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Wegfall Krankengeld mit Beginn der Erwerbsminderungs- bzw. Altersrente

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 77/18 – Urteil vom 07.03.2019

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten. Er war ab dem 2. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von seiner bisherigen Krankenkasse bis zum Kassenwechsel Krankengeld.

Am 27. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld ab dem 1. März 2015.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 stellte die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers aufgrund der in der Vergangenheit angenommenen Versicherungspflicht im Rahmen einer Künstlertätigkeit (Künstlersozialkasse) ab dem 1. März 2015 vorläufig fest. Über die Höhe des Krankengeldes könne erst nach Klärung der Arbeitnehmertätigkeit beim Oberlandesgericht Hamburg abschließend entschieden werden.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Das Krankengeld müsse höher sein, da er nicht Künstler und Publizist sei, sondern Rechtsreferendar.

Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 berechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der Referendarstätigkeit des Klägers das Krankengeld ab dem 1. März 2015 neu. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin hat der Kläger am 2. Mai 2016 Klage erhoben. Die Unterhaltsbeihilfe, die er als Referendar erhalte, sei rentenversicherungsfrei, „aber nur weil eine Anwartschaft begründet wird. Diese wird nicht für meinen Krankengeldanspruch begründet. Eine Lücke im Verlauf der Rentenversicherung war nicht vorgesehen“.

Mit Bescheiden vom 12. Juli 2016 und vom 6. März 2017 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die von ihm entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung würden ihm erstattet, da ihm ab 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden und der Anspruch auf Krankengeld damit entfallen sei. Den Widerspruch des Klägers hiergegen hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 zurückgewiesen.

Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, es gehe ihm um einen rechtswidrigen Krankengeldbescheid, wobei das Krankengeld nicht gezahlt worden, seine Rente aber von der D. Bund (D.) kassiert worden sei. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Krankengeld wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung nicht zu. Es erfolge die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches direkt bei der D …

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2018 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf (höheres) Krankengeld. Denn für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bezögen, ende ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an. Für den Kläger habe der Anspruch auf Krankengeld gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V mit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung daher am 1. Februar 2015 geendet.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er vorträgt, das Sozialgericht habe sein Begehren überhaupt nicht verstanden. Der Krankengeldbescheid sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Das habe nichts mit der Rente zu tun, sondern folge daraus, dass die Unterhaltsbeihilfe eine Sozialleistung sei, die im Krankheitsfalle fortzuzahlen gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9.6.2015 in der Fassung des Bescheides vom 15. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7. März 2019 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin konnte zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden, da das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat ihr durch Beschluss vom 22. August 2018 die Berufung übertragen hat (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2018 ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung aus den in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 17. Juli 2018 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird.

Die weiteren Einlassungen des Klägers sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu tragen. Dabei kann dahinstehen, ob der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 bei sachgerechter Auslegung des Verfügungssatzes „Der Anspruch auf Krankengeld entfällt mit dem Beginn der Rente“ nicht ohnehin die vom Kläger begehrte Aufhebung der Krankenbewilligung enthält. Selbst wenn man diesen Verfügungssatz nicht als Aufhebung der Krankengeldbewilligung verstehen will, fehlt dem Kläger für eine solche Aufhebung der Bewilligung das Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei der Bewilligung von Krankengeld handelt es sich um einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Beseitigung weder die Rechtsstellung des Klägers noch dessen wirtschaftliche Stellung verbessern kann. Wenn der Kläger meint, ihm habe stattdessen die höhere Unterhaltsbeihilfe weiterhin zugestanden, wäre Ansprechpartner insoweit der ehemalige Dienstherr und nicht die Beklagte. Da sich ein derartiger Anspruch, so er denn bestünde, jedenfalls auch auf den Spitzbetrag erstrecken würde, kann die begehrte Entscheidung auch insoweit die Stellung des Klägers nicht verbessern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.

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