Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Besteht Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist eine Feier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung?
- Wer muss die betriebliche Weihnachtsfeier veranlassen?
- Warum scheiterte die Revision?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich versichert, wenn mein Team die Weihnachtsfeier komplett selbst organisiert und bezahlt?
- Reicht eine wohlwollende E-Mail meines Chefs aus, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen?
- Besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn nur meine Abteilung und nicht die ganze Firma feiert?
- Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft meinen Unfall bei der Teamfeier als Freizeitvergnügen einstuft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 7/13 R
Das Wichtigste im Überblick
Die selbst organisierte Weihnachtsfeier des Teams war kein Arbeitsunfall.
- Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin zurück.
- Die Betriebsleitung hatte die Feier nicht veranlasst oder gebilligt.
- Gute Wünsche des Bereichsleiters reichten dafür nicht aus.
- Nur Teammitglieder feierten; Leitungspersonen fehlten völlig.
- Gericht: BSG
- Datum: 26.06.2014
- Aktenzeichen: B 2 U 7/13 R
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: gesetzliche Unfallversicherung, Sozialrecht, Arbeitsunfall
- Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte, Teamleitungen, Unfallversicherungsträger
Besteht Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) liegt ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vor, wenn eine Verrichtung objektiv und subjektiv darauf gerichtet ist, dem Unternehmen unmittelbar zu dienen. Das bedeutet konkret: Objektiv muss die Tätigkeit tatsächlich dem Betriebszweck dienen, subjektiv muss der Beschäftigte gerade in dieser Absicht handeln – beides muss zusammenfallen. Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier fällt als versicherte Tätigkeit deshalb nur unter diesen gesetzlichen Schutz, wenn die Unternehmensleitung das Fest explizit als eigene gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder ausrichten lässt. Eine bloße Kenntnisnahme, Hinnahme oder eine allgemeine Förderung durch den Arbeitgeber reichen rechtlich nicht aus, um einen solchen Versicherungsschutz zu begründen.
Eine Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt im Hinblick auf diesen Grund für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. – so das Bundessozialgericht
Ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2014 (Az. B 2 U 7/13 R) verdeutlicht die strengen rechtlichen Hürden, an denen die Klage auf Anerkennung letztlich scheiterte. Eine Fachassistentin eines Berliner Jobcenters begehrte die formelle Feststellung eines Arbeitsunfalls, nachdem sie während der Weihnachtsfeier ihres Teams in einem Bowlingcenter verunglückt war. Die Frau hatte auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe übersehen, stürzte und verletzte sich. Die zuständige Berufsgenossenschaft – das ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger, der für Arbeitnehmer zuständig ist und über die Anerkennung von Arbeitsunfällen entscheidet – hatte die von ihr geforderte Einstufung bereits am 25. März 2009 per Bescheid sowie mit einem späteren Widerspruchsbescheid vom 19. August 2009 abgelehnt. Ein solcher Widerspruchsbescheid ist die behördliche Antwort auf den Einspruch der Betroffenen: Die Berufsgenossenschaft hatte ihre ablehnende Entscheidung also auch nach Überprüfung nochmals bestätigt.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung steht in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann unter Unfallschutz, wenn die Unternehmensleitung die Feier als eigene gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder ausrichten lässt. Die bloße Kenntnisnahme, Duldung oder die Übermittlung guter Wünsche durch Vorgesetzte begründet keinen rechtlichen Schutz.
- Veranlasst eine untergeordnete organisatorische Einheit eine Veranstaltung, verneint die Rechtsprechung den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sofern die Betriebsleitung diese Teileinheit nicht ausdrücklich dazu ermächtigt oder beauftragt hat.

Wann ist eine Feier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung?
Das Gesetz verlangt für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, dass diese grundsätzlich allen Beschäftigten eines Unternehmens offensteht. Ausnahmen von dieser Gesamtteilnahme akzeptieren Rechtssprecher nur dann, wenn beispielsweise die schiere Betriebsgröße oder besondere betriebliche Ausnahmefälle ein gemeinsames Zusammentreffen faktisch unmöglich machen. Zudem ist meist die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung oder einer von ihr im Vorfeld beauftragten Person erforderlich. In jedem Fall muss die Veranstaltung unzweifelhaft von der Autorität der Betriebsführung getragen werden.
Prüfen Sie vor jeder Feier: Wurden wirklich alle Beschäftigten eingeladen – oder nur Ihr Team? War die Unternehmensleitung anwesend oder hatte sie zumindest jemanden offiziell beauftragt? Wenn Sie beide Fragen nicht mit Ja beantworten können, bewegen Sie sich wahrscheinlich im privaten Bereich ohne Unfallversicherungsschutz.
Die Struktur des besagten Jobcenters offenbarte das Dilemma der betroffenen Angestellten. Die Behörde war in drei große Bereiche mit insgesamt 22 Teams unterteilt. Die Frau arbeitete in einem von zwei Teams der sogenannten Eingangszone, dem jeweils 18 bis 20 Beschäftigte angehörten. Am 16. Dezember 2008 veranstaltete ausschließlich dieses kleine Team von 15 bis 19 Uhr ein Fest außerhalb der regulären Arbeitszeit. Die Mitglieder organisierten die Zusammenkunft komplett selbst und haben die Feier auch aus eigener Tasche bezahlt. Weder der Geschäftsführer des Jobcenters noch der zuständige Bereichsleiter nahmen an dem Nachmittag im Bowlingcenter teil. Die Mitarbeiterin rechtfertigte ihr Vorgehen vergeblich mit dem Argument, dass eine einzelne Weihnachtsfeier für alle 22 Teams des Jobcenters aufgrund des enormen organisatorischen und finanziellen Aufwands ohnehin nicht realisierbar gewesen wäre.
Wer muss die betriebliche Weihnachtsfeier veranlassen?
Ohne eine offizielle Veranlassung, Organisation oder die ausdrückliche Billigung durch die oberste Führungsetage fehlt einer Veranstaltung der betriebliche Charakter. Zwar kann unter Umständen auch das Einvernehmen einer untergeordneten Einheitsleitung genügen, doch dies gilt nur so lange, wie diese Ebene zuvor von der Geschäftsführung explizit dazu ermächtigt wurde. Der alleinige Ansatz einer Führungskraft, die Verbundenheit zwischen den Angestellten eines Teams und deren Leitung stärken zu wollen, reicht für den gesetzlichen Schutz nicht aus.
Im juristischen Streit um die Einordnung der Feier berief sich die verletzte Assistentin maßgeblich auf einen elektronischen Gruß ihres Vorgesetzten.
Gute Wünsche ersetzen keine formelle Billigung
Der Bereichsleiter der Behörde hatte dem Team im Vorfeld eine E-Mail mit guten Wünschen für die Feierlichkeiten gesendet. Das Gericht wertete diese Nachricht bei der Überprüfung des Sachverhalts jedoch lediglich als zustimmende Kenntnisnahme des Ausflugs. Die Richter urteilten klar, dass eine solche Mail keinesfalls einer offiziellen Billigung als betriebliche Veranstaltung oder gar einer Beauftragung durch die eigentliche Unternehmensleitung entspricht. Weder der Geschäftsführer noch der Bereichsleiter selbst hatten das Fest in irgendeiner Form angeregt oder organisiert.
Durch die in einer E-Mail geäußerten guten Wünsche des Bereichsleiters an die Beschäftigten des Teams nahm dieser die Feier zwar zustimmend zur Kenntnis, erklärte diese damit jedoch nicht, ggf als Vertreter des Geschäftsführers des Jobcenters, zur betrieblichen von der Unternehmensleitung getragenen Gemeinschaftsveranstaltung. – so das Bundessozialgericht
Fehlende Befugnis der direkten Vorgesetzten
Auch die Tatsache, dass die Teamleiterin intensiv in die Organisation eingebunden war, wendete das Blatt für die Angestellte nicht. Den Richtern fehlte jeglicher belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass das Unternehmen die Teamleiterin formell ermächtigt hätte, stellvertretend für eine Gesamtveranstaltung ein isoliertes Fest für ihren Bereich durchzuführen. Aus diesem Grund konnte die alleinige Initiative der Teamleiterin das nach dem Gesetz unabdingbare Einvernehmen der obersten Betriebsleitung nicht ersetzen.
Praxis-Hinweis: Offizielle Rückendeckung
Ob eine Teamfeier unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, hängt nicht von der guten Absicht der Kollegen ab, sondern allein von der offiziellen Rückendeckung der Unternehmensführung. Wenn Ihre Abteilung die Feier selbst organisiert, aus eigener Tasche bezahlt und der Vorgesetzte lediglich nette Grüße per E-Mail schickt, handelt es sich rechtlich um private Freizeit. Damit Versicherungsschutz besteht, muss die Geschäftsführung oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Führungsebene die Veranstaltung nachweisbar initiieren, finanziell tragen oder als offizielle Betriebsfeier genehmigen.
Warum scheiterte die Revision?
Fehlen die notwendigen Voraussetzungen für eine betriebliche Veranstaltung, weisen obere Instanzen die Revisionen gegen Klageabweisungen endgültig zurück. Arbeitsrechtlich ordnet der Gesetzgeber solche Feiern ohne eine sichtbare Veranlassung durch die Unternehmensleitung der rein privaten Freizeitgestaltung zu, wonach jeglicher Schutz der Unfallversicherung in rechtlicher Hinsicht hinfällig wird.
Hatten Sie einen Unfall auf einer Feier, die Ihr Team selbst organisiert und bezahlt hat, wird die Berufsgenossenschaft Ihren Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Sammeln Sie trotzdem alle Belege: Wer hat eingeladen? Gab es eine offizielle Genehmigung der Geschäftsführung? Hat das Unternehmen Kosten übernommen? Diese Dokumente entscheiden über Ihren Versicherungsschutz.
Die unterschiedlichen Beurteilungen der Gerichte zeigten sich klar im vorangegangenen Instanzenweg, bevor das Bundessozialgericht die Sache final bewertete. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es drei Ebenen: Das Sozialgericht entscheidet als erste Instanz, das Landessozialgericht als zweite und das Bundessozialgericht als letzte. Während das Sozialgericht Berlin am 16. Dezember 2010 der Klage der Frau zunächst stattgegeben hatte, hob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dieses Urteil am 29. November 2012 wieder auf und wies das Begehren ab. Die abschließende Revision beim Bundessozialgericht prüft dabei nicht mehr den Sachverhalt neu, sondern nur, ob die unteren Gerichte das Recht korrekt angewendet haben.
Kassel bestätigt die Klageabweisung
Das Bundessozialgericht schloss sich bei seiner Entscheidung vollumfänglich der Auffassung der zweiten Instanz an. Das höchste Gericht sah es als erwiesen an, dass der Sturz über die Stufe an der Bowlingbahn kein Arbeitsunfall war. Wesentlich war für das Gericht die Feststellung des Landessozialgerichts, dass die Veranstaltung zu keinem Zeitpunkt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer stand. Der Senat – also das Gremium aus mehreren Berufsrichtern, das am Bundessozialgericht gemeinsam über den Fall berät und entscheidet – ließ es aufgrund dieses bereits eindeutigen Ausschlusskriteriums im Verlauf sogar offen, ob zusätzlich gegen einen Versicherungsschutz gesprochen hatte, dass nicht alle Angestellten teilnehmen konnten und keine höheren Leitungspersonen bei der Feierlichkeit anwesend waren. Da die Revision der Angestellten vollständig scheiterte, entschied das Bundessozialgericht begleitend, dass die entstandenen Verfahrenskosten für die Beteiligte nicht erstattet werden.
Was jetzt? Sind Sie bei einer Teamfeier verunglückt und die Berufsgenossenschaft hat Ihren Unfall nicht anerkannt, prüfen Sie: Lag eine schriftliche Beauftragung oder Genehmigung durch die Geschäftsführung vor? Gab es nur informelle Grüße Ihres Vorgesetzten, haben Sie vor den Sozialgerichten kaum Erfolgsaussichten. Planen Sie gerade eine Abteilungfeier, sichern Sie sich jetzt die offizielle Rückendeckung Ihrer Unternehmensführung – schriftlich, nicht nur per E-Mail-Gruß.
Warum kein Schutz bei Teamfeiern?
Das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 7/13 R) hat als höchste sozialgerichtliche Instanz entschieden – dieses Urteil bindet alle Sozialgerichte und Berufsgenossenschaften in Deutschland. Das bedeutet konkret: Die untergeordneten Gerichte und Behörden müssen die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in vergleichbaren Fällen übernehmen und können nicht anders entscheiden. Der Fall zeigt: Selbst wenn ein Vorgesetzter per E-Mail gute Wünsche schickt und die Teamleiterin mitfeiert, reicht das nicht für Versicherungsschutz. Übertragbar ist die Entscheidung auf alle Abteilungs- oder Teamfeiern, die ohne ausdrückliche Anweisung der Geschäftsführung stattfinden.
Planen Sie eine Teamfeier, fordern Sie vorab eine schriftliche Bestätigung der Unternehmensleitung ein, dass es sich um eine offizielle Betriebsveranstaltung handelt. Nur so haben Sie im Unfallfall Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hat die Geschäftsführung bereits abgelehnt oder gar nicht reagiert, organisieren Sie bewusst eine Privatfeier – und wissen, dass Sie bei einem Unfall auf Ihre eigene Kranken- und Unfallversicherung angewiesen sind.
Unfall auf der Teamfeier? So sichern Sie Ihren Anspruch
Die Ablehnung durch die Berufsgenossenschaft ist nicht das letzte Wort. Gerade bei unklaren Genehmigungen oder fehlender schriftlicher Billigung der Geschäftsführung lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Feier-Situation, sichert entscheidende Fristen und entwickelt mit Ihnen eine erfolgversprechende Strategie für das sozialgerichtliche Verfahren.
Experten-Kommentar
Hier droht im Ernstfall oft ein bitteres Erwachen bei der Haftung: Arbeitgeber winken bei der Bitte um schriftliche Genehmigung einer Teamfeier meist deshalb ab, weil sie steuerliche Konsequenzen oder Überstundenforderungen fürchten. Passiert dann doch ein Unfall, distanziert sich die Chefetage aus Angst vor steigenden Beiträgen zur Berufsgenossenschaft oft fluchtartig von der Veranstaltung.
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Thema frühzeitig entkräften und die Freigabe geschickt als reine Formsache für den Versicherungsschutz präsentieren. Verweigert die Chefetage dennoch die Unterschrift, feiert man auf eigenes Risiko und sollte zumindest eine private Unfallversicherung im Hinterkopf haben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich versichert, wenn mein Team die Weihnachtsfeier komplett selbst organisiert und bezahlt?
Nein, bei selbst organisierten und aus eigener Tasche bezahlten Team-Weihnachtsfeiern besteht in der Regel kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Rechtlich gilt eine solche Feier dann als private Freizeitveranstaltung, nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 8 SGB VII setzt voraus, dass die Feier vom Unternehmen als eigene betriebliche Veranstaltung veranlasst oder zumindest ausdrücklich durch die Unternehmensleitung getragen wird. Wenn das Team die Location selbst bucht, die Kosten selbst trägt und die Führung nur am Rand davon weiß, fehlt dieser notwendige betriebliche Bezug. Eine bloße Anwesenheit einzelner Vorgesetzter oder freundliche Grüße per E-Mail reichen dafür nicht aus. Deshalb wird ein Sturz bei einer solchen Feier regelmäßig nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Anders kann es nur sein, wenn die Geschäftsführung oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Führungskraft die Feier offiziell organisiert, genehmigt oder finanziert hat. Wer nach einem Unfall prüfen will, ob doch Schutz besteht, sollte deshalb Belege für Buchung, Kostenübernahme und Einladung durch die Unternehmensleitung sichern.
Reicht eine wohlwollende E-Mail meines Chefs aus, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen?
Nein, eine wohlwollende E-Mail des Chefs reicht für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Maßgeblich ist nicht die freundliche Kenntnisnahme, sondern eine formelle Billigung oder Beauftragung durch die Unternehmensleitung oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person.
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt eine Feier nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn sie dem Unternehmen rechtlich zugerechnet werden kann. Nach § 8 SGB VII genügt dafür nicht, dass ein Vorgesetzter gute Wünsche sendet oder die Veranstaltung bloß hinnimmt, denn das ist keine offizielle Entscheidung des Betriebs. Entscheidend ist, dass die Leitung die Feier als eigene betriebliche Veranstaltung initiiert, genehmigt oder jemanden dafür wirksam ermächtigt hat. Eine bloße Mail zeigt daher regelmäßig nur Zustimmung im Alltag, nicht aber die rechtliche Übernahme der Veranstaltung durch den Arbeitgeber.
Anders kann es nur sein, wenn in der Nachricht ausdrücklich steht, dass die Feier als offizielle Betriebsveranstaltung stattfindet und der Absender dafür auch Vertretungsmacht hatte. Fehlt dieser Nachweis, bleibt die Veranstaltung rechtlich privat, selbst wenn der direkte Chef davon wusste und sie gut fand.
Besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn nur meine Abteilung und nicht die ganze Firma feiert?
Grundsätzlich nein, eine reine Abteilungsfeier ist nur dann versichert, wenn die Geschäftsführung sie ausdrücklich als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung für diesen Bereich beauftragt hat. Eine betriebliche Feier muss grundsätzlich allen Beschäftigten offenstehen; eine bloße Team- oder Abteilungsrunde genügt dafür nicht.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz knüpft an eine Veranstaltung an, die vom Unternehmen selbst getragen und nicht nur von einer Untereinheit organisiert wird. Deshalb reicht es rechtlich nicht aus, dass nur die Abteilung feiert, der Vorgesetzte freundlich mitgeht oder die Firma die Feier stillschweigend hinnimmt. Entscheidend ist, dass die oberste Leitung die Feier als offizielle Ersatzveranstaltung für den betroffenen Unternehmensbereich vorher klar autorisiert. Das folgt aus der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 SGB VII, die eine betriebliche Veranlassung verlangt.
Das Argument, eine Feier für die ganze Firma sei bei einem großen Betrieb unpraktisch oder zu teuer, hilft allein nicht weiter. Versicherungsschutz kann nur dann bestehen, wenn gerade diese Abteilung organisatorisch von der Unternehmensleitung mit einer offiziellen Gemeinschaftsveranstaltung betraut wurde und das nach außen erkennbar ist.
Was kann ich tun, wenn die Berufsgenossenschaft meinen Unfall bei der Teamfeier als Freizeitvergnügen einstuft?
Sie müssen fristgerecht Widerspruch einlegen und Belege sichern, die eine offizielle Veranlassung oder Finanzierung der Teamfeier durch die Geschäftsführung zeigen. Ohne solche Nachweise bleibt die Einstufung als private Freizeitveranstaltung meist bestehen.
Nach dem Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch bei der Berufsgenossenschaft einlegen. Entscheidend ist dann nicht, dass die Feier irgendwie „betrieblich“ wirkte, sondern dass die Unternehmensleitung sie als eigene Gemeinschaftsveranstaltung getragen hat. Dafür sind schriftliche Einladungen, eine Genehmigung der Geschäftsführung, Kostenübernahme durch den Arbeitgeber oder ein klarer Organisationsauftrag besonders wichtig. Eine bloße Anwesenheit der Teamleitung oder ein freundlicher E-Mail-Gruß reicht rechtlich regelmäßig nicht aus.
Wenn die Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurückweist, bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht. Dort müssen Sie die betriebliche Veranlassung belegen, weil die Gerichte bei Teamfeiern ohne Rückendeckung der Unternehmensleitung meist keinen Versicherungsschutz annehmen. Sichern Sie deshalb frühzeitig Unterlagen aus Personalabteilung, Veranstalterkreis und E-Mail-Verkehr, bevor Beweise verloren gehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BSG – Az.: B 2 U 7/13 R – Urteil vom 26.06.2014
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

