Skip to content

Wegeunfall bei der Kinderbegleitung: Wann kein Versicherungsschutz besteht

Einen Wegeunfall bei der Kinderbegleitung erlitt eine Mutter in Baden-Württemberg, als sie ihre Tochter morgens zum Sammelpunkt für den Schulweg eskortierte. Da am Treffpunkt keine Übergabe in fremde Obhut stattfand, stand der Versicherungsschutz wegen der beruflichen Tätigkeit trotz der mütterlichen Fürsorgepflicht infrage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 10 U 3232/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 22.02.2024
  • Aktenzeichen: L 10 U 3232/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung

Eine Mutter verliert ihren gesetzlichen Unfallschutz bei einem privaten Umweg zur Begleitung ihres Kindes.

  • Das Gericht wertete den Weg zum Sammelpunkt der Kinder als privaten Abweg.
  • Versicherungsschutz besteht nur auf dem direkten und unmittelbaren Weg zur Arbeitsstätte.
  • Die Begleitung des Kindes erfolgte aus persönlichen Sicherheitsgründen statt aus beruflichen Zwängen.
  • Ein Treffen mit anderen Schulkindern gilt nicht als Übergabe in fremde Betreuung.
  • Die Berufsgenossenschaft muss die schweren Unfallfolgen daher nicht als Arbeitsunfall anerkennen.

Wer ist beim Wegeunfall bei der Kinderbegleitung versichert?

Für viele berufstätige Eltern beginnt der Tag mit einer logistischen Herausforderung: Kinder müssen zur Schule oder in die Kita gebracht werden, bevor der eigene Weg zur Arbeit angetreten werden kann. Doch was passiert, wenn auf diesem Abstecher ein Unfall geschieht? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg musste am 22.02.2024 (Az. L 10 U 3232/21) in einem tragischen Fall entscheiden. Eine technische Beraterin wurde schwer verletzt, nachdem sie ihre Tochter zu einem Sammelpunkt gebracht hatte.

Frau liegt nach Kollision mit einem silbernen PKW auf nasser Straßenkreuzung neben ihrer verstreuten Arbeitstasche.
Nicht jeder Umweg zur Kinderbegleitung auf dem Arbeitsweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Symbolfoto: KI

Der Fall beleuchtet die engen Grenzen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die 1968 geborene Mutter, die seit dem Jahr 2000 bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt ist, verließ ihre gewohnte Route, um ihr Kind sicher über eine stark befahrene Straße zu begleiten. Auf dem Rückweg zu ihrer eigentlichen Arbeitsstrecke wurde sie von einem Auto erfasst. Die zentrale Frage des Rechtsstreits lautete: Handelte es sich um einen versicherten Wegeunfall bei der Kinderbegleitung oder um eine reine Privatangelegenheit?

Die Entscheidung ist für alle Arbeitnehmer relevant, die ihre Kinder morgens versorgen. Sie zeigt, dass nicht jeder gut gemeinte oder subjektiv notwendige Weg unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Insbesondere der Begriff des „Anvertrauens in fremde Obhut“ spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Arbeitsweg?

Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Grundsätzlich besteht der Schutz nur auf dem direkten, unmittelbaren Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Wer von diesem direkten Weg abweicht, verliert in der Regel den Versicherungsschutz.

Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass berufstätige Eltern oft gezwungen sind, Umwege zu machen, um ihre Kinder zu versorgen, damit sie ihrer Berufstätigkeit nachgehen können. Daher existiert eine wichtige Ausnahmevorschrift: § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII. Diese Norm erweitert den Versicherungsschutz auf Abweichungen vom direkten Weg, wenn:

  • das Kind im eigenen Haushalt lebt,
  • es wegen der beruflichen Tätigkeit des Versicherten oder des Ehegatten in fremde Obhut gegeben wird und
  • der Umweg zum Zweck dieses Anvertrauens erfolgt.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Eltern nicht benachteiligt werden, wenn sie Beruf und Familie vereinbaren müssen. Das Anvertrauen in eine fremde Obhut ist hierbei das zentrale Tatbestandsmerkmal. Es bedeutet rechtlich mehr als nur das Absetzen des Kindes an einer Straßenecke. Es erfordert eine Übergabe an eine Institution oder Person, die die Aufsicht übernimmt.

Ein weiteres wichtiges Konzept ist der sogenannte Abweg von dem unmittelbaren Arbeitsweg. Während eine geringfügige Unterbrechung oder ein notwendiger Umweg unter bestimmten Umständen versichert sein kann, führt ein echter Abweg – also das Entfernen vom Ziel in entgegengesetzter Richtung aus privaten Motiven – zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes.

Warum verweigerte die Versicherung die Anerkennung?

Im vorliegenden Fall hatte die technische Beraterin aus Stuttgart eine feste Routine. Sie wohnte nördlich einer großen Hauptverkehrsstraße (M3). Ihre Haltestelle für den Weg zur Arbeit lag westlich ihrer Wohnung, ebenfalls auf der nördlichen Seite. Der Sammelpunkt, an dem sich ihre zehnjährige Tochter mit einer Laufgruppe für den Schulweg traf, lag jedoch südlich der großen Straße.

Jeden Morgen begleitete die alleinerziehende Mutter ihre Tochter nach Süden über die Straße zum Treffpunkt. Danach lief sie zurück nach Norden über die Kreuzung, um anschließend westwärts zur Haltestelle zu gehen. Am Unfalltag, dem 23.01.2019, wurde sie beim Rückweg über die Straße von einem PKW erfasst, der bei Rotlicht fuhr. Die Folgen waren gravierend: Sie erlitt schwere Verletzungen und war bis Ende Oktober 2019 arbeitsunfähig.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die Begründung der Behörde war strikt: Die Mutter habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unversicherten Abweg befunden. Die Begleitung der Tochter habe nicht der Ermöglichung der Berufstätigkeit gedient, sondern sei rein privat motiviert gewesen – nämlich aus Sorge um die Sicherheit des Kindes im morgendlichen Berufsverkehr und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (sozialer Brennpunkt).

Die Mutter argumentierte dagegen. Sie verwies auf ihre elterliche Sorgepflicht gemäß § 1626 BGB. Aufgrund früherer Belästigungen und der Dunkelheit sei es unverantwortlich gewesen, das Kind allein gehen zu lassen. Sie sah die Begleitung als notwendige Voraussetzung, um überhaupt entspannt zur Arbeit fahren zu können. Das Sozialgericht Stuttgart gab ihr in der ersten Instanz zunächst recht, doch der Versicherungsträger ging in Berufung.

Wie begründete das Landessozialgericht die Ablehnung?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage der Mutter endgültig ab. Die Richter prüften detailliert, ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf dem Schulweg bzw. bei der Begleitung vorlagen. Das Ergebnis war negativ.

Das Gericht stellte fest, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeit verlassen hatte. Der unmittelbare Weg hätte sie von ihrer Haustür direkt zur westlich gelegenen Haltestelle geführt. Stattdessen ging sie in südliche Richtung – also genau entgegengesetzt zu ihrem eigentlichen Ziel. Ein solches Verhalten definiert die Rechtsprechung als Abweg. Auf einem Abweg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn er durch eine der gesetzlichen Ausnahmen gedeckt ist.

War es ein Anvertrauen „wegen der beruflichen Tätigkeit“?

Hier setzten die Richter den Hebel an. Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII verlangt zwingend, dass das Kind *wegen* der beruflichen Tätigkeit der Eltern weggebracht wird. Das Gericht analysierte die Motivation der Mutter. Die zehnjährige Tochter besuchte die Schule ohnehin. Die Mutter begleitete sie jedoch nicht bis zur Schule, sondern nur über die gefährliche Kreuzung zu einem Treffpunkt.

Das Gericht argumentierte, dass diese Begleitung allein aus Sicherheitsgründen erfolgte. Die Sorge um das Kind (elterliche Fürsorge) ist zwar ehrenwert und verständlich, aber sie ist eine rein private Angelegenheit („eigenwirtschaftliche Tätigkeit“). Sie dient nicht primär dazu, dass die Mutter arbeiten gehen kann, sondern dass das Kind sicher ist.

Das Anvertrauen des Kindes erfolgte nicht wegen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, sondern allein aus Gründen der Sicherheit des Kindes auf dem Schulweg.

Wäre die Mutter an diesem Tag nicht zur Arbeit gegangen, hätte sie ihr Kind vermutlich trotzdem begleitet. Diese sogenannte „hypothetische Betrachtung“ zeigte dem Gericht, dass die berufliche Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache für den Weg war.

Keine fremde Obhut am Sammelpunkt

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Definition der „fremden Obhut“. Die Mutter brachte das Kind zu einem Treffpunkt vor dem Haus einer Klassenkameradin, von wo aus die Kinder gemeinsam zur Schule liefen. Es fand keine Übergabe an eine Aufsichtsperson (wie eine Lehrerin oder Erzieherin) statt. Das bloße Absetzen an einem Treffpunkt erfüllt nach Ansicht des Gerichts nicht den Tatbestand des Anvertrauens.

Das bloße Verbringen des Kindes an einen Treffpunkt für eine selbständige Laufgruppe erfüllt den Begriff des Anvertrauens in fremde Obhut nicht, da keine Übergabe an Dritte mit betreuender Zuwendung stattfindet.

Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift die Organisation der Kinderbetreuung erleichtern wollte (z. B. Fahrt zur Kita), nicht jedoch die allgemeine Schulwegbegleitung älterer Kinder absichern wollte.

Warum greift die elterliche Sorge nicht als Begründung?

Die Argumentation der Mutter, sie habe nach § 1626 BGB die Pflicht zur Sorge und damit zum Schutz des Kindes, ließ das Gericht versicherungsrechtlich nicht gelten. Das Zivilrecht (BGB) regelt die Pflichten zwischen Eltern und Kindern, kann aber nicht den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) ausweiten. Private Verpflichtungen, so wichtig sie moralisch und zivilrechtlich sind, machen eine Handlung nicht zu einer „betrieblichen Tätigkeit“.

Auch der Verweis auf Broschüren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die Mutter anführte, half nicht. Das Gericht stellte klar, dass Broschüren keine Gesetzeskraft haben und die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) maßgeblich ist. Diese Rechtsprechung ist strikt: Ein Abweg von dem unmittelbaren Arbeitsweg aus privaten Motiven unterbricht den Versicherungsschutz.

Präzedenzfälle und strenge Auslegung

Das Gericht stützte sich auf mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 30.01.2020 (Az. B 2 U 19/18 R). Dort hatte das höchste Sozialgericht bereits klargestellt, dass das Merkmal „wegen der beruflichen Tätigkeit“ restriktiv auszulegen ist. Wenn ein Kind unabhängig von der Arbeit der Eltern (z. B. wegen Schulpflicht oder Sicherheit) einen Weg zurücklegen muss, fällt die Begleitung durch die Eltern in deren private Risikosphäre.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Eltern?

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigt die strenge Linie der Sozialgerichtsbarkeit. Für Eltern bedeutet dies eine klare Warnung: Nicht jeder Weg, den man für seine Kinder zurücklegt, ist über den Arbeitgeber versichert.

Die Versicherungsschutz wegen der beruflichen Tätigkeit greift nur, wenn die Unterbringung des Kindes zwingend notwendig ist, damit der Elternteil arbeiten kann (typischerweise Kita-Fahrten bei kleineren Kindern). Sobald das Motiv „Sicherheit des Schulwegs“ oder „Begleitung zum Bus“ im Vordergrund steht, handelt es sich meist um eine private Tätigkeit. Passiert hierbei ein Unfall, zahlt die Berufsgenossenschaft weder Verletztengeld noch Heilbehandlung oder spätere Renten. Die Heilbehandlung übernimmt dann die reguläre Krankenversicherung, jedoch ohne die oft umfassenderen Reha-Leistungen der Unfallkassen.

Zusammenfassend lassen sich aus dem Urteil folgende Punkte für die Praxis ableiten:

  • Der direkte Weg zur Arbeit ist versichert.
  • Umwege zur Kita/Tagesmutter sind versichert, wenn das Kind dort „abgegeben“ wird, damit die Eltern arbeiten können.
  • Wege zur reinen Schulwegbegleitung (Sicherheit) oder zu Treffpunkten ohne Betreuer sind oft Privatvergnügen und nicht versichert.
  • Der Begriff „Anvertrauen“ setzt eine tatsächliche Übergabe der Obhut voraus.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Die betroffene Mutter erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kosten des Verfahrens muss jede Seite selbst tragen. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig die Unterscheidung zwischen betrieblichen Erfordernissen und privater Lebensführung im Sozialrecht ist – auch wenn diese Trennung im hektischen Familienalltag oft schwerfällt.


Unfall auf dem Arbeitsweg? Jetzt Ansprüche prüfen lassen

Die Ablehnung eines Wegeunfalls durch die Berufsgenossenschaft hat oft weitreichende finanzielle Folgen für Betroffene. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, die rechtlichen Voraussetzungen für Ihren Versicherungsschutz detailliert zu prüfen. Wir helfen Ihnen, Widerspruch gegen Ablehnungsbescheide einzulegen und Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung oder Verletztengeld konsequent durchzusetzen.

Jetzt rechtliche Einschätzung anfragen

Experten Kommentar

Viele Eltern wiegen sich in falscher Sicherheit, wenn sie den Nachwuchs morgens nur zur Straßenecke begleiten. Die Berufsgenossenschaften prüfen hier extrem formalistisch, ob eine tatsächliche Übergabe an eine Aufsichtsperson stattfindet. Ein bloßes Absetzen am Sammelpunkt reicht für den Versicherungsschutz definitiv nicht aus.

Die Weichenstellung passiert oft unbemerkt schon bei der ersten Unfallanzeige gegenüber dem Arzt oder der Behörde. Wer dort angibt, das Kind wegen des gefährlichen Verkehrs begleitet zu haben, liefert der Versicherung den Ablehnungsgrund auf dem Silbertablett. Sobald das Motiv „elterliche Sorge“ dominiert, wertet die Justiz den Weg als reine Privatangelegenheit.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich auch versichert, wenn ich mein Kind bei der Nachbarin statt im Kindergarten abgebe?


JA. Der gesetzliche Versicherungsschutz besteht auch bei der Betreuung durch Privatpersonen wie Nachbarn. Die Abgabe muss dem Zweck dienen, Ihrer versicherten Tätigkeit nachgehen zu können.

Das Sozialgesetzbuch stellt private Betreuungspersonen rechtlich mit offiziellen Institutionen gleich. Der Hauptartikel erläutert das hierfür notwendige Anvertrauen in fremde Obhut. Es muss eine tatsächliche Übertragung der Aufsichtspflicht an die Nachbarin stattfinden. Damit bleibt der Umweg zu ihrem Haus als Teil des Arbeitsweges versichert.

Unser Tipp: Übergeben Sie das Kind stets persönlich an die Nachbarin. Vermeiden Sie: Das Kind lediglich ohne direkte Übergabe vor der Wohnungstür abzusetzen.


zurück zur FAQ Übersicht


Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn der Umweg zur Kita in die entgegengesetzte Richtung führt?


NEIN, Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist, dass der Umweg der notwendigen Unterbringung Ihres Kindes in fremde Obhut dient. Die geografische Richtung spielt bei dieser privilegierten Ausnahme keine Rolle für den Versicherungsschutz.

Das Sozialgesetzbuch erlaubt ausdrücklich Abweichungen vom direkten Arbeitsweg zur Kinderbetreuung. Diese spezielle Ausnahmevorschrift schützt Eltern auch bei Wegen in die entgegengesetzte Richtung. Solange der Umweg zur Kita-Abgabe erfolgt, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz bleibt somit trotz geografischer Abweichung bestehen.

Im Hauptartikel wird erklärt, warum reine Begleitwege ohne Übergabe des Kindes den Schutz gefährden. Dort fehlte der notwendige Bezug zur beruflichen Tätigkeit durch eine Fremdbetreuung. Dies unterscheidet Ihren Fall von dem beschriebenen Urteil.

Unser Tipp: Nutzen Sie den Umweg ausschließlich für die Abgabe des Kindes in der Kita. Vermeiden Sie private Erledigungen wie Einkäufe während dieser Abweichung vom Arbeitsweg.


zurück zur FAQ Übersicht


Wie muss die Übergabe erfolgen, damit das Anvertrauen in fremde Obhut rechtlich anerkannt wird?


Die Übergabe erfolgt durch den bewussten Wechsel der Aufsichtsverantwortung auf eine konkrete Betreuungsperson. Das Kind muss persönlich an eine Aufsichtsperson übergeben werden. Die Verantwortung muss dabei erkennbar auf Dritte übergehen.

Das Gericht verlangt einen tatsächlichen Übergang der Obhut. Wie im Hauptartikel zum Sammelpunkt erläutert, genügt das bloße Erreichen des Treffpunkts nicht. Es muss ein Kontakt zur Tagesmutter oder zum Erzieher stattfinden.

Erst durch deren Wahrnehmung des Kindes endet Ihre eigene Aufsichtspflicht. Ohne diesen personellen Wechsel bleibt das Kind rechtlich in Ihrer alleinigen Verantwortung. Der Schutz der Unfallversicherung greift sonst nicht.

Unser Tipp: Suchen Sie beim Abgeben aktiven Blickkontakt zur Betreuungsperson oder warten Sie auf eine kurze Begrüßung. Vermeiden Sie: Das Kind ohne Bestätigung am Sammelpunkt allein zu lassen.


zurück zur FAQ Übersicht


Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft die Anerkennung ablehnt und die Krankenkasse nicht zahlt?


Die Krankenkasse übernimmt die medizinischen Kosten der Heilbehandlung auch ohne Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie bleiben nicht auf den Kosten für Arzt oder Krankenhaus sitzen. Es entfallen lediglich spezielle Zusatzleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

In Deutschland greift bei einer Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft automatisch der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese übernimmt die notwendige medizinische Basisversorgung gemäß den gesetzlichen Standards. Wie im Hauptartikel erläutert, entfallen jedoch Ansprüche auf Verletztengeld oder besondere Reha-Maßnahmen. Die finanzielle Lücke betrifft primär den Lohnersatz bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Sie sollten den Ablehnungsbescheid umgehend Ihrer Krankenkasse vorlegen.

Unser Tipp: Reichen Sie den Ablehnungsbescheid der Berufsgenossenschaft sofort bei Ihrer Krankenkasse ein. Vermeiden Sie das Abwarten von Widerspruchsfristen ohne parallele Information der Kasse.


zurück zur FAQ Übersicht


Beeinflusst ein privater Stopp nach der Kita-Abgabe meinen restlichen Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit?


JA, private Stopps unterbrechen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Dauer der Erledigung. Sobald Sie Ihr Kind abgegeben haben, ist der direkte Weg zur Arbeit wieder versichert. Kurze Unterbrechungen führen lediglich zu einem temporären Pausieren des Schutzes.

Nach der Kita-Abgabe gilt rechtlich wieder das Gebot des direkten Weges zur Arbeit. Ein kurzer Einkauf beim Bäcker wird als private Unterbrechung gewertet. Während dieses Stopps besteht kein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Wie im Hauptartikel zu den gesetzlichen Regeln erläutert, beenden große Umwege den Schutz hingegen komplett.

Unser Tipp: Setzen Sie Ihren Arbeitsweg nach der Kita-Abgabe ohne unnötige private Umwege fort. Vermeiden Sie weite Abwege für Einkäufe, um den Versicherungsschutz nicht dauerhaft zu gefährden.


zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: L 10 U 3232/21 – Urteil vom 22.02.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.