Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann Vermögen beim Wohngeld als erheblich gilt
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt die Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro beim Wohngeld?
- Warum 60.000 Euro als Wohngeld-Vermögensgrenze gelten
- Warum das Bezirksamt Wohngeld trotz Ersparnissen zahlen muss
- Rechtfertigen Krankheit oder Alter geringeres Schonvermögen?
- Behörde trägt Kosten nach verlorenem Wohngeld-Prozess
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf das Wohngeldamt den Orientierungswert von 60.000 Euro in meinem Einzelfall einfach absenken?
- Erhöht sich die Vermögensgrenze von 60.000 Euro, wenn ich mit weiteren Personen zusammenlebe?
- Muss ich mein Erspartes aus einer Lebensversicherung aufbrauchen, bevor ich Wohngeld erhalten kann?
- Kann ich trotz höherem Vermögen Wohngeld erhalten, wenn ich hohe krankheitsbedingte Ausgaben habe?
- Wie wehre ich mich, wenn die Behörde fälschlicherweise die Bürgergeld-Vermögensgrenze beim Wohngeld anwendet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 B 3/25
Das Wichtigste im Überblick
Wohngeldempfänger dürfen über ein Vermögen von bis zu 60.000 Euro verfügen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
- Das Gericht lehnte eine Absenkung der Vermögensgrenze auf den niedrigeren Bürgergeld-Wert ausdrücklich ab.
- Die strengeren Vermögensregeln des Bürgergeldes gelten nicht automatisch für Bezieher von Wohngeld.
- Ein Vermögen unter 60.000 Euro gilt im Wohngeldrecht weiterhin nicht als erheblich.
- Behörden müssen jeden Einzelfall individuell prüfen statt pauschale Grenzen aus anderen Gesetzen anzuwenden.
- Der Kläger erhält nun rückwirkend Wohngeld trotz eines Ersparten von rund 57.000 Euro.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 11.12.2025
- Aktenzeichen: 6 B 3/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Wohngeldrecht
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Wohngeldbehörden, Wohngeldantragsteller, Sozialberatungen
Wann Vermögen beim Wohngeld als erheblich gilt
Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG ist Wohngeld zu versagen, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Listen Sie Ihr Vermögen vor Antragstellung detailliert auf: Liegen Sie unter 60.000 Euro, sollten Sie im Antrag vorsorglich auf die Unzulässigkeit der Bürgergeld-Grenzwerte hinweisen, um eine pauschale Ablehnung zu verhindern.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin lehnte den Antrag eines 1957 geborenen Mannes ab, da die Behörde sein Vermögen in Höhe von 57.510,33 Euro als erheblich wertete und den Wohngeldantrag damit als missbräuchlich einstufte. Der Betroffene verfügte über diese Mittel, weil er zuvor sein Druckgrafik-Atelier für 20.000 Euro verkauft und eine Lebensversicherung über 18.918,96 Euro ausgezahlt bekommen hatte.
Redaktionelle Leitsätze
- Die im Bürgergeld-Recht eingeführte Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) ist auf die Prüfung erheblichen Vermögens im Wohngeldrecht (§ 21 Nr. 3 WoGG) nicht übertragbar, weil sie ausschließlich auf den Anwendungsbereich des SGB II beschränkt ist und im Wohngeldgesetz keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
- Ob Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG erheblich ist, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsprüfung; als Orientierungsgröße dient ein Wert von etwa 61.000 Euro, dem keine starre Bindungswirkung zukommt und der nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls unterschritten werden darf.
- Wohngeld ist dem Bürgergeld als vorrangige Sozialleistung vorgeordnet; eine behördliche Versagung wegen erheblichen Vermögens scheidet daher aus, solange das Vermögen den maßgeblichen Orientierungswert nicht übersteigt und keine besonderen Einzelfallumstände eine Herabsetzung rechtfertigen.

Gilt die Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro beim Wohngeld?
Die Vermögensgrenze des § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II für das Bürgergeld ist systematisch strikt auf dessen eigenen Anwendungsbereich beschränkt. Das heißt: Diese Regel gilt nur für das Bürgergeld und darf nicht einfach auf andere Gesetze übertragen werden. Eine pauschale Stammvermögensgrenze – also ein fester Betrag, ab dem Erspartes zwingend für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss – ist im Wohngeldrecht laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Wohngeld stellt eine dem Bürgergeld vorrangige Sozialleistung dar, während Leistungen nach dem SGB II als nachrangige Fürsorge konzipiert sind. Das bedeutet konkret: Wer Anspruch auf Wohngeld hat, muss dieses zuerst nutzen, um seine Hilfebedürftigkeit zu decken; Bürgergeld ist hingegen als letztes Auffangnetz gedacht.
Keine Übertragung der Bürgergeld-Regeln
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage des Mannes zunächst abgewiesen und sich dabei auf die 40.000-Euro-Grenze aus dem Bürgergeld-Gesetz gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 3/25) korrigierte diese Sichtweise und stellte klar, dass der Gesetzgeber den Begriff des erheblichen Vermögens im Wohngeldgesetz nicht neu bestimmt hat. Die Richter sahen im Wortlaut des § 21 Nr. 3 WoGG keinerlei Grundlage für eine Übernahme der strengeren Werte aus dem Sozialgesetzbuch II.
Hätte der Gesetzgeber eine andere als die bisherige Auslegung und Anwendung des Begriffs „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG bezweckt, wäre es erforderlich gewesen und hätte auch nahegelegen, dies im Wohngeldgesetz selbst entsprechend zu regeln. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Praxis-Hinweis: Die richtige Vermögensgrenze
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil ist die strikte Trennung zwischen Bürgergeld und Wohngeld. Wenn die Behörde Ihren Antrag mit Verweis auf die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes ablehnt, liegt ein Fehler vor. Sie liegen ähnlich wie der Kläger, wenn Ihr Vermögen zwar über dieser Marke, aber noch unter dem Orientierungswert von etwa 60.000 Euro liegt. In diesem Bereich darf die Leistung nicht allein wegen der Höhe des Ersparten verweigert werden.
Warum 60.000 Euro als Wohngeld-Vermögensgrenze gelten
Als Orientierungsgröße gilt ein Wert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person, der aus dem früheren § 6 Abs. 1 VStG (Vermögensteuergesetz) abgeleitet wird. Da die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, dient dieses Gesetz heute nur noch als Hilfsmittel für Gerichte, um eine Grenze für „erhebliches“ Vermögen festzulegen. Diesem Orientierungswert kommt jedoch keine starre Bindungswirkung zu. Eine Herabsetzung dieses Betrages ist nur dann möglich, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen Stammvermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. – so das OVG Berlin-Brandenburg
Kläger unterschritt 60.000-Euro-Grenze deutlich
Der abgelehnte Antragsteller berief sich in seinem Verfahren auf Ziffer 21.37 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV), die von einer Grenze von 60.000 Euro ausgeht. Da das Vermögen des Mannes rund 57.000 Euro betrug, unterschritt es den vom Gericht herangezogenen Orientierungswert deutlich. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass in diesem Fall keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Reduzierung des Wertes im Einzelfall gerechtfertigt hätten.
Praxis-Hürde: Besondere Umstände
Obwohl die 60.000 Euro als Orientierungswert dienen, ist dies kein starrer Freibetrag. Die Behörde versucht oft, diesen Wert im Einzelfall nach unten zu korrigieren. Das Urteil zeigt jedoch eine wichtige Grenze für die Behörden auf: Selbst Einmalzahlungen aus einem Betriebsverkauf oder einer Lebensversicherung rechtfertigen keine Absenkung dieser Grenze. Wenn Ihr Vermögen aus vergleichbaren Quellen stammt, haben Sie gute Argumente gegen eine Kürzung des Schonvermögens.
Warum das Bezirksamt Wohngeld trotz Ersparnissen zahlen muss
Die Versagung der Leistung setzt voraus, dass die Inanspruchnahme der staatlichen Subventionierung des Wohnens dem eigentlichen Zweck des Wohngeldgesetzes widerspricht. Andere Sozialleistungsbereiche wie das SGB XII (§ 90), das BAföG (§ 29) oder das SGB IX (§ 140) kennen jeweils völlig eigene Vermögensregelungen. Eine einheitliche Vermögensgrenze über alle Sozialleistungsbereiche hinweg ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Behörde muss Wohngeld bewilligen
Die Vertreter des Bezirksamts argumentierten vor Gericht, eine einheitliche Grenze von 40.000 Euro sei im gesamten Sozialrecht wünschenswert. Das Oberverwaltungsgericht wies diese Auffassung zurück, da der Gesetzgeber trotz mehrerer Änderungen am Wohngeldgesetz bewusst keine Anpassung an das Bürgergeld-Niveau vorgenommen hat. Als Konsequenz verpflichtete das Gericht die Behörde, dem Mann ab dem 1. Januar 2023 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Bestehen Sie in Ihrem eigenen Verfahren ebenfalls auf einer rückwirkenden Zahlung ab dem Monat der ursprünglichen Antragstellung, falls Ihr Antrag zunächst rechtswidrig abgelehnt wurde.
Rechtfertigen Krankheit oder Alter geringeres Schonvermögen?
Individuelle Belastungen wie krankheitsbedingte Mehrkosten können bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes eine wichtige Rolle spielen. Auch die Zweckbestimmung von vorhandenem Vermögen, beispielsweise zur Alterssicherung, fließt in die umfassende Einzelfallbetrachtung ein.
Gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers
Der 1957 geborene Mann führte im Verfahren an, dass er in den Jahren 2018 und 2021 zwei Schlaganfälle erlitten habe und durch erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert sei. Er machte zudem Gesundheitskosten von über 7.000 Euro für die Jahre 2021 und 2022 geltend. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Frage dieser Mehrbedarfe letztlich offen, da der Anspruch auf die Sozialleistung bereits wegen des Unterschreitens der Vermögensgrenze bestand. Unter Mehrbedarfen versteht man dabei zusätzliche finanzielle Belastungen, die über den normalen Lebensunterhalt hinausgehen, etwa durch eine chronische Erkrankung. Sollte Ihr Vermögen jedoch nah an der 60.000-Euro-Grenze liegen, dokumentieren Sie vorsorglich alle krankheitsbedingten Mehrbedarfe, um die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes im Einzelfall zusätzlich abzusichern.
Behörde trägt Kosten nach verlorenem Wohngeld-Prozess
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils richtet sich nach § 167 VwGO in direkter Verbindung mit der Zivilprozessordnung (§§ 708, 711 ZPO). Das bedeutet konkret: Ein Urteil kann unter Umständen bereits umgesetzt werden, noch bevor es endgültig rechtskräftig ist.
Vollständiger Erfolg in der Berufung
Nachdem der Antragsteller im Berufungsverfahren vollständig gewonnen hatte, legte das Oberverwaltungsgericht der Behörde die Kosten beider Rechtszüge auf. Damit sind die Kosten für beide Gerichtsinstanzen – also das erste Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und das Berufungsverfahren – gemeint. Das Urteil vom 11.12.2025 änderte die vorherige erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.12.2024 vollumfänglich ab. Eine Revision gegen das Urteil wurde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen. Das bedeutet: Eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht findet nicht statt, wodurch die Entscheidung endgültig ist.
So wehren Sie sich gegen Wohngeld-Ablehnungen
Prüfen Sie Ihren Ablehnungsbescheid: Wird dort die 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes als Begründung genannt? Wenn ja, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und verweisen Sie explizit auf dieses Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 3/25). Lassen Sie die Frist nicht verstreichen, da die Ablehnung sonst bestandskräftig wird. Das bedeutet: Die Entscheidung der Behörde ist dann endgültig und kann auch durch ein Gericht nicht mehr angegriffen werden.
OVG-Urteil zur Wohngeld-Vermögensgrenze: Höherer Schutz für Ihr Erspartes
Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist rechtskräftig und stellt klar, dass Wohngeldbehörden nicht eigenmächtig die strengeren Maßstäbe des Bürgergeldes anlegen dürfen. Für Sie bedeutet das: Solange Ihr Vermögen unter 60.000 Euro liegt, darf der Antrag nicht allein wegen der Summe abgelehnt werden. Nutzen Sie dieses Urteil bundesweit als verbindliche Argumentationsgrundlage für Ihren Anspruch.
Wohngeld abgelehnt? Jetzt Bescheid prüfen lassen
Eine Ablehnung wegen angeblich zu hohem Vermögen ist oft rechtswidrig, wenn die Behörde fälschlicherweise die strengen Bürgergeld-Maßstäbe anlegt. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid detailliert auf Basis der aktuellen OVG-Rechtsprechung und unterstützen Sie dabei, Ihren Anspruch rechtssicher durchzusetzen. Wir wahren Ihre Widerspruchsfristen und helfen Ihnen, sich erfolgreich gegen fehlerhafte Behördenentscheidungen zur Wehr zu setzen.
Experten Kommentar
Oft greifen Sachbearbeiter bei der Ablehnung schlicht auf vertraute Textbausteine aus dem Bürgergeld zurück. Das passiert selten aus böser Absicht, sondern weil die internen Prüfprogramme der Ämter bei plötzlichen Geldeingängen sofort rote Warnmeldungen ausspucken. Dann wird oft der bequemste Weg gewählt und der Antrag erst einmal pauschal abgewiesen.
Viele Antragsteller lassen sich von den offiziell klingenden Paragrafenketten im Bescheid sofort einschüchtern und geben auf. Dabei lohnt sich hier hartnäckiger Widerstand fast immer. Sobald ein fundierter Widerspruch auf dem Tisch liegt, knicken die Behörden meist schnell ein, um ein für sie aussichtsloses Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf das Wohngeldamt den Orientierungswert von 60.000 Euro in meinem Einzelfall einfach absenken?
NEIN, die Behörde darf den Orientierungswert von etwa 60.000 Euro nicht willkürlich absenken, da dieser Betrag die rechtlich anerkannte Grenze für erhebliches Vermögen im Sinne des Wohngeldgesetzes markiert. Eine Unterschreitung dieses Wertes ist nur bei ganz spezifischen, atypischen Umständen im Einzelfall zulässig, sofern die Behörde dies detailliert und nachvollziehbar begründen kann.
Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG darf Wohngeld nur bei missbräuchlicher Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens versagt werden, wobei Gerichte regelmäßig den Wert von 60.000 Euro als Maßstab heranziehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass weder normale Ersparnisse noch Einmalzahlungen aus Lebensversicherungen oder Betriebsverkäufen eine Absenkung dieses Schwellenwertes rechtfertigen können. Die Behörden versuchen oft fälschlicherweise, die strengeren Vermögensgrenzen des Bürgergeldes von 40.000 Euro anzuwenden, was jedoch aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Zweckbestimmungen rechtlich unzulässig ist. Prüfen Sie Ihren Bescheid daher auf die Formulierung besonderer Umstände und fordern Sie die Behörde im Zweifel auf, diese Abweichung vom Orientierungswert konkret zu begründen.
Erhöht sich die Vermögensgrenze von 60.000 Euro, wenn ich mit weiteren Personen zusammenlebe?
JA, die Vermögensgrenze beim Wohngeld erhöht sich deutlich, wenn mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der Orientierungswert von etwa 60.000 Euro gilt lediglich für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, während für jede weitere Person zusätzliche Freibeträge angerechnet werden. Damit steigt das insgesamt zulässige Schonvermögen für Familien oder Lebensgemeinschaften proportional zur Personenzahl an.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, die für die Prüfung erheblichen Vermögens gemäß § 21 Nr. 3 WoGG differenzierte Beträge vorsieht. Während für den Antragsteller ein Basiswert von rund 60.000 Euro als unschädlich eingestuft wird, erhöht sich diese Grenze für jedes weitere Haushaltsmitglied um einen festen Betrag von in der Regel 30.000 Euro. Diese Regelung stellt sicher, dass größere Haushalte nicht benachteiligt werden, da ihr gemeinsamer Finanzbedarf und die notwendigen Rücklagen für die Zukunft naturgemäß höher ausfallen als bei Alleinstehenden. Das Gesamtschonvermögen einer vierköpfigen Familie kann somit bei über 150.000 Euro liegen, ohne dass der Anspruch auf Wohngeld allein wegen der Höhe des Ersparten entfällt.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Werte lediglich als Orientierungsgrößen dienen und die Behörden im Rahmen einer Einzelfallprüfung bei besonderen Umständen von diesen Pauschalbeträgen abweichen können. Eine starre Bindungswirkung besteht nicht, weshalb auch die individuelle Zweckbestimmung des Vermögens, beispielsweise für die Altersvorsorge, in die Bewertung einfließen muss.
Muss ich mein Erspartes aus einer Lebensversicherung aufbrauchen, bevor ich Wohngeld erhalten kann?
NEIN, Sie müssen Ihre Lebensversicherung nicht zwingend aufbrauchen, solange Ihr gesamtes Vermögen den geltenden Orientierungswert für erhebliches Vermögen nicht überschreitet. Ein Aufbrauchen des Ersparten ist erst erforderlich, wenn die Summe aller Vermögenswerte als erheblich im Sinne des Wohngeldgesetzes eingestuft wird. Dieser Wert liegt für die erste Person im Haushalt derzeit bei etwa 60.000 Euro.
Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG (Wohngeldgesetz) wird Wohngeld nur dann wegen erheblichen Vermögens versagt, wenn die Inanspruchnahme der Leistung missbräuchlich wäre. Die Rechtsprechung, etwa durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 3/25), stellt klar, dass die strengeren Vermögensgrenzen des Bürgergeldes hier nicht anwendbar sind. Eine ausgezahlte Lebensversicherung oder deren Rückkaufswert zählt zwar rechtlich zum Gesamtvermögen, führt jedoch nicht automatisch zum Ausschluss vom Wohngeldbezug. Solange der Orientierungswert von rund 60.000 Euro unterschritten bleibt, darf die Behörde Sie nicht auf die Verwertung Ihrer privaten Altersvorsorge verweisen. Dies gilt selbst dann, wenn das Amt fälschlicherweise behauptet, Sie müssten sich zunächst durch den vollständigen Einsatz eigener Mittel selbst helfen.
Der Orientierungswert von 60.000 Euro ist keine starre Freigrenze, sondern kann in begründeten Einzelfällen durch die Behörde herabgesetzt werden. Dies setzt jedoch besondere Umstände voraus, die eine Verwertung des Vermögens trotz Unterschreitens der Grenze ausnahmsweise als zumutbar erscheinen lassen.
Kann ich trotz höherem Vermögen Wohngeld erhalten, wenn ich hohe krankheitsbedingte Ausgaben habe?
JA. Bei nachgewiesenen krankheitsbedingten Mehrbedarfen kann die Vermögensgrenze im Einzelfall nach oben verschoben werden, da der Einsatz des Vermögens dann als unzumutbar gilt. Solche individuellen Belastungen durch chronische Erkrankungen oder Behinderungen rechtfertigen rechtlich ein höheres Schonvermögen als bei gesunden Antragstellern.
Die Ablehnung von Wohngeld wegen erheblichen Vermögens (Ersparnisse über dem Grenzwert) stützt sich auf § 21 Nr. 3 WoGG, wobei die Behörde eine Einzelfallprüfung der Zumutbarkeit vornehmen muss. Während der Orientierungswert für Alleinstehende üblicherweise bei etwa 60.000 Euro liegt, können hohe Fixkosten für Medikamente, Therapien oder Hilfsmittel diesen Betrag erhöhen. Das Vermögen wird in diesen Fällen nicht als missbräuchlich angesehen, da es zur Deckung lebensnotwendiger gesundheitlicher Bedarfe reserviert ist. Betroffene sollten daher sämtliche Zuzahlungen und Atteste der letzten zwei Jahre lückenlos dokumentieren, um die Unzumutbarkeit des Vermögenseinsatzes gegenüber dem Amt zu belegen.
Eine Erhöhung der Grenze ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Krankheitskosten bereits durch andere Sozialleistungen oder Versicherungen vollständig abgedeckt werden. Nur tatsächlich selbst zu tragende Belastungen führen zu einer rechtlich relevanten Verschiebung des Schonvermögens im Sinne des Wohngeldgesetzes.
Wie wehre ich mich, wenn die Behörde fälschlicherweise die Bürgergeld-Vermögensgrenze beim Wohngeld anwendet?
Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch ein und rügen Sie unter Verweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg (Az. 6 B 3/25) die rechtswidrige Anwendung der Bürgergeld-Vermögensgrenze. Damit zwingen Sie die Behörde zur rechtlichen Neubescheidung Ihres Antrags unter Berücksichtigung der korrekten wohngeldrechtlichen Orientierungswerte.
Die Behörde darf die für das Bürgergeld geltende Grenze von 40.000 Euro gemäß § 12 Abs. 4 SGB II nicht auf das Wohngeld übertragen, da beide Leistungen unterschiedlichen gesetzlichen Systematiken folgen. Während das Bürgergeld eine nachrangige Fürsorgeleistung darstellt, ist das Wohngeld eine vorrangige Sozialleistung mit eigenen Maßstäben für erhebliches Vermögen nach § 21 Nr. 3 WoGG. Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass der Gesetzgeber bewusst keine Angleichung der Grenzwerte vorgenommen hat und somit weiterhin der höhere Orientierungswert von etwa 60.000 Euro maßgeblich bleibt. Ein bloßer Verweis auf die strengeren Regeln des Sozialgesetzbuchs II macht den Ablehnungsbescheid daher inhaltlich fehlerhaft und rechtlich angreifbar.
Beachten Sie jedoch, dass der Wert von 60.000 Euro kein starrer Freibetrag ist, sondern lediglich als Orientierungshilfe für die Behörden dient. In begründeten Einzelfällen kann die Verwaltung diesen Betrag unterschreiten, sofern besondere Umstände eine Inanspruchnahme von Wohngeld trotz geringeren Vermögens als missbräuchlich erscheinen lassen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 6 B 3/25 – Urteil vom 11.12.2025
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.

