Skip to content

Weihnachtsfeier ohne Chef: Versicherungsschutz bleibt bei Team-Event bestehen

Die Wanderung mit dem Team, das gemeinsame Essen – dann der Sturz. Dass die Geschäftsleitung nicht dabei war, wird plötzlich zum Problem. Denn die Berufsgenossenschaft zahlt nur, wenn es eine echte Firmenveranstaltung war.
Frau sitzt nach Sturz auf frostigem Waldweg und hält sich schmerzerfüllt das Handgelenk, Kollegen helfen im Hintergrund.
Das Bundessozialgericht urteilt: Sturzunfälle bei betrieblichen Wanderungen können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: B 2 U 19/14 R

Das Wichtigste im Überblick

BSG erkennt Sturz bei sachgebietsinterner Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall an.
  • Die Klägerin gewann. Das BSG hob das LSG-Urteil auf.
  • Die Feier galt als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung mit Dienststellenbilligung.
  • Die Leitung musste nicht selbst teilnehmen. Das Einvernehmen reichte.
  • Eine Mindestteilnehmerzahl gibt es nicht. Entscheidend ist die Offenheit für alle im Sachgebiet.

  • Gericht: BSG
  • Datum: 05.07.2016
  • Aktenzeichen: B 2 U 19/14 R
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherung, Arbeitsunfall
  • Relevant für: Arbeitgeber, Beschäftigte, Personalverantwortliche, Sozialversicherungsträger

Gilt der Versicherungsschutz bei einer Weihnachtsfeier?

Eine versicherte Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegt rechtlich dann vor, wenn Mitarbeiter an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen. Entscheidende Voraussetzung für diesen polizeilichen oder amtlichen Schutzbereich ist, dass die Versicherten durch ihre Anwesenheit das allgemeine Unternehmensinteresse an der betrieblichen Verbundenheit aktiv unterstützen. Für den konkreten Versicherungsschutz verlangt das Gesetz gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zusätzlich eine sogenannte Handlungstendenz, die eindeutig auf die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung gerichtet sein muss.

Das SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) regelt als Gesetz die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Handlungstendenz bedeutet dabei: Der Mitarbeiter muss nachweisbar die Absicht haben, an der Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen – wer etwa nur zufällig vorbeikommt oder aus rein privaten Gründen anwesend ist, fällt nicht unter den Versicherungsschutz.

Die Unfallkassen sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie entscheiden auf Antrag, ob ein Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, und sind vor den Sozialgerichten der Gegenspieler des verletzten Arbeitnehmers.

Wer auf einer Betriebsfeier verunglückt und später den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben will, sollte die Einladung aufbewahren. Aus ihr muss hervorgehen, dass eine Führungskraft eingeladen hat und die Veranstaltung dem gesamten Team offenstand – nicht nur einem privaten Freundeskreis. Auch wer während der Feier Fotos macht oder die Anwesenheit im Zeiterfassungssystem vermerkt, stärkt seine Position gegenüber der Unfallkasse.

Die Reichweite dieses Unfallschutzes verdeutlicht das Schicksal einer Sozialversicherungsfachangestellten der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Die Frau nahm im Dezember 2010 an der internen Weihnachtsfeier ihres Sachgebiets teil und stürzte während der zugehörigen Wanderung schwer. In seiner Leitentscheidung (Az. B 2 U 19/14 R) gab das Bundessozialgericht der Angestellten schlussendlich recht und sprach ihr einen versicherten Arbeitsunfall zu, da der Ausflug den notwendigen inneren Zusammenhang mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit aufwies.

Ein anerkannter Arbeitsunfall hat weitreichende finanzielle Konsequenzen: Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt dann alle Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt bei bleibenden Gesundheitsschäden eine Rente – ein deutlich umfassenderer Schutz als die reguläre Krankenversicherung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist die persönliche Anwesenheit der Unternehmensleitung nicht erforderlich; es genügt, dass die Zusammenkunft im Einvernehmen mit der Leitung stattfindet und von der Spitze der jeweiligen Abteilung oder des Teams ausgerichtet wird.
  2. Dezentral organisierte Feiern einzelner organisatorischer Untergliederungen stehen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen unter Unfallversicherungsschutz, sofern sie ausnahmslos allen Beschäftigten der betroffenen Einheit offenstehen.
  3. Die Anerkennung einer Abteilungsfeier als rechtlich geschützte Veranstaltung nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung hängt weder von dem Erreichen einer bestimmten Mindestteilnehmerzahl noch von einer prozentualen Anwesenheitsquote ab.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für Unfallschutz bei Abteilungsfeiern. Zeigt 4 Kriterien und BSG-Urteil.
Gesetzliche Unfallversicherung auf dezentralen Abteilungsfeiern

Wann ist ein Unfall auf einer Feier ein Arbeitsunfall?

Ein anerkannter Arbeitsunfall erfordert nach den Vorgaben des § 8 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich ein zeitlich eng begrenztes, von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes Ereignis. Zwingend notwendig ist zudem, dass durch diesen Vorfall ein messbarer Gesundheitsschaden oder der Tod eingetreten ist. Das Gesetz verlangt weiterhin, dass die zuvor ausgeübte versicherte Tätigkeit den Unfall und den daraus resultierenden rechtlichen Erstschaden objektiv sowie wesentlich verursacht hat.

Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle verlor die Beschäftigte beim anschließenden winterlichen Spaziergang auf feuchtem Grund den Halt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten daraufhin eine schmerzhafte Ellenbogenprellung sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks. Die zuständige Unfallkasse lehnte die gesetzliche Haftung mit einem offiziellen Bescheid aus dem Sommer 2011 zunächst kategorisch ab. Zwar urteilte das Sozialgericht Kassel zunächst zugunsten der verletzten Mitarbeiterin, doch das Hessische Landessozialgericht kassierte diesen Erfolg in der zweiten Instanz wieder ein, bevor die obersten Bundesrichter die Ablehnung am Ende endgültig bestätigten.

Braucht es die Chefetage?

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält mittlerweile ausdrücklich nicht mehr an der strengen Vorgabe fest, dass die Unternehmensleitung auf einer Betriebsfeier zwingend persönlich anwesend sein muss. Ausreichend ist stattdessen, dass die Zusammenkunft einen klar erkennbaren betrieblichen Zweck verfolgt, wie etwa die gezielte Förderung des Zusammenhalts und des Betriebsklimas. Auch dezentral geplante Feierlichkeiten einzelner organisatorischer Untergliederungen genießen gesetzlichen Schutz, sofern die Leitungsebene der jeweiligen internen Einheit als Veranstalter auftritt.

Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt hat, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird hieran nicht länger festgehalten. – so das Bundessozialgericht

Wer zu einer Abteilungsfeier eingeladen wird, sollte prüfen: Kommt die Einladung von der direkten Führungskraft und richtet sie sich an alle Kollegen der Einheit? Dann besteht Versicherungsschutz – auch wenn der Geschäftsführer oder Behördenleiter nicht persönlich dabei ist.

Die Detailplanung des Nachmittags hatte in der hessischen Dienststelle die direkte Sachgebietsleiterin gemeinsam mit zwei Kollegen für ihr spezielles Team aus 13 Mitgliedern übernommen. Die verweigernde Versicherung hatte den abgelehnten Schutz damit gerechtfertigt, dass eine derart teaminterne Runde nicht von der Autorität der übergeordneten Dienststellenleitung rechtlich getragen sei. Das Bundessozialgericht verwarf dieses einschränkende Gegenargument komplett, da die Chefin des kleineren Sachgebiets als formelle Ausrichterin der Feier vollkommen ausreichte, solange das Vorgehen im Hintergrund durch die Leitung gedeckt war.

Wann reicht die Billigung der Leitung?

Damit der Schutzmechanismus greift, muss eine Veranstaltung formell im Einvernehmen mit der Geschäftsführung oder Behördenleitung stattfinden, wobei deren generelle Billigung und die bloße Förderung des Vorhabens oftmals ausreicht. Bei speziellen abteilungsbezogenen Zusammenkünften ist es lediglich erforderlich, dass das Event ausnahmslos allen Beschäftigten der betroffenen kleinen Einheit zur Verfügung steht. Ein vorhandenes dienstliches Interesse lässt sich rechtlich besonders gut durch organisatorische Rahmenbedingungen untermauern, beispielsweise durch verbindliche Zeiterfassungen oder explizit dokumentierte Genehmigungen.

Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat oder eine Gruppe bzw einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. – so das Bundessozialgericht

Arbeitnehmer sollten vor der Feier sicherstellen, dass die Veranstaltung zumindest stillschweigend von der Leitung gebilligt wurde. Gibt es keine schriftliche Genehmigung oder Dienstvereinbarung, reicht es, die Führungskraft per E-Mail um Bestätigung zu bitten. Arbeitgeber, die Versicherungsschutz für ihre Mitarbeiter gewährleisten wollen, sollten Teamfeiern schriftlich genehmigen und die Einladung an die gesamte Einheit dokumentieren.

Die betroffene Behörde hatte das Vorgehen für solche vorweihnachtlichen Zusammenkünfte im Vorfeld bereits detailliert und für das gesamte Arbeitsjahr verbindlich festgelegt. In einer schriftlich fixierten und ausformulierten Dienstbesprechung war den einzelnen Sachgebieten ausdrücklich erlaubt worden, eigene Feiern während der regulären Kernarbeitszeit durchzuführen, sofern der Beginn nicht vor zwölf Uhr mittags angesetzt war. Wer an dem offiziellen Programm partizipierte, erhielt laut Anordnung im System sogar eine Zeitgutschrift von zehn Prozent der regulären wöchentlichen Arbeitszeit und musste seine Anwesenheit offiziell im Erfassungssystem vermerken.

Diese zwingende Vorgabe, dass die Büroleitung im Voraus über die jeweilige Planung der Gebiete informiert werden musste, bestätigte das institutionelle Interesse der Rentenversicherung sehr deutlich. Die Bundesrichter bewerteten diese bereits seit vielen Jahren fest im Arbeitsalltag etablierte Regelung als unbestreitbaren Nachweis dafür, dass das wesentliche Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenleiter der Behörde zu jedem Zeitpunkt der Wanderung zweifelsfrei existierte.

Wie viele Kollegen müssen an der Feier teilnehmen?

Für den rechtlichen Versicherungsstatus kommt es nach aktueller juristischer Bewertung des obersten Senats weder auf eine absolute Mindestteilnehmerzahl noch auf eine bestimmte zu erreichende Quote an. Der absolut entscheidende Punkt bildet ausschließlich die Tatsache, dass das geplante Fest allen Beschäftigten einer spezifischen Struktur diskriminierungsfrei offensteht. Die organisierte Zusammenkunft darf schlichtweg nicht von Anfang an auf einen privat ausgewählten, kleinen Sympathiekreis von Beschäftigten vordefiniert sein.

Verunglückt ein Kollege auf einer Feier, sollte er prüfen, ob die Einladung diskriminierungsfrei an alle Beschäftigten der Organisationseinheit ging. War die Veranstaltung von vornherein nur für ausgewählte Personen gedacht, besteht kein Versicherungsschutz – dann handelt es sich um ein privates Vergnügen.

Der internen Einladung für das kleine Sachgebiet waren an dem frostigen Tag letztlich zehn der insgesamt 13 dort fest verorteten Angestellten in die Kantine und zum späteren Gang gefolgt. Die gestürzte Frau hatte vor Gericht während der verschiedenen Instanzenzüge wiederholt vorgetragen, dass eine Erfüllungsquote von etwa siebzig Prozent als robuster Beweis für den notwendigen gemeinschaftlichen Charakter des Teams absolut genügen müsse. Die höchsten Richter folgten dieser Gedankenlinie prinzipiell in der Form, als die fachliche Vorgesetzte die gesamte operative Abteilung eingeladen hatte und eine genaue Anzahl der physisch Anwesenden beim späteren Kaffeekränzchen somit kaum noch rechtliches Gewicht innehatte.

Achtung Falle: Der private Sympathiekreis

Der Versicherungsschutz steht und fällt mit dem offiziellen Charakter der Einladung. Das Bundessozialgericht betont, dass Veranstaltungen, die nur einem privat ausgewählten „Sympathiekreis“ dienen oder von Kollegen in Eigenregie ohne Einbindung der Führungskraft organisiert werden, nicht versichert sind. Damit der Schutz greift, muss die Einladung von einer Vorgesetzten an die gesamte Organisationseinheit gehen. Fehlt dieser Rahmen, werten Gerichte das Ereignis regelmäßig als unversichertes Privatvergnügen.

Das Bundessozialgericht restaurierte mit dieser fundierten Begründung lückenlos das allererste Sachurteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 und hob die später abweisende Entscheidung des landesweiten Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wieder vollumfänglich auf. Der zuständige gesetzliche Unfallträger unterlag auf ganzer Linie und muss der Verunfallten zu guter Letzt auch die gesamten entstandenen außergerichtlichen Kosten aus dem umfangreichen Berufungs- und dem schließlichen Revisionsverfahren komplett ersetzen.

Was bedeutet das BSG-Urteil?

Das Bundessozialgericht hat als oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit ein bindendes Grundsatzurteil gesprochen (Az. B 2 U 19/14 R), das über den Einzelfall hinaus Geltung beansprucht: Auch dezentrale Teamfeiern einzelner Abteilungen sind als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unfallversichert, sofern eine Führungskraft die Veranstaltung ausrichtet, sie allen Beschäftigten der Einheit offensteht und die Leitungsebene zumindest konkludent – also stillschweigend durch schlüssiges Verhalten, etwa indem sie die Feier duldet oder fördert – zugestimmt hat. Die Anwesenheit der Unternehmensspitze ist ebenso wenig erforderlich wie eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl.

Wer nach einem Unfall auf einer Betriebsfeier von der Unfallkasse abgewiesen wird, sollte diese Kriterien gegen die eigene Veranstaltung prüfen und bei Erfüllung fristgerecht Widerspruch einlegen. Arbeitgeber können Ablehnungen vermeiden, indem sie Teamfeiern vorab schriftlich genehmigen und die Einladung an die gesamte Einheit dokumentieren.

Was jetzt? Wer auf einer Teamfeier einen Unfall hatte und die Unfallkasse den Schutz verweigert, sollte prüfen: Ging die Einladung von einer Führungskraft an die gesamte Einheit? Stand die Veranstaltung allen Kollegen offen? Gab es eine Billigung der Leitung – sei es durch Dienstvereinbarung, E-Mail oder gelebte Praxis? Sind diese Kriterien erfüllt, lohnt sich ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Die Ein-Jahres-Frist für den Widerspruch beginnt mit Zugang des Bescheids.


Unfall auf der Betriebsfeier? Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

Die Unfallkasse hat Ihren Unfall auf einer Team- oder Weihnachtsfeier nicht als Arbeitsunfall anerkannt? Das BSG-Urteil (Az. B 2 U 19/14 R) hat die Hürden für dezentrale Veranstaltungen deutlich gesenkt. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihren Ablehnungsbescheid, bewertet die konkreten Umstände Ihrer Veranstaltung und sichert die entscheidende Widerspruchsfrist.

Jetzt unverbindlich Fall prüfen lassen

Experten-Kommentar

Die Unfallkassen wehren solche Ansprüche in der Realität mit harten Bandagen ab. Sobald teure Behandlungskosten oder Rentenzahlungen im Raum stehen, wird jedes Detail der Feier akribisch durchleuchtet. Ich erlebe meist, dass Prüfer gezielt nach informellen Absprachen suchen, um die Veranstaltung nachträglich als unversichertes Privatvergnügen abzustempeln.

Betroffene sollten daher direkt nach einem Unfall ein eigenes Gedächtnisprotokoll anfertigen und sofort Beweise sichern. Wichtig ist, Screenshots der offiziellen Einladung und des Mailverkehrs zu speichern, bevor der Streit mit der Kasse eskaliert. Wer sich erst Monate später auf vage Aussagen von Kollegen verlässt, zieht vor Gericht meist den Kürzeren.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich versichert, wenn die Einladung nur von meinem direkten Vorgesetzten kam?

Ja, Sie sind grundsätzlich versichert, wenn Ihr direkter Vorgesetzter die Abteilungsfeier für das gesamte Team eingeladen hat und die Unternehmensleitung die Veranstaltung zumindest gebilligt hat. Die persönliche Einladung oder Anwesenheit der Geschäftsführung ist dafür nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zwingend erforderlich.

Für den Versicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zählt vor allem der betriebliche Charakter der Feier. Eine Einladung durch die unmittelbare Führungskraft an alle Beschäftigten der Organisationseinheit spricht dafür, dass es sich nicht um ein privates Treffen handelt. Das Bundessozialgericht verlangt nicht mehr, dass der „große Chef“ selbst erscheint oder die Feier persönlich ausrichtet. Entscheidend ist vielmehr, dass die übergeordnete Leitung die Veranstaltung im Hintergrund trägt, also sie ausdrücklich oder stillschweigend erlaubt und fördert. Dann bleibt der innere Zusammenhang mit dem Betrieb erhalten.

Problematisch wird es erst, wenn die Feier nur einem ausgewählten Personenkreis offenstand oder die Leitung das Ereignis erkennbar nicht kannte und nicht duldete. Dann kann die Unfallkasse den Schutz ablehnen, weil der offizielle betriebliche Rahmen fehlt. Sind Einladung, Adressatenkreis und Billigung aber sauber dokumentiert, stehen die Chancen auf Anerkennung deutlich besser.


zurück zur FAQ Übersicht

Besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn nur ein Teil meiner Abteilung teilgenommen hat?

Ja, der Versicherungsschutz bleibt bestehen, solange die Veranstaltung allen Kollegen der Abteilung offenstand, auch wenn am Ende nur ein kleiner Teil tatsächlich teilgenommen hat. Eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl oder Anwesenheitsquote verlangt das Unfallversicherungsrecht dafür nicht.

Entscheidend ist nicht, wie viele Beschäftigte erschienen sind, sondern ob die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angelegt war. Dafür muss die Einladung diskriminierungsfrei an die gesamte organisatorische Einheit gegangen sein und nicht nur an einen privat ausgewählten Kreis. Dann bleibt der innere Zusammenhang zur versicherten Teamveranstaltung bestehen, auch wenn viele wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Gründe absagen. Die geringe tatsächliche Beteiligung macht die Feier rechtlich nicht automatisch zu einem Privatvergnügen.

Anders liegt der Fall nur, wenn schon die Einladung auf einen kleinen Freundes- oder Sympathiekreis beschränkt war. Dann fehlt von Anfang an der betriebliche Charakter, selbst wenn die wenigen Eingeladenen aus derselben Abteilung stammen. Bewahren Sie deshalb die ursprüngliche Einladung oder den E-Mail-Verteiler auf, weil sich damit die offene Einladung an das gesamte Team belegen lässt.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie weise ich die Dienstlichkeit nach, wenn es keine schriftliche Einladung gab?

Sie können die Dienstlichkeit auch ohne schriftliche Einladung mit anderen Beweismitteln nachweisen. Entscheidend ist, dass sich der betriebliche Charakter und die Billigung durch die Leitung aus den Umständen ergeben, nicht nur aus einem Einladungsschreiben.

Bei formlosen Ankündigungen kommen insbesondere Chat-Verläufe, interne E-Mails, Zeiterfassungen, Zeitgutschriften, Fotos oder eine Teilnahmebestätigung aus dem System in Betracht. Solche Unterlagen zeigen, dass die Feier organisatorisch dem Betrieb zugeordnet war und die Teilnahme nicht bloß privat erfolgte. Wichtig ist außerdem, dass die Führungskraft die Veranstaltung im Nachhinein kurz bestätigt oder ihre vorherige Duldung nachvollziehbar macht. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII zählt nämlich die Handlungstendenz, also die erkennbare Absicht, an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilzunehmen.

Wenn die Unfallkasse den Zusammenhang bestreitet, kann auch eine formlose Bestätigung der direkten Vorgesetzten helfen, solange sie glaubhaft beschreibt, dass die Feier allen Beschäftigten offenstand und im Einvernehmen mit der Leitung stattfand. Fehlt selbst dieser Rahmen, wird es deutlich schwieriger, weil dann leicht der Eindruck eines privaten Treffens entsteht.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich den Versicherungsschutz, wenn die Feier außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet?

Nein, der Versicherungsschutz hängt nicht starr von der regulären Arbeitszeit ab, sondern vor allem vom betrieblichen Zweck und der Billigung durch die Leitung. Eine Feier kann also auch nach Feierabend als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gelten.

Entscheidend ist, ob die Veranstaltung dem Betrieb zugeordnet ist und den Zusammenhalt der Beschäftigten fördern soll. Dafür muss sie von einer Führungskraft oder mit Zustimmung der Unternehmensleitung organisiert oder zumindest geduldet sein, und sie muss grundsätzlich allen Beschäftigten der betreffenden Einheit offenstehen. Maßgeblich ist damit die Handlungstendenz zur Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nach § 8 Abs. 1 SGB VII, nicht die Uhrzeit des Beginns.

Grenzfälle entstehen, wenn die Feier erst nach Dienstschluss beginnt, aber nur einem kleinen privaten Kreis offensteht oder ohne erkennbare betriebliche Einbindung stattfindet. Dann kann der Unfallversicherungsschutz entfallen, obwohl die Uhrzeit allein niemals den Ausschlag gibt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BSG – Az.: B 2 U 19/14 R – Urteil vom 05.07.2016




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.