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Wohnberechtigungsschein für Kinder: Anspruch auch ohne Sorgerecht

Den Antrag für den Wohnberechtigungsschein füllte er aus: Zwei Kinder, drei Zimmer. Die Behörde strich die Kinder, denn der Vater besaß kein Sorgerecht – sie zählten nicht als Haushaltsangehörige. Obwohl die Mutter eine Generalvollmacht ausgestellt hatte und die Kinder dauerhaft bei ihm lebten. Was zählt mehr: Paragrafen oder gelebte Familie?
Vater und zwei Kinder sitzen an einem kleinen Tisch in einer engen Einzimmerwohnung mit Etagenbett im Hintergrund.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass Kinder bei der WBS-Erteilung als Haushaltsangehörige zählen, auch ohne formelles Sorgerecht des Vaters. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 K 620/25

Das Wichtigste im Überblick

Alleinerziehende ohne Sorgerecht erhalten einen Wohnberechtigungsschein für ihre Kinder, wenn sie tatsächlich zusammenwohnen.
  • Das Gericht verpflichtet die Behörde zur Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins für drei Personen.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft statt der rein rechtlichen Sorgeberechtigung.
  • Die Kinder gelten als Haushaltsangehörige, da sie dauerhaft beim Vater in Deutschland leben.
  • Eine Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter bestätigt das rechtmäßige Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt.

  • Gericht: VG Berlin
  • Datum: 09.03.2026
  • Aktenzeichen: 8 K 620/25
  • Verfahren: Verpflichtungsklage
  • Rechtsbereiche: Wohnungsbindungsrecht, Sozialrecht
  • Relevant für: Alleinerziehende ohne Sorgerecht, Wohnungsämter, Familien mit ausländischen Partnern

WBS-Anspruch: Wann zählen Kinder als Haushaltsangehörige?

Ein Wohnberechtigungsschein wird nach § 27 Abs. 2 S. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) auf Antrag erteilt. Voraussetzung ist, dass sich Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich im Geltungsbereich aufhalten und einen Wohnsitz als Mittelpunkt ihrer Lebensführung begründen können. Das bedeutet konkret: Die Wohnung muss der tatsächliche Ort sein, an dem sich das private und soziale Leben der Person dauerhaft abspielt. Zudem setzt die Erteilung nach § 27 Abs. 3 S. 1 WoFG voraus, dass die gesetzliche Einkommensgrenze eingehalten wird.

Wie diese Vorgaben in der Praxis greifen, zeigt der Fall eines Vaters, der im Februar 2025 einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine zwei minderjährigen Kinder beantragte. Die zuständige Behörde bewilligte zunächst nur einen Schein für eine Einraumwohnung und lehnte den Antrag für die Kinder mit einem Bescheid vom 20. März 2025 ab. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 8 K 620/25) hob diese Entscheidung nun auf und verpflichtete das Amt zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins für den gesamten Haushalt.

Stellen Sie Ihren Antrag beim zuständigen Wohnungsamt und führen Sie von Beginn an alle Kinder als Haushaltsangehörige auf, die tatsächlich bei Ihnen leben. So verhindern Sie, dass die Behörde Ihren Bedarf fälschlicherweise nur auf Basis einer Einzelperson berechnet und Ihnen lediglich eine Einraumwohnung zugesteht.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Minderjährige Kinder sind als Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG bei der Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins zu berücksichtigen, wenn sie mit dem Antragsteller tatsächlich eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen; eine Personensorgeberechtigung des Antragstellers ist dafür keine gesetzliche Voraussetzung.
  2. Lebt ein Kind mit Einverständnis des allein sorgeberechtigten Elternteils dauerhaft im Haushalt des anderen Elternteils, steht das Fehlen des Sorgerechts der Anerkennung dieser häuslichen Gemeinschaft für wohnrechtliche Zwecke nicht entgegen; eine schriftliche Vollmacht oder Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten kann insoweit ausreichen.
Infografik: WBS: Kein Sorgerecht? Kinder zählen trotzdem! - Gegenüberstellung der behördlichen Ablehnung und der gerichtlichen Entscheidung, wonach die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft entscheidend ist.
VG Berlin (Az. 8 K 620/25): Kinder zählen beim Wohnberechtigungsschein auch ohne Sorgerecht des Antragstellers – maßgeblich ist die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nach § 18 WoFG

WBS: So weisen Sie die häusliche Gemeinschaft nach

Als Haushaltsangehörige gelten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, wie § 18 Abs. 1 S. 1 WoFG festlegt. Dazu zählen neben der antragstellenden Person insbesondere Verwandte in gerader Linie. Damit sind Personen gemeint, die direkt voneinander abstammen, wie Kinder, Eltern oder Großeltern. Auch Verschwägerte in gerader Linie, wie etwa Stiefkinder oder Schwiegereltern, können als Haushaltsangehörige anerkannt werden, wenn sie Teil der häuslichen Gemeinschaft sind.

Ob diese Kriterien erfüllt sind, musste das Verwaltungsgericht Berlin anhand der konkreten Lebenssituation der Familie klären. Die zwei minderjährigen Kinder leben dauerhaft mit dem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft in der Hauptstadt. Dass sie eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, belegte der Mann durch Melderegisterauszüge und Leistungsbewilligungen des Jobcenters. Diese Bescheide wiesen die Familie als „Bedarfsgemeinschaft“ aus – ein Begriff aus dem Sozialrecht für Menschen, die im selben Haushalt leben und finanziell füreinander einstehen. Zusätzlich erhält der Vater für den Nachwuchs Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse, was die gemeinsame Haushaltsführung weiter untermauerte.

Diese Angaben des Klägers […] werden bestätigt durch die Melderegisterauszüge zum Kläger und seinen Kindern, durch die Leistungsbewilligung des Jobcenters für die aus dem Kläger und seinen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft, durch die Leistungsbewilligung der Unterhaltsvorschusskasse und durch die vorgelegte umfassende Vollmacht der Mutter der Kinder. – so das Verwaltungsgericht Berlin

Legen Sie dem Antrag proaktiv aktuelle Meldebescheinigungen und Bescheide über Sozialleistungen (z. B. vom Jobcenter oder der Unterhaltsvorschusskasse) bei. Diese Dokumente sind entscheidend, um die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber dem Amt nachzuweisen und Rückfragen zu vermeiden.

WBS für Kinder auch ohne formelles Sorgerecht?

Der Wortlaut des § 18 WoFG enthält keine Voraussetzung, dass eine Personensorgeberechtigung vorliegen muss, um Kinder zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Einstufung als Haushaltsangehörige sind allein die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die gesetzlichen Regelungen sollen gezielt Haushalte unterstützen, die sich am freien Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, wozu insbesondere Alleinerziehende zählen.

Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Kinder, die nicht dem Sorgerecht eines Wohnberechtigungsscheinantragstellers unterstehen, Haushaltsangehörige sein können, ergibt sich bereits daraus, dass Haushaltsangehörige gemäß § 18 Abs. 2 WoFG auch Verschwägerte in gerader Linie […] sind. – VG Berlin

Vollmacht ersetzt fehlendes Sorgerecht

Trotz dieser klaren Ausrichtung lehnte die Behörde die Berücksichtigung der Kinder ab, weil der Vater kein formelles Sorgerecht nachweisen konnte. Die allein sorgeberechtigte Mutter lebt dauerhaft in Bulgarien und hatte dem Vater für die Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder eine Generalvollmacht erteilt. Das Gericht entschied, dass diese Vollmacht und das Einverständnis der Mutter für die Anerkennung der Wohngemeinschaft ausreichen, da das Gesetz Kinder ohne Sorgerecht des Antragstellers nicht ausschließt.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war der Vorrang der tatsächlichen Lebensgemeinschaft vor dem formalen Sorgerecht. Wenn Sie in einer ähnlichen Lage sind, prüfen Sie, ob Sie die häusliche Gemeinschaft durch Dokumente wie Meldebescheinigungen, Schul- oder Kitabestätigungen und Bescheide über Sozialleistungen belegen können. Diese Nachweise wiegen bei der Beurteilung der Haushaltsangehörigkeit oft schwerer als die rein rechtliche Sorgeberechtigung.

WBS-Urteil: Anspruch auf drei Zimmer ohne Sorgerecht

Im Wohnberechtigungsschein ist nach § 27 Abs. 4 S. 1 WoFG die nach Landesrecht maßgebliche Wohnungsgröße anzugeben. In Berlin gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Ausführungsvorschriften zu § 27 Abs. 4 WoFG der Grundsatz, dass auf jede haushaltsangehörige Person ein Wohnraum entfällt.

Anspruch auf drei Räume bestätigt

Für den Vater bedeutete diese Berliner Regelung, dass er einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine zwei Kinder beanspruchte. Da das Gericht die Kinder als Haushaltsangehörige im Sinne des § 18 WoFG anerkannte, besteht ein Anspruch auf insgesamt drei Räume. Die Richter wiesen zudem das Argument der Verwaltung zurück, dass eine Berücksichtigung ohne Sorgerecht einen unzulässigen Zustand verfestigen würde. Damit meinte die Behörde die Sorge, durch die staatliche Anerkennung eine möglicherweise rechtswidrige Wohnsituation – etwa gegen den Willen eines Sorgeberechtigten – nachträglich zu rechtfertigen. Da die Kinder mit Einverständnis der Mutter beim Vater leben, lag jedoch kein Entzug gegen den Willen der Sorgeberechtigten vor.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie Ihren aktuellen Wohnberechtigungsschein auf die zugelassene Zimmeranzahl. Wenn Kinder, die dauerhaft bei Ihnen leben, nicht berücksichtigt wurden, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid ein oder stellen Sie einen Neuantrag. Halten Sie dafür eine schriftliche Einverständniserklärung des sorgeberechtigten Elternteils bereit, um den Einwand eines unrechtmäßigen Aufenthalts sofort zu entkräften.

WBS-Anspruch auf Zusatz-Zimmer ohne Sorgerecht durchsetzen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin stärkt Alleinerziehende bundesweit, da sie die tatsächliche Haushaltsführung über das formale Sorgerecht stellt. Wenn das Wohnungsamt Ihren Antrag mit Verweis auf das fehlende Sorgerecht ablehnt, berufen Sie sich auf dieses Urteil und belegen Sie die häusliche Gemeinschaft durch Dokumente wie Schulbescheinigungen oder Meldebestätigungen, um den gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Wohnraum für die gesamte Familie durchzusetzen.

Praxis-Hürde: Nachweis des Einverständnisses

Die Anerkennung der Kinder für den Wohnberechtigungsschein setzt voraus, dass deren Aufenthalt bei Ihnen nicht gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt. Um diesen Einwand der Behörde zu entkräften, sollten Sie eine schriftliche Vollmacht oder eine klare Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person vorlegen können. Im besprochenen Fall war genau diese Generalvollmacht der Faktor, der den Anspruch auf die größere Wohnung sicherte.


WBS abgelehnt? Jetzt Anspruch auf größere Wohnung prüfen

Die Anerkennung von Kindern im Haushalt ist entscheidend für die zustehende Zimmeranzahl Ihres Wohnberechtigungsscheins. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gegenüber dem Amt rechtssicher nachzuweisen. Wir helfen Ihnen, Widerspruch einzulegen und Ihren Anspruch auf angemessenen Wohnraum für die gesamte Familie durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Auf den Ämtern regiert oft die nackte Checkliste. Wenn bei einem WBS-Antrag der formale Sorgerechtsnachweis fehlt, tippen viele Sachbearbeiter fast reflexartig auf Ablehnung. Eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Lebensverhältnisse kostet im überlasteten Behördenalltag schlicht zu viel Zeit und wird deshalb gern auf die Gerichte abgewälzt.

Für Betroffene heißt das: Ein erster Ablehnungsbescheid ist noch lange kein in Stein gemeißeltes Gesetz. Ich rate dazu, bei einer Ablehnung konsequent in den Widerspruch zu gehen und hartnäckig auf die reale Wohnsituation zu verweisen. Oft knickt die Behörde schon im Vorverfahren ein, sobald sie merkt, dass man sich nicht einfach abwimmeln lässt.


Ein Holzfragezeichen steht neben einem Buch mit der Aufschrift "SGB Sozialrecht" auf einem Holzuntergrund. Daneben befinden sich ein Paar Schuhe, ein Stift und eine Registerkarte in einem warmen, orangefarbenen Licht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein WBS-Anspruch auch, wenn meine Kinder offiziell bei der Mutter gemeldet sind?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein WBS-Anspruch für Kinder setzt voraus, dass diese tatsächlich bei Ihnen leben; eine abweichende offizielle Meldung bei der Mutter steht dem Anspruch entgegen, sofern Sie die häusliche Gemeinschaft nicht anderweitig lückenlos beweisen können. Maßgeblich ist die reale Lebensführung.

Gemäß § 27 Abs. 2 WoFG ist für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung entscheidend. Die Behörden nutzen die amtliche Meldeadresse als wichtigstes Indiz dafür, wo dieser Lebensmittelpunkt der Kinder liegt. Wenn die Kinder offiziell bei der Mutter gemeldet sind, geht das Amt zunächst davon aus, dass dort auch die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 WoFG besteht. Um diesen Anschein zu widerlegen, müssen Sie nachweisen, dass die Kinder dauerhaft in Ihrem Haushalt leben und dort versorgt werden. Hierfür eignen sich insbesondere Bescheide des Jobcenters über eine bestehende Bedarfsgemeinschaft, Nachweise der Unterhaltsvorschusskasse oder aktuelle Schul- und Kitabescheinigungen.

Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung oder Vollmacht der sorgeberechtigten Mutter erforderlich. Ohne diesen Nachweis lehnen Behörden die Berücksichtigung oft ab, um eine rechtlich nicht legitimierte Wohnsituation nicht durch einen WBS zu verfestigen.


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Verliere ich den Anspruch auf ein Kinderzimmer, wenn ich kein gemeinsames Sorgerecht habe?

NEIN, Sie verlieren den Anspruch auf ein Kinderzimmer im Rahmen eines Wohnberechtigungsscheins nicht allein aufgrund eines fehlenden gemeinsamen Sorgerechts. Für die Anerkennung von Kindern als Haushaltsangehörige sind nach der aktuellen Rechtsprechung primär die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die dauerhafte häusliche Gemeinschaft entscheidend.

Gemäß § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) definiert sich ein Haushalt durch die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei das Gesetz keine explizite Personensorgeberechtigung als zwingende Voraussetzung nennt. Da sogar Verschwägerte wie Stiefkinder als Haushaltsangehörige zählen können, bei denen rechtlich kein Sorgerecht besteht, darf die Behörde den Raumanspruch nicht pauschal wegen des fehlenden Status verweigern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil (Az.: 8 K 620/25) klargestellt, dass die soziale Realität des Zusammenlebens schwerer wiegt als formale familienrechtliche Zuweisungen. Sie sollten daher den Antrag für die volle Personenzahl stellen und die häusliche Gemeinschaft durch Meldebescheinigungen oder Bescheide über Sozialleistungen nachweisen.

Eine wesentliche Grenze besteht jedoch darin, dass der Aufenthalt der Kinder bei Ihnen nicht gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils erfolgen darf, um eine unrechtmäßige Situation auszuschließen. Sie müssen daher im Zweifelsfall das Einverständnis oder eine entsprechende Vollmacht des Sorgeberechtigten gegenüber dem Wohnungsamt vorlegen können.


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Reicht eine einfache Vollmacht der Mutter aus, um die Kinder im WBS-Antrag anzugeben?

JA, eine schriftliche Vollmacht oder Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Mutter reicht aus, um die Kinder als Haushaltsangehörige im WBS-Antrag zu berücksichtigen. Die Vollmacht belegt das Einverständnis mit dem dauerhaften Aufenthalt der Kinder in Ihrem Haushalt und heilt damit das fehlende formale Sorgerecht gegenüber dem Wohnungsamt. Damit wird die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft rechtlich anerkannt.

Die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Kindern im Wohnberechtigungsschein ist gemäß § 18 Abs. 1 WoFG allein die tatsächliche Führung einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da das Gesetz keine explizite Personensorgeberechtigung des Antragstellers verlangt, darf die Behörde den Antrag nicht allein wegen eines fehlenden Sorgerechts ablehnen. Eine umfassende Vollmacht dient hierbei als entscheidender Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Kinder nicht gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils erfolgt. Durch dieses Dokument entkräften Sie den behördlichen Einwand einer unzulässigen Verfestigung rechtswidriger Zustände gegenüber der Verwaltung auf eine rechtlich sichere Weise. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in seinem Urteil unter dem Aktenzeichen 8 K 620/25, dass eine solche Einverständniserklärung für die Anerkennung des Wohnraumbedarfs rechtlich genügt.

Die Vollmacht sollte idealerweise schriftlich vorliegen und neben dem dauerhaften Aufenthalt auch die Vertretung in Behördenangelegenheiten explizit abdecken, um Rückfragen des Amtes zur Wirksamkeit der Erklärung von vornherein zu vermeiden.


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Was kann ich tun, wenn das Amt mir trotz Kindern nur eine Einraumwohnung bewilligt?

Wenn das Amt Ihren Wohnraumbedarf trotz Kindern falsch berechnet, müssen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die Anerkennung aller Haushaltsangehörigen fordern. Maßgeblich für die zugelassene Zimmeranzahl ist die tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vor Ort, nicht allein das formale Sorgerecht des Antragstellers.

Gemäß § 18 Abs. 1 WoFG zählen Kinder als Haushaltsangehörige, sofern sie mit Ihnen in einer tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 4 WoFG sowie ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften steht in der Regel jedem einzelnen Haushaltsmitglied ein eigener Wohnraum zu. Das Verwaltungsgericht Berlin hat klargestellt, dass die Behörde den Bedarf für eine größere Wohnung auch dann anerkennen muss, wenn der betreuende Elternteil über keine formelle Sorgeberechtigung verfügt. Sie sollten Ihrem Widerspruch daher Nachweise wie Meldebescheinigungen, Schulbestätigungen oder Bescheide des Jobcenters beilegen, um die dauerhafte häusliche Gemeinschaft gegenüber der Verwaltung zweifelsfrei zu belegen.

Der Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Aufenthalt der Kinder nicht gegen den Willen eines etwaigen allein sorgeberechtigten Elternteils erfolgt. Legen Sie daher idealerweise eine schriftliche Einverständniserklärung vor, um den Einwand einer rechtswidrigen Wohnsituation sofort zu entkräften.


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Zählen Kinder auch dann als Haushaltsangehörige, wenn sie mich nur am Wochenende besuchen?

NEIN, reine Wochenendbesuche im Rahmen des Umgangsrechts reichen für die Anerkennung als Haushaltsangehörige beim Wohnberechtigungsschein meist nicht aus. Maßgeblich für den WBS-Anspruch ist nach § 18 WoFG eine tatsächliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft als dauerhafter Lebensmittelpunkt.

Die rechtliche Einordnung als Haushaltsangehörige setzt voraus, dass die betroffenen Personen nicht nur vorübergehend in der Wohnung verweilen, sondern dort ihren Lebensmittelpunkt begründet haben. Bei einem klassischen Umgangsrecht am Wochenende liegt der Schwerpunkt der Betreuung weiterhin im Haushalt des anderen Elternteils, weshalb keine dauerhafte Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes entsteht. Eine Anerkennung als vollwertiges Haushaltsmitglied ist daher meist nur dann möglich, wenn ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, bei dem sich das Kind zu mindestens fünfzig Prozent der Zeit bei Ihnen aufhält. In solchen Fällen kann die Behörde den Bedarf für einen zusätzlichen Wohnraum anerkennen, sofern die räumliche Trennung und die doppelte Haushaltsführung nachgewiesen werden können.

Obwohl Besuchskinder nicht als Haushaltsangehörige zählen, können Sie in begründeten Einzelfällen über Härtefallregelungen dennoch einen Anspruch auf einen zusätzlichen Raum geltend machen. Dies dient dazu, die Ausübung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts in angemessenen räumlichen Verhältnissen zu ermöglichen, ohne dass das Kind formal als dauerhaftes Mitglied Ihres Haushalts eingestuft wird.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Berlin – Az.: 8 K 620/25 – Urteil vom 09.03.2026




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