Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wie kann ein Sturz über einen Bordstein zu einem juristischen Tauziehen führen?
- Was genau geschah in jener verhängnisvollen Nacht?
- Warum lehnte die Unfallversicherung die Zahlung ab?
- Mit welchen Argumenten wehrte sich der Bäcker?
- Wie definierte das Gericht den „versicherten Weg zur Arbeit“?
- Warum war die Reinigung der Scheibe für das Gericht Teil des Arbeitsweges?
- Wie entkräftete das Gericht die Einwände der Versicherung?
- Welches grundlegende Prinzip schützte den Bäcker am Ende?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man unter dem versicherten Weg zur Arbeit im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung?
- Welche Arten von Vorbereitungshandlungen vor dem eigentlichen Arbeitsweg können ebenfalls versichert sein?
- Was bedeutet das Prinzip der „Handlungstendenz“ für die Beurteilung eines Unfalls auf dem Arbeitsweg?
- Wann ist eine Unterbrechung des Arbeitsweges versichert oder nicht mehr versichert?
- Warum ist es für Arbeitnehmer wichtig, dass sicherheitsrelevante Handlungen vor dem Arbeitsweg versichert sind?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: S 40 U 140/23 D | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Sozialgericht Hamburg
- Datum: 20. Juni 2025
- Aktenzeichen: S 40 U 140/23 D
- Verfahren: Klageverfahren (Anfechtungs- und Feststellungsklage)
- Rechtsbereiche: Unfallversicherungsrecht, Wegeunfälle
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein als Bäcker beschäftigter Mann. Er forderte die Anerkennung seines Sturzes auf dem Weg zur Arbeit als Arbeitsunfall.
- Beklagte: Die für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige Stelle. Sie hatte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall abgelehnt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Der Kläger stürzte auf dem Weg zur Arbeit, als er die Windschutzscheibe seines Autos reinigte. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Wegeunfall ab.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Gilt der Sturz beim Scheibenputzen kurz vor der Arbeitsfahrt als versicherter Wegeunfall?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Das Gericht hob die Ablehnung der Beklagten auf und stellte fest, dass der Sturz ein Arbeitsunfall ist.
- Zentrale Begründung: Das Reinigen der Windschutzscheibe war eine notwendige und vom Versicherungsschutz umfasste Vorbereitungshandlung auf dem Weg zur Arbeit, die dessen sichere Fortsetzung erst ermöglichte.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagte muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.
Der Fall vor Gericht
Wie kann ein Sturz über einen Bordstein zu einem juristischen Tauziehen führen?
Es ist 01:30 Uhr nachts. Ein Bäcker verlässt seine Wohnung, um zur Arbeit zu fahren. Der Weg ist Routine, doch an diesem Morgen im Mai 2022 ist etwas anders. Regen hat in der Nacht Laub und Schmutz auf die Scheiben seines Autos geklebt. Bevor er losfahren kann, muss er für klare Sicht sorgen. Er umrundet sein Fahrzeug, reinigt die Scheiben und will gerade einsteigen, als er über eine Bordsteinkante stolpert.

Der Sturz ist heftig, die Verletzungen an Hand und Fingern sind schwer. Für den Bäcker ist klar: Der Unfall passierte auf dem Weg zur Arbeit. Doch seine gesetzliche Unfallversicherung sah das völlig anders. Sie weigerte sich zu zahlen und löste damit einen Rechtsstreit aus, der bis vor das Sozialgericht Hamburg führte und eine grundlegende Frage aufwarf: Wo genau beginnt der versicherte Arbeitsweg – und was gehört noch dazu?
Was genau geschah in jener verhängnisvollen Nacht?
Der 17. Mai 2022 begann für den Bäcker wie jeder andere Arbeitstag. Um 02:15 Uhr sollte seine Schicht beginnen, der Weg dorthin dauerte üblicherweise 15 bis 20 Minuten. Gegen 01:30 Uhr verließ er seine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Er ging zu seinem geparkten Auto, schloss es auf und legte seine Geldbörse hinein. Doch die Fahrt konnte nicht sofort beginnen. Die Windschutzscheibe war durch den nächtlichen Regen stark verschmutzt.
Um sicher fahren zu können, entschied sich der Mann, die Scheiben zu säubern. Er umrundete sein Fahrzeug und entfernte Laub und Dreck. Als er seine Arbeit beendet hatte und sich gegen 01:40 Uhr zur Fahrertür bewegte, geschah das Unglück. Er übersah eine Bordsteinkante, stolperte und stürzte zu Boden. Die Folge waren komplizierte Knochenbrüche an der rechten Hand und am linken Finger, die eine Operation und eine längere Behandlung nach sich zogen.
Warum lehnte die Unfallversicherung die Zahlung ab?
Für die zuständige Berufsgenossenschaft, die als gesetzliche Unfallversicherung fungiert, war der Fall keine Versicherte Tätigkeit. Mit Bescheid vom 5. August 2022 lehnte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ihre Argumentation stützte sich auf mehrere Pfeiler.
Erstens sei das Reinigen des Autos eine private Angelegenheit. Es diene der allgemeinen Instandhaltung des Fahrzeugs und stehe nicht in direktem Zusammenhang mit seiner Beschäftigung als Bäcker. Zweitens sei zwischen dem Verlassen der Wohnung (01:30 Uhr) und dem Unfall (01:40 Uhr) zu viel Zeit vergangen. Die zehnminütige Dauer zeige, dass es sich nicht um eine flüchtige, beiläufige Handlung gehandelt habe, sondern um eine geplante Aktion. Drittens sei die Verschmutzung vorhersehbar gewesen. Da das Auto bekanntermaßen unter Bäumen parkte, müsse man mit Laub und Schmutz nach einem Regen rechnen. Es habe sich also nicht um ein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis gehandelt, das eine sofortige Reaktion erforderte. Die Reinigung sei eine planbare Vorbereitungshandlung gewesen und falle daher in den unversicherten, privaten Bereich.
Mit welchen Argumenten wehrte sich der Bäcker?
Der Bäcker legte Widerspruch ein. Er argumentierte, dass die Reinigung der Scheiben zwingend notwendig war, um die Fahrt zur Arbeit überhaupt sicher antreten zu können. Es sei also keine private, sondern eine vorbereitende Handlung für den versicherten Arbeitsweg gewesen.
Er korrigierte auch den von der Versicherung angenommenen Zeitablauf. Die Reinigung selbst habe nur etwa drei Minuten gedauert. Die im Unfallbericht genannte Uhrzeit von 01:30 Uhr beziehe sich auf den Moment, in dem er seine Wohnungstür hinter sich schloss, nicht die Haustür des Gebäudes. Dazwischen habe er noch im Treppenhaus auf den Aufzug gewartet. Die von der Versicherung konstruierte Zeitspanne von zehn Minuten sei daher falsch.
Zudem betonte er, dass die Notwendigkeit der Reinigung unvorhersehbar war. Sie sei allein durch den Regen in der Nacht entstanden – eine Tatsache, die später sogar durch ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bestätigt wurde. Seine Handlung war also direkt durch die Witterung erzwungen und diente ausschließlich dem Zweck, sicher zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Wie definierte das Gericht den „versicherten Weg zur Arbeit“?
Das Sozialgericht Hamburg musste nun entscheiden. Dafür legte es zunächst die rechtlichen Maßstäbe fest. Ein Arbeitsunfall ist laut Gesetz ein Unfall, der infolge einer „versicherten Tätigkeit“ passiert. Das Gesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) zählt dazu ausdrücklich auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zur Arbeit.
Das Gericht stellte klar, dass nicht der Weg als geografische Strecke versichert ist, sondern die Handlung des „Sichfortbewegens“ auf diesem Weg. Der Versicherungsschutz beginnt dabei nicht an der eigenen Wohnungstür, sondern erst beim Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses.
Entscheidend für die Richter war die sogenannte Handlungstendenz des Versicherten. Das bedeutet, es kommt darauf an, welche Absicht die Person mit ihrer Handlung objektiv verfolgt. Die Frage ist immer: War die Handlung darauf ausgerichtet, den Arbeitsplatz zu erreichen? Das ist vergleichbar mit jemandem, der zum Sport geht: Das Packen der Sporttasche zu Hause ist noch keine sportliche Betätigung. Das Betreten des Fitnessstudios mit der klaren Absicht zu trainieren, ist es aber sehr wohl.
Zudem gehören zum versicherten Weg auch Handlungen, die dessen Zurücklegen erst ermöglichen oder sichern. Das klassische Beispiel hierfür ist das Eiskratzen am Auto im Winter. Solche Tätigkeiten sind keine privaten „eigenwirtschaftlichen“ Handlungen, sondern bilden mit dem eigentlichen Weg eine natürliche Einheit.
Warum war die Reinigung der Scheibe für das Gericht Teil des Arbeitsweges?
Auf dieser Grundlage bewertete das Gericht den Fall des Bäckers. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Sturz ein Arbeitsunfall war. Die Richter sahen die Reinigung der Autoscheiben nicht als eine Unterbrechung des Arbeitsweges, sondern als einen integralen Bestandteil davon.
Die Handlungstendenz des Bäckers war nach Auffassung des Gerichts ununterbrochen auf das Erreichen seiner Arbeitsstelle gerichtet. Er reinigte die Scheiben nicht aus allgemeinen oder privaten Motiven, sondern einzig und allein, um die Fahrt zur Arbeit sicher antreten zu können. Die Reinigung war damit eine notwendige Vorbereitungshandlung, die mit dem eigentlichen Weg eine „Natürliche Handlungseinheit“ bildete. Sie war eine unmittelbare Voraussetzung für die Fortbewegung.
Das Gericht folgte auch der Darstellung des Bäckers zum Zeitablauf und hielt seine Erklärung, dass er zunächst auf den Aufzug gewartet habe, für plausibel. Die kurze Dauer der Reinigung von etwa drei Minuten unterstrich den Charakter einer notwendigen, situationsbedingten Maßnahme und nicht einer ausgedehnten, privaten Autopflege.
Wie entkräftete das Gericht die Einwände der Versicherung?
Das Gericht setzte sich detailliert mit jedem Argument der Unfallversicherung auseinander und wies sie Punkt für Punkt zurück.
- Einwand 1: Die Reinigung sei eine private Tätigkeit.
Das Gericht widersprach entschieden. Es unterschied klar zwischen allgemeinen Wartungsarbeiten wie Tanken oder einer Inspektion, die der langfristigen Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs dienen und unversichert sind, und Handlungen, die situativ zur sicheren Durchführung des konkreten Arbeitsweges erforderlich sind. Das Säubern der Scheiben an diesem Morgen fiel eindeutig in die zweite Kategorie. Es diente nicht dem Auto an sich, sondern der Sicherheit des unmittelbar bevorstehenden Weges zur Arbeit. - Einwand 2: Die zehnminütige Dauer spreche gegen eine beiläufige Handlung.
Diesen Punkt verwarf das Gericht als nicht überzeugend. Es hielt die Erklärung des Bäckers für den Zeitablauf (Warten auf den Aufzug) für glaubhaft. Unabhängig davon sei die exakte Zeitdauer aber nicht das entscheidende Kriterium. Wichtiger sei die ununterbrochene Handlungstendenz, also die Absicht, zur Arbeit zu gelangen. Diese Absicht wurde durch die kurze Reinigung nicht aufgegeben. - Einwand 3: Die Verschmutzung sei vorhersehbar gewesen.
Auch hier folgte das Gericht nicht der Versicherung. Nur weil ein Auto unter Bäumen parkt, ist eine sicherheitsrelevante Verschmutzung nicht täglich zu erwarten oder gar planbar. Das Wettergutachten bestätigte den Regen in der Nacht, der die Reinigung erst notwendig machte. Es handelte sich um eine Reaktion auf eine aktuelle, witterungsbedingte Situation und nicht um eine vernachlässigte, planbare Grundreinigung.
Welches grundlegende Prinzip schützte den Bäcker am Ende?
Am Ende seiner Urteilsbegründung führte das Gericht einen entscheidenden Gedanken an. Es stellte sich die Frage, welche Konsequenzen eine andere Entscheidung hätte. Würde man die Reinigung vom Versicherungsschutz ausnehmen, entstünde ein unauflösbarer Widerspruch.
Ein Arbeitnehmer stünde dann vor einer unmöglichen Wahl: Entweder er nimmt sich die Zeit, die Scheiben für eine sichere Fahrt zu reinigen, und verliert dabei seinen Versicherungsschutz. Oder er fährt mit eingeschränkter Sicht los, um den Schutz nicht zu gefährden, handelt damit aber grob fahrlässig und gesetzeswidrig. Ein Unfall während der Fahrt mit schmutziger Scheibe wäre paradoxerweise versichert gewesen.
Ein solches Ergebnis, so das Gericht, könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Die gesetzliche Unfallversicherung dürfe niemanden bestrafen, der seinen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten nachkommt und für Sicherheit sorgt. Die Gesetze sollen Menschen nicht in solche Konflikte zwingen.
Aus diesem Grund entschied das Gericht, dass die Reinigung der Windschutzscheibe eine notwendige und damit versicherte Tätigkeit war. Der Sturz des Bäckers wurde als Arbeitsunfall anerkannt, und die Versicherung musste für die Folgen aufkommen.
Wichtigste Erkenntnisse
Der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg umfasst alle Handlungen, die dessen sichere Durchführung ermöglichen oder erfordern.
- Handlungstendenz entscheidet über Versicherungsschutz: Solange ein Arbeitnehmer durchgängig darauf ausgerichtet handelt, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, bleibt er versichert – auch bei notwendigen Zwischentätigkeiten wie dem Reinigen verschmutzter Autoscheiben.
- Verkehrssicherheit bricht Privatbereich-Regel: Tätigkeiten am Fahrzeug gelten nicht automatisch als private Angelegenheit, wenn sie unmittelbar der Fahrsicherheit für den konkreten Arbeitsweg dienen und nicht der allgemeinen Fahrzeugpflege.
- Gesetze dürfen sich nicht widersprechen: Die Unfallversicherung kann niemanden vor die Wahl stellen, entweder seine Verkehrssicherheitspflicht zu erfüllen oder seinen Versicherungsschutz zu behalten.
Wer pflichtgemäß für Sicherheit sorgt, bevor er zur Arbeit fährt, verdient rechtlichen Schutz und nicht rechtliche Bestrafung.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihr Sturz beim Windschutzscheiben-Reinigen auf dem Arbeitsweg abgelehnt? Lassen Sie die Anerkennung Ihres Arbeitswegunfalls in einer unverbindlichen Ersteinschätzung prüfen.
Das Urteil in der Praxis
Muss man seine Sicherheit opfern, um versichert zu sein? Das Sozialgericht Hamburg sagt klar: Nein! Dieses Urteil ist ein entscheidendes Signal, dass die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmer nicht in ein paradoxes Dilemma zwischen Verkehrssicherheit und Leistungsanspruch zwingen darf. Es manifestiert, dass notwendige, situationsbedingte Vorbereitungshandlungen, die der unmittelbaren Sicherheit des Arbeitsweges dienen, integraler Bestandteil des versicherten Weges sind. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Klarstellung und Stärkung des Arbeitnehmerschutzes, die spekulative Ablehnungen zukünftig erschwert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter dem versicherten Weg zur Arbeit im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung?
Der versicherte Weg zur Arbeit umfasst die Handlung, sich zum Arbeitsplatz fortzubewegen, und beginnt üblicherweise erst beim Verlassen des Wohnhauses. Dieser Schutz ist gesetzlich geregelt, beispielsweise in § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs VII.
Man kann sich das wie den Startpunkt eines Rennens vorstellen: Der Schutz fängt nicht schon an, wenn man sich im Haus auf den Weg vorbereitet, sondern erst, wenn man die Startlinie – die Außentür des Wohngebäudes – überschreitet und sich aktiv auf den Weg macht.
Zum versicherten Weg gehören auch Handlungen, die das sichere Zurücklegen des Weges erst ermöglichen oder sichern. Dies ist der Fall, wenn die Absicht, den Arbeitsplatz zu erreichen, ununterbrochen bestehen bleibt. Eine solche notwendige Vorbereitungshandlung, wie zum Beispiel das Befreien von Autoscheiben von Laub oder Eis, bildet dann mit dem eigentlichen Weg eine „natürliche Einheit“ und gilt als versichert. Entscheidend ist dabei die sogenannte „Handlungstendenz“, also ob die betreffende Handlung objektiv darauf abzielt, den Arbeitsplatz zu erreichen.
Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, zwischen der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und dem Erhalt ihres Versicherungsschutzes wählen zu müssen.
Welche Arten von Vorbereitungshandlungen vor dem eigentlichen Arbeitsweg können ebenfalls versichert sein?
Nicht nur das reine Fahren auf dem Weg zur Arbeit ist versichert, sondern auch bestimmte Vorbereitungshandlungen, die das sichere Antreten oder Zurücklegen dieses Weges erst ermöglichen. Dies umfasst Tätigkeiten, die unmittelbar notwendig sind, um sicher zum Arbeitsplatz zu gelangen.
Stellen Sie sich vor, der Weg zur Arbeit ist ein Fußballspiel. Der eigentliche Anstoß ist der Beginn der Fahrt. Doch manchmal sind vorbereitende Maßnahmen nötig, damit das Spiel überhaupt stattfinden kann, wie das Entfernen von Schnee vom Spielfeld. Diese notwendigen Handlungen, die das „Spiel“ erst ermöglichen, werden als Teil des Ganzen betrachtet.
Gerichte sehen solche Handlungen als Teil des versicherten Arbeitsweges an, wenn sie situativ erforderlich sind und nicht der allgemeinen Wartung oder Pflege eines Fahrzeugs dienen. Ein klassisches Beispiel ist das Eiskratzen am Auto im Winter. Ebenso kann das Entfernen von sicherheitsrelevanten Verschmutzungen von der Windschutzscheibe dazu gehören, wenn dies durch aktuelle Wetterverhältnisse erzwungen wird und die Sicht für die Fahrt zur Arbeit beeinträchtigt. Es kommt darauf an, dass die Absicht der Person ununterbrochen auf das Erreichen des Arbeitsplatzes gerichtet ist und die Handlung direkt diesem Zweck dient.
Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer nicht zwischen ihrer Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung wählen müssen.
Was bedeutet das Prinzip der „Handlungstendenz“ für die Beurteilung eines Unfalls auf dem Arbeitsweg?
Das Prinzip der „Handlungstendenz“ beschreibt die objektive Absicht oder Zielrichtung einer Handlung und ist entscheidend dafür, ob ein Vorfall auf dem Weg zur Arbeit als versicherter Arbeitsunfall gilt. Es geht darum, ob die betreffende Handlung objektiv darauf ausgerichtet war, den Arbeitsplatz zu erreichen.
Man kann es sich wie bei einem Sportler vorstellen: Das bloße Packen der Sporttasche zu Hause ist noch keine versicherte sportliche Betätigung. Betritt die Person jedoch das Fitnessstudio mit der klaren Absicht zu trainieren, beginnt die versicherte Tätigkeit. Genauso wird beim Arbeitsweg beurteilt, ob die Handlung schon dem Weg zur Arbeit dient.
Dieses Prinzip ist wichtig, um festzustellen, ob eine Tätigkeit – auch eine vorbereitende – unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Ist die Handlungstendenz ununterbrochen darauf gerichtet, den Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Schutz greifen. Dazu gehören auch Handlungen, die das sichere Zurücklegen des Arbeitsweges erst ermöglichen, wie beispielsweise das Entfernen von Eis von der Windschutzscheibe im Winter.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Arbeitsweg begeben und dabei notwendige Handlungen zur Sicherheit oder Ermöglichung des Weges vornehmen, nicht ihren Versicherungsschutz verlieren.
Wann ist eine Unterbrechung des Arbeitsweges versichert oder nicht mehr versichert?
Eine Unterbrechung des Arbeitsweges ist dann nicht mehr versichert, wenn sie privaten Zwecken dient; sie bleibt jedoch versichert, wenn sie eine kurze, situativ notwendige Handlung ist, die dazu dient, den Arbeitsweg sicher fortzusetzen. Solche notwendigen Handlungen geben die Absicht, den Arbeitsplatz zu erreichen, nicht auf.
Man kann sich das vorstellen wie bei einem Reisenden: Eine kurze Pause, um eine Landkarte zu prüfen, gehört zur Reise dazu, da sie dem Ziel dient. Ein längerer Abstecher zu einem privaten Besuch hingegen würde die direkte Reiseroute unterbrechen und den eigentlichen Zweck vorübergehend in den Hintergrund treten lassen.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist die sogenannte „Handlungstendenz“, also die objektive Absicht, die eine Person mit ihrer Handlung verfolgt. Es wird geprüft, ob die Handlung darauf ausgerichtet war, den Arbeitsplatz zu erreichen. Handlungen, die das sichere Zurücklegen des Weges erst ermöglichen oder sichern – wie etwa das Eiskratzen am Auto im Winter –, sind Teil des versicherten Arbeitsweges. Private Tätigkeiten wie allgemeine Wartungsarbeiten am Fahrzeug gehören hingegen nicht dazu. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die Handlung eine notwendige Voraussetzung für die Fortbewegung ist oder einen eigenwirtschaftlichen, privaten Zweck verfolgt.
Diese Regelung stellt sicher, dass Personen, die ihren Pflichten zur Sicherheit im Straßenverkehr nachkommen, dabei nicht ihren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren.
Warum ist es für Arbeitnehmer wichtig, dass sicherheitsrelevante Handlungen vor dem Arbeitsweg versichert sind?
Es ist für Arbeitnehmer entscheidend, dass sicherheitsrelevante Handlungen unmittelbar vor Antritt des Arbeitsweges versichert sind, um einen unauflösbaren Widerspruch zwischen Verkehrssicherheit und Versicherungsschutz zu vermeiden. Ohne diesen Schutz stünde ein Arbeitnehmer vor einer unmöglichen Wahl: Entweder er handelt sicher und gesetzeskonform, indem er beispielsweise verschmutzte Scheiben reinigt, riskiert dabei jedoch, bei einem Unfall den Versicherungsschutz zu verlieren. Oder er fährt mit eingeschränkter Sicht los, um den Schutz nicht zu gefährden, handelt damit aber grob fahrlässig und gesetzeswidrig.
Ein solches Ergebnis ist nicht im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren übergeordnetes Ziel ist es, sicheres und verantwortungsbewusstes Verhalten im Arbeitsleben und auf dem Weg dorthin zu fördern. Es darf niemand bestraft werden, der seinen straßenverkehrsrechtlichen Pflichten nachkommt und für Sicherheit sorgt.
Gerichtliche Entscheidungen, die notwendige Vorbereitungshandlungen für den Arbeitsweg als integralen Bestandteil der versicherten Tätigkeit anerkennen, schaffen daher dringend benötigte Rechtssicherheit. Sie ermutigen Arbeitnehmer, ihre Pflichten im Straßenverkehr zu erfüllen, ohne Angst vor dem Verlust ihres Schutzes bei einem Unfall. Diese Regelung sichert das Vertrauen in ein System, das die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer umfassend schützen soll.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit passiert – dazu gehört auch der Weg zur Arbeit. Das Gesetz schützt nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dann die Kosten für Behandlung und eventuelle Folgeschäden.
Beispiel: Der Bäcker stürzte beim Reinigen seiner Autoscheiben, bevor er zur Arbeit fahren wollte. Das Gericht erkannte dies als Arbeitsunfall an, weil die Reinigung eine notwendige Vorbereitung für den sicheren Arbeitsweg war.
Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer bestimmter Branchen. Sie zahlt, wenn Beschäftigte bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin einen Unfall erleiden. Jede Branche hat ihre eigene Berufsgenossenschaft, die von den Arbeitgebern finanziert wird.
Beispiel: Die Berufsgenossenschaft des Bäckers lehnte zunächst ab zu zahlen, weil sie das Reinigen der Autoscheiben als private Tätigkeit ansah und nicht als Teil des versicherten Arbeitsweges.
Handlungstendenz
Die Handlungstendenz beschreibt, welche Absicht eine Person objektiv mit ihrer Handlung verfolgt – entscheidend ist, ob sie darauf ausgerichtet war, den Arbeitsplatz zu erreichen. Gerichte prüfen nicht nur, was jemand getan hat, sondern vor allem, warum er es getan hat. War die Handlung auf die Arbeit ausgerichtet oder diente sie privaten Zwecken?
Beispiel: Der Bäcker reinigte seine Autoscheiben nicht aus privaten Motiven, sondern einzig, um sicher zur Arbeit fahren zu können. Seine Handlungstendenz war ununterbrochen darauf gerichtet, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Natürliche Handlungseinheit
Eine natürliche Handlungseinheit entsteht, wenn verschiedene Handlungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie zusammen als eine einzige Tätigkeit gelten. Vorbereitende Maßnahmen, die absolut notwendig sind, um den Arbeitsweg anzutreten, verschmelzen mit dem eigentlichen Weg zu einer Einheit und sind deshalb mitversichert.
Beispiel: Das Reinigen der Autoscheiben und die anschließende Fahrt zur Arbeit bildeten eine natürliche Handlungseinheit, weil die Reinigung eine unmittelbare Voraussetzung für die sichere Fortbewegung war.
Versicherte Tätigkeit
Eine versicherte Tätigkeit ist jede Handlung, die unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt – das umfasst nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch den direkten Weg dorthin. Das Gesetz definiert genau, welche Aktivitäten geschützt sind. Passiert dabei ein Unfall, zahlt die Versicherung.
Beispiel: Für den Bäcker war umstritten, ob das Reinigen der Autoscheiben eine versicherte Tätigkeit war. Das Gericht entschied: Ja, weil es eine notwendige Vorbereitung für den versicherten Arbeitsweg darstellte.
Widerspruch
Ein Widerspruch ist ein formeller Einspruch gegen eine Entscheidung der Versicherung, mit dem man eine erneute Prüfung des Falls fordert. Lehnt die Unfallversicherung einen Antrag ab, kann der Betroffene binnen eines Monats widersprechen. Die Versicherung muss den Fall dann noch einmal überprüfen.
Beispiel: Nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, legte der Bäcker Widerspruch ein und argumentierte, dass die Scheibenreinigung zwingend notwendig für den sicheren Arbeitsweg war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Arbeitsunfall und der versicherte Weg zur Arbeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)
Ein Arbeitsunfall umfasst Unfälle, die sich auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte ereignen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Norm ist die Grundlage dafür, ob der Sturz des Bäckers überhaupt als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, da er sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte ereignete.
Handlungstendenz
Dieses Prinzip fragt danach, welche objektive Absicht eine Person mit ihrer Handlung verfolgt, um ihren Versicherungsschutz zu beurteilen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Handlungstendenz des Bäckers war entscheidend, da er die Scheiben nicht aus privaten Motiven, sondern einzig und allein für die sichere Fahrt zur Arbeit reinigte.
Natürliche Handlungseinheit
Zum versicherten Weg gehören auch Handlungen, die das sichere Antreten oder Zurücklegen dieses Weges erst ermöglichen und eine untrennbare Einheit mit ihm bilden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah die notwendige Reinigung der Autoscheiben als Teil einer natürlichen Handlungseinheit mit dem eigentlichen Arbeitsweg an, da sie dessen sicheres Antreten unmittelbar vorbereitete.
Schutzprinzip der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung soll Arbeitnehmer schützen und darf nicht zu unsicheren oder gesetzwidrigen Verhaltensweisen zwingen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieses Prinzip war leitend für die Gerichtsentscheidung, um zu vermeiden, dass der Bäcker zwischen der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und dem Verlust seines Versicherungsschutzes wählen müsste.
Das vorliegende Urteil
SG Hamburg – Az.: S 40 U 140/23 D – Urteil vom 20.06.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


