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Wegeunfall bei einer Unterzuckerung: Wer zahlt bei Unfällen auf Abwegen?

Ein Arbeitnehmer erlebte einen Wegeunfall bei einer Unterzuckerung und steuerte sein Auto wegen Typ-1-Diabetes völlig orientierungslos über kilometerweite Umwege, bis die Fahrt an einem Baum endete. Ob diese unfreiwillige Irrfahrt fernab der direkten Route noch gesetzlich versichert bleibt, war bis zuletzt die entscheidende Frage für die Richter.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 14 U 164/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
  • Datum: 12. April 2024
  • Aktenzeichen: L 14 U 164/21
  • Verfahren: Berufungsklage gegen die Ablehnung eines Wegeunfalls
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung

Ein Autofahrer verliert seinen Unfallschutz auf Abwegen, wenn eine Unterzuckerung die Orientierungslosigkeit verursacht.

  • Der Schutz endet beim Verlassen des direkten Weges zwischen der Arbeit und Wohnung.
  • Eine krankheitsbedingte Unterzuckerung zählt als persönliches Risiko und nicht als Gefahr des Weges.
  • Nur äußere Einflüsse wie schlechte Beschilderung oder Wetter rechtfertigen rechtlich geschützte Umwege.
  • Das Gericht stuft die Irrfahrt in die entgegengesetzte Richtung als erheblichen Abweg ein.

Wann gilt ein Unfall als Wegeunfall bei einer Unterzuckerung?

Für Millionen Arbeitnehmer in Deutschland ist der tägliche Weg zur Arbeit und zurück nach Hause eine Routine, die unter dem besonderen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Doch dieser Schutz ist nicht grenzenlos. Wer den direkten Weg verlässt, riskiert den Verlust aller Ansprüche. Besonders tragisch wird es, wenn dieses Abweichen nicht freiwillig geschieht, sondern durch einen medizinischen Notfall verursacht wird. Ein aktueller Fall aus Niedersachsen zeigt drastisch auf, wie eng die Grenzen gezogen sind, wenn eine Krankheit die Orientierung raubt.

Ein stark deformierter PKW ist im massiven Kühlergrill eines LKWs auf einer trümmerübersäten Landstraße verkeilt.
Bei Unfällen auf krankheitsbedingten Irrfahrten entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz, da medizinische Notfälle dem privaten Lebensrisiko unterliegen. Symbolfoto: KI
Ein Typ-1-Diabetiker befand sich auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte, als er aufgrund einer schweren Hypoglykämie die Orientierung verlor. Anstatt sein Zuhause anzusteuern, fuhr er fast fünf Kilometer in die falsche Richtung und prallte frontal gegen einen Lastkraftwagen. Die Folgen waren verheerend: schwerste Verletzungen, Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma. Doch die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als ein Arbeitsunfall. Der Grund: Der Mann habe seinen versicherten Weg verlassen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste nun in zweiter Instanz klären, ob ein Unfall durch eine orientierungsgeminderte Irrfahrt versichert ist, wenn der Fahrer medizinisch gar nicht mehr in der Lage war, seinen Weg bewusst zu wählen. Das Urteil vom 12. April 2024 (Az. L 14 U 164/21) sendet eine deutliche Warnung an alle Versicherten mit chronischen Vorerkrankungen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Versicherungsschutz auf einem Abweg?

Um das Urteil zu verstehen, muss man zunächst den rechtlichen Rahmen des sogenannten Wegeunfalls betrachten. Nach § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind nicht nur die Tätigkeit am Arbeitsplatz selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.

Der Versicherungsschutz besteht in der Regel nur für den direkten Weg. Wer diesen Weg unterbricht oder verlässt, begibt sich in den sogenannten „eigenwirtschaftlichen Bereich“ – also in die private Sphäre, für die der Arbeitgeber und dessen Versicherung nicht haften. Juristen sprechen hier von einem Verlust des Versicherungsschutzes beim Abweg.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn ein Arbeitnehmer vom Weg abkommt, weil eine äußere Einwirkung dies erzwingt, kann der Schutz bestehen bleiben. Beispiele hierfür sind:

  • Eine polizeiliche Umleitung wegen einer Baustelle.
  • Dichter Nebel, der ein versehentliches Abbiegen verursacht.
  • Fehlende Beschilderung an einer unübersichtlichen Kreuzung.

In all diesen Fällen liegt die Ursache für das Verlassen des Weges in der Außenwelt. Die Rechtsfrage, die das Landessozialgericht zu klären hatte, war jedoch wesentlich komplexer: Gilt diese Ausnahme auch, wenn die Ursache nicht im Straßenverkehr, sondern im Körper des Versicherten liegt? Kann eine diabetesbedingte Unterzuckerung juristisch wie eine äußere Barriere behandelt werden, oder bleibt sie das private Risiko des Arbeitnehmers?

Wie argumentierte der Arbeitnehmer für die Anerkennung als Arbeitsunfall?

Der verunfallte Angestellte sah sich als Opfer seiner Krankheit und der Umstände. Er argumentierte, dass er den direkten Weg zu seiner Wohnung keinesfalls freiwillig verlassen habe. Am Unfalltag im November 2016 verließ er gegen 17:00 Uhr seine Arbeitsstätte. Sein Ziel war die heimische Wohnung. Doch dort kam er nie an.

Rettungskräfte fanden den Schwerverletzten später 4,8 Kilometer von seinem Wohnort entfernt – in einer Richtung, die dem Arbeitsweg entgegengesetzt war. Die medizinischen Protokolle des Notarztes sprachen eine deutliche Sprache: Es wurden extrem niedrige Blutzuckerwerte von 50 mg/dl und 51 mg/dl gemessen. Die Diagnose lautete Hypoglykämie.

Der Betroffene stützte sich auf die These, dass sein Wille durch den massiven Zuckerabfall ausgeschaltet gewesen sei. Er habe sich in einem Zustand der Verwirrtheit befunden und sei deshalb an seiner Wohnung vorbeigefahren. Seine Anwälte verwiesen auf medizinische Gutachten, die eine Orientierungslosigkeit wegen der Diabetes-Erkrankung bestätigten. Aus Sicht des Arbeitnehmers war diese Irrfahrt nicht seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen, da er den Weg nicht aus privaten Motiven (wie etwa zum Einkaufen oder Tanken) verlassen hatte, sondern weil er krankheitsbedingt dazu gezwungen wurde. Er berief sich dabei auch auf ältere Entscheidungen anderer Gerichte, die in ähnlichen Fällen zugunsten der Versicherten entschieden hatten.

Warum verweigerte die Berufsgenossenschaft die Zahlung?

Die gegnerische Versicherung, eine Berufsgenossenschaft, sah den Fall völlig anders. Für sie waren die Folgen der diabetesbedingten Unterzuckerung eindeutig dem privaten Lebensrisiko zuzuordnen. Ihre Argumentation war streng formaljuristisch: Der Unfall ereignete sich fast fünf Kilometer abseits der versicherten Route. Damit sei der sogenannte räumliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit unterbrochen worden.

Die Versicherung betonte, dass der Gesetzgeber das Wegerisiko nur insoweit abdeckt, wie es durch den Weg selbst entsteht. Gefahren, die der Versicherte „in sich trägt“, wie etwa eine Neigung zu Ohnmachtsanfällen, Herzinfarkten oder eben Stoffwechselentgleisungen, seien keine Gefahren des Arbeitsweges.

Zudem zweifelte die Versicherung im Prozess an, ob die Orientierungslosigkeit tatsächlich schon zu dem Zeitpunkt vorlag, als der Mann die richtige Route verließ. Ein vom Gericht beauftragter Beratungsarzt hatte angemerkt, dass eine isolierte Orientierungsstörung ohne andere Ausfallerscheinungen medizinisch schwer nachweisbar sei. Doch selbst wenn man die Unterzuckerung als Fakt annehme, so die Berufsgenossenschaft, bleibe es dabei: Eine innere Ursache habe zum Abweg geführt, und innere Ursachen sind nicht versichert.

Wie entscheidet das Gericht beim Abweichen vom direkten Weg zur Wohnung?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte in seinem Urteil der strengen Linie der Berufsgenossenschaft und hob die Entscheidung der Vorinstanz, des Sozialgerichts Oldenburg, auf. Die Richter stellten klar, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Wegeunfallversicherung eng begrenzt ist.

Das Gericht prüfte den Fall Schritt für Schritt. Zunächst stellten die Richter fest, dass sich der Unfall objektiv auf einem „erheblichen Abweg“ ereignet hatte. Ein Unfallort, der 4,8 Kilometer vom Ziel entfernt und in falscher Richtung liegt, lässt sich nicht mehr als geringfügige Abweichung deuten. Damit war der Versicherungsschutz grundsätzlich entfallen.

Die entscheidende Frage war nun, ob der medizinische Ausnahmezustand diesen Abweg rechtfertigen konnte. Hier beriefen sich die Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Diese besagt, dass ein irrtümliches Abweichen vom Weg nur dann versichert ist, wenn der Irrtum auf äußeren Umständen beruht.

Der Unterschied zwischen äußeren und inneren Ursachen

Das Gericht arbeitete einen zentralen Unterschied heraus. Wenn ein Arbeitnehmer sich verfährt, weil die Beschilderung fehlt oder die Sicht schlecht ist, realisiert sich eine Gefahr, die dem Straßenverkehr (und damit dem Weg) innewohnt. Wenn aber ein Arbeitnehmer sich verfährt, weil sein Gehirn aufgrund von Zuckermangel nicht mehr funktioniert, realisiert sich eine Gefahr, die in seinem eigenen Körper liegt.

Das Gericht formulierte dies in seiner Begründung unmissverständlich:

Das irrtümliche Abweichen vom direkten Weg zur Wohnung steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Ursache hierfür in der äußeren Beschaffenheit des Weges oder den Verkehrsverhältnissen liegt. Beruht die Orientierungslosigkeit hingegen auf inneren, körpereigenen Ursachen wie einer Erkrankung, besteht kein Versicherungsschutz auf dem Abweg.

Die Rolle der Handlungstendenz

Ein weiterer wichtiger Aspekt war die sogenannte Handlungstendenz. Für einen Wegeunfall muss der Wille des Versicherten darauf gerichtet sein, den Weg zur Arbeit oder nach Hause zurückzulegen. Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe ja nach Hause gewollt, sein Körper habe ihn nur daran gehindert.

Das Gericht ließ dieses Argument jedoch nicht gelten. Bei der Beurteilung, ob jemand noch auf dem Weg zur Arbeit ist, kommt es auf das objektiv beobachtbare Verhalten an. Wer kilometerweit in die falsche Richtung fährt, verfolgt objektiv nicht mehr den Weg nach Hause – unabhängig davon, was er subjektiv vielleicht noch wollte oder wozu er fähig war.

Auch die Beweislast für die äußeren Gefahren spielte eine Rolle. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger beweisen muss, dass äußere Umstände ihn vom Weg abbrachten. Da hier aber unstreitig eine innere Ursache (der Diabetes) den Ausschlag gab, konnte dieser Beweis nicht geführt werden. Selbst die von Gutachtern bestätigte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ der Unterzuckerung half dem Mann juristisch nicht, da sie lediglich eine innere Ursache bestätigte.

Abgrenzung zu älteren Urteilen

Die Richter setzten sich auch mit der Meinung auseinander, dass ein solcher Kontrollverlust einen „Sonderfall“ darstellen müsse. Das Sozialgericht Oldenburg hatte in der ersten Instanz noch so argumentiert und den Unfall anerkannt. Das Landessozialgericht erteilte dieser Ansicht jedoch eine Absage. Eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf rein krankheitsbedingte Fahrfehler würde das System der Unfallversicherung sprengen. Das Risiko einer plötzlichen Erkrankung trage jeder Mensch selbst, egal ob er auf dem Sofa sitzt oder im Auto auf dem Weg zur Arbeit.

Das Gericht erklärte dazu:

Eine Ausdehnung des Wegeunfallschutzes auf Fälle, in denen allein eine innere Ursache den Abweg veranlasst hat, wäre mit dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung nicht zu vereinbaren. Das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gehört zum persönlichen Lebensbereich und wird nicht durch die versicherte Tätigkeit geschaffen.

Welche Folgen hat die diabetesbedingte Unterzuckerung für den Unfallschutz?

Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeutet das Urteil eine finanzielle Katastrophe. Da der Vorfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, entfallen spezifische Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehören unter anderem das Verletztengeld (das in der Regel höher ist als das Krankengeld), Ansprüche auf eine Umschulung und vor allem die Zahlung einer Unfallrente bei dauerhaften Folgeschäden.

Die Kosten für die akute medizinische Behandlung übernimmt zwar die reguläre Krankenversicherung, doch mögliche langfristige Erwerbsminderungen aufgrund der schweren Verletzungen sind nicht über die Berufsgenossenschaft abgesichert.

Revision zugelassen

Einen kleinen Hoffnungsschimmer ließ das Gericht jedoch offen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie weit der Schutz bei gesundheitlichen Ausnahmezuständen reicht, wurde die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Es ist also möglich, dass die obersten Sozialrichter in Kassel den Fall noch einmal neu bewerten müssen. Bis dahin gilt jedoch die harte Linie des Landessozialgerichts.

Für alle Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen ist dieses Urteil ein Warnsignal. Die Unfallversicherung bei einer inneren Ursache greift nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn die Arbeit selbst den Anfall ausgelöst hat. Passiert der gesundheitliche Notfall „schicksalhaft“ auf dem Weg und führt zu einem Umweg, endet der Schutz in dem Moment, in dem die Route verlassen wird. Das sogenannte Wegerisiko umfasst Gefahren von außen, nicht aber die Gefahren, die der Mensch in sich trägt.


Was bedeutet „innerer Zusammenhang“?

In der Unfallversicherung ist der innere Zusammenhang entscheidend. Es reicht nicht aus, dass ein Unfall während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg passiert. Es muss eine direkte Verbindung zur versicherten Tätigkeit geben. Wenn eine private Ursache (wie eine Krankheit, Trunkenheit oder private Erledigungen) die wesentliche Ursache für den Unfall ist, löst sich dieser innere Zusammenhang auf, und der Versicherungsschutz erlischt.


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Die Anerkennung eines Wegeunfalls hängt oft von feinen rechtlichen Details ab, insbesondere wenn medizinische Ursachen eine Rolle spielen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihren individuellen Fall und prüft die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Berufsgenossenschaft. Gemeinsam stellen wir sicher, dass alle relevanten Aspekte Ihrer Situation rechtlich korrekt gewürdigt werden.

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Die juristische Unterscheidung zwischen „innerer“ und „äußerer“ Ursache wirkt auf Betroffene oft zynisch, ist aber das schärfste Schwert der Berufsgenossenschaften. Sobald eine Vorerkrankung in der Akte auftaucht, dreht sich die Beweissituation faktisch oft gegen den Verunfallten. Die Versicherung nutzt den bloßen Hinweis auf Diabetes oder Herzprobleme meist sofort als Steilvorlage für die Ablehnung.

Der einzige echte Hebel in solchen Verfahren liegt oft in der betrieblichen Vorgeschichte vor der Fahrt. Wenn wir nachweisen können, dass extremer Arbeitsstress oder eine angeordnete Pausenunterbrechung die Stoffwechselentgleisung ausgelöst haben, wird die eigentlich „private“ Ursache doch noch dem Betrieb zugerechnet. Ohne diesen konkreten Nachweis betrieblicher Auslöser ist der Prozess meist schon verloren, bevor er beginnt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt mein Versicherungsschutz erhalten, wenn ich den Heimweg für einen medizinisch notwendigen Snack unterbreche?


NEIN. In der Regel erlischt Ihr gesetzlicher Versicherungsschutz gemäß § 8 Absatz 2 SGB VII sofort, sobald Sie den direkten Heimweg für eine Nahrungsaufnahme unterbrechen oder verlassen. Da die Erhaltung der körperlichen Funktionsfähigkeit durch Essen und Trinken grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zugerechnet wird, endet der Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung mit dem Betreten eines Geschäfts oder dem Abweichen von der Route.

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt ausschließlich Tätigkeiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Arbeit stehen, wobei der Heimweg als direkte Verbindung zwischen Tätigkeitsstätte und Wohnung gilt. Wenn Sie den Weg unterbrechen, um einen Snack einzunehmen, bewegen Sie sich im sogenannten eigenwirtschaftlichen Bereich, da die Befriedigung persönlicher Grundbedürfnisse rechtlich als rein private Angelegenheit eingestuft wird. Selbst eine medizinische Notwendigkeit, wie etwa die Vermeidung einer drohenden Unterzuckerung bei Diabetikern, ändert an dieser juristischen Bewertung nichts, weil gesundheitliche Präventivmaßnahmen dem persönlichen Risikobereich des Versicherten unterliegen. Die Rechtsprechung wertet gesundheitliche Dispositionen oft als innere Ursache, weshalb eine bewusste Abweichung vom Weg zur Vorbeugung dieser Zustände den Versicherungsschutz faktisch unterbricht und dauerhaft beendet.

Eine seltene Ausnahme besteht lediglich bei absolut geringfügigen Unterbrechungen im Vorbeigehen, welche die eigentliche Fortbewegung zeitlich sowie räumlich kaum beeinflussen und keine nennenswerte Gefahrerhöhung für den Versicherten darstellen. Sobald Sie jedoch ein Gebäude betreten oder einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen, wird die versicherte Fortbewegung unterbrochen, sodass bei einem späteren Unfall keine Leistungen der Berufsgenossenschaft mehr beansprucht werden können.

Unser Tipp: Verzehren Sie notwendige Mahlzeiten oder Snacks entweder noch vor dem Verlassen der Arbeitsstätte oder warten Sie damit konsequent bis zu Ihrer endgültigen Ankunft in der häuslichen Wohnung. Vermeiden Sie jegliche Stopps in Supermärkten oder Imbissstuben während der Fahrt, um Ihren lückenlosen Versicherungsschutz auf dem direkten Weg nicht leichtfertig zu gefährden.


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Habe ich Anspruch auf Leistungen, wenn Überstunden die Unterzuckerung auf meinem Heimweg provoziert haben?


JA, ein Anspruch auf gesetzliche Leistungen ist unter bestimmten Umständen möglich. Wenn die betriebliche Belastung, wie beispielsweise erzwungene Überstunden ohne ausreichende Essenspause, die körperliche Reaktion der Unterzuckerung direkt ausgelöst hat, bleibt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz trotz der Vorerkrankung bestehen. Dies stellt eine wichtige Ausnahme von der Regel dar, dass gesundheitliche Schübe grundsätzlich dem privaten Lebensrisiko zugerechnet werden.

Im Normalfall werden Unfälle durch Unterzuckerung als sogenannte innere Ursache gewertet, weshalb die Berufsgenossenschaft die Leistungspflicht gemäß § 8 SGB VII häufig mit dem Verweis auf die individuelle Krankheitsanlage ablehnt. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall oder Wegeunfall ist jedoch dann rechtlich möglich, wenn die konkrete Arbeitstätigkeit oder die spezifischen Arbeitsumstände den Anfall erst herbeigeführt haben. Wenn Sie durch übermäßige Überstunden oder eine verweigerte Pausengestaltung keine Möglichkeit hatten, Ihren Blutzuckerspiegel stabil zu halten, wandelt sich das private Krankheitsrisiko in eine betriebliche Verursachung um. In diesen seltenen Fällen wird die Arbeit selbst zum wesentlichen Faktor für den Unfall, sodass die gesetzliche Versicherung für die Folgen des Sturzes oder des Zusammenstoßes aufkommen muss.

Allerdings müssen Sie als Versicherter nachweisen, dass nicht lediglich die allgemeine Erschöpfung, sondern der spezifische Zeitdruck oder der Verzicht auf notwendige Nahrungsaufnahme die Hypoglykämie (Unterzuckerung) provoziert hat. Ein rein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Feierabend und dem Anfall reicht oft nicht aus, da die Gerichte eine besonders intensive Einwirkung durch den Betrieb für die rechtliche Kausalität fordern.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie Ihre genauen Arbeitszeiten sowie die ausgefallenen Pausen am Unfalltag akribisch und lassen Sie sich den belastenden Arbeitsablauf nach Möglichkeit durch Zeugenaussagen von Kollegen bestätigen. Vermeiden Sie vage Angaben zu allgemeinem Stress und benennen Sie stattdessen die konkrete körperliche Fehlbelastung, die letztlich zur medizinisch belegbaren Unterzuckerung geführt hat.


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Wie beweise ich der Berufsgenossenschaft, dass äußere Faktoren statt meiner Vorerkrankung zum Abweg führten?


Sie beweisen der Berufsgenossenschaft die Ursächlichkeit äußerer Faktoren, indem Sie nachweisen, dass objektive Hindernisse oder unübersichtliche Verkehrsverhältnisse jeden durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand in die Irre geführt hätten. Der entscheidende Nachweis liegt in der Dokumentation externer Gegebenheiten wie mangelhafter Beschilderung, plötzlichem Nebel oder unübersichtlicher Baustellen, die den Abweg als zwingende Folge der äußeren Situation erscheinen lassen. Damit rücken Sie die Umgebungssituation statt Ihres Körpers in den Fokus der rechtlichen Bewertung.

Nach der ständigen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz steht ein irrtümliches Abweichen vom direkten Weg nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Ursache in der äußeren Beschaffenheit des Weges liegt. Medizinische Gutachten sind in diesem Zusammenhang oft kontraproduktiv, da sie lediglich eine innere Ursache wie eine Unterzuckerung oder einen Schwindelanfall (die sogenannte Eigenlöse) bestätigen und somit den Versicherungsschutz gefährden. Die Berufsgenossenschaft prüft im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität, ob die Einwirkung von außen die rechtlich wesentliche Bedingung für den Unfall war oder ob die Vorerkrankung die alleinige Ursache darstellte. Daher muss die Argumentation zwingend auf die Verkehrssituation gestützt werden, um darzulegen, dass selbst ein völlig gesunder Mensch an dieser Stelle denselben Fahrfehler begangen hätte.

Besondere Relevanz entfaltet diese Beweisführung, wenn die äußeren Bedingungen derart dominieren, dass die individuelle gesundheitliche Disposition (die körperliche Veranlagung) rechtlich völlig in den Hintergrund tritt und nicht mehr als wesentliche Mitursache gewertet werden kann. In diesen Grenzfällen müssen Sie belegen, dass die objektive Gefahr im Straßenverkehr so erheblich war, dass Ihre Vorerkrankung lediglich eine untergeordnete Rolle beim Verlassen des versicherten Weges spielte.

Unser Tipp: Sichern Sie zeitnah objektive Beweismittel wie Fotos der Unfallstelle, Wetterberichte oder polizeiliche Protokolle über unklare Verkehrsführungen, um die externe Verursachung des Abwegs lückenlos gegenüber dem Unfallversicherungsträger zu belegen. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihre Argumentation primär auf ärztliche Atteste oder Ihre Krankengeschichte zu stützen, da dies die Ablehnung wegen einer inneren Ursache befeuert.


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Wer zahlt für meine dauerhaften Unfallfolgen, wenn die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Wegeunfall ablehnt?


Für die medizinische Akutbehandlung kommt nach einer Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung auf, während dauerhafte finanzielle Einbußen über die gesetzliche Rentenversicherung oder private Vorsorgeversicherungen abgedeckt werden müssen. Die Kostenlast für langfristige Beeinträchtigungen verlagert sich bei einer Ablehnung des Wegeunfalls vollständig von der gesetzlichen Unfallversicherung auf andere Sozialleistungsträger sowie Ihre privaten Absicherungen. Dies bedeutet insbesondere, dass keine Ansprüche auf Verletztengeld oder eine lebenslange Unfallrente gegen die Berufsgenossenschaft bestehen.

Die Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft bewirkt, dass der Unfall rechtlich nicht als Arbeits- oder Wegeunfall im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB VII) eingestuft wird. Während die gesetzliche Krankenkasse zwar die unmittelbaren Heilbehandlungskosten und das Krankengeld übernimmt, gewährt sie jedoch grundsätzlich keine Leistungen für eine dauerhafte Erwerbsminderung oder berufliche Rehabilitation. Falls die gesetzliche Unfallversicherung die Zuständigkeit endgültig verneint, müssen Betroffene bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen eingeschränkten Leistungsstatus erfüllt sind. Ohne den Schutz der Berufsgenossenschaft entfallen zudem spezifische Förderungen zur beruflichen Wiedereingliederung, sodass nur private Berufsunfähigkeitsversicherungen oder private Unfallpolicen den entstehenden Einkommensverlust sowie die finanziellen Folgen dauerhafter körperlicher Schäden effektiv kompensieren können.

Sollte die Ablehnung der Berufsgenossenschaft primär auf einer sogenannten Gelegenheitsursache wie einer diabetesbedingten Unterzuckerung beruhen, bleibt Ihnen jedoch der rechtliche Weg des Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid offen. In diesem Verfahren muss detailliert nachgewiesen werden, dass äußere betriebliche Faktoren oder besondere Gefahrenmomente des Weges trotz der gesundheitlichen Vorbelastung die wesentliche Ursache für den schweren Unfallverlauf darstellten.

Unser Tipp: Stellen Sie umgehend einen förmlichen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung und melden Sie den Schaden zeitnah bei allen privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen. Vermeiden Sie es, bei der Schilderung des Unfallhergangs gegenüber anderen Versicherern medizinische Eigendiagnosen ohne fachärztliche Rücksprache als alleinige Ursache für das Ereignis anzugeben.


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Gefährde ich meinen Versicherungsschutz auf dem Heimweg, wenn ich dem Arbeitgeber meine Vorerkrankung verschweige?


NEIN, das Verschweigen einer Vorerkrankung gegenüber Ihrem Arbeitgeber führt nicht zum Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf dem Heimweg. **Die versicherungsrechtliche Bewertung eines Wegeunfalls erfolgt völlig unabhängig von arbeitsrechtlichen Informationspflichten oder dem Kenntnisstand Ihres Vorgesetzten über Ihre gesundheitliche Verfassung.** Maßgeblich für die Berufsgenossenschaft ist allein die Frage, ob eine versicherte äußere Gefahr oder eine unversicherte körperliche Eigenheit den Unfall verursacht hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte ab, sofern eine äußere Einwirkung den Gesundheitsschaden herbeiführt. Wenn eine Vorerkrankung wie eine Stoffwechselentgleisung oder ein Anfallsleiden zum Sturz führt, realisiert sich eine sogenannte innere Ursache (eine Gefahr, die der Versicherte in sich trägt). In diesen speziellen Fällen entfällt der Schutz der Berufsgenossenschaft deshalb, weil der Vorfall nicht durch die Gefahren des öffentlichen Verkehrs, sondern durch den eigenen Körperzustand ausgelöst wurde. Das Wissen des Arbeitgebers um diese Krankheit würde an dieser rechtlichen Bewertung nichts ändern, da eine krankheitsbedingte Ursache niemals als versichertes Wegerisiko eingestuft wird. Somit bleibt das Schweigen gegenüber dem Vorgesetzten für den sozialrechtlichen Unfallschutz irrelevant, während die Erkrankung selbst das alleinige versicherungsrechtliche Risiko darstellt.

Eine Ausnahme besteht, wenn äußere Faktoren des Weges wesentlich zum Unfall beigetragen haben und die Vorerkrankung nur eine untergeordnete Rolle spielte. Wenn etwa ein Hindernis auf der Fahrbahn die Verletzung maßgeblich verursachte, kann der Schutz trotz der inneren Ursache bestehen bleiben. Die Beurteilung folgt hierbei der Theorie der wesentlichen Bedingung (Abwägung der Ursachen), welche die verschiedenen Einflüsse wertend gegeneinander abgrenzt.

Unser Tipp: Konzentrieren Sie sich auf eine sorgfältige medizinische Einstellung Ihrer Erkrankung, da dies der einzige Weg ist, das Risiko eines unversicherten Vorfalls durch eine innere Ursache effektiv zu reduzieren. Vermeiden Sie es, medizinische Vorsichtsmaßnahmen zu vernachlässigen, nur um eine bestehende Erkrankung am Arbeitsplatz oder im Berufsalltag geheim zu halten.


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Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Az.: L 14 U 164/21 – Urteil vom 12.04.2024


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