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Widerlegung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Krankengeldweiterbewilligung

SG Mannheim – Az.: S 4 KR 143/18 – Gerichtsbescheid vom 09.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankengeld über den 15.05.2017 hinaus.

Die am … geborene Klägerin ist mit abgeschlossener Berufsausbildung als Postzustellerin seit 1992 in Vollzeit bei der Post als reine Briefzustellerin angestellt. Ab 05.01.2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig krankgeschrieben mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes …. Sie erhielt Lohnfortzahlung. Ab 16.02.2017 erhielt sie von der Beklagten Krankengeld in Höhe von täglich 69,02 €.

Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 15.05.2017 untersucht durch …. Die Ärztin kam zu dem Ergebnis, der letzte Arbeitsunfähigkeitstag sei der 15.05.2017. Es bestünden keine eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit erklärenden Befunde.

Mit Bescheid vom 18.05.2017 stellte die Beklagte fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis 15.05.2017 anerkannt werden könne. Die ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass die Arbeit am 16.05.2017 wieder angenommen werden könne.

Hiergegen legte die Klägerin am 23.05.2017 Widerspruch ein. Sie fügte bei ein ärztliches Attest vom 22.05.2017 von …, der mitteilte, die Klägerin sei momentan nicht in der Lage, die an ihrem Arbeitsplatz gestellten Aufgaben von 30 kg heben und ein Fahrrad von ca. 120 kg schieben auszuführen. Er schrieb sie weiter arbeitsunfähig krank.

Die Beklagte veranlasste eine erneute Begutachtung durch den MDK. Diese fand statt am 12.06.2017 durch …. Die Klägerin habe angegeben, der Schmerz sei gebessert. In der Untersuchungssituation sei keine Pathologie erhebbar gewesen. Die Bedenken der Klägerin, der Arbeit ggfs. nicht gewachsen zu sein, seien anhand der aktuellen Situation hypothetischer Natur.

Ab dem 01.07.2017 durchlief die Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme. Sie legte ein ärztliches Attest von … vom 06.07.2017 vor, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf als Briefzustellerin auszuüben, dies wegen erheblicher Schmerzen. Selbst am 01.07.2017 während der Wiedereingliederungsmaßnahme habe sie noch Beschwerden im rechten Handgelenk gehabt, die ihr dann aber zumutbar erschienen seien. Wenn sie den Zeitraum ab Mai nicht vergütet bekomme, habe er ihr zur Klage geraten.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 15.01.2018 Klage vor dem Sozialgericht … erhoben. Bei der Feststellung zur Funktionseinschränkung sei verkannt worden, dass sie beruflich Postzustellerin sei und ein Fahrrad von 120 kg schieben müsse und Gewichte von 30 kg zu heben habe. Stelle ihr Berufsbild die Begrüßung von Kunden an der Haustüre mit Händedruck dar, dann sei die Feststellung des … zutreffend. In den Voruntersuchungen, letztmals am 20.03.2017, sei noch ihre Arbeitsschwere berücksichtigt worden, in den Untersuchungen vom 18.05. und 08.06. sei die Einschätzung dann aber nur aufgrund des Händedrucks und des Suchens in der Handtasche vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2017 zu verurteilen, ihr über den 15.05.2017 hinaus Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat behandelnde Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt.

… Facharzt für Neurologie, hat unter dem 09.04.2018 mitgeteilt, die Klägerin habe sich einmalig im Januar 2017 vorgestellt. Er könne daher keine Beurteilungen vornehmen. … Arzt für Allgemeinmedizin, hat unter dem 10.04.2018 mitgeteilt, er habe die Klägerin wegen Schmerzen im rechten Handgelenk durchgehend krankgeschrieben. Sie sei auch den gesamten Mai 2017 krank gewesen. Die Ausübung ihres Berufes hätte zu diesem Zeitpunkt die bis dahin erreichten Heilungserfolge sofort wieder zunichtegemacht. Sie sei dann im Juli 2017 in Wiedereingliederung gewesen. … Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, hat unter dem 12.04.2018 mitgeteilt, er habe der Klägerin am 02.05.2017 dringend zu einer Operation geraten, eine Bandage sei nicht sinnvoll, von seiner Seite her bestehe auch ohne Operation am 02.05.2017 derzeit Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit als Postzustellerin vollschichtig nachzugehen. Die Betriebsärztin der …, …, hat unter dem 30.07.2018 mitgeteilt, die Klägerin sei am 23.01. und 20.03.2017 untersucht worden. Sie habe Schmerzen im rechten Handgelenk und Rückenschmerzen beklagt. Im März habe sie die gleichen Beschwerden beklagt wie im Januar 2017, die Beschwerden hätten sich verschlechtert. Nach ihrer Aussage könne ein Backblech nicht gehoben werden. Am 20.01.2018 habe die Klägerin wieder gearbeitet, habe aber weiterhin über Schmerzen im Handgelenk geklagt.

Die Klägerin hat vorgebracht, alle Aussagen der Ärzte bestätigten, dass die Schmerzen gehabt habe, die auf eine Sehnenscheidenentzündung hingedeutet hätten. Daraufhin habe ihr Hausarzt sie zum Orthopäden überwiesen. Krankgeschrieben habe sie der Hausarzt. Der Orthopäde sei nicht darauf hingewiesen worden, welche Arbeit sie verrichten müsse. Sie könne mit der Sehnenscheidenentzündung einen Brief einwerfen, aber kein Lastenfahrrad schieben oder Päckchen zustellen. … habe sie für arbeitsunfähig gehalten, das werde völlig ignoriert, obwohl dieser den besten Kenntnisstand über ihre Erkrankung habe. Es habe sich nicht um eine Gefälligkeitskrankschreibung gewesen, sonst hätte … sie nicht zum Orthopäden überwiesen.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) vor. Auf ihren Inhalt wird bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der in der Sache entstandenen Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache rechtlich und tatsächlich einfach gelagert und der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld über den 15.05.2017 hinaus.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 46 Abs. 2 SGB V).

Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie aufgrund der Krankheit stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Klägerin war über ihre Beschäftigung bei der Post krankengeldberechtigt bei der Beklagten versichert. Sie war jedoch nicht über den 15.05.2017 hinaus arbeitsunfähig im genannten Sinne.

Dass die Klägerin im genannten Zeitraum durch … ärztlich arbeitsunfähig krankgeschrieben war, ist nicht entscheidend. Für die Krankenkasse oder das Gericht besteht keine Bindung an die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit. Sowohl die Krankenkasse als auch die Gerichte haben im Rahmen ihres Amtsermittlungsgrundsatzes mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten aufzuklären, ob im streitbefangenen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in diesem Sinne ein Beweismittel wie jedes andere. Aufgrund dessen kann der durch sie bescheinigte Inhalt durch andere Beweismittel widerlegt werden. Inwiefern eine solche Bescheinigung ausreichend ist, um einen vollen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und unterliegt pflichtgemäßem richterlichen Ermessen. Lässt sich der Nachweis einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit nicht führen, wirkt sich die Beweislosigkeit entsprechend den Grundsätze der objektiven Beweislast zum Nachteil des Versicherten aus. Das bedeutet für den Versicherten, dass bei Nichterweisbarkeit der Arbeitsunfähigkeit ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zustehen kann. Dieser Grundsatz greift typischerweise in den Fällen ein, in denen die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt zum einen und die Beurteilung durch den … zum anderen voneinander abweichen (vergl. BSG, Urteil vom 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R).

Die Klägerin war bezüglich ihrer Tätigkeit bei der … als Briefzustellerin in Vollzeit über den 15.05.2017 hinaus nicht arbeitsunfähig im genannten Sinne. Dies ergibt sich aus den beiden eingeholten … wie auch aus den Stellungnahmen von … und …. Im Rahmen der Begutachtung durch den … am 15.05.2017 gab die Klägerin an, die Schmerzen hätten sich gebessert, seien aber noch spürbar. Relevante Funktionseinschränkungen der rechten Hand bzw. des rechten Daumens waren nicht feststellbar. Die Klägerin setzt die Hand vollständig unauffällig ein. Der Händedruck bei der Begründung und Verabschiedung war unauffällig kräftig. Im Rahmen der Begutachtung durch den … am 12.06.2017 gab die Klägerin an, auch in den Oberarm ausstrahlende Schmerzen würden nun nicht mehr auftreten. Unter Belastung wie Teigkneten oder Staubsaugen trete ein Schmerz auf, der sich aber in der Lokalisation auf den Mittelstrahl des rechten Daumens bis einschließlich zum rechten Handgelenk ziehe. Der Lokalbefund war unauffällig, in der Untersuchungssituation war ebenfalls aktuell eine Pathologie nicht erhebbar. Der Orthopäde und Handchirurg … gibt für die Vorstellung der Klägerin am 02.05.2017 ausdrücklich an, dass von seiner Seite auch ohne Operation derzeit, also am 02.05.2017, Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit der Klägerin als Postzustellerin in Vollschicht bestanden habe. Auch aus der Auskunft der Betriebsärztin … vom 30.07.2018 ergibt sich nichts Anderes. Sie gibt für den 20.03.2017 verschlechterte Beschwerden an, die Klägerin habe angegeben, ein Backblech nicht heben zu können, der Ehemann müsse bei fast allen Tätigkeiten helfen. Wie sich aus dem Gutachten des … vom 15.05.2017 insoweit jedoch ergab, hat sich auch nach den Angaben der Klägerin dieser Zustand zum Tag der Begutachtung deutlich gebessert gehabt. Für die Untersuchung beim … am 08.06.2017 wird mitgeteilt, die Klägerin habe Bedenken gehabt, der Arbeit ggfs. nicht gewachsen zu sein. Dies ist mit einer Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht gleichzusetzen.

Die entgegenstehenden Ausführungen des Hausarztes … vermöge nicht zu überzeugen. Zum einen befindet er sich mit seiner Beurteilung entgegen der des Facharztes für Orthopädie und Handchirurgie, …, der die Klägerin zeitnah zum fraglichen Zeitraum, nämlich am 02.05.2017 untersucht hatte. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach Auskunft der Betriebsärztin … auch im Januar 2018, als sie wieder voll in Arbeit war, weiterhin über Schmerzen im Handgelenk geklagt hatte. Trotz der bestehenden Beschwerden der Klägerin war die Arbeit dann aber wieder durchführbar, so dass sich offensichtlich auch die Beurteilung des … wenn die Klägerin trotz Schmerzen arbeiten müsse, dann würde dies die erreichte Besserung zunichtemachen, nicht bewahrheitet hat. Zum anderen ist … offensichtlich voreingenommen. So schildert er der Beklagten gegenüber ausdrücklich, er rate der Klägerin zur Klage, wenn sie kein Krankengeld weitergezahlt erhalte. Dies dürfte die Kompetenzen eines Arztes überschreiten. Diese Tatsache ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus bei der Frage der Bewertung und Einordnung der Beurteilungen des … zu berücksichtigen. Gleichwohl „ignoriert“ das Gericht die Beurteilung des … nicht, die dahingehende Befürchtung der Klägerin ist also unberechtigt.

Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen. … war ausdrücklich zur Tätigkeit der Klägerin als Postzustellerin befragt worden. Die Klägerin ist nach ihren Angaben im …-Gutachten vom 12.06.2017 in Vollzeit als reine Briefzustellerin beschäftigt. Das Befördern von Päckchen oder Paketen fällt daher nicht an. Dass Postzusteller mit Lastenfahrrädern arbeiten, ist allgemein bekannt und daher der Tätigkeit als Postzusteller immanent, weitere Nachfragen beim Orthopäden sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

Zu einem anderen Ergebnis kann es auch nicht kommen vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der … in seiner Untersuchung vom 15.05.2017 angegeben habe, die Klägerin habe die Hand regelrecht eingesetzt, etwa beim Suchen von Unterlagen in der Tasche oder auch beim Begrüßen oder Verabschieden. Daraus lässt sich nicht schließen, dass der … der Auffassung gewesen sei, die Klägerin müsse nur Hände schütteln oder Unterlagen in der Tasche suchen. Vielmehr hat der … Arzt damit nur zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin bezüglich des Einsatzes der Hand diese nicht schont, sondern in normalem Umfang benutzt. Dies stützt die weiter mitgeteilte Einschätzung, dass ein pathologischer Befund bei der Untersuchung nicht festgestellt werden konnte.

Insgesamt war die Klägerin durch die Beschwerden im Handgelenk mithin spätestens am 17.05.2017 nicht mehr derart eingeschränkt, dass Arbeitsunfähigkeit für ihre Tätigkeit als Postzustellerin in Vollschicht anzunehmen gewesen wäre. Die Klägerin war mithin spätestens ab 16.05.2017 nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt, so dass die von ihr angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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