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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht für eine Zeit der eigenen Handlungsunfähigkeit

Zweifelsfrei wünscht sich jeder, bis ins hohe Alter selbst die eigenen Angelegenheiten zu regeln. In sehr vielen Fällen ergibt sich mit der Zeit allerdings aufgrund krankheits- oder unfallbedingter Zustände ein Betreuungsbedarf. Abhilfe schafft hier eine Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht als rechtzeitige Absicherung für den eigenen Betreuungsbedarf

Vorsorgevollmacht
Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Mit der Vorsorgevollmacht regeln Sie dieses bereits frühzeitig. Foto: Rustle/Bigstock

Für jeden kann eines Tages der Fall eintreten, dass man nicht mehr selbst seine Angelegenheiten regeln kann. Das muss nicht unbedingt immer erst in hohem Alter eintreten. Wenn in diesem Fall kein gerichtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, der für sie wichtige Entscheidungen trifft, kann im Vornherein eine nach ihrer Wahl festgelegte Person bevollmächtigt werden, ihre Angelegenheiten zu regeln. Diese Person trifft dann stellvertretend für den Vollmachtgeber alle wichtigen Entscheidungen.

Was umfasst diese „wichtigen Entscheidungen“?

Die Vorsorgevollmacht kann allgemein sein (Generalvollmacht) oder sich nur auf einzelne Aufgabenbereiche beschränken. Eine umfassende Vollmacht sollte dabei Aufgabenbereiche, wie die Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Post- und Fernmeldeverkehr sowie Behörden- und Ämtervertretung, umfassen.

Die Vorsorgevollmacht räumt dem Bevollmächtigten dabei nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten ein. So sind alle Entscheidungen im Sinne und im mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers zu treffen. Die eigenen Interessen müssen dabei zurückstehen.

Generell keine staatliche Kontrolle des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte untersteht generell keiner staatlichen Kontrolle. Jedoch bestehen einige Entscheidungen, die die Zustimmung des Betreuungsgerichts fordern. Dazu zählen z.B.: Notwendige freiheitseinschränkende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder Verabreichung ruhigstellender Medikamente sowie Anlegung von Bettgittern oder anderer fixierender Mittel. Unter die Zustimmungspflicht werden zusätzlich auch ärztliche Untersuchungen sowie medizinische Behandlungen gefasst, wenn dabei Lebensgefahr oder ein lang andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist.

Daher sind die Vollmachtgeber gehalten eine Person zu bevollmächtigen, der sie vertrauen und welche den Vollmachtgeber gut kennt. Dabei kann nicht nur eine Person bevollmächtigt werden. Es können auch zwei oder mehr Bevollmächtigte eingesetzt werden. Möglich ist eine voneinander getrennte Einzelvollmacht, Doppelvollmacht oder eine Ersatzvollmacht. Zu den näheren Bedeutungen der verschiedenen Vollmachtsformen und ihre Folgen ist rechtliche Beratung geboten.

Gültigkeit und Geltungsdauer

Für die Gültigkeit der Vorsorgevollmacht sind einige Voraussetzungen an die Form der Erklärung zu beachten:

  • Grundsätzlich ist die Vorsorgevollmacht wie ein Vertrag aufzusetzen. Das bedeutet, Ort, Datum, sowie der Vor- und Nachname mit Adresse und Geburtsdatum müssen aufgeschrieben und schließlich unterzeichnet werden. Auch die Angaben des Bevollmächtigten sollten dabei aufgeführt werden. Vordrucke finden Sie im Internet oder an diversen staatlichen Stellen. Dabei sollten Sie jedoch stets auf die Seriosität der Quelle achten. Daher ist rechtlicher Rat empfehlenswert.
  • Werden dem Bevollmächtigten in der Vorsorgevollmacht auch solche Rechte übertragen, die die Vermögenssorge und besonders die Verwaltung über Grundstücke beinhalten, sollte eine notarielle Beglaubigung vorgenommen werden, um Rechtssicherheit zu bieten.
  • Für die Gültigkeit ist weiterhin relevant, dass Sie voll geschäftsfähig sind, also das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Geschäftsfähigkeit bestehen.
  • Mit dem Tod des Vollmachtgebers ist die Vorsorgevollmacht nicht automatisch erloschen, da sich besonders vermögensrechtliche Angelegenheiten oft noch nach dem Tod ergeben. Jedoch sollte beim Erstellen der Vollmacht explizit darauf geachtet werden, dass eine Geltungsdauer über den Tod hinaus vertraglich festgelegt ist.

Patientenverfügung

Patientenverfügung als weitere Vorsorge

Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung zu unterscheiden. Zwar werden beide oft gemeinsam erwähnt, jedoch betreffen sie unterschiedliche Situationen: Bei der Patientenverfügung wird festgehalten, wer für den Vollmachtgeber handelt, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Bei der Patientenverfügung wird jedoch bestimmt, wie verfahren werden soll, wenn sich der Betroffene in einem unabwendbaren Sterbeprozess befindet.

Vor Jahren bestand noch die Sorge, nicht ausreichend medizinisch versorgt zu werden. Heut zu Tage wird es für viele Menschen jedoch immer wichtiger, in ihrer Sterbesituation nicht von lebenserhaltenden Maschinen versorgt zu werden, wenn dadurch der Leidensweg nur verlängert wird.

Inhalt der Patientenverfügung

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, bezogen auf medizinische Maßnahmen (z.B. ärztliche Heileingriffe und lebensverlängernder Maßnahmen) einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr wirksam erklären kann. Foto: Zinkevych/Bigstock

Inhalt nahezu jeder Patientenverfügung ist daher das Verweigern lebenserhaltender Maßnahmen, wenn sich die Betroffenen in einem Sterbeprozess befinden, der ohnehin nicht mehr abgewendet werden kann. Dabei kann differenziert werden, welche Behandlungen vorgenommen werden sollen, und auf welche verzichtet wird. Mit der Patientenverfügung kann also sichergestellt werden, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn dieser nicht mehr in der Lage ist ihn in dieser Situation zu äußern.

Was passiert, wenn keine Patientenverfügung erstellt wird?

Wurde keine Patientenverfügung hinterlegt und kann der Patient selbst nicht mehr einwilligen, muss der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden, bevor im Zweifel der Personenbevollmächtigte entscheidet. Ist dieser mutmaßliche Wille aus irgendwelchen Gründen nicht sicher feststellbar, sind die Ärzte gehalten, dem Lebensschutz stets Vorrang einzuräumen, also alles Mögliche zu tun, um den Betroffenen am Leben zu halten.

Wie wird eine Patientenverfügung erstellt?

Die Patientenverfügung muss nach dem Gesetz grundsätzlich schriftlich festgehalten werden. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird hier keine Geschäftsfähigkeit gefordert, sondern eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Das bedeutet, dass auch Menschen mit geringer geistiger Behinderung oder leichter Demenz das Recht haben, medizinische Behandlungen zu bejahen oder anzulehnen. Wichtig ist, dass sie die Konsequenzen ihrer Entscheidung nachvollziehen können.

Das Internet bietet auch für die Patientenverfügung einige Vordrucke (beim BMJV finden Sie alle notwendigen Formulare). Auch hier sollte darauf geachtet werden, dass diese aus seriösen Quellen stammen und allen rechtlichen Voraussetzungen entsprechen. Auch Ärzte und Krankenhäuser bieten solche Formulare.

Haben Sie Bedenken bezüglich ihrer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung? Dann informieren Sie sich gerne in unserer Kanzlei bei einem unserer Anwälte für Sozialrecht. Nur so können Sie bedenkenlos von einer gültigen und durchsetzungsfähigen Erklärung ausgehen. Nutzen Sie also das Beratungsangebot vor Ort oder die schnelle Online-Beratung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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