zum Ende der Prüfung am 7. Oktober 2007 erfolgen sollen. Der Kläger sei am Unfalltag etwa schon acht Stunden tätig gewesen, die Tätigkeit hätte ungefähr 10 Stunden an diesem Tag gedauert, die Tätigkeit habe sich auf eine gelegentliche Betreuung beschränkt. Der Kläger sei ihm seit ca. sieben Jahren bekannt. Zu der ausgeführten Tätigkeit habe er selbst einen Auftrag erteilt. Die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit des Klägers habe einem tatsächlichen bzw. zumindest mutmaßlichen Willen entsprochen, weil der Kläger besonderen Sachverstand für die Vielseitigkeitsreiterei gehabt habe. Ohne die Tätigkeit des Klägers hätte niemand die Tätigkeit zeitnah ausführen wollen. Eine Entlohnung in bar sei nicht vereinbart worden, hingegen sei als Entlohnung die freie Nutzung der betriebseigenen Hindernisstrecke durch den Kläger vereinbart worden. So sei der Kläger auch in den Jahren 2005 und 2006 zu Turnieren bereits tätig gewesen und habe die Betreuung bei der Vorbereitung und Durchführung zu Vielseitigkeitsturnieren ausgeübt.
Zu den Verwaltungsakten gelangte eine offensichtliche Pressemitteilung des Projekt N. e.V., in der es hinsichtlich der genannten Veranstaltung ausgeschrieben vom Verein N. e. V. und ausgerichtet vom T. C-Stadt, unter anderem hieß, die Geländestrecke des T. C-Stadt sei von dem Beigeladenen und seinem Team – allen voran dem Kläger – erneut bestens hergerichtet worden sei. Der Beigeladene teilte auf weitere Nachfrage der Beklagten mit, der Kläger habe bei ihm keine Pferde untergestellt. Er habe schon mal ein Pferd geritten, um dem Bereiter zu zeigen, wie man es richtig mache. Dies sei im Rahmen des Trainings für die Vorbereitung auf die Leistungsprüfung oder Turniere erfolgt, wenn er gelegentlich zugegen gewesen sei. Seines Wissens sei dies zwei- bis dreimal erfolgt.
Der Kläger selbst gab unter dem 12. November 2007 auf schriftliche Fragen der Beklagten unter anderem an, er sei als Helfer am Unfalltag bei der Leistungsschau tätig gewesen. Er sei Mitglied im Reit- und Fahrverein C-Stadt. Es bestehe aber keine Vorstandstätigkeit. Er habe am Unfalltag nur die Pferde des Beigeladenen betreut. Zusammen mit seiner Ehefrau besitze er drei Pferde. Ein eigenes Pferd habe an der Leistungsschau nicht teilgenommen. Die Pferde befänden sich an seinem Wohnsitz und seien nicht bei dem Beigeladenen untergebracht. Die Pferde würden auf dem Gelände des Beigeladenen ca. zwei- bis dreimal monatlich trainiert. Die anfallenden Unkosten würden durch seine Arbeitsleistung (beratende Tätigkeit und Ausführung von Geländeturnieren) durch seine Person beglichen. Er fügte einen Veranstaltungsplan bezüglich des Programms vom 6. und 7. Oktober 2007 bei, wonach unter anderem am 6. Oktober nachmittags eine Fortsetzung des Leistungstests für die Probanden zwischen 13:00 und 17:00 Uhr erfolgen sollte.
Während des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte ärztliche Befundunterlagen von den den Kläger behandelnden Ärzten bei und veranlasste mehrere ärztliche Begutachtungen. Aus den beigezogenen Unterlagen ergibt sich, dass dem Kläger eine Dienstfähigkeit ab dem 17. Januar 2009 bezüglich seiner ausgeübten Tätigkeit als beamteter Feuerwehrmann bescheinigt wurde.
Ausweislich eines Aktenvermerkes nahm die Beklagte einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Kläger bei der Vorbereitung und dem Ablauf des Turniers nicht eigennützig tätig gewesen sei, sondern dass er aufgrund seines Sachverstandes ein wichtiger Helfer gewesen sei. Sein Handeln sei vordergründig darauf gerichtet gewesen, den Unternehmer (Beigeladenen) zu unterstützen, dessen zwei Pferde während des Turniers zu betreuen. Seine Mithilfe sei fremdbestimmt gewesen. Die besondere Erwähnung seines Namens in den Medien, insbesondere die Belobigung seines Einfallsreichtums bei der Gestaltung der Hindernisstrecke verdeutliche, dass der Kläger für den Unternehmer aufgrund seiner Erfahrung im Reitsport ein wichtiger Mitarbeiter gewesen und nicht beliebig austauschbar gewesen sei. Es bestehe Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII.
In einem Fragebogen vom 28. November 2007 gab der Kläger dann unter anderem an, er habe bei einem Pferd des Beigeladenen, dass sich in der Prüfung befunden habe, die hintere Gamasche, die sich gelöst habe, richten wollen. Als er an das Pferd herangetreten sei, habe dieses mit dem linken Hinterbein ausgeschlagen und habe ihn am Kopf getroffen.
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2009 erkannte die Beklagte zum einen den Unfall des Klägers vom 6. Oktober 2007 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Zudem gewährte sie dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung für den Zeitraum vom 17. Januar 2009 bis auf weiteres nach einer MdE in Höhe von 35 v. H.. Der Arbeitsunfall habe unter anderem zu multiplen Brüchen des Gesichtsschädels geführt, zu einer diskreten unfallbedingten Subarachnoidalblutung, einer hämorrhagischen Prellung fronto-basal sowie einem Höckerbruch am Zahn 37. Der Kläger leide an regelrecht verheilten Mittel-Gesichtsbrüchen, an einem leichten hirnorganischem Psychosyndrom sowie Gleichgewichtsstörungen rechts, einer leichten Sensibilitätsstörung im Bereich des Gesichtsnervens rechts unter spontanem Augenzittern nach links, Verspannung der Kaumuskulatur sowie einer äußeren Schiefnase leicht nach links und einer Schwellung im Bereich des linken Jochbeins und der Wange sowie am Hörverlusts rechts mit Versorgung eines Hörgeräts und einem zentralen Ohrgeräusch rechts.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 26. November 2009 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, der Beigeladene habe angegeben gehabt, dass er im Rahmen einer Betreuung bei Vorbereitung und der Durchführung zu Vielseitigkeitsturnieren Tätigkeiten für ihn ausgeführt habe, im Gegenzug sei eine Entlohnung in Naturalien vereinbart worden. Er habe zwar gelegentlich einen Pferdeplatz, der dem Beigeladenen gehöre, genutzt. Am Unfalltage sei er jedoch den Schiedsrichtern, die die Pferde zu bewerten hätten, bei der Durchführung dieser Aufgabe behilflich gewesen. Ein Zusammenhang mit dem Beigeladenen könne er nicht erkennen. Für ihn sei nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Rente vorlägen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Da zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zum Unfallzeitpunkt kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, komme hier Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Dies setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit vorliege, die ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnen Beschäftigungsverhältnis stehe, sodass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt werde. Hierbei sei ausschließlich die zum Unfall führende Tätigkeit unabhängig von der sonstigen Betätigung zu betrachten. Eine wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit brauche nicht vorzuliegen. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des Beigeladenen sei zwischen diesen vereinbart worden, dass der Kläger zwei Pferde des Beigeladenen während der Leistungsprüfung betreuen sollte. Daher könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine ernsthafte und dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausgeführt habe, die über eine unversicherte Gefälligkeitsleistung hinausgehe. Der Kläger sei auch bei der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungsprüfung nicht eigennützig tätig gewesen, sondern sein Handeln sei vordergründig darauf gerichtet gewesen, den Unternehmer, den Beigeladenen, zu unterstützen. Eigene Pferde des Klägers hätten an der Leistungsprüfung nicht teilgenommen. Unerheblich sei, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeführt worden sei. Die Tätigkeit habe auch ihrer Art nach auch sonst von einer Person verrichtet werden können, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Aus diesem Grunde sei ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Anhaltspunkte für eine Schiedsrichtertätigkeit des Klägers hätten weder der Kläger selbst noch der Beigeladene gegeben. Zwar schließe dies auch keinen Arbeitsunfall aus. Unter Umständen käme jedoch dann die Zuständigkeit eines ganz anderen Unfallversicherungsträgers in Betracht. Dies könne jedoch dahinstehen, denn zum Unfallzeitpunkt habe der Kläger versucht, die Gamasche an einem Pferd des Beigeladenen zu befestigen. Für die Beurteilung eines Versicherungsfalles komme es auf die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt an. Eine Schiedsrichtertätigkeit könne danach ausgeschlossen werden. Das möglicherweise zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Schmerzensgeldansprüche, aufgrund der Regelung des § 104 SGB X durch die Anerkennung eines Versicherungsfalles ausschieden, bleibe bei der Beurteilung selbstverständlich unberücksichtigt. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 9. März 2010 zugestellt.
Mit seiner am 7. April 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgt. Er hat insbesondere daran festgehalten, am Unfalltag weder die Pferde des Beigeladenen betreut zu haben, noch ihm „gedient“ zu haben. Die Gamasche habe er letztlich auf Veranlassung der Schiedsrichter richten wollen, hierbei habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt. Er habe sich bereit erklärt, bei dieser Leistungsprüfung der dortigen anwesenden Jury behilflich zu sein. Er habe seitlich einer Tribüne neben der Jury gestanden, als ein Pferd des Beigeladenen während der Prüfung vorbeigeschritten sei. Hierbei habe die Jury bemerkt, dass eine Gamasche am linken Hinterhuf heruntergerutscht gewesen sei, er sei daraufhin zu dem Pferd gelaufen, habe sich seitlich zu dem Pferd gestellt um die Gamasche zu richten. Hierbei sei das Pferd des Beigeladenen ausgetreten. Der Beigeladene sei Bauunternehmer, er habe keinem Unternehmen des Beigeladenen gedient noch Pferde betreut. Es handele sich um eine reine Gefälligkeit gegenüber der Jury, deren Aufgabe darin bestanden habe, die bei der Prüfung vorgestellten Pferde zu bewerten. Er wolle keine Rechte in Anspruch nehmen, die ihm nicht gebührten, noch wolle er sich der Gefahr aussetzen, Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, wohlwissend, dass hierauf ein Anspruch nicht bestehe. Der Bescheid sei aufzuheben. Ihm sei bewusst, dass sein Ansinnen ungewöhnlich erscheine. Für ihn stelle sich das Problem dar, dass angenommen werden könnte, er habe vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht, die zu einer Bejahung der Leistungspflicht der Beklagten geführt habe. Falsch sei, dass er zwei Pferde des Beigeladenen zu betreuen gehabt habe. Richtig sei, dass er den bei den Prüfungen tätigen Schiedsrichtern behilflich gewesen sei. Hierbei sei er vorher von den Schiedsrichtern gefragt worden, ob er diesen helfen könnte. Falsch sei, er habe die Reiterin veranlasst, das Pferd anzuhalten. Richtig sei, dass ein Schiedsrichter auf die verrutschte Gamasche hingewiesen habe und ihn aufgefordert habe, nach dieser zu sehen.
Während des Klageverfahrens entzog die Beklagte nach dessen Anhörung dem Kläger die vorläufig gewährte Rente mit Ablauf des Monats September 2010 (Bescheid vom 22. September 2010) und lehnte darüber hinaus die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab. Nach ärztlicher Beurteilung sei der Kläger durch die verbliebenen Unfallfolgen nicht mehr in einem rentenberechtigten Grad in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 22. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 sowie den Bescheid vom 22. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Der Kläger sei im Übrigen von Anfang an in das Verfahren einbezogen worden, die gesamten Heilbehandlungen wurden von ihr übernommen und der Kläger habe regelmäßig Kontakt zu ihr gehabt. Da die Unfallanzeige vom Unternehmer erstellt worden sei und der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, sei der Unternehmer am Verfahren zu beteiligen. Im Übrigen sei der Beigeladene bei ihr als landwirtschaftlicher Unternehmer pflichtversichert. Der Kläger sei auch kein Mitglied des Projektes N. e.V..
Das SG Schwerin hat durch Beschluss vom 30. Juli 2013 Herrn C. zum Rechtsstreit beigeladen. Es hat ferner Akten zweier Zivilprozesse vom Landgericht (LG) Schwerin zu diesem Rechtsstreit beigezogen:
In dem einen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 3 O 208/09 ist seitens der Freien und Hansestadt H. als Dienstherrin des Klägers am 2. Juni 2009 gegenüber dem Beigeladenen Klage mit dem Begehren auf Schadensersatz erhoben worden. In der Klagebegründung hieß es seitens der Freien und Hansestadt H., der Kläger habe sich am 6. Oktober 2007 auf dem Reitgelände in C-Stadt befunden, dort sei er behilflich gewesen. Er habe dann an dem Pferd des hiesigen Beigeladenen, welches von Frau R. geritten worden sei, die hintere Gamasche befestigen wollen, die sich abgelöst habe. Der Beigeladene habe den hiesigen Kläger mit der Betreuung des Pferdes für die Dauer der Prüfung beauftragt. Er habe Verletzungen erlitten aufgrund dessen der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei. Die hinter dem Beigeladenen stehende Haftpflichtversicherung habe die Ansprüche zu Unrecht abgelehnt. Hierzu wurde ein Schreiben der G. Versicherung vom 26. Februar 2009, gerichtet an die Freie und Hansestadt H., zu den Akten gereicht. Hierin hieß es, bei dem hiesigen Kläger handele es sich um einen versierten Vielseitigkeitsreiter und Parcoursbauer. Der Prüfungsparcours sei von ihm hergerichtet worden und anlässlich des Turniers habe er die Schiedsrichter unterstützt, indem er bei der Zeitabnahme geholfen habe. Ferner habe er das hier versicherte Pferd betreut. In dieser Funktion habe er das Pferd in der Prüfung angehalten, habe seinen Platz verlassen und sei von hinten auf das Pferd zugegangen, ohne dieses oder die Reiterin anzusprechen, um die Gamaschen des Pferdes zurecht zu rücken. Es handele sich bei diesem Sachverhalt um einen Arbeitsunfall, wonach der hiesige Kläger als „Wie“-Beschäftigter zu behandeln sei. Seitens der hiesigen Beklagten sei ihrer Kenntnis nach dieser Unfall auch bereits als Arbeitsunfall anerkannt worden. Ansprüche aufgrund dieses Personenschadens könnten daher nicht geltend gemacht werden. Unabhängig hiervon liege eine Videoaufzeichnung des Geschehens vor, hiernach sei auf Seiten des hiesigen Klägers von einem 100 %-igen Eigenverschulden auszugehen. Als versierter Reiter habe ihm bekannt sein müssen, dass man nicht ohne sich vorher bemerkbar zu machen, von hinten an das Pferd während einer Prüfung herantrete. Ansprüche auf Schadensersatz würden deshalb zurückgewiesen.
Ergänzend führte die Freie und Hansestadt H. aus, es stimme nicht, dass der hiesige Kläger sich fehlerhaft verhalten habe. Es handele sich auch nicht um einen Fall der Haftungsprivilegierung. Auch ein Versicherungsschutz als „Wie“-Beschäftigter komme nicht in Betracht, da der hiesige Kläger nicht als „Wie“-Beschäftigter im Verhältnis zu dem hiesigen Beigeladenen tätig geworden sei. Die Tätigkeit sei nicht fremdbestimmt gewesen. Sie habe während der Dienstunfähigkeit unter anderem Dienstbezüge gewährt, hiervon mache sie 70 % in Höhe von ca. 45.000,00 EUR unter anderem geltend.
Der hiesige Beigeladene hat sich dahingehend eingelassen, dass diese Klage unbegründet sei. Der hiesige Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Er habe sich falsch verhalten, hierzu könne auch ein Video angesehen werden. Im Übrigen handelte es sich bei diesem Sachverhalt um einen Arbeitsunfall wonach der Kläger als „Wie“-Beschäftigter zu behandeln sei. Dies habe auch die hiesige Beklagte anerkannt. Der hiesige Kläger habe hier in einer beruflichen Nebentätigkeit agiert. Insofern wurde zu den dortigen Gerichtsakten eine CD offensichtlich mit Videoaufnahmen von dem Unfall des Klägers zu den Akten gereicht. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 8. November 2010 im Hinblick auf die Klärung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ausgesetzt. Eine entsprechende Beschwerde der Freien und Hansestadt H. gegen diesen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts wurde durch das Oberlandesgericht R. unter dem 23. März 2011 rechtskräftig zurückgewiesen.
Darüber hinaus hat das SG Schwerin eine weitere Verfahrensakte von dem Landgericht Schwerin unter dem Aktenzeichen L 3 O 116/10 beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass unter dem 28. April 2010 der hiesige Kläger gegen den Beigeladenen Klage mit dem Begehren der Gewährung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz erhoben hat. Es hieß hier in der Klageschrift, der Kläger sei gebeten worden als Hilfsperson für die Jury, die die Pferde zu bewerten gehabt habe, zu fungieren. Hierzu habe er sich bereit erklärt, in seiner Funktion als Gehilfe für die Jurymitglieder habe sich der Kläger auf dem Reitplatz aufgehalten. Den Schiedsrichtern sei aufgefallen, dass die Gamaschen an dem linken Bein des Pferdes, welches von der Zeugin E. geritten worden sei, heruntergerutscht gewesen sei. Einer der Schiedsrichter habe daher Frau E. hierauf angesprochen, die sodann das Pferd gegenüber der Tribüne angehalten habe. Er selbst habe sich, da die Gamasche gerichtet werden sollte, zu dem Pferd begeben. Das Geschehen sei per Video aufgenommen worden.
Der hiesige Beigeladene hat demgegenüber geltend gemacht, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe den Unfall in C-Stadt allein verschuldet. Den Beigeladenen treffe hier aufgrund von Eigenverschulden des Klägers in Gestalt der groben Fahrlässigkeit keinerlei Haftung. Ergänzend ist seitens des Beigeladenen dann vorgetragen worden, dass die hiesige Beklagte den streitgegenständlichen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt habe. Insofern seien auch Personenschäden von ihm nicht zu ersetzen. Auch dieses Verfahren ist durch Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 21. September 2010 bis heute ausgesetzt.
Das SG Schwerin hat darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2013 den Kläger befragt. Hinsichtlich dessen Angaben wird auf das Protokoll vom 25. Juli 2013 (Blatt 55 und 56 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Ergänzend hat der Beigeladene vorgetragen, dass entgegen der Darstellung des Klägers allein richtig sei, dass dieser anlässlich der hier relevanten Veranstaltung seine Pferde zu betreuen gehabt habe. Die entsprechende Darstellung seiner Erklärungen im Verwaltungsverfahren sei zutreffend. Auch habe der Kläger selbst entsprechendes ursprünglich mit seinem Schreiben vom 12. November 2007 bekräftigt. Die Darstellung, dass der Kläger durch ihn diese Angaben angeraten worden seien, müsse zurückgewiesen werden. Zu diesem Verhalten habe er auch keinerlei Anlass gehabt. Der Kläger habe seine Aufgaben selbstständig zu Papier gebracht. Es sei nochmals zu betonen, dass der Kläger und er den Aufbau des Turnierplatzes vorgenommen hätten und zwei seiner Pferde während der Leistungsprüfung durch den Kläger betreut werden sollten. Dies sei so vereinbart worden. Der Kläger sei keinesfalls eigennützig tätig gewesen, sondern sein Handeln sei darauf gerichtet gewesen, ihn in seiner Eigenschaft als Unternehmer zu unterstützen. Allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Vereinbarung sei der Kläger auch zu dem Pferd gegangen, um dessen Gamasche zu richten. Hierzu sei er auch letztlich gehalten gewesen, auch und gerade dieses Pferd zu betreuen, wozu eben auch die insoweit avisierte Handlung, die letztlich zu dem Unfall geführt hätte, gehört habe. Im Übrigen scheine die eigentliche Motivation des Klägers zu dem nunmehrigen Angriff der Feststellung durch die Beklagte als Arbeitsunfall doch zu sein, dass der Kläger nunmehr gegenüber dem Beigeladenen zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen suche, denen die Feststellung als Arbeitsunfall entgegenstehe. Zudem dürfte auch die Aufhebung der Rentengewährung durch die Beklagte im Hinblick auf die MdE per Bescheid vom 22. September 2009 klägerseitig Anlass geboten haben, rückwirkend entgegen seiner ursprünglich selbst getätigten Angaben die hier erfolgten Anerkennungen eines Arbeitsunfalles anzugreifen.
Hierauf hat der Kläger nochmals betont, er habe die Pferde des Beigeladenen nicht betreut, er kenne die einzelnen Pferde auch gar nicht. Er gehe auch davon aus, dass der Beigeladene sich in seiner Person irre, da seine Ehefrau zeitweise bei dem Beigeladenen angestellt gewesen sei. Der Beigeladene verweise alle Interessenten an die Person A. A., hierbei sei jedoch immer seine Ehefrau Andrea gemeint und nicht er selbst, A.. Aus zahlreichen eingereichten Internetpräsentationen und Darstellungen sei zu entnehmen, dass dort als Ansprechpartnerin auf A. A. verwiesen werde. Seine Hilfeleistung habe aber allein darauf beruht, dass er bei jedem Pferd versucht hätte die heruntergerutschte Gamasche zu richten. Seine Erklärung vom 15. November 2007 sei einen Monat nach dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2007 erfolgt. Bei diesem Unfall habe er massive Kopf- und Kieferverletzungen erlitten. Die Tatsache, dass er bereits einen Monat nach diesen massiven Kopfverletzungen überhaupt in der Lage gewesen sei, einen Brief zu beantworten, sei schon bemerkenswert. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch unter Schmerzmedikation gestanden. Daneben sei weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Erinnerungen an Vorgänge vor wie auch nach dem Unfallereignis verloren gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, dass das, was ihm zu dem Vorfall erzählt worden sei zutreffend sei. Er habe letztlich in seiner Erklärung vom 12. November 2007 das niedergeschrieben, was nicht seiner Erinnerung entsprochen habe, sondern das aufgeschrieben, was ihm von dem Beigeladenen mitgeteilt worden sei.
Im Termin der weiteren mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 ist der Beigeladene seitens des SG Schwerin befragt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 12. Dezember 2013 (Blatt 82 – 84 der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Durch Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das SG Schwerin der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 22. Oktober 2009 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 und den Bescheid vom 22. September 2010 aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: die Klage sei begründet. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Bei dem Unfall habe er nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Es habe kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bestanden. Unter Darlegung der einzelnen in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien stehe zur Überzeugung der Kammer als Ergebnis der Einlassung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht fest, dass der Kläger am Unfalltage – wie ursprünglich von ihm und dem Beigeladenen schriftlich erklärt, sowie von der Beklagten zugrunde gelegt – die beiden Pferde des Beigeladenen (mehrstündig) betreut habe bzw. zu betreuen gehabt habe. Fest stehe lediglich, dass der Kläger nachdem der Schiedsrichter das Pferd bei der Prüfung angehalten habe, aus eigenem Antrieb die Gamasche des Pferdes habe richten wollen, um eine Scheuerstelle des Pferdes zu vermeiden. Glaubhaft habe er für die Kammer bekundet, dass er dies auch bei jedem anderen Pferd gemacht hätte und der Umstand, dass es sich hier um ein Pferd des Beigeladenen gehandelt habe, keine Rolle gespielt habe und Zufall gewesen sei. Bei der Beurteilung dieses Geschehens sei zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie im Übrigen auch seine Ehefrau – seit Jahren dem Reitsport/der Vielseitigkeitsreiterei hobbymäßig verbunden sei. Dabei handele es sich um eine Sportart die im höheren Maße als andere Sportarten auf wechselseitige Hilfe Gleichgesinnter angewiesen sei, da es auch um das Wohl und die Gesundheit der Tiere gehe. Hilfeleistungen im Zusammenhang mit diesem Hobby, wie zum Beispiel das Ausladen der Pferde aus einem Pferdeanhänger, seien maßgeblich durch das kameradschaftliche und gemeinschaftsfördernde, auf Gegenseitigkeit beruhende Verhalten von Reitern und deren Angehörigen untereinander geprägt und deshalb auch Teil der reitsportlichen Betätigung, sodass sie durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht geschützt seien. Hierzu zähle nach Auffassung der Kammer auch das Richten der Gamaschen, bei dem es sich letztlich um eine zeitlich kurze, nur Sekunden dauernde Tätigkeit gehandelt habe. Auch dies stelle einen unter Pferdehaltern selbstverständliche und übliche Hilfeleistung gerade bei derartigen Turnieren und Leistungswettbewerben dar. Keine andere Beurteilung erfahre das Geschehen, wenn der Kläger vor seinem Unfall noch die für den Beigeladenen gestarteten beiden Reiterinnen kurz in den Parcours eingewiesen hätte, wie der Beigeladene behaupte, der Kläger hingegen bestreite. Auch eine solche, allenfalls 15-minütige Einweisung, wäre zur Überzeugung der Kammer noch als Gefälligkeitshandlung im genannten Sinne zu werten. Insoweit habe es auch keiner weiteren Beweisaufnahme mit Vernehmung der Zeuginnen E. und F. bedurft.
Gegen das ihm am 11. März 2014 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 9. April 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag. Das SG habe lediglich auf die Bekundungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgestellt. Er habe letztlich allein vor dem Hintergrund der entsprechenden Bekundung des Klägers seinem Ansinnen entsprochen. Angesichts weiterer Umstände des Einzelfalles könne diese Entscheidung jedoch keinen Bestand haben. Hierzu seien nochmals auch die eigene Erklärung des Klägers vom 12. November 2017 zu nennen. Das SG sei nach seiner Auffassung gehalten gewesen, sich mit der Divergenz der Angaben des Klägers auseinanderzusetzen und nicht per se von der Richtigkeit der Bekundung des Klägers anlässlich des Klageverfahrens und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 auszugehen. Im Übrigen sei der anderslautende Vortrag des Klägers erst zutage getreten, als der Aspekt des Unterfallens des Unfallereignisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in einem von dem Kläger gegen den Beigeladenen erhobene zivilrechtlichen Verfahren vor dem LG Schwerin zum Aktenzeichen L 3 O 116/10 Bedeutung zugekommen sei. Dies erwecke auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Klägers. Aus seinen eigenen Bekundungen sei das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ableitbar, es lasse sich nicht argumentieren, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich auf die Einweisung der beiden Reiterinnen gerichtet gewesen sei, die sich lediglich auf eine Viertelstunde beschränkt habe. Vielmehr habe er bis zum Start darauf zu achten gehabt, dass das Reitzeug der Pferde ordentlich sitze etc. Im Übrigen könne auch von einer Hobbyveranstaltung nicht die Rede sein. Es handelte sich vielmehr um eine Pferdeleistungsprüfung für Reitpferde in der Vielseitigkeit gemäß den Richtlinien für die Durchführung der Pferdeleistungsprüfung für Reitpferde in der Vielseitigkeit in Mecklenburg-Vorpommern – Stationsprüfung – vom 2. Juli 2002. Im Übrigen hätten auch die Schiedsrichter auf dieser Veranstaltung nicht aus reiner Gefälligkeit ihren Dienst verrichtet, sondern sie seien ordnungsgemäß für ihre Tätigkeit von ihm entlohnt worden. Auch bei Schiedsrichtertätigkeiten handele es sich um keine Betätigung die im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ausgeführt werde. Im Übrigen könnten unter anderem die beiden genannten Zeugen Frau E. und Frau F. bekunden, dass die insoweit von dem Kläger ihnen gegenüber entfaltete Einweisungstätigkeit aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm als Beigeladenen und dem Kläger erfolgt sei. Im Übrigen sei auch nicht zutreffend, dass er den Kläger selbst mit seiner Ehefrau verwechsle. Die Angabe des Klägers, er habe nur aus reinem persönlichen Interesse die Veranstaltung besucht und habe auch mit dem Projekt N. e.V. im Jahre 2007 nichts zu tun gehabt, könne nur als wahrheitswidrig bezeichnet werden. Im Übrigen sei nicht die Zeitdauer dafür entscheidend, ob ein arbeitsvertragliches Verhältnis vorliege oder nicht. Dies könne auch bereits nach einem Einsatz von wenigen Minuten gegeben sein. Schließlich habe er vor Beginn der Leistungsprüfung den Parcours für das Turnier fertig aufgebaut, hierzu hätten keine vorgefertigten Hindernisse verwandt werden können. Vielmehr würden diese extra errichtet und platziert. Der Kläger habe auch während des Turniers für die Instandhaltung der Hindernisse Sorge zu tragen gehabt. Zudem versuche der Kläger durch den Hinweis auf die Existenz des Reit- und Fahrvereins C-Stadt e.V. den Sachverhalt zu vernebeln. Weder dieser Verein noch das Vielseitigkeitsturnier stehe in irgend einem Zusammenhang mit der Leistungsprüfung des Projekts N. e.V.. Es sei auch unerheblich, dass der Kläger bei Veranstaltungen des Reit- und Fahrvereins V. in der Turnierleitung tätig sei. Es handele sich gerade nicht um eine Veranstaltung dieses Vereins.
Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ihre mit Schriftsatz vom 5. September 2014 eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen und keinen Sachantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er hat weiteres Informationsmaterial zu der Veranstaltung vom 6. und 7. Oktober 2007 zu den Akten gereicht. In dem Informationsheft des Veranstalters Projekt N. e.V. werde er nicht erwähnt. Er habe die Zeuginnen E. und Frau F. nicht als Reiterin in den Parcours eingewiesen. Frau E. habe auch einen Erfahrungsbericht niedergeschrieben, der zu den Akten gereicht werde (der Unfall wird hierin nicht erwähnt). Ebenso wenig habe er auch nicht Hindernisse, soweit diese abgerissen worden seien, wieder aufgestellt. Hierzu habe der Beigeladene eigenes Personal gestellt. Es habe keinerlei Absprachen gegeben, dass er für den Beigeladenen für das Projekt N. e.V. 2007 tätig werden sollte. Es verbleibe dabei, dass er aus reinem persönlichen Interesse diese Veranstaltung besucht habe und sich aus diesem Grund auch hinter dem Richtertisch aufgehalten habe. Ihn und den Beigeladenen verbinde das Interesse an Pferden, dieses Interesse habe beide zusammengeführt. Er selbst sei ein sehr interessierter Hobbyreiter und halte selbst zusammen mit seiner Frau zwei Pferde. Im Übrigen sei er durch das Unfallgeschehen erheblich verletzt worden. Er sei bewusstlos gewesen und habe keinen Einfluss darauf gehabt, in welcher Form die Heilbehandlung eingeleitet werde und welcher Kostenträger hierfür zuständig sei. Dass die Beklagte eingeschaltet worden sei, beruhe allein auf dem Tätigwerden des Beigeladenen, der sich in dem Glauben befunden habe es läge ein Arbeitsverhältnis bzw. ein arbeitsähnliches Verhältnis vor. Seitens des Beklagten sei auch ihm ein Formular vorgelegt worden, das von ihm selbst nicht ausgefüllt, von ihm jedoch unterschrieben worden sei. In diesem Formular habe er auch angeben sollen, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bzw. Leistung der Unterschrift habe er unter der Wirkung von Schmerzmitteln gestanden, deren Einnahme zu diesem Zeitpunkt notwendig gewesen sei. Dass er eine dahingehende Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals bestätigt habe, sei unter dem Blickwinkel des vorigen Geschehens zu werten. Nachdem ihm eine Rente als vorläufige Entschädigung bewilligt worden sei, habe er nunmehr anwaltliche Hilfe aufgesucht, habe den Vorfall und die dazugehörigen Umstände geschildert, woraufhin am 26. November 2009 Widerspruch gegen den Bescheid der BG wegen Gewährung einer Rente eingelegt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei versucht worden, der Beklagten zu erläutern, dass weder ein Arbeitsverhältnis noch ein arbeitsähnliches Verhältnis vorliegen könne. Im Übrigen zahle er nach dem Urteil des SG Schwerin aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung die geleisteten Beträge zurück. Darüber hinaus sei die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass er Berufsfeuerwehrmann sei und bei der Stadt H. tätig sei und auch bei der Stadt H. verbeamtet sei. In diesem Rahmen habe er Anspruch auf freie Heilfürsorge. Nachdem er von dem Beigeladenen erfahren habe, dass die Haftpflichtversicherung des Beigeladenen diesen aufgefordert habe, gegen das Urteil Berufung einzulegen, sei zunächst die Beklagte aufgefordert worden, der Unterbrechung der Rückzahlung zuzustimmen.
Ergänzend trägt der Kläger vor, dass bei der Veranstaltung, die jeweils an beiden Tagen 10 Stunden pro Tag gelaufen sei, der Tätigkeitsaufwand von 15 Minuten nicht als Arbeitstätigkeit einzustufen sei. Tatsächlich habe er auch die beiden Reiterinnen gar nicht eingewiesen, was die Zeuginnen bestätigen könnten. Soweit er lobend zu dem stattgefundenen Vielseitigkeitsturnier erwähnt worden sei, belege dies nichts anderes. Er habe aber auch bei anderen Turnieren, die der Reit- und Fahrverein C-Stadt ausgerichtet habe, noch niemals Pferde des Beigeladenen betreut. Im Übrigen habe sich der T., dessen Eigentümer der Beigeladene sei, als Ausrichter für das Projekt N. beworben. Er sei im Jahre 2007 im Hinblick auf die Veranstaltung dieses Projektes N. e.V. aus reinem persönlichen Interesse vor Ort gewesen und habe sich deshalb an dieser Veranstaltung hinter den Richtertisch begeben und der Veranstaltung zugesehen. Dieses Interesse sei auch nachvollziehbar, da er selbst den Beigeladenen auf die Idee gebracht habe, das vorhandene Gelände zu einem Turnier mit unterschiedlichen Anforderung auszubauen und zu nutzen.
Der Senat hat Beweis erhoben zu dem Unfall des Klägers am 6. Oktober 2007 in C-Stadt durch Vernehmung der beiden Reiterinnen E. und F. sowie des damaligen Vereinsvorsitzenden des „Projekt N. e. V.“ Dr. Ing. G. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2021 Bezug genommen (Blatt 255-262 Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakten L 5 U 32/14 – S 5 U 41/10 sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Bände) und die beigezogenen Gerichtsakten des Landgerichts Schwerin L 3 U 116/10 bzw. L 4 U 27/14 (2 Bände) sowie L 3 U 208/09 bzw. L 4 U 42/14 (3 Bände) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zurecht hat das SG Schwerin im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2013 den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 und den gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 22. September 2010 aufgehoben, weil der Kläger durch diese Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert war. Der Kläger stand bei dem Unfallereignis vom 6. Oktober 2007 auf dem T. Hof in C-Stadt nicht unter dem gesetzlichen Schutz der Unfallversicherung des SGB VII. Insbesondere war er nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als sog. „Wie-Beschäftigter“ versichert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß
§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Darlegungen des SG Schwerin im angefochtenen Urteil zu den rechtlichen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes einer sog. Wie-Beschäftigung Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung.
Die vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2021 durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei weiteren Zeugen hat die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung des SG Schwerin bestätigt. Die Zeugin E., die das Pferd D. bei der Zuchtprüfung am 7. Oktober 2007 geritten hat, hat detailliert, glaubwürdig und glaubhaft dargelegt, dass der Kläger bei der Zuchtprüfung am Unfalltag für sie oder die Betreuung des von ihr gerittenen Pferdes D. keinerlei konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten hatte. Auch für die Betreuung des Parcours war nach den Aussagen der Zeugin nicht der Kläger, sondern der Betriebsleiter Herr K. zuständig. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beigeladenen und Berufungsklägers hat der Kläger keine Einweisung der Zeugin in den Parkour vorgenommen oder auch keinerlei Zuständigkeit für die Betreuung des Pferdes D. oder ihrer Reiterin an dem Unfalltag gehabt. Auch die Zeugin F. hat bestätigt, dass nicht der Kläger, sondern der Betriebsleiter auf dem Reiterhof, Herr K., für die Betreuung der beiden Reiterinnen und der Pferde des Beigeladenen letztendlich ebenso zuständig war, wie für die Durchführung der Zuchtprüfung insgesamt. Dieses findet auch Bestätigung in den Angaben des Zeugen Dr. G., der gleichfalls darauf hingewiesen hat, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Fachkenntnisse für den Beigeladenen als Ausrichter des Turniers den Parkour entworfen und gebaut hat, sich jedoch diese Aufgabe letztlich mit der Abnahme des Parkours durch die beiden Wertungsschiedsrichter, die vom Projekt N. e.V. gestellt worden sind, erledigt hatte. Hierbei hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob diese im Vorfeld der eigentlichen Zuchtprüfung vom Kläger für den Beigeladenen erbrachten Leistungen noch als Gefälligkeit eingestuft werden könnten, oder ob es sich hierbei bereits um eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auslösende „Wie-Beschäftigung“ gehandelt hat. Denn jedenfalls mit dem Beginn der tatsächlichen Zuchtprüfung am 6. Oktober 2007 bestand keinerlei Verabredung mehr für ein Tätigwerden des Klägers für den Beigeladenen. Dass er sich dennoch während der gesamten 2-tägigen Zuchtprüfung auf dem T. Hof C-Stadt aufgehalten hat, beruht zur Überzeugung des Senates auf seinem eigenen Interesse daran, die Zuchtprüfung zu besuchen. Zudem wird hierbei auch eine Rolle gespielt haben, dass die Ehefrau des Klägers als Beschäftigte des Beigeladenen gleichfalls bei der Zuchtprüfung anwesend war. Zudem war der Kläger als Mitglied des Reit- und Fahrvereins C-Stadt e.V. wie viele der übrigen Vereinsmitglieder auch bei Turnieren und Zuchtprüfungen auf dem Reiterhof C-Stadt anwesend, um bei der Durchführung des Turnieres mit kleineren Handreichungen behilflich zu sein.
Zutreffend hat das SG Schwerin insoweit erkannt, dass der Versuch des Klägers, bei dem Pferd D. die verrutschte Gamasche zu richten, lediglich eine unter Reitern übliche Gefälligkeit gewesen ist. Keinesfalls hat er hiermit eine gegenüber dem Beigeladenen bestehende vertragliche Verpflichtung erfüllen wollen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers steht für den Senat auch fest, dass es für den Kläger bei der konkreten Handlung völlig unerheblich war, dass das Pferd D. im Eigentum des Beigeladenen stand. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Hinweise darauf geliefert, dass der Kläger etwas anderes als eine Hilfeleistung gegenüber einem anderen Reiter erfüllen wollte.
Der Senat verkennt nicht, dass die Erstangaben des Klägers von diesem Ergebnis abweichend eindeutig für das Bestehen von Versicherungsschutz sprachen und insoweit sachlich falsch waren. Auch wenn der Senat regelmäßig gerade bei der Frage des bestehenden Versicherungsschutzes den Erstangaben des Verunfallten besonderes Gewicht beimisst, sprich das einhellige Ergebnis der Beweisaufnahme klar und eindeutig dafür, dass der Kläger hier anfänglich sachlich falsche Angaben gemacht hat, indem er tatsächlich weder im Auftrag noch in Erfüllung irgendeiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Beigeladenen gehandelt hat. Für den Senat war hier nicht weiter aufzuklären, welche Motive im Einzelnen für diese Erstangaben maßgeblich waren. Auch bedurfte es letztlich keiner Entscheidung und Aufklärung, wann und weshalb der Kläger tatsächlich entgegen seinen Erstangaben zu welchem Zeitpunkt andere Angaben gemacht hat. Entscheidend sind nämlich nicht die Motive für die falschen Erstangaben bzw. die spätere Berichtigung, sondern allein der tatsächliche Geschehensablauf und dessen rechtliche Einordnung. Wollte aber der Kläger als passionierter Reiter, Vereinsmitglied des Reit- und Fahrvereins C-Stadt e.V. und Ehemann einer auf dem T. Hof Beschäftigten das Wochenende als Gast bzw. Zuschauer auf dem T. Hof C-Stadt bei der Zuchtprüfung verbringen, so vermittelt dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Streitgegenstand waren allein die Bescheide der beklagten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, mit der diese allein über den Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter des Klägers bei dem beigeladenen Unternehmer entschieden hat.
Abgesehen von der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten sind für den Senat im Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt als „Wie-Beschäftigter“ für den Verein N. e.V. (genauer für die vom Verein gestellten Schiedsrichter der Zuchtprüfung) tätig geworden sein könnte. Zwar hat sich der Kläger, da er selber keine eigenen Pferde in der Zuchtprüfung hatte, bei den Schiedsrichtern als quasi neutraler Sachkundiger aufhalten dürfen, er hat jedoch keinerlei Funktion für N. e.V. bzw. die Schiedsrichter ausgeübt, wie der Zeuge Dr. G. dem Senat bestätigt hat. Er ist auch nicht im Auftrag der Schiedsrichter zu dem Pferd D. gegangen, um die Gamasche zu richten. Nachdem durch einen Schiedsrichter und nicht den Kläger die verrutschte Gamasche entdeckt worden war und der Schiedsrichter aus eigener Initiative während der laufenden Zuchtprüfung die Reiterin und Zeugin E. zum Halten aufgefordert hat, hat der Kläger aus eigenem Entschluss und Hilfsbereitschaft heraus spontan versucht, die Gamasche zu richten.
Aus dem vorstehend Geschilderten ergibt sich zudem, dass der Kläger auch nicht dem Beigeladenen in seiner Funktion als Pferdehalter (vgl. insoweit zur Zuständigkeit der Unfallkasse § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) als Beschäftigter bzw. Wie-Beschäftigter zu Diensten stand. Auch in diesem Verhältnis ist allein von einer unversicherten Gefälligkeit auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat die ursprünglichen Falschangaben des Klägers gegenüber der Beklagten berücksichtigt, die es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht als gerechtfertigt erscheinen lassen, die Beklagte für das erstinstanzliche Verfahren mit außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Ergebnis in der Hauptsache. Da vorliegend sowohl der Kläger als Kostenprivilegierter gemäß § 183 SGG als auch der Beigeladene als nichtkostenprivilegierter Unternehmer an dem Rechtsstreit beteiligt waren, setzt sich die Kostenprivilegierung des Klägers für das Verfahren insgesamt durch.
Gründe für eine Revisionszulassung waren für den Senat nicht ersichtlich.