Skip to content
Menü

Vorwegnahme der Hauptsache wegen Zuerkennung der Merkmale „G“ und „aG“

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 230/11 B ER – Beschluss vom 16.01.2012

Die Verfahren L 13 SB 230/11 ER und L 13 SB 231/11 ER PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 230/11 ER verbunden.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1. Die Verbindung war auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 113 SGG vorliegen und die Verbindung zweckmäßig ist.

2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und

a) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm folgende Leistungen zu bewilligen:

Kostenübernahme bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe,

Ermäßigung des Flugpreises für BVG/SVG-Beschädigte – Passagetarif der Lufthansa,

Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI

Befreiung von der Kfz-Steuer,

Parkplatzausweis für Schwerbehinderte,

Wohngeld für Schwerbehinderte, § 14 SGB IX,

b) ihm für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu gewähren,

haben keinen Erfolg.

Die in der Sache erhobenen Beschwerden sind zulässig gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber unbegründet.

a) Der Antrag zu 2. a) ist hinsichtlich der Anträge auf Befreiung von der Kfz-Steuer und Bewilligung eines Parkplatzausweises für Schwerbehinderte mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes unbegründet; im Übrigen bleibt er schon deswegen ohne Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht erkennbar ist.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO -).

Der Antragsteller hat im Hinblick auf die Anträge auf Befreiung von der Kfz-Steuer und Bewilligung eines Parkplatzausweises für Schwerbehinderte jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Das seinen Schriftsätzen insoweit sinngemäß zu entnehmende Begehren des Antragstellers, möglichst alsbald in den Genuss der Merkzeichen „G“ und „aG“ zu gelangen, da er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst ganz zu besorgen, stellt für sich gesehen keinen schwerwiegenden Nachteil dar, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Besondere Umstände, die belegen, dass er unerlässlich bereits jetzt auf die begehrten Merkzeichen angewiesen ist, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Diese werden insbesondere nicht allein dadurch begründet, dass er ohne nähere Erläuterungen pauschal angegeben hat, ihm würden wesentliche und unzumutbare Nachteile drohen. Vor diesem Hintergrund ist es ihm, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner vermeintlichen Ansprüche dem bereits anhängigen Verwaltungsverfahren und einem sich daran ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

Im Hinblick auf die Anträge, dem Antragsteller die Kostenübernahme bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die Ermäßigung des Flugpreises für BVG/SVG-Beschädigte – Passagetarif der Lufthansa, eine Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI oder Wohngeld für Schwerbehinderte zu gewähren, hat der Antragsteller darüber hinaus schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Seinem Vorbringen vor dem Sozialgericht und im Beschwerdeverfahren ist zu entnehmen, dass er die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend macht. Indes sind Anspruchsgrundlagen, nach denen der Beschwerdegegner verpflichtet sein könnte, dem Antragsteller die Kostenübernahme bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe, die Ermäßigung des Flugpreises für BVG/SVG-Beschädigte – Passagetarif der Lufthansa, eine Altersrente mit 60, §§ 34-39, 237 a SGB VI oder Wohngeld für Schwerbehinderte zu gewähren, nicht erkennbar.

b) Dem Vorbringen des Antragstellers ist ebenfalls zu entnehmen, dass er beantragt, ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 für die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu gewähren. Indes ist ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht mehr erkennbar, nachdem das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen ist und hierbei ein Rechtsanwalt für den Antragsteller nicht tätig geworden ist. Insofern sind keine Rechtsanwaltsgebühren entstanden und wegen § 183 Satz 1 SGG auch keine Prozesskosten, so dass sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt hat. Allein die dem Antragsteller ggf. entstandenen Portogebühren oder Schreibauslagen rechtfertigen einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht.

3. Die dem Vorbringen des Antragstellers weiterhin sinngemäß zu entnehmenden Anträge, ihm für die Durchführung der Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sind ebenfalls abzulehnen. Soweit der Antragsteller dabei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich seiner Anträge zu 2. a) begehrt, war der Antrag aus den Gründen zu 2. a) mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, § 73 a SGG i.V.m. §§ 114ff. ZPO. Hinsichtlich des Begehrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin folgt dies daraus, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Denn unter Prozessführung im Sinne des ZPO § 114 ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.1984, Az. VIII ZR 298/83 – BGHZ 91, 311). Dieser Grundsatz gilt auch für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Etwas anderes kann nur im Falle des Anwaltszwangs für die Rechtsbeschwerde gelten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2002, Az. III ZB 33/02 – NJW 2003, 1192). Darüber hinaus sind auch für diesen Antrag aus den Gründen zu 2. b) Erfolgsaussichten gemäß § 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nicht erkennbar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Dieser Beschluss gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!