Die eigene Wohnung, das Studium – und plötzlich keine Jugendhilfe mehr. Ein Eilantrag soll die monatlichen Zahlungen retten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber fragt: Wer sich selbstständig macht, braucht der noch die Vollzeitpflege?
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann ein Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen. Das bedeutet konkret: Solange über den Widerspruch nicht endgültig entschieden ist, darf die Behörde ihre Entscheidung noch nicht umsetzen – der Bescheid wird also vorerst „auf Eis gelegt“. Dabei nimmt der Richter eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse vor. Das Gericht prüft also, ob das Interesse des Bürgers, vorerst alles beim Alten zu belassen, schwerer wiegt als das Interesse des Staates, eine Entscheidung sofort durchzusetzen. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug.
Diese rechtliche Abwägung führte am Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Niederlage eines jungen Mannes, der sich gegen das Ende seiner Jugendhilfe wehrte. Der Student wollte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 erzwingen. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab und bestätigte das Vorgehen der Behörde in seinem Beschluss vom 13. April 2026 (Az.: 19 L 3842/25). Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO muss der Betroffene nun die Kosten des Verfahrens tragen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch eine Behörde erfolgt auf der rechtlichen Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Das Gesetz verlangt dabei nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung schriftlich begründet wird. Diese Begründung muss zwingend über die bloße Feststellung hinausgehen, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtmäßig ist. Ein Verwaltungsakt ist dabei jede behördliche Entscheidung, die eine rechtliche Folge für den Bürger hat – in diesem Fall der Bescheid über das Ende der Jugendhilfe.
Die formellen Anforderungen an diese Begründungspflicht erfüllte das zuständige Jugendamt im vorliegenden Streitfall vollständig. Die Behörde ordnete am 6. August 2025 mit einem gesonderten Bescheid die sofortige Vollziehbarkeit der Hilfeeinstellung an. Als maßgebliche Gründe führte das Amt den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel an und betonte, dass eine Fortsetzung der Maßnahme die weitere Verselbständigung des jungen Erwachsenen verzögern könnte. Das Gericht bewertete diese Argumentation als formell ordnungsgemäß und hinreichend konkret, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen.
Ein bestehender Bewilligungsbescheid kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben werden, sobald eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt. Bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII ist die Unterstützung strikt an die Notwendigkeit zur Verselbständigung gebunden. Die spezielle Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII setzt zudem faktisch voraus, dass die betreute Person tatsächlich in einer Pflegestelle untergebracht ist.
Wie sich eine solche Änderung der Lebensumstände in der Praxis auswirkt, zeigt die Wohnsituation des betroffenen Studenten. Der junge Mann lebte bereits seit dem Sommer 2022 nicht mehr bei seinen Pflegeeltern, sondern in einer eigenen Wohnung in K., um dort sein Studium zu absolvieren. Das Gericht stellte fest, dass die bewilligte Hilfeform der Vollzeitpflege durch diesen Auszug faktisch nicht mehr stattfand.
Zudem bewertete der Richter die Entwicklung des Studenten als so weit fortgeschritten, dass eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung gewährleistet sei. Das Gericht stützte sich dabei auf die schulischen und studienbezogenen Fortschritte, das eigenständige Wohnen, die alltägliche Selbstständigkeit sowie stabile soziale Kontakte. Die vom Jugendamt vorgenommene Gefährdungseinschätzung wurde als fachlich vertretbar eingestuft. Das bedeutet: Das Gericht prüft nicht, ob es selbst genauso entschieden hätte, sondern nur, ob die Behörde sachliche Gründe hatte und keine offensichtlichen Denkfehler gemacht hat. Der Einwand des jungen Mannes, er benötige weiterhin Unterstützung bei Behördenangelegenheiten, Finanzfragen und der Studienorganisation, änderte an dieser Bewertung nichts. Selbst wenn noch einzelne Unterstützungsbedarfe bestünden, rechtfertigten diese nach Ansicht des Gerichts keine stationäre Vollzeitpflege mehr, sondern allenfalls ambulante Hilfen wie eine flexible Erziehungshilfe.
Vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts muss eine Behörde nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich eine Anhörung durchführen. Ein möglicher Anhörungsmangel lässt sich jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X im laufenden Widerspruchsverfahren heilen. Das „Heilen“ eines Fehlers bedeutet im Recht, dass eine Behörde ein Versäumnis – wie eine vergessene Befragung des Betroffenen – einfach während des laufenden Verfahrens nachholen kann, wodurch der Bescheid nachträglich gültig wird. Zudem schließt § 42 SGB X aus, dass die Aufhebung eines Bescheids allein wegen Verfahrensfehlern beansprucht werden kann, sofern diese die eigentliche Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben.
Auf diese Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern stützte sich das Gericht bei der Prüfung der formellen Einwände des Studenten. Der junge Mann hatte gerügt, dass vor der Einstellung der Hilfe keine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden habe und ein für den 7. August 2025 geplantes Hilfeplangespräch vom Jugendamt unterlassen wurde. Der Richter ließ ausdrücklich offen, ob hier tatsächlich Fehler der Behörde vorlagen, da diese nach § 42 SGB X rechtlich unbeachtlich wären. Sie hätten die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst.
Auch den Vorwurf, die Beendigung sei ein abrupter Bruch im Hilfeprozess gewesen, wies das Gericht zurück. Die Einstellung der Maßnahme wurde bereits in früheren Hilfeplangesprächen im September 2024 und am 6. März 2025 angekündigt und organisatorisch vorbereitet. Dass in diesen Gesprächen noch Hilfeziele benannt wurden, belegte nach Auffassung des Gerichts keine fehlende Verselbständigung, sondern diente lediglich der Überleitung. Eine E-Mail des Jugendamts vom März 2025, in der eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung thematisiert wurde, bezog sich laut Gericht auf die Vergangenheit und dokumentierte nicht den Zustand zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung.
Rein wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keinen spezifischen jugendhilferechtlichen Bedarf nach § 41 SGB VIII. Die Hilfe für junge Volljährige dient ausschließlich der Persönlichkeitsentwicklung und nicht der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts. Für finanzielle Notlagen verweist der Gesetzgeber vorrangig auf andere Sozialleistungen oder die Eigenverantwortung durch Erwerbstätigkeit.
Diese strikte Trennung der Zuständigkeiten wurde dem Studenten bei seiner Argumentation zur finanziellen Existenzsicherung zum Verhängnis. Er machte vor Gericht geltend, dass ihm durch das Auslaufen seiner BAföG-Förderung ab März 2026 eine finanzielle Notlage und im schlimmsten Fall die Obdachlosigkeit drohe. Das Gericht wies diesen Einwand zurück und stellte klar, dass ein wegfallendes Einkommen keinen Anspruch auf Fortführung der Jugendhilfe begründet. Um den Lebensunterhalt vorübergehend zu sichern, verwies der Richter stattdessen auf alternative Möglichkeiten wie Wohngeld, Studienkredite oder Leistungen nach § 27 SGB II.
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf untermauert die bundesweite Rechtsprechung: Mit dem Bezug einer eigenen Wohnung entfällt faktisch die Grundlage für die Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Da das Gericht die pädagogische Verselbstständigung höher gewichtet als finanzielle Engpässe, ist die Entscheidung auf die meisten Studenten in ähnlicher Lage übertragbar. Das Urteil ist zwar eine Einzelfallentscheidung, zeigt aber die strikte Linie der Gerichte bei der Trennung von Pädagogik und Finanzen.
Handeln Sie sofort: Wenn das Jugendamt die Hilfe einstellen will, müssen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz beantragen. Eilrechtsschutz ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, das verhindern soll, dass die Behörde Fakten schafft, bevor das eigentliche Hauptverfahren (das oft Jahre dauert) beendet ist. Fordern Sie dabei gezielt die Überleitung in ambulante Hilfen (§ 30 SGB VIII) und beantragen Sie zeitgleich Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II, um Ihre finanzielle Existenz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu sichern.
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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem dem Berichterstatter das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. April 2026 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Der vom Antragsteller am 10. November 2025 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21. Juli 2025 gegen den Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da er sich gegen die vom Antragsgegner am 6. August 2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Einstellungsbescheides vom 14. Juli 2025, mit dem die dem Antragsteller zuvor bewilligte Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII mit Ablauf des 31. August 2025 beendet wurde, wendet und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Einstellungsbescheid erhobenen Widerspruchs begehrt. Zudem hat der Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 auch belastende Wirkung für den Antragsteller, denn mit ihm wird die dem Antragsteller mit Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 erneut (nach kurzzeitiger Unterbrechung der Unterbringung in der Pflegefamilie im Februar 2022) nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 SGB VIII bewilligte Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der Pflegestelle S. beendet. Der Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 hatte dem Antragsteller die Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der Pflegestelle S. zwar unter Widerrufsvorbehalt, aber zeitlich unbefristet bewilligt. Von einer solchen unbefristeten Bewilligung der Hilfe für junge Volljährige an den Antragsteller mit dem Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Insbesondere ergibt sich aus dem im Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 enthaltenen Zusatz „die Hilfegewährung endet grundsätzlich kraft Gesetzes spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres“ keine zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit der Bewilligung. Vielmehr handelt es sich nur um einen (unpräzisen) Hinweis darauf, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nur in begründeten Einzelfällen (und für einen begrenzten Zeitraum) erfolgen soll; eine Regelungswirkung dahingehend, dass die Bewilligung mit Vollendung des 21. Lebensjahres endet, ist diesem Zusatz nicht zu entnehmen. Vielmehr dürfte der Antragsgegner dem Umstand, dass das Gesetz für eine über das 21. Lebensjahr hinausreichende Hilfe für junge Volljährige zusätzliche Voraussetzungen vorsieht, dadurch Rechnung getragen haben, dass er im Hilfeplangespräch vom 4. September 2024 bzw. vom 10. September 2024 das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus angenommen und von der Ausübung des im Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 vorbehaltenen Widerrufs abgesehen hat. Schließlich ergibt sich auch daraus, dass der Antragsgegner in den Hilfeplangesprächen vom 4. September 2024 bzw. vom 10. September 2024 und vom 6. März 2025 jeweils darauf hingewiesen hat, dass die Hilfe längstens bis zum 31. August 2025 weitergewährt werden und die Jugendhilfemaßnahme zu diesem Zeitpunkt beendet werden solle, keine nachträgliche Befristung der Bewilligung, sondern lediglich die informatorische Ankündigung, dass es voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt („längstens“) zu einer Einstellung der Hilfe mittels gesondertem Bescheid – wie hier erfolgt – kommen werde.
II. Der Antrag ist aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugs-anordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs, insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 -, juris, Rn. 7.
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag nicht begründet. Die im Bescheid vom 6. August 2025 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu 1.) und das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (dazu 2.).
1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 20 B 752/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2002 – 11 MB 102/02 -, juris, Rn. 18.
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 20 B 752/16 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
Nach diesen Maßgaben genügt die vom Antragsgegner im Bescheid vom 6. August 2025 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Einstellung der Hilfe für den Antragsteller im Bescheid vom 14. Juli 2025 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Der Antragsgegner hat die für ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblichen Beweggründe im (gesonderten) Bescheid vom 6. August 2025 im Einzelnen dargelegt. Dabei hat er zwar zunächst auf die Begründung für die Einstellung der Hilfe für junge Volljährige verwiesen und diese inhaltlich vertieft, daneben aber auch zum Ausdruck gebracht, weshalb der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Einstellungsbescheids für erforderlich hält. Dabei hat er nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege abgestellt, sondern auch darauf, dass die Fortführung der Hilfe dem Wohl des Antragstellers zuwiderlaufe und die Gefahr begründe, dass die abschließende Unabhängigkeit des Antragstellers innerhalb eines angemessenen Zeitraums verhindert werde und zur Vermeidung einer Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung an der Einstellung zum beschiedenen Zeitpunkt ein dringendes Interesse bestehe. Daneben hat der Antragsgegner zur Begründung der sofortigen Vollziehung auf das öffentliche Interesse an dem effizienten und zielgerichteten Einsatz öffentlicher Mittel verwiesen, dem die Fortführung der vom Antragsgegner als nicht notwendig und ungeeignet angesehenen Maßnahme widerspreche, und darauf, zur Gleichbehandlung mit zahlreichen anderen Studierenden, deren Lebenssituation sich nicht von der des Antragstellers unterscheide, liege die Hilfebeendigung zum beschiedenen Zeitraum und damit die sofortige Vollziehung des Einstellungsbescheids im öffentlichen Interesse. Damit hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit dem notwendigen Einzelfallbezug die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe vermittelt und zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er sich des grundsätzlichen Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, was daneben bereits daraus erkennbar wird, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Einstellungsbescheides vom 14. Juli 2025 mit gesondertem Bescheid vom 6. August 2025 angeordnet hat. Auch soweit man – wie der Antragsteller meint – mit dem Verwaltungsgericht München fordern wollte, dass im Rahmen der Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erkennbar wird, dass der Antragsgegner sich näher mit den Auswirkungen des Sofortvollzugs auf den Antragsteller befasst und eine einzelfallbezogene Abwägung der gegenläufigen Interessen durchgeführt hat,
vgl. VG München, Beschluss vom 6. Juli 2022 – M 18 E 22.2359 -, juris, Rn. 28,
hat der Antragsgegner eine solche, dort geforderte Abwägung mit dem Verweis auf eine Gefährdung des Wohls und der Verselbständigung des Antragstellers bei aufschiebender Wirkung des Widerspruchs vorgenommen. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.
2. Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn der Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (a) und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung (b).
a) Der Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 begegnet nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Er findet seine Rechtsgrundlage – auch wenn der Antragsgegner in dem Bescheid eine zugrundeliegende Norm nicht ausdrücklich benannt hat – in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Ob hier daneben vor dem Hintergrund des in dem Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 enthaltenen Widerrufsvorbehalts, auch ein – als Ermessensentscheidung ausgestalteter – Widerruf nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X in Betracht käme, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
Zur parallelen Anwendbarkeit von § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vgl. Sandbiller, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK SGB X, Stand: 15.11.2025, § 47 SGB X Rn. 6 m.w.N.
bb) In formeller Hinsicht kann hier letztlich offen bleiben, ob der Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025 formell rechtswidrig ist, weil der Antragsteller, wie dieser geltend macht, gegebenenfalls nicht vor Erlass des Bescheides im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden ist und eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 SGB X nicht entbehrlich war. Dabei kann auch offen bleiben, ob eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X hier womöglich bereits durch die Äußerungsmöglichkeit im Rechtsschutzverfahren und die diese aufnehmenden Stellungnahmen des Antragsgegners eingetreten ist. Denn eine formelle Rechtswidrigkeit aufgrund einer fehlenden Anhörung führte jedenfalls nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls im noch laufenden Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, eine etwaige unterbliebene Anhörung jederzeit nachholen zu können. Solange eine solche Heilung noch möglich ist, ist keine endgültige Rechtsverletzung und damit auch keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache gegeben.
So auch Hess. LSG, Beschluss vom 6. Februar 2024 – L 6 AS 413/23 B ER -, juris, Rn. 50, unter Verweis auf Bad.-Württ. LSG, Beschluss vom 13. Februar 2020 – L 7 AY 4273/19 ER-B -, juris, Rn. 12, und Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2009 – L 7 B 566/07 AS-ER -, juris, Rn. 34; zu den Anforderungen an eine Nachholung im Widerspruchsverfahren vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – 12 A 3040/21 -, juris, Rn. 9 ff.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf in diesem Zusammenhang zudem, ob ein Verfahrensfehler daraus resultieren könnte, dass das Jugendamt des Antragsgegners vor der Einstellung der Hilfe für junge Volljährige – obwohl ein solches zunächst für den 7. August 2025 terminiert war – kein weiteres Hilfeplangespräch mehr durchgeführt hat, oder ob – wofür einiges spricht – bereits das Hilfeplangespräch vom 6. März 2025, in dem die Einstellung der Hilfe zum 31. August 2025 verbindlich angekündigt wurde, als Hilfeplan, der die Beendigung der Hilfe nach § 41 feststellt (vgl. § 41a Abs. 2 SGB VIII), anzusehen ist. Denn jedenfalls wäre ein entsprechender Verfahrensfehler hier nach § 42 SGB X unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass ein etwaiger Verstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn bei der Einstellung der dem Antragsteller gewährten Hilfe für junge Volljährige nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich, da auch die Leistungsbewilligung selbst nicht im Ermessen der Behörde stand, um eine gebundene Entscheidung,
vgl. Sandbiller, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, in: BeckOGK SGB X, Stand: 15.11.2025, § 48 SGB X Rn. 49 m.w.N.
die – aus den nachfolgenden Gründen – keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
cc) Der streitgegenständliche Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Es muss eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Rechts- und Sachlage bei Erlass des Ursprungs-Verwaltungsakts, hier also des Bewilligungsbescheides vom 1. April 2022, vorliegen. „Wesentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „rechtserheblich“. Vorausgesetzt wird also eine solche Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht.
Vgl. Sandbiller, in: Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, in: BeckOGK SGB X, Stand: 15.11.2025, § 48 SGB X Rn. 22 m.w.N.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es spricht nach Aktenlage alles dafür, dass es im Fall des Antragstellers zu einer wesentlichen Änderung im vorstehenden Sinne gekommen ist. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bereits in dem Umstand, dass dem Antragsteller hier seitens der Pflegestelle S. bereits keine Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII mehr geleistet wird (1). Daneben ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch mit Blick darauf anzunehmen, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers inzwischen eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleistet, sodass ein Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht (mehr) besteht (2). Selbst wenn man annähme, dass trotz der zwischenzeitlichen positiven Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung (noch) nicht vollständig gewährleistet wäre, läge jedenfalls insoweit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, als nach dem Stand der Persönlichkeitsentwicklung die Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII nicht mehr die notwendige Hilfe i.S.d. § 41 Abs. 1 SGB VIII ist (3).
(1) Eine wesentliche Änderung der Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der Bewilligung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege in der Pflegestelle S. liegt hier bereits deshalb vor, weil nach Aktenlage Überwiegendes dafür spricht, dass der Antragsteller faktisch bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in dieser Pflegestelle in Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII untergebracht ist. Zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 1. April 2022 lebte der Antragsteller noch im Haushalt seiner Pflegeeltern. Demgegenüber lebt er inzwischen – ausweislich seiner eigenen Angaben bereits seit dem Beginn seines Studiums im Wintersemester 2022/23 – nicht mehr im Haushalt der Pflegestelle S. in V., sondern verfügt über eine eigene Wohnung in K. (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Protokoll des Hilfeplangespräches vom 19. September 2022). Vor diesem Hintergrund dürfte ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung der Unterbringung in der Pflegestelle S. in Vollzeitpflege i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 SGB VIII bereits im Ausgangspunkt nicht (mehr) bestehen.
Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII umfasst die Unterkunft, Betreuung und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen (oder jungen Volljährigen) über Tag und Nacht in einer anderen Familie. Entscheidendes Merkmal ist die mit erzieherischen Aufgaben verbundene Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen (oder jungen Volljährigen) über Tag und Nacht. Das Pflegeverhältnis i.S.d. § 33 SGB VIII setzt einen eigenverantwortlichen Privathaushalt, in den das Kind (oder der Jugendliche oder junge Volljährige) aufgenommen ist, voraus.
Vgl. Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rn. 30; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2019, § 33 Rn. 7; Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 33 Rn. 1.
Für die Vollzeitpflege ist damit – wie auch der in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII definierte Begriff der Pflegeperson zeigt – eine Haushaltsaufnahme über Tag und Nacht konstituierend. Das Kind oder der Jugendliche muss sich grundsätzlich durchgängig und nicht nur zeitweise im Haushalt der Pflegeperson aufhalten.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Antragsteller nach Aktenlage nicht (mehr) Haushalt der Pflegeeltern lebt.
Etwas anderes ergibt sich – unabhängig von der Frage, ob diese im Zusammenhang mit § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII entwickelten Grundsätze ohne weiteres auf § 33 SGB VIII übertragen werden können – auch nicht aus der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, eine zeitweilige auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen (oder jungen Volljährigen) von vorübergehender Dauer (z.B. zur Schul- oder Berufsausbildung) sei für das Vorliegen einer Aufnahme über Tag und Nacht in den Haushalt der Pflegeperson unschädlich, sofern es oder er im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt der Pflegeperson zurückkehre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 20/10 -, juris, Rn. 15; im Zusammenhang mit der Gewährung von Vollzeitpflege neben der stationären Unterbringung in einem Internat vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2020 – 15 A 289/18 -, juris, Rn. 27 ff., vgl. auch Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 7. Aufl. 2026, § 33 Rn. 1; ähnl. wohl auch Bad.-Württ. LSG, Urteil vom 30. April 2021 – L 12 AL 3871/19 -, juris, Rn. 25 ff.
Denn auch für eine solche regelmäßige Rückkehr in den Haushalt der Pflegestelle S. bestehen hier keine Anhaltspunkte. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich, dass dieser sich regelmäßig im Haushalt der Pflegestelle S. aufhielte und welcher Häufigkeit und Dauer seine etwaigen Aufenthalte dort sind. Soweit im Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 19. September 2022 noch festgehalten ist, der Antragsteller habe weiterhin ein Zimmer im Haushalt der Pflegeeltern, sodass die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Pflegestelle S. weiter gewährleistet sei, er aber regelmäßig auch in seiner Wohnung schlafe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn in den folgenden Hilfeplangesprächen wurde eine solche regelmäßige Rückkehr des Antragstellers in den Haushalt der Pflegestelle S. „über Tag und Nacht“ gerade nicht mehr festgestellt. Vielmehr wurde insoweit hervorgehoben, dass der Antragsteller zur Steigerung seiner Selbständigkeit eine kleine Wohnung in K. bewohne und mit dieser Lebensform gut zurecht komme; ihm sei der enge Kontakt zu den Pflegeeltern wichtig und es sei nur ein kurzer Weg von der Wohnung des Antragstellers zu den Pflegeeltern, zu denen regelmäßig mehrmals die Woche Kontakte stattfänden (vgl. Protokoll des Hilfeplangespräches vom 22. Februar 2023, Protokoll des Hilfeplangespräches vom 6. September 2023, Protokoll des Hilfeplangespräches vom 6. März 2024). Im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 4./10. September 2024 wurde insoweit festgehalten, der Antragsteller wohne in der Wohnung in K. und habe mehrfach wöchentlich telefonischen und teils persönlichen Kontakt zu seinen Pflegeeltern. Es ist auf dieser Grundlage schon nicht erkennbar, dass der Antragsteller regelmäßig in den Haushalt der Pflegestelle S. zurückkehrte und dort – soweit das Studium des Antragstellers nicht einen Aufenthalt in seiner Wohnung erfordert – eine Betreuung des Antragstellers „über Tag und Nacht“ – etwa an den Wochenenden oder in der vorlesungsfreien Zeit – stattfände. Vielmehr ist mangels anderslautender substantiierter Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass es allenfalls zu Besuchen bei seinen Pflegeeltern kommt; der Pflegevater spricht in seiner mi dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 übersandten Stellungnahme insoweit von „fix vereinbarten persönlichen Besuchszeiten“. Allein dem Vorbringen in der Antragsbegründung, mit dem „(während des Studiums) vorübergehenden“ Aufenthalt in der angemieteten Wohnung sei keine Beendigung des gemeinsamen Haushalts mit der Pflegefamilie verbunden, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit überhaupt noch ein gemeinsamer Haushalt mit der Pflegefamilie besteht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf eine Begleitung durch die Pflegeeltern bei „Problemlagen, die er allein noch nicht lösen kann“ verweist, ist ein Anknüpfungspunkt für fortbestehende stationäre Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Pflegeeltern nicht erkennbar.
Ein gemeinsam mit den Pflegeeltern geführter Haushalt ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Wohnung, in der der Antragsteller in K. lebt, von den Pflegeeltern angemietet worden ist, um dem Antragsteller eine bessere Anbindung an seinen Studienort zu ermöglichen, und sie ihn insoweit weiter als „zu [ihrem] Haushalt zugehörig“ betrachten. Denn in der Wohnung lebt nach den eigenen Angaben des Antragstellers ausschließlich dieser und leben nicht zugleich seine Pflegeeltern, sodass es sich insoweit durchaus um eine eigenständige Lebensführung handelt. Soweit der Mietvertrag der Wohnung auf die Pflegeeltern lautet und diese die Kosten der Wohnung – nach den Angaben des Antragstellers wohl aus dem vom Jugendamt des Antragsgegners gezahlten Pflegegeld – begleichen, ändert auch dies nichts daran, dass eine Unterkunft, Betreuung und Erziehung des Antragstellers über Tag und Nacht im Haushalt der Pflegeeltern nicht stattfindet.
Selbst wenn der Antragsteller im Nachgang geltend machen sollte, dass es zu einer regelmäßigen Rückkehr in den Haushalt der Pflegestelle S. komme bzw. kommen werde, bliebe es dabei, dass der Anspruch auf Fortsetzung der Gewährung von Vollzeitpflege in der Pflegestelle S. in dem bisher bewilligten Umfang nicht besteht. Denn angesichts des jedenfalls überwiegenden Aufenthalts des Antragstellers in seiner Wohnung bestünde auch bei regelmäßiger Rückkehr in den Haushalt der Pflegestelle S. allenfalls ein Anspruch auf anteilige Bewilligung von Vollzeitpflege und Zahlung von Pflegegeld in dem Umfang der tatsächlich im Haushalt der Pflegestelle S. verbrachten Tage (und Nächte).
Vgl. zur anteiligen Zahlung von Pflegegeld in so gelagerten Fällen etwa VG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2020 – 15 A 289/18 -, juris, Rn. 35, unter Verweis auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 18. Oktober 2010, JAmt 2011, 76.
(2) Daneben ergibt sich – eigenständig tragend – eine wesentliche Änderung der Tatsächlichen Verhältnisse hier auch daraus, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers – jedenfalls im Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe mit Ablauf des 31. August 2025 und auch weiterhin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleistet(e) und damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige nicht (mehr) vorliegen. Dass die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers eine solche Lebensführung im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides vom 1. April 2022 noch nicht gewährleistete, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schließt eine Beendigung der Hilfe die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt (§ 41 Abs. 2 SGB VIII).
Das Vorliegen dieser anspruchsbegründenden Voraussetzungen, ist nach der zwischenzeitlich eingetretenen Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers nach Aktenlage nicht (mehr) ersichtlich.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige mit der Neufassung des § 41 Abs. 1 SGB VIII im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021,
BGBl. I, S. 1444,
konkretisiert. Der Prüfungsauftrag lautet nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden. Eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII verlangt keine Prognose dahingehend, dass die Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht wird. Die Prognoseentscheidung, die der öffentliche Träger zu treffen hat, erfordert vielmehr eine „Gefährdungseinschätzung“ im Hinblick auf die Verselbständigung.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. November 2023 – 2 K 1958/22 -, juris, Rn. 62; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. November 2024 – 3 B 178/24 -, juris, Rn. 13; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Mai 2025 – 9 L 136/25 -, juris, Rn. 10 f.; VG München, Beschluss vom 6. Juli 2022 – M 18 E 22.2359 -, juris, Rn. 66; Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 3 f.; BT-Drs. 19/26107, S. 94.
Es ist eine Prognose über die künftige Entwicklung des Heranwachsenden anzustellen, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Entziehung der Hilfen negative Folgen für die Entwicklung erwarten lässt. Maßgeblich ist, ob die Nichtgewährung von Leistungen die Gefahr einer negativen Beeinflussung des jungen Menschen im Hinblick auf seine Entwicklung zu einer Persönlichkeit mit einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung begründet. Einzuschätzen ist folglich, welche Gefährdung sich im Hinblick auf die Verselbständigung ergibt, sofern keine Hilfe für junge Volljährige gewährt wird, ob also im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Verselbständigung zu erwarten ist. Ist der Prozess der Verselbständigung ohne Hilfe gefährdet, muss die geeignete und notwendige Hilfe geleistet werden. Dies ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, die nicht schematisch, sondern maßgeblich anhand der konkreten Wechselwirkung von sozialer Lebenslage und den Möglichkeiten, daraus resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen, zu beantworten ist. Zweifel in der Beurteilung dürften dabei eher zugunsten des jungen Volljährigen wirken.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. November 2023 – 2 K 1958/22 -, juris, Rn. 64; Sächs. OVG, Beschluss vom 11. November 2024 – 3 B 178/24 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Mai 2025 – 9 L 136/25 -, juris, Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 27. Juni 2022 – 8 L 638/22 -, juris, Rn. 10 f.; Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 3 f.; BT-Drs. 19/26107, S. 94.
Hierfür ist im Fall der – auch hier streitgegenständlichen – Fortsetzungshilfe zunächst der Stand der Entwicklung des jungen Volljährigen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob ein Großteil der Fähigkeiten, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung erforderlich sind, vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Hilfe weiterhin zu gewähren. Sind die Fähigkeiten hingegen vorhanden, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob eine Beendigung der Hilfe die äußeren Rahmenumstände derart verändert, dass die selbständige Vollendung der Entwicklung nicht mehr gewährleistet werden kann. Ist dies der Fall, ist die Jugendhilfe weiterhin zu gewähren.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. November 2023 – 2 K 1958/22 -, juris, Rn. 66; ähnl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 23. August 2024 – 2 B 122/24 -, juris, Rn. 14; strenger wohl OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2024 – 2 B 122/24 -, juris, Rn. 15: Gewährung von Hilfe für junge Volljährige setzt zwingend voraus, dass sowohl Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung bestehen.
Mit der Neufassung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat sich auch der Maßstab für die Frage einer Fortsetzungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII verändert. Vor dem Hintergrund, dass nunmehr eine in die Zukunft gerichtete Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist und der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten erweitern wollte, ist eine Entwicklungsprognose entbehrlich. Maßgeblich ist allein die Frage, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, der die Fortsetzung der Hilfe rechtfertigt. Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung von Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus weiterhin nur in Einzelfällen in Betracht kommen soll, sind höhere Anforderungen an die Fortsetzung der Hilfe zu stellen. Insofern muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass der Prozess der Verselbständigung ohne Hilfe gefährdet ist.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 17. November 2023 – 2 K 1958/22 -, juris, Rn. 67 ff.
Mithin ist für die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Feststellung, dass ein begründeter Einzelfall i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VIII vorliegt, erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die es mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass im Fall der Nichtfortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beschriebene Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass die Nichtfortsetzung der Hilfe dazu führt, dass die durch sie erzielten Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung wieder zunichtegemacht werden würden.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 11. November 2024 – 3 B 178/24 -, juris, Rn. 15 ff., insbes. Rn. 18 m.w.N.
Diese Gefährdungseinschätzung kann – anders als der Antragsteller meint – im Rahmen der Hilfeplanung vorgenommen werden. Denn nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sollen die Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe und die notwendigen Leistungen im Hilfeplanverfahren getroffen werden.
Zur Feststellung des Bedarfs als Element der Hilfeplanung vgl. auch Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36 Rn. 33; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 80. Edition (Stand: 3/2026), § 36 SGB VIII Rn. 13.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragsteller angesichts seiner inzwischen vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung dem Grunde nach einen Anspruch auf Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige über den 31. August 2025 hinaus hat. Die im Rahmen des § 41 SGB VIII vorzunehmende „Gefährdungseinschätzung“ führt bei der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch (nur) gebotenen summarischen Prüfung zu der Annahme, dass die Verselbständigung des Antragstellers ohne die Fortführung der ihm zuvor nach § 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 27, 33 SGB VIII geleisteten Hilfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Es spricht derzeit nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller gemessen am Grad seiner Autonomie, seiner Durchhalte- und Konfliktfähigkeit, der Fähigkeit zum Aufbau von Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens auch auf sich selbst gestellt zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in der Lage ist und eine Einstellung der Hilfe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie zu einer in § 41 Abs. 1 SGB VIII beschriebenen Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung führt.
Der Antragsgegner hat nachvollziehbar festgestellt, dass beim Antragsteller die Fähigkeiten vorhanden waren, die für eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung erforderlich sind. Der am 26. September 2003 geborene und damit am 31. August 2025 fast 22-jährige Antragsteller hat im Jahre 2022 erfolgreich sein Abitur absolviert und im Anschluss ein Bachelor-Studium im Studiengang Cyber Security Management an der Fachhochschule J. aufgenommen, das er bis heute fortführt. Er wohnt – wie oben näher dargelegt – bereits seit Sommer 2022 alleine in einer Wohnung in K.. Nach den eigenen Angaben seines Pflegevaters hat er insoweit eine Selbständigkeit im Hinblick auf „die tägliche Verpflegung (Einkaufen / kochen / waschen), die Reinigung der Wohnung [und] die tägliche Zeiteinteilung“ (GA Bl. 70). Auch nach seinen eigenen Angaben kommt der Antragsteller mit den Dingen des alltäglichen Lebens gut zurecht und sieht keinen diesbezüglichen Hilfebedarf (GA Bl. 37, Beiakte Heft 1 Bl. 1843). Zudem verfügt er ausweislich der insoweit vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 über stabile soziale Kontakte in seinem (kleinen) Freundeskreis und geht in seiner Freizeit ins Fitnessstudio. Soweit der Antragsteller im Nachgang zu diesem Hilfeplangespräch gegenüber dem Jugendamt des Antragsgegners angegeben hat, nur mit einem Freund intensiven Kontakt zu pflegen (GA Bl. 45), ändert dies daran nichts, da der Antragsteller hiermit die zuvor angegebenen Kontakte zu den übrigen Freunden nicht in Frage stellt oder belegte, dass er sozial isoliert wäre.
Der Antragsteller ist zudem in der Lage, die Lehrveranstaltungen im Rahmen seines Studiums regelmäßig zu besuchen und auch wesentliche Studienleistungen zu erbringen. Ausweislich des Protokolls zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 hat der Antragsteller selbst angegeben, dass sein Studium sehr gut verlaufe und er inzwischen einen Notendurchschnitt von 2,4 erreicht habe. Er bereite sich auf drei Prüfungen im Sommersemester 2025 vor und suche (letztlich wohl erfolglos, vgl. GA Bl. 72) ein Unternehmen, wo er seine Bachelorarbeit absolvieren könne; die Voraussetzungen zu deren Anmeldung habe er erreicht. Das Studium werde voraussichtlich im Wintersemester 2025/26 abgeschlossen, da er noch drei Prüfungen nachzuholen habe, die im Sommersemester 2025 nicht angeboten würden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein Studium (entgegen dieser Prognose auch heute) noch nicht abgeschlossen hat, begründet entgegen der Annahme des Antragstellers für sich genommen nicht ein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung oder in der eigenständigen Lebensführung.
So auch Kunkel/Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 14; a.A. Overbeck, JAmt 2021, 426 (429).
Soweit der Antragsteller sein Studium nicht in der vorgesehenen Regelstudienzeit zum Abschluss gebracht hat, lässt sich aus diesem Umstand ebenfalls kein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung ableiten, zumal der Antragsteller selbst die statistische Häufigkeit einer Überschreitung der Regelstudienzeit hervorgehoben hat (vgl. GA Bl. 68).
Soweit der Antragsteller angibt, in der Vergangenheit Probleme mit der intrinsischen Motivation hinsichtlich seines Studiums und mit dessen Strukturierung gehabt zu haben, führt dies nicht zur Annahme eines Defizits in der Persönlichkeitsentwicklung oder der eigenständigen Lebensführung, zumal nach den Auskünften des Antragstellers zu seinem Studienverlauf im letzten Hilfeplangespräch am 6. März 2025 entsprechende Motivations- und Strukturierungsprobleme nicht mehr erkennbar waren und diese nach der Einschätzung der Antragsbegründung im Wesentlichen auf einen in der Vergangenheit liegenden und nicht mehr fortgeführten Cannabiskonsum zurückzuführen gewesen seien. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf hinweist, in der Vergangenheit die Anmeldefristen für studienbezogene Prüfungen versäumt zu haben. Denn auch insoweit hat der Antragsteller im Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 koordinierte Angaben zu seinem zukünftigen Studienverlauf gemacht; auch die folgenden Stellungnahmen lassen nicht erkennen, dass es insoweit nochmals zu durchgreifenden Problemen gekommen wäre; vielmehr hat der Antragsteller nach den Angaben in der Antragsbegründung alle zuletzt absolvierten Prüfungen bestanden.
Soweit der Antragsteller und sein Pflegevater gegenüber dem Jugendamt des Antragsgegners und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verschiedene von den Pflegeeltern erbrachte Unterstützungsleistungen benannt haben, folgt hieraus nichts Anderes. Denn zum einen beziehen sich diese Unterstützungsleistungen vielfach auf die Vergangenheit (z.B. Unterstützung in einem Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt im Juli 2023, Absprachen mit dem Vermieter „nach dem Einzug und in den folgenden 12 bis 18 Monaten“) und lassen einen Rückschluss auf den aktuellen Stand der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers nicht zu. Soweit auch aktuell noch erbrachte Unterstützungsleistungen benannt werden (z.B. Einteilung der Finanzmittel, Kontakt zu Behörden, Kontrolle des E-Mail-Postfachs im Hinblick auf studienbezogene E-Mails), ist allein mit der Benennung der Übernahme dieser Unterstützungsleistungen durch die Pflegeeltern des Antragstellers nicht im Ansatz dargelegt, dass der Antragsteller nach seiner Persönlichkeitsentwicklung inzwischen nicht selbständig in der Lage wäre, diese Angelegenheiten selbst zu regeln und inwieweit diesbezüglich entsprechender Unterstützungsbedarf besteht. Soweit der Antragsteller pauschal darauf verweist, er werde nach wie vor eng durch seine Pflegeeltern begleitet, die ihm bei allen auftretenden Fragen, aber auch bei Problemlagen, die er alleine nicht lösen könne, helfend zur Seite stünden, bleibt sein Vorbringen hinsichtlich der jeweiligen Problemlagen, die er allein nicht lösen kann, pauschal und unsubstantiiert.
Im Gegenteil hat der Antragsteller weder in den vom Jugendamt des Antragsgegners zur Bedarfsermittlung durchgeführten Hilfeplangesprächen noch in den weiteren mit dem Jugendamt des Antragsgegners durchgeführten Gesprächen oder im hiesigen Verfahren Bedarfe geltend gemacht, die in seiner fehlenden Persönlichkeitsentwicklung begründet wären. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, allein der Umstand, dass er in den Hilfeplangesprächen keinen konkreten Unterstützungsbedarf habe benennen können, belege nicht, dass kein Unterstützungsbedarf mehr bestehe, ist hervorzuheben, dass die Hilfeplangespräche mit erheblichem Vorlauf terminiert wurden und gerade den Zweck haben, die Bedarfe des Antragstellers zu ermitteln, sodass der Antragsteller durchaus veranlasst war, etwaig bestehende Bedarfe in diesem Zusammenhang zu benennen und sich entsprechend auf die Gespräche vorzubereiten. Umso unverständlicher ist, dass der Antragsteller selbst bereits im Hilfeplangespräch im September 2024 deutlich gemacht hat, für die Bedarfsermittlung die Abarbeitung eines ihm vorliegenden Fragebogens als relevant zu erachten, diesen Fragebogen seinerseits aber zu keinem Zeitpunkt ausgefüllt vorgelegt und damit einen etwaigen Bedarf konkretisiert hat.
Die vom Antragsteller im Nachgang zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 benannten Bedarfe begründen ebenfalls kein Defizit der Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf seine Verselbständigung. Die bloße Behauptung, ohne die Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen zu können, kann für sich genommen kein Verselbständigungsdefizit begründen. Denn die bloße Sicherstellung des Lebensunterhaltes – ohne dass ein eigenständiger kinder- und jugendrechtlicher Hilfebedarf erkennbar wäre – ist nicht Aufgabe der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Soweit der Antragsteller geltend macht, länger keine Arzttermine wahrgenommen zu haben, hat er selbst ausgeführt, sich zur Vereinbarung entsprechender Termine in der Lage zu sehen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus meint, einer selbständigen Lebensführung stehe entgegen, dass der Mietvertrag für die von ihm genutzte Wohnung auf seine Pflegeeltern laufe, so sind jedenfalls keine Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers ersichtlich, die einer Regelung dieser Angelegenheiten (etwa im Wege einer Übernahme des Mietvertrages oder durch den Abschluss eines Untermietvertrages) entgegenstünden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner die Einstellung der Hilfe für junge Volljährige auch nicht allein mit dem Alter des Antragstellers begründet. Vielmehr hat der Antragsgegner im Einzelnen geprüft, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine Persönlichkeitsentwicklung und die eigenständige Lebensführung noch erkennbare Bedarfe hat und dies – wie dargelegt nachvollziehbar – verneint. Soweit der Antragsteller darauf verweist, im Hilfeplangespräch vom 6. September 2023 sei noch das Bestehen von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung protokolliert und eine Fortführung der Hilfe bis zum 25. September 2026 ins Auge gefasst worden, ergibt sich daraus nicht im Ansatz, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe entsprechende Defizite fortbestanden hätten.
Der Annahme, der Antragsteller habe nach seiner Persönlichkeitsentwicklung einen Grad der Eigenständigkeit erreicht, der eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung gewährleiste und auch nicht durch die Einstellung der Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werde, steht auch nicht entgegen, dass das Jugendamt des Antragsgegners im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 vermerkt hat, es seien bis zur geplanten Beendigung der Hilfegewährung mit Ablauf des 31. August 2025 noch notwendige Schritte zur abschließenden Verselbständigung des Antragstellers erforderlich (vgl. insbes. GA Bl. 46). Insbesondere lässt sich hieraus nicht ableiten, der Antragsgegner sei selbst von einer fehlenden Gewährleistung einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung ausgegangen. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen erkennbar allein auf die organisatorische Umsetzung der Verselbständigung (Überleitung staatlicher Leistungen, insbes. des Kindergeldes an den Antragsteller, Umschreibung des Mietverhältnisses bzw. Abschluss eines Untermietverhältnisses mit den Pflegeeltern). Gleiches gilt, soweit das Jugendamt des Antragsgegners im Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 nochmals Hilfeziele („G. lernt selbständig Prioritäten zu setzten, G. beendet sein Studium mit dem Bachelor of Science“) festgehalten hat. Namentlich hat das Jugendamt des Antragsgegners sich insoweit – entsprechend der Ankündigung im vorangegangenen Hilfeplangespräch – noch zu einer Weiterleistung der Hilfe entschlossen, um insbesondere die Überleitung der genannten Aspekte zu ermöglichen (vgl. insoweit das Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 6. März 2025), obwohl es bereits im Zeitpunkt des Hilfeplangesprächs von einer hinreichenden Verselbständigung des Antragstellers ausging und insoweit als Hilfeziele lediglich Aspekte benannt, in denen noch Optimierungsmöglichkeiten bestanden, die aber die Verselbständigung des Antragstellers nicht in Frage zu stellten. Insoweit stellt die Weiterleistung der Hilfe für junge Volljährige bis zum 31. August 2025 kein Indiz für eine mangelnde Verselbständigung dar.
Entgegen der Annahme des Antragstellers dokumentiert auch der Umstand, dass das Jugendamt des Antragsgegners gegenüber dem kostenerstattungspflichtigen Jugendamt der Stadt U. mit E-Mail vom 6. März 2025 mitgeteilt hat, die Fortsetzung der dem Antragsteller gewährten Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus erfolge, da aus fachlicher Sicht eine Beendigung der Maßnahme während des derzeit absolvierten Studiums den Prozess der Persönlichkeitsentwicklung und Verselbständigung ggf. zurückwerfen und somit gefährden könnte, da der Antragsteller bisher noch auf die Motivation von außen angewiesen zu sein scheine, nicht das Bestehen eines Defizits in der Persönlichkeitsentwicklung oder der Verselbständigung im Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe. Denn das Jugendamt des Antragstellers begründet mit diesen Angaben vor dem Hintergrund entsprechender vom Jugendamt der Stadt U. geäußerter Zweifel die – hier nicht streitgegenständliche – Fortsetzung der dem Antragsteller gewährleisteten Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus seit dem 26. September 2024 – also in Bezug auf die Vergangenheit. Damit ist nicht zugleich dokumentiert, dass eine Verselbständigung des Antragstellers mit Blick auf die Zukunft nicht erreicht wäre. Soweit die E-Mail auch die Weitergewährung der Hilfe bis zum 31. August 2025 erfasst, dürfte dies allein Bezug auf die oben ausgeführte Gewährleistung der Überleitung staatlicher Leistungen und des Mietverhältnisses nehmen und keinen fortgesetzten Unterstützungsbedarf des Antragstellers dokumentieren. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das Jugendamt des Antragsgegners in dem Schreiben die Beendigung der Hilfe zum 31. August 2025 ankündigt und damit die Verselbständigung des Antragstellers zugrunde legt. Jedenfalls wäre ein solcher – gerichtlich voll überprüfbarer – Unterstützungsbedarf aus den vorstehend genannten Gründen hier nicht ersichtlich.
Das Angebot des Antragsgegner, dem Antragsteller im Nachgang zum Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 eine flexible Erziehungshilfe zur Seite zu stellen, dokumentiert ebenfalls keine negative Gefährdungseinschätzung des Antragsgegners im Hinblick auf seine Verselbständigung ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe mit Ablauf des 31. August 2025. Denn das entsprechende Angebot bezog sich auf eine Unterstützung bei der Umsetzung der finanziellen Verselbständigung des Antragstellers von seinen Pflegeeltern zum 1. September 2025 und damit gerade nicht auf einen Hilfebedarf ab dem 1. September 2025. Zudem hat der Antragsteller diese ergänzende Hilfe selbst abgelehnt und insoweit keinen zusätzlichen Unterstützungsbedarf gesehen.
Des Weiteren führt auch der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass er über eine längere Hilfe-Biographie verfügt, nicht zu einer anderen Einschätzung. Vielmehr unterstreicht dies, dass die dem Antragsteller seit dem Jahre 2015 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch seine Pflegefamilie ihn erfolgreich in die Selbständigkeit begleitet hat.
Es handelt sich bei der Beendigung der Hilfe für junge Volljährige im Fall des Antragstellers auch nicht – wie von ihm geltend gemacht – um einen „abrupten“ Bruch im Hilfeleistungsprozess. Vielmehr hat das Jugendamt des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller bereits in den Hilfeplangesprächen am 4. September bzw. am 10. September 2024 und am 6. März 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hilfe zum 31. August 2025 beendet werden solle und dem Antragsteller diverse Hinweise zur Vorbereitung der Hilfebeendigung gegeben und diesbezügliche Unterstützungsangebote durch den Pflegekinderdienst und eine flexible Erziehungshilfe unterbreitet, die vom Antragsteller abgelehnt wurden.
(3) Selbst wenn man im Sinne des Vorbringens des Antragstellers – abweichend von den vorstehenden Erwägungen – annehmen wollte, dass dessen Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung (noch) nicht gewährleistete bzw. eine Einstellung der Hilfe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung des Verselbständigungsprozesses führte, läge – eigenständig tragend – eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X jedenfalls dergestalt vor, dass die dem Antragsteller bislang gewährte Hilfemaßnahme nicht mehr die geeignete und notwendige Hilfe i.S.d. § 41 Abs. 1 SGB VIII darstellt und damit ein Anspruch des Antragstellers auf Fortsetzung dieser Hilfe nicht (mehr) besteht. Denn jedenfalls wäre der Verselbständigungsprozess im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 1. April 2022 inzwischen so weit vorangeschritten, dass die Fortsetzung der Unterbringung in Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII in der Pflegestelle S. nicht (mehr) die geeignete und notwendige Hilfe für den Antragsteller darstellt.
Aufgrund der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dokumentierten Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige sind zuvorderst die Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift auch für die Prüfung der Erforderlichkeit und der Eignung einer Maßnahme maßgeblich. Mögliche Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung müssen geeignet sein, um dem jungen Volljährigen die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen.
Vgl. – z.T. im Zusammenhang mit Eingliederungsmaßnahmen für junge Volljährige – OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2024 – 12 B 499/24 -, n.v., Bl. 5 des Entscheidungsabdrucks, vom 4. August 2022 – 12 A 1205/21 -, juris, Rn. 7, vom 15. November 2021 – 12 B 1369/21 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., vom 9. Juni 2021 – 12 B 636/21 -, juris Rn. 14, und vom 24. Mai 2018 – 12 B 1613/17 -, juris Rn. 5.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2024 – 12 B 499/24 -, n.v., Bl. 5 f. des Entscheidungsabdrucks, vom 4. August 2022 – 12 A 1205/21 -, juris, Rn. 9, vom 15. November 2021 – 12 B 1369/21 -, juris, Rn. 12 f. und vom 18. Juni 2014 – 12 A 898/14 -, juris, Rn. 4 f.
In Ansehung dessen kommt ein Anspruch auf eine konkret begehrte Hilfemaßnahme nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2024 – 12 B 499/24 -, n.v., Bl. 6 des Entscheidungsabdrucks, vom 11. November 2022 – 12 A 3009/20 -, juris Rn. 10 f., vom 5. April 2022 – 12 A 3242/20 -, juris Rn. 9 f., vom 15. November 2021 – 12 B 1369/21 -, juris Rn. 14 f., vom 9. Juni 2021 – 12 E 15/21 -, juris Rn. 13 f., vom 9. Juli 2020 – 12 A 2816/17 -, juris Rn. 11 ff., und vom 24. Mai 2018 – 12 B 1613/17 -, juris, Rn. 13 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
Nach diesen Maßgaben ist nach Aktenlage bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass sich bei einem – hier abweichend von den obigen Ausführungen unterstellten – fortbestehenden Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers (noch) der daraus unterstellt folgende Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf die Fortsetzung der Unterbringung in Vollzeitpflege in der Pflegestelle S. verengt hätte. Vielmehr ist angesichts der eingetretenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – der jedenfalls weitgehenden Verselbständigung des Antragstellers – nicht festzustellen, dass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich einer weiteren Hilfegewährung über den 31. August 2025 hinaus auf die Fortsetzung der bisherigen Unterbringung in der Erziehungsstelle seiner Pflegeeltern verengt hätte und diese die einzige geeignete Hilfemaßnahme wäre.
Dabei kann hier letztlich offen bleiben, ob die Unterbringung des Antragstellers in Vollzeitpflege in der Pflegestelle S. überhaupt (noch) eine geeignete Hilfemaßnahme darstellt, oder ob die weitere Unterbringung des Antragstellers in der Pflegestelle S. – wie das Jugendamt des Antragsgegners annimmt – nicht (mehr) geeignet für die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung des Antragstellers ist, obgleich an der Geeignetheit unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner benannten Gründe und der Angaben des Pflegevaters in der dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 beigefügten Stellungnahme, es „nicht für erforderlich erachtet [zu] haben, [dem Antragsteller] während der Ausbildung und der Unterbringung in [ihrem] Haushalt Kenntnisse und Fertigkeiten im Führen und Unterhalten von Wohnraum zu vermitteln“, gewisse Zweifel bestehen.
Denn jedenfalls handelt es sich bei der Unterbringung des Antragstellers in Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII in der Pflegestelle S. nach der insoweit fachlich nachvollziehbaren und vertretbaren Einschätzung des Jugendamts des Antragsgegners im Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025, im Rahmen des die sofortige Vollziehung des Einstellungsbescheids anordnenden Bescheides vom 6. August 2025 und in der Antragserwiderung nicht (mehr) um eine notwendige Hilfemaßnahme i.S.d. § 41 Abs. 1 SGB VIII. Denn an der erforderlichen Notwendigkeit einer konkret gewünschten Hilfe fehlt es, wenn der Bedarf auch mit einer weniger intensiven oder aufwändigen Hilfe gedeckt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2010 – 12 B 950/10 -, juris, Rn. 6.
Es ist angesichts der – oben dargelegten – weitgehenden Verselbständigung des Antragstellers (auch wenn man hier eine noch nicht abgeschlossene Verselbständigung unterstellt) weder ersichtlich, dass ein eine derart intensive Jugendhilfemaßnahme wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie rechtfertigendes Defizit bestünde, noch, dass nur diese Unterbringungsform zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung geeignet wäre.
Soweit es – unterstellt – Lebensbereiche gibt, in denen der Antragsteller noch Unterstützung benötigt (z.B. Umgang mit Ämtern und Behörden, Prüfungsanmeldung im Studium, Geldangelegenheiten), ist hierfür keine stationäre Jugendhilfemaßnahme mehr erforderlich. Vielmehr ist insoweit anzunehmen, dass der Antragsteller angesichts der oben dargelegten ausgesprochen positiven Entwicklungen bei der Verselbständigung in allen Lebensbereichen die Anforderungen des Lebensalltags prinzipiell zu bewältigen vermag und allenfalls in einzelnen Aspekten weitere ergänzende Bedarfe bestehen. Vor diesem Hintergrund kann ein fortbestehender Bedarf des Antragstellers mit einer weniger intensiven oder aufwändigen Hilfe gedeckt werden. Konkrete Anhaltspunkte für Hilfebedarfe, die zwingend die Unterbringung in Vollzeitpflege verlangen würden, sind nach Aktenlage nicht erkennbar und werden auch vom Antragsteller nicht nachvollziehbar benannt. Das Jugendamt des Antragsgegners hat insoweit – wie oben dargelegt – im Hilfeplangespräch vom 6. März 2025 – zunächst in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beendigung der Hilfe für junge Volljährige zum 31. August 2025 – fachlich vertretbar als geeignete und notwendige Maßnahme eine ambulante Unterstützung bei der Verselbständigung in Form einer flexiblen Erziehungshilfe und einer Unterstützung durch den Pflegekinderdienst vorgeschlagen, die nicht zustande gekommen ist, weil sie vom Antragsteller abgelehnt wurde. Auch für die Folgezeit ab dem 1. September 2025 hat das Jugendamt des Antragsgegners im Einstellungsbescheid vom 14. Juli 2025, im Rahmen des die sofortige Vollziehung des Einstellungsbescheids anordnenden Bescheides vom 6. August 2025 und in der Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Hilfebedarf des Antragstellers auch mit ambulanten Hilfeformen gedeckt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung einer Hilfe durch eine sozialpädagogische Fachkraft im Rahmen einer ambulanten Maßnahme gemäß §§ 41, 27 Abs. 2 SGB VIII – etwa Wege einer flexiblen Erziehungshilfe – oder einer Erziehungsbeistandschaft i.S.d. § 30 SGB VIII den – unterstellten – Bedarf des Antragstellers nicht ebenso abdecken könnte und dass die Einschätzung des Jugendamtes des Antragsgegners, eine Fortführung der Vollzeitpflege sei nicht mehr notwendig, fachlich nicht vertretbar oder nachvollziehbar wäre. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass eine solche ambulante Hilfemaßnahme – soweit insofern eine fortgesetzte Eignung bestünde – auch durch Bewilligung entsprechender Fachleistungsstunden an die (bisherigen) Pflegeeltern geleistet und insoweit eine gewisse familiäre Kontinuität und Stabilität gewährleistet werden könnte. Hiervon ausgehend kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Einstellung der in Form der Vollzeitpflege gewährten Hilfe zur Folge habe, dass die (bisherigen) Pflegeeltern des Antragstellers diesem unentgeltlich weiter Hilfe zu leisten hätten.
Eine Notwendigkeit der Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege i.S.d. § 33 SGB VIII in der Pflegestelle S. ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, ohne die Fortsetzung der Vollzeitpflege könne er wegen des zwischenzeitlichen Auslaufens der BAföG-Förderung ab März 2026 seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und es drohe ihm die Obdachlosigkeit. Vielmehr ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht zeitnah – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Hilfen und Beratungsangeboten – eine vorübergehende Finanzierung seines Lebensunterhalts bzw. der Mietkosten durch die Beantragung von Wohngeld, gegebenenfalls ergänzender Beantragung eines Studienkredits (bzw. eines Darlehens nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 3 BAföG) oder gegebenenfalls von Leistungen nach § 27 SGB II oder die Aufnahme einer (Neben-)Erwerbstätigkeit sicherstellen können sollte.
(4) Da nach alledem eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorlag, war der Bewilligungsbescheid vom 1. April 2022 zu widerrufen. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht insoweit eine gebundene Entscheidung vor. Der Widerruf begegnet auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen rechtlichen Bedenken.
b) Auch die Interessenabwägung im Übrigen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, im Falle des Antragstellers von der sofortigen Vollziehung des Einstellungsbescheides abzusehen, sind nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nach den vorstehenden Erwägungen keine Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung aufweist bzw. allenfalls über so geringfügige Unterstützungsbedarfe verfügt, dass eine Fortsetzung der Unterbringung in Vollzeitpflege keine Grundlage findet, sind die dem Antragsteller aus der sofortigen Beendigung der Hilfe mit Ablauf des 31. August 2025 folgenden Nachteile ungeachtet des noch laufenden Widerspruchsverfahrens nicht gravierend. Demgegenüber dient eine zeitnahe Umsetzung der Verfügung dem öffentlichen Interesse am möglichst sparsamen und effizienten Umgang mit Steuermitteln und an der bedarfsorientierten Allokation von Jugendhilfemaßnahmen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.